Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B7 419.960-1/2011/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA.: Mazedonien, vom 09.06.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.05.2011, Zl.: 11 04.721-BAT, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA.: Mazedonien, vom 09.06.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.05.2011, Zl.: 11 04.721-BAT, zu Recht erkannt: römisch eins. Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien nicht zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien nicht zuerkannt.
III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, Staatsangehörige von Mazedonien zu sein, der türkischen Volksgruppe anzugehören, die türkische Sprache zu sprechen und den im Spruch angeführten Namen zu führen. Sie reiste ihren Angaben zufolge am 12.05.2011 unter Verwendung eines biometrischen Reisepasses der Republik Mazedonien - gemeinsam mit ihren beiden Kindern XXXX (protokolliert zur Zl. B7 419.953 des Asylgerichtshofes) und XXXX (protokolliert zur Zl. B7 419.955 des Asylgerichtshofes) - in das Schengen-Gebiet ein; am 14.05.2011 reiste sie gemeinsam mit den genannten Familienangehörigen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte ebenso wie diese am 14.05.2011 in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin bringt vor, Staatsangehörige von Mazedonien zu sein, der türkischen Volksgruppe anzugehören, die türkische Sprache zu sprechen und den im Spruch angeführten Namen zu führen. Sie reiste ihren Angaben zufolge am 12.05.2011 unter Verwendung eines biometrischen Reisepasses der Republik Mazedonien - gemeinsam mit ihren beiden Kindern römisch 40 (protokolliert zur Zl. B7 419.953 des Asylgerichtshofes) und römisch 40 (protokolliert zur Zl. B7 419.955 des Asylgerichtshofes) - in das Schengen-Gebiet ein; am 14.05.2011 reiste sie gemeinsam mit den genannten Familienangehörigen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte ebenso wie diese am 14.05.2011 in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch die Polizeiinspektion Traiskirchen, am 14.05.2011 gab die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Gründe für die Antragstellung auf internationalen Schutz an, ihr Mann sei Mitglied der Partei VMRO in Mazedonien. Er habe seit vier Jahren verschiedene Broschüren der Partei den Leuten ausgehändigt. Ebenso habe er den Leuten ¿ 5,-- von dieser Partei gegeben. Die Leute seien jetzt auf ihren Mann sauer, da sie von ihm und der VMRO-Partei belogen worden seien. Aus diesem Grund habe ihr Mann aufgehört, für die Partei zu arbeiten. Im Jänner 2011 seien drei Parteimitglieder in das Haus der Familie gekommen und hätten ihren Mann, sie und die Kinder geschlagen. Daraufhin habe ihr Mann beschlossen, sich in XXXX zu verstecken. Zu ihr habe ihr Mann gesagt, dass sie Mazedonien mit den Kindern nach Österreich verlassen solle und er würde dann nachkommen. Ihr Mann sei Invalide und sie habe in ihrer Heimat keine Arbeit. Sie hätten in ihrer Heimat keine Invalidenrente bzw. kein Sozialgeld und auch kein Kindergeld bekommen. Aus diesem Grund seien sie und ihre Kinder geflüchtet. Ihre Kinder XXXX und XXXX würden sich seit ihrer Geburt ständig bei ihr befinden, es würden für sie die gleichen Fluchtgründe gelten; die Kinder hätten überdies keine eigenen Fluchtgründe.Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch die Polizeiinspektion Traiskirchen, am 14.05.2011 gab die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Gründe für die Antragstellung auf internationalen Schutz an, ihr Mann sei Mitglied der Partei VMRO in Mazedonien. Er habe seit vier Jahren verschiedene Broschüren der Partei den Leuten ausgehändigt. Ebenso habe er den Leuten ¿ 5,-- von dieser Partei gegeben. Die Leute seien jetzt auf ihren Mann sauer, da sie von ihm und der VMRO-Partei belogen worden seien. Aus diesem Grund habe ihr Mann aufgehört, für die Partei zu arbeiten. Im Jänner 2011 seien drei Parteimitglieder in das Haus der Familie gekommen und hätten ihren Mann, sie und die Kinder geschlagen. Daraufhin habe ihr Mann beschlossen, sich in römisch 40 zu verstecken. Zu ihr habe ihr Mann gesagt, dass sie Mazedonien mit den Kindern nach Österreich verlassen solle und er würde dann nachkommen. Ihr Mann sei Invalide und sie habe in ihrer Heimat keine Arbeit. Sie hätten in ihrer Heimat keine Invalidenrente bzw. kein Sozialgeld und auch kein Kindergeld bekommen. Aus diesem Grund seien sie und ihre Kinder geflüchtet. Ihre Kinder römisch 40 und römisch 40 würden sich seit ihrer Geburt ständig bei ihr befinden, es würden für sie die gleichen Fluchtgründe gelten; die Kinder hätten überdies keine eigenen Fluchtgründe.
Am 20.05.2011 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin der türkischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich in den wesentlichen Passagen wie folgt:
"Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und alle ihre Fluchtgründe genannt. Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?
AW: Ja.
LA: Können sie Personaldokumente vorlegen?
AW: Nein.
LA: Welche Dokumente haben sie je besessen und wo befinden sich diese?
AW: Ich habe einen Reisepass, den kann ich ihnen vorlegen. Weiters kann ich ihnen meinen Personalausweis vorlegen. Weitere Dokumente habe ich nicht.
Anmerkung: Vom PA wird eine Kopie vom Original zum Akte genommen. Vom RP befindet sich bereits eine Kopie im Akte.
LA: Wo waren sie zuletzt, in ihrem Heimatland, regelmäßig aufhältig?
AW: In der Stadt XXXX. Dabei handelt es sich um das Haus meines Opas väterlicherseits, indem ich von meiner Geburt an bis zur Ausreise nach Österreich wohnhaft war. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich auch in XXXX gewohnt habe. Dort wurde mein Mann geboren und habe ich dort elf bis zwölf Jahre gewohnt. Auf nochmalige Nachfrage gebe ich an, dass ich von 1997 bis 2000 in XXXX wohnte sowie von 2000 bis 2003 in XXXX wohnte, von 2003 bis zur Ausreise in XXXX. Der Grund für die Umzüge liegt in der Behinderung meines Mannes und aus finanziellen Gründen.AW: In der Stadt römisch 40 . Dabei handelt es sich um das Haus meines Opas väterlicherseits, indem ich von meiner Geburt an bis zur Ausreise nach Österreich wohnhaft war. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich auch in römisch 40 gewohnt habe. Dort wurde mein Mann geboren und habe ich dort elf bis zwölf Jahre gewohnt. Auf nochmalige Nachfrage gebe ich an, dass ich von 1997 bis 2000 in römisch 40 wohnte sowie von 2000 bis 2003 in römisch 40 wohnte, von 2003 bis zur Ausreise in römisch 40 . Der Grund für die Umzüge liegt in der Behinderung meines Mannes und aus finanziellen Gründen.
LA: Mit wem haben sie dort XXXX gewohnt?LA: Mit wem haben sie dort römisch 40 gewohnt?
AW: Mit meinem Mann und meinen beiden Kindern. Sonst hat dort niemand gewohnt, ich möchte noch angeben, dass es sich dabei um die Wohnung der Cousine meines Mannes handelt und wir keine Miete bezahlen mussten. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich bis zuletzt dort mit meinem Gatten wohnte. Auf Nachfrage gebe ich an, dass wir aufgrund der Behinderung meines Mannes viele finanzielle Probleme hatten. Mein Mann ging in eine andere Stadt, nämlich XXXX.AW: Mit meinem Mann und meinen beiden Kindern. Sonst hat dort niemand gewohnt, ich möchte noch angeben, dass es sich dabei um die Wohnung der Cousine meines Mannes handelt und wir keine Miete bezahlen mussten. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich bis zuletzt dort mit meinem Gatten wohnte. Auf Nachfrage gebe ich an, dass wir aufgrund der Behinderung meines Mannes viele finanzielle Probleme hatten. Mein Mann ging in eine andere Stadt, nämlich römisch 40 .
LA: Wie waren ihre Lebensumstände?
AW: Nicht gut.
LA: Wovon haben sie zuletzt gelebt?
AW: Das ist das Problem, aus diesem Grund mussten wir flüchten. Mein Mann hat bei einer politischen Partei gearbeitet und im Monat ¿ 200.- verdient, davon konnten wir unseren Lebensunterhalt bestreiten. Ich selber ging keiner Beschäftigung nach, da ich mich um meine Kinder kümmern musste.
LA: Welchen Beruf haben sie erlernt?
AW: Keinen.
LA: Waren sie in Haft oder sonst inhaftiert?
AW: Nein.
LA: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung?
AW: Nein.
LA: Verfügen Sie über Barmittel?
AW: Nein.
LA: Weshalb nicht?
AW: Weil ich alles für die Finanzierung der Reise aus Mazedonien bis nach Österreich brauchte. Ich bin schlepperunterstützt nach Österreich gekommen.
LA: Wie haben Sie sich die Finanzierung des Aufenthaltes in Österreich vorgestellt?
AW: Ich dachte hier durch die Antragsstellung ohnehin versorgt zu werden.
LA: Warum sind sie schlepperunterstützt nach Österreich gekommen, sie haben einen Reisepass und könnten legal nach Österreich einreisen.
AW: Ich bin auf legalem Wege nach Österreich eingereist.
LA: Und warum sagen sie dann, dass sie für ihre Schleppung ¿ 500.- bezahlen mussten?
AW: Ich habe einen Mann dafür bezahlt, dass er mich und meine Kinder mit seinem Auto nach Österreich bringt. Der Mann ist dann nach Deutschland weiter gefahren.
LA: Was waren die Gründe dafür, dass sie ihr Heimatland verlassen haben?
AW: Aus finanziellen Gründen und diese Angehörigen der Partei wo mein Mann arbeitete wollten uns verprügeln, weil mein Mann nicht mehr für sie arbeiten wollte. Sie haben uns sogar verprügelt, damit meine ich mich, meine Kinder und meinen Mann. Sie haben mit Holzstöcken die Fenster unserer Wohnung wo wir zuletzt wohnten, eingeschlagen. Wir hatten dann Angst und mein Mann ist im Jänner 2011 nach XXXX geflohen und seither musste ich mit meinen Kindern alleine leben. Dann bin ich zu meiner Mutter für zwei Monate und bin dann aber wieder zurückgegangen. Mein Mann hat dann mit mir Kontakt aufgenommen, wobei er meinte dass er mir Geld schickte damit ich ausreisen kann, da wir in Gefahr waren.AW: Aus finanziellen Gründen und diese Angehörigen der Partei wo mein Mann arbeitete wollten uns verprügeln, weil mein Mann nicht mehr für sie arbeiten wollte. Sie haben uns sogar verprügelt, damit meine ich mich, meine Kinder und meinen Mann. Sie haben mit Holzstöcken die Fenster unserer Wohnung wo wir zuletzt wohnten, eingeschlagen. Wir hatten dann Angst und mein Mann ist im Jänner 2011 nach römisch 40 geflohen und seither musste ich mit meinen Kindern alleine leben. Dann bin ich zu meiner Mutter für zwei Monate und bin dann aber wieder zurückgegangen. Mein Mann hat dann mit mir Kontakt aufgenommen, wobei er meinte dass er mir Geld schickte damit ich ausreisen kann, da wir in Gefahr waren.
LA: Haben sie Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden in ihrem Heimatland?
AW: Nein, nur mit dem Sozialamt. Wir haben Anspruch auf Sozialhilfe Anspruch wegen der Behinderung meines Mannes, wurde uns diese jedoch nicht ausbezahlt, ich weiß aber nicht warum. Sie haben uns auch nicht erlaubt, dass wir heiraten.
LA: Hatten sie, abgesehen von den bereits geschilderten Problemen, sonstige Probleme in ihrem Heimatland?
AW: Nein.
LA: Damit sie heiraten dürfen benötigen sie keine Erlaubnis des Sozialamtes.
AW: Jeder Mensch, der bei uns lebt benötigt ein Dokument des Sozialamtes um heiraten zu dürfen. Sonst können wir bei der Polizei nicht die Ehe schließen.
LA: Kann ich davon ausgehen, dass sie ein Gebäude meinen indem sich die Polizei, wie auch das Standesamt befindet und sie deshalb von Polizei sprechen?
AW: Ja, so ist es. Auf Nachfrage gebe ich an, dass man am Standesamt heiratet, benötigt man jedoch für die Ehe bestimmte Dokumente die von der Polizei ausgestellt werden.
LA: Für welche Partei hat ihr Gatte gearbeitet?
AW: Für die VMRO, wofür die Abkürzung steht weiß ich nicht, weil ich damit nichts zu tun hatte.
LA: Welche Tätigkeit hat ihr Gatte für die Partei durchgeführt?
AW: Er hat mit den Menschen gearbeitet, damit er ihre Stimmen erhalten kann.
LA: Was genau meinen sie damit?
AW: Mein Mann hat die Stimmen der Menschen für ¿ 5.- oder ¿ 10.- gekauft. Er hat mit den Menschen gesprochen und ihre Stimmen gekauft.
LA: Seit wann hat ihr Gatte diese Tätigkeit ausgeübt?
AW: Vier Jahre glaube ich.
LA: Aus welchem Grund hat ihr Gatte seine Tätigkeit für die Partei beendet?
AW: Er wollte diese Menschen nicht mehr betrügen. Den Menschen geht es so schlecht, dort wo wir wohnten und er wollte diese Menschen nicht mehr betrügen. Die Menschen, die er gekauft hat, wollten auf uns Druck ausüben. Mein Mann musste diese Menschen betrügen. Da seine Versprechungen nicht wahr wurden, kamen sie zu meinem Mann. Sie wollten dann alles haben was er ihnen versprochen hat. Sie haben auch Listen mitgebracht, was sie erledigt haben wollten. Meinem Mann war das dann zuviel. Mein Mann hat dann mit der Partei gesprochen, wurden die Versprechen jedoch nicht eingehalten. Dann haben sie die Streitereien mit der Partei und meinem Mann ergeben. Mein Mann musste für die Partei jedoch weiter arbeiten, da er am Beginn seiner Tätigkeit ein Dokument unterschrieben hat.
