TE AsylGH Erkenntnis 2010/12/23 E11 267817-5/2010

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Veröffentlicht am 23.12.2010
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

E11 267.817-5/2010/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.10.2009, GZ. E11 267.817-2/09-4E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Gerhard O. MORY, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.10.2009, GZ. E11 267.817-2/09-4E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Gerhard O. MORY, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle ins Bundesgebiet ein und stellte am 23.07.2005 beim Bundesasylamt (BAA) einen ersten Asylantrag.

Er wurde hiezu am 26.07.2005 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er im Wesentlichen vor, dass er wegen der Teilnahme am Newrozfest im Jahr 2004 von der Gendarmerie für einen Tag lang festgenommen und anschließend ohne Anklage wieder freigelassen worden sei. Er sei gemeinsam mit Anderen verhaftet und während dieser eintägigen Festnahme auch körperlich misshandelt worden. Weiters sei er von der Gendarmerie gesucht worden, da er anlässlich des Geburtstages von A. Öcalan im April 2004 heimlich in der Nacht ein Glückswunsch-Plakat im Dorf aufgehängt habe. Der Beschwerdeführer habe drei Tage lang Unterschlupf bei seinem Onkel gesucht und sei dann nach Istanbul gefahren, wo er bis zu seiner Ausreise ca. 15 Monate bei seiner Cousine gelebt habe. Als weiteren Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er als Kurde den Militärdienst nicht ableisten wolle und deswegen ebenfalls gesucht werde.

Im Zuge der weiteren Einvernahme am 03.01.2006 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bis zu diesem Zeitpunkt angegebenen Fluchtgründe und führte ergänzend aus, dass es sich bei dem Verein, den er regelmäßig besucht und für welchen er auch das Glückwunsch-Plakat aufgehängt habe, um die DEHAP bzw. die SHP gehandelt habe. Weiters habe er als Kurde unter ständigem Druck gestanden und hatte Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, vom 17.01.2006, Zl.

05 11.005-BAS, zugestellt am 18.01.2006 wurde der Asylantrag gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurden der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.05 11.005-BAS, zugestellt am 18.01.2006 wurde der Asylantrag gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurden der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.

Mit Schreiben vom 19.01.2006 erhob der Beschwerdeführer Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2006.

Am XXXX ehelichte der Beschwerdeführer die österreichische Staatbürgerin XXXX.Am römisch 40 ehelichte der Beschwerdeführer die österreichische Staatbürgerin römisch 40 .

Die Bundespolizeidirektion XXXX übermittelte den am 15.12.2007 erlassenen Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft, XXXX. Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, seine damalige Gattin durch Drohung mit dem Tode zur Abstandnahme von der Einbringung einer Scheidungsklage zu nötigen versucht zu haben.Die Bundespolizeidirektion römisch 40 übermittelte den am 15.12.2007 erlassenen Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft, römisch 40 . Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, seine damalige Gattin durch Drohung mit dem Tode zur Abstandnahme von der Einbringung einer Scheidungsklage zu nötigen versucht zu haben.

Am 17.01.2008 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen in XXXX, wegen schwerer Nötigung (§ 105/1, 106 Abs. 1/1 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.Am 17.01.2008 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen in römisch 40 , wegen schwerer Nötigung (Paragraph 105 /, eins, 106, Absatz eins /, eins, StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

In Erledigung der Berufung vom 19.01.2006 wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.12.2008, Zl. E11 267.817-0/2008-12E, behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Berufung vom 19.01.2006 wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.12.2008, Zl. E11 267.817-0/2008-12E, behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Am 05.05.2009 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, niederschriftlich einvernommen. Neben der Wiederholung seiner bereits dargelegten Fluchtgründe legte der Beschwerdeführer noch eine Bestätigung über die Mitgliedschaft zu einem kurdischen Verein in XXXX sowie 8 Fotos über die Teilnahme an prokurdischen Veranstaltungen in XXXX vor. Befragt zu seiner psychologischen Betreuung führte der Beschwerdeführer aus, im Jahr 2006 drei oder vier Mal "dort" gewesen zu sein, aktuell aber keine Betreuung zu benötigen. Weiters wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderinformation zur Türkei (Wehrdienst, Minderheiten, Rückkehrfragen, Bewegungsfreiheit) ausgefolgt und eine Frist von zwei Wochen zur Einreichung einer Stellungnahme eingeräumt. In Österreich lebe nunmehr auch ein Cousin (inzwischen anerkannter Flüchtling), und würden in der Türkei seine Eltern, seine drei Schwestern und ein Bruder leben. Ein Bruder sei in der Schweiz und ein weiterer Bruder würde in Deutschland leben. Er habe in der Türkei für fünf oder sechs Jahre bei einem Zahnarzt, und zeitweise auch als Kellner gearbeitet.Am 05.05.2009 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, niederschriftlich einvernommen. Neben der Wiederholung seiner bereits dargelegten Fluchtgründe legte der Beschwerdeführer noch eine Bestätigung über die Mitgliedschaft zu einem kurdischen Verein in römisch 40 sowie 8 Fotos über die Teilnahme an prokurdischen Veranstaltungen in römisch 40 vor. Befragt zu seiner psychologischen Betreuung führte der Beschwerdeführer aus, im Jahr 2006 drei oder vier Mal "dort" gewesen zu sein, aktuell aber keine Betreuung zu benötigen. Weiters wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderinformation zur Türkei (Wehrdienst, Minderheiten, Rückkehrfragen, Bewegungsfreiheit) ausgefolgt und eine Frist von zwei Wochen zur Einreichung einer Stellungnahme eingeräumt. In Österreich lebe nunmehr auch ein Cousin (inzwischen anerkannter Flüchtling), und würden in der Türkei seine Eltern, seine drei Schwestern und ein Bruder leben. Ein Bruder sei in der Schweiz und ein weiterer Bruder würde in Deutschland leben. Er habe in der Türkei für fünf oder sechs Jahre bei einem Zahnarzt, und zeitweise auch als Kellner gearbeitet.

Mit Schreiben vom 14.05.2009 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter, RA Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, eine Stellungnahme zu den vorgehaltenen Länderberichten abgegeben und wurden unter einem diverse Berichte und Gutachten, unter anderem der Bericht von ACCORD zur Wehrdienstverweigerung in der Türkei, Stand März 2009 vorgelegt.

Mit Telefax vom 18.05.2009 wurde der Beschluss des BG XXXX, über die Scheidung des Beschwerdeführers von seiner österreichischen Ehegattin vorgelegt.Mit Telefax vom 18.05.2009 wurde der Beschluss des BG römisch 40 , über die Scheidung des Beschwerdeführers von seiner österreichischen Ehegattin vorgelegt.

Der erste Asylantrag wurde in der Folge mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg vom 21.07.2009, Zl. 05 11.005-BAS, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt III.).Der erste Asylantrag wurde in der Folge mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg vom 21.07.2009, Zl. 05 11.005-BAS, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2009, Zl. 05 11.005-BAS, richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 30.07.2009.

Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 05.10.2009, Zl. E11 267.817-2/2009-4E gemäß §§ 7, 8 Abs 1 AsylG 1997 idgF, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 05.10.2009, Zl. E11 267.817-2/2009-4E gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 idgF, 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.

