Norm
AsylG 2005 §12aSpruch
A6 411.467-3/2010/4E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2010, Zahl 10 10.237 - EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2010, Zahl 10 10.237 - EAST Ost, beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z.1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr. 135/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009,, rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 12.06.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tage einen ersten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Hiezu wurde der Beschwerdeführer am 13.06.2009 gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und in weiterer Folge am 07.01.2010 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen. Dabei berief er sich zusammengefasst darauf, seine Heimat aufgrund seiner Weigerung, die Funktion seines Vaters als "chiefpriest" einzunehmen, verlassen zu haben, da ihm im Falle seiner Weigerung seine Opferung angedroht worden wäre.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 12.06.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tage einen ersten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Hiezu wurde der Beschwerdeführer am 13.06.2009 gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und in weiterer Folge am 07.01.2010 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen. Dabei berief er sich zusammengefasst darauf, seine Heimat aufgrund seiner Weigerung, die Funktion seines Vaters als "chiefpriest" einzunehmen, verlassen zu haben, da ihm im Falle seiner Weigerung seine Opferung angedroht worden wäre.
I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2010, Zl. 09 06.957 BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, abgewiesen und dem Beschwerdeführer weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2010, Zl. 09 06.957 BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, abgewiesen und dem Beschwerdeführer weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
I.3. Die gegen den letztgenannten Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.07.2010, Zahl A6 411.467-1/2010/3E, mangels Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins.3. Die gegen den letztgenannten Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.07.2010, Zahl A6 411.467-1/2010/3E, mangels Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 abgewiesen.
I.4. Das letztzitierte Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 06.08.2010 ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.römisch eins.4. Das letztzitierte Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 06.08.2010 ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.
I.5. Die Behandlung der seitens des Beschwerdeführers gegen das letztgenannte Erkenntnis erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 06.10.2010, Zahl U 1881/10-4, abgelehnt und unter einem der gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen.römisch eins.5. Die Behandlung der seitens des Beschwerdeführers gegen das letztgenannte Erkenntnis erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 06.10.2010, Zahl U 1881/10-4, abgelehnt und unter einem der gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen.
I.6. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 03.11.2010 einen zweiten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz, nachdem gegen ihn das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung angeordnet worden war, und fand hiezu noch am selben Tage die niederschriftliche Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG statt, in deren Rahmen er in Anwesenheit seines nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreters angab, dass seine Probleme aus seinem ersten Verfahren schlimmer geworden seien, weshalb er nicht in sein Heimatland zurückkönnte. Er befürchtete, getötet zu werden und würden seine Verfolger zudem über ihn den Aufenthaltsort seiner Schwester erfahren und in der Folge auch sie töten. Im Falle einer Rückkehr habe er zwei Optionen: Entweder er schlösse sich einem religiösen Kult namens "XXXX" an oder er würde getötet werden, da er Christ sei.römisch eins.6. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 03.11.2010 einen zweiten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz, nachdem gegen ihn das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung angeordnet worden war, und fand hiezu noch am selben Tage die niederschriftliche Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG statt, in deren Rahmen er in Anwesenheit seines nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreters angab, dass seine Probleme aus seinem ersten Verfahren schlimmer geworden seien, weshalb er nicht in sein Heimatland zurückkönnte. Er befürchtete, getötet zu werden und würden seine Verfolger zudem über ihn den Aufenthaltsort seiner Schwester erfahren und in der Folge auch sie töten. Im Falle einer Rückkehr habe er zwei Optionen: Entweder er schlösse sich einem religiösen Kult namens "XXXX" an oder er würde getötet werden, da er Christ sei.
Am 12.11.2010 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß §§ 29 Abs. 3 Z. 4 und Z. 6 AsylG 2005 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.Am 12.11.2010 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß Paragraphen 29, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 6, AsylG 2005 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.
I.7. Mit Telefax vom 19.11.2010 übermittelte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters eine Ambulanzbestätigung des Krankenhauses der XXXX mit dem Verdacht auf eine vorliegende Gastritis.römisch eins.7. Mit Telefax vom 19.11.2010 übermittelte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters eine Ambulanzbestätigung des Krankenhauses der römisch 40 mit dem Verdacht auf eine vorliegende Gastritis.
I.8. In weiterer Folge wurde das Verfahren mit Aktenvermerk vom 26.11.2010 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt sowie ein Festaufnahmeauftrag gemäß § 26 Abs. 1 AsylG erlassen, nachdem der Beschwerdeführer zu der für den 26.11.2010 anberaumten Einvernahme nicht erschienen war.römisch eins.8. In weiterer Folge wurde das Verfahren mit Aktenvermerk vom 26.11.2010 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt sowie ein Festaufnahmeauftrag gemäß Paragraph 26, Absatz eins, AsylG erlassen, nachdem der Beschwerdeführer zu der für den 26.11.2010 anberaumten Einvernahme nicht erschienen war.
I.9. Nach seiner noch am 26.11.2010 erfolgten Festnahme wurde der Beschwerdeführer am 29.11.2010 zur Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, vorgeführt und gab er in Anwesenheit eines Rechtsberaters zu Protokoll, dass er zu keinem Ladungstermin erschienen sei, da er einige Male krank gewesen wäre. Das Bundesasylamt forderte den Beschwerdeführer auf, entsprechende Bestätigungen ehest möglich vorzulegen. Zu seiner privaten Situation in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, für eine Zeitung sowie unangemeldet als Autoverschrotter gearbeitet zu haben und weder in einer Familiengemeinschaft noch in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft zu leben. Er habe Deutschkurse besucht und verstünde die Sprache ein bisschen. Zu den Gründen für seine neuerliche Antragstellung befragt, verwies er auf seine Probleme in Nigeria und gab an, dass inzwischen das Recht auf Nachfolge als "chiefpriest" der Vereinigung "XXXX" auf eine andere Familie übergegangen sei und diese sich bei seiner Rückkehr weigern würde, ihm dieses Recht wiederzugeben.römisch eins.9. Nach seiner noch am 26.11.2010 erfolgten Festnahme wurde der Beschwerdeführer am 29.11.2010 zur Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, vorgeführt und gab er in Anwesenheit eines Rechtsberaters zu Protokoll, dass er zu keinem Ladungstermin erschienen sei, da er einige Male krank gewesen wäre. Das Bundesasylamt forderte den Beschwerdeführer auf, entsprechende Bestätigungen ehest möglich vorzulegen. Zu seiner privaten Situation in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, für eine Zeitung sowie unangemeldet als Autoverschrotter gearbeitet zu haben und weder in einer Familiengemeinschaft noch in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft zu leben. Er habe Deutschkurse besucht und verstünde die Sprache ein bisschen. Zu den Gründen für seine neuerliche Antragstellung befragt, verwies er auf seine Probleme in Nigeria und gab an, dass inzwischen das Recht auf Nachfolge als "chiefpriest" der Vereinigung "XXXX" auf eine andere Familie übergegangen sei und diese sich bei seiner Rückkehr weigern würde, ihm dieses Recht wiederzugeben.
Nach Abschluss der Einvernahme des Beschwerdeführers wurde seitens des Bundesasylamtes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG ein mündlicher Bescheid verkündet und beurkundet, mittels welchen der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers aufgehoben wurde.Nach Abschluss der Einvernahme des Beschwerdeführers wurde seitens des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG ein mündlicher Bescheid verkündet und beurkundet, mittels welchen der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers aufgehoben wurde.
I.10. Das Bundesasylamt übermittelte in der Folge den Verwaltungsakt an den Asylgerichtshof.römisch eins.10. Das Bundesasylamt übermittelte in der Folge den Verwaltungsakt an den Asylgerichtshof.
Mit Aktenvermerk vom 03.12.2010 wurde seitens des Asylgerichtshofes festgehalten, dass mangels Verkündung des Bescheides betreffend die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gegenüber dem ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers bzw. mangels aus dem Akt ersichtlichen Einverständnisses des Beschwerdeführers, mit welchem er sich mit der Verkündung (nur) ihm gegenüber für einverstanden erklärt, der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durch das Bundesasylamt nicht aufgehoben worden wäre.Mit Aktenvermerk vom 03.12.2010 wurde seitens des Asylgerichtshofes festgehalten, dass mangels Verkündung des Bescheides betreffend die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gegenüber dem ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers bzw. mangels aus dem Akt ersichtlichen Einverständnisses des Beschwerdeführers, mit welchem er sich mit der Verkündung (nur) ihm gegenüber für einverstanden erklärt, der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durch das Bundesasylamt nicht aufgehoben worden wäre.
Der Verwaltungsakt wurde zur allfälligen weiteren Veranlassung an das Bundesasylamt retourniert.
I.11. In weiterer Folge fand am 16.12.2010 eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines gewillkürten Rechtsvertreters angab, er hätte letztmalig vor ungefähr einer Woche aufgrund einer Verkühlung einen Arzt aufgesucht und verwendete nun einen Nasenspray. Hinsichtlich der Gründe für seine Antragstellung wiederholte er sein bisheriges Vorbringen und gab an, er müsste sich nun bei einer Rückkehr mit seinem Vater und der anderen Familie, welcher das Priesteramt übergeben worden wäre, auseinandersetzen. Dies wüsste er von einem im Dorf wohnenden Priester, den er kontaktiert habe. In diesem Zusammenhang beantragte der anwesende Vertreter, mit dem Priester Kontakt aufzunehmen und ihn als Zeugen zu befragen. Die Telefonnummer würde bis 20.12.2010 bekannt gegeben und ersuchte er deshalb, von der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes Abstand zu nehmen.römisch eins.11. In weiterer Folge fand am 16.12.2010 eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines gewillkürten Rechtsvertreters angab, er hätte letztmalig vor ungefähr einer Woche aufgrund einer Verkühlung einen Arzt aufgesucht und verwendete nun einen Nasenspray. Hinsichtlich der Gründe für seine Antragstellung wiederholte er sein bisheriges Vorbringen und gab an, er müsste sich nun bei einer Rückkehr mit seinem Vater und der anderen Familie, welcher das Priesteramt übergeben worden wäre, auseinandersetzen. Dies wüsste er von einem im Dorf wohnenden Priester, den er kontaktiert habe. In diesem Zusammenhang beantragte der anwesende Vertreter, mit dem Priester Kontakt aufzunehmen und ihn als Zeugen zu befragen. Die Telefonnummer würde bis 20.12.2010 bekannt gegeben und ersuchte er deshalb, von der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes Abstand zu nehmen.
Nach einer 25-minütigen Unterbrechung wurde mittels Verkündung und Beurkundung eines mündlichen Bescheides der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF aufgehoben.Nach einer 25-minütigen Unterbrechung wurde mittels Verkündung und Beurkundung eines mündlichen Bescheides der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 idgF aufgehoben.
I.12. Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 21.12.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.römisch eins.12. Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 21.12.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.
Mit 01.01.2010 ist das AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idF der Novelle BGBl. I. Nr. 135/2009, in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 leg. cit. sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Mit 01.01.2010 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009,, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, leg. cit. sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
Zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes durch die belangte Behörde:
Gemäß § 12a AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs.1. Z. 23 leg.cit. gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg.cit. gestellt hat, aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs.2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, mit Beschluss zu entscheiden.
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2), ist gemäß § 41a Abs. 1 vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,), ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.
Gemäß § 41 a Abs. 2 sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Gemäß Paragraph 41, a Absatz 2, sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Gemäß § 41a Abs. 3 hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 binnen acht Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, binnen acht Wochen zu entscheiden.
Der vorliegende Folgeantrag wurde am 03.11.2010 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF des BGBl. I. Nr. 135/2009 im konkreten Fall Anwendung finden.Der vorliegende Folgeantrag wurde am 03.11.2010 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009, im konkreten Fall Anwendung finden.
Gegen den Beschwerdeführer besteht gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.07.2010, Zahl A6 411.467-1/2010/3E, eine aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung erwuchs am 06.08.2010 in Rechtskraft.Gegen den Beschwerdeführer besteht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.07.2010, Zahl A6 411.467-1/2010/3E, eine aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung erwuchs am 06.08.2010 in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer hat im nunmehr zweiten Rechtsgang anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung beziehungsweise bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt keine seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetretene Fluchtgründe geltend gemacht, sondern sich mit seinem nunmehrigen Vorbringen ausschließlich auf jene Probleme - Verfolgung aufgrund seiner Weigerung zur Übernahme der "chiefpriest"-Funktion - gestützt bzw. auf diesen aufgebaut, die er bereits anlässlich des ersten Rechtsganges ins Treffen geführt hatte und die begründetermaßen als nicht glaubhaft qualifiziert wurden. Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes ist nicht eingetreten und wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.
Bereits im vorangegangenen Verfahrensgang hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).Bereits im vorangegangenen Verfahrensgang hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).
Auch im nunmehr zweiten Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt sind keine derartigen Bedrohungen hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich im Vergleich zu der in der Entscheidung über den ersten Asylantrag festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.
Hinsichtlich der im Rahmen der Einvernahme vom 29.11.2010 geltend gemachten Magenschmerzen ist festzuhalten, dass diese keine lebensbedrohliche Erkrankung darstellen, welche eine Rückführung nach Nigeria im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erscheinen ließen. Aus dem sich im Akt befindlichen Ambulanzbefund des Krankenhauses XXXX ergibt sich lediglich der Verdacht auf eine Gastritis. Einen Befund mit einer endgültigen Diagnose hat der Beschwerdeführer nicht beigebracht und hat er zudem im Rahmen seiner am 16.12.2010 stattgefundenen Einvernahme auch keinerlei Bezug mehr auf die angeführten Magenschmerzen genommen, sondern lediglich eine Verkühlung ins Treffen geführt, die ebenfalls für sich betrachtet kein Abschiebungshindernis darstellt.Hinsichtlich der im Rahmen der Einvernahme vom 29.11.2010 geltend gemachten Magenschmerzen ist festzuhalten, dass diese keine lebensbedrohliche Erkrankung darstellen, welche eine Rückführung nach Nigeria im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erscheinen ließen. Aus dem sich im Akt befindlichen Ambulanzbefund des Krankenhauses römisch 40 ergibt sich lediglich der Verdacht auf eine Gastritis. Einen Befund mit einer endgültigen Diagnose hat der Beschwerdeführer nicht beigebracht und hat er zudem im Rahmen seiner am 16.12.2010 stattgefundenen Einvernahme auch keinerlei Bezug mehr auf die angeführten Magenschmerzen genommen, sondern lediglich eine Verkühlung ins Treffen geführt, die ebenfalls für sich betrachtet kein Abschiebungshindernis darstellt.
Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet.Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar, bzw. ist ein Eingriff in Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar, bzw. ist ein Eingriff in Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2010 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2010 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
09.03.2011