LA: Welche Behinderung hatte ihr Gatte?
AW: Er konnte nicht laufen, die Diagnose war Muskeldiastrophia. Er konnte nicht gehen. Auf Nachfrage gebe ich an, dass mein Mann mit fünfzehn Jahren diese Krankheit bekommen hat, er hat Kinderlähmung bekommen. Mein Mann sitzt im Rollstuhl.
LA: In welcher Etage hat sich ihre Wohnung befunden?
AW: Es war ein zweistöckiges Haus, wir waren im Erdgeschoss. Es war ein schönes Haus.
LA: Um auf die Tätigkeit ihres Gatten zurückzukommen, fuhr dieser mit seinem Rollstuhl von Haus zu Haus um für die Stimmen zu werben oder wie muss ich mir das vorstellen.
AW: Nein, es war nicht so. Er hatte ein Büro im Zentrum dieser Ortschaft eröffnet und saß dort und hat Lebensmittel welche von der Partei organisiert wurden an die Wähler verteilt. So wurden die Leute angelockt.
LA: Zu welchem Zeitpunkt wollte ihr Gatte mit seiner Tätigkeit aufhören?
AW: Zunächst möchte ich angeben, dass mein Mann für eine christliche Partei gearbeitet hat. Die Menschen die betrogen worden waren, waren mazedonische Muslime. Diese Streitereien waren aus religiösen Gründen. Damit meine ich, dass die Bevölkerung in der Mehrzahl christlich war, die wollten weder die Roma, Albaner wollten und uns Türken nicht, da wir alle Moslems sind.
LA: Welcher Religion gehört ihr Gatte an?
AW: Er ist auch Moslem, wie auch ich und meine Kinder.
LA: Weshalb hat ihr Gatte dann für eine christliche Partei gearbeitet?
AW: Für das Geld musste er arbeiten. Ich möchte noch hinzufügen, dass auch meine Kinder nicht mehr zur Schule gehen durften, da man keine gebildeten Türken wollte.
LA: Wann wären ihre Kinder der Schule verwiesen worden?
AW: 2010.
LA: Wann?
AW: Das weiß ich jetzt nicht. Auf Nachfrage gebe ich an, dass das doch vor zwei Jahren war, sie konnten nur bis zur vierten Klasse gehen. Unsere Kinder wurden verleumdet, damit sie keine andere Schule mehr aufnimmt.
LA: Wann wären diese Parteiangehörigen mit den Holzstöcken zu ihnen gekommen?
AW: Am 07.01.2011.
LA: Was wäre da konkret passiert?
AW: Das war in XXXX. Es war gegen 21.00 Uhr, wobei es schon dunkel war. Unsere Kinder haben noch immer auf der Straße gespielt und wollte ich sie wieder ins Haus holen. Es blieb, als ich auf der Straße war, ein Auto stehen. Aus diesem Auto stiegen drei Männer aus, wobei sie nach dem Namen meines Mannes gefragt haben und ob ich ihn kenne. Ich habe dann gefragt wer sie seien. Sie wären angeblich Freunde aus der Arbeit sagten sie. Ich habe dann die Kinder geholt und ihnen gesagt, dass es zu spät wäre und sie meinen Mann morgen am Arbeitsplatz sprechen könnten. Ich habe meinem Mann von dem Vorfall erzählt und sagte er mir, dass ich sie niemals herein bitte dürfe.AW: Das war in römisch 40 . Es war gegen 21.00 Uhr, wobei es schon dunkel war. Unsere Kinder haben noch immer auf der Straße gespielt und wollte ich sie wieder ins Haus holen. Es blieb, als ich auf der Straße war, ein Auto stehen. Aus diesem Auto stiegen drei Männer aus, wobei sie nach dem Namen meines Mannes gefragt haben und ob ich ihn kenne. Ich habe dann gefragt wer sie seien. Sie wären angeblich Freunde aus der Arbeit sagten sie. Ich habe dann die Kinder geholt und ihnen gesagt, dass es zu spät wäre und sie meinen Mann morgen am Arbeitsplatz sprechen könnten. Ich habe meinem Mann von dem Vorfall erzählt und sagte er mir, dass ich sie niemals herein bitte dürfe.
LA: Gingen diese Männer weg oder folgten sie ihnen?
AW: Die Männer haben auf mich gewartet bis ich die Kinder vom Spielplatz geholt habe. Dann habe ich das meinem Mann erzählt. Dann hat es an der Tür geklopft und habe ich den Männern durch den Türspion gesagt, dass sie morgen zum Arbeitsplatz meines Mannes gehen sollten. Die Tür war zwar geschlossen, aber nicht versperrt. Die Türe wurde dann von den Männern aufgerissen und hat ein Mann auf mich eingeschlagen, wobei ich die Treppe hinunter gestürzt bin und habe ich das Bewusstsein verloren. Als ich wieder zu mir kam, habe ich gesehen, dass die Männer auf meinen Mann eingeschlagen haben. Die Kinder standen in der Zimmertür und weinten. Ich habe dann einen Besen genommen und wollte auf die Männer einschlagen, dass ist mir jedoch nicht gelungen und wurde ich von einen dieser Männer geohrfeigt und fing ich an der Lippe zu bluten an. Mein Mann und meine Kinder wurden geschlagen, obwohl sie nicht lange im Haus waren, vielleicht fünf bis zehn Minuten. Dann gingen sie weg und haben noch von außen die Fenster eingeschlagen. Wir haben dann meinen Mann ins Krankenhaus gebracht, da er blutüberströmt war.
LA: Blieb ihr Gatte im Krankenhaus?
AW: Er musste 18 Tage im Krankenhaus bleiben. Er hatte im Gesicht und Brustbereich Verletzungen. Er hätte noch länger bleiben müssen, hatten wir jedoch kein Geld mehr.
LA: Wo ging ihr Gatte hin, nachdem er entlassen wurde?
AW: Zu uns nach Hause, wo er fünf Tage lang blieb und ist dann nach XXXX geflohen.AW: Zu uns nach Hause, wo er fünf Tage lang blieb und ist dann nach römisch 40 geflohen.
LA: Wie hat ihr Gatte die Reise nach XXXX bewältigt?LA: Wie hat ihr Gatte die Reise nach römisch 40 bewältigt?
AW: In XXXX ist eine große und berühmte Klinik für Behinderte, wo er in Behandlung stand. Er hat einen Freund in XXXX gehabt, der hat in abgeholt.AW: In römisch 40 ist eine große und berühmte Klinik für Behinderte, wo er in Behandlung stand. Er hat einen Freund in römisch 40 gehabt, der hat in abgeholt.
LA: War ihr Gatte dort regelmäßig in Behandlung?
AW: Bevor wir geheiratet haben war er dort lange in Behandlung. Wir haben 1996 geheiratet. Auf Nachfrage gebe ich an, dass mein Mann auch wenn wir Geld hatten immer wieder nach XXXX in die Klinik fuhr, da er die Beahndlungen benötigte.AW: Bevor wir geheiratet haben war er dort lange in Behandlung. Wir haben 1996 geheiratet. Auf Nachfrage gebe ich an, dass mein Mann auch wenn wir Geld hatten immer wieder nach römisch 40 in die Klinik fuhr, da er die Beahndlungen benötigte.
LA: Wann war ihr Gatte zuletzt in XXXX in der Klinik?LA: Wann war ihr Gatte zuletzt in römisch 40 in der Klinik?
AW: 1997. Danach hatte er sich in XXXX behandeln lassen.AW: 1997. Danach hatte er sich in römisch 40 behandeln lassen.
LA: Was hätten die Männer, welche zu ihnen nach Hause gekommen wären, zu ihnen gesagt, wären Forderungen gestellt worden oder Drohungen?
AW: Ich weiß nicht, was zwischen den Männern und meinem Mann gesprochen wurde, alles was ich weiß ist, dass mein Mann nicht mehr für sie arbeiten wollte. Es gab Drohungen, sie sagten falls wir zur Polizei gehen würden, würden sie uns umbringen.
LA: Ihr Gatte ging nach XXXX wo er sich noch immer befindet?LA: Ihr Gatte ging nach römisch 40 wo er sich noch immer befindet?
AW: Ich weiß nicht genau wo er genau wohnt. Nur ein paar Mal konnte er mich anrufen.
LA: Gab es nur den einen Vorfall heuer im Jänner oder gab es mehrere Vorfälle?
AW: Nach dem Vorfall vom 07.01.2011 kamen die Männer mehrmals zu uns und haben nach meinem Mann gefragt, warum er nicht zur Arbeit kommt.
LA: Wurde nur nach seinem Verbleib gefragt?
AW: Es waren nicht diese drei Männer, es waren andere Männer und war auch meine Schwiegermutter bei mir.
LA: Frage wird wiederholt.
AW: Es wurde nur nach seinem Verbleib gefragt, es ist nichts passiert und wurden wir auch nicht geschlagen. Es wurde uns nur gesagt, dass mein Mann seine Arbeit wieder aufnehmen solle, dann wäre wieder alles in Ordnung ansonsten würde wir es bereuen.
LA: Warum sind sie nicht zu ihrem Gatten nach XXXX gefahren, offensichtlich hatte ihr Gatte in XXXX keine Probleme.LA: Warum sind sie nicht zu ihrem Gatten nach römisch 40 gefahren, offensichtlich hatte ihr Gatte in römisch 40 keine Probleme.
AW: Er meinte, dass wir unbedingt Mazedonien verlassen müssen. Wir müssen irgendwo anders hingehen. Vielleicht gibt es andere Probleme, von denen ich nichts weiß, über die nur mein Mann bescheid weiß. Wir müssen für unsere Kinder sorgen.
LA: Sie hätten jedenfalls die Möglichkeit gehabt eine Anzeige bei der dafür zuständigen Polizei zu erstatten, zudem die Polizei in ihrem Heimatland Willens und in der Lage ist, ihnen den erforderlichen Schutz zu bieten. Darüber hinaus hätten sie zu ihrem Gatten ziehen können.
AW: Von dieser Polizei von der sie sprechen, die ist mit von der Partie, die arbeiten auch für sie.
LA: Was hat ihr Gatte im Krankenhaus erzählt, wie er zu den Verletzungen kam?
AW: Die Polizei war im Krankenhaus, sie wussten sowieso was mit meinem Mann passiert ist. Sie haben sich über ihn lustig gemacht.
LA: Warum war die Polizei im Krankenhaus?
AW: Die Polizei wurde von den Ärzten verständigt.
LA: Wenn die Polizei ohnehin für die Partei arbeiten würde kann ich nicht nachvollziehen, dass man ihnen mitgeteilt hätte, dass sie die Polizei nicht verständigen dürften.
AW: Man hat uns so gedroht.
LA: Wie viele Treppen sind sie hinunter gefallen?
AW: Ich bin die Treppe nicht hinunter gefallen, sondern wurde ich in Richtung Treppe gestoßen und kam ich am Treppenabsatz zu Fall.
LA: Sie sagten eingangs, dass sie keine Sozialhilfe erhalten hätten, offensichtlich hat ihr Gatte doch Sozialhilfe in der Höhe von ¿ 50.- erhalten. Was stimmt jetzt.
AW: Ich persönlich habe keine erhalten, weil wir nicht verheiratet sind.
LA: Sie sprachen eingangs eindeutig davon, dass ihr Gatte Anspruch auf Sozialhilfe wegen seiner Behinderung hätte, wären ihnen diese jedoch nicht ausbezahlt worden. Jetzt sagen sie genau das Gegenteil. Bitte klären sie das auf.
AW: Das war ein Missverständnis. Mein Mann hat schon Sozialhilfe erhalten, aber wenn er in einem Familienverband lebt, bekommt die Familie auch Sozialhilfe, die haben wir nicht erhalten.
LA: Haben Sie in Österreich strafbare Handlungen begangen, wurden Sie diesbezüglich angezeigt oder verurteilt?
AW: Nein.
LA: Gehen sie in Österreich einer Beschäftigung nach?
AW: Nein.
LA: Wovon leben sie?
AW: Bundesbetreuung.
LA: Sind sie verheiratet oder haben sie sonstige Kontakte in Österreich?
AW: Ich bin nicht verheiratet, ich hatte nur eine Lebensgemeinschaft, sonstige Kontakte habe ich nicht.
LA: Sind sie Mitglied in einem Verein, einer religiösen Verbindung od. sonstigen Gruppierung?
AW: Nein.
Ich gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und bin in der Bundesbetreuung. Ich habe in Österreich meine beiden Söhne. Sonst habe ich keine Verwandten oder soziale Kontakte, die mich an Österreich binden. Im Heimatland befinden sich meine Mutter und noch eine Schwester, sowie mein Gatte.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
AW: Ich habe alles gesagt und möchte nichts mehr hinzufügen.
LA: Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden?
AW: Ja.
LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?
AW: Nein."
Im Zuge dieser Einvernahme am 20.05.2011 wurden der Beschwerdeführerin Länderfeststellungen zur Lage in der Republik Mazedonien - dies unter Einschluss von Feststellungen zur Lage von Minderheiten, auch von Angehörigen der türkischen Minderheit - vorgehalten. Die Beschwerdeführerin gab diesbezüglich an, es stimme nicht, dass monatlich Sozialhilfe von ¿ 25,-- ausbezahlt werde, sie hätten nur ¿ 50,-- erhalten, weil ihr Mann behindert sei. Auch stimme es nicht, dass man nach mehreren Wochen, sondern erst nach mehreren Monaten in die Sozialhilfe wieder aufgenommen werde. Sie bekomme auch keine Arbeitslosenhilfe und keine Arbeit. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, sie gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und sei in der Bundesbetreuung. Sie habe in Österreich ihre beiden Söhne, sonst habe sie keine Verwandten oder sozialen Kontakte, die sie an Österreich binden würden. Im Heimatland befänden sich ihre Mutter und noch eine Schwester sowie ihr Ehemann. Auf die Frage, ob sie Gelegenheit gehabt habe, alles vorzubringen, was ihr wichtig erscheine und ob sie noch etwas hinzufügen wolle, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe alles gesagt und wolle nichts mehr hinzufügen.
