TE AsylGH Beschluss 2010/12/29 C13 416053-1/2010

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Veröffentlicht am 29.12.2010
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Spruch

C13 416.053-1/2010/7E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über den Antrag von Herrn XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit INDIEN, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER, Obmann des MigrantInnenvereins St. Marx, im Verfahren betreffend den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2010, Zahl: 10 09.422-EAST Ost, auf "Beigebung eines Flüchtlingsberaters (Rechtsberaters)" vom 21.12.2010 beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über den Antrag von Herrn römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit INDIEN, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER, Obmann des MigrantInnenvereins St. Marx, im Verfahren betreffend den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2010, Zahl: 10 09.422-EAST Ost, auf "Beigebung eines Flüchtlingsberaters (Rechtsberaters)" vom 21.12.2010 beschlossen:

Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wird gemäß § 66 Asylgesetz 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 abgewiesen.Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wird gemäß Paragraph 66, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Vorverfahren:

Der Antragsteller (im Verfahren vor dem Asylgerichtshof Beschwerdeführer, in der Folge BF) reiste nach seinen Angaben am 28.11.2003 illegal mit einem Güterzug in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der geltenden Fassung (in der Folge AsylG 1997).Der Antragsteller (im Verfahren vor dem Asylgerichtshof Beschwerdeführer, in der Folge BF) reiste nach seinen Angaben am 28.11.2003 illegal mit einem Güterzug in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der geltenden Fassung (in der Folge AsylG 1997).

1.1.1. Diesen ersten Asylantrag begründete der BF im Zuge einer Einvernahme am 13.01.2004 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, wie folgt:

Er hätte seine Heimat aufgrund politischer Probleme verlassen. Er wäre Mitglied der Akali Dal gewesen, die im Punjab regiert hätte. Als jedoch die Kongresspartei (Congress Party - CP) die politische Macht übernommen hätte, hätte es viele Krawalle und Aufruhr gegeben. Die Leute der Akali Dal wären benachteiligt und unter Druck gesetzt worden. Es hätte mit dem Dorfvorsteher Konflikte gegeben, am 13.04.2003 wäre er sogar mit anderen Sympathisanten von der Polizei nach einer Veranstaltung festgenommen worden und hätte sich für 15 Tage in Haft befunden. Der Dorfvorsteher hätte ihnen Zerstörung von Staatseigentum und Unruhestiftung vorgeworfen. Im Falle einer Rückkehr würden ihm dieser und seine Anhänger Schaden zufügen. Solange die CP an der Macht wäre, sei eine Heimkehr nicht möglich.

1.1.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 13.01.2004, Zahl: 03 36.658-BAL, den Asylantrag des BF vom 28.11.2003 gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des AW nach Indien gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt II.).1.1.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 13.01.2004, Zahl: 03 36.658-BAL, den Asylantrag des BF vom 28.11.2003 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des AW nach Indien gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.).

In der Begründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF, zu seinen Fluchtgründen, zu seiner Situation im Fall der Rückkehr, zu seinem Privat- und Familienleben, zur Lage im Herkunftsland und zur Versorgung.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens das Vorbringen des BF wenig detailreich und oberflächlich gewesen wäre und daher nicht glaubwürdig erscheinen würde, eine innerstaatliche Fluchtalternative sei jedenfalls gegeben.

Dieser Bescheid erwuchs am 28.01.2004 in Rechtskraft.

1.1.3. Am 10.08.2010 wurde der BF aufgrund der Bestimmungen der Dublin II-Verordnung (Dublin II-VO) gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO vom Vereinigten Königreich nach Österreich rücküberstellt und in Schubhaft genommen.1.1.3. Am 10.08.2010 wurde der BF aufgrund der Bestimmungen der Dublin II-Verordnung (Dublin II-VO) gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO vom Vereinigten Königreich nach Österreich rücküberstellt und in Schubhaft genommen.

1.2. Aktuelles Verfahren:

Am 09.10.2010 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG 2005).Am 09.10.2010 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG 2005).

