TE AsylGH Erkenntnis 2010/12/27 A13 410757-2/2010

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Veröffentlicht am 27.12.2010
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Norm

AsylG 2005 §12a
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

A13 410.757-2/2010/2E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2010, Zl. 10

11.475 EAST Ost erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX,11.475 EAST Ost erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 ,

StA Nigeria, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichter beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebungsschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z. 1,2 und 3 i.V.m. § 41a AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebungsschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins,,2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG :

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste nach eigenen Angaben am 05.06.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte in weiterer Folge am 06.06.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste nach eigenen Angaben am 05.06.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte in weiterer Folge am 06.06.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Er wurde hiezu am 06.06.2009 einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Ibo unterzogen. Hierbei brachte der Antragsteller vor, in seinem Heimatstaat eine Person mit dem Auto überfahren zu haben. Das Unfallopfer wäre in weiterer Folge seinen Verletzungen erlegen und würden die hinterbliebenen Angehörigen nunmehr auf Rache sinnen. Im Falle seiner Rückkehr müsse er daher um sein Leben fürchten.

2. Am 01.12.2009 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Ibo neuerlich niederschriftlich einvernommen. Hiebei brachte er abermals vor, in Nigeria im April 2009 einen Jungen mit seinem Wagen getötet zu haben. Die Polizei hätte die Ermittlungen abgeschlossen, aber die Verwandten des Opfers hätten immer wieder Nachrichten an ihn geschickt, dass er gesucht werde. Eines Tages hätten ihn Leute verfolgt, indem sie hinter ihm hergelaufen wären. Er habe Angst zurückzukehren, weil die Leute nach ihm suchen würden. Ein Freund, XXXX, hätte ihm schließlich für 25.000 Naira (ca. ¿ 140,-) geholfen das Land zu verlassen.2. Am 01.12.2009 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Ibo neuerlich niederschriftlich einvernommen. Hiebei brachte er abermals vor, in Nigeria im April 2009 einen Jungen mit seinem Wagen getötet zu haben. Die Polizei hätte die Ermittlungen abgeschlossen, aber die Verwandten des Opfers hätten immer wieder Nachrichten an ihn geschickt, dass er gesucht werde. Eines Tages hätten ihn Leute verfolgt, indem sie hinter ihm hergelaufen wären. Er habe Angst zurückzukehren, weil die Leute nach ihm suchen würden. Ein Freund, römisch 40 , hätte ihm schließlich für 25.000 Naira (ca. ¿ 140,-) geholfen das Land zu verlassen.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2009, AZ 09 06.636-BAG, wies die Erstinstanz den Antrag auf internationalen Schutz vom 06.06.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III. des Bescheides wurde der Asylwerber gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2009, AZ 09 06.636-BAG, wies die Erstinstanz den Antrag auf internationalen Schutz vom 06.06.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides wurde der Asylwerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Antragstellers in seiner Gesamtheit nicht als glaubwürdig zu qualifizieren sei. So wären sämtliche Schilderungen von einer auffallenden Oberflächlichkeit geprägt gewesen und sei das Vorbringen in seiner Gesamtheit weder plausibel noch nachvollziehbar.

4. Gegen diese Entscheidung erhob der Asylwerber fristgerecht Beschwerde und brachte darin vor, wonach die Tatsache, dass ein Flüchtling unrichtige Angaben zum Fluchtweg mache, für sich alleine nicht dazu führen könne, diesen als unglaubwürdig einzustufen (VwGH 28.11.21995, 95/20/0094). Die Behörde hätte allfällige Zweifel über den Inhalt seiner Aussagen im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht durch zusätzliche Fragen ausräumen müssen und dem Beschwerdeführer sodann die Gelegenheit zu geben gehabt, hierauf im Rahmen eines Parteiengehörs Stellung zu nehmen.

Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht gegeben und wäre diese im vorliegenden Fall jedenfalls nicht zumutbar, zumal überall menschenunwürdige Zustände herrschen würden und jederzeit Konflikte ausbrechen könnten, sodass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr in seiner Existenz bedroht wäre. Schließlich würde die Ausweisung in das gemäß Art. 8 EMRK gewährte Recht auf Privat- und Familienleben eingreifen und sei dies bei genauer Interessenabwägung nicht zulässig.Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht gegeben und wäre diese im vorliegenden Fall jedenfalls nicht zumutbar, zumal überall menschenunwürdige Zustände herrschen würden und jederzeit Konflikte ausbrechen könnten, sodass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr in seiner Existenz bedroht wäre. Schließlich würde die Ausweisung in das gemäß Artikel 8, EMRK gewährte Recht auf Privat- und Familienleben eingreifen und sei dies bei genauer Interessenabwägung nicht zulässig.

5. Mit Erkenntnis vom 28.01.2010, Zl. A13 410.757-1/2009/2E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde in allen Punkten ab und wurde dem Beschwerdeführer die Entscheidung am 17.02.2010 durch persönliche Übergabe rechtswirksam zugestellt.

II.1. In weiterer Folge stellte der Asylwerber am 05.12.2010 aus dem Stande aufrechter Schubhaft den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde er noch am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unter dem Titel "Folgeantrag nach AsylG-Nov." niederschriftlich einvernommen (vgl. Seiten 11 bis 17 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).römisch zwei.1. In weiterer Folge stellte der Asylwerber am 05.12.2010 aus dem Stande aufrechter Schubhaft den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde er noch am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unter dem Titel "Folgeantrag nach AsylG-Nov." niederschriftlich einvernommen vergleiche Seiten 11 bis 17 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

Hiebei brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nach einem zwischenzeitlichen illegalen Aufenthalt in der Schweiz und in Italien "wieder hier in Österreich arbeiten möchte (Seite 15 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Bereits vor rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens habe er im Bundesgebiet als Zeitungsausträger Geld verdient. Seine alten Flucht- und Asylgründe wären nach wie vor aufrecht, jedoch hätten mittlerweile unbekannte Leute in Nigeria nach ihm gesucht und aus Rache das Haus seiner Familie niedergebrannt. Über die Identität der Täter oder den Verbleib seiner Familie sei ihm nichts Genaues bekannt. Erfahren habe er von den dramatischen Ereignissen über einen Freund, dessen Gattin von dem Vorfall gehört und dies ihrem Ehemann berichtet hätte. Letztgenannter habe daraufhin mit dem Asylwerber fernmündlich Kontakt aufgenommen und ihm von den Gerüchten berichtet. Im Falle seiner Rückkehr fühle sich der Antragsteller nirgendwo mehr sicher und fürchte um sein Leben (vgl. Seite 15 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).Hiebei brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nach einem zwischenzeitlichen illegalen Aufenthalt in der Schweiz und in Italien "wieder hier in Österreich arbeiten möchte (Seite 15 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Bereits vor rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens habe er im Bundesgebiet als Zeitungsausträger Geld verdient. Seine alten Flucht- und Asylgründe wären nach wie vor aufrecht, jedoch hätten mittlerweile unbekannte Leute in Nigeria nach ihm gesucht und aus Rache das Haus seiner Familie niedergebrannt. Über die Identität der Täter oder den Verbleib seiner Familie sei ihm nichts Genaues bekannt. Erfahren habe er von den dramatischen Ereignissen über einen Freund, dessen Gattin von dem Vorfall gehört und dies ihrem Ehemann berichtet hätte. Letztgenannter habe daraufhin mit dem Asylwerber fernmündlich Kontakt aufgenommen und ihm von den Gerüchten berichtet. Im Falle seiner Rückkehr fühle sich der Antragsteller nirgendwo mehr sicher und fürchte um sein Leben vergleiche Seite 15 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

2. Am 09.12.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege (vgl. Seiten 67 bis 71 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).2. Am 09.12.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege vergleiche Seiten 67 bis 71 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

3. In weiterer Folge wurde der Asylwerber am 16.12.2010 vor dem Bundesasylamt erneut im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Ibo niederschriftlich einvernommen. Hiebei brachte er vor, abermals einen Antrag zu stellen, da jener Freund namens XXXX, welcher ihm bereits bei seiner ursprünglichen Flucht aus Nigeria tatkräftig unterstützt habe, ihn im März 2010 angerufen hätte, um ihm die neueste dramatische Entwicklung zu schildern. Demnach sei das Haus der Familie von jenen Leuten niedergebrannt worden, welche ihn suchen würden. Die Familie des Antragstellers wäre daraufhin an einen nicht näher genannten Ort geflüchtet. Auch wüssten die Verfolger über seinen gegenwärtigen Aufenthaltsort Bescheid und habe er aus diesem Grund versucht, in die Schweiz zu reisen. Aus diesem Grunde stelle er nunmehr gegenständlichen Folgeantrag. "Wenn man das genauer anschaut, hat das einen Zusammenhang mit meinem Fluchtvorbringen im ersten Asylverfahren (Seite 149 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Wer konkret das Gebäude niedergebrannt habe, könne er zwar nicht mit Sicherheit sagen, aber er vermute, dass es sich um jene Personen handle, welche den Beschwerdeführer bereits ursprünglich verfolgt und schließlich zur Ausreise veranlasst hätten. In Österreich verfüge er über keinerlei familiäre Bindungen (vgl. Seiten 143 bis 153 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).3. In weiterer Folge wurde der Asylwerber am 16.12.2010 vor dem Bundesasylamt erneut im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Ibo niederschriftlich einvernommen. Hiebei brachte er vor, abermals einen Antrag zu stellen, da jener Freund namens römisch 40 , welcher ihm bereits bei seiner ursprünglichen Flucht aus Nigeria tatkräftig unterstützt habe, ihn im März 2010 angerufen hätte, um ihm die neueste dramatische Entwicklung zu schildern. Demnach sei das Haus der Familie von jenen Leuten niedergebrannt worden, welche ihn suchen würden. Die Familie des Antragstellers wäre daraufhin an einen nicht näher genannten Ort geflüchtet. Auch wüssten die Verfolger über seinen gegenwärtigen Aufenthaltsort Bescheid und habe er aus diesem Grund versucht, in die Schweiz zu reisen. Aus diesem Grunde stelle er nunmehr gegenständlichen Folgeantrag. "Wenn man das genauer anschaut, hat das einen Zusammenhang mit meinem Fluchtvorbringen im ersten Asylverfahren (Seite 149 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Wer konkret das Gebäude niedergebrannt habe, könne er zwar nicht mit Sicherheit sagen, aber er vermute, dass es sich um jene Personen handle, welche den Beschwerdeführer bereits ursprünglich verfolgt und schließlich zur Ausreise veranlasst hätten. In Österreich verfüge er über keinerlei familiäre Bindungen vergleiche Seiten 143 bis 153 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

3. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 16.12.2010, FZ. 10 11.475 EAST Ost, wurde der faktische Abschiebungsschutz des Beschwerdeführers gemäß § 12a Abs 2 AsylG idgF, aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 1 AVG beurkundet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt präsentiert habe, der auf jenem Vorbringen aufbaue, welches bereits im ersten Rechtsgang mangels Glaubwürdigkeit rechtskräftig negativ finalisiert worden sei.3. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 16.12.2010, FZ. 10 11.475 EAST Ost, wurde der faktische Abschiebungsschutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG idgF, aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz eins, AVG beurkundet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt präsentiert habe, der auf jenem Vorbringen aufbaue, welches bereits im ersten Rechtsgang mangels Glaubwürdigkeit rechtskräftig negativ finalisiert worden sei.

5. Die Verwaltungsakten langten am 27.12.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung A13 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.5. Die Verwaltungsakten langten am 27.12.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung A13 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

III. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch drei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.

Mit 01.01.2010 ist das AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idF der Novelle BGBl. I. Nr. 135/2009, in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 leg. cit. sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Mit 01.01.2010 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009,, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, leg. cit. sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

2. Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes

Gemäß § 12a AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs.1. Z. 23 leg. cit. gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg. cit. gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs.2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG mit Beschluss zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2), ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 AsylG gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,), ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, AsylG gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.

Gemäß § 41 a Abs. 2 sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG zu übermittelnden Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Gemäß Paragraph 41, a Absatz 2, sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG zu übermittelnden Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 binnen acht Wochen zu entscheiden (vgl. aus der bisherigen Judikatur des Asylgerichtshofes zu vergleichbaren Fällen AsylGH vom 12.03.2010, A1 319.445-2/2010/2E; 01.04.2010, A6 252.164-2/2010/3E; 06.04.2010; E6 412.365-1/2010-3E; 19.04.2010, A5 240.934-3/2010/3E).Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, binnen acht Wochen zu entscheiden vergleiche aus der bisherigen Judikatur des Asylgerichtshofes zu vergleichbaren Fällen AsylGH vom 12.03.2010, A1 319.445-2/2010/2E; 01.04.2010, A6 252.164-2/2010/3E; 06.04.2010; E6 412.365-1/2010-3E; 19.04.2010, A5 240.934-3/2010/3E).

Der vorliegende Folgeantrag wurde am 05.12.2010 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF des BGBl. I. Nr. 135/2009 im konkreten Fall Anwendung finden.Der vorliegende Folgeantrag wurde am 05.12.2010 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009, im konkreten Fall Anwendung finden.

2.1. Aufrechte Ausweisung

Gegen den Beschwerdeführer besteht gemäß § 10 Abs.1 Z.2 AsylG 2005 durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.01.2010, Zl. A13 410.757-1/2009/2E, eine weiterhin aufrechte Ausweisung, zumal der Asylwerber zwar zwischenzeitlich nachweislich das Bundesgebiet verlassen hat, die Ausreise jedoch nicht länger als 18 Monate zurückliegt und somit die Voraussetzung des § 10 Abs. 6 AsylG im gegenständlichen Fall erfüllt ist. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.Gegen den Beschwerdeführer besteht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.01.2010, Zl. A13 410.757-1/2009/2E, eine weiterhin aufrechte Ausweisung, zumal der Asylwerber zwar zwischenzeitlich nachweislich das Bundesgebiet verlassen hat, die Ausreise jedoch nicht länger als 18 Monate zurückliegt und somit die Voraussetzung des Paragraph 10, Absatz 6, AsylG im gegenständlichen Fall erfüllt ist. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

2.2. Res iudicata

Der Beschwerdeführer hat im zweiten Rechtsgang anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung beziehungsweise Einvernahme vor dem Bundesasylamt, unter Hinweis des angeblichen Fortbestehens seiner ursprünglich geltend gemachten Bedrohungssituation, mit Ereignissen begründet, welche auf jenen Behauptungen basieren, welche bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig als absolut unglaubwürdig qualifiziert worden sind.

Somit ist eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes nicht dergestalt eingetreten, dass vom Vorliegen eines glaubhaften Kerns ausgegangen werden könnte und wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.

2.3. Verletzungen der EMRK

2.3.1. Im ersten Verfahrensgang hat das Bundesasylamt bereits ausgesprochen, dass der Asylwerber bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG). In der Begründung des Bescheides des Bundesasylamtes wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Gefährdung seiner Person glaubhaft machen konnte. Es sei nicht anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt würde. Auch aus der allgemeinen Situation im Heimatland des Asylwerbers bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine ließe sich eine solche nicht ableiten.2.3.1. Im ersten Verfahrensgang hat das Bundesasylamt bereits ausgesprochen, dass der Asylwerber bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG). In der Begründung des Bescheides des Bundesasylamtes wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Gefährdung seiner Person glaubhaft machen konnte. Es sei nicht anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt würde. Auch aus der allgemeinen Situation im Heimatland des Asylwerbers bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine ließe sich eine solche nicht ableiten.

2.3.2. Der Asylgerichtshof hat nun keinen Anlass zur Annahme, dass der Hinweis des Bundesasylamtes, es sei - gestützt auf den Kenntnisstand der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG - zwischenzeitig nicht zu einer wesentlichen Sachverhaltsänderung in Nigeria im Bezug auf eine Person mit dem Profil des Antragstellers gekommen, unzutreffend wäre. Trotz schwieriger politischer Situation kann auch von einer Staatskrise im Sinne eines völligen Zusammenbruchs der staatlichen Ordnung in Nigeria zurzeit nicht gesprochen werden, Unruhen und Konflikte zwischen Bevölkerungsgruppen blieben lokal begrenzt.2.3.2. Der Asylgerichtshof hat nun keinen Anlass zur Annahme, dass der Hinweis des Bundesasylamtes, es sei - gestützt auf den Kenntnisstand der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG - zwischenzeitig nicht zu einer wesentlichen Sachverhaltsänderung in Nigeria im Bezug auf eine Person mit dem Profil des Antragstellers gekommen, unzutreffend wäre. Trotz schwieriger politischer Situation kann auch von einer Staatskrise im Sinne eines völligen Zusammenbruchs der staatlichen Ordnung in Nigeria zurzeit nicht gesprochen werden, Unruhen und Konflikte zwischen Bevölkerungsgruppen blieben lokal begrenzt.

2.3.3. Auch im zweiten Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - bis dato keine Risken für den Beschwerdeführer im Sinne von § 12a (2) Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Asylwerbers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Antragstellers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt.2.3.3. Auch im zweiten Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - bis dato keine Risken für den Beschwerdeführer im Sinne von Paragraph 12 a, (2) Ziffer 3, AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Asylwerbers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Antragstellers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt.

2.3.4. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar und wurde von ihm selbst auch nicht behauptet. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK jedenfalls gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.2.3.4. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar und wurde von ihm selbst auch nicht behauptet. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, EMRK jedenfalls gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

3. Im Lichte des § 41a Abs 1 AsylG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden. Unbeschadet dieser gesetzlichen Bestimmung hat der Beschwerdeführer (der vom Bundesasylamt zeitnah befragt worden ist) auch nicht dargelegt, welche zusätzlichen Ausführungen er in einer solchen Verhandlung hätte tätigen können, die eine andere Entscheidung des Asylgerichtshofes zu bewirken in der Lage gewesen wäre.3. Im Lichte des Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden. Unbeschadet dieser gesetzlichen Bestimmung hat der Beschwerdeführer (der vom Bundesasylamt zeitnah befragt worden ist) auch nicht dargelegt, welche zusätzlichen Ausführungen er in einer solchen Verhandlung hätte tätigen können, die eine andere Entscheidung des Asylgerichtshofes zu bewirken in der Lage gewesen wäre.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2010 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2010 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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