Norm
AsylG 2005 §22 Abs12Spruch
D7 403141-4/2010/3E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Stark als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2010, Zahl 10 09.272-EAST-West, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Stark als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2010, Zahl 10 09.272-EAST-West, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 12 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22, Absatz 12, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als verspätet zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle mit ihrem Ehegatten und ihrer Tochter in das Bundesgebiet und brachte am 10.10.2008 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen erstbefragt (Akt des Bundesasylamtes zur Zahl 08 09.822, Seiten 11 bis 25).römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle mit ihrem Ehegatten und ihrer Tochter in das Bundesgebiet und brachte am 10.10.2008 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen erstbefragt (Akt des Bundesasylamtes zur Zahl 08 09.822, Seiten 11 bis 25).
Am 17.11.2008 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Russisch und eines Rechtsberaters einvernommen (Akt des Bundesasylamtes zur Zahl 08 09.822, Seiten 69 bis 73).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2008, Zahl 08 09.822-EASt Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I. ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei. Die Beschwerdeführerin wurde in Spruchpunkt II. gemäßMit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2008, Zahl 08 09.822-EASt Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch eins. ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig sei. Die Beschwerdeführerin wurde in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 leg. cit. festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig sei (Akt des Bundesasylamtes zur Zahl 08 09.822, Seiten 79 bis 129).Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig sei (Akt des Bundesasylamtes zur Zahl 08 09.822, Seiten 79 bis 129).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.12.2008, Zahl S11 403141-1/2008/4E, gemäß §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.12.2008, Zahl S11 403141-1/2008/4E, gemäß Paragraphen 5, 10, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, als unbegründet abgewiesen.
II.2. Die Beschwerdeführerin brachte am 17.03.2009 beim Bundesasylamt einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein. Die Beschwerdeführerin wurde am selben Tag bei der Polizeiinspektion Traiskirchen in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Russisch zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und ihren Ausreisegründen erstbefragt (Akt des Bundesasylamtes zur Zahl 09 03.330-BAG, Seiten 1 bis 9).römisch zwei.2. Die Beschwerdeführerin brachte am 17.03.2009 beim Bundesasylamt einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein. Die Beschwerdeführerin wurde am selben Tag bei der Polizeiinspektion Traiskirchen in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Russisch zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und ihren Ausreisegründen erstbefragt (Akt des Bundesasylamtes zur Zahl 09 03.330-BAG, Seiten 1 bis 9).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.07.2009, Zahl 09 03.330-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt III. gemäßMit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.07.2009, Zahl 09 03.330-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch drei. gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Akt des Bundesasylamtes zur Zahl 09 03.330-BAG, Seiten 91 bis 163).Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Akt des Bundesasylamtes zur Zahl 09 03.330-BAG, Seiten 91 bis 163).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2010, Zahl D7 403141-2/2009/8E, gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2010, Zahl D7 403141-2/2009/8E, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.
II.3. Am 05.10.2010 stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 17 bis 23).römisch zwei.3. Am 05.10.2010 stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 17 bis 23).
Am 19.10.2010 erfolgte eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt. In der Einvernahme gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, von Mag. Wolfgang AUNER anwaltlich vertreten zu werden (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 49 bis 57).
Am 20.10.2010 langte beim Bundesasylamt eine Bestätigung der Übernahme der Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG durch den gewillkürten Vertreter der Beschwerdeführerin ein (Akt des Bundesasylamtes, Seite 97).Am 20.10.2010 langte beim Bundesasylamt eine Bestätigung der Übernahme der Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG durch den gewillkürten Vertreter der Beschwerdeführerin ein (Akt des Bundesasylamtes, Seite 97).
Eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin erfolgte am 27.10.2010 vor dem Bundesasylamt in Abwesenheit ihres geladenen Vertreters (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 107 bis 111).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2010, Zahl 10 09.272-EAST-West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I. gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 143 bis 175). Dieser Bescheid wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 07.12.2010 und der Beschwerdeführerin persönlich am 09.12.2010 zugestellt (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 183 bis 187).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2010, Zahl 10 09.272-EAST-West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 143 bis 175). Dieser Bescheid wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 07.12.2010 und der Beschwerdeführerin persönlich am 09.12.2010 zugestellt (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 183 bis 187).
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2010, Zahl 10 09.272-EAST-West, erhob die Beschwerdeführerin am 17.12.2010 die mit 16.12.2010 datierte vorliegende Beschwerde, die mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden wurde. Im Schriftsatz brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihrem Vertreter am 07.12.2010 der verfahrensgegenständliche Bescheid zugestellt worden sei. Sie stelle daher einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie am 10.12.2010 nach Erhalt eines Schreibens und der Bescheide von ihrem Rechtsanwalt in die Sprechstunde ihrer namentlich genannten Betreuerin der XXXX gegangen sei. Dieser habe die Beschwerdeführerin das Schreiben ihres Anwaltes und "alle Unterlagen" gezeigt und sie um Unterstützung gebeten, da sie sich die Anwaltskosten nicht mehr leisten könne. Ihre Betreuerin habe ihr zugesagt, ihre Unterlagen an die Rechtsberatung der XXXX weiterzuleiten und ihr "Bescheid [zu] sagen". Nachdem ihre Betreuerin ihre Schriftstücke nach XXXX per Mail geschickt habe, habe sie ihr zugesagt, dass rechtzeitig eine Beschwerde verfasst werde, worauf sie sich verlassen habe. Sie habe "erst heute" erfahren, dass die Beschwerdefrist bereits am 14.12.2010 abgelaufen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich auf die Zusage ihrer Betreuerin verlassen, sie habe ihrer Betreuerin schon am 10.12.2010 ein selbst verfasstes Schreiben gegeben. Zum Beweis wurde ein Email ihrer Betreuerin an die Rechtsberatung der XXXX vom 16.12.2010 abgedruckt, in dem die Betreuerin schreibt, dass sie die Unterlagen am Freitag, den 10.12. an die RB gemailt habe. Gestern habe die Betreuerin dem Ehegatten der Beschwerdeführerin gesagt, dass die Beschwerde rechtzeitig verfasst werde. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, dass sie "im Nachhinein" erfahren habe, dass die namentlich genannte Mitarbeiterin der Rechtsberatung die Frist falsch mit 16.12.2010 berechnet habe. An der Fristversäumnis treffe die Beschwerdeführerin kein Verschulden. Sie habe am 16.12.2010 von der Versäumung der Frist erfahren, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung rechtzeitig gestellt sei. Unter einem beantragte die Beschwerdeführerin, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In der unter einem erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und führte aus, dass neue Tatsachen vorliegen würden. Die Beschwerdeführerin habe eine psychoanalytische Äußerung, datiert mit 16.09.2010, vorgelegt, weshalb eine inhaltliche Entscheidung zu treffen gewesen wäre. Es seien neuerlich Feststellungen zum Gesundheitszustand zu treffen. Außerdem habe die Beschwerdeführerin Ladungen und eine polizeiinterne Fahndungsliste vorgelegt, weshalb ein inhaltlicher Bescheid zu erlassen gewesen wäre. Der Beschwerde angeschlossen war ein handschriftliches Schreiben des Ehegatten der Beschwerdeführerin, das in Übersetzung im Akt einliegt, in welchem der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf seine bereits im Vorverfahren vorgebrachten Fluchtgründe verwies (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 207 bis 241).Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2010, Zahl 10 09.272-EAST-West, erhob die Beschwerdeführerin am 17.12.2010 die mit 16.12.2010 datierte vorliegende Beschwerde, die mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden wurde. Im Schriftsatz brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihrem Vertreter am 07.12.2010 der verfahrensgegenständliche Bescheid zugestellt worden sei. Sie stelle daher einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie am 10.12.2010 nach Erhalt eines Schreibens und der Bescheide von ihrem Rechtsanwalt in die Sprechstunde ihrer namentlich genannten Betreuerin der römisch 40 gegangen sei. Dieser habe die Beschwerdeführerin das Schreiben ihres Anwaltes und "alle Unterlagen" gezeigt und sie um Unterstützung gebeten, da sie sich die Anwaltskosten nicht mehr leisten könne. Ihre Betreuerin habe ihr zugesagt, ihre Unterlagen an die Rechtsberatung der römisch 40 weiterzuleiten und ihr "Bescheid [zu] sagen". Nachdem ihre Betreuerin ihre Schriftstücke nach römisch 40 per Mail geschickt habe, habe sie ihr zugesagt, dass rechtzeitig eine Beschwerde verfasst werde, worauf sie sich verlassen habe. Sie habe "erst heute" erfahren, dass die Beschwerdefrist bereits am 14.12.2010 abgelaufen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich auf die Zusage ihrer Betreuerin verlassen, sie habe ihrer Betreuerin schon am 10.12.2010 ein selbst verfasstes Schreiben gegeben. Zum Beweis wurde ein Email ihrer Betreuerin an die Rechtsberatung der römisch 40 vom 16.12.2010 abgedruckt, in dem die Betreuerin schreibt, dass sie die Unterlagen am Freitag, den 10.12. an die RB gemailt habe. Gestern habe die Betreuerin dem Ehegatten der Beschwerdeführerin gesagt, dass die Beschwerde rechtzeitig verfasst werde. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, dass sie "im Nachhinein" erfahren habe, dass die namentlich genannte Mitarbeiterin der Rechtsberatung die Frist falsch mit 16.12.2010 berechnet habe. An der Fristversäumnis treffe die Beschwerdeführerin kein Verschulden. Sie habe am 16.12.2010 von der Versäumung der Frist erfahren, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung rechtzeitig gestellt sei. Unter einem beantragte die Beschwerdeführerin, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In der unter einem erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und führte aus, dass neue Tatsachen vorliegen würden. Die Beschwerdeführerin habe eine psychoanalytische Äußerung, datiert mit 16.09.2010, vorgelegt, weshalb eine inhaltliche Entscheidung zu treffen gewesen wäre. Es seien neuerlich Feststellungen zum Gesundheitszustand zu treffen. Außerdem habe die Beschwerdeführerin Ladungen und eine polizeiinterne Fahndungsliste vorgelegt, weshalb ein inhaltlicher Bescheid zu erlassen gewesen wäre. Der Beschwerde angeschlossen war ein handschriftliches Schreiben des Ehegatten der Beschwerdeführerin, das in Übersetzung im Akt einliegt, in welchem der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf seine bereits im Vorverfahren vorgebrachten Fluchtgründe verwies (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 207 bis 241).
Der Akt des Bundesasylamtes wurde zusammen mit den Vorakten und der Beschwerde samt Übersetzung dem Asylgerichtshof vorgelegt. Mit Email des Asylgerichtshofes vom 27.12.2010 wurde dem Bundesasylamt mitgeteilt, dass die Beschwerdevorlage am 27.12.2010 beim Asylgerichtshof eingelangt sei.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 05.10.2010 gestellt, weshalb das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 05.10.2010 gestellt, weshalb das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist.
II.3. Gemäß § 22 Abs. 12 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.
Im Akt des Bundesasylamtes findet sich keine schriftliche Vollmacht. Die Beschwerdeführerin gab in der Einvernahme vom 19.10.2010 an, von RA Mag. AUNER vertreten zu werden. Der Vertreter der Beschwerdeführerin bestätigte mit Schreiben vom 20.10.2010 die Übernahme der Mitteilungen gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG und wurde zur Einvernahme vom 27.10.2010 geladen. Damit ist jedenfalls von einem Zugang der Willenserklärung der Beschwerdeführerin an den Vertreter und einer schlüssigen Annahme der Bevollmächtigung auszugehen (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 11). Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 07.12.2010 und der Beschwerdeführerin persönlich am 09.12.2010 rechtswirksam zugestellt. Der Vertreter der Beschwerdeführerin bestätigte die Übernahme des angefochtenen Bescheides mit 07.12.2010, im Akt erliegt auch die Übernahmebestätigung über die Zustellung an die Beschwerdeführerin persönlich vom 09.12.2010. Die Rechtmäßigkeit der Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides wird in der Beschwerde und im unter einem erhobenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bestritten und nichts vorgebracht, was die Annahme der Rechtmäßigkeit der Zustellung des angefochtenen Bescheides in Zweifel ziehen lassen würde.Im Akt des Bundesasylamtes findet sich keine schriftliche Vollmacht. Die Beschwerdeführerin gab in der Einvernahme vom 19.10.2010 an, von RA Mag. AUNER vertreten zu werden. Der Vertreter der Beschwerdeführerin bestätigte mit Schreiben vom 20.10.2010 die Übernahme der Mitteilungen gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG und wurde zur Einvernahme vom 27.10.2010 geladen. Damit ist jedenfalls von einem Zugang der Willenserklärung der Beschwerdeführerin an den Vertreter und einer schlüssigen Annahme der Bevollmächtigung auszugehen vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, Rz 11). Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 07.12.2010 und der Beschwerdeführerin persönlich am 09.12.2010 rechtswirksam zugestellt. Der Vertreter der Beschwerdeführerin bestätigte die Übernahme des angefochtenen Bescheides mit 07.12.2010, im Akt erliegt auch die Übernahmebestätigung über die Zustellung an die Beschwerdeführerin persönlich vom 09.12.2010. Die Rechtmäßigkeit der Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides wird in der Beschwerde und im unter einem erhobenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bestritten und nichts vorgebracht, was die Annahme der Rechtmäßigkeit der Zustellung des angefochtenen Bescheides in Zweifel ziehen lassen würde.
Somit begann die einwöchige Beschwerdefrist am 07.12.2010 zu laufen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufs in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postlaufs in die Frist nicht eingerechnet.
Die gegenständliche Beschwerdefrist endete daher am 14.12.2010, um 24 Uhr, sodass sich die am 17.12.2010 zur Post gegebene Beschwerde als verspätet erweist.
Lediglich der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass selbst bei Nichtannahme eines Vollmachtsverhältnisses eine verspätete Einbringung vorliegt. Diesfalls hätte die einwöchige Beschwerdefrist am 09.12.2010 zu laufen begonnen und am 16.12.2010 geendet, womit sich die am 17.12.2010 eingebrachte Beschwerde im Ergebnis ebenso als verspätet erweisen würde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Weiters wird festgehalten, dass das Bundesasylamt über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welcher mit der Beschwerde gestellt wurde, nicht entschieden hat. Nachdem dem Asylgerichtshof keine Zuständigkeit über die Entscheidung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zukommt, war die Rechtssache dem Bundesasylamt zuständigkeitshalber zu überweisen.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
FristversäumungZuletzt aktualisiert am
04.01.2011