1.2.1. In der Erstbefragung am selben Tag beim Landespolizeikommando für Wien, Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi Folgendes an:

Er wäre ungefähr Anfang 2004 über Italien und Frankreich nach England gereist. In London hätte er Verwandte und dort arbeiten wollen. Er hätte sich bis zu seiner Abschiebung nach Österreich unangemeldet bei Landsleuten aufgehalten und an verschiedenen Baustellen gearbeitet. In England hätte er den Namen XXXX benutzt. Er hätte sich bei verschiedenen Polizeistationen drei Monate lang melden müssen, danach wäre er untergetaucht und nach vier Monaten verhaftet worden. Nach seiner Freilassung wäre er wieder seiner Meldeverpflichtung nachgekommen und hätte auch eine staatliche Krankenversicherung gehabt.Er wäre ungefähr Anfang 2004 über Italien und Frankreich nach England gereist. In London hätte er Verwandte und dort arbeiten wollen. Er hätte sich bis zu seiner Abschiebung nach Österreich unangemeldet bei Landsleuten aufgehalten und an verschiedenen Baustellen gearbeitet. In England hätte er den Namen römisch 40 benutzt. Er hätte sich bei verschiedenen Polizeistationen drei Monate lang melden müssen, danach wäre er untergetaucht und nach vier Monaten verhaftet worden. Nach seiner Freilassung wäre er wieder seiner Meldeverpflichtung nachgekommen und hätte auch eine staatliche Krankenversicherung gehabt.

Er hätte keine neuen Flucht- und Asylgründe, die alten seien noch aktuell. Im Falle einer Rückkehr würde ihn die Polizei festnehmen.

1.2.2. Mit Schreiben der Erstbehörde vom 12.10.2010, vom BF nachweislich am selben Tag übernommen, wurde gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen.1.2.2. Mit Schreiben der Erstbehörde vom 12.10.2010, vom BF nachweislich am selben Tag übernommen, wurde gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.

1.2.3. Bei seiner Einvernahme am 14.10.2010 durch ein Organ des Bundesasylamtes im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi und eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren gab der BF nach erfolgter Rechtsberatung Folgendes an:

Er hätte Österreich Richtung England verlassen, in seinem Heimatland wäre er nicht gewesen. Er hätte damals den Fehler gemacht, den Ausgang seines Asylverfahrens nicht abzuwarten. Er wolle nochmals die Chance bekommen, ein Asylverfahren zu führen.

Würde er nunmehr in seine Heimat zurückkehren, würde er von den Personen, die er bereits im Vorverfahren erwähnt hätte, erneut verfolgt werden. Es würden wegen der alten Probleme neue Probleme entstehen. Er fürchte, dass man wieder falsche Anzeigen gegen ihn erstatten würde und er festgenommen werde.

Er hätte weder in Österreich noch in der Europäischen Union (EU) aufhältige Eltern oder Kinder und lebe auch mit niemandem in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft.

Der Rechtsberater wies darauf hin, sich dass der BF sechs Jahre lang in Großbritannien aufgehalten hätte und dort auch versichert und teilweise seinen Meldepflichten nachgekommen wäre. Er beantragte, eine Zuständigkeit Großbritanniens nach Art. 10 Dublin II-VO zu prüfen.Der Rechtsberater wies darauf hin, sich dass der BF sechs Jahre lang in Großbritannien aufgehalten hätte und dort auch versichert und teilweise seinen Meldepflichten nachgekommen wäre. Er beantragte, eine Zuständigkeit Großbritanniens nach Artikel 10, Dublin II-VO zu prüfen.

1.2.4. Das Bundesasylamt wies mit dem verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheid vom 16.10.2010, Zahl: 10 09.422-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz vom 09.10.2010 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt II.).1.2.4. Das Bundesasylamt wies mit dem verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheid vom 16.10.2010, Zahl: 10 09.422-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz vom 09.10.2010 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die Erstbehörde führte in ihren Feststellungen im Wesentlichen aus, dass der erste Asylantrag des BF rechtskräftig abgewiesen worden sei und der BF im gegenständlichen Asylverfahren - den Fluchtgrund betreffend - keinen neuen Sachverhalt, welcher sich nach Abschluss des ersten Verfahrens ereignet hätte, vorgebracht habe.

Beweiswürdigend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass der BF bei seiner Erstbefragung und seiner Einvernahme angegeben hätte, dieselben Fluchtgründe wie bei Stellung des ersten Antrages zu haben. Betreffend den Antrag des Rechtsberaters auf Prüfung der Zuständigkeit Englands wurde darauf hingewiesen, dass der BF seit seiner Einreise in Österreich im Jahre 2003 das EU-Gebiet nicht verlassen hätte und daher eine Zuständigkeit Österreichs bestehen würde.

1.2.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen gewillkürten Vertreter mit undatiertem Schreiben, bei der Erstbehörde eingelangt am 22.10.2010, das offenbar schablonenmäßig unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darüber hinaus wurde auf Seite 1 der Beschwerde in Klammer gesetzt Folgendes vermerkt: "Antrag auf Verfahrenshilfe, um eine Beschwerde in der folgenden Form beim AsylGH einzubringen, zu vervollständigen und ev. zu berichtigen."

In der Beschwerdebegründung wurde der bisherige Verfahrensgang knapp zusammengefasst wiederholt und vorgebracht, dass sich die Behörde mit dem aktuellen Vorbringen nicht ausreichend auseinandergesetzt und es nicht auf seine Glaubwürdigkeit überprüft hätte. Es hätte keine Ermittlungen oder Recherchen angestellt und die Behauptungen des BF nicht untersucht. Die Erstbehörde hätte übersehen, dass sich die Rechtslage und der Sachverhalt gegenüber dem ersten Verfahren persönlich für den BF geändert hätten.

Darüberhinaus verstoße die Ausweisung gegen Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), da die Bindungen zu Österreich nicht ausreichend überprüft worden wären. Wörtlich wurde ausgeführt:Darüberhinaus verstoße die Ausweisung gegen Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), da die Bindungen zu Österreich nicht ausreichend überprüft worden wären. Wörtlich wurde ausgeführt:

"Selbst wenn die Beschwerdeführerin nur unter anderen Migranten bzw. zu Landsleuten Kontakt hätte, wären dies schützens- und achtenswerte Interessen. Im Falle der BF ergeben sich noch viel mehr Bindungen zu Österreich, leider wurden diese von der belangten Behörde gar nicht näher erhoben und daher auch nicht berücksichtigt."

Ferner kritisierte der BF, dass das Bundesasylamt nicht nachvollziehbar erklären hätte können, warum zu seinem Herkunftsland nicht, bezogen auf seine individuelle Situation, subsidiärer Schutz gewährt worden wäre. So brachte der BF vor: "Jedenfalls hätte - da der Beschwerdeführer um internationalen Schutz angesucht hat - aktuell überprüft werden müssen, ob eine Rückkehr bzw. Abschiebung nach Gambia iSd Art. 2 und 3 EMRK zulässig wäre."Ferner kritisierte der BF, dass das Bundesasylamt nicht nachvollziehbar erklären hätte können, warum zu seinem Herkunftsland nicht, bezogen auf seine individuelle Situation, subsidiärer Schutz gewährt worden wäre. So brachte der BF vor: "Jedenfalls hätte - da der Beschwerdeführer um internationalen Schutz angesucht hat - aktuell überprüft werden müssen, ob eine Rückkehr bzw. Abschiebung nach Gambia iSd Artikel 2 und 3 EMRK zulässig wäre."

1.2.6. Die gegenständliche Beschwerde samt erstbehördlichem Verwaltungsakt und dem Vorakt langte am 29.10.2010 beim Asylgerichtshof ein.

1.2.7. Am 21.12.2010 langte beim Asylgerichtshof per Telefax ein Schreiben des gewillkürten Vertreters des BF mit dem "Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters (Rechtsberaters)" ein.

In der Begründung dazu wurde auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2009, Zahl U 561/09-10 verwiesen, wonach Asylwerber Anspruch auf die Unterstützung durch Flüchtlingsberater hätten. Es wurde aus einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zitiert und auf Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes und des Asylgerichtshofes verwiesen.

Inhaltlich wird lediglich ausgeführt:

"Mein Asylverfahren ist aktuell in dem Stadium, dass ich gegen eine zurückweisende Entscheidung nach § 68 AVG eine Beschwerde an den AsylGH eingebracht habe. Aufschiebende Wirkung habe ich bis jetzt keine zuerkannt bekommen, im Falle meiner Abschiebung ist jedoch mein Leben bedroht. Ich bin nicht so geschickt im Schreiben und weiß nicht, wie ich meine Gefährdung und meiner persönliche Situation erklären soll. Diesbezüglich benötige ich somit dringend Hilfe eines Rechtsberaters.""Mein Asylverfahren ist aktuell in dem Stadium, dass ich gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Paragraph 68, AVG eine Beschwerde an den AsylGH eingebracht habe. Aufschiebende Wirkung habe ich bis jetzt keine zuerkannt bekommen, im Falle meiner Abschiebung ist jedoch mein Leben bedroht. Ich bin nicht so geschickt im Schreiben und weiß nicht, wie ich meine Gefährdung und meiner persönliche Situation erklären soll. Diesbezüglich benötige ich somit dringend Hilfe eines Rechtsberaters."

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist; gemäß § 61 Abs. 3 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter; ebenso entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 durch Einzelrichter, wenn im vor dem 01.07.2008 anhängigen Verfahren bereits vor diesem Zeitpunkt eine Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattgefunden hatte; Laut der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 27.04.1995, 95/11/0090) richtet sich die Zuständigkeit für den verfahrensrechtlichen Bescheid grundsätzlich nach denselben Regelungen wie in der Hauptsache. Da in der Hauptsache der erkennende Senat zur Entscheidung zuständig war, ist dieser auch für die Erledigung des gegenständlichen Antrages zuständig.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist; gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter; ebenso entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, AsylG 2005 durch Einzelrichter, wenn im vor dem 01.07.2008 anhängigen Verfahren bereits vor diesem Zeitpunkt eine Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattgefunden hatte; Laut der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 27.04.1995, 95/11/0090) richtet sich die Zuständigkeit für den verfahrensrechtlichen Bescheid grundsätzlich nach denselben Regelungen wie in der Hauptsache. Da in der Hauptsache der erkennende Senat zur Entscheidung zuständig war, ist dieser auch für die Erledigung des gegenständlichen Antrages zuständig.

§ 23 Abs. 1 AsylG 2005 besagt, dass - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Paragraph 23, Absatz eins, AsylG 2005 besagt, dass - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union regelt das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht:Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union regelt das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht:

"Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten."

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.06.2009, U 561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip sowie die Entscheidung zu VfSlg 15.218/1998 klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf bzw. wurde ausdrücklich festgestellt, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang besteht. In diesem Erkenntnis wurde weiters ausgeführt, dass der Gesetzgeber den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen durch die in den §§ 64f AsylG 2005 normierte Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im § 66 leg. cit. vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters (nach der Terminologie der AsylG-Novelle BGBl. I Nr. 122/2009: Rechtsberaters) Rechnung getragen hat. Die für alle Verfahren zuständigen Flüchtlingsberater (Rechtsberater) haben den rechtschutzsuchenden Fremden auf sein Verlangen u.a. über das Asylrecht betreffende Fragen zu informieren, bei der Einbringung von Anträgen zu unterstützen, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein, sowie den Fremden auch in Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. In Zusammenschau dieser Bestimmungen ist es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem Asylgerichtshof seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.06.2009, U 561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip sowie die Entscheidung zu VfSlg 15.218 aus 1998, klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf bzw. wurde ausdrücklich festgestellt, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang besteht. In diesem Erkenntnis wurde weiters ausgeführt, dass der Gesetzgeber den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen durch die in den Paragraphen 64 f, AsylG 2005 normierte Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im Paragraph 66, leg. cit. vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters (nach der Terminologie der AsylG-Novelle BGBl. römisch eins Nr. 122/2009: Rechtsberaters) Rechnung getragen hat. Die für alle Verfahren zuständigen Flüchtlingsberater (Rechtsberater) haben den rechtschutzsuchenden Fremden auf sein Verlangen u.a. über das Asylrecht betreffende Fragen zu informieren, bei der Einbringung von Anträgen zu unterstützen, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein, sowie den Fremden auch in Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. In Zusammenschau dieser Bestimmungen ist es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem Asylgerichtshof seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist.

§ 66 Abs. 1 AsylG 2005 sieht die Verpflichtung des Bundesminister für Inneres vor, zur Unterstützung von Fremden in Angelegenheiten des Asylrechts Rechtsberater in der notwendigen Anzahl zu bestellen. Diese haben ihre Tätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen.Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 sieht die Verpflichtung des Bundesminister für Inneres vor, zur Unterstützung von Fremden in Angelegenheiten des Asylrechts Rechtsberater in der notwendigen Anzahl zu bestellen. Diese haben ihre Tätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. haben Rechtsberater Fremde auf VerlangenGemäß Absatz 2, leg. cit. haben Rechtsberater Fremde auf Verlangen

1. über alle das Asylrecht betreffenden Fragen zu informieren, soweit diese nicht in die Beratungspflicht der Rechtsberater (§ 64) fallen;1. über alle das Asylrecht betreffenden Fragen zu informieren, soweit diese nicht in die Beratungspflicht der Rechtsberater (Paragraph 64,) fallen;

2. bei der Stellung oder Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz zu unterstützen;

3. in Verfahren nach diesem Bundesgesetz oder - soweit es sich um Asylwerber handelt - nach dem FPG zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist;

4. bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein und

5. gegebenenfalls Rückkehrberatung zu leisten.

In seinem jüngst ergangenen Erkenntnis U 3078/09 vom 02.10.2010 hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) Folgendes ausgeführt:

"§ 66 AsylG 2005 dient, (...), auch der Erfüllung europarechtlicher Vorgaben, nämlich der Umsetzung der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, ABl. L 326, S 13 (im Folgenden: Verfahrensrichtlinie). (...)"§ 66 AsylG 2005 dient, (...), auch der Erfüllung europarechtlicher Vorgaben, nämlich der Umsetzung der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, Amtsblatt L 326, S 13 (im Folgenden: Verfahrensrichtlinie). (...)

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.06.2009, U561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip klargestellt, dass es im Verfahren vor dem AsylGH keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf. Gleichzeitig hat er aber ausgeführt, dass der Gesetzgeber den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem AsylGH zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen dadurch Rechnung getragen habe, dass er in den §§ 64 ff AsylG 2005 für das Zulassungsverfahren Rechtsberatung normiert und in § 66 leg. cit. die Einrichtung eines Flüchtlingsberaters vorgesehen habe. Die für alle Verfahren zuständigen Flüchtlingsberater haben den rechtsschutzsuchenden Fremden auf sein Verlangen u.a. über das Asylrecht betreffende Fragen zu informieren, bei der Einbringung von Anträgen zu unterstützen, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein, sowie den Fremden auch in Verfahren vor dem AsylGH zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. In Zusammenschau dieser Bestimmungen sei es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem AsylGH seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich sei. (...)Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.06.2009, U561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip klargestellt, dass es im Verfahren vor dem AsylGH keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf. Gleichzeitig hat er aber ausgeführt, dass der Gesetzgeber den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem AsylGH zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen dadurch Rechnung getragen habe, dass er in den Paragraphen 64, ff AsylG 2005 für das Zulassungsverfahren Rechtsberatung normiert und in Paragraph 66, leg. cit. die Einrichtung eines Flüchtlingsberaters vorgesehen habe. Die für alle Verfahren zuständigen Flüchtlingsberater haben den rechtsschutzsuchenden Fremden auf sein Verlangen u.a. über das Asylrecht betreffende Fragen zu informieren, bei der Einbringung von Anträgen zu unterstützen, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein, sowie den Fremden auch in Verfahren vor dem AsylGH zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. In Zusammenschau dieser Bestimmungen sei es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem AsylGH seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich sei. (...)

§ 66 Ab. 2 Z 3 AsylG 2005 sieht vor, dass Flüchtlingsberater Fremde unter anderem in Verfahren nach diesem Gesetz zu vertreten haben, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Vertretung hat nach dem Eingangssatz des § 66 Abs. 2 leg. cit. auf Verlangen des Fremden zu erfolgen, wobei diese Bestimmung offen lässt, an wen das Verlangen auf Vertretung in einem Verfahren nach dem Asylgesetz zu richten ist. Der belangte AsylGH scheint nun zu meinen, dass dieses Verlangen vom Asylwerber an einen Flüchtlingsberater zu stellen ist, also an eine konkrete Person, die diese Eigenschaft gemäß § 66 Abs. 1 und 3 leg. cit. durch Bestellung durch den Bundesminister für Inneres erhalten hat. Mit dieser Auffassung ist der AsylGH nicht im Recht.Paragraph 66, Ab. 2 Ziffer 3, AsylG 2005 sieht vor, dass Flüchtlingsberater Fremde unter anderem in Verfahren nach diesem Gesetz zu vertreten haben, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Vertretung hat nach dem Eingangssatz des Paragraph 66, Absatz 2, leg. cit. auf Verlangen des Fremden zu erfolgen, wobei diese Bestimmung offen lässt, an wen das Verlangen auf Vertretung in einem Verfahren nach dem Asylgesetz zu richten ist. Der belangte AsylGH scheint nun zu meinen, dass dieses Verlangen vom Asylwerber an einen Flüchtlingsberater zu stellen ist, also an eine konkrete Person, die diese Eigenschaft gemäß Paragraph 66, Absatz eins und 3 leg. cit. durch Bestellung durch den Bundesminister für Inneres erhalten hat. Mit dieser Auffassung ist der AsylGH nicht im Recht.

Zunächst weist schon die Verwendung des Wortes "Verlangen" in einem rechtlichen Zusammenhang darauf hin, dass jenem, der zu einem Verlangen berechtigt ist, eine andere Seite gegenüber steht, die zur Behandlung des Verlangens verpflichtet ist. Dies zeigt etwa die Verwendung des Begriffs im Rahmen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 (vgl. etwa § 14 Abs. 6 und Abs. 7 vierter Satz, § 17 Abs. 2, § 17a, § 44b Abs. 2, § 44f Abs. 2 und § 57 Abs. 3). Dem rechtlichen Verlangen der einen Seite - sei es die Behörde, sei es eine Partei oder eine andere Person, auf die sich die Verwaltungstätigkeit bezieht - korrespondiert eine rechtliche Pflicht zum Tätigwerden der anderen Seite.Zunächst weist schon die Verwendung des Wortes "Verlangen" in einem rechtlichen Zusammenhang darauf hin, dass jenem, der zu einem Verlangen berechtigt ist, eine andere Seite gegenüber steht, die zur Behandlung des Verlangens verpflichtet ist. Dies zeigt etwa die Verwendung des Begriffs im Rahmen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, vergleiche etwa Paragraph 14, Absatz 6 und Absatz 7, vierter Satz, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraph 17 a,, Paragraph 44 b, Absatz 2,, Paragraph 44 f, Absatz 2 und Paragraph 57, Absatz 3,). Dem rechtlichen Verlangen der einen Seite - sei es die Behörde, sei es eine Partei oder eine andere Person, auf die sich die Verwaltungstätigkeit bezieht - korrespondiert eine rechtliche Pflicht zum Tätigwerden der anderen Seite.

Schon dies legt zunächst nahe, dass sich das Verlangen auf Beigabe eines Flüchtlingsberaters im Asylverfahren gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 an die jeweilige Behörde richtet, zumal keine Vorschrift des Asylgesetzes Sanktionen für den Fall vorsieht, dass ein (vom Bundesminister für Inneres bestellter) Flüchtlingsberater dem an ihn gerichteten Verlangen eines Asylwerbers auf Vertretung im Verfahren nicht nachkommt.Schon dies legt zunächst nahe, dass sich das Verlangen auf Beigabe eines Flüchtlingsberaters im Asylverfahren gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG 2005 an die jeweilige Behörde richtet, zumal keine Vorschrift des Asylgesetzes Sanktionen für den Fall vorsieht, dass ein (vom Bundesminister für Inneres bestellter) Flüchtlingsberater dem an ihn gerichteten Verlangen eines Asylwerbers auf Vertretung im Verfahren nicht nachkommt.

Aus den Materialien zum AsylG 2005 (RV 952 BlgNR 22. GP) ergibt sich ebenfalls, dass § 66 AsylG 2005 der Umsetzung des Art. 15 der Verfahrensrichtlinie dient; in den Erläuterungen heißt es wörtlich:Aus den Materialien zum AsylG 2005 Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode ergibt sich ebenfalls, dass Paragraph 66, AsylG 2005 der Umsetzung des Artikel 15, der Verfahrensrichtlinie dient; in den Erläuterungen heißt es wörtlich:

"Zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben wird der Bundesminister für Inneres - nach Inkrafttreten der Verfahrensrichtlinie - die für die Rechtsberatung in zweiter Instanz notwendige Anzahl von Flüchtlingsberatern einzustellen haben." Auch die Umbenennung der "Flüchtlingsberater" in "Rechtsberater" in § 66 AsylG 2005, die durch das FrÄG 2009 vorgenommen wurde, diente ausweislich der Erläuterungen (RV 330 BlgNR 24. GP) der Anpassung an die Terminologie der Art. 15 und 16 der Verfahrensrichtlinie."Zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben wird der Bundesminister für Inneres - nach Inkrafttreten der Verfahrensrichtlinie - die für die Rechtsberatung in zweiter Instanz notwendige Anzahl von Flüchtlingsberatern einzustellen haben." Auch die Umbenennung der "Flüchtlingsberater" in "Rechtsberater" in Paragraph 66, AsylG 2005, die durch das FrÄG 2009 vorgenommen wurde, diente ausweislich der Erläuterungen Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode der Anpassung an die Terminologie der Artikel 15 und 16 der Verfahrensrichtlinie.

Nach der mit VfSlg. 14.391/1995 beginnenden ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe auch VfSlg. 15.354/1998 und 16.737/2002), die im Einklang mit der des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. EuGH 10.04.1984, Rs. 14/83, von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891; EuGH 13.11.1990, Rs. C-106/89, Marleasing SA, Slg. 1990, I-4135; EuGH 14.07.1994, Rs. C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325) steht, ist dem europäischen Recht (seit dem Vertrag von Lissabon folgend aus Art. 4 Abs. 3 EUV iVm. Art. 288 AEUV) das Gebot richtlinienkonformer Interpretation innerstaatlichen Rechts zu entnehmen. Dies bedeutet, dass alle nationalen Gerichte, also auch der Verfassungsgerichtshof, verpflichtet sind, das nationale Recht unter voller Ausschöpfung des richterlichen Beurteilungsspielraumes in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechtes auszulegen und anzuwenden. Dieser Grundsatz kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn die Regelung eines Sachverhaltes Gegenstand nicht nur einer nationalen Bestimmung, sondern auch einer Richtlinienbestimmung ist.Nach der mit VfSlg. 14.391 aus 1995, beginnenden ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe auch VfSlg. 15.354 aus 1998, und 16.737 aus 2002,), die im Einklang mit der des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche EuGH 10.04.1984, Rs. 14/83, von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891; EuGH 13.11.1990, Rs. C-106/89, Marleasing SA, Slg. 1990, I-4135; EuGH 14.07.1994, Rs. C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325) steht, ist dem europäischen Recht (seit dem Vertrag von Lissabon folgend aus Artikel 4, Absatz 3, EUV in Verbindung mit Artikel 288, AEUV) das Gebot richtlinienkonformer Interpretation innerstaatlichen Rechts zu entnehmen. Dies bedeutet, dass alle nationalen Gerichte, also auch der Verfassungsgerichtshof, verpflichtet sind, das nationale Recht unter voller Ausschöpfung des richterlichen Beurteilungsspielraumes in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechtes auszulegen und anzuwenden. Dieser Grundsatz kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn die Regelung eines Sachverhaltes Gegenstand nicht nur einer nationalen Bestimmung, sondern auch einer Richtlinienbestimmung ist.

Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Wendung "auf Verlangen" in § 66 Abs. 2 AsylG 2005 so wie das Wort "Antrag" in Art. 15 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie auszulegen ist. Folglich ist die betreffende Behörde, im gegenständlichen Fall der AsylGH, verpflichtet, einem Asylwerber auf dessen Antrag einen Flüchtlingsberater zur Vertretung im Verfahren vor dem AsylGH beizugeben bzw. über einen solchen Antrag jedenfalls meritorisch abzusprechen. Die Flüchtlingsberater sind dem Personenkreis zu entnehmen, die der Bundesminister für Inneres gemäß § 66 Abs. 1 und 3 AsylG 2005 zu bestellen hat.Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Wendung "auf Verlangen" in Paragraph 66, Absatz 2, AsylG 2005 so wie das Wort "Antrag" in Artikel 15, Absatz 2, der Verfahrensrichtlinie auszulegen ist. Folglich ist die betreffende Behörde, im gegenständlichen Fall der AsylGH, verpflichtet, einem Asylwerber auf dessen Antrag einen Flüchtlingsberater zur Vertretung im Verfahren vor dem AsylGH beizugeben bzw. über einen solchen Antrag jedenfalls meritorisch abzusprechen. Die Flüchtlingsberater sind dem Personenkreis zu entnehmen, die der Bundesminister für Inneres gemäß Paragraph 66, Absatz eins und 3 AsylG 2005 zu bestellen hat.

Gleichermaßen ist - infolge richtlinienkonformer Interpretation - die Formulierung "in Verfahren" in § 66 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 als "für Verfahren" in dem Sinne zu verstehen, dass die in dieser Bestimmung erwähnte Beratung bzw. Vertretung durch Flüchtlingsberater bereits für die Einbringung der Beschwerde an den AsylGH selbst gilt und der Antrag vor oder am Beginn des Verfahrens zu stellen ist."Gleichermaßen ist - infolge richtlinienkonformer Interpretation - die Formulierung "in Verfahren" in Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 als "für Verfahren" in dem Sinne zu verstehen, dass die in dieser Bestimmung erwähnte Beratung bzw. Vertretung durch Flüchtlingsberater bereits für die Einbringung der Beschwerde an den AsylGH selbst gilt und der Antrag vor oder am Beginn des Verfahrens zu stellen ist."

Der VfGH führte weiters aus, dass "die erwähnte Beratung bzw. Vertretung durch Flüchtlingsberater bereits für die Einbringung der Beschwerde an den AsylGH selbst gilt und der Antrag zu stellen ist."

Weiters führte der VfGH in diesem Erkenntnis aus, dass eine Entscheidung über einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters aus dem Rechtsschutzbedürfnis von Asylwerbern mittels gesondert bekämpfbarer verfahrensrechtlicher Entscheidung abzusprechen ist.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

Der gegenständliche Antrag "auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters (Rechtsberaters)" ist angesichts des Umstandes, dass nach einer Änderung des AsylG 2005 die früher "Flüchtlingsberater" genannten Personen nunmehr "Rechtsberater" heißen, - auch wenn dies dem zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Vertreter des BF bekannt sein sollte - als Antrag auf Beigebung als Rechtsberater zu deuten.

Abgesehen davon, dass die Interessen des BF im vorliegenden Verfahren ohnehin durch einen - sogar zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten - Vertreter gewahrt sein sollten, und weiters abgesehen weiters davon, dass dieser Antrag im vorliegenden Verfahren nicht am Beginn dieses Verfahrens gestellt wurde, ist nicht zu erkennen, worin die besonderen Bedürfnisse des BF vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses bezüglich der im vorliegenden Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen liegen sollten.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist keine inhaltliche Entscheidung der Erstbehörde über die Gewährung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz, sondern die Frage, ob der Antrag des BF auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen ist, weil er bereits rechtskräftig entschieden worden ist.

Die Angaben des BF zu dieser Frage (er gab an, er hätte keine neuen Flucht- und Asylgründe, die alten seien noch aktuell; im Falle einer Rückkehr würde ihn die Polizei festnehmen; würde er nunmehr in seine Heimat zurückkehren, würde er von den Personen, die er bereits im Vorverfahren erwähnt hätte, erneut verfolgt werden; es würden wegen der alten Probleme neue Probleme entstehen, er fürchte, dass man wieder falsche Anzeigen gegen ihn erstatten würde und er festgenommen werde) sind in ihrer Bedeutung klar verständlich. Es ist nicht ersichtlich, worin diese Angaben eine Klärung von entscheidungsrelevanten Fragen offen gelassen hätten. Es haben sich dabei keine Fragestellungen erkennen lassen, zu denen der BF eine besondere Hilfestellung zur Formulierung seiner Anliegen benötigen würde.

Die Bestellung eines Rechtsberaters zur Unterstützung des BF im gegenständlichen Verfahren erscheint daher inhaltlich weder erforderlich noch zweckdienlich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Rechtsberater

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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