TE AsylGH Beschluss 2010/12/29 D7 403143-4/2010

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Veröffentlicht am 29.12.2010
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Norm

AsylG 2005 §22 Abs12
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D7 403143-4/2010/3E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Stark als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2010, Zahl 10 09.270-EAST-West, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Stark als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2010, Zahl 10 09.270-EAST-West, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 12 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22, Absatz 12, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle mit seiner Ehegattin und seiner Tochter in das Bundesgebiet und brachte am 10.10.2008 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen erstbefragt (Akt des Bundesasylamtes zur Zahl 08 09.821, Seiten 11 bis 25).römisch eins.1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle mit seiner Ehegattin und seiner Tochter in das Bundesgebiet und brachte am 10.10.2008 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen erstbefragt (Akt des Bundesasylamtes zur Zahl 08 09.821, Seiten 11 bis 25).

Am 17.11.2008 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Russisch und eines Rechtsberaters einvernommen (Akt des Bundesasylamtes zur Zahl 08 09.821, Seiten 81 bis 85).

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2008, Zahl 08 09.821-EASt Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I. ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei. Der Beschwerdeführer wurde in Spruchpunkt II. gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 leg. cit. festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig sei (Akt des Bundesasylamtes zur Zahl 08 09.821, Seiten 93 bis 143).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2008, Zahl 08 09.821-EASt Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch eins. ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig sei. Der Beschwerdeführer wurde in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig sei (Akt des Bundesasylamtes zur Zahl 08 09.821, Seiten 93 bis 143).

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.12.2008, Zahl S11 403143-1/2008/3E, gemäß §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.12.2008, Zahl S11 403143-1/2008/3E, gemäß Paragraphen 5, 10, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, als unbegründet abgewiesen.

II.2. Der Beschwerdeführer brachte am 17.03.2009 beim Bundesasylamt einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag bei der Polizeiinspektion Traiskirchen in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Russisch zu seiner Person, seinem Reiseweg und seinen Ausreisegründen erstbefragt (Akt des Bundesasylamtes zur Zahl 09 03.329-BAG, Seiten 1 bis 9).römisch zwei.2. Der Beschwerdeführer brachte am 17.03.2009 beim Bundesasylamt einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag bei der Polizeiinspektion Traiskirchen in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Russisch zu seiner Person, seinem Reiseweg und seinen Ausreisegründen erstbefragt (Akt des Bundesasylamtes zur Zahl 09 03.329-BAG, Seiten 1 bis 9).

Nach Zulassung des Verfahrens erfolgte am 30.06.2009 eine Einvernahme des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt zu seinen Ausreisegründen, in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Russisch (Akt des Bundesasylamtes zur Zahl 09 03.329-BAG, Seiten 95 bis 107).

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.07.2009, Zahl 09 03.329-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt III. gemäßMit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.07.2009, Zahl 09 03.329-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch drei. gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Akt des Bundesasylamtes zur Zahl 09 03.329-BAG, Seiten 109 bis 189).Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Akt des Bundesasylamtes zur Zahl 09 03.329-BAG, Seiten 109 bis 189).

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2010, Zahl D7 403143-2/2009/12E, gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2010, Zahl D7 403143-2/2009/12E, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.

II.3. Am 05.10.2010 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 31 bis 37).römisch zwei.3. Am 05.10.2010 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 31 bis 37).

Am 19.10.2010 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt. In der Einvernahme gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, von Mag. Wolfgang AUNER anwaltlich vertreten zu werden und legte eine Visitenkarte des genannten Rechtsanwaltes vor (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 91 bis 99).

Am 20.10.2010 langte beim Bundesasylamt eine Bestätigung der Übernahme der Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG durch den gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers ein (Akt des Bundesasylamtes, Seite 161).Am 20.10.2010 langte beim Bundesasylamt eine Bestätigung der Übernahme der Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG durch den gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers ein (Akt des Bundesasylamtes, Seite 161).

Eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers erfolgte am 27.10.2010 vor dem Bundesasylamt in Abwesenheit seines geladenen Vertreters (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 195 bis 197).

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2010, Zahl 10 09.270-EAST-West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I. gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 241 bis 279). Dieser Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 07.12.2010 und dem Beschwerdeführer persönlich am 09.12.2010 zugestellt (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 287 bis 291).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2010, Zahl 10 09.270-EAST-West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 241 bis 279). Dieser Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 07.12.2010 und dem Beschwerdeführer persönlich am 09.12.2010 zugestellt (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 287 bis 291).

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2010, Zahl 10 09.270-EAST-West, erhob der Beschwerdeführer am 17.12.2010 die mit 16.12.2010 datierte vorliegende Beschwerde, die mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden wurde. Im Schriftsatz brachte der Beschwerdeführer vor, dass seinem Vertreter am 07.12.2010 der verfahrensgegenständliche Bescheid zugestellt worden sei. Er stelle daher einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, dass er am 10.12.2010 nach Erhalt eines Schreibens und der Bescheide von seinem Rechtsanwalt in die Sprechstunde seiner namentlich genannten Betreuerin der XXXX gegangen sei. Dieser habe der Beschwerdeführer das Schreiben seines Anwaltes und "alle Unterlagen" gezeigt und sie um Unterstützung gebeten, da er sich die Anwaltskosten nicht mehr leisten könne. Seine Betreuerin habe ihm zugesagt, seine Unterlagen an die Rechtsberatung der XXXX weiterzuleiten und ihm "Bescheid [zu] sagen". Nachdem seine Betreuerin seine Schriftstücke nach XXXX per Mail geschickt habe, habe sie ihm zugesagt, dass rechtzeitig eine Beschwerde verfasst werde, worauf er sich verlassen habe. Er habe "erst heute" erfahren, dass die Beschwerdefrist bereits am 14.12.2010 abgelaufen sei. Der Beschwerdeführer habe sich auf die Zusage seiner Betreuerin verlassen, er habe seiner Betreuerin schon am 10.12.2010 ein selbst verfasstes Schreiben gegeben. Zum Beweis wurde ein Email seiner Betreuerin an die Rechtsberatung der XXXX vom 16.12.2010 abgedruckt, in dem die Betreuerin schreibt, dass sie die Unterlagen am Freitag, den 10.12. an die RB gemailt habe. Gestern habe die Betreuerin dem Beschwerdeführer gesagt, dass die Beschwerde rechtzeitig verfasst werde. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass er "im Nachhinein" erfahren habe, dass die namentlich genannte Mitarbeiterin der Rechtsberatung die Frist falsch mit 16.12.2010 berechnet habe. An der Fristversäumnis treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden. Er habe am 16.12.2010 von der Versäumung der Frist erfahren, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung rechtzeitig gestellt sei. Unter einem beantragte der Beschwerdeführer, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In der unter einem erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und führte aus, dass neue Tatsachen vorliegen würden. Der Beschwerdeführer habe eine psychoanalytische Äußerung, datiert mit 16.09.2010, vorgelegt, weshalb eine inhaltliche Entscheidung zu treffen gewesen wäre. Es seien neuerlich Feststellungen zum Gesundheitszustand zu treffen. Außerdem habe der Beschwerdeführer Ladungen und eine polizeiinterne Fahndungsliste vorgelegt, weshalb ein inhaltlicher Bescheid zu erlassen gewesen wäre. Der Beschwerde angeschlossen war ein handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers, das in Übersetzung im Akt einliegt, in welchem der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seine bereits im Vorverfahren vorgebrachten Fluchtgründe verwies (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 311 bis 337).Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2010, Zahl 10 09.270-EAST-West, erhob der Beschwerdeführer am 17.12.2010 die mit 16.12.2010 datierte vorliegende Beschwerde, die mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden wurde. Im Schriftsatz brachte der Beschwerdeführer vor, dass seinem Vertreter am 07.12.2010 der verfahrensgegenständliche Bescheid zugestellt worden sei. Er stelle daher einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, dass er am 10.12.2010 nach Erhalt eines Schreibens und der Bescheide von seinem Rechtsanwalt in die Sprechstunde seiner namentlich genannten Betreuerin der römisch 40 gegangen sei. Dieser habe der Beschwerdeführer das Schreiben seines Anwaltes und "alle Unterlagen" gezeigt und sie um Unterstützung gebeten, da er sich die Anwaltskosten nicht mehr leisten könne. Seine Betreuerin habe ihm zugesagt, seine Unterlagen an die Rechtsberatung der römisch 40 weiterzuleiten und ihm "Bescheid [zu] sagen". Nachdem seine Betreuerin seine Schriftstücke nach römisch 40 per Mail geschickt habe, habe sie ihm zugesagt, dass rechtzeitig eine Beschwerde verfasst werde, worauf er sich verlassen habe. Er habe "erst heute" erfahren, dass die Beschwerdefrist bereits am 14.12.2010 abgelaufen sei. Der Beschwerdeführer habe sich auf die Zusage seiner Betreuerin verlassen, er habe seiner Betreuerin schon am 10.12.2010 ein selbst verfasstes Schreiben gegeben. Zum Beweis wurde ein Email seiner Betreuerin an die Rechtsberatung der römisch 40 vom 16.12.2010 abgedruckt, in dem die Betreuerin schreibt, dass sie die Unterlagen am Freitag, den 10.12. an die RB gemailt habe. Gestern habe die Betreuerin dem Beschwerdeführer gesagt, dass die Beschwerde rechtzeitig verfasst werde. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass er "im Nachhinein" erfahren habe, dass die namentlich genannte Mitarbeiterin der Rechtsberatung die Frist falsch mit 16.12.2010 berechnet habe. An der Fristversäumnis treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden. Er habe am 16.12.2010 von der Versäumung der Frist erfahren, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung rechtzeitig gestellt sei. Unter einem beantragte der Beschwerdeführer, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In der unter einem erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und führte aus, dass neue Tatsachen vorliegen würden. Der Beschwerdeführer habe eine psychoanalytische Äußerung, datiert mit 16.09.2010, vorgelegt, weshalb eine inhaltliche Entscheidung zu treffen gewesen wäre. Es seien neuerlich Feststellungen zum Gesundheitszustand zu treffen. Außerdem habe der Beschwerdeführer Ladungen und eine polizeiinterne Fahndungsliste vorgelegt, weshalb ein inhaltlicher Bescheid zu erlassen gewesen wäre. Der Beschwerde angeschlossen war ein handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers, das in Übersetzung im Akt einliegt, in welchem der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seine bereits im Vorverfahren vorgebrachten Fluchtgründe verwies (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 311 bis 337).

Der Akt des Bundesasylamtes wurde zusammen mit den Vorakten und der Beschwerde samt Übersetzung dem Asylgerichtshof vorgelegt. Mit Email des Asylgerichtshofes vom 27.12.2010 wurde dem Bundesasylamt mitgeteilt, dass die Beschwerdevorlage am 27.12.2010 beim Asylgerichtshof eingelangt sei.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:

das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 05.10.2010 gestellt, weshalb das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 05.10.2010 gestellt, weshalb das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist.

II.3. Gemäß § 22 Abs. 12 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.

Im Akt des Bundesasylamtes findet sich keine schriftliche Vollmacht. Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme vom 19.10.2010 unter Vorlage einer Visitenkarte an, von RA Mag. AUNER vertreten zu werden. Der Vertreter des Beschwerdeführers bestätigte mit Schreiben vom 20.10.2010 die Übernahme der Mitteilungen gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG und wurde zur Einvernahme vom 27.10.2010 geladen. Damit ist jedenfalls von einem Zugang der Willenserklärung des Beschwerdeführers an den Vertreter und einer schlüssigen Annahme der Bevollmächtigung auszugehen (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 11). Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid dem Vertreter des Beschwerdeführers am 07.12.2010 und dem Beschwerdeführer persönlich am 09.12.2010 rechtswirksam zugestellt. Der Vertreter des Beschwerdeführers bestätigte die Übernahme des angefochtenen Bescheides mit 07.12.2010, im Akt erliegt auch die Übernahmebestätigung über die Zustellung an den Beschwerdeführer persönlich vom 09.12.2010. Die Rechtmäßigkeit der Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides wird in der Beschwerde und im unter einem erhobenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bestritten und nichts vorgebracht, was die Annahme der Rechtmäßigkeit der Zustellung des angefochtenen Bescheides in Zweifel ziehen lassen würde.Im Akt des Bundesasylamtes findet sich keine schriftliche Vollmacht. Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme vom 19.10.2010 unter Vorlage einer Visitenkarte an, von RA Mag. AUNER vertreten zu werden. Der Vertreter des Beschwerdeführers bestätigte mit Schreiben vom 20.10.2010 die Übernahme der Mitteilungen gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG und wurde zur Einvernahme vom 27.10.2010 geladen. Damit ist jedenfalls von einem Zugang der Willenserklärung des Beschwerdeführers an den Vertreter und einer schlüssigen Annahme der Bevollmächtigung auszugehen vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, Rz 11). Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid dem Vertreter des Beschwerdeführers am 07.12.2010 und dem Beschwerdeführer persönlich am 09.12.2010 rechtswirksam zugestellt. Der Vertreter des Beschwerdeführers bestätigte die Übernahme des angefochtenen Bescheides mit 07.12.2010, im Akt erliegt auch die Übernahmebestätigung über die Zustellung an den Beschwerdeführer persönlich vom 09.12.2010. Die Rechtmäßigkeit der Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides wird in der Beschwerde und im unter einem erhobenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bestritten und nichts vorgebracht, was die Annahme der Rechtmäßigkeit der Zustellung des angefochtenen Bescheides in Zweifel ziehen lassen würde.

Somit begann die einwöchige Beschwerdefrist am 07.12.2010 zu laufen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufs in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postlaufs in die Frist nicht eingerechnet.

Die gegenständliche Beschwerdefrist endete daher am 14.12.2010, um 24 Uhr, sodass sich die am 17.12.2010 zur Post gegebene Beschwerde als verspätet erweist.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass selbst bei Nichtannahme eines Vollmachtsverhältnisses eine verspätete Einbringung vorliegt. Diesfalls hätte die einwöchige Beschwerdefrist am 09.12.2010 zu laufen begonnen und am 16.12.2010 geendet, womit sich die am 17.12.2010 eingebrachte Beschwerde im Ergebnis ebenso als verspätet erweisen würde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Weiters wird festgehalten, dass das Bundesasylamt über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welcher mit der Beschwerde gestellt wurde, nicht entschieden hat. Nachdem dem Asylgerichtshof keine Zuständigkeit über die Entscheidung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zukommt, war die Rechtssache dem Bundesasylamt zuständigkeitshalber zu überweisen.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Fristversäumung

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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