TE AsylGH Beschluss 2010/12/27 C16 414456-2/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.12.2010
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

C16 414.456-2/2010/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2010, FZ 10Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2010, FZ 10

11.388 - EAST Ost, beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z.1,2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins,,2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang

Erster Asylantrag, Verfahren vor dem Bundesasylamt und Erkenntnis des Asylgerichtshofes

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 08.02.2010 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag) (AS 3).

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer von der genannten Polizeidienststelle unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi ersteinvernommen, wobei er angab, von Neu Delhi aus über Moskau und unbekannte Länder nach Österreich gekommen zu sein (AS 23).

Eine EURODAC-Abfrage vom selben Tag verlief negativ (AS 9) und das Verfahren des Beschwerdeführers wurde daraufhin vom Bundesasylamt durch Ausfolgen der Aufenthaltsberechtigungskarte am 12.02.2010 in Österreich zugelassen (AS 33).

Nach erfolglosem Versuch, den Beschwerdeführer nach ordnungsgemäßer Ladung am 05.05.2010 zu vernehmen, wurde er nach erneuter Ladung am 06.07.2010 vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen (AS 87). Dabei wurden dem Beschwerdeführer seinem Fluchtvorbringen in Bezug auf sein Verhältnis als Moslem zu einer Angehörigen der Sikh-Religion entsprechend ausführliche Länderinformationen (unter anderem über die Stellung der Muslime in Indien und zur Religionsfreiheit aus den Jahren 2006 bis 2009) zu Stellungnahme vorgelegt. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme.

Mit Datum vom 06.07.2010 erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 10 01.169-BAW (AS 105) (im Folgenden: angefochtener Bescheid), der dem Beschwerdeführer am selben Tag ausgefolgt wurde (AS 155).

Mit dem Bescheid wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wird der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 leg. cit. abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. wird der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird gemäß § 38 Abs. 1 Z. 3 und 5 leg. cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.)Mit dem Bescheid wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziff. 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wird der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziff. 13 leg. cit. abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. wird der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 leg. cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.)

Mit Schreiben vom 13.07.2010 legte der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde beim Bundesasylamt ein (AS 185).

Mit Erkenntnis vom 30.07.2010, C16 414.456-1/2010/2E (am 03.08.2010 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt), wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs.1, 8 Abs. 1 und 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. Nr. 135/2009 als unbegründet ab.Mit Erkenntnis vom 30.07.2010, C16 414.456-1/2010/2E (am 03.08.2010 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt), wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 2009, als unbegründet ab.

Zweiter Asylantrag, Verfahren vor dem Bundesasylamt

Am 03.12.2010 stellte der Beschwerdeführer einen (zweiten) Asylantrag vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST (AS 9).

Eine EURODAC-Abfrage vom selben Tag gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (im Folgenden: Dublin II-VO), ergab lediglich den ersten Asylantrag in Österreich vom 08.02.2010 (AS 7).Eine EURODAC-Abfrage vom selben Tag gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (im Folgenden: Dublin II-VO), ergab lediglich den ersten Asylantrag in Österreich vom 08.02.2010 (AS 7).

Am 03.12.2010 erfolgte weiters eine niederschriftliche Befragung des Beschwerdeführers durch die genannte Polizeiinspektion in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Punjabi (AS 9, 13).

Seinen zweiten Asylantrag begründet der Beschwerdeführer nunmehr damit, dass er in Österreich in angetrunkenem Zustand Sex mit einem Mann gehabt und dies seiner Familie im Herkunftsaland erzählt habe. Seine Familie habe ihm nun mit dem Tode gedroht, falls er nach Indien zurückkehre (AS 17).

Am 10.12.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sacher zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG durch mündlichen Bescheid aufzuheben (AS 37, 39).Am 10.12.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sacher zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG durch mündlichen Bescheid aufzuheben (AS 37, 39).

Am 16.12.2010 fand beim Bundesasylamt, EAST Ost, eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi sowie eines Rechtsberaters statt (AS 53).

Der Beschwerdeführer hat dabei im Wesentlichen, erstens, erneut vorgebracht, er werde in Indien noch immer wegen seiner früheren Probleme verfolgt.

Zu seinen jetzigen Fluchtgründen befragt, hat der Beschwerdeführer, zweitens, angegeben, der Vorfall mit dem Mann habe sich ungefähr sechs Wochen vor seiner zweiten Asylantragstellung ereignet. Drei Tage später habe er seine Familie in Indien informiert.

Nunmehr habe er Angst, von seiner Familie getötet oder von der Polizei verhaftet zu werden. Zur derzeitigen Situation in Indien hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe dort "persönliche Probleme".

Zur Situation Homosexueller in Indien hat der Beschwerdeführer angegeben, Homosexualität sei nur nach dem Gesetz nicht strafbar, die Realität gebe es Diskriminierung.

Zur geplanten Zurückweisung des Asylantrags wegen entschiedener Sache hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe bereits im ersten Verfahren dargetan, dass er ohnehin vorhabe, nach zwei Jahren in sein Heimatland zurückkehren wolle. Nunmehr brauche er noch ein Jahr Zeit, dann werde er freiwillig zurückkehren.