Am 25.05.2011 reisten der Lebensgefährte - bzw. je nach Darstellung Ehemann - (in der Folge als Lebensgefährte bezeichnet) der Beschwerdeführerin, XXXX (protokolliert zur Zl. B7 419.962 des Asylgerichtshofes), sowie ein Cousin des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin namens XXXX (protokolliert zur Zl. B7 419.961 des Asylgerichtshofes), beide jeweils auch unter Verwendung biometrischer Reisepässe der Republik Mazedonien, in das österreichische Bundesgebiet ein.Am 25.05.2011 reisten der Lebensgefährte - bzw. je nach Darstellung Ehemann - (in der Folge als Lebensgefährte bezeichnet) der Beschwerdeführerin, römisch 40 (protokolliert zur Zl. B7 419.962 des Asylgerichtshofes), sowie ein Cousin des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin namens römisch 40 (protokolliert zur Zl. B7 419.961 des Asylgerichtshofes), beide jeweils auch unter Verwendung biometrischer Reisepässe der Republik Mazedonien, in das österreichische Bundesgebiet ein.
Sowohl der Lebensgefährte als auch dessen Cousin stellten ebenfalls am 25.05.2011 in Österreich Anträge auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.05.2011, Zl. 11 04.721-BAT, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 14.05.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.05.2011, Zl. 11 04.721-BAT, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 14.05.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Darüber hinaus wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Gegenüber den übrigen oben genannten Familienangehörigen ergingen ebenfalls datiert mit 28.05.2011 bzw. 06.06.2011 (zweiteres bezüglich des Lebensgefährten XXXX und bezüglich dessen Cousin XXXX) inhaltlich gleichlautende Bescheide des Bundesasylamtes. Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden umfassende Feststellungen zur Lage in Mazedonien, dies unter Einschluss von Feststellungen zur Lage der Minderheiten, konkret auch der Angehörigen der türkischen Volksgruppe, in Mazedonien sowie zur medizinischen und sonstigen sozialen Versorgung. In beweiswürdigender Hinsicht gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zukommt; selbiges führte das Bundesasylamt in Bezug auf die übrigen genannten Familienangehörigen aus.Gegenüber den übrigen oben genannten Familienangehörigen ergingen ebenfalls datiert mit 28.05.2011 bzw. 06.06.2011 (zweiteres bezüglich des Lebensgefährten römisch 40 und bezüglich dessen Cousin römisch 40 ) inhaltlich gleichlautende Bescheide des Bundesasylamtes. Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden umfassende Feststellungen zur Lage in Mazedonien, dies unter Einschluss von Feststellungen zur Lage der Minderheiten, konkret auch der Angehörigen der türkischen Volksgruppe, in Mazedonien sowie zur medizinischen und sonstigen sozialen Versorgung. In beweiswürdigender Hinsicht gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zukommt; selbiges führte das Bundesasylamt in Bezug auf die übrigen genannten Familienangehörigen aus.
Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes vom 28.05.2011 bzw. vom 06.06.2011 - sohin auch gegen den die Beschwerdeführerin selbst betreffenden Bescheid - wurden mit Schriftsätzen vom 09.06.2011 fristgerecht Beschwerden erhoben.
Diese Beschwerden wurden dem Asylgerichtshof am 28.06.2011 zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 29.06.2011 wurde der Beschwerdeführerin und den übrigen genannten Familienangehörigen auf deren Antrag - unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2010, U 3078, 3079/09-11 - gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 eine näher genannte Rechtsberaterin beigegeben. Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes ebenfalls vom 29.06.2011 wurde den Beschwerden der Beschwerdeführerin und der übrigen genannten Familienangehörigen gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt, dies im Wesentlichen mit der Begründung, in den vorliegenden Fällen könne eine Entscheidung über die dem Asylgerichtshof vorliegenden Beschwerden aufgrund der stattzugebenden Anträge auf Beigebung eines Rechtsberaters innerhalb der kurzen Verfahrensfrist des § 36 Abs. 4 iVm § 38 Abs. 2 AsylG 2005 nicht getroffen werden, es sei nicht abschätzbar, ob der zu bestellende Rechtsberater relevante Ausführungen tätigen werde bzw. welche Ausführungen er tätigen werde. Es könne daher nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass - im Sinne einer Grobprüfung - in den Anwendungsbereich von relevanten Bestimmungen der EMRK reichende "vertretbare Behauptungen" erstattet würden, sodass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die gegen die Ausweisung erhobenen Beschwerden nach § 38 Abs. 2 AsylG 2005 geboten sei.Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 29.06.2011 wurde der Beschwerdeführerin und den übrigen genannten Familienangehörigen auf deren Antrag - unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2010, U 3078, 3079/09-11 - gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG 2005 eine näher genannte Rechtsberaterin beigegeben. Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes ebenfalls vom 29.06.2011 wurde den Beschwerden der Beschwerdeführerin und der übrigen genannten Familienangehörigen gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt, dies im Wesentlichen mit der Begründung, in den vorliegenden Fällen könne eine Entscheidung über die dem Asylgerichtshof vorliegenden Beschwerden aufgrund der stattzugebenden Anträge auf Beigebung eines Rechtsberaters innerhalb der kurzen Verfahrensfrist des Paragraph 36, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 nicht getroffen werden, es sei nicht abschätzbar, ob der zu bestellende Rechtsberater relevante Ausführungen tätigen werde bzw. welche Ausführungen er tätigen werde. Es könne daher nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass - im Sinne einer Grobprüfung - in den Anwendungsbereich von relevanten Bestimmungen der EMRK reichende "vertretbare Behauptungen" erstattet würden, sodass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die gegen die Ausweisung erhobenen Beschwerden nach Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 geboten sei.
Mit Begleitschreiben des Asylgerichtshofes ebenfalls vom 29.06.2011 wurde der bestellten Rechtsberaterin unter Hinweis auf die Beschlüsse des Asylgerichtshofes, mit denen sie als Rechtsberaterin beigegeben wurde, Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens (einlangend) zum Gegenstand des Verfahrens Stellung zu nehmen. Die wesentlichen Aktenstücke des Verfahrens (die angefochtenen Bescheide, die auch die entscheidungsrelevanten Auszüge der Niederschrift der Einvernahmen enthalten, sowie die erhobenen Beschwerden) waren diesem Schreiben in Kopie beigefügt.
Dieses Schreiben wurde der Rechtsberaterin - ebenso wie die Bestellungsbeschlüsse - am 04.07.2011 zugestellt.
Am 18.07.2011 nahm die bestellte Rechtsberaterin Akteneinsicht beim Asylgerichtshof. Mit nachfolgendem E-Mail ebenfalls vom 18.07.2011 teilte die Rechtsberaterin in der Folge mit, dass XXXX, XXXX, XXXX und XXXX am 28.06.2011 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist seien.Am 18.07.2011 nahm die bestellte Rechtsberaterin Akteneinsicht beim Asylgerichtshof. Mit nachfolgendem E-Mail ebenfalls vom 18.07.2011 teilte die Rechtsberaterin in der Folge mit, dass römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 am 28.06.2011 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist seien.
Bereits am 28.06.2011 war dem Bundesasylamt vom Verein Menschenrechte Österreich in Bezug auf den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, XXXX, die beiden Söhne XXXX und XXXX und den Cousin des Lebensgefährten, XXXX mitgeteilt worden, dass diese beabsichtigen würden, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren und einen Antrag auf Übernahme der Reisekosten beantragt haben. Diese Verständigung wurde dem Asylgerichtshof am 06.07.2011 übermittelt.Bereits am 28.06.2011 war dem Bundesasylamt vom Verein Menschenrechte Österreich in Bezug auf den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, römisch 40 , die beiden Söhne römisch 40 und römisch 40 und den Cousin des Lebensgefährten, römisch 40 mitgeteilt worden, dass diese beabsichtigen würden, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren und einen Antrag auf Übernahme der Reisekosten beantragt haben. Diese Verständigung wurde dem Asylgerichtshof am 06.07.2011 übermittelt.
Eine telefonische Nachfrage des Asylgerichtshofes beim Verein Menschenrechte Österreich ergab, dass - entgegen der Bekanntgabe der Rechtsberaterin vom 18.07.2011 - die Beschwerdeführerin XXXX nicht aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist ist, dass dafür aber der Cousin des Lebensgefährten, XXXX, unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist. Dies wurde in der Folge am 18.07.2011 auch schriftlich bestätigt durch Übermittlung des Verständigungsformulars bezüglich der Verständigung von der erfolgten Ausreise.Eine telefonische Nachfrage des Asylgerichtshofes beim Verein Menschenrechte Österreich ergab, dass - entgegen der Bekanntgabe der Rechtsberaterin vom 18.07.2011 - die Beschwerdeführerin römisch 40 nicht aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist ist, dass dafür aber der Cousin des Lebensgefährten, römisch 40 , unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist. Dies wurde in der Folge am 18.07.2011 auch schriftlich bestätigt durch Übermittlung des Verständigungsformulars bezüglich der Verständigung von der erfolgten Ausreise.
Mit Verfahrensanordnungen des Asylgerichtshofes vom 19.07.2011 betreffend Gegenstandslosigkeit der Anträge auf internationalen Schutz wurden die Anträge auf internationalen Schutz des Lebensgefährten XXXX, der beiden gemeinsamen Kinder XXXX und XXXX, sowie des Cousins des Lebensgefährten XXXX gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt, weil diese freiwillig in den Herkunftsstaat abgereist sind.Mit Verfahrensanordnungen des Asylgerichtshofes vom 19.07.2011 betreffend Gegenstandslosigkeit der Anträge auf internationalen Schutz wurden die Anträge auf internationalen Schutz des Lebensgefährten römisch 40 , der beiden gemeinsamen Kinder römisch 40 und römisch 40 , sowie des Cousins des Lebensgefährten römisch 40 gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt, weil diese freiwillig in den Herkunftsstaat abgereist sind.
Die Beschwerdeführerin selbst hingegen ist noch im österreichischen Bundesgebiet aufhältig.
Eine Stellungnahme wurde durch die bestellte Rechtsberaterin binnen der gesetzten Frist - und bis zum heutigen Tag - nicht abgegeben.
Auf Grundlage der Einvernahme der Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.05.2011, der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 20.05.2011, des von der Beschwerdeführerin vorgelegten biometrischen Reisepass der Republik Mazedonien, weiters der Ermittlungsergebnisse des Verfahrens vor dem Bundesasylamt sowie auf Grundlage der Beschwerde vom 09.06.2011 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Mazedonien, führt den im Spruch angeführten Namen, gehört der türkischen Volksgruppe an und spricht die türkische Sprache.
Sie reiste gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Kindern XXXX und XXXX unter Verwendung von biometrischen Reisepässen der Republik Mazedonien, in Bezug auf die Beschwerdeführerin selbst ausgestellt am 25.12.2009, gültig bis 24.12.2019, am 12.05.2011 in das Schengen-Gebiet und in weiterer Folge am 15.05.2011 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte - ebenso wie die beiden Kinder - am 15.05.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zusammenhang mit der Stellung dieses Antrages nahm die Beschwerdeführerin ebenso wie die genannten Familienangehörigen Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch.Sie reiste gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Kindern römisch 40 und römisch 40 unter Verwendung von biometrischen Reisepässen der Republik Mazedonien, in Bezug auf die Beschwerdeführerin selbst ausgestellt am 25.12.2009, gültig bis 24.12.2019, am 12.05.2011 in das Schengen-Gebiet und in weiterer Folge am 15.05.2011 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte - ebenso wie die beiden Kinder - am 15.05.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zusammenhang mit der Stellung dieses Antrages nahm die Beschwerdeführerin ebenso wie die genannten Familienangehörigen Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch.
Der Lebensgefährte XXXX und dessen Cousin XXXX reisten am 25.05.2011 unter Verwendung von biometrischen Reisepässen der Republik Mazedonien in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.Der Lebensgefährte römisch 40 und dessen Cousin römisch 40 reisten am 25.05.2011 unter Verwendung von biometrischen Reisepässen der Republik Mazedonien in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
Nicht festgestellt werden kann, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich mit XXXX verheiratet ist. Diesbezüglich tätigte sie im Laufe des Verfahrens völlig unterschiedliche Angaben. Dies kann aber insofern dahingestellt bleiben, als der Asylgerichtshof jedenfalls davon ausgeht, dass eine Lebensgemeinschaft mit XXXX besteht bzw. bestand und dass es sich bei den beiden minderjährigen Kindern XXXX und XXXX um die gemeinsamen Kinder handelt.Nicht festgestellt werden kann, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich mit römisch 40 verheiratet ist. Diesbezüglich tätigte sie im Laufe des Verfahrens völlig unterschiedliche Angaben. Dies kann aber insofern dahingestellt bleiben, als der Asylgerichtshof jedenfalls davon ausgeht, dass eine Lebensgemeinschaft mit römisch 40 besteht bzw. bestand und dass es sich bei den beiden minderjährigen Kindern römisch 40 und römisch 40 um die gemeinsamen Kinder handelt.
