Norm
AsylG 2005 §61Spruch
A8 228.605-2/2009/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. KOPP als Beisitzer gemäß § 61 Abs. 2 AsylG 2005 über den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung der XXXX, StA. von Nigeria, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.12.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. KOPP als Beisitzer gemäß Paragraph 61, Absatz 2, AsylG 2005 über den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung der römisch 40 , StA. von Nigeria, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.12.2010 zu Recht erkannt:
Dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.09.2008 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und die Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.12.2011 verlängert.Dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.09.2008 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wird gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben und die Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.12.2011 verlängert.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin reiste am 30.01.2002 in das Bundesgebiet ein und brachte am 31.01.2002 einen Asylantrag ein, worauf sie am 23.04.2002 vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen wurde.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien vom 24.04.2002, Zl. 02 03.084-BAW, wurde der Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I 1997/76 (AsylG) idgF, abgewiesen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria wurde gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien vom 24.04.2002, Zl. 02 03.084-BAW, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl römisch eins 1997/76 (AsylG) idgF, abgewiesen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria wurde gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.09.2006, Zl. 228.605/3-XII/36/06, wurde die Berufung gemäß § 7 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl I 101/2003 iVm § 50 Abs. 1 und 2 FPG 2005 wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria nicht zulässig ist. Der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 100/2003 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 100/2003 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 18.09.2007 erteilt.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.09.2006, Zl. 228.605/3-XII/36/06, wurde die Berufung gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG 2005 wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria nicht zulässig ist. Der Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 18.09.2007 erteilt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 13.12.2007, Zl. 02 03.084-BAW, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 18.09.2008 erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 13.12.2007, Zl. 02 03.084-BAW, wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 18.09.2008 erteilt.
Am 08.09.2008 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Hiezu wurde die Beschwerdeführerin am 25.11.2008 vor dem Bundesasylamt einvernommen.
Die Beschwerdeführerin brachte mit Schriftsatz vom 10.04.2009 einen als Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes zu wertenden Schriftsatz ein.
Der Asylgerichtshof ersuchte sodann mit Schriftsatz vom 19.08.2009 das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, um Aktenvorlage.
Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt geht hervor, dass das Bundesasylamt keinen verfahrensabschließenden Bescheid erlassen hat.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Zur Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes:
Gemäß § 61 Abs. 2 AsylG 2005 sind Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 61, Absatz 2, AsylG 2005 sind Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlagen den Bescheid zu erlassen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlagen den Bescheid zu erlassen.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass das Bundesasylamt nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat. Da somit Säumnis des Bundesasylamtes eingetreten ist, erweist sich die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes als zulässig. Die genannte Beschwerde ist auch nicht abzuweisen, weil die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Somit ist die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes zur Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gegeben.
Zum Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Zur Person der Beschwerdeführerin wird festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria, trägt den Namen XXXX und wurde am XXXX in Lagos in Nigeria geboren. Sie hat 2 minderjährige Kinder und ist alleinstehend. Die Tochter, XXXX, wurde am XXXX in Österreich geboren. Der Sohn der Beschwerdeführerin trägt den Namen XXXX und wurde am XXXX in Österreich geboren. Beide Kinder sind Staatsangehörige von Nigeria.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria, trägt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in Lagos in Nigeria geboren. Sie hat 2 minderjährige Kinder und ist alleinstehend. Die Tochter, römisch 40 , wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Der Sohn der Beschwerdeführerin trägt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Beide Kinder sind Staatsangehörige von Nigeria.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.09.2006, Zl. 228.605/3-XII/36/06, wurde die Berufung gemäß § 7 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl I 101/2003 iVm § 50 Abs. 1 und 2 FPG 2005 wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria nicht zulässig ist. Der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 100/2003 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 100/2003 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 18.09.2007 erteilt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 13.12.2007, Zl. 02 03.084, wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 18.09.2008 erteilt.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.09.2006, Zl. 228.605/3-XII/36/06, wurde die Berufung gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG 2005 wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria nicht zulässig ist. Der Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 18.09.2007 erteilt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 13.12.2007, Zl. 02 03.084, wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 18.09.2008 erteilt.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, nimmt der Asylgerichtshof mit 1. 7. 2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1. 7. 2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, nimmt der Asylgerichtshof mit 1. 7. 2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1. 7. 2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs. 6 AsylG 2005 idF BGBl Nr. I 135/2009 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 135 aus 2009, gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Da sich im vorliegenden Fall die maßgeblichen Umstände - angesichts des weiteren Familienzuwachses im Jahr 2008 nicht verbessert haben - wird die befristete Aufenthaltsberechtigung im Ausmaß von einem Jahr erneut gewährt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, DevolutionZuletzt aktualisiert am
18.02.2011