Der Beschwerdeführer hat schließlich vorgebracht, er spreche noch immer nicht Deutsch. Er habe in Österreich keine Verwandten und auch sonst keine familienähnlichen Beziehungen.

Zu seinem gesundheitlichen Zustand hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei derzeit nicht in ärztlicher Behandlung.

Gegenständlicher Rechtsakt

Am Ende der Einvernahme verkündete der Vertreter des Bundesasylamtes dem Beschwerdeführer mündlich:

"Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, wird gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben"."Der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, wird gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben".

Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass über den ersten Antrag auf internationalen Schutz mit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig negativ entschieden und die Ausweisung nach wie vor aufrecht sei.

Das Bundesasylamt betrachte es außerdem mit hinreichender Sicherheit für geklärt, dass der neue Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt habe sich nämlich seit den Feststellungen des rechtskräftigen Erkenntnisses nicht geändert, und zwar weder in Bezug auf seine subjektive Situation (insbesondere seine persönlichen Verhältnisse und seinen Gesundheitshzustand) noch in Bezug auf die objektive Situation betreffend Art. 2, 3 oder 8 EMRK. Schließlich ergebe sich und aus dem Aktenstand auch keine konkrete Gefährdungssituation des Beschwerdeführers.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt habe sich nämlich seit den Feststellungen des rechtskräftigen Erkenntnisses nicht geändert, und zwar weder in Bezug auf seine subjektive Situation (insbesondere seine persönlichen Verhältnisse und seinen Gesundheitshzustand) noch in Bezug auf die objektive Situation betreffend Artikel 2, 3, oder 8 EMRK. Schließlich ergebe sich und aus dem Aktenstand auch keine konkrete Gefährdungssituation des Beschwerdeführers.

Der Begründung folgte eine Rechtsmittelbelehrung folgenden Inhalts:

"Diese Beurkundung gilt als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 2 AVG. Die Verwaltungsakten werden unverzüglich von Amts wegen dem Asylgerichtshof zur Überprüfung übermittelt. Dies gilt als Beschwerde. ""Diese Beurkundung gilt als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG. Die Verwaltungsakten werden unverzüglich von Amts wegen dem Asylgerichtshof zur Überprüfung übermittelt. Dies gilt als Beschwerde. "

Die schriftliche Ausfertigung wurde dem Beschwerdeführer rückübersetzt und dieser bestätigte durch Unterschrift auf jeder Seite der Niederschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit derselben.

Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Gegen die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes legte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein, die am am heutigen Tage beim Asylgerichtshof einlangte.

Gemäß § 41a Abs. 1 AsylG ist in Verfahren vor dem Asylgerichtshof betreffend Entscheidungen des Bundesasylamtes, mit denen der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG) ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG ist in Verfahren vor dem Asylgerichtshof betreffend Entscheidungen des Bundesasylamtes, mit denen der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG) ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Rechtlicher Rahmen

Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist das AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Asylverfahren ist seit dem 08.02.2010 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist das AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Asylverfahren ist seit dem 08.02.2010 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 23 AsylG ist ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG ist ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.

Gemäß § 12 AsylG kann ein Fremder, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung oder der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, grundsätzlich nicht zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz).Gemäß Paragraph 12, AsylG kann ein Fremder, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung oder der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, nicht mehr zulässig ist, grundsätzlich nicht zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz).

Gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG kann das Bundesasylamt, wenn der Fremde einen Folgeantrag (außerhalb der Anträge gemäß § 5 AsylG - Zuständigkeit eines anderen Staates aufgrund der Dublin II-VO oder eines entsprechenden Abkommens) gestellt hat, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden während eines Asylverfahrens aufheben, wennGemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG kann das Bundesasylamt, wenn der Fremde einen Folgeantrag (außerhalb der Anträge gemäß Paragraph 5, AsylG - Zuständigkeit eines anderen Staates aufgrund der Dublin II-VO oder eines entsprechenden Abkommens) gestellt hat, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden während eines Asylverfahrens aufheben, wenn

gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentlichen Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 idF. 135/2009 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung 135 aus 2009, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69, 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69, 71, AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Ein Antrag ist danach nur dann zulässig, wenn er eine von einem früheren rechtskräftigen Bescheid verschiedene "Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG betrifft. Dies ist dann der Fall, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418-13).Ein Antrag ist danach nur dann zulässig, wenn er eine von einem früheren rechtskräftigen Bescheid verschiedene "Sache" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG betrifft. Dies ist dann der Fall, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht vergleiche VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418-13).

Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes entspricht den Voraussetzungen des § 12 a Abs. 2 AsylG und ist daher rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes entspricht den Voraussetzungen des Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG und ist daher rechtmäßig.

