TE AsylGH Erkenntnis 2010/12/29 A8 235533-2/2010

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Veröffentlicht am 29.12.2010
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Spruch

A8 235.533-2/2010/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Sudan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2010, GZ 10 10.609 EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Sudan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2010, GZ 10 10.609 EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Asylwerber, seinen Angaben nach sudanesischer Staatsangehöriger, reiste am 30.09.2002 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.10.2002 einen Antrag auf Asylgewährung. Hiebei gab er im Wesentlichen an, ab Ende 1992 am Flughafen von XXXX als Sicherheitsbeauftragter gearbeitet zu haben. XXXX sei es im Zuge seiner Bewachungstätigkeit jedoch zu Problemen gekommen, da er einem Angehörigen der Flughafensicherheitsverwaltung den Zutritt zu einer nicht öffentlich zugänglichen Räumlichkeit verweigert habe. Der eben geschilderte Vorfall habe darüber hinaus auch noch ein gerichtliches Nachspiel gehabt und er sei wegen angeblicher Kollaboration mit der Opposition zu einer sechsmonatigen Haftstrafe verurteilt worden, welche er in der Zeit XXXX verbüßt habe. Ende 1997 sei es jedoch in XXXX zu kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen der sudanesischen Armee und der Opposition namens "XXXX" gekommen und hätten die Kampfhandlungen auch auf das Land seines Großvaters übergegriffen, als dieser gerade mit den kleinen Schwestern des Antragstellers am Feld gearbeitet habe. In weiterer Folge sei er im Dorf sofort festgenommen, vor Gericht gestellt und letztlich zu fünf Jahren Haft verurteilt worden. In jenem im Westsudan ungefähr 2500 km von XXXX entfernt gelegenen Gefängnis "für gefährliche Leute" sei der im Betreff Genannte zusammen mit sieben weiteren Häftlingen in eine Zelle gepfercht und mehrmals gefoltert und gequält worden. Am XXXX sei er nach vollständiger Verbüßung seiner Strafhaft aus dem Gefängnis entlassen worden und habe er sein Heimatdorf verlassen vorgefunden. Nach seiner Haftentlassung habe sich der Berufungswerber zudem sechs Monate lang hindurch täglich im Sicherheitsbüro in XXXX melden müssen und habe er im Juli 2002 aufgrund der anhaltenden Arbeitsplätze- und Nahrungsmittelknappheit den Entschluss gefasst das Land zu verlassen. Für den Fall seiner Rückkehr befürchte der Berufungswerber "Riesenprobleme, es kann sein, dass sie mich umbringen, weil ich mich nicht mehr gemeldet habe, ich wurde schon einmal wegen der Probleme am Flughafen verurteilt, wegen Staatsverrat" (Seiten 39 und 41 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).Der Asylwerber, seinen Angaben nach sudanesischer Staatsangehöriger, reiste am 30.09.2002 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.10.2002 einen Antrag auf Asylgewährung. Hiebei gab er im Wesentlichen an, ab Ende 1992 am Flughafen von römisch 40 als Sicherheitsbeauftragter gearbeitet zu haben. römisch 40 sei es im Zuge seiner Bewachungstätigkeit jedoch zu Problemen gekommen, da er einem Angehörigen der Flughafensicherheitsverwaltung den Zutritt zu einer nicht öffentlich zugänglichen Räumlichkeit verweigert habe. Der eben geschilderte Vorfall habe darüber hinaus auch noch ein gerichtliches Nachspiel gehabt und er sei wegen angeblicher Kollaboration mit der Opposition zu einer sechsmonatigen Haftstrafe verurteilt worden, welche er in der Zeit römisch 40 verbüßt habe. Ende 1997 sei es jedoch in römisch 40 zu kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen der sudanesischen Armee und der Opposition namens "XXXX" gekommen und hätten die Kampfhandlungen auch auf das Land seines Großvaters übergegriffen, als dieser gerade mit den kleinen Schwestern des Antragstellers am Feld gearbeitet habe. In weiterer Folge sei er im Dorf sofort festgenommen, vor Gericht gestellt und letztlich zu fünf Jahren Haft verurteilt worden. In jenem im Westsudan ungefähr 2500 km von römisch 40 entfernt gelegenen Gefängnis "für gefährliche Leute" sei der im Betreff Genannte zusammen mit sieben weiteren Häftlingen in eine Zelle gepfercht und mehrmals gefoltert und gequält worden. Am römisch 40 sei er nach vollständiger Verbüßung seiner Strafhaft aus dem Gefängnis entlassen worden und habe er sein Heimatdorf verlassen vorgefunden. Nach seiner Haftentlassung habe sich der Berufungswerber zudem sechs Monate lang hindurch täglich im Sicherheitsbüro in römisch 40 melden müssen und habe er im Juli 2002 aufgrund der anhaltenden Arbeitsplätze- und Nahrungsmittelknappheit den Entschluss gefasst das Land zu verlassen. Für den Fall seiner Rückkehr befürchte der Berufungswerber "Riesenprobleme, es kann sein, dass sie mich umbringen, weil ich mich nicht mehr gemeldet habe, ich wurde schon einmal wegen der Probleme am Flughafen verurteilt, wegen Staatsverrat" (Seiten 39 und 41 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2003, Zl. 02 28.766-BAS, wurde der am 01.10.2002 gestellte Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchteil I) und gleichzeitig festgestellt, dass gemäß § 8 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in den Sudan zulässig ist (Spruchteil II).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2003, Zl. 02 28.766-BAS, wurde der am 01.10.2002 gestellte Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Spruchteil römisch eins) und gleichzeitig festgestellt, dass gemäß Paragraph 8, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in den Sudan zulässig ist (Spruchteil römisch zwei).

Gegen diese Entscheidung erhob der Asylwerber durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Berufung, verwies auf sein bisheriges Vorbringen beziehungsweise konkretisierte er Selbiges punktuell.

Am 03.02.2004 wurde vor dem unabhängigen Bundesasylsenat eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, in deren Verlauf der Berufungswerber neuerlich zu seinen konkreten Fluchtgründen befragt wurde. Sowohl seine beiden Eltern als auch sechs seiner Geschwister wären nach wie vor auf einem Landgut in der Mittelprovinz des Sudan wohnhaft und er stünde mit diesen in regem Briefkontakt. In der Zeit von XXXX habe der Berufungswerber am Flughafen XXXX als Angestellter einer Überwachungsfirma gearbeitet und in der Nacht eine Telekommunikationszentrale bewachen müssen. Eines Nachts sei er von einem Geheimdienstmitarbeiter in Zivilkleidung gebeten worden, aus dem von ihm bewachten Büro nach Saudi Arabien telefonieren zu dürfen, was jedoch vom Berufungswerber abgelehnt worden sei. In weiterer Folge habe man gegen den Berufungswerber Anklage erhoben und diesen zu sechs Monaten Haft verurteilt. Nach Beendigung seiner Haftstrafe sei er nach XXXX zurückgekehrt und habe dort auf einer Plantage seines Großvaters gearbeitet. Im Juni 1997 sei es zu Kämpfen zwischen den in unmittelbarer Nähe stationierten Regierungstruppen und den SPLA-Rebellen des John Garang gekommen. In weiterer Folge sei der Berufungswerber von Regierungssoldaten festgenommen und nach XXXX gebracht worden. Dort sei er der Kollaboration mit den Rebellen verdächtigt, angeklagt und letztlich für schuldig befunden worden. Die Haftstrafe im Ausmaß von fünf Jahren habe er in einem Gefängnis im Westsudan verbüßen müssen. Bei seiner Entlassung sei ihm aufgetragen worden sich bei einem Sicherheitsbüro in der Provinz XXXX zu melden und wäre er von diesem an eine weitere Dienststelle verwiesen worden. Dort habe man ihm mitgeteilt, dass er sich sechs Monate lang täglich vor Ort melden müsse. Dreizehn Tage lang sei er seiner Meldepflicht nachgekommen, dann sei der Berufungswerber von seiner Mutter besucht worden und habe ihm diese ihren Goldschmuck übergegeben, welchen er in weiterer Folge verkauft habe. Mit dem Verkaufserlös sei es ihm möglich gewesen einen gefälschten Pass zu finanzieren, mit dessen Hilfe er am fünfzehnten Tag nach Damaskus in Syrien geflogen sei.Am 03.02.2004 wurde vor dem unabhängigen Bundesasylsenat eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, in deren Verlauf der Berufungswerber neuerlich zu seinen konkreten Fluchtgründen befragt wurde. Sowohl seine beiden Eltern als auch sechs seiner Geschwister wären nach wie vor auf einem Landgut in der Mittelprovinz des Sudan wohnhaft und er stünde mit diesen in regem Briefkontakt. In der Zeit von römisch 40 habe der Berufungswerber am Flughafen römisch 40 als Angestellter einer Überwachungsfirma gearbeitet und in der Nacht eine Telekommunikationszentrale bewachen müssen. Eines Nachts sei er von einem Geheimdienstmitarbeiter in Zivilkleidung gebeten worden, aus dem von ihm bewachten Büro nach Saudi Arabien telefonieren zu dürfen, was jedoch vom Berufungswerber abgelehnt worden sei. In weiterer Folge habe man gegen den Berufungswerber Anklage erhoben und diesen zu sechs Monaten Haft verurteilt. Nach Beendigung seiner Haftstrafe sei er nach römisch 40 zurückgekehrt und habe dort auf einer Plantage seines Großvaters gearbeitet. Im Juni 1997 sei es zu Kämpfen zwischen den in unmittelbarer Nähe stationierten Regierungstruppen und den SPLA-Rebellen des John Garang gekommen. In weiterer Folge sei der Berufungswerber von Regierungssoldaten festgenommen und nach römisch 40 gebracht worden. Dort sei er der Kollaboration mit den Rebellen verdächtigt, angeklagt und letztlich für schuldig befunden worden. Die Haftstrafe im Ausmaß von fünf Jahren habe er in einem Gefängnis im Westsudan verbüßen müssen. Bei seiner Entlassung sei ihm aufgetragen worden sich bei einem Sicherheitsbüro in der Provinz römisch 40 zu melden und wäre er von diesem an eine weitere Dienststelle verwiesen worden. Dort habe man ihm mitgeteilt, dass er sich sechs Monate lang täglich vor Ort melden müsse. Dreizehn Tage lang sei er seiner Meldepflicht nachgekommen, dann sei der Berufungswerber von seiner Mutter besucht worden und habe ihm diese ihren Goldschmuck übergegeben, welchen er in weiterer Folge verkauft habe. Mit dem Verkaufserlös sei es ihm möglich gewesen einen gefälschten Pass zu finanzieren, mit dessen Hilfe er am fünfzehnten Tag nach Damaskus in Syrien geflogen sei.

Am 08.02.2005 stellte die erkennende Behörde ein Erhebungsersuchen an die Österreichische Botschaft in Kairo und wurde diesem mit Schreiben vom 24.02.2005 in weiterer Folge entsprochen. So konnte vor Ort ermittelt werden, dass am Flughafen in XXXX lediglich National Security und Polizeipersonal für die Sicherheitsagenden zuständig sind. Während die Polizeibediensteten durch eine khaki-grüne Uniform mit dunkelblauem Barett leicht zu erkennen sind, tragen die Mitglieder der National Security ausschließlich Zivilkleidung. Darüber hinaus existiert in der Nähe jenes vom Berufungswerber angeführten Gefängnisses weder ein Steinbruch noch müssen die Insassen irgendeiner Form der Zwangsarbeit nachgehen. Die nächstgelegenen Natronabbaugebiete befinden sich ungefähr 350 km nördlich der Haftanstalt.Am 08.02.2005 stellte die erkennende Behörde ein Erhebungsersuchen an die Österreichische Botschaft in Kairo und wurde diesem mit Schreiben vom 24.02.2005 in weiterer Folge entsprochen. So konnte vor Ort ermittelt werden, dass am Flughafen in römisch 40 lediglich National Security und Polizeipersonal für die Sicherheitsagenden zuständig sind. Während die Polizeibediensteten durch eine khaki-grüne Uniform mit dunkelblauem Barett leicht zu erkennen sind, tragen die Mitglieder der National Security ausschließlich Zivilkleidung. Darüber hinaus existiert in der Nähe jenes vom Berufungswerber angeführten Gefängnisses weder ein Steinbruch noch müssen die Insassen irgendeiner Form der Zwangsarbeit nachgehen. Die nächstgelegenen Natronabbaugebiete befinden sich ungefähr 350 km nördlich der Haftanstalt.

Der Berufungswerber wurde am 17.03.2005 zwecks Verifizierung seiner Angaben von einem Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie untersucht. Aus dem vom 24.03.2005 datierten Sachverständigengutachten geht zweifelsfrei hervor, dass die als angebliche Folterspuren präsentierten Narben mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht jene Entstehungsgeschichte aufweisen, wie die vom Antragsteller vorgebracht. So kann aus fachmedizinischer Sicht definitiv ausgeschlossen werden, dass der im Betreff Genannte aufgrund eines Schlages mit einer Pistole in eine drei- bis vierstündige Bewusstlosigkeit verfallen und danach ohne irgendwelche physische Probleme wieder erwachen hätte können. Auch konnten aufgrund fehlender punktförmiger Einstiche parallel zur Hauptnarbe auf der Stirn keinerlei Hinweise exploriert werden, die, wie behauptet, auf eine chirurgische Versorgung der Wunde hindeuten würden. Objektive Anhaltspunkte für wiederholt erlittene Folterungen durch eine Vielzahl von Peitschenhieben konnten mangels Narben ebenso wenig verifiziert werden, wie das angebliche Aufhängen an der Decke mit den gefesselten Beinen nach oben. Letztgenannte Misshandlung konnte seitens des begutachtenden Fachmediziners nicht einmal in Ansätzen nachvollzogen werden, da die mit einer derartigen Prozedur zwangsläufig verbundenen Dauerschäden beim Berufungswerber schlichtweg "nicht vorhanden" sind.

Mit Erkenntnis des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.02.2007 zu GZ: 235.533/0/12E-V/14/03 wurde die Berufung (nunmehr: Beschwerde) des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und gemäß § 8 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Sudan zulässig ist.Mit Erkenntnis des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.02.2007 zu GZ: 235.533/0/12E-V/14/03 wurde die Berufung (nunmehr: Beschwerde) des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und gemäß Paragraph 8, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Sudan zulässig ist.

Der Unabhängige Bundesasylsenat führte aus, dass im gegenständlichen Fall eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben sei. Dies im Hinblick darauf, dass die vom Asylwerber geschilderten Fluchtgründe offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen, weil er in Wahrheit weder am Flughafen XXXX als Sicherheitsbediensteter gearbeitet habe, noch im angegebenen Gefängnis inhaftiert worden sei. Weiters wurde hinsichtlich des Spruchpunktes II ausgeführt, dass im Sudan, mit Ausnahme der Provinz Darfur, überdies derzeit keine dergestalt exzeptionelle Situation bestehe, wodurch eine Gefährdung im Sinne Art. 2 und 3 EMRK indiziert wäre.Der Unabhängige Bundesasylsenat führte aus, dass im gegenständlichen Fall eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben sei. Dies im Hinblick darauf, dass die vom Asylwerber geschilderten Fluchtgründe offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen, weil er in Wahrheit weder am Flughafen römisch 40 als Sicherheitsbediensteter gearbeitet habe, noch im angegebenen Gefängnis inhaftiert worden sei. Weiters wurde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei ausgeführt, dass im Sudan, mit Ausnahme der Provinz Darfur, überdies derzeit keine dergestalt exzeptionelle Situation bestehe, wodurch eine Gefährdung im Sinne Artikel 2 und 3 EMRK indiziert wäre.

Am 12.11.2010 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer wurde hierzu am 12.11.2010 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er an, dass er einen neuen Antrag stelle, weil er nicht in den Sudan zurückkehren könne. Außerdem sei er schon sehr lange vom Sudan weg. Er habe die gleichen Gründe wie vorher, er werde noch immer von der Polizei gesucht. Im Falle seiner Rückkehr werde er sicher eingesperrt und es könnte zudem sein, dass über ihn die Todesstrafe verhängt werde.

Am 30.11.2010 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt zur Wahrung des Parteiengehörs im Beisein seines Rechtsberaters statt. Der Beschwerdeführer führte an, dass er eine kurze Zeit in der Schweiz aufhältig gewesen sei und sich dort einer oppositionellen Gruppe angeschlossen habe. Aus diesem Grund könne er nicht mehr in den Sudan zurück, da jeder Sudanese, der bei einer Organisation und gegen die Regierung sei, zum Tode verurteilt werden würde. Im Rahmen dieser Einvernahme legte er auch einen Zeitungsausschnitt des "The Independent" über einen in den Sudan überstellten Sudanesen, der daraufhin exekutiert worden sei, vor. Im Falle einer Ausweisung in den Sudan würde der Beschwerdeführer getötet werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.11.2010 zu GZ: 10 10.609-East Ost wurde I. der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Sudan ausgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.11.2010 zu GZ: 10 10.609-East Ost wurde römisch eins. der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Sudan ausgewiesen.

Das Bundesasylamt führte aus, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten, entscheidungswesentlichen Sachverhalt entstehen zu lassen. In diesem Zusammenhang stellte das Bundesasylamt fest, dass sich bis zur Bescheiderlassung weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch eine schwere psychische Störung ergeben habe, die bei einer Überstellung/Abschiebung nach "Algerien" eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Beweiswürdigend wurde wiederum festgehalten, dass sich im gegenständlichen Fall aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage im Sudan kein neuer Sachverhalt ergebe. Betreffend die Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsland führte das Bundesasylamt hingegen aus, dass sich an der allgemeinen Lage in "Algerien" keine wesentlichen Änderungen ergeben hätten. Wie sich aus seinem Vorbringen in der niederschriftlichen Einvernahme ergebe, habe der Beschwerdeführer keine zusätzlichen glaubhaften Gründe vorgebracht, welche eine allenfalls in seiner Person gelegene neue, individuelle Gefährdung für den Entscheidungszeitpunkt begründen könne. Das Bundesasylamt gelange zum Ergebnis, dass ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine anderslautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde, nicht vorliege. Hinsichtlich Spruchpunkt II betonte das Bundesasylamt, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung festzustellen gewesen sei, dass seinen privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Rahmen einer Interessensabwägung ein wesentlich geringerer Stellenwert zukomme als den öffentlichen Interessen an einer Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet.Das Bundesasylamt führte aus, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten, entscheidungswesentlichen Sachverhalt entstehen zu lassen. In diesem Zusammenhang stellte das Bundesasylamt fest, dass sich bis zur Bescheiderlassung weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch eine schwere psychische Störung ergeben habe, die bei einer Überstellung/Abschiebung nach "Algerien" eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Beweiswürdigend wurde wiederum festgehalten, dass sich im gegenständlichen Fall aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage im Sudan kein neuer Sachverhalt ergebe. Betreffend die Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsland führte das Bundesasylamt hingegen aus, dass sich an der allgemeinen Lage in "Algerien" keine wesentlichen Änderungen ergeben hätten. Wie sich aus seinem Vorbringen in der niederschriftlichen Einvernahme ergebe, habe der Beschwerdeführer keine zusätzlichen glaubhaften Gründe vorgebracht, welche eine allenfalls in seiner Person gelegene neue, individuelle Gefährdung für den Entscheidungszeitpunkt begründen könne. Das Bundesasylamt gelange zum Ergebnis, dass ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine anderslautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde, nicht vorliege. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei betonte das Bundesasylamt, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung festzustellen gewesen sei, dass seinen privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Rahmen einer Interessensabwägung ein wesentlich geringerer Stellenwert zukomme als den öffentlichen Interessen an einer Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der angeführt wird, dass das neue Vorbringen des Beschwerdeführers einen glaubhaften Kern besitze. Des Weiteren sei die Mitgliedschaft zu sudanesischen XXXX nach ihrem Wesen her geeignet, asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat auszulösen und sei diese erst nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers entstanden und bilde daher "nova producta". Hätte das Bundesasylamt dies entsprechend gewürdigt, hätte es erkannt, dass das neue Vorbringen eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes darstelle. Daher stehe die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages nicht entgegen. Zudem habe das Bundesasylamt wiederholt dem Beschwerdeführer die Staatsangehörigkeit bzw. den Herkunftsstaat Algerien unterstellt.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der angeführt wird, dass das neue Vorbringen des Beschwerdeführers einen glaubhaften Kern besitze. Des Weiteren sei die Mitgliedschaft zu sudanesischen römisch 40 nach ihrem Wesen her geeignet, asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat auszulösen und sei diese erst nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers entstanden und bilde daher "nova producta". Hätte das Bundesasylamt dies entsprechend gewürdigt, hätte es erkannt, dass das neue Vorbringen eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes darstelle. Daher stehe die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages nicht entgegen. Zudem habe das Bundesasylamt wiederholt dem Beschwerdeführer die Staatsangehörigkeit bzw. den Herkunftsstaat Algerien unterstellt.

Die Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 15.12.2010 beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

Zuständigkeit:

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach dem §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach dem Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter.

Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.

Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat, noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Einzelrichterzuständigkeit gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 gegeben ist.Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat, noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Einzelrichterzuständigkeit gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 gegeben ist.

§ 68 Abs. 1 AVG lautet:Paragraph 68, Absatz eins, AVG lautet:

Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69, 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69, 71, die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

§ 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF lautet:

In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, so ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, so ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Im Einzelnen:

Im gegenständlichen initiierten Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in der Zwischenzeit in der Schweiz einer Organisation beigetreten sei, die gegen die sudanesische Regierung sei. In diesem Zusammenhang legte er am 30.11.2010 einen Zeitungsartikel vom 17.03.2009 vom "The Independent" vor, aus dem hervorgehe, dass ein aus Großbritannien überstellter Sudanese im Sudan nach seiner Ankunft hingerichtet worden sei. Zudem legte er einen Nachweis seiner Mitgliedschaft bei der sudanesischen "XXXX" vor. Der Beschwerdeführer machte somit ausdrücklich Fluchtgründe hinsichtlich seines Herkunftsstaates Sudan geltend.

Daraufhin erging am selben Tag der Bescheid des Bundesasylamtes. Im gegenständlichen Bescheid finden sich jedoch wiederholt Feststellungen, in denen vom Herkunftsstaat Algerien ausgegangen wird. Auch in der angeführten Beweiswürdigung finden sich Begründungen, wobei sich das Bundesasylamt auf den Herkunftsstaat Algerien bezieht. Der Beschwerdeführer hat jedoch hinsichtlich Algerien keinerlei Fluchtgründe im gegenständlichen Verfahren vorgebracht. Die Angaben des Beschwerdeführers werden somit jedenfalls unzureichend gewürdigt.

Der sich aus § 37 AVG ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden ist, sondern von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme, der nötigen Beweise festzustellen hat. Allerdings ist auch das Parteienvorbringen (Äußerung, Verhalten der Partei) bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu berücksichtigen (VwGH 30.04.1998 zuDer sich aus Paragraph 37, AVG ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden ist, sondern von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme, der nötigen Beweise festzustellen hat. Allerdings ist auch das Parteienvorbringen (Äußerung, Verhalten der Partei) bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu berücksichtigen (VwGH 30.04.1998 zu

97/06/0225).

Des Weiteren ist der gegenständliche Bescheid insoweit mangelhaft, als das Bundesasylamt unzureichende Ermittlungen hinsichtlich des derzeitigen Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers durchgeführt hat. Zwar hat das Bundesasylamt den Beschwerdeführer unter anderem Fragen zu seinen Deutschkenntnissen und über eine eventuelle Mitgliedschaft gestellt, jedoch befindet sich der Beschwerdeführer - abgesehen von einer kurzen Unterbrechung - seit etwa acht Jahren in Österreich. Vor diesem Hintergrund hätte das Bundesasylamt jedenfalls eine genaue Ermittlung seines Familien - bzw. Privatlebens in Österreich durchführen müssen, um eine ordnungsgemäße Prüfung der Ausweisung gewährleisten zu können. Ein Eingriff in Art. 8 EMRK kann ohne umfassende und auf das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers abgestimmte Ermittlungen jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden.Des Weiteren ist der gegenständliche Bescheid insoweit mangelhaft, als das Bundesasylamt unzureichende Ermittlungen hinsichtlich des derzeitigen Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers durchgeführt hat. Zwar hat das Bundesasylamt den Beschwerdeführer unter anderem Fragen zu seinen Deutschkenntnissen und über eine eventuelle Mitgliedschaft gestellt, jedoch befindet sich der Beschwerdeführer - abgesehen von einer kurzen Unterbrechung - seit etwa acht Jahren in Österreich. Vor diesem Hintergrund hätte das Bundesasylamt jedenfalls eine genaue Ermittlung seines Familien - bzw. Privatlebens in Österreich durchführen müssen, um eine ordnungsgemäße Prüfung der Ausweisung gewährleisten zu können. Ein Eingriff in Artikel 8, EMRK kann ohne umfassende und auf das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers abgestimmte Ermittlungen jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

Somit kann ohne weitere Ermittlungsmaßnahmen nicht von einer entschiedenen Sache ausgegangen werden und stellt der angeführte Verfahrensablauf einen entscheidungswesentlichen Verfahrensmangel dar.

Im zweiten Rechtsgang hat daher das Bundesasylamt:

Ermittlungen anzustellen und Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, ob hinsichtlich des Beschwerdeführers in Österreich ein schützenswertes Familien- bzw. Privatleben vorliegt oder nicht. Weiters werden genauere Ermittlungen zu der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Tätigkeit für die sudanesische XXXX anzustellen sein.Ermittlungen anzustellen und Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, ob hinsichtlich des Beschwerdeführers in Österreich ein schützenswertes Familien- bzw. Privatleben vorliegt oder nicht. Weiters werden genauere Ermittlungen zu der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Tätigkeit für die sudanesische römisch 40 anzustellen sein.

Der vorliegende Sachverhalt ist aufgrund der oben dargestellten Gründe so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 unvermeidlich erscheint.Der vorliegende Sachverhalt ist aufgrund der oben dargestellten Gründe so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 unvermeidlich erscheint.

Es war daher der erstinstanzliche Bescheid wegen gravierender Verfahrensmängel zu beheben.

Schlagworte

familiäre Situation, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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