Nach negativen Beendigungen aller Verfahren vor dem Bundesasylamt reisten allerdings der Lebensgefährte XXXX, die beiden gemeinsamen Kinder XXXX und XXXX sowie der Cousin des Lebensgefährten, XXXX am 28.06.2011 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe wieder nach Mazedonien ab. Deren Verfahren waren daher gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abzulegen. Die Beschwerdeführerin hingegen verblieb im österreichischen Bundesgebiet.Nach negativen Beendigungen aller Verfahren vor dem Bundesasylamt reisten allerdings der Lebensgefährte römisch 40 , die beiden gemeinsamen Kinder römisch 40 und römisch 40 sowie der Cousin des Lebensgefährten, römisch 40 am 28.06.2011 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe wieder nach Mazedonien ab. Deren Verfahren waren daher gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 als gegenstandslos abzulegen. Die Beschwerdeführerin hingegen verblieb im österreichischen Bundesgebiet.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin in Mazedonien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht oder dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin an einer dermaßen schweren physischen oder psychischen, im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung leiden würde, welche eine Rückkehr nach Mazedonien im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig machen würde.Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin an einer dermaßen schweren physischen oder psychischen, im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung leiden würde, welche eine Rückkehr nach Mazedonien im Sinne des Artikel 3, EMRK unzulässig machen würde.
Zur Situation in Mazedonien wird festgestellt:
Politische Lage:
Mazedonien ist seit seiner Unabhängigkeit (1991) eine parlamentarische Demokratie, in der demokratische Prinzipien, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit verfassungsmäßig garantiert sind. Die innere Stabilität Mazedoniens bleibt aufgrund der ethnischen Polarisierung zwischen der ethnisch - mazedonischen Mehrheit (ca. 64%) und insbesondere den ethnischen Albanern (mindestens ca. 25%) als zweitgrößter Volksgruppe fragil. Im Februar 2001 kam es dabei in den Grenzregionen zum Kosovo zu teils schweren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen albanischen Extremisten und mazedonischen Sicherheitskräften, in deren Verlauf zahlreiche Menschenrechtsverletzungen und große Flüchtlingsbewegungen zu verzeichnen waren. Auf internationale Vermittlung schlossen die führenden politischen Parteien beider Ethnien am 13. August 2001 das Ohrider Rahmenabkommen, mit dem die Weichen für ein friedliches Zusammenleben gestellt wurden. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 4]
Die nach den Parlamentswahlen vom 15.09.2002 regierende Koalition aus sozialdemokratischer SDSM als stärkerer Partner und der ethnisch-albanischen DUI des ehemaligen Rebellenführers Ahmeti verfolgte in vielen Punkten die Ziele des Abkommens von Ohrid mit Entschiedenheit, was zur Stabilisierung der Lage auch im Verhältnis zwischen den beiden wichtigsten ethnischen Gruppen, der ethnisch-mazedonischen Mehrheit und der ethnisch-albanischen - als der bei weitem größten - Minderheitsgruppe geführt hat. Eine Mehrheit im Lande sieht inzwischen in den wirtschaftlichen Schwierigkeiten und nicht in den ethnischen Spannungen das Hauptproblem des Landes. Vieles muss, wie die Dezentralisierung oder die anteilige angemessene Beschäftigung im öffentlichen Dienst, noch über längere Zeit auch gegen Widerstände weiter verfolgt werden. Mit der Perspektive auf einen EU-Beitritt war Mazedonien das erste Land auf dem Balkan, das schon am 9. April 2001 ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) mit der EU unterzeichnet hat. Gemäß Artikel 2 des Abkommens bilden die Achtung demokratischer Prinzipien und der Menschenrechte die Grundlagen der Politik beider Parteien und sind wesentliche Elemente des Abkommens. Das Abkommen ist zum 01.04.2004 in Kraft getreten [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite. 11]
Aus den Parlamentswahlen am 5.7.2006 ging das national-demokratischen Bündnis "Für ein besseres Mazedonien" als klarer Sieger hervor. Nach vier Jahren Opposition kann die national-konservative Partei VMRO-DPMNE unter Parteichef Nikola Gruevski nun mit ihren Partnern ins Kabinett zurückkehren. "Für ein besseres Mazedonien" schnitt mit 32,5 Prozent weit besser ab als die regierende "Sozialdemokratische Union", die lediglich 23,3 Prozent der Stimmen erhielt. Die Wahl verlief entgegen den Befürchtungen ohne größere Zwischenfälle, die Beteiligung war mit knapp 60 Prozent aber relativ niedrig.
Stärkste Partei der Albaner wurde die mitregierende "Demokratische Union für Integration" (DUI) die von Ali Ahmeti geführt wird, dem ehemaligen politischen Führer der "Albanischen Befreiungsarmee".
Dagegen hat die "Demokratische Partei der Albaner" (DPA/albanisch PDSH) von Arben Xhaferi Stimmen eingebüßt.
Seit der Unabhängigkeit Mazedoniens war es ein ungeschriebenes Gesetz, dass die albanische Seite, repräsentiert durch eine ihrer Parteien, Teil der Regierung sein muss. Das Wahlergebnis brachte es mit sich, dass sich die stärkste albanische Fraktion, die DUI, als der einzig legitime Verhandlungspartner für die zukünftige Regierung erachtete. Es löste daher auf albanischer Seite große Irritationen aus, als Gruevski, eine Koalition mit der zweitstärksten albanischen Partei DPA einging. Als Folge dieser Entwicklung kam es zwischen den teilweise stark verfeindeten albanischen Fraktionen zu Auseinandersetzungen, die auch auf der Straße ausgetragen wurden. [Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seiten 5-6]
Auch im Vorfeld zu den vorgezogenen Parlamentswahlen am 01.06.2008 kam es zu inneralbanischen Auseinandersetzungen. So wurde auf den Parteichef der DUI ein Anschlag verübt und ein Aktivist der DPA wurde bei einem Messerangriff getötet. [APA 13.05.2008: Mazedonien:
Mutmaßlicher Attentäter auf albanischen Politiker in Haft].
Am Wahltag kam es zu Ausschreitungen im Dorf Aracinovo, früher eine Hochburg albanischer Rebellen, in deren Verlauf ein Mensch getötet und zahlreiche weitere verletzt wurden. In 20 Wahllokalen in den hauptsächlich von Albanern bewohnten Gebieten musste die Abstimmung abgebrochen werden. [Der Standard 02.06.2008: Konservativer Gruevski gewinnt Wahl ], in weiterer Folge wurden die Wahlen in 187 Wahlbüros annulliert und am 15. und am 30. Juni Nachwahlen, vornehmlich in den von Albanern besiedelten Gebieten, abgehalten. Die konservative Regierungspartei VMRO von Ministerpräsident Nikola Gruevski gewann 63 der 120 Parlamentssitze.
Die Sozialdemokraten errangen 27 Sitze, ein Mandat ging an die Partei für europäische Initiative (PEI). Die letzte Nachwahl bestätigte die Demokratische Union für die Integration (DUI) mit 18 Sitzen als größte albanische Partei, die Demokratische Partei der Albaner (DPA) kam auf 11 Sitze. [Konrad-Adenauer-Stiftung 16.06.2008: Mazedonien: Massives Polizeiaufgebot ermöglicht ruhige Nachwahlen; APA 30.06.2008: Zweite Nachwahlrunde in Mazedonien ohne größere Zwischenfälle]
Gruevski hat eine Regierungskoalition mit der DUI vereinbart und ein Kabinett gebildet. Die DPA-Abgeordneten hatten im Juni bereits die konstituierende Parlamentssitzung boykottiert und einen möglichen Boykott der Parlamentsarbeit angekündigt. Der Boykott dauert seit August 2009 an. [APA 11.07.2008: Mazedonien: Albanerpartei will Parlamentsarbeit boykottieren; Österreichische Botschaft Skopje:
Asylländerbericht Mazedonien Oktober 09]
Im März 2009 fanden Präsidentschafts- und Kommunalwahlen statt. Gjorge Ivanov (VMRO-DPMNE) wurde im 2. Wahlgang zum Präsidenten gewählt.
Dem ODIHR-Report zufolge, der im Juli 2009 veröffentlicht wurde, erfüllten die Wahlen weitgehend demokratische Standards. Fälle von versuchter Beeinflussung und Einschüchterung wurden ebenso strafrechtlich geahndet wie versuchte Manipulationen mit Hilfe nicht aktueller Wählerlisten.
[Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien Oktober 09, Seite 1]
Menschenrechte - allgemein
Artikel 9 der Verfassung garantiert die Gleichberechtigung aller Bürger in ihren Freiheiten und Rechten, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, nationaler und sozialer Herkunft, der politischen Zugehörigkeit und des Glaubensbekenntnisses sowie der materiellen und gesellschaftlichen Lage. Mit den Verfassungsänderungen vom November 2001 entfiel zudem die von Seiten der ethnischen Albaner stets kritisierte Unterscheidung in (ethnisch) mazedonisches Staatsvolk und Minderheiten in der Verfassung. Auch wurden unter anderem. hinsichtlich der verschiedenen, von den Ethnien verwendeten Sprachen weit reichende Regelungen zugunsten aller Volksgruppen Mazedoniens getroffen. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite 5]
Die Republik Makedonien hat sowohl die Europäische Konvention der Menschenrechte als auch die Konvention gegen Folter und andere Vergehen, unmenschliche und abwertende Behandlung oder Bestrafung ratifiziert und in das nationale Rechtssystem integriert. Entsprechend der Verfassung von 1991 werden die Freiheiten und Rechte des Individuum und Bürgers, entsprechend dem internationalen Recht zu zentralen Werten der Verfassungsordnung erklärt. Nach Artikel 11 der Verfassung werden die Menschenrechte auf körperliche und moralische Würde des Individuums als unantastbar definiert. Demnach ist jede Form der Folter, der unmenschlichen und verletzenden Bestrafung untersagt. [Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seite 9]
Abgesehen vom Verfassungsgerichtshof, der staatlichen Wahlkommission und dem Parlament, die als die rechtsstaatlich verankerte Einrichtungen zur Kontrolle der Einhaltung der Menschenrechte fungieren, verfügt Makedonien zusätzlich über ein parlamentarisches Menschenrechtskomitee und über die Institution des nationalen Ombudsmannes. [Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seite 11]
Die Stellung des Ombudsmannes ist durch Novellierung des entsprechenden Gesetzes am 10. September 2003 deutlich gestärkt worden. Seine Eingriffsmöglichkeiten im Falle hinausgezögerter Gerichtsverfahren wurden erhöht und er hat nun die Möglichkeit, jederzeit ohne Ankündigung die Einrichtungen staatlicher Behörden zu betreten. Außerdem besteht die Möglichkeit, ohne Verzug höchste Funktionsträger anzuhören und vertrauliche Informationen einzusehen (Öffentliche Institutionen sind nun also verpflichtet, Nachweise, Daten und Informationen unabhängig vom Grad der Vertraulichkeit vorzulegen). Mit der Einrichtung regionaler Büros in verschiedenen größeren Städten sind außerdem die administrativen Kapazitäten des Ombudsmanns deutlich erhöht worden. [Deutsches Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 5]
Das Amt des Ombudsmanns wird derzeit von einem ethnischen Albaner, dem früheren Justizminister Ixhet Mehmeti, ausgeübt Dieser hat in den letzten Jahren gezeigt, dass seine Behörde in der Lage ist, Fehlverhalten von staatlichen Dienststellen gegenüber der Bevölkerung in den verschiedensten Bereichen richtig zu stellen. Mehmeti hat sich in einer Reihe von Fällen nicht gescheut, die Medien einzuschalten, um mit ihrer Hilfe eine Änderung der Verhältnisse bei den Behörden herbeizuführen. [Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2008, Stand 25.06.2008 , Seite 41]
Die Kooperation zwischen den staatlichen Stellen und dem Ombudsmann ist weiterhin gut. Die staatlichen Stellen setzen weiterhin eine große Mehrheit der Empfehlungen des Ombudsmannes um.
[Commission of the European Communities: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2009 Progress Report accompanying the Communication from the European Parliament and the Council. Enlargement Strategy and Main Challenges 2009-2010. 14.10.2009, Seite 11]
Polizei
Obwohl sich die Republik Makedonien zur Einhaltung umfassender internationaler Deklarationen und Konventionen im Bereich der Menschenrechte gesetzlich verpflichtet hat und die Polizei angewiesen wurde, den weit reichenden rechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Einhaltung von Menschenrechten Folge zu leisten, wurden von dieser Seite in der Vergangenheit fallweise schwere Menschenrechtsverletzungen begangen [Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007 , Seite 9]
Fortschritte gab und gibt es, was die Straflosigkeit der Polizei betrifft. Nachhaltigere interne Untersuchungen haben zusammen mit der Arbeit des Büros des Ombudsmannes zu einer substanziellen Reduktion der Straflosigkeit geführt.
Alle Untersuchungen von internen Angelegenheiten und Verdacht auf Fehlverhalten der Polizei werden von der Professional Standards Unit (PSU) durchgeführt. Beamte der Einheit waren träge, Ermittlungen zum Abschluss zu bringen und in noch offenen Menschenrechtsfällen aus früheren Jahren Anklage zu erheben. Dennoch verzeichnen internationale Beobachter fortlaufende Verbesserungen der Reaktionen des Innenministeriums in neuen Fällen von individuellem Fehlverhalten der Polizei und häufigere und konsequentere Disziplinierung von für schuldig befundenen Beamten.
PSU empfahl im Berichtsjahr 2008 Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte in 90 (2007:175) Fällen. Das Innenministerium bestrafte Bedienstete mit Gehaltskürzungen in 57 Fällen gegen 96 Bedienstete (2007: in 81 Fällen gegen 145 Bedienstete), Suspendierung vom Polizeidienst in 10 Fällen gegen 39 Bedienstete (2007: in 40 Fällen gegen 84 Bedienstete) und Versetzung
in 24 Fällen gegen 53 Bedienstete (2007: in 18 Fällen gegen 43 Bedienstete). PSU leitete 70 Fälle von mutmaßlichen Verstößen der Polizei mit der Empfehlung von strafrechtlichen Anklagen an die Staatsanwaltschaft weiter. (2007: 87). Im Jahr 2007 wurden 30 Polizeibeamte und 19 Beamte der Grenzpolizei wegen Bestechung und Amtsmissbrauch verurteilt, für 2008 wurden vom Innenministerium keine Zahlen bestätigt. [US Department of State: Macedonia. Country Report on Human Rights Practices - 2008, 25.02.2008, Section 1.d.; US Department of State: Macedonia. Country Report on Human Rights Practices - 2007, 11.3.2008 , Section 1.d.]
Vergehen und drastische Übergriffe vor allem gegenüber Minderheiten konnten deutlich verringert werden. (Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seite 14)
Eine drastische Abnahme der Beschwerden wegen Misshandlungen brachte die Entscheidung des Innenministeriums, temporär alle Alpha-Spezialeinheiten außer in Skopje aufzulösen, wie auch im Bericht des Ombudsmannes bestätigt wird.
[Commission of the European Communities: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2009 Progress Report accompanying the Communication from the European Parliament and the Council. Enlargement Strategy and Main Challenges 2009-2010. 14.10.2009, Seite 16]
Vertreter von etlichen internationalen Organisationen, darunter OSZE, Europäische Union und ausländischen Regierungen beobachten Polizeieinsätze und beraten das Innenministerium über die Reform der Polizei.
[US Department of State: Macedonia. Country Report on Human Rights Practices - 2008, 25.02.2008, Section 1.d.]
Die Polizei durchläuft einen weit reichenden Reformprozess und ein neues Polizeigesetz wurde verabschiedet, um die vollständige Einhaltung europäischer Standards zu gewährleisten. Menschenrechte sind mittlerweile ein Unterrichtsfach auf der Polizeiakademie und Kooperationen mit NGOs wurden begonnen, um auf regelmäßiger Basis Handlungsprioritäten auf diesem Gebiet zu identifizieren.
Ein Verhaltenskodex für Polizeibeamte wurde 2004 verabschiedet und ist eines der Fächer, das in der Ausbildung von Polizeibeamten studiert wird. Ein neues Fach, welches die Besonderheiten der Polizeiarbeit in multikulturellem Umfeld abdeckt, ist in Vorbereitung.
Multiethnische Polizeistreifen wurden in Gebieten, deren Bewohner zu unterschiedlichen ethnischen Gruppen gehören, eingesetzt, die Ergebnisse sind ermutigend. Die Behörden beabsichtigen, diesen multikulturellen Zugang im gesamten Staatsgebiet anzuwenden.
Auch die beim Innenministerium eingerichtete Polizeiaufsichtseinheit besteht aus Repräsentanten verschiedener ethnischer Gruppen und wurde und wird ebenfalls einer Reform unterzogen. [Council of
Europe: Secretariat of the Framework Convention for the Protection of National Minorities, Advisory Committee on the Framework
Convention for the Protection of National Minorities: Second Opinion on "the former Yugoslav Republic of Macedonia", Adopted on 23 February 2007, 9 July 2008, Seiten 18-19]
Insgesamt ist die Reform ist gut fortgeschritten und die Kontrolle über die Polizei im Allgemeinen und die Spezialeinheiten im Besonderen wurde effektiver. Die Untersuchungen der PSU erfolgten im Einklang mit internationalen Standards. Eine weitere Verbesserung erfolgte durch die Stärkung der Befugnisse der Staatsanwaltschaft in der Ermittlungsphase.
[Commission of the European Communities: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2009 Progress Report accompanying the Communication from the European Parliament and the Council. Enlargement Strategy and Main Challenges 2009-2010. 14.10.2009, Seite 13]
Albaner
Formal garantiert bereits Artikel 9 der mazedonischen Verfassung von 1992 die Gleichberechtigung aller Bürger in ihren Freiheiten und Rechten, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, nationaler und sozialer Herkunft, der politischen Zugehörigkeit und des Glaubensbekenntnisses, der materiellen und gesellschaftlichen Lage. Mit dem Abkommen von Ohrid, mit dem sich Mazedonien auch gegenüber der internationalen Gemeinschaft verpflichtet hat, wurden nun aber die Minderheitenrechte noch weitergehender und detaillierter festgeschrieben als ursprünglich in der Verfassung enthalten, bzw. die Verfassung in einer Reihe von Artikeln geändert. Insbesondere ist festgeschrieben, dass nun auch Minderheiten entsprechend ihrem Anteil an der Bevölkerung im öffentlichen Dienst vertreten sein sollen. Hierzu hat sich die mazedonische Regierung verpflichtet, mit Unterstützung der EU und OSZE gezielte Ausbildungsmaßnahmen durchzuführen und Angehörige von Minderheitengruppen bevorzugt einzustellen. Ein Amnestiegesetz, das die im Rahmen der bewaffneten Auseinandersetzung begangenen Straftaten mit Ausnahme von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit straflos stellt, wurde bereits am 08. März 2002 vom mazedonischen Parlament mit großer Mehrheit verabschiedet. Damit wurde eine andere wichtige ethnische befriedende Forderung aus dem Rahmenabkommen von Ohrid erfüllt [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite10]
Mit den Verfassungsänderungen vom November 2001 entfiel zudem die von Seiten der ethnischen Albaner stets kritisierte Unterscheidung in (ethnisch) mazedonisches Staatsvolk und Minderheiten in der Verfassung. Auch wurden unter anderem. hinsichtlich der verschiedenen, von den Ethnien verwendeten Sprachen weit reichende Regelungen zugunsten aller Volksgruppen Mazedoniens getroffen. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 5]
Der Text der im November 2001 geänderten Verfassung entspricht weitestgehend den albanischen Vorstellungen. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 11]
Aufgrund der Verpflichtungen aus dem Ohrid-Abkommen hat sich der Anteil ethnischer Minderheiten in der öffentlichen Verwaltung bereits erhöht (derzeit 23,9%). Die Minderheiten sind in den Bereichen des Innen- und Verteidigungsministeriums weiter unterrepräsentiert (Hauptgrund: mangelnde Qualifikation), obwohl spezielle Anstrengungen unternommen wurden, qualifizierte Minderheitenangehörige einzustellen. [US Department of State:
Macedonia. Country Report on Human Rights Practices - 2009, 11.3.2010, Section 5, National/Racial/Ethnic Minorities].
Die albanische Volksgruppe übt in Mazedonien über die ethnisch-albanischen Parteien, die hier jeweils zur Regierungskoalition gehören, einen großen Einfluss aus. Dieser Einfluss hat der Lage der ethnischen Albaner in den letzten Jahren wesentlich verbessert. Eine Umfrage, die vom UNDP im Jahre 2006 finanziert wurde, zeigt, dass ein Großteil der albanischen Volksgruppe heute Mazedonien positiv gegenüber steht und bereit ist, Mazedonien als "ihren Staat" zu akzeptieren. Die meisten ethnischen Albaner (über 70 %) sehen ihre Zukunft hier optimistisch, optimistischer als die ethnischen Mazedonier. Ein deutliches Zeichen für den großen politischen Einfluss der albanischen Volksgruppe ist die Tatsache, dass der mazedonische Ombudsmann ein ethnischer Albaner (der frühere Justizminister Mehmeti, nominiert von der DUI) ist. Ethnische Albaner sind in allen Teilen der Verwaltung und in allen Entscheidungsgremien präsent.
Berichte über Drohungen, Misshandlungen oder allgemeine Diskriminierung sind nicht bekannt geworden. Die albanische Volksgruppe übt in der mazedonischen Regierung, auch in der neuen Regierung Gruevski, einen starken Einfluss aus. Dieser politische Einfluss lässt Drohungen, Misshandlungen und allgemeine Diskriminierung nicht zu. [Österreichische Botschaft Skopje:
Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 45;
Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2008, Stand 25.06.2008, Seite 37]
Vom Staat angeregte, unterstützte oder geduldete Repressionen durch Dritte sind in Mazedonien nicht erkennbar. Nationalistische oder andere Ausschreitungen gegen ethnisch, religiös oder anders definierte Gruppen werden in Mazedonien durch die staatlichen Stellen unterbunden, wobei gelegentlich der - kaum belegbare - Vorwurf erhoben wird, dass dies nicht immer ohne Verzögerung erfolge. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 14]
Türken
Der türkischen Minderheit gehören gem. Volkszählung 3,8 % der Bevölkerung an. Türkische Parteien können auch mit Stimmen islamischer Mazedonier und Bosnier rechnen - ihr Stimmenpotential ist deshalb größer als dasjenige der deklarierten Türken.
TMP - Türkische Reform Partei:
Auf der Liste der VMRO-DPMNE wurde 2002 der Spitzenkandidat dieser Partei, Adnan Kjahil, im Wahlkreis 5, wo es viele islamische Mazedonier gibt, welche Kandidaten türkischer Parteien wählen, in die Kammer gewählt. In das 1998 gewählte Parlament ist ?ahil auf der Liste der DA Tupurkovskis gewählt worden. Kjahil, ein Mittelschulprofessor (für Chemie) und Nachkomme ottomanischer Paschas, schloss sich nach Aufspaltung der VMRO-DPMNE in der letzten Legislaturperiode der Bauernpartei des früheren VMRO-Generalsekretärs Marijan Gjorcev an. Die TMP rief 2004 zur Unterstützung des Referendums gegen das Gemeindegrenzengesetz auf, was den Interessen der türkischen Minderheit entsprach. Bei den Parlamentswahlen 2006 kandidierte die TMP auf der Liste der Wahlkoalition der VMRO-DPMNE. Ihr Spitzenkandidat Kjahil erhielt aber nur einen hinteren Listenplatz, was seinen Einzug in das Parlament verunmöglichte. Kjahil war danach Minister ohne Portefeuille Regierungsmitglied. Bei den Wahlen 2008 spielte die TMP keine Rolle mehr.
DPT - Demokratische Partei der Türken:
Die laizistisch eingestellte DPT ist die traditionelle Partei der Türken in Mazedonien, welche sich sowohl bei den Wahlen 2002 als auch 2006 der SDSM-Koalition "Zusammen für Mazedonien" anschloss. Die Partei wird aktiv von den laizistisch eingestellten Behörden der Türkei (d. h. dem türkischen Außenministerium und der Armee) unterstützt. Ihr Parteichef Kenan Hasipi wurde im Wahlkreis 5 gewählt. In der Abgeordnetenkammer hat sich die DPT in der laufenden Legislaturperiode nicht mehr der SDSM-Fraktion angeschlossen. Ein Teil der Partei boykottierte wegen der Benachteiligung der ethnischen Türken bei der Neuziehung der Gemeindegrenzen im Jahre 2004 die 2005 abgehaltenen Gemeinderatswahlen.
Die DPT hat sich nach den Parlamentswahlen 2006 zunächst der ethnisch-albanischen BDI angenähert. Die DPT soll der BDI versprochen haben, dass sie bei Badinter-Abstimmungen im Parlament mit ihren beiden Abgeordneten die Haltung der BDI-Abgeordneten unterstützen wird. Gegenleistung der BDI waren Beschlüsse der BDI-beherrschten Gemeinderäte in Gostivar und Vrapciste, das Türkische (obwohl weniger als 20 % der Bevölkerung dieser Gemeinden zur türkischen Volksgruppe gehört) in diesen Gemeinden zu einer zusätzlichen (dritten) Amtssprache zu machen.
Im Mai 2007 hat sich die DPT wieder von der BDI entfernt, weil die Beschlüsse betreffend die türkische Amtssprache in den zwei erwähnten Gemeinden nicht implementiert wurden. Die DPT verhandelte deshalb mit der Regierung über ihre Zustimmung zu Regierungsvorhaben, um mit den Stimmen der Abgeordneten der kleinen Minderheiten Badinter-Mehrheiten ohne DUI- Stimmen zu Stande zu bringen. Die DPT verlangte in den Verhandlungen mit der Gruevski - Regierung zusammen mit den anderen Politikern der kleinen Minderheiten eine abgesicherte und gesetzlich garantierte Zahl von Abgeordneten für die kleinen Minderheiten, ein eigenes Ministerium für die Minderheiten und ein Gesetz, das die Rechte der kleinen Minderheiten besser definieren sollte. Ergebnis der Verhandlungen mit der Regierung ist, dass die Regierung den Vertretern der kleinen Minderheiten 10 gesicherte Abgeordnetensitze zusätzlich zu den bisher 120 Sitzen, eine Agentur für Minderheitenfragen und das verlangte Gesetz versprach.
Bei den Parlamentswahlen 2008 schloss sich die DPT der Koalition "Für ein besseres Mazedonien" unter der Führung der VMRO-DPMNE an. Die Koalition erreichte 63 Sitze (von 120). Ein Sitz ging an an die DPT (Kenan Hasipi)
In der Regierung ist die DPT durch Hadi Nezir als Minister ohne Portefeuille vertreten. Er ist Präsident der Kommission für auswärtige Angelegenheiten.
[Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2008, Stand 25.06.2008, Seiten 15-16; European Forum for Democracy and Solidarity: FYR of Macedonia, 22.07.2008; Webseite der Regierung der Republik Mazedonien http://www.vlada.mk/?q=node/3154 (03.03.2010)]
Roma
Bei der Volkszählung von 2002 wurde für die Roma nur ein Bevölkerungsanteil von 2,66 % festgestellt.
Die Ergebnisse der Volkszählungen geben die wahre ethnische Zusammensetzung der Bevölkerung kaum exakt wieder, da viele Personen ihre eigentliche Volkszugehörigkeit nicht deklarieren möchten. Dies trifft auch auf Roma zu, welche sich häufig als Türken, Mazedonier oder als Albaner bezeichnen. Die wirkliche Zahl der Roma ist schwer erfassbar, weil manche Roma über keine Geburtsurkunden verfügen. Auch Personen, welche in illegal errichteten Häusern leben, was auf viele Roma zutrifft, werden bei Volkszählungen in der Regel nicht berücksichtigt. Die Schätzung von Roma- Politikern, dass etwa 6 % der Bevölkerung zu dieser Volksgruppe gehören, dürfte zutreffend sein.