Bei dem zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers handelt es sich nämlich, erstens, um einen Folgeantrag, da er dem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 30.07.2010, C16 414.456-1/2010/2E, rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamts vom 06.07.2010, FZ. 10 01.169-BAW, nachfolgt (§ 2 Abs. 1 Ziff. 23 iVm § 12 a Abs. 2 AsylG).Bei dem zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers handelt es sich nämlich, erstens, um einen Folgeantrag, da er dem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 30.07.2010, C16 414.456-1/2010/2E, rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamts vom 06.07.2010, FZ. 10 01.169-BAW, nachfolgt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziff. 23 in Verbindung mit Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG).

Gegen den Beschwerdeführer besteht, zweitens, eine aufrechte Ausweisung aus dem genannten Bescheid des Bundesasylamtes (§ 12 a Abs. 2 Ziff. 1 AsylG).Gegen den Beschwerdeführer besteht, zweitens, eine aufrechte Ausweisung aus dem genannten Bescheid des Bundesasylamtes (Paragraph 12, a Absatz 2, Ziff. 1 AsylG).

Der zweite Asylantrag ist, drittens, voraussichtlich zurückzuweisen, weil nach dem jetzigen Stand des Verfahrens vor dem Bundesasylamt keine entscheidungswesentlichen Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts hervorgekommen sind und solche auch dem Asylgerichtshof nicht bekannt sind (§ 12 a Abs. 2 Ziff. 2 AsylG).Der zweite Asylantrag ist, drittens, voraussichtlich zurückzuweisen, weil nach dem jetzigen Stand des Verfahrens vor dem Bundesasylamt keine entscheidungswesentlichen Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts hervorgekommen sind und solche auch dem Asylgerichtshof nicht bekannt sind (Paragraph 12, a Absatz 2, Ziff. 2 AsylG).

Insoweit der Beschwerdeführer dazu vorgebracht hat, dass er in Indien nunmehr von seinen Eltern wegen einer homosexueller Begegnung in Österreich mit dem Tode bedroht werde, ist festzuhalten, dass sich der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30.07.2010, C16 414.456-1/2010/2E, zwar nur mit dem damaligen (anderslautenden) Fluchtvorbringen (Beziehung zur einer Angehörigen einer anderen Religion und voreheliche Schwängerung einer Minderjährigen), aber sehr wohl mit der aktuellen Lage (2010) in Indien sowie mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Hinblick auf das Ausmaß seiner Beziehungen zu Österreich befasst hat.

Der Beschwerdeführer hat jedoch im zweiten Asylverfahren bisher keine Sachverhaltsänderungen geltend gemacht oder sind solche dem Asylgerichtshof bekannt geworden, welche insoweit entscheidungsrelevant sind, als dass durch sie ernste Zweifel an der voraussichtlichen Zurückweisung des zweiten Antrags auf internationalen Schutz entstehen könnten.

Der Beschwerdeführer hat nämlich zwar angegeben, er werde nunmehr wegen einer homosexuellen Begegnung in Österreich von seiner Familie, die dies vom ihm selbst erfahren haben soll, im Heimatland verfolgt werden. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Asylgerichtshofes ist jedoch nicht davon auszugehen, dass dieses Vorbringen für sich genommen - selbst wenn es als bewiesen angesehen würde - eine begründeten Furcht vor ungeschützter Verfolgung durch seine Familie im gesamten Staatsgebiet des Herkunftslandes zu begründen vermag.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien bedeutet für den Beschwerdeführer schließlich immer noch keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 der Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines nationalen oder internationalen Konfliktes (§ 12 a Abs. 2 Ziff. 3 AsylG).Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien bedeutet für den Beschwerdeführer schließlich immer noch keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 der Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines nationalen oder internationalen Konfliktes (Paragraph 12, a Absatz 2, Ziff. 3 AsylG).

Da entsprechende Sachverhaltsfeststellungen bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 30.07.2010, C16 414.456-1/2010/2E, in Bezug auf die Lage in Indien und die Voraussetzungen der Ausweisung gemäß § 10 AsylG getroffen wurden, dem Asylgerichtshof - wie oben ausgeführt - keine rechtlich relevanten Änderungen zur Lage in Indien oder in der persönlichen Situation des Beschwerdeführers bekannt sind, kann insoweit auf die obigen Ausführungen zu § 12 a Abs. 2 Ziff. 2 AsylG verwiesen werden.Da entsprechende Sachverhaltsfeststellungen bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 30.07.2010, C16 414.456-1/2010/2E, in Bezug auf die Lage in Indien und die Voraussetzungen der Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG getroffen wurden, dem Asylgerichtshof - wie oben ausgeführt - keine rechtlich relevanten Änderungen zur Lage in Indien oder in der persönlichen Situation des Beschwerdeführers bekannt sind, kann insoweit auf die obigen Ausführungen zu Paragraph 12, a Absatz 2, Ziff. 2 AsylG verwiesen werden.

Der Asylgerichtshof geht außerdem davon aus, dass diese bereits getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zum jetzigen Zeitpunkt keiner rechtlichen Würdigung zugänglich sind, die eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien vor Abschluss des behördlichen Verfahrens (betreffend den Folgeantrag) nunmehr als Gefährdung seiner Menschenrechte erscheinen ließe.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten