TE AsylGH Beschluss 2010/12/28 E7 412634-2/2010

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Veröffentlicht am 28.12.2010
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

E7 412.634-2/2010-5E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2010, Zl. 10 11.339-EAST West, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2010, Zl. 10 11.339-EAST West, beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z. 1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005 idgF, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 idgF, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte nach illegaler Einreise in das österr. Bundesgebiet am 10.10.2009 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde zu diesem Antrag noch am gleichen Tag einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der Folge wurde das Verfahren zugelassen und an der Außenstelle Linz des BAA weitergeführt, wo am 21.12.2009 eine Einvernahme des Antragstellers stattfand.

Am 22.12.2009 sowie am 05.02.2010 wurden seitens des Bundesasylamtes Anfrageersuchen an die Staatendokumentation der Behörde zum behaupteten Sachverhalt des Beschwerdeführers gestellt. Am 03.02.2010 und am 12.02.2010 wurde diesen Aufträgen entsprochen. Am 19.02.2010 wurde der BF über die Ergebnisse der Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation schriftlich in Kenntnis gesetzt und ihm eine einwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. In einem Aktenvermerk wurde am 26.03.2010 festgehalten, dass der BF persönlich beim BAA erschienen ist und eine fremdsprachige Stellungnahme bezüglich der allgemeinen politischen Situation in der Türkei abgeben hat.

Mit Ladung vom 20.01.2010 wurde dem BF aufgetragen, sich am 08.02.2010 einer ärztlichen Untersuchung im XXXX zur Überprüfung seines psychischen Gesundheitszustandes zu unterziehen. Zugleich wurde Dr. R. von der Abteilung Neurologie und Psychiatrie mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens den Beschwerdeführer betreffend beauftragt. Mit Datum vom 22.02.2010 langte beim BAA ein umfassendes neurologisch-psychiatrisches Gutachten den BF betreffend ein. Am 23.02.2010 wurden dem BF die Untersuchungsergebnisse schriftlich zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben innerhalb einer Woche dazu Stellung zu nehmen. Am 26.02.2010 gab der BF eine schriftliche Erklärung zu seinem Gesundheitszustand ab. 2. Mit Bescheid vom 30.03.2010 hat das Bundesasylamt diesen Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 AsylG idgF abgewiesen und ihm nicht den Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde ihm auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei zuerkannt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.Mit Ladung vom 20.01.2010 wurde dem BF aufgetragen, sich am 08.02.2010 einer ärztlichen Untersuchung im römisch 40 zur Überprüfung seines psychischen Gesundheitszustandes zu unterziehen. Zugleich wurde Dr. R. von der Abteilung Neurologie und Psychiatrie mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens den Beschwerdeführer betreffend beauftragt. Mit Datum vom 22.02.2010 langte beim BAA ein umfassendes neurologisch-psychiatrisches Gutachten den BF betreffend ein. Am 23.02.2010 wurden dem BF die Untersuchungsergebnisse schriftlich zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben innerhalb einer Woche dazu Stellung zu nehmen. Am 26.02.2010 gab der BF eine schriftliche Erklärung zu seinem Gesundheitszustand ab. 2. Mit Bescheid vom 30.03.2010 hat das Bundesasylamt diesen Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, AsylG idgF abgewiesen und ihm nicht den Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde ihm auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.

Nach Wiedergabe der erstinstanzlichen Einvernahmen, Auflistung der vom BF vorgelegten Beweismittel und umfassenden länderkundlichen Feststellungen sowie der Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs seit 2009 gelangte die belangte Behörde zu den Feststellungen, dass Staatsangehörigkeit und Nationalität des Antragstellers sowie das Datum seiner Antragstellung in Österreich feststehen, seine genaue Identität jedoch nicht feststellbar sei. Weiters stellte das BAA fest, dass der BF gesund sei und an keiner psychischen Erkrankung leide sowie strafrechtlich unbescholten sei. Feststellend wurde überdies ausgeführt, dass der BF bis zu seiner Ankunft in Österreich keinen Kontakt zu seiner hier lebenden Schwester gehabt habe und erst seit 02.02.2010 bei ihr und ihrer Familie lebe. Zudem sei der BF in Österreich nicht erwerbstätig und seien abgesehen von der Absolvierung eines Deutschkurses sowie der Anwesenheit in einem Kulturverein keine Integrationsmerkmale eruierbar gewesen.

Zu den Ausreisegründen des BF wurde ausgeführt, dass eine asylrelevante Verfolgung des BF aufgrund seiner Befehlsverweigerung bzw. wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit während seines Militärdienstes nicht feststellbar gewesen sei. Auch sei nicht festzustellen, dass der BF aufgrund seiner Mitgliedschaft im Jahre 2006/2007 bei der DTP Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei bzw. dass er aufgrund seiner kurdischen Abstammung Probleme in seinem Heimatland gehabt habe.Zu den Ausreisegründen des BF wurde ausgeführt, dass eine asylrelevante Verfolgung des BF aufgrund seiner Befehlsverweigerung bzw. wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit während seines Militärdienstes nicht feststellbar gewesen sei. Auch sei nicht festzustellen, dass der BF aufgrund seiner Mitgliedschaft im Jahre 2006 aus 2007, bei der DTP Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei bzw. dass er aufgrund seiner kurdischen Abstammung Probleme in seinem Heimatland gehabt habe.

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die Erstbehörde aus, dass das Vorbringen des BF zu seinen Ausreisegründen bzw. zu seinen Rückkehrbefürchtungen gänzlich unglaubwürdig sei, zumal er zu keiner Zeit in der Lage gewesen sei, detailgetreue und substantiierte Angaben zu tätigen sowie sich in Widersprüche verwickelt habe. Der BF habe durch die bloße Darlegung von objektiven Rahmenbedingungen und durch äußerst oberflächliche, unplausible und realitätsfremde Angaben lediglich eine Fluchtgeschichte konstruiert, ohne auch nur im Geringsten den Eindruck persönlicher Betroffenheit vermittelt zu haben. Auch sei sein Vorbringen rund um die behauptete Verfolgung aufgrund seiner kurdischen Abstammung nicht mit den Ausführungen in den Länderfeststellungen vereinbar.

Im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung kam die erstinstanzliche Behörde zum Schluss, dass dem BF im Herkunftsstaat mangels Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Sachverhalts keine Verfolgungsgefahr iSd GFK drohe.

Mangels einer glaubhaft gemachten Bedrohungssituation lägen auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht vor. In der Türkei herrsche gegenwärtig weder ein landesweiter bewaffneter Konflikt noch eine derart extreme Gefahrenlage, durch die der BF einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit oder der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Es gäbe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde, zumal im Lichte der Aussagen des BF davon auszugehen sei, dass bei seiner Rückkehr im Hinblick auf sein familiäres Umfeld die Befriedigung seiner elementaren Bedürfnisse gewährleistet sei und er nicht in eine ausweglose Lage geraten würde.Mangels einer glaubhaft gemachten Bedrohungssituation lägen auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht vor. In der Türkei herrsche gegenwärtig weder ein landesweiter bewaffneter Konflikt noch eine derart extreme Gefahrenlage, durch die der BF einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit oder der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Es gäbe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde, zumal im Lichte der Aussagen des BF davon auszugehen sei, dass bei seiner Rückkehr im Hinblick auf sein familiäres Umfeld die Befriedigung seiner elementaren Bedürfnisse gewährleistet sei und er nicht in eine ausweglose Lage geraten würde.

Hinsichtlich der Ausweisung iSd § 10 Abs 1 Z 2 AsylG führte die Erstbehörde unter ausführlicher Darstellung ihrer Erwägungen aus, dass bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen kein Hinweis gefunden werden könne, der den Schluss zuließe, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne des Art. 8 Abs 2 EMRK in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienleben eingegriffen werde, dies auch angesichts der Umstände, dass der BF in Österreich bei seiner Schwester lebe, strafrechtlich unbescholten sei und einen Deutschkurs sowie einen Kulturverein besuche.Hinsichtlich der Ausweisung iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG führte die Erstbehörde unter ausführlicher Darstellung ihrer Erwägungen aus, dass bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen kein Hinweis gefunden werden könne, der den Schluss zuließe, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienleben eingegriffen werde, dies auch angesichts der Umstände, dass der BF in Österreich bei seiner Schwester lebe, strafrechtlich unbescholten sei und einen Deutschkurs sowie einen Kulturverein besuche.

Der erstinstanzliche Bescheid wurde dem BF am 01.04.2010 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt rechtskonform zugestellt.

3. Gegen diesen wurde mittels Schriftsatz vom 08.04.2010 fristgerecht Beschwerde gegen alle Spruchpunkte erhoben.

Am 30.04.2010 brachte der BF ein am 27.02.2010 vom Österreichischen Integrationsfonds ausgestelltes "Sprachzertifikat Deutsch", Niveaustufe A2, in Vorlage.

4. Mit Erkenntis des AsylGH vom 04.10.2010 wurde die Beschwerde des BF in allen Spruchpunkten abgewiesen.

Auf der Grundlage des durchgeführten Beweisverfahrens gelangte der Asylgerichtshof zu folgenden entscheidungswesentlichen Feststellungen:

"Der BF ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und moslemischen Glaubens.

Der BF wurde im Dorf E., Provinz S., Landkreis H., geboren und hatte dort einen gemeinsamen Wohnsitz mit seinen Eltern und Geschwistern, wo er auch die Volksschule besuchte. Als Zehnjähriger zog er zu seinem Schwager in die Stadt B., Provinz S., wo er auch die Hauptschule sowie anschließend das Gymnasium bis 2004 besuchte. Im Jahre 2006 wurde er Mitglied bei der DTP und war im Jugendreferat in G. tätig. Seine Familie lebte in guten wirtschaftlichen Verhältnissen als landwirtschaftliche Grundbesitzer. Aufgrund des Wohlstandes seiner Familie musste er keiner geregelten Arbeit nachgehen, zwischen 2007 und 2008 arbeitete er jedoch einige Monate in Zypern. Zwischen 2004 und 2008 war er auch einige Zeit in der Provinz G. aufhältig. Im Jahre 2008 wurde er - als zuvor Fahnenflüchtiger - zum Militärdienst eingezogen. Im Oktober 2009 verließ er nach Beendigung des Wehrdienstes die Türkei und stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Einer Schwester des Beschwerdeführers und deren Kinder, welche im Oktober 2008 nach Auslandsantragstellung legal nach Österreich einreisten, wurden 2009 im Rahmen des Familienverfahrens Asyl gewährt.

Der BF war seit der Einreise nach Österreich bis dato nicht legal erwerbstätig, neben seiner Schwester und ihrer Familie, zu denen er persönlichen Kontakt pflegt und bei denen er seit 02.02.2010 auch wohnt, halten sich keine Angehörigen oder näheren Verwandten des BF im Bundesgebiet auf. Seine Eltern sowie 10 seiner weiteren Geschwister leben nach wie vor in der Türkei, wobei ein Teil der Familie die Landwirtschaft betreibt und ein Teil anderen Erwerbstätigkeiten nachgeht. Eine weitere Schwester des BF lebt in Deutschland. Eine maßgebliche wirtschaftliche oder soziale Integration des BF in Österreich war - abgesehen von der Absolvierung eines Deutschkurses sowie der Anwesenheit in einem Kulturverein - im gg. Verfahren nicht festzustellen.

Zum psychischen Gesundheitszustand des BF war festzustellen, dass einer fachärztlichen Diagnose im Jahre 2010 zufolge keine Hinweise für eine psychische Erkrankung, eine psychische Störung oder eine sonstige psychische Beeinträchtigung des BF vorliegen und die von ihm angeführten Befindlichkeitsstörungen nicht den Diagnosekriterien einer psychischen Erkrankung entsprechen.

Nicht festgestellt werden konnte, dass der BF, wie von ihm behauptet, wegen seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit maßgeblichen Benachteiligungen bzw. aufgrund von Befehlsverweigerungen Verfolgungshandlungen während seines Militärdienstes ausgesetzt gewesen war. Ebenso wenig war feststellbar, dass der BF wegen seiner Mitgliedschaft zur DTP im Jahre 2006 in das Blickfeld der türkischen Behörden gelangte und einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt war bzw. im Falle seiner Rückkehr ausgesetzt wäre.

Auch eine anderweitige Verfolgung des BF vor seiner Ausreise aus der Türkei oder eine ihm drohende Verfolgungsgefahr aus anderen asylrelevanten Gründen im Gefolge seiner Rückkehr in die Türkei war nicht feststellbar.

Im Hinblick auf die kurdische Volksgruppenzugehörigkeit des BF war schon angesichts der aktuellen allgemeinen Lage der Kurden in der Türkei, in Verbindung mit der Tatsache, dass im Herkunftsstaat des BF ein großer kurdischer Bevölkerungsanteil einschließlich mehrerer Verwandter des BF lebt, die offenkundig auch keiner systematischen Verfolgung ausgesetzt sind, eine asylrelevante Gefährdung des BF aus diesem Grunde nicht feststellbar.

Weiters war nicht feststellbar, dass der BF im Fall der Rückkehr in die Türkei dort einer möglichen Gefährdung iSd Art. 3 EMRK aus in seiner Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort unterliegt.Weiters war nicht feststellbar, dass der BF im Fall der Rückkehr in die Türkei dort einer möglichen Gefährdung iSd Artikel 3, EMRK aus in seiner Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort unterliegt.

Zur aktuellen Lage in der Türkei wurde auf die zeitlich aktuellen Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch der gg. Entscheidung des Asylgerichtshofes zugrunde gelegt wurden.

Diesbezüglich war insbesondere festzuhalten, dass einfache (auch frühere) Mitglieder der DTP oder einer ihrer Unterorganisationen alleine wegen dieser Eigenschaft keiner maßgeblichen Verfolgungswahrscheinlichkeit in der Türkei unterliegen."

5. Am 12.12.2010 stellte der BF an der Erstaufnahmestelle Ost des BAA einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (auch: Folgeantrag).

Er gab hierzu auf Befragen an, er habe nach rechtskräftiger Abweisung seiner Beschwerde eine Ausreiseaufforderung erhalten und sich vorerst für eine freiwillige Rückkehr in die Türkei entschieden, weshalb er auch am 19.11.2010 die CARITAS-Rückkehrhilfe kontaktiert habe. Am 22.11.2010 habe er jedoch erfahren, dass der Leichnam seines Bruders S., der zwischen 2004 und 2007 als Asylwerber in Österreich aufhältig und sodann in die Türkei zurückgekehrt war, in der Nähe des Heimatdorfes gefunden worden sei. Er habe daraufhin aus Angst vor einer Rückkehr den gg. Folgeantrag gestellt, zumal er - ebenso wie sein Bruder - "politisch aktiv" gewesen sei und nun befürchte ebenfalls getötet zu werden.

5. Am 14.12.2010 erfolgte eine Einvernahme des BF an der Erstaufnahmestelle West des BAA zu seinem bisherigen Vorbringen.

Auf Befragen erklärte der BF ausdrücklich alle früheren Vertretungsverhältnisse als beendet und verneinte das Bestehen allfälliger anderweitiger Bevollmächtigungsverhältnisse.

Zu seinem neuen Vorbringen befragt führte er aus, seine Herkunftsfamilie habe ihm am 22.11.2010 telefonisch mitgeteilt, dass sein Bruder "auf einem Berg" tot aufgefunden worden sei. Diesbezüglich lege er eine Kopie eines Schreibens der Oberstaatsanwaltschaft in S. vom 22.11.2010 vor (vgl. AS 81).Zu seinem neuen Vorbringen befragt führte er aus, seine Herkunftsfamilie habe ihm am 22.11.2010 telefonisch mitgeteilt, dass sein Bruder "auf einem Berg" tot aufgefunden worden sei. Diesbezüglich lege er eine Kopie eines Schreibens der Oberstaatsanwaltschaft in S. vom 22.11.2010 vor vergleiche AS 81).

Einer mündlichen und zu Protokoll gegebenen Übersetzung desselben durch den anwesenden Dolmetscher zufolge sei der Leichnam des Genannten aufgefunden und nach der Obduktion zur Bestattung freigegeben worden. Dieser sei am 21.11.2010 anläßlich einer Schießerei im Landkreis H., Provinz S., getötet worden. Der Leichnam sei vom Onkel des Getöteten übernommen worden.

Nach etwaigen Hintergründen der Tat befragt legte der BF dar, sein Bruder habe "politische Probleme" gehabt, er sei auch Mitglied der DTP gewesen. Mögliche Täter seien ihm aber nicht bekannt.

Zu seinen eigenen Verbindungen zum Bruder befragt gab der BF an, auch er selbst sei seit 2006 Mitglied der DTP gewesen, dies habe er schon im Erstverfahren dargelegt und nachgewiesen. Seit Juni 2010 sei er zudem Mitglied eines exil-kurdischen Vereines in Österreich und habe er schon zuvor zwischen März und Mai 2010 bei Veranstaltungen des Vereins teilgenommen, zuletzt habe er an einem Fest des Vereins am 22.11.2010 teilgenommen, bei dem getanzt und musiziert und Filme gezeigt worden seien. Diesbezüglich legte er als Beweismittel drei Fotos dieser Veranstaltungen sowie einen Kassa-Eingangsbeleg vom 01.06.2010 dieses Vereins vor

Im Weiteren wurde der BF nochmals zu seinem bereits im ersten Verfahrensgang getätigten Vorbringen sowie zu allfälligen Verbindungen seiner Person zum getöteten Bruder befragt. Dabei verwies der BF darauf, dass er schon im Erstverfahren dargelegt habe nicht mit dessen Problemen befasst bzw. in diese involviert gewesen zu sein.

6. Mit 17.12.2010 erfolgte die Mitteilung der Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AVG über die beabsichtigte Zurückweisung seines gg. Antrags wegen entschiedener Sache iSd § 68 AVG.6. Mit 17.12.2010 erfolgte die Mitteilung der Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AVG über die beabsichtigte Zurückweisung seines gg. Antrags wegen entschiedener Sache iSd Paragraph 68, AVG.

7. Am 20.12.2010 erfolgte eine weitere Einvernahme des BF in Anwesenheit eines Rechtsberaters zur Wahrung des Parteigehörs.

Dabei wiederholte er seine Rückkehrbefürchtung wegen der Tötung seines Bruders. Auf Befragen gab er weiter an, im Gefolge der Ausreise des Bruders im Jahre 2004 mit diesem lediglich für drei Tage im Oktober 2009 wieder persönlichen Kontakt gehabt zu haben, zumal der Bruder ja erst 2007 wieder in die Türkei zurückgekehrt sei und der BF danach nicht im Heimatdorf bzw. zwischen 2008 und 2009 beim Militärdienst gewesen sei, ehe er die Ausreise angetreten habe. Darüber hinaus habe es nur gelegentlichen telefonischen Kontakt gegeben.

Im Weiteren wurden dem BF länderkundliche Informationen zur aktuellen Lage in der Türkei zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

8. Im Rahmen dieser niederschriftlichen Einvernahme hob das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Antragstellers gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG mit mündlich verkündetem Bescheid auf und beurkundete diesen Bescheid in der Niederschrift.8. Im Rahmen dieser niederschriftlichen Einvernahme hob das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Antragstellers gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG mit mündlich verkündetem Bescheid auf und beurkundete diesen Bescheid in der Niederschrift.

Begründend führte die Behörde unter Zugrundelegung des oben dargestellten Verfahrensverlaufs sowie Vorbringens des Antragstellers aus, dass sich der für das gg. Verfahren maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Erstverfahrens nicht entscheidungsrelevant geändert habe, zumal zum einen der Antragsteller sein nunmehriges Begehren auf Umstände gestützt habe, nämlich seine frühere Mitgliedschaft bei bzw. Tätigkeit für die DTP, über die bereits im ersten Verfahrensgang rechtskräftig abgesprochen wurde, und zum anderen aus dem, in Gegenüberstellung zum ersten Verfahrensgang, neuen Vorbringen - der Tötung eines Bruders nach Abschluß des Erstverfahrens unter nicht näher feststellbaren Umständen und der vom BF damit in Verbindung gebrachten politischen Aktivitäten - auch keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts abzuleiten sei, der Relevanz im Hinblick auf eine neuerliche Sachentscheidung zukomme, weshalb vom Vorliegen der Voraussetzung des § 12a Abs. 2 Z. 2 AsylG auszugehen sei.Begründend führte die Behörde unter Zugrundelegung des oben dargestellten Verfahrensverlaufs sowie Vorbringens des Antragstellers aus, dass sich der für das gg. Verfahren maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Erstverfahrens nicht entscheidungsrelevant geändert habe, zumal zum einen der Antragsteller sein nunmehriges Begehren auf Umstände gestützt habe, nämlich seine frühere Mitgliedschaft bei bzw. Tätigkeit für die DTP, über die bereits im ersten Verfahrensgang rechtskräftig abgesprochen wurde, und zum anderen aus dem, in Gegenüberstellung zum ersten Verfahrensgang, neuen Vorbringen - der Tötung eines Bruders nach Abschluß des Erstverfahrens unter nicht näher feststellbaren Umständen und der vom BF damit in Verbindung gebrachten politischen Aktivitäten - auch keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts abzuleiten sei, der Relevanz im Hinblick auf eine neuerliche Sachentscheidung zukomme, weshalb vom Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auszugehen sei.

Auch im Hinblick auf eine (neuerliche) Ausweisung aus dem Bundesgebiet in die Türkei seien keine neuen Umstände hervorgekommen, die dieser insbesondere unter Bezugnahme auf Art. 3 oder 8 EMRK entgegenstehen würden.Auch im Hinblick auf eine (neuerliche) Ausweisung aus dem Bundesgebiet in die Türkei seien keine neuen Umstände hervorgekommen, die dieser insbesondere unter Bezugnahme auf Artikel 3, oder 8 EMRK entgegenstehen würden.

Die mit Erkenntnis des AsylGH vom 04.10.2010 gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG ergangene Ausweisung sei iSd § 10 Abs. 6 AsylG 2005 idgF aufrecht, zumal seither bis dato keine 18 Monate vergangen seien, weshalb auch vom Vorliegen der Voraussetzung des § 12a Abs. 2 Z. 1 AsylG auszugehen sei.Die mit Erkenntnis des AsylGH vom 04.10.2010 gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ergangene Ausweisung sei iSd Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 idgF aufrecht, zumal seither bis dato keine 18 Monate vergangen seien, weshalb auch vom Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG auszugehen sei.

9. Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 27.12.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß

§ 41 a Abs. 2 AsylG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.Paragraph 41, a Absatz 2, AsylG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

Am gleichen Tag veranlasste das Gericht eine nochmalige schriftliche Übersetzung des vom BF vorgelegten Dokumentes betreffend den Tod seines Bruders durch einen beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher, die unmittelbar darauf erfolgte und noch an diesem Tag bei Gericht einlangte.

II. Rechtlich folgt:römisch zwei. Rechtlich folgt:

1. Am 1.1.2010 ist das AsylG 2005 idF der Novelle BGBl. 122/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 sind die §§12 a, 22 Abs.12, 31 Abs.4, 34 Abs.6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.1. Am 1.1.2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, sind die §§12 a, 22 Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.

Gegenständlicher Folgeantrag wurde am 02.12..2010 gestellt, wodurch die in § 75 Abs. 9 AsylG genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.Gegenständlicher Folgeantrag wurde am 02.12..2010 gestellt, wodurch die in Paragraph 75, Absatz 9, AsylG genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.

2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

3. Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.3. Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG idgF entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäßGemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG idgF entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß

§ 41a AsylG.Paragraph 41 a, AsylG.

4. Gemäß § 12a AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG gestellt hat, aufheben, wenn4. Gemäß Paragraph 12 a, AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäßGemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß

§ 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG mit Beschluss zu entscheiden.Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG mit Beschluss zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG gilt sinngemäß.

Gemäß § 41 a Abs. 2 AsylG sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäßGemäß Paragraph 41, a Absatz 2, AsylG sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß

§ 12 a Abs. 2 AsylG und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG zu übermittelnden Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs.1 AsylG getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG zu übermittelnden Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG binnen acht Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG binnen acht Wochen zu entscheiden.

5. Im gegenständlichen Fall liegt in Ansehung des ersten Verfahrensgangs mit dem Erkenntnis des AsylGH vom 04.10.2010, Zl. E7 412.634-1/2010-8E, ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren vor, welches in Spruchpunkt III auch eine Ausweisung des Antragstellers in die Türkei beinhaltete.5. Im gegenständlichen Fall liegt in Ansehung des ersten Verfahrensgangs mit dem Erkenntnis des AsylGH vom 04.10.2010, Zl. E7 412.634-1/2010-8E, ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren vor, welches in Spruchpunkt römisch drei auch eine Ausweisung des Antragstellers in die Türkei beinhaltete.

Diese gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG ergangene Ausweisung ist aufrecht, zumal seit dem Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Erstverfahrens keine 18 Monate vergangen sind (vgl. § 10 Abs. 6 AsylG 2005 idgF), weshalb vom Vorliegen der Voraussetzung des § 12a Abs. 2 Z. 1 AsylG auszugehen war.Diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ergangene Ausweisung ist aufrecht, zumal seit dem Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Erstverfahrens keine 18 Monate vergangen sind vergleiche Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 idgF), weshalb vom Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG auszugehen war.

6. Im Zuge der Überprüfung des erstinstanzlichen, in der Einvernahme vom 20.12.2010 mündlich verkündeten Bescheides über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG kommt der zuständige Einzelrichter des AsylGH - in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Behörde - zum Ergebnis, dass der BF zum einen sein nunmehriges Begehren auf Umstände stützte, über die bereits im ersten Verfahrensgang rechtskräftig abgesprochen wurde, und zum anderen aus dem, in Gegenüberstellung zum ersten Verfahrensgang, neuen Vorbringen auch keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts abzuleiten sei, welcher Relevanz im Hinblick auf eine mögliche neuerliche Sachentscheidung zukomme. Einer neuerlichen Sachentscheidung im gg. zweiten Verfahrensgang steht daher die Rechtskraft der den ersten Verfahrensgang abschließenden Entscheidung entgegen (VwGH Zl. 96/20/0266 vom 10.06.1998 mit Hinweis auf Erkenntnis vom 24.3.1993, Zl. 92/12/0149).6. Im Zuge der Überprüfung des erstinstanzlichen, in der Einvernahme vom 20.12.2010 mündlich verkündeten Bescheides über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG kommt der zuständige Einzelrichter des AsylGH - in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Behörde - zum Ergebnis, dass der BF zum einen sein nunmehriges Begehren auf Umstände stützte, über die bereits im ersten Verfahrensgang rechtskräftig abgesprochen wurde, und zum anderen aus dem, in Gegenüberstellung zum ersten Verfahrensgang, neuen Vorbringen auch keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts abzuleiten sei, welcher Relevanz im Hinblick auf eine mögliche neuerliche Sachentscheidung zukomme. Einer neuerlichen Sachentscheidung im gg. zweiten Verfahrensgang steht daher die Rechtskraft der den ersten Verfahrensgang abschließenden Entscheidung entgegen (VwGH Zl. 96/20/0266 vom 10.06.1998 mit Hinweis auf Erkenntnis vom 24.3.1993, Zl. 92/12/0149).

6.1. Zu Recht verwies die erstinstanzliche Behörde zum einen darauf, dass der BF bereits im ersten Verfahrensgang im Wesentlichen dargelegt hatte, im Falle der Rückkehr aus politischen Gründen, nämlich einer für die DTP vor der Ausreise verrichteten Tätigkeit, einer Verfolgungsgefahr zu unterliegen, und dies vom AsylGH abschließend als nicht glaubwürdig verworfen worden war.

6.2. Soweit der BF nunmehr im zweiten Verfahrensgang vorbrachte, sein Bruder sei am 21.11.2010 bei einer "Schießerei" getötet worden, was der BF selbst mit einem möglichen politischen Hintergrund, im Konkreten der früheren politischen Tätigkeit des Bruders vor seiner Ausreise aus der Türkei im Jahre 2004 und dem BF unbekannten weiteren Aktivitäten des Bruders nach dessen Rückkehr in die Türkei im Jahre 2007, in Verbindung brachte, woraus der BF wiederum folgerte, auch er selbst könnte bei einer Rückkehr der Gefahr einer möglichen Tötung ausgesetzt sein, zumal er ehemals in 2006 und 2007 Mitglied und Aktivist der politischen Partei DTP war und auch in Österreich seit einigen Monaten "politisch aktiv" sei, ist der erstinstanzlichen Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie aus diesem Sachverhalt keinen maßgeblichen Hinweis auf eine allfällige Änderung der Sachlage ableitet, die eine neuerliche inhaltliche Entscheidung über das Schutzbegehren des BF indizieren würde.

Wie die Behörde nach Durchführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens durch mehrmalige Befragung des BF und Einsichtnahme in das von ihm vorgelegte Beweismittel zutreffend ausführte, waren beiden Beweisquellen keinerlei Hinweise auf jene Verbindung des Todes des Bruders des BF mit möglichen politischen Umständen zu entnehmen, die der BF in seinem Vorbringen in den Raum stellte. Der BF war weder im gg. Verfahren in der Lage substantiiert und nachvollziehbar darzulegen, welche Aktivitäten sein Bruder überhaupt in der Zeit seit 2003/2004 entfaltet hätte, die einen stichhaltigen Hinweis auf einen politischen Tathintergrund gegeben hätten, wobei insbesondere zu berücksichtigen war, dass dieser Bruder seit 2007 wieder in der Türkei lebte, noch hatte er selbst im zwischen 2009 und 2010 durchgeführten Erstverfahren irgendeinen Hinweis auf mögliche politische Aktivitäten des Bruders seit 2007 gegeben. Dem vorgelegten Beweismittel, welches auch vom AsylGH nach Einlangen des Verfahrensaktes nochmals einer genauen schriftlichen Übersetzung zugeführt wurde, war ebenso nicht zu entnehmen, welchen Hintergrund der Tod des Bruders hatte, da sich dieses Dokument inhaltlich alleine auf die Feststellung des Ortes und des Zeitpunkts des Ablebens, der Umstände in Form einer "bewaffneten Auseinandersetzung", sowie der darauf folgenden Autopsie und Freigabe des Leichnams zur Bestattung beschränkte.Wie die Behörde nach Durchführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens durch mehrmalige Befragung des BF und Einsichtnahme in das von ihm vorgelegte Beweismittel zutreffend ausführte, waren beiden Beweisquellen keinerlei Hinweise auf jene Verbindung des Todes des Bruders des BF mit möglichen politischen Umständen zu entnehmen, die der BF in seinem Vorbringen in den Raum stellte. Der BF war weder im gg. Verfahren in der Lage substantiiert und nachvollziehbar darzulegen, welche Aktivitäten sein Bruder überhaupt in der Zeit seit 2003 aus 2004, entfaltet hätte, die einen stichhaltigen Hinweis auf einen politischen Tathintergrund gegeben hätten, wobei insbesondere zu berücksichtigen war, dass dieser Bruder seit 2007 wieder in der Türkei lebte, noch hatte er selbst im zwischen 2009 und 2010 durchgeführten Erstverfahren irgendeinen Hinweis auf mögliche politische Aktivitäten des Bruders seit 2007 gegeben. Dem vorgelegten Beweismittel, welches auch vom AsylGH nach Einlangen des Verfahrensaktes nochmals einer genauen schriftlichen Übersetzung zugeführt wurde, war ebenso nicht zu entnehmen, welchen Hintergrund der Tod des Bruders hatte, da sich dieses Dokument inhaltlich alleine auf die Feststellung des Ortes und des Zeitpunkts des Ablebens, der Umstände in Form einer "bewaffneten Auseinandersetzung", sowie der darauf folgenden Autopsie und Freigabe des Leichnams zur Bestattung beschränkte.

Aus diesen Erwägungen war weiters zu folgern, dass auch keine (neuen) stichhaltigen Gründe für die Annahme hervorgekommen waren, dass der Tod seines Bruders nunmehr - in von der Entscheidung im ersten Verfahrensgang abweichender Weise - eine Gefährdung des BF selbst wegen seiner früheren Tätigkeit und Mitgliedschaft bei der (im Übrigen legalen politischen Partei) DTP als wahrscheinlich erscheinen ließe.

6.3. Soweit der BF darüber hinaus darlegte, dass er seit Juni 2010 Mitglied eines exil-kurdischen Vereins in Österreich sei und zwischen März und Mai 2010 sowie jüngst noch einmal im November 2010 an Veranstaltungen des Vereines teilgenommen habe, was ihn zur Annahme veranlasse, dass auch dies ein Anlaß sein könnte, ihn - so wie behaupteter Weise auch seinen Bruder - nach einer Rückkehr aus politischen Gründen zu verfolgen, so steht diesem Vorbringen zum einen der Eintritt der Rechtskraft im ersten Verfahrensgang mit 07.10.2010 entgegen, da sich dieser Sachverhalt, mit Ausnahme der letzten Veranstaltungsteilnahme im November 2010, im Wesentlichen bereits vor diesem Zeitpunkt ereignet hatte, und somit, wenn auch vom BF dazumal gar nicht releviert, von der Rechtskraft der ersten Entscheidung umfasst war. Zum anderen hätten sich aber - in Absehung davon - auch aus diesem Vorbringen selbst keinerlei stichhaltige Gründe für die Annahme einer möglichen Gefährdung des BF bei einer Rückkehr, die eine mögliche Asylrelevanz indizieren würden und daran anknüpfend eine (neuerliche) inhaltliche Prüfung des Begehrens des BF angezeigt erscheinen ließen, ergeben. Dies wäre weder dem Vorbringen des BF selbst in irgendeiner Form schlüssig zu entnehmen gewesen, da er auf näheres Befragen hin seine "politische Aktivitäten" in Österreich schließlich als bloße Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen und an einer Kundgebung zum 1. Mai ausführte, noch würden sich für diese Annahme Hinweise aus den länderkundlichen Informationen des Gerichtes ergeben.

Insgesamt war somit in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Behörde festzustellen, dass keine maßgebliche Änderung des bereits im ersten Verfahrensgang dargelegten Sachverhalts festzustellen war, an die allenfalls eine Entscheidungsprognose im Sinne der Antragstellung zu knüpfen wäre.

Eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes ist daher auch aus Sicht des AsylGH nicht eingetreten und wird der Folgeantrag des Antragstellers voraussichtlich gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen sein, womit auch vom Vorliegen der Voraussetzung des § 12a Abs. 2 Z. 2 AsylG auszugehen war.Eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes ist daher auch aus Sicht des AsylGH nicht eingetreten und wird der Folgeantrag des Antragstellers voraussichtlich gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen sein, womit auch vom Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auszugehen war.

7. In der Entscheidung über den ersten Antrag des BF wurde bereits geprüft und ausgesprochen, dass dieser im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.7. In der Entscheidung über den ersten Antrag des BF wurde bereits geprüft und ausgesprochen, dass dieser im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.

Auch im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt sind begründete Hinweis für das Vorliegen einer solchen Bedrohung nicht hervorgekommen. Weder die allgemeine Lage im Herkunftsstaat noch die in der Person des BF gelegenen Umstände haben sich im Vergleich zu der in der Entscheidung über den ersten Antrag festgestellten Situation entscheidungswesentlich zum Nachteil des BF verändert.

Im Hinblick auf eine mögliche Verletzung der durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte des BF durch eine Außerlandesschaffung wurde zum einen bereits im ersten Verfahrensgang geprüft und festgestellt, dass die Ausweisung des BF keine solche Grundrechtsverletzung darstellen würde, und war auch im zweiten Verfahrensgang nur neuerlich festzustellen, dass sich lediglich eine verheiratete, zum legalen Aufenthalt berechtigte Schwester des BF in Österreich aufhält, bei der er seit Februar 2010 auch wohnt, zu welcher der BF aber sonst kein außergewöhnliches Naheverhältnis pflegt. Diesbezüglich war weiters aus dem Akteninhalt zu gewinnen, dass sich demgegenüber weiterhin die Eltern sowie die übrigen Geschwister des BF in der Heimat aufhalten, zu denen er in aufrechtem Kontakt steht, zudem sei er hierorts alleinstehend. Angesichts dieses Sachverhalts war aus Sicht des Gerichtes in Abwägung der gg. Interessenslage iSd Art. 8 EMRK auch keine Gefahr der Verletzung des Art. 8 EMRK durch seine Außerlandesschaffung zu gewärtigen.Im Hinblick auf eine mögliche Verletzung der durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte des BF durch eine Außerlandesschaffung wurde zum einen bereits im ersten Verfahrensgang geprüft und festgestellt, dass die Ausweisung des BF keine solche Grundrechtsverletzung darstellen würde, und war auch im zweiten Verfahrensgang nur neuerlich festzustellen, dass sich lediglich eine verheiratete, zum legalen Aufenthalt berechtigte Schwester des BF in Österreich aufhält, bei der er seit Februar 2010 auch wohnt, zu welcher der BF aber sonst kein außergewöhnliches Naheverhältnis pflegt. Diesbezüglich war weiters aus dem Akteninhalt zu gewinnen, dass sich demgegenüber weiterhin die Eltern sowie die übrigen Geschwister des BF in der Heimat aufhalten, zu denen er in aufrechtem Kontakt steht, zudem sei er hierorts alleinstehend. Angesichts dieses Sachverhalts war aus Sicht des Gerichtes in Abwägung der gg. Interessenslage iSd Artikel 8, EMRK auch keine Gefahr der Verletzung des Artikel 8, EMRK durch seine Außerlandesschaffung zu gewärtigen.

8. Da in Ansehung dieser Erwägungen alle Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorlagen, war der in diesem Sinne mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2010 gemäß § 41a AsylG als rechtmäßig anzusehen.8. Da in Ansehung dieser Erwägungen alle Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorlagen, war der in diesem Sinne mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2010 gemäß Paragraph 41 a, AsylG als rechtmäßig anzusehen.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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