In diesem Erkenntnis wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Mitglied des kurdischen Vereins "XXXX" sei und an diversen prokurdischen Veranstaltungen teilgenommen habe. Im Hinblick auf die Mitgliedschaft in einem kurdischen Kultur- und Sportverein in XXXX, im Rahmen derer der Beschwerdeführer auch bei Demonstrationen zugunsten der Rechte der Kurden teilgenommen habe, weswegen er seiner Ansicht nach bei einer Rückkehr begründete Furcht vor staatlicher Verfolgung zu gewärtigen habe, wurde festgehalten, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer in einer führenden oder sonst irgendwie exponierten Stellung tätig gewesen sei, weshalb er eventuell den türkischen Behörden wegen auffällig regimekritischer, staatsfeindlicher oder den Terrorismus fördernder oder befürwortender Haltungen oder Äußerungen aufgefallen und damit in das Visier behördlicher Ermittlungen wegen strafbarer Handlungen mit politischem Charakter geraten sein könnte oder bei der Einreise geraten würde. Aus den Bildmaterialien geht vielmehr hervor, dass der Beschwerdeführer bei den Demonstrationen bzw. sonstigen Veranstaltungen nicht besonders hervorgehoben in Erscheinung getreten sei, sondern vielmehr in der Masse unterginge. Auch habe vom Beschwerdeführer eine derartige politische Tätigkeit vor seiner Ausreise aus der Türkei nicht glaubhaft vorgebracht werden können. Aus dem. Vorbringen sei daher für den Fall der Rückkehr kein hinreichend wahrscheinliches individuelles Bedrohungsszenario für den Beschwerdeführer abzuleiten gewesen.In diesem Erkenntnis wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Mitglied des kurdischen Vereins "XXXX" sei und an diversen prokurdischen Veranstaltungen teilgenommen habe. Im Hinblick auf die Mitgliedschaft in einem kurdischen Kultur- und Sportverein in römisch 40 , im Rahmen derer der Beschwerdeführer auch bei Demonstrationen zugunsten der Rechte der Kurden teilgenommen habe, weswegen er seiner Ansicht nach bei einer Rückkehr begründete Furcht vor staatlicher Verfolgung zu gewärtigen habe, wurde festgehalten, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer in einer führenden oder sonst irgendwie exponierten Stellung tätig gewesen sei, weshalb er eventuell den türkischen Behörden wegen auffällig regimekritischer, staatsfeindlicher oder den Terrorismus fördernder oder befürwortender Haltungen oder Äußerungen aufgefallen und damit in das Visier behördlicher Ermittlungen wegen strafbarer Handlungen mit politischem Charakter geraten sein könnte oder bei der Einreise geraten würde. Aus den Bildmaterialien geht vielmehr hervor, dass der Beschwerdeführer bei den Demonstrationen bzw. sonstigen Veranstaltungen nicht besonders hervorgehoben in Erscheinung getreten sei, sondern vielmehr in der Masse unterginge. Auch habe vom Beschwerdeführer eine derartige politische Tätigkeit vor seiner Ausreise aus der Türkei nicht glaubhaft vorgebracht werden können. Aus dem. Vorbringen sei daher für den Fall der Rückkehr kein hinreichend wahrscheinliches individuelles Bedrohungsszenario für den Beschwerdeführer abzuleiten gewesen.

Für den Asylgerichtshof war es in Anbetracht der eklatanten Widersprüche und des vagen Vorbringens nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat von der Gendarmerie oder dem Militär wegen der behaupteten Vorfälle im Jahr 2004 rund um das Newroz-Fest bzw. den Geburtstag von Öcalan gesucht oder verfolgt worden sei und deshalb das Land verlassen habe, zumal sich der Beschwerdeführer nach diesen Vorfällen noch ein Jahr in der Türkei aufgehalten habe.

Hinsichtlich des Militärdienstes wurde durch den Asylgerichtshof in seiner damaligen Entscheidung festgestellt, dass der männliche Beschwerdeführer schon aufgrund seines Alters der Wehrpflicht unterläge, der Musterung nicht gefolgt sei und auch seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet habe. Was die Befürchtungen in den vom rechtsfreundlichen Vertreter vorgelegten Bericht von ACCORD gestützten Befürchtungen des Beschwerdeführers beträfe, wonach er bei der Ableistung des Wehrdienstes aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit Gefahr laufe, in Art 2 oder 3 EMRK verletzt zu werden, so sei festzuhalten, dass eine systematische Diskriminierung von Kurden nicht festgestellt werden konnte. Auch die der Stellungnahme vom 14.05.2009 beigelegte gutachterliche Stellungnahme des XXXX im Verfahren Herr E./Bundesamt für Migration vom 25.05.2007 sei nicht geeignet, die Ansicht des Asylgerichtshofes zu widerlegen.Hinsichtlich des Militärdienstes wurde durch den Asylgerichtshof in seiner damaligen Entscheidung festgestellt, dass der männliche Beschwerdeführer schon aufgrund seines Alters der Wehrpflicht unterläge, der Musterung nicht gefolgt sei und auch seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet habe. Was die Befürchtungen in den vom rechtsfreundlichen Vertreter vorgelegten Bericht von ACCORD gestützten Befürchtungen des Beschwerdeführers beträfe, wonach er bei der Ableistung des Wehrdienstes aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit Gefahr laufe, in Artikel 2, oder 3 EMRK verletzt zu werden, so sei festzuhalten, dass eine systematische Diskriminierung von Kurden nicht festgestellt werden konnte. Auch die der Stellungnahme vom 14.05.2009 beigelegte gutachterliche Stellungnahme des römisch 40 im Verfahren Herr E./Bundesamt für Migration vom 25.05.2007 sei nicht geeignet, die Ansicht des Asylgerichtshofes zu widerlegen.

Der Asylgerichtshof konnte weiters der in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Begründung, dass der Beschwerdeführer sich wegen einer depressiven Anpassungsstörung in psychiatrischer Behandlung befunden habe und es daher nachvollziehbar gewesen wäre, dass er sich daher sträube, über Geschehnisse, die zu seiner Flucht geführt hätten, zu berichten und es ihm andererseits schwer gelänge, sich an genaue Details zu erinnern, nicht folgen. Der Beschwerdeführer selbst habe erklärt, dass er im Jahr 2006 wegen Einschlafstörungen in Behandlung gewesen sei. Die Behandlung habe einige Monate gedauert und er sei drei bis vier Mal dort gewesen. Über Nachfrage, ob er psychologischer Betreuung im Einvernahmezeitpunkt bedürfe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er weder wegen dieser noch wegen anderer Krankheiten einer Betreuung bedürfe.

Es wurde daher festegestellt, dass der Beschwerdeführer in der Türkei keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr eine solche zu befürchten hätte.

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.10.2009 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 07.10.2009 zugestellt.

Die Behandlung der gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 05.10.2009 eingebrachten Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 30.11.2009, Zl U 2685/09-5 abgelehnt.

In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 29.12.2009 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hiezu am 30.12.2009 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Als Grund für seine neuerliche Asylantragstellung führte er aus, dass er als Sympathisant der PKK im XXXX nach XXXX gefahren sei, um dort mit mehr als hundert weiteren Personen ein XXXX, wo eine Versammlung stattgefunden habe, zu stürmen, da der Anführer Abdullah Öcalan vom türkischen Staat vergiftet worden sei. Nun habe er in der Türkei als PKK-Sympathisant mit einer Strafe von mindestens sechs Jahren zu rechnen.In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 29.12.2009 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hiezu am 30.12.2009 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Als Grund für seine neuerliche Asylantragstellung führte er aus, dass er als Sympathisant der PKK im römisch 40 nach römisch 40 gefahren sei, um dort mit mehr als hundert weiteren Personen ein römisch 40 , wo eine Versammlung stattgefunden habe, zu stürmen, da der Anführer Abdullah Öcalan vom türkischen Staat vergiftet worden sei. Nun habe er in der Türkei als PKK-Sympathisant mit einer Strafe von mindestens sechs Jahren zu rechnen.

Am 04.01.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, und waren dem Rechtsberater die wesentlichen Aktenteile zugänglich.Am 04.01.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, und waren dem Rechtsberater die wesentlichen Aktenteile zugänglich.

Zu Beginn der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.01.2010 führte der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters und einer Vertrauensperson aus, dass der von ihm geschilderte Vorfall in XXXX nicht im Oktober sondern im März gewesen sei und er weiters nicht die DTP gemeint habe, sondern die BDP. Die weiteren Angaben seien richtig gewesen, und halte er auch die Fluchtgründe aus seinem ersten Asylverfahren aufrecht.Zu Beginn der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.01.2010 führte der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters und einer Vertrauensperson aus, dass der von ihm geschilderte Vorfall in römisch 40 nicht im Oktober sondern im März gewesen sei und er weiters nicht die DTP gemeint habe, sondern die BDP. Die weiteren Angaben seien richtig gewesen, und halte er auch die Fluchtgründe aus seinem ersten Asylverfahren aufrecht.

Zu seinem neuerlichen Asylantrag befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er wegen des bereits geschilderten Vorfalles in XXXX Angst habe, in die Türkei zurückzukehren. Auch die Lage in der Türkei sei nicht gut. Er habe bereits beim ersten Asylantrag gesagt, dass er seinen Wehrdienst nicht geleistet habe. Die Kurden, die den Wehrdienst ableisten würden, würden umgebracht werden.Zu seinem neuerlichen Asylantrag befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er wegen des bereits geschilderten Vorfalles in römisch 40 Angst habe, in die Türkei zurückzukehren. Auch die Lage in der Türkei sei nicht gut. Er habe bereits beim ersten Asylantrag gesagt, dass er seinen Wehrdienst nicht geleistet habe. Die Kurden, die den Wehrdienst ableisten würden, würden umgebracht werden.

Auf der vom Beschwerdeführer vorgelegten CD sei ein Vorfall zu sehen, bei welchem die Angehörigen der PKK ein Gebäude gestürmt hätten. Es wäre seine Festnahme zu sehen, und habe er Angst, dass der türkische Geheimdienst ebenfalls die Aufnahme besäße.

Bekommen habe er diese Video-Aufnahme von einem Freund beim Mesopotamischen Kulturverein, dessen Familiennamen er nicht kenne, und habe er auch von einem Freund erfahren, dass es im Fernsehen gezeigt worden sei.

Weiters nahm der Beschwerdeführer Bezug auf ein fremdsprachliches Schriftstück mit dem Internet-Link XXXX, welches übersetzt wurde. Demnach handelt es sich um einen Bericht über die Stürmung des XXXX durch 52 militante Personen der PKK, welche kurdische Fahnen und ein Portrait von Öcalan getragen und das Gebäude drei Stunden besetzt gehalten hätten. Letztlich seien "alle" von den österreichischen Sicherheitsbehörden in Gewahrsam genommen worden.Weiters nahm der Beschwerdeführer Bezug auf ein fremdsprachliches Schriftstück mit dem Internet-Link römisch 40 , welches übersetzt wurde. Demnach handelt es sich um einen Bericht über die Stürmung des römisch 40 durch 52 militante Personen der PKK, welche kurdische Fahnen und ein Portrait von Öcalan getragen und das Gebäude drei Stunden besetzt gehalten hätten. Letztlich seien "alle" von den österreichischen Sicherheitsbehörden in Gewahrsam genommen worden.

Er selbst habe vor ca. zwei oder drei Wochen, im Dezember nachdem er seinen negativen Bescheid erhalten habe, erfahren, dass der beschriebene Vorfall in XXXX in der Zeitung veröffentlicht worden sei und habe er auch in diesem Zeitraum das Video erhalten.Er selbst habe vor ca. zwei oder drei Wochen, im Dezember nachdem er seinen negativen Bescheid erhalten habe, erfahren, dass der beschriebene Vorfall in römisch 40 in der Zeitung veröffentlicht worden sei und habe er auch in diesem Zeitraum das Video erhalten.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2010, Zl.

09 16.199-EAST West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 29.12.2009 in Spruchteil I gemäß § 68 Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchteil II wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich seit Rechtskraft des Erstbescheides keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe ergeben hätten, und somit kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden habe können. Die "weiteren", dh über das erste abgeschlossene Asylverfahren hinausgehenden Fluchtgründe, seien von der Rechtskraft des Vorverfahrens erfasst, da sich die geäußerte Befürchtung, wegen eines Schriftstückes und eines Videos, das sich auf einen Vorfall im XXXX bezieht, verfolgt zu werden, jedenfalls einen Sachverhalt beträfe, der bereits Gegenstand des ersten Verfahrens gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe zur Begründung seines zweiten Asylantrages Umstände geltend gemacht, die seiner eigenen Schilderung zufolge bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Erstbescheides im ersten Asylverfahren bestanden haben. Diese Umstände wären daher von vornherein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen. Das nunmehrige Vorbringen würde darüber hinaus keinen glaubhaften Kern aufweisen, da der Beschwerdeführer nicht begründen könnte, aus welchen Gründen er diese Beweismittel nicht schon früher vorgelegt hätte bzw. woher er insbesondere das Video plötzlich erhalten habe. Weiters würde im schriftlichen Beweismittel nicht einmal auf den Beschwerdeführer persönlich eingegangen, sondern lediglich der Vorfall in XXXX im Jahr XXXX geschildert werden. Bei der Befürchtung des Beschwerdeführers, dass der türkische Geheimdienst ebenfalls dieses Video besitzen würde, handle es sich um eine reine Vermutung. Insbesondere habe auch ein Telefonat der Verhandlungsleiterin vor dem Bundesasylamt mit der Schwester und dem Vater des Beschwerdeführers ergeben, dass in den letzten Jahren keine polizeilichen Nachforschungen im Elternhaus vorgenommen worden seien, und dass der in Österreich vorgetragene Fluchtgrund den Angehörigen nur vage bekannt gewesen sei09 16.199-EAST West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 29.12.2009 in Spruchteil römisch eins gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchteil römisch zwei wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich seit Rechtskraft des Erstbescheides keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe ergeben hätten, und somit kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden habe können. Die "weiteren", dh über das erste abgeschlossene Asylverfahren hinausgehenden Fluchtgründe, seien von der Rechtskraft des Vorverfahrens erfasst, da sich die geäußerte Befürchtung, wegen eines Schriftstückes und eines Videos, das sich auf einen Vorfall im römisch 40 bezieht, verfolgt zu werden, jedenfalls einen Sachverhalt beträfe, der bereits Gegenstand des ersten Verfahrens gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe zur Begründung seines zweiten Asylantrages Umstände geltend gemacht, die seiner eigenen Schilderung zufolge bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Erstbescheides im ersten Asylverfahren bestanden haben. Diese Umstände wären daher von vornherein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen. Das nunmehrige Vorbringen würde darüber hinaus keinen glaubhaften Kern aufweisen, da der Beschwerdeführer nicht begründen könnte, aus welchen Gründen er diese Beweismittel nicht schon früher vorgelegt hätte bzw. woher er insbesondere das Video plötzlich erhalten habe. Weiters würde im schriftlichen Beweismittel nicht einmal auf den Beschwerdeführer persönlich eingegangen, sondern lediglich der Vorfall in römisch 40 im Jahr römisch 40 geschildert werden. Bei der Befürchtung des Beschwerdeführers, dass der türkische Geheimdienst ebenfalls dieses Video besitzen würde, handle es sich um eine reine Vermutung. Insbesondere habe auch ein Telefonat der Verhandlungsleiterin vor dem Bundesasylamt mit der Schwester und dem Vater des Beschwerdeführers ergeben, dass in den letzten Jahren keine polizeilichen Nachforschungen im Elternhaus vorgenommen worden seien, und dass der in Österreich vorgetragene Fluchtgrund den Angehörigen nur vage bekannt gewesen sei

In der ersten Entscheidung sei auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG 2005 berücksichtigt worden. Bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache erfolge kein gesonderter Abspruch über den Subsidiärschutz, was jedoch impliziere, dass sich auch auf der Ebene des Subsidiärschutzes der Sachverhalt nicht wesentlich verändern dürfe. Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens, die vor dem Hintergrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichen oder gebieten würden, und die das Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen hätte, seien nicht ersichtlich. Die von Amts wegen berücksichtigte Ländersituation habe ebenfalls keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt hervorgebracht, weshalb auch diesbezüglich von entschiedener Sache auszugehen sei.In der ersten Entscheidung sei auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 berücksichtigt worden. Bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache erfolge kein gesonderter Abspruch über den Subsidiärschutz, was jedoch impliziere, dass sich auch auf der Ebene des Subsidiärschutzes der Sachverhalt nicht wesentlich verändern dürfe. Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens, die vor dem Hintergrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichen oder gebieten würden, und die das Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen hätte, seien nicht ersichtlich. Die von Amts wegen berücksichtigte Ländersituation habe ebenfalls keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt hervorgebracht, weshalb auch diesbezüglich von entschiedener Sache auszugehen sei.

Zur Ausweisung wurde ausgeführt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich in die Türkei mangels allfälliger familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich sowie wegen mangelnder Integration im Zusammenhang mit der Straffälligkeit des Beschwerdeführers dringend zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten sei. In Österreich lebe lediglich ein Cousin, zu welchem keine qualifizierte Bindung erkannt wurde und habe der Beschwerdeführer in der Türkei noch seine Eltern und Geschwister.Zur Ausweisung wurde ausgeführt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich in die Türkei mangels allfälliger familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich sowie wegen mangelnder Integration im Zusammenhang mit der Straffälligkeit des Beschwerdeführers dringend zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten sei. In Österreich lebe lediglich ein Cousin, zu welchem keine qualifizierte Bindung erkannt wurde und habe der Beschwerdeführer in der Türkei noch seine Eltern und Geschwister.

Dieser Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer am 21.01.2010 zugestellt.

Mit Schreiben vom 04.02.2010 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein.

Mit Telefax vom 11.02.2010 übermittelte der Beschwerdeführer eine "dringende Beschwerdeergänzung mit neuem Tatsachenvorbringen und Urkundenvorlage". Beigelegt wurden eine Ausfertigung einer Festnahme- und Haftausschreibung der türkischen Militärbehörde bzw. des türkischen Militärgerichts, datiert mit XXXX. Demnach ergäbe sich aus dieser Urkunde, ausgestellt nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens, dass der Beschwerdeführer nunmehr in der Türkei wegen Nichtableistung des Wehrdienstes und Militärflucht strafgerichtlich verfolgt werden würde und zur Festnahme ausgeschrieben sei. Dieses neue Beweismittel habe der Beschwerdeführer von seinem Vater erhalten, der es am 10.02.2010 von der Militärbehörde erhalten habe. Weiters wurde ein weiterer Online-Zeitungsbericht vom XXXX über den Vorfall XXXX vorgelegt. Auf dem in dieser Zeitschrift veröffentlichten Foto sei auch der Beschwerdeführer zu sehen.Mit Telefax vom 11.02.2010 übermittelte der Beschwerdeführer eine "dringende Beschwerdeergänzung mit neuem Tatsachenvorbringen und Urkundenvorlage". Beigelegt wurden eine Ausfertigung einer Festnahme- und Haftausschreibung der türkischen Militärbehörde bzw. des türkischen Militärgerichts, datiert mit römisch 40 . Demnach ergäbe sich aus dieser Urkunde, ausgestellt nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens, dass der Beschwerdeführer nunmehr in der Türkei wegen Nichtableistung des Wehrdienstes und Militärflucht strafgerichtlich verfolgt werden würde und zur Festnahme ausgeschrieben sei. Dieses neue Beweismittel habe der Beschwerdeführer von seinem Vater erhalten, der es am 10.02.2010 von der Militärbehörde erhalten habe. Weiters wurde ein weiterer Online-Zeitungsbericht vom römisch 40 über den Vorfall römisch 40 vorgelegt. Auf dem in dieser Zeitschrift veröffentlichten Foto sei auch der Beschwerdeführer zu sehen.

Am 15.02.2010 langte eine ergänzende Begründung zum Schriftsatz vom 11.02.2010 ein. Unter Vorlage des Accord-Berichtes zur Wehrdienstverweigerung, Stand März 2009 wird darin ausgeführt, dass nunmehr aufgrund der Vorlage des Dokumentes die Wehrdienst- und Militärdienstflucht erwiesen sei, sowie dass im ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers dieser Fluchtgrund zu unrecht als unglaubwürdig beurteilt worden sei. Die Ausführungen in diesem Schriftsatz weisen keinerlei Konnex zu gegenständlichem Verfahren wegen entschiedener Sache auf, sondern sind diese im Verfahren zu § 71 AVG zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die Vorlage des Originals der Urkunde der türkischen Militärbehörde vom XXXX sowie des Übermittlungskuverts derselben (Urkundenvorlage vom 17.02.2010).Am 15.02.2010 langte eine ergänzende Begründung zum Schriftsatz vom 11.02.2010 ein. Unter Vorlage des Accord-Berichtes zur Wehrdienstverweigerung, Stand März 2009 wird darin ausgeführt, dass nunmehr aufgrund der Vorlage des Dokumentes die Wehrdienst- und Militärdienstflucht erwiesen sei, sowie dass im ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers dieser Fluchtgrund zu unrecht als unglaubwürdig beurteilt worden sei. Die Ausführungen in diesem Schriftsatz weisen keinerlei Konnex zu gegenständlichem Verfahren wegen entschiedener Sache auf, sondern sind diese im Verfahren zu Paragraph 71, AVG zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die Vorlage des Originals der Urkunde der türkischen Militärbehörde vom römisch 40 sowie des Übermittlungskuverts derselben (Urkundenvorlage vom 17.02.2010).

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.2.2010, GZ: E6 267.817-4/2010-8E, wurde die Beschwerde wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG und § 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.2.2010, GZ: E6 267.817-4/2010-8E, wurde die Beschwerde wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG und Paragraph 10, AsylG als unbegründet abgewiesen.

In diesem Erkenntnis wurde festgestellt, dass die nochmals vorgebrachte Behauptung, der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung in der Türkei verfolgt werden, keine neue, entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts im Sinne des § 68 AVG darstellt, die eine neue Sachentscheidung rechtfertigen würde, da dieses Vorbringen bereits im ersten Verfahren, in welchem sich der Beschwerdeführer speziell auf dieses Faktum bezogen hat, behandelt wurde. Auch der vom BF vorgebrachte Vorfall in der XXXX, an welchem der Beschwerdeführer beteiligt gewesen sein soll und bis Dezember 2009 nicht gewusst habe, dass von diesem Vorfall eine Videoaufnahme existiert bzw. dass über diesen Vorfall auch in der türkischen Presse berichtet worden sei, und jedenfalls auf der Internetseite XXXX, von deren Inhalt der Beschwerdeführer ebenfalls erst im Dezember 2009 Kenntnis erlangt habe, wäre von der Rechtskraft erfasst.In diesem Erkenntnis wurde festgestellt, dass die nochmals vorgebrachte Behauptung, der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung in der Türkei verfolgt werden, keine neue, entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts im Sinne des Paragraph 68, AVG darstellt, die eine neue Sachentscheidung rechtfertigen würde, da dieses Vorbringen bereits im ersten Verfahren, in welchem sich der Beschwerdeführer speziell auf dieses Faktum bezogen hat, behandelt wurde. Auch der vom BF vorgebrachte Vorfall in der römisch 40 , an welchem der Beschwerdeführer beteiligt gewesen sein soll und bis Dezember 2009 nicht gewusst habe, dass von diesem Vorfall eine Videoaufnahme existiert bzw. dass über diesen Vorfall auch in der türkischen Presse berichtet worden sei, und jedenfalls auf der Internetseite römisch 40 , von deren Inhalt der Beschwerdeführer ebenfalls erst im Dezember 2009 Kenntnis erlangt habe, wäre von der Rechtskraft erfasst.

Da sich der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt (Vorfall XXXX) vor Rechtskraft der ersten abweisenden Asylentscheidung ereignet hat, liegt keine nachträgliche Sachverhaltsänderung vor, sondern ist davon auszugehen, dass auch dieser, im zweiten Asylverfahren erstmalig vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraftwirkung der ersten abweisenden Asylentscheidung erfasst ist. Gleiches gilt für die nunmehr behauptete Verfolgung aufgrund seiner Asylantragstellung im Ausland. Auch dieses Faktum hat zum Zeitpunkt der Entscheidung über den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers bereits bestanden, und sind überdies im Verfahren wegen entschiedener Sache Vorbringen, welche im Rahmen der Beschwerde gegen eine gemäß § 68 zurückweisende Entscheidung erstmalig vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich ausDa sich der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt (Vorfall römisch 40 ) vor Rechtskraft der ersten abweisenden Asylentscheidung ereignet hat, liegt keine nachträgliche Sachverhaltsänderung vor, sondern ist davon auszugehen, dass auch dieser, im zweiten Asylverfahren erstmalig vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraftwirkung der ersten abweisenden Asylentscheidung erfasst ist. Gleiches gilt für die nunmehr behauptete Verfolgung aufgrund seiner Asylantragstellung im Ausland. Auch dieses Faktum hat zum Zeitpunkt der Entscheidung über den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers bereits bestanden, und sind überdies im Verfahren wegen entschiedener Sache Vorbringen, welche im Rahmen der Beschwerde gegen eine gemäß Paragraph 68, zurückweisende Entscheidung erstmalig vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus

§ 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 25.04.2007, 2004/20/0100; 10.06.1998, 96/20/0266). Als Vergleichsbescheid ist der Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - das Erkenntnis vom 26. Juli 2005, 2005/20/0226, mwN).Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 25.04.2007, 2004/20/0100; 10.06.1998, 96/20/0266). Als Vergleichsbescheid ist der Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - das Erkenntnis vom 26. Juli 2005, 2005/20/0226, mwN).

Zur Behauptung, dass durch die "Internetveröffentlichung" des Berichtes über den geschilderten Vorfall eine für den Beschwerdeführer erst nach Beendigung des ersten Asylverfahrens neu entstandene Gefährdungstatsache vorliegen würde, ist wie folgt auszuführen. Der Beschwerdeführer hat im ersten Asylverfahren keinerlei Angaben zum Themenkomplex "XXXX, Beteiligung des Beschwerdeführers an einem Übergriff auf XXXX durch PKK-Sympathisanten, welche Öcalan Fahnen trugen" gemacht. Dieser Themenkomplex scheidet somit an sich schon als Grundlage für eine neue Sachentscheidung aus. Damit könnte auch nicht einmal hypothetisch eine neue Gefährdungssituation auf dieses alte, bereits durch die Rechtskraft der Entscheidung vom 05.10.2010 entschiedene Vorbringen gestützt werden. Darüber hinaus fehlt dem Vorbringen ein glaubwürdiger Kern, da nicht angenommen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer bis dato nicht bekannt war, dass über den Vorfall (welcher doch von seiner Intensität und Dimension her die internationale Presse beschäftigt hat) entsprechende Berichte existieren, welche vor allem auch wiederum aus dem Zeitraum des Vorfalles stammen, und damit an sich schon wieder allein aus diesem Grund von der Rechtskraft der eben erwähnten Entscheidung mit umfasst sind.Zur Behauptung, dass durch die "Internetveröffentlichung" des Berichtes über den geschilderten Vorfall eine für den Beschwerdeführer erst nach Beendigung des ersten Asylverfahrens neu entstandene Gefährdungstatsache vorliegen würde, ist wie folgt auszuführen. Der Beschwerdeführer hat im ersten Asylverfahren keinerlei Angaben zum Themenkomplex "XXXX, Beteiligung des Beschwerdeführers an einem Übergriff auf römisch 40 durch PKK-Sympathisanten, welche Öcalan Fahnen trugen" gemacht. Dieser Themenkomplex scheidet somit an sich schon als Grundlage für eine neue Sachentscheidung aus. Damit könnte auch nicht einmal hypothetisch eine neue Gefährdungssituation auf dieses alte, bereits durch die Rechtskraft der Entscheidung vom 05.10.2010 entschiedene Vorbringen gestützt werden. Darüber hinaus fehlt dem Vorbringen ein glaubwürdiger Kern, da nicht angenommen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer bis dato nicht bekannt war, dass über den Vorfall (welcher doch von seiner Intensität und Dimension her die internationale Presse beschäftigt hat) entsprechende Berichte existieren, welche vor allem auch wiederum aus dem Zeitraum des Vorfalles stammen, und damit an sich schon wieder allein aus diesem Grund von der Rechtskraft der eben erwähnten Entscheidung mit umfasst sind.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26.04.2010, Zl. U 779/10-3, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Am 04.02.2010 brachte der BF durch seinen Rechtsvertreter Dr. MORY einen Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs. 1 AVG beim BAA ein. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde dahingehend begründet, dass der BF XXXX an einer Aktion mit 52 PKK-Sympathisanten am Gelände XXXX, wobei Sicherheitssperren überwunden wurden, teilgenommen hat. Dabei wurden auch kurdische Fahnen und ein großes Schild von Abdullah Öcalan öffentlich zur Schau getragen. Da der BF bis Dezember 2009 nicht gewusst habe, dass über diesen Vorfall in der türkischen Presse berichtet wurde (XXXX) und er erst im Dezember 2009 einen entsprechenden Ausdruck der Internetsite erhalten habe, fürchte er in der Türkei mit Verfolgung seiner Person.Am 04.02.2010 brachte der BF durch seinen Rechtsvertreter Dr. MORY einen Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG beim BAA ein. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde dahingehend begründet, dass der BF römisch 40 an einer Aktion mit 52 PKK-Sympathisanten am Gelände römisch 40 , wobei Sicherheitssperren überwunden wurden, teilgenommen hat. Dabei wurden auch kurdische Fahnen und ein großes Schild von Abdullah Öcalan öffentlich zur Schau getragen. Da der BF bis Dezember 2009 nicht gewusst habe, dass über diesen Vorfall in der türkischen Presse berichtet wurde (römisch 40 ) und er erst im Dezember 2009 einen entsprechenden Ausdruck der Internetsite erhalten habe, fürchte er in der Türkei mit Verfolgung seiner Person.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des BF wurde vom BAA mit Bescheid vom 11.02.2010, Zahl: 05 11.005, zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 19.02.2010 brachte der BF durch seinen Rechtsvertreter eine Berufung gegen den Bescheid des BAA vom 11.02.2010 ein, in welcher ausgeführt wurde, dass das BAA die Rechtslage unrichtig beurteilt hätte, da der BF schlicht und einfach vergessen hätte, den oa. geschilderten Vorfall wegen der Teilnahme an der Protestkundgebung bei seiner Einvernahme vorzutragen. Bei dem Vorbringen handle es sich eindeutig um eine Rechtshandlung iSd § 71 Abs. 1 AVG, welche vom BF versäumt worden ist und welche damals auch im Verfahren zweiter Instanz nicht mehr nachgeholt werden konnte, weil für dieses Verfahren Neuerungsverbot bestanden habe. Auch wäre die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wegen der eminenten Gefährdungslage des BF dringend geboten.Mit Schriftsatz vom 19.02.2010 brachte der BF durch seinen Rechtsvertreter eine Berufung gegen den Bescheid des BAA vom 11.02.2010 ein, in welcher ausgeführt wurde, dass das BAA die Rechtslage unrichtig beurteilt hätte, da der BF schlicht und einfach vergessen hätte, den oa. geschilderten Vorfall wegen der Teilnahme an der Protestkundgebung bei seiner Einvernahme vorzutragen. Bei dem Vorbringen handle es sich eindeutig um eine Rechtshandlung iSd Paragraph 71, Absatz eins, AVG, welche vom BF versäumt worden ist und welche damals auch im Verfahren zweiter Instanz nicht mehr nachgeholt werden konnte, weil für dieses Verfahren Neuerungsverbot bestanden habe. Auch wäre die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wegen der eminenten Gefährdungslage des BF dringend geboten.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.03.2010, GZ: E11 267.817-3/2010-7E, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG zurückgewiesen. Der Asylgerichtshof konnte dabei keinerlei Versäumung einer verfahrensrechtlich relevante Frist erkennen, zumal eine solche erst gar nicht entstanden war.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.03.2010, GZ: E11 267.817-3/2010-7E, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG zurückgewiesen. Der Asylgerichtshof konnte dabei keinerlei Versäumung einer verfahrensrechtlich relevante Frist erkennen, zumal eine solche erst gar nicht entstanden war.

Mit Schriftsatz vom 19.02.2010 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des AsylGH vom 05.10.2009, GZ: E11 267.817, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG.Mit Schriftsatz vom 19.02.2010 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des AsylGH vom 05.10.2009, GZ: E11 267.817, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde mit der Vorlage folgender Urkunden begründet:

Ausfertigung einer Festnahme-bzw. Haftausschreibung der türkischen Militärbehörde bzw. des türk. Militärgerichtes von XXXXAusfertigung einer Festnahme-bzw. Haftausschreibung der türkischen Militärbehörde bzw. des türk. Militärgerichtes von römisch 40

Online-Ausgabe eines Artikels in der Zeitschrift XXXX in der über das Protestereignis mit 52 PKK-Sympathisanten XXXX am Gelände XXXX berichtet wurde.Online-Ausgabe eines Artikels in der Zeitschrift römisch 40 in der über das Protestereignis mit 52 PKK-Sympathisanten römisch 40 am Gelände römisch 40 berichtet wurde.

Zur näheren Begründung führte der Rechtsvertreter aus, dass der BF das Dokument der türk. Militärbehörde am 10.2.2010 von seinem Vater per Telefax übermittelt erhalten hatte, das dieser selbst erst am selben Tag von der Militärbehörde erhalten habe. Das Original dieser Urkunde habe der BF am 15.2.2010 per Post erhalten.

Über die Existenz des Online-Artikels der Zeitschrift Özgür Politika habe der BF erst am 05.02.2010 anlässlich einer von ihm durchgeführten Internet-Recherche erfahren. Zusätzlich wurden in diesem Schriftsatz noch weite Passagen aus dem ACCORD Bericht vom März 2009 über die Wehrdienstverweigerung in der Türkei zitiert.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den das Erst- und Zweitverfahren umfassenden Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde, die bekämpften Bescheide sowie die neuerliche Antragstellung.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

2. Gemäß § 69 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 - AVG; BGBl. Nr. 51, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und2. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 - AVG; Bundesgesetzblatt Nr. 51, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Nach Abs. 4 leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Nach Absatz 4, leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

3. Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis vom 05.10.2009, GZ: E11 267.817-2/2009-4E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren auf Grund neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wieder aufnehmen soll.3. Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis vom 05.10.2009, GZ: E11 267.817-2/2009-4E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren auf Grund neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wieder aufnehmen soll.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15. 12. 1994, 93/09/0434; 4. 9. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 24. 4. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") (vgl. VwGH 17. 2. 2006, 2006/18/0031; 18. 12. 1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25. 10. 1994, 93/08/0123; 19. 2. 1992, 90/12/0224 u. a.).Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich vergleiche VwGH 15. 12. 1994, 93/09/0434; 4. 9. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen vergleiche VwGH 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 24. 4. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") vergleiche VwGH 17. 2. 2006, 2006/18/0031; 18. 12. 1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25. 10. 1994, 93/08/0123; 19. 2. 1992, 90/12/0224 u. a.).

4. Im hier zu beurteilenden Fall behauptet der Antragsteller, dass neue Beweismittel aufgetaucht seien, die im Asylverfahren nicht berücksichtigt worden seien und führt dabei im Einzelnen folgende Beweismittel an:

1. Ausfertigung einer Festnahme-bzw. Haftausschreibung der türkischen Militärbehörde bzw. des türk. Militärgerichtes von XXXX1. Ausfertigung einer Festnahme-bzw. Haftausschreibung der türkischen Militärbehörde bzw. des türk. Militärgerichtes von römisch 40

2. Online-Ausgabe eines Artikels in der Zeitschrift XXXX in der über das Protestereignis mit 52 PKK-Sympathisanten XXXX berichtet wurde.2. Online-Ausgabe eines Artikels in der Zeitschrift römisch 40 in der über das Protestereignis mit 52 PKK-Sympathisanten römisch 40 berichtet wurde.

Dazu wird Folgendes ausgeführt:

Der Antragsteller hatte die oben angeführten Beweismittel bereits im Verfahren zu seinem zweiten Asylantrag vom 29.12.2009 vor dem BAA vorgebracht. Dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.2.2010, GZ: E6 267.817-4/2010-8E, wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG und § 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.Der Antragsteller hatte die oben angeführten Beweismittel bereits im Verfahren zu seinem zweiten Asylantrag vom 29.12.2009 vor dem BAA vorgebracht. Dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.2.2010, GZ: E6 267.817-4/2010-8E, wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG und Paragraph 10, AsylG als unbegründet abgewiesen.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26.04.2010, Zl. U 779/10-3, wurde die Behandlung der Beschwerde ebenfalls abgelehnt. Als Vergleichsbescheid wurde in diesem Verfahren das Ergebnis des rechtskräftig abgeschlossen Verfahrens vor dem Asylgerichtshof vom 05.10.2009, GZ: E11 267.817-2/2009-4E, herangezogen.

Der Asylgerichtshof hatte zu diesen Themenkreisen folgende Ausführungen gemacht:

"Zur Behauptung, dass durch die "Internetveröffentlichung" des Berichtes über den geschilderten Vorfall eine für den Beschwerdeführer erst nach Beendigung des ersten Asylverfahrens neu entstandene Gefährdungstatsache vorliegen würde, ist wie folgt auszuführen. Der Beschwerdeführer hat im ersten Asylverfahren keinerlei Angaben zum Themenkomplex "Vorfall XXXX, Beteiligung des Beschwerdeführers an einem Übergriff auf ein XXXX durch PKK-Sympathisanten, welche Öcalan Fahnen trugen" gemacht. Dieser Themenkomplex scheidet somit an sich schon als Grundlage für eine neue Sachentscheidung aus. Damit könnte auch nicht einmal hypothetisch eine neue Gefährdungssituation auf dieses alte, bereits durch die Rechtskraft der Entscheidung vom 05.10.2010 entschiedene Vorbringen gestützt werden. Darüber hinaus fehlt dem Vorbringen ein glaubwürdiger Kern, da nicht angenommen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer bis dato nicht bekannt war, dass über den Vorfall (welcher doch von seiner Intensität und Dimension her die internationale Presse beschäftigt hat) entsprechende Berichte existieren, welche vor allem auch wiederum aus dem Zeitraum des Vorfalles stammen, und damit an sich schon wieder allein aus diesem Grund von der Rechtskraft der eben erwähnten Entscheidung mit umfasst sind."Zur Behauptung, dass durch die "Internetveröffentlichung" des Berichtes über den geschilderten Vorfall eine für den Beschwerdeführer erst nach Beendigung des ersten Asylverfahrens neu entstandene Gefährdungstatsache vorliegen würde, ist wie folgt auszuführen. Der Beschwerdeführer hat im ersten Asylverfahren keinerlei Angaben zum Themenkomplex "Vorfall römisch 40 , Beteiligung des Beschwerdeführers an einem Übergriff auf ein römisch 40 durch PKK-Sympathisanten, welche Öcalan Fahnen trugen" gemacht. Dieser Themenkomplex scheidet somit an sich schon als Grundlage für eine neue Sachentscheidung aus. Damit könnte auch nicht einmal hypothetisch eine neue Gefährdungssituation auf dieses alte, bereits durch die Rechtskraft der Entscheidung vom 05.10.2010 entschiedene Vorbringen gestützt werden. Darüber hinaus fehlt dem Vorbringen ein glaubwürdiger Kern, da nicht angenommen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer bis dato nicht bekannt war, dass über den Vorfall (welcher doch von seiner Intensität und Dimension her die internationale Presse beschäftigt hat) entsprechende Berichte existieren, welche vor allem auch wiederum aus dem Zeitraum des Vorfalles stammen, und damit an sich schon wieder allein aus diesem Grund von der Rechtskraft der eben erwähnten Entscheidung mit umfasst sind.

1.3.5. Zusammenfassend wurde in der Beschwerde letztlich ausgeführt, dass sich aus den Beweismitteln ergäbe, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei eingriffsintensive, sicherheitspolizeiliche und strafgerichtliche Verfolgung wegen des Verdachts, PKK-Mitglied zu sein, die PKK unterstützt zu haben bzw. im Ausland an einer türkeifeindlichen "Pro-Öcalan Kundgebung" teilgenommen zu haben, drohen würde. Sollte es zu einer derartigen strafgerichtlichen Verfolgung kommen, müsse der Beschwerdeführer jedenfalls mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe rechnen. Außerdem sei bekannt, dass die Polizei der Türkei bei ihren Verhören Folter und Misshandlung einsetze. Auch die zweiseitigen, vom Beschwerdeführer persönlich verfassten Ausführungen gehen - ohne Bezugnahme auf irgendwelche Quellen - nicht auf die konkrete Gefährdungssituation des Beschwerdeführers ein, sondern werden auch darin vielmehr allgemeine Angaben zum Verbot der kurdischen Parteien, zu Vorfällen im Zuge der Ableistung des Militärdienstes und zur Politik im Allgemeinen getroffen. Lediglich in wenigen Sätzen kurz wiederholt wurden die Angaben zum behaupteten Vorfall im XXXX. Damit konnte auch im Hinblick auf den subsidiären Schutz kein neuer, wesentlicher und entscheidungsrelevanter Sachverhalt im Sinne des § 68 AVG dargelegt werden (vgl. hierzu unten).1.3.5. Zusammenfassend wurde in der Beschwerde letztlich ausgeführt, dass sich aus den Beweismitteln ergäbe, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei eingriffsintensive, sicherheitspolizeiliche und strafgerichtliche Verfolgung wegen des Verdachts, PKK-Mitglied zu sein, die PKK unterstützt zu haben bzw. im Ausland an einer türkeifeindlichen "Pro-Öcalan Kundgebung" teilgenommen zu haben, drohen würde. Sollte es zu einer derartigen strafgerichtlichen Verfolgung kommen, müsse der Beschwerdeführer jedenfalls mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe rechnen. Außerdem sei bekannt, dass die Polizei der Türkei bei ihren Verhören Folter und Misshandlung einsetze. Auch die zweiseitigen, vom Beschwerdeführer persönlich verfassten Ausführungen gehen - ohne Bezugnahme auf irgendwelche Quellen - nicht auf die konkrete Gefährdungssituation des Beschwerdeführers ein, sondern werden auch darin vielmehr allgemeine Angaben zum Verbot der kurdischen Parteien, zu Vorfällen im Zuge der Ableistung des Militärdienstes und zur Politik im Allgemeinen getroffen. Lediglich in wenigen Sätzen kurz wiederholt wurden die Angaben zum behaupteten Vorfall im römisch 40 . Damit konnte auch im Hinblick auf den subsidiären Schutz kein neuer, wesentlicher und entscheidungsrelevanter Sachverhalt im Sinne des Paragraph 68, AVG dargelegt werden vergleiche hierzu unten).

1.3.6. Gemäß diesen Ausführungen kann es letztlich im gegenständlichen Verfahren dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich an diesem Vorfall im XXXX beteiligt war, und geht daher auch die Vorlage des Zeitungsberichtes der Zeitschrift XXXX ins Leere. Ebenso wenig ändert die Übermittlung einer Haftausschreibung gegen den Beschwerdeführer wegen Wehrdienstverweigerung vom XXXX etwas am Ergebnis, da diese Wehrdienstverweigerung bereits in der Entscheidung des Asylgerichtshofes als glaubwürdig, jedoch eben nicht asylrelevant beurteilt wurde. (siehe dazu E des AGH vom 23.2.2010, GZ: E6 267.817-4/2010-8E, Seite 17 und 18)1.3.6. Gemäß diesen Ausführungen kann es letztlich im gegenständlichen Verfahren dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich an diesem Vorfall im römisch 40 beteiligt war, und geht daher auch die Vorlage des Zeitungsberichtes der Zeitschrift römisch 40 ins Leere. Ebenso wenig ändert die Übermittlung einer Haftausschreibung gegen den Beschwerdeführer wegen Wehrdienstverweigerung vom römisch 40 etwas am Ergebnis, da diese Wehrdienstverweigerung bereits in der Entscheidung des Asylgerichtshofes als glaubwürdig, jedoch eben nicht asylrelevant beurteilt wurde. (siehe dazu E des AGH vom 23.2.2010, GZ: E6 267.817-4/2010-8E, Seite 17 und 18)

Hinsichtlich des vom Antragsteller vorgelegten Ausfertigung einer Festnahme-bzw. Haftausschreibung der türkischen Militärbehörde bzw. des türk. Militärgerichtes von XXXX wird vom Asylgerichtshof festgestellt, dass es sich bei diesem Dokument um eine Totalfälschung handelt. Der Asylgerichtshof hat nämlich dieses Dokument einer Überprüfung auf Echtheit und Unverfälschtheit unterzogen und der Verbindungsbeamte der Österreichischen Botschaft in Ankara konnte bei der Überprüfung eruieren, dass der vorgelegte Haftbefehl eine Totalfälschung sei. In diesem Zusammenhang wurde vom Gericht XXXX bekanntgegeben, dass es beim Gericht in XXXX gar kein Militärstrafgericht gibt und auch die auf dem Haftbefehl angeführten Richter und Schriftführer existieren dort nicht. Auch die auf dem Schriftstück angeführte Grundzahl ist ebenfalls unbekannt.Hinsichtlich des vom Antragsteller vorgelegten Ausfertigung einer Festnahme-bzw. Haftausschreibung der türkischen Militärbehörde bzw. des türk. Militärgerichtes von römisch 40 wird vom Asylgerichtshof festgestellt, dass es sich bei diesem Dokument um eine Totalfälschung handelt. Der Asylgerichtshof hat nämlich dieses Dokument einer Überprüfung auf Echtheit und Unverfälschtheit unterzogen und der Verbindungsbeamte der Österreichischen Botschaft in Ankara konnte bei der Überprüfung eruieren, dass der vorgelegte Haftbefehl eine Totalfälschung sei. In diesem Zusammenhang wurde vom Gericht römisch 40 bekanntgegeben, dass es beim Gericht in römisch 40 gar kein Militärstrafgericht gibt und auch die auf dem Haftbefehl angeführten Richter und Schriftführer existieren dort nicht. Auch die auf dem Schriftstück angeführte Grundzahl ist ebenfalls unbekannt.

Dem Antragstellter bzw. dessen rechtsfreundlichen Vertreter wurde vom Ergebnis der Beweisaufnahme am 06.07.2010 verständigt und gleichzeitig aufgefordert binnen 2 Wochen ein Stellungnahme abzugeben. Diese Frist ist ungenützt abgelaufen und es wurde keine Stellungnahme abgegeben.

In Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei der vorgelegten Urkunde um eine Totalfälschung handelt und auch bereits in einem vorhergehenden Verfahren vor dem Asylgerichtshof auf die vorgelegte Urkunde eingegangen wurde, erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit diesem Dokument.

Alle vom Antragsteller vorgelegten Beweise vor dem Bundesasylamt und auch jene Beweismittel bzw. Schriftsätze, die er im Laufe des Verfahrens Asylgerichtshof vorgelegt hat, wurden berücksichtigt und hatte der Antragsteller auch im Rahmen der Beweisaufnahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem Asylgerichtshof die Möglichkeit alles vorzubringen.

Die vom Antragsteller in seinem Antrag auf Wiederaufnahme vom 19.02.2010 dargelegte Begründung, wonach die von ihm in seinem ersten Asylverfahren vorgelegten Beweismittel nicht berücksichtigt worden seien, trifft somit nicht zu, womit es dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag schon dem Grunde nach an einem tauglichen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG mangelt, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme vom 19.02.2010 abzuweisen war.Die vom Antragsteller in seinem Antrag auf Wiederaufnahme vom 19.02.2010 dargelegte Begründung, wonach die von ihm in seinem ersten Asylverfahren vorgelegten Beweismittel nicht berücksichtigt worden seien, trifft somit nicht zu, womit es dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag schon dem Grunde nach an einem tauglichen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG mangelt, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme vom 19.02.2010 abzuweisen war.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird auch noch ausgeführt, dass der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme zudem verspätet eingebracht wurde. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.

Der Antragsteller hat in seinem Wiederaufnahmeersuchen ausgeführt, dass er erst am 05.02.2010 anlässlich einer von ihm selbst durchgeführten Internet-Recherche die Existenz des Online-Artikels in der Zeitschrift Özgür Politika erfahren habe. Faktum ist jedoch, dass der Antragsteller bereits vor dem BAA am 08.01.2010 anlässlich seiner zweiten Asylantragstellung vom 29.12.2009 Folgendes ausgeführt hatte: " Er selbst habe vor ca. zwei oder drei Wochen, im Dezember 2009 nachdem er seinen negativen Bescheid erhalten habe, erfahren, dass der beschriebene Vorfall in XXXX in der Zeitung veröffentlicht worden sei und habe er auch in diesem Zeitraum das Video erhalten."Der Antragsteller hat in seinem Wiederaufnahmeersuchen ausgeführt, dass er erst am 05.02.2010 anlässlich einer von ihm selbst durchgeführten Internet-Recherche die Existenz des Online-Artikels in der Zeitschrift Özgür Politika erfahren habe. Faktum ist jedoch, dass der Antragsteller bereits vor dem BAA am 08.01.2010 anlässlich seiner zweiten Asylantragstellung vom 29.12.2009 Folgendes ausgeführt hatte: " Er selbst habe vor ca. zwei oder drei Wochen, im Dezember 2009 nachdem er seinen negativen Bescheid erhalten habe, erfahren, dass der beschriebene Vorfall in römisch 40 in der Zeitung veröffentlicht worden sei und habe er auch in diesem Zeitraum das Video erhalten."

Demzufolge war dem Antragsteller bereits im Dezember 2009 bekannt, dass Internetartikel über die Vorfälle XXXX existieren und der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme wurde jedoch erst am 19.02.2010 eingebracht. Das vom Antragsteller vorgelegte gefälschte Dokument ist zudem nicht geeignet, eine Wiederaufnahme zu begründen.Demzufolge war dem Antragsteller bereits im Dezember 2009 bekannt, dass Internetartikel über die Vorfälle römisch 40 existieren und der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme wurde jedoch erst am 19.02.2010 eingebracht. Das vom Antragsteller vorgelegte gefälschte Dokument ist zudem nicht geeignet, eine Wiederaufnahme zu begründen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

gefälschtes Beweismittel, Urkundenfälschung, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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