Im Parlament sind die Roma durch SR - Roma-Bund und die Vereinigte Roma-Partei vertreten. Diese Parteien haben nach den Wahlen 2008 jeweils einen Sitz im Parlament inne.
Die Partei der Demokratischen Roma-Kräfte in Mazedonien und die Partei für die Roma-Integration haben von der neuen Regierung einzelne Positionen in der Verwaltung und in staatlichen Betrieben erhalten.
Roma klagten über weitreichende soziale Diskriminierung. NGOs und internationale Experten berichteten, dass Arbeitgeber den Roma Jobs verwehrten, einige Roma beschwerten sich über mangelnden Zugang zum Sozialwesen.
Die Regierung finanzierte die Umsetzung der nationalen Roma - Strategie im Rahmen der Roma-Dekade, darunter Hilfestellung bei Bildung, Unterkunft, Arbeit und Entwicklung von Infrastruktur. Weiters wurden Roma- Informationszentren finanziert, die die Roma zu Bildungs-, Gesundheits- und Sozialeinrichtungen weiterleiteten.
Roma-Kinder haben die niedrigste Alphabetisierungsrate und noch immer eine niedrige Schulbesuchs- und Abschlussquote. 61 Prozent schließen die Grundschule ab, 17 Prozent die Sekundarausbildung.
Verstärkte Finanzierung durch NGOs und die Regierung zum Abbau von Bildungsbarrieren von Roma führten zu einer erhöhten Schulbesuchsrate. Für das Schuljahr 2009 - 2010 sind im Vergleich zum vorhergehenden Schuljahr 13,4 Prozent mehr Roma - Schüler im primären und 26 Prozent mehr im sekundären Bereich eingeschrieben.
Die Arbeitslosenquote ist hoch, sie liegt bei 88 Prozent (die allgemeine Quote beträgt 35 Prozent), geschätzte zwei Drittel der Roma leben unter der Armutsgrenze. Im öffentlichen Sektor sind Roma weiterhin unterrepräsentiert. Insgesamt sind 77 ethnische Roma (davon 67 im uniformierten Dienst) bei der mazedonischen Polizei tätig.
Offiziell wurden keine Fälle von Polizeigewalt gegen Roma gemeldet, in Einzelfällen werden Roma bei Amtshandlungen ihnen gegenüber von Polizeibeamten zu hart behandelt.
Reisepässe werden mazedonischen Staatsbürgern auf Antrag ausgestellt. Notwendig dafür sind die persönliche Vorsprache bei der Antragstellung sowie die Vorlage eines Personalausweises, für dessen erstmalige Ausstellung eine Geburtsurkunde, ein Staatsbürgerschaftsnachweis und ein Personalausweis eines der Elternteile erforderlich sind. Personaldokumente sind erforderlich, um Sozialhilfe beziehen zu können und in den Genuss der Krankenversicherung zu kommen. Das grundsätzliche Problem bei der Beschaffung von Identitäts- und sonstigen Dokumenten besteht darin, dass viele Roma weder sich noch ihre Kinder bei den zuständigen staatlichen Stellen registrieren lassen.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass Roma, die im Besitz eines Reisepasses sind, auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe und Krankenversicherung erfüllen.
Amnestiegesetz für ehemalige UCK -Mitglieder
Ein Amnestiegesetz, das die im Rahmen der bewaffneten Auseinandersetzung begangenen Straftaten mit Ausnahme von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit straflos stellt, wurde bereits am 08. März 2002 vom mazedonischen Parlament mit großer Mehrheit verabschiedet. Damit wurde eine andere wichtige ethnische befriedende Forderung aus dem Rahmenabkommen von Ohrid erfüllt [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite 10]
Das Gesetz gilt für mazedonische Bürger, Personen mit gesetzlichem Aufenthalt, wie auch Personen, die Eigentum oder Familie vor Ort haben und für die begründeter Verdacht besteht, dass sie Straftaten im Zusammenhang mit dem Konflikt im Jahr 2001 bis einschließlich 26. September 2001, vorbereitet oder begangen haben. Die Amnestie gilt auch für Personen, die vor dem 1. Jänner 2001 Straftaten vorbereitet oder begangen haben, die mit dem Konflikt im Jahr 2001 in Zusammenhang stehen [Law on Amnesty, Official Gazette of the Republic of Macedonia No. 18, Friday, 8 March 2002 ]
Das Amnestiegesetz wurde zu Gunsten der ethnischen Albaner beschlossen. Nur sie sind diejenigen, welche aus den Bestimmungen dieses Gesetzes Vorteile ziehen, da sich im Jahre 2001 kaum irgendwelche Angehörige anderer Volksgruppen den Insurgenten angeschlossen haben. Anfänglich gab es eine gewisse Benachteiligung ethnischer Albaner, welche in Gerichtssprengeln wie Skopje leben, gegenüber ethnischen Albanern in anderen Gerichtssprengeln. In Skopje stellen die ethnischen Mazedonier die Mehrheit und sind daher auch die meisten Richter ethnische Mazedonier. In den Gerichtssprengeln in Skopje dauerten
die Amnestieverfahren länger und machte ein Teil der Richter zusätzliche Schwierigkeiten, weil sie Tatbestände als Kriegsverbrechen qualifizieren wollten, welche kaum Kriegsverbrechen waren (z. B. Beschädigung oder Zerstörung von Häusern ohne dass es Verletzte oder Tote gab). Diese Schwierigkeiten konnten aber inzwischen ausgeräumt werden, z. T. auch auf Grund von Entscheidungen der Appellationsgerichte.
Das Amnestiegesetz wurde vollständig umgesetzt Es sind auch keine Fälle bekannt, bei denen das Amnestiegesetz umgangen wurde, indem Personen seitens der Staatsanwaltschaft
vorgeworfen wurde, Kriegsverbrechen begangen zu haben. [Pichler,
Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seite 14; Österreichische Botschaft
Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 46 und 47]
Ehemalige UCK - Kämpfer werden vereinzelt aufgrund bestehender Haftbefehle für bis zu 24 Stunden arretiert. Der Grund liegt darin, dass die Regierung zur Zeit des Konfliktes 2001 gegen alle bekannten Kämpfer Haftbefehle ausstellen ließ, welche immer noch Gültigkeit haben. Die Personen werden überprüft und üblicherweise aufgrund des Amnestiegesetzes wieder auf freien Fuß gesetzt. Jede längere Anhaltung kann nur durch das Gericht verfügt werden (U-Haft bis zu 30 Tagen).
Das Procedere wird von der Polizei, der mehrere nationale (Büro für interne Angelegenheiten, Ombudsman, Korruptionskommission) und internationale Kontrollmechanismen (OSCE, internationale Beobachter) gegenüberstehen, streng eingehalten. [Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI an den UBAS, GZ P-044/08 vom 18.04.2008 ]
Personen, die noch nicht amnestiert wurden, können das Gerichtsverfahren, welches notwendig ist, um in den Genuss der Amnestie zu kommen, jetzt und auch in künftigen Jahren durchführen lassen. Die Kosten derartiger Verfahren sind auf Grund des Einflusses der ethnisch-albanischen Regierungspartei DUI gering. Es gibt Anwälte, welche solche Verfahren "pro bono", d. h. ohne ein Honorar zu verlangen, abwickeln. [Auskunft der österreichischen Botschaft Skopje an den UBAS zu GZ 238.971, 18.05.2006 ]
Wenn sich manche ethnische Albaner nicht dem Gericht stellen wollten, was zum Erlangen der Amnestie erforderlich ist, dann deshalb, weil sie von den Sicherheitsbehörden wegen kriminellen Taten, die nicht der Amnestie unterliegen, gesucht werden. [Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 46 und 47]
Dass das Amnestiegesetz weit gefasst ist, zeigt sich in einem Bericht des UN Menschenrechtskomitees (Intenational Convenant on civil and political rights): Das Komitee zeigt sich besorgt über die Anwendung des Amnestiegesetzes und über die Zahl der Personen, auf die es angewendet wurde. Es beobachtet, dass der politische Wunsch nach für in Zeiten des Bürgerkrieges begangenen Straftaten auch zu einer Form der Straflosigkeit führen kann, die mit dem Abkommen unvereinbar ist. Das Komitee wiederholt die Ansicht, wie in den allgemeinen Anmerkungen Nr. 20 (1992) über das Verbot der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung geäußert, dass Amnestiegesetze generell unvereinbar sind mit der Pflicht des Staates, solche Taten zu untersuchen, Freiheit von solchen Taten in seinem Wirkungsbereich zu garantieren und sicherzustellen, dass solche Taten in der Zukunft nicht mehr vorkommen. Das Komitee ist hat weiters Bedenken, dass Opferorganisationen nicht in den Formulierungsprozess des Gesetzes eingebunden wurden. Es ruft den Staat dazu auf, sicher zu stellen, dass das Amnestiegesetz bei schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen oder bei Verstößen, die Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen gleichkommen, nicht angewendet wird. Es müsse sichergestellt werden, dass Menschenrechtsverletzungen sorgfältig untersucht werden, die Verantwortlichen der Justiz zugeführt und den Opfern und deren Familien angemessene Entschädigung gewährt wird.
[UN, International covenant on civil and political rights, Human Rights Committee: Consideration of Reports Submitted by State Parties under Article 40 of the Convenant.
Concluding observations of the Human Rights Committee. The Former Yugoslav Republic of Macedonia. CCPR/C/MKD/CO/2, 17.04.2008]
Es gibt keine Fälle von Verfolgung durch staatliche Behörden aufgrund von vormaliger Zugehörigkeit zu Rebelleneinheiten mehr. [Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007 , Seite 14, Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 46]
AKSh
AKSh (Armata Kombetare Shqiptare) ist die albanische Bezeichnung einer bewaffneten Gruppe namens Albanische Nationalarmee. Nach Angaben der AKSh wurde diese im Dezember 1999 nach der Auflösung der UCK (im Kosovo) in Mazedonien gegründet. Die FBKSh (Frontit per Bashkim Kombetar Shqiptar/Front für Albanische Nationale Vereinigung) agiert als politischer Flügel der AKSh. Erklärtes politisches Ziel der AKSh ist es, alle von Albanern bewohnten Gebiete auf dem Balkan zu vereinen.
Die AKSh bekannte sich erstmals im Januar 2000 zu einem Anschlag auf einen Polizeiposten in Mazedonien. Im Verlauf des Jahres 2000 kam es ferner im Norden Mazedoniens, an der Grenze zum Kosovo und Südserbien, zu sporadischen Überfällen auf mazedonische Grenzpatrouillen. Das unzugängliche, dünn besiedelte Gebiet in Nordmazedonien, in dem sich eine von örtlichen Dorfmilizen kontrollierte Schattenökonomie herausgebildet hatte, diente zugleich als Rückzugs- und Nachschubgebiet für eine in Südserbien kämpfende albanische Guerilla(UCPMB) .
Kämpfer jener Guerilla, Teile der AKSh sowie albanische Dorfmilizen schlossen sich in diesem Gebiet erst Anfang 2001 zusammen, um die Ushtria Clirimtare Kombetare (UCK, Nationale Befreiungsarmee) zu formieren.
Die Guerillagruppe AKSh beteiligte sich nach eigenen Angaben unter dem Oberkommando der UCK an den Kämpfen, ohne dabei die Eigenständigkeit zu verlieren.
Nachdem sich nach der Unterzeichnung des Abkommens von Ohrid die UCK als aufgelöst erklärt hat, kündigte die AKSh die Fortsetzung des Kampfes an. [Demaj, Violeta: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh, 07.05.2007 , Seiten 1-4]
Die Mehrheit der AKSH - Kämpfer waren vormalige UÇK - Mitglieder, die sich mit den politischen Kompromissen, wie sie im Ohrider Rahmenabkommen beschlossen wurden, nicht abfinden wollten. Die parteipolitische Integration der ehemaligen UÇK in die politischen Strukturen des Landes eröffnete der AKSH die Möglichkeit, sich als die "eigentliche" Vertreterin ethnisch albanischer Interessen zu präsentieren.
Es sollte hierbei auch erwähnt werden, dass es nicht allein politische Interessen sind, die diese - und andere Guerillagruppen der Region - zu Aktivitäten anspornten, sondern vielfach ökonomische Eigeninteressen, die darin begründet liegen, möglichst lange "gewaltoffene" Räume zu erhalten, um ungehindert den Schmuggelgeschäften und anderen kriminellen Aktivitäten über die Grenzen hinweg nachgehen zu können [Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007 , Seiten 15 und 16]
Die AKSh wird für mehrere Entführungen von Polizeibeamten, Mord, Bombenanschläge und Terroraktionen verantwortlich gemacht beziehungsweise bekannte sich zu den Aktionen.
Internationale Organisationen wie die UN-Mission im Kosovo, die OSZE und auch die US amerikanische Botschaft in Skopje sehen in der AKSh eine "terroristische Organisation" [Taz 05.09.2003: Albaner in Mazedonien wieder auf der Flucht; APA 31.08.2002: Geiselnahme in Mazedonien beendet]. In Mazedonien selbst ist die AKSh ebenso als Terrororganisation eingestuft und verboten [APA 29.04.2004: UNMIK lieferte zwei albanische Ex-Rebellen an Mazedonien aus].
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verweigern einer Reihe von albanischen Extremisten, die gewalttätigen extremistischen Aktivitäten gegen die im Rahmenabkommen von Ohrid verankerten Grundprinzipien der Stabilität, der territorialen Integrität und des einheitlichen und multi-ethnischen Charakters der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien aktiv Vorschub leisten oder sich an solchen Aktivitäten beteiligen und/oder die die konkrete Umsetzung des Rahmenabkommens vorsätzlich, wiederholt und in ungerechtfertigter Weise durch Handlungen außerhalb des Demokratieprozesses untergraben und behindern die Einreise in ihre Hoheitsgebiete oder die Durchreise. [Gemeinsamer Standpunkt 2004/133/GASP des Rates vom 10. Februar 2004 betreffend restriktive Maßnahmen gegen Extremisten in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/542/GASP, Amtsblatt der Europäischen Union L 39/19 vom 11.02.2004; Gemeinsamer Standpunkt 2008/104/GASP des Rates vom 8. Februar 2008 zur Verlängerung und Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/133/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Extremisten in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Amtsblatt der Europäischen Union L 36/16 vom 09.02.2008
Es gibt Fälle, in denen Verdächtige, welche von der Polizei wegen eines bestimmten Tatverdachtes zur Festnahme ausgeschrieben werden, behaupten, sie seien Mitglieder der AKSh. Mit solchen Behauptungen hoffen sie auf eine Solidarisierung anderer Angehöriger der albanischen Volksgruppe mit ihnen, welche sie vor der drohenden Verhaftung wegen kriminellen Delikten retten sollen. Kenner der Verhältnisse bei bewaffneten ethnischen Albanern weisen dazu darauf hin, dass die AKSh in Mazedonien nie eine effektive Organisation war, sondern eher nur eine Sigle, mit der sich extremistische ethnisch-albanische Nationalisten, die mit der DUI -Politik nicht einverstanden waren, identifizierten. Den Aufbau einer eigentlichen Organisation der AKSh hätte die UCK bzw. die DUI verhindert.
[Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 46].
Amnestiegesetze für Wehrstraftaten
Ein Amnestiegesetz, das die im Rahmen der bewaffneten Auseinandersetzung begangenen Straftaten mit Ausnahme von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit straflos stellt, wurde bereits am 08. März 2002 vom mazedonischen Parlament mit großer Mehrheit verabschiedet. [Deutsches Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite 10]
Das Gesetz gilt für mazedonische Bürger, Personen mit gesetzlichem Aufenthalt, wie auch Personen, die Eigentum oder Familie vor Ort haben und für die begründeter Verdacht besteht, dass sie Straftaten im Zusammenhang mit dem Konflikt im Jahr 2001 bis einschließlich 26. September 2001, vorbereitet oder begangen haben. Die Amnestie gilt auch für Personen, die vor dem 1. Jänner 2001 Straftaten vorbereitet oder begangen haben, die mit dem Konflikt im Jahr 2001 in Zusammenhang stehen Artikel 2 leg.cit. normiert, dass das Gesetz ebenso auf Personen anzuwenden ist, die während der Dauer des Konfliktes der Einberufung nicht nachgekommen sind beziehungsweise eigenmächtig die Streitkräfte verlassen haben.
[Law on Amnesty, Official Gazette of the Republic of Macedonia No. 18, Friday, 8 March 2002]
Im Amtsblatt Nr. 49 vom 25. Juli 2003 wurde das Amnestiegesetz für mazedonische Staatsbürger, die ihre militärischen Verpflichtungen nicht erfüllt haben, sowohl in mazedonischer als auch albanischer Sprache veröffentlicht. Danach sind mazedonische Staatsbürger, die älter als 30 Jahre alt sind und bezüglich derer der wohlbegründete Verdacht besteht, dass sie bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 25. Juli 2003 strafbare Handlungen gemäß §§ 214 oder 217 des alten bzw. §§ 341 oder 344 des neuen Strafgesetzbuches begangen haben, von der diesbezüglichen strafrechtlichen Verfolgung ausgenommen. Bereits eingeleitete Strafverfahren werden eingestellt und die Vollziehung allfälliger bereits verhängter Haftstrafen vollständig ausgesetzt. [UNHCR Wien: Mazedonien: Behandlung ethnischer Albaner und ehemaliger UCK-Kämpfer in der Armee. Auskunft an den UBAS zu GZ: 225.401/14-VI/18/04. 05.08.2004 ]Im Amtsblatt Nr. 49 vom 25. Juli 2003 wurde das Amnestiegesetz für mazedonische Staatsbürger, die ihre militärischen Verpflichtungen nicht erfüllt haben, sowohl in mazedonischer als auch albanischer Sprache veröffentlicht. Danach sind mazedonische Staatsbürger, die älter als 30 Jahre alt sind und bezüglich derer der wohlbegründete Verdacht besteht, dass sie bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 25. Juli 2003 strafbare Handlungen gemäß Paragraphen 214, oder 217 des alten bzw. Paragraphen 341, oder 344 des neuen Strafgesetzbuches begangen haben, von der diesbezüglichen strafrechtlichen Verfolgung ausgenommen. Bereits eingeleitete Strafverfahren werden eingestellt und die Vollziehung allfälliger bereits verhängter Haftstrafen vollständig ausgesetzt. [UNHCR Wien: Mazedonien: Behandlung ethnischer Albaner und ehemaliger UCK-Kämpfer in der Armee. Auskunft an den UBAS zu GZ: 225.401/14-VI/18/04. 05.08.2004 ]
Der obligatorische Wehrdienst wurde im Mai 2006 abgeschafft. Die Änderung im Verteidigungsgesetz wurde ohne Gegenstimmen vom Parlament angenommen. Die Rekruten, die im April 2006 eingezogen wurden, waren die letzten Wehrdienstleistenden. Ihr Wehrdienst endete im Oktober 2006, danach gab und gibt es nur noch Berufssoldaten. Durch die Abschaffung des Wehrdienstes besteht auch kein Zivildienst mehr. [Coalition to Stop the Use of Child Soldiers:
Child Soldiers Global report 2008; Konrad-Adenauer-Stiftung:
Mazedonien im Mai 2006, 31.05.2006; Deutsche Welle Fokus Ost-Südost:
Weiterer Schritt bei Militärreform in Mazedonien, 12.04.2006]
Das Amnestiegesetz umfasst auch alle Personen, welche sich weigerten, in den mazedonischen Sicherheitskräften zu kämpfen oder aus diesen desertierten. Sofern überhaupt Strafverfahren eingeleitet wurden, sind per 26.3.2002 bereits 456 Deserteure und Refrakteure amnestiert worden.
Zwar unterliegt die Entziehung des Wehrdienstes / Wehrdienstverweigerung noch immer der Strafbarkeit nach mazedonischem Recht; die Tatbestände wurden noch nicht reformiert bzw den realen Verhältnissen angepasst, allerdings führt die mazedonische Justiz aufgrund des Amnestiegesetzes und der Tatsache dass die Wehrpflicht seit 2006 in Mazedonien abgeschafft wurde seit Jahren keine Strafprozesse gegen Personen die sich der Wehrpflicht vor 2001 und auch nach dem 26.09.2001 entzogen haben.
[Auskunft des Polizeiattachés an der ÖB Skopje vom 15.09.2009 an den Asylgerichtshof, Zahl GZP-79/09 ]
Grundversorgung:
Die Existenzbedingungen in Mazedonien werden auch Jahre nach der Unabhängigkeit durch die schwierige Lage einer (lange Zeit von politischen Krisen und bewaffneten Konflikten immer wieder beeinträchtigten) Wirtschaft im Umbruch bestimmt, die sich nur langsam erholt. Diese ist insbesondere durch hohe Arbeitslosigkeit und niedriges Durchschnittseinkommen (ca. 244 Euro im Monat) gekennzeichnet, allerdings auf der anderen Seite positiv durch relativ stabile Staatsfinanzen und Währungsrelationen .
[Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 18]
Die Arbeitslosenrate wird voraussichtlich bis Ende 2009 auf beinahe 40% ansteigen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass viele Arbeitnehmer nicht legal beschäftigt sind. Viele Personen, welche als Arbeitslose gemeldet sind, dürften de facto als Schwarzarbeiter tätig sein. Sie melden sich als Arbeitslose an, um gratis in den Genuss der Leistungen der sozialen Krankenversicherung zu kommen. Unangemeldete Arbeitskräfte gibt es insbesondere in der Bauwirtschaft, in der Textil- und in der Schuhindustrie, wo u. a. griechische sowie italienische Unternehmer die hier übliche Schwarzarbeit ausnützen.
[Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2008, Stand 25.06.2008, Seite 41; Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien Oktober 09]
Die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist jedoch, auch über den Grundbedarf hinaus, gewährleistet. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 18]
Die Versorgung mit Lebensmitteln und mit den Artikeln des täglichen Bedarfs funktioniert ohne Probleme. Die vielen Mazedonier mit geringem Einkommen ernähren sich aus Produkten ihrer kleinen Gärten, betreiben Subsistenzwirtschaft, halten Ziegen, die sie z. B. in den städtischen Parkanlagen, auf den vielen unbebauten Feldern um die Städte und in staatlichen Wäldern weiden lassen. Geschätzte 40 % der inländischen Lebensmittel werden nicht über offizielle Märkte verkauft, sondern im Familien- und Freundeskreis getauscht oder vermarktet. Hunger gibt es keinen. [Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 9; Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2008, Stand 25.06.2008, Seite 42]
Das mazedonische Sozialhilfesystem funktioniert trotz hoher Belastungen auf allerdings sehr niedrigem Niveau und sichert jedem amtlich registrierten mazedonischen Staatsangehörigen ein Existenzminimum, welches jedoch in der Regel nur für eine Grundversorgung auf sehr niedrigem Niveau ausreicht.
Dieses ist allerdings vor dem Hintergrund eines auch sehr niedrigen durchschnittlichen Lohneinkommens zu sehen. Familienzusammenhalt, zum Teil mit Unterstützungsleistungen auch aus dem Ausland, Spenden, Eigenversorgung aus landwirtschaftlichen Parzellen und Tätigkeiten in der Schattenwirtschaft lindern bei vielen die kargen Verhältnisse ein wenig.
Der Betrag der Sozialhilfe bemisst sich an der Zahl der zu versorgenden Familienmitglieder und dem mazedonischen Durchschnittslohn. Daneben werden teilweise Grundnahrungsmittel (Bezug über Karten), Kleider, Heizmaterialien, Schulbücher, Materialien und ähnliches kostenlos zur Verfügung gestellt.
Mazedonische Staatsbürger haben auch dann Anspruch auf Sozialhilfe wenn sie mehrere Jahre außerhalb Mazedoniens gelebt haben. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 18; Österreichische Botschaft Skopje, Auskunft vom 24.06.2008 an den UBAS zu GZ 232.797 /- XII /3 6 /04 ]Mazedonische Staatsbürger haben auch dann Anspruch auf Sozialhilfe wenn sie mehrere Jahre außerhalb Mazedoniens gelebt haben. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 18; Österreichische Botschaft Skopje, Auskunft vom 24.06.2008 an den UBAS zu GZ 232.797 /- römisch zwölf /3 6 /04 ]
Mazedonischen Staatsangehörigen stehen bei einer Rückkehr nach Mazedonien durch Rückführung oder freiwillige Rückkehr als behördliche Ansprechpartner die lokalen Zentren für Sozialfragen zur Verfügung. Bei rückzuführenden Mazedoniern ist laut Auskunft des Ministeriums für Arbeit und Soziales für eine Betreuung entscheidend, ob eine Unterkunft vorhanden ist und welche sozialen Rahmenbedingungen bestehen. Anhand der persönlichen
Daten könne festgestellt werden, ob Grundeigentum oder Ähnliches noch bestehe, bzw. vor der Ausreise bestanden habe. Letzteres ist dann von Bedeutung, wenn die Rückkehrer vor ihrer Ausreise ihre gesamte Habe veräußert haben und mit einem gewissen Wohlstand ausgereist sind.
Einkünfte, auch fiktive, aus Grund- oder sonstigem Vermögen werden auf eine etwaige Sozialhilfe angerechnet, wobei dem Antragsteller in jedem Fall ein zur Grundversorgung (nach mazedonischem Standard) ausreichender Sozialhilfebetrag verbleibt. Als Hilfe für Rückkehrer gewährt das mazedonische Ministerium durch die Arbeitsämter eine einmalige finanzielle "Rückkehrerhilfe". Danach kann bei Nachweis der Arbeits- und Einkommenslosigkeit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Sozialhilfe bezogen werden.
Eine mehrjährige Abwesenheit ändert in Mazedonien nichts an den Eigentumsverhältnissen. Haus- oder Wohnungseigentum bleiben auch bei langen Abwesenheiten erhalten. Nach Erkenntnissen des Ministeriums haben die meisten "Auswanderer" ihre Häuser und Wohnungen behalten, nur die wenigsten haben sie verkauft. Hinzu kommt der familiäre Zusammenhalt, der insbesondere bei Roma und Albanern, aber auch bei der mazedonischen Volksgruppe Aufnahme und Unterbringung auch für Minderjährige nach einer Rückkehr in aller Regel erleichtert. Das Ministerium für Urbanismus und die Fürsorgeämter der Heimatgemeinden können in Notfällen wegen der Unterbringung/Wohnungsvermittlung angesprochen werden, in der Praxis sind Übergangs- bzw. Ausweichquartiere jedoch kaum zu finden.
Gegebenenfalls müssen Rückkehrer vorübergehend in Gemeinschaftsunterkünften, Auffanglagern oder Flüchtlingszentren untergebracht werden. Auch bezüglich der Weiterreise in ihre Heimatgemeinde können sich Rückkehrer an die kommunalen Zentren für Sozialfragen wenden. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 20]
Gesundheitswesen
Jeder offiziell registrierte mazedonische Bürger genießt Krankenversicherungsschutz. Grundlagen für die Gewährung von Krankenversicherungsschutz sind: ein offizielles Arbeitsverhältnis, Empfang einer Pensionsleistung, Registrierung beim Arbeitsamt oder Empfang von Sozialhilfe. Bei Empfängern von Sozialversicherungsleistungen wird der Krankenversicherungsschutz über das zuständige Sozialamt gewährleistet. Arbeitslose erhalten Krankenversicherungsschutz mit Registrierung als erwerbslos oder arbeitsunfähig beim Arbeitsamt des Wohnsitzes (bzw. des Ortes der Niederlassung nach Rückkehr aus dem
Ausland) sowie mit dem Kauf eines sog. "Arbeitsbuches" gegen geringe Gebühr. Die Registrierung als arbeitslos setzte bisher im Grundsatz voraus, dass der Betreffende mindestens den Grundschulabschluss (d.h. die Mindestschulzeit von 8 Jahren absolviert) hatte und damit zum Kreis der "Beschäftigungsfähigen" gehörte. Da hierdurch eine große Anzahl von Personen - gerade aus der Bevölkerungsgruppe der ethnischen Minderheiten - vom sozialen System ausgeschlossen war, hat die Regierung die einschlägigen Vorschriften geändert. Nunmehr können auch Personen, die nicht die Mindestschulzeit absolviert haben, als arbeitslos registriert werden. Kommt es dabei zu Problemen mit den Arbeitsämtern, kann sich der Antragsteller in diesem Fall für Rückfragen und Beschwerden an das Ministerium für Arbeit und Soziales - Sektor für Sozialangelegenheiten - wenden. Lange Auslandsaufenthalte bilden keinen Ausschließungsgrund.
Grundsätzlich erhalten alle Versicherten kostenlosen Primärschutz, den der Hausarzt nach einem dem amerikanischen Gesundheitswesen nachgebildeten Punktesystem mit dem Krankenversicherungsfonds abrechnet.
Sozialfälle sind auch nach der letzten Gesetzesänderung 2001 von Kosten für Dienstleistungen des Gesundheitswesens (Untersuchungen, Kontrollen, Operationen, Notdienst, Hilfsmittel usw.) bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (ordnungsgemäße Anmeldung und Registrierung über das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik beim zuständigen Sozialamt, das monatlich eine Bescheinigung ausstellt) befreit, jedoch nicht von Eigenbeteiligungen an rezeptpflichtigen Medikamenten.
Diese geringe Selbstbeteiligung an rezeptpflichtigen, d.h. vom Hausarzt verschriebenen Medikamenten, gestaffelt nach dem Preis des Präparats, ist von allen Krankenversicherten zu entrichten. Sie beträgt grundsätzlich weniger als 20 % des Kaufpreises des Präparats, der in der Regel vergleichsweise günstig ist.
Die jährlichen Eigenbeteiligungssätze bei kostenpflichtigen Behandlungen variieren je nach Personengruppe zwischen 0 % (z.B. Kinder) und 70 % (Personen zw. 18 und 65 Jahren). Wenn innerhalb eines Kalenderjahres 70 % des monatlichen Durchschnittslohnes für medizinische Leistungen aufgebracht wurden (Belege sind zu sammeln), so tritt für den Rest des Jahres Befreiung von Eigenbeteiligungen ein, ausgenommen die oben genannten. Eigenbeteiligungen an Medikamenten.
Es erfolgt eine prozentuale Reduzierung des Beitrags, wenn das monatliche Einkommen unter dem Durchschnittslohn liegt.
Die frühere Einschränkung hinsichtlich der Größe der Familie (ab dem vierten Kind kein Krankenversicherungsschutz mehr) ist entfallen. Eine grundsätzliche Befreiung bestimmter Patientengruppen (z.B. Krebs-, Dialyse-, Aids-Kranke) von jeder Eigenbeteiligung wird nicht mehr gewährt, sondern jeweils nur noch für Behandlungen, die mit der betreffenden Krankheit in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
Auch im Sekundärschutz (Krankenhausbehandlungen) sind Eigenbeteiligungssätze (gestaffelt) zu entrichten. [Deutsches
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seiten 19 - 20; Österreichische
Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 41-42; Verordnung vom 25.09.2007, Amtsblatt 115/2007 (regelt die Höhe der Zuzahlung bzw. Befreiungstatbestände)Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 41-42; Verordnung vom 25.09.2007, Amtsblatt 115 aus 2007, (regelt die Höhe der Zuzahlung bzw. Befreiungstatbestände)
Seit der Unabhängigkeit sind neben dem staatlichen Gesundheitswesen private Behandlungseinrichtungen neu aufgebaut worden. Der staatliche Gesundheitsfonds hat mit solchen Gemeinschaftspraxen und Laboratorien Verträge abgeschlossen, um die Behandlungskosten der Versicherten auf einem pauschalierten Stand zu halten. [Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seiten 41-42]
Eine Bestimmung im Gesetz über Ergänzungen und Erläuterungen zum Gesetz über die Krankenversicherung, wonach Ausgaben für den Basisgesundheitsdienste von den Bürgern getragen werden mussten, wenn sie Dienste in einer Institution in Anspruch genommen haben, die keinen Vertrag mit dem Sozialversicherungsfonds abgeschlossen hat, wurde vom Verfassungsgerichtshof (auf Vorschlag des Ombudsmannes) für verfassungswidrig erklärt und annulliert. [Ombudsman Republic of Macedonia: Annual Report 2007, Seite 5]
Nachdem schon im Jahr 2007 die Mehrwertsteuer auf Medikamente von 18 auf 5 Prozent gesenkt wurde, hat die mazedonische Regierung Anfang 2008 Maßnahmen zur Reduktion der Margen des pharmazeutischen Großhandels (Marge limitiert auf 15 %) und der Apotheken (Limit 30 %) und damit auch zur weiteren Senkung der Medikamentenpreise ergriffen. Durch die vereinheitlichten Preise ist es nicht mehr nötig, mehrere Einzelverkaufsstellen aufzusuchen, um zum billigsten Medikament zu kommen. [Global Insight: Drug-Price Reductions to Hit FYR Macedonia's Pharmaceutical Wholesalers, Pharmacies, 04.01.08
(http://www.globalinsight.com/SDA/SDADetail11306.htm) ; Global Insight: Macedonian Government Reduces VAT on Drugs from 15% to 8%, Announces New Positive List, 24.07.2007 (http://www.globalinsight.com/SDA/SDADetail10391.htm)]
Die medizinische Versorgung in Mazedonien ist heute - unter Berücksichtigung der lokalen Umstände - insgesamt als entsprechend zu bewerten; der stationäre Aufenthalt in einem hiesigen Spital entspricht aber nicht westlichen Standards.
[Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 42]
Rückkehr nach Asylantragstellung/Abschiebung
Ausgewiesene oder rückgeführte mazedonische Staatsangehörige werden bei ihrer Rückkehr nach Mazedonien nicht wegen der Ausweisung/Abschiebung strafrechtlich verfolgt. Auch das Bekanntwerden einer Asylantragstellung im Ausland führt nicht zu Nachteilen bei der Rückkehr. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 20; Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 11; Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien Oktober 09]
Echtheit von Dokumenten
Fälle echter Dokumente unwahren Inhalts in Bezug auf Mazedonien, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen, oder entsprechende lancierte Pressemeldungen sind bislang nicht bekannt geworden.
Die Vorlage unechter Dokumente kommt immer wieder vor. Dabei hat es Fälle gefälschter mazedonischer Reisedokumente bisher kaum gegeben. Dagegen sind in zunehmendem Maße ge- oder verfälschte Sichtvermerke und Aufenthaltsgenehmigungen festzustellen. Auch Fälschungen von behördlichen Urkunden (Ladungen, Gerichtsurteilen, Ladungen zu "informativen Gesprächen", Anmeldungen zur Sozialversicherung, Zolldokumente etc.) werden vorgelegt. [Deutsches Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seiten 21-22]
Ziemlich häufig wurden der österreichischen Botschaft bei der Visumsbeantragung in den letzten Jahren gefälschte Dokumente vorgelegt. Es gibt hier den Erfahrungen der Botschaft zufolge Druckereien, die bereit sind, gefälschte Dokumente herzustellen. Auch bei den anderen Botschaften in Skopje werden bei der Beantragung von Visa hier häufig gefälschte oder verfälschte Dokumente vorgelegt. [ÖB Skopje, Anfragebeantwortung vom 09.05.2007.
In: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation an den UBAS, 09.05.2007 ]
Gefälligkeitsbescheinigungen aller Art, insbesondere ärztliche Bescheinigungen, sind in
Mazedonien leicht erhältlich. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seiten 21-22]
Das Bundesasylamt traf darüber hinaus im angefochtenen Bescheid vom 28.05.1011 folgende Feststellungen zu den Minderheiten bzw. zu den Angehörigen der Volksgruppe der Türken in Mazedonien:
"Minderheiten
Minderheitenrechte
Laut der Volkszählung im Jahr 2002 gibt es neben der slawophonen mazedonischen Mehrheitsbevölkerung (64,2 %) eine starke albanische Minderheit (25,2 %) sowie türkische (3,9 %), Roma- (ca. 55.000, 2,7 %), serbische (1,8 %), bosniakische (0,8 %) und wlachische (0,5 %) Minderheiten. Die tatsächliche Zahl der Roma dürfte deutlich höher sein, ohne dass es hierfür zuverlässige Zahlen oder auch nur Schätzungen gibt. Diese Diskrepanz erklärt sich aus der hohen Zahl nicht registrierter Roma.
(Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011), Jän. 2011)
Entsprechend dem Ochrid-Abkommen von 2001 garantiert das Gesetz den Schutz und die Integration in alle öffentlichen Bereiche von Minderheiten. Für die Umsetzung dieses Abkommens wurde von der Regierung eigens ein Sekretariat eingerichtet, welches insbesondere die Strategie der verhältnismäßigen Vertretung der Minderheiten in den Institutionen überwachen soll. 2009 wurde etwa 800 neue öffentliche Posten geschaffen, wobei 360 davon für Minderheiten reserviert sind. Derzeit macht der Anteil der Minderheiten im öffentlichen Bereich etwa 24 Prozent aus. Trotz beträchtlicher Fortschritte in diesem Bereich bleiben die Beziehungen zwischen ethnischen Mazedoniern uns Albanern weiterhin gespannt.
Die Pflichtschulausbildung wird auf Mazedonisch, Albanisch, Türkisch und Serbisch angeboten. Im Mittelschulbereich wird der Unterricht in mazedonischer, albanischer und türkischer Sprache erteilt.
(U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Macedonia, March 2010)
Einige verfassungsrechtliche Bestimmungen garantieren gleiche Rechte für alle Staatsbürger und sorgen auch für eine "positive" Diskriminierung zugunsten von Minderheitenangehöriger. Der Ombudsmann hat einen speziellen Auftrag gegenüber Diskriminierungen von Minderheiten besondere Aufmerksamkeit walten zu lassen. Mazedonien ist Teilnehmer aller relevanten internationalen Abkommen Minderheiten betreffend, die auch, nach den Bestimmungen des Artikels 118 der Verfassung, direkt als nationales Recht anwendbar sind.
(EU-Commission: Updated Assessment of the implementation of the former Yugoslav Republic of Macedonia of the roadmap for visa liberalisation, May 2009)
Auf Grund des Ohrid-Rahmenabkommens wurden in Mazedonien Verfassungsänderungen beschlossen, durch welche den nationalen Gruppen (so werden die Minderheiten hier genannt) mehr Rechte zuerkannt worden sind. Die Präambel der Verfassung wurde so geändert, dass die früher gegebene Sonderstellung der ethnischen Mazedonier abgeschwächt wurde. Der Artikel 7 der Verfassung gibt mazedonischen Staatsangehörigen, die einer der nationalen Gruppen angehören, das Recht, ihre eigene Sprache in Eingaben an die Behörden zu verwenden, wenn sie in Gemeinden leben, in denen ihre nationale Gruppe mindestens 20 % der Bevölkerung ausmacht.
Für die Annahme von Gesetzen, welche die Rechte von Gemeinden, Gemeindegrenzen, Frage der Sprachen, Kultur, Schulen und die Verwendung nationaler Symbole betreffen, ist gem. Art. 69 und Art. 114 der Verfassung nunmehr eine Badinter-Mehrheit erforderlich. Der Mehrheit der Abgeordneten der nationalen Gruppen wurde somit in einer Anzahl von Gesetzesmaterien ein Vetorecht eingeräumt.Für die Annahme von Gesetzen, welche die Rechte von Gemeinden, Gemeindegrenzen, Frage der Sprachen, Kultur, Schulen und die Verwendung nationaler Symbole betreffen, ist gem. Artikel 69 und Artikel 114, der Verfassung nunmehr eine Badinter-Mehrheit erforderlich. Der Mehrheit der Abgeordneten der nationalen Gruppen wurde somit in einer Anzahl von Gesetzesmaterien ein Vetorecht eingeräumt.
(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien, April 2010)
Die Regierung verabschiedete im Oktober 2010 einen Strategieplan für die integrierte Ausbildung, mit dem Ziel die allgemeine Bildung zu heben und das inter-ethnische Kennenlernen unter den SchülerInnen zu fördern. Weiters wurden die Koordinierungs-, Förderungs- und Überwachungskapazitäten des Sekretariats zur Umsetzung des Ohrid-Abkommens gestärkt. Der Anteil von Beamten von Minderheiten war mit Stand Dezember 2009 29 Prozent.
(European Commission: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2010 Progress Report, Nov. 2010)
Türken, Serben, Bosnier, Vlachen
Bezüglich Minderheiten blieben die interethnischen Spannungen auf niedrigem Niveau, gelegentlich kann es aber zu örtlich und zeitlich begrenzten erhöhten Spannungen kommen. Das Ohrid-Abkommen bleibt die wesentliche Garantie für die Rechte der Minderheiten im Land. Eine eigene Agentur als unabhängiges Regierungsorgan wurde für den Schutz derjenigen Minderheiten eingerichtet, die weniger als 20% Bevölkerungsanteil besitzen. Komitees für interethnische Beziehungen wurden auf lokaler Ebene in beinahe allen Gemeinden errichtet. Die Effektivität der Arbeiten dieser Einrichtungen blieb allerdings manchmal hinter den Erwartungen zurück.
(Commission of the European Communities: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2009 Progress Report, 14.10.2009)"
Diese Feststellungen bzