Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A8 406.001-1/2009/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. KOPP als Beisitzer gemäß § 61 Abs. 2 AsylG 2005 über den Antrag auf internationalen Schutz des XXXX, StA. von Nigeria, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.12.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. KOPP als Beisitzer gemäß Paragraph 61, Absatz 2, AsylG 2005 über den Antrag auf internationalen Schutz des römisch 40 , StA. von Nigeria, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.12.2010 zu Recht erkannt:
I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 23.12.2011 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 23.12.2011 erteilt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Kindesmutter hat für den Beschwerdeführer am 19.03.2008 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens eingebracht, worauf die Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin am 25.11.2008 vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen wurde.
Die gesetzliche Vertreterin brachte mit Schriftsatz vom 10.04.2009 einen als Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes zu wertenden Schriftsatz ein.
Der Asylgerichtshof ersuchte sodann mit Schriftsatz vom 19.08.2009 das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, um Aktenvorlage.
Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt geht hervor, dass das Bundesasylamt keinen verfahrensabschließenden Bescheid erlassen hat.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Zur Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes:
Gemäß § 61 Abs. 2 AsylG 2005 sind Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 61, Absatz 2, AsylG 2005 sind Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlagen den Bescheid zu erlassen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlagen den Bescheid zu erlassen.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass das Bundesasylamt nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat. Da somit Säumnis des Bundesasylamtes eingetreten ist, erweist sich die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes als zulässig. Die genannte Beschwerde ist auch nicht abzuweisen, weil die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Somit ist die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes zur Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gegeben.
Zum Antrag auf internationalen Schutz:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria, trägt den Namen XXXX und ist der Sohn der XXXX. Er ist am XXXX in Österreich geboren. Der Beschwerdeführer hat keine eigenen Fluchtgründe. Die von seiner Mutter namhaft gemachten Fluchtgründe wurden als unglaubwürdig erachtet. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.09.2006, Zl. 228.605/3-XII/36/06, wurde hinsichtlich der Mutter des mj. Beschwerdeführers die Berufung gemäß § 7 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl I 101/2003 iVm § 50 Abs. 1 und 2 FPG 2005 wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria nicht zulässig ist. Der Asylwerberin wurde gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 100/2003 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 100/2003 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 18.09.2007 erteilt. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.12.2010, GZ. A8 228.605-2/2009/9E, wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung der Mutter des Beschwerdeführers bis 23.12.2011 verlängert.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria, trägt den Namen römisch 40 und ist der Sohn der römisch 40 . Er ist am römisch 40 in Österreich geboren. Der Beschwerdeführer hat keine eigenen Fluchtgründe. Die von seiner Mutter namhaft gemachten Fluchtgründe wurden als unglaubwürdig erachtet. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.09.2006, Zl. 228.605/3-XII/36/06, wurde hinsichtlich der Mutter des mj. Beschwerdeführers die Berufung gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG 2005 wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria nicht zulässig ist. Der Asylwerberin wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 18.09.2007 erteilt. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.12.2010, GZ. A8 228.605-2/2009/9E, wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung der Mutter des Beschwerdeführers bis 23.12.2011 verlängert.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, nimmt der Asylgerichtshof mit 1. 7. 2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1. 7. 2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, nimmt der Asylgerichtshof mit 1. 7. 2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1. 7. 2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
§ 34 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 lautet:Paragraph 34, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, lautet:
(1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von(1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der
Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Zur Entscheidung des Asylgerichtshofes in der Sache (§ 34 iVm § 3, 8 Abs. 1 und 4 AsylG):Zur Entscheidung des Asylgerichtshofes in der Sache (Paragraph 34, in Verbindung mit Paragraph 3, 8, Absatz eins und 4 AsylG):
Der Beschwerdeführer wurde als Sohn der XXXX, StA. Nigeria, am XXXXin Österreich geboren. Diese Feststellung ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.Der Beschwerdeführer wurde als Sohn der römisch 40 , StA. Nigeria, am XXXXin Österreich geboren. Diese Feststellung ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.
Da der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 19.09.2006, Zl. 228.605/3-XII/36/06, hinsichtlich der Mutter des mj. Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl I 101/2003 iVm § 50 Abs. 1 und 2 FPG 2005 festgestellt hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria nicht zulässig ist und der Asylwerberin gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 100/2003 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 100/2003 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 18.09.2007 erteilt wurde, war dem Beschwerdeführer daher gemäß § 34 AsylG 2005 ebenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.Da der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 19.09.2006, Zl. 228.605/3-XII/36/06, hinsichtlich der Mutter des mj. Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG 2005 festgestellt hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria nicht zulässig ist und der Asylwerberin gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 18.09.2007 erteilt wurde, war dem Beschwerdeführer daher gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 ebenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
Die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers ist wegen Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz für ein Jahr - somit bis zum 23.12.2011 - zu erteilen.
Dies ergibt sich unmittelbar aus § 34 Abs. 4 AsylG, da der Beschwerdeführer der mj. Sohn von XXXX, ist, deren Antrag auf Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigung mit Erkenntnis vom 23.12.2010, GZ. A8 228.605-2/2009/9E, stattgegeben wurde.Dies ergibt sich unmittelbar aus Paragraph 34, Absatz 4, AsylG, da der Beschwerdeführer der mj. Sohn von römisch 40 , ist, deren Antrag auf Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigung mit Erkenntnis vom 23.12.2010, GZ. A8 228.605-2/2009/9E, stattgegeben wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, Devolution, Familienverfahren, subsidiärer SchutzZuletzt aktualisiert am
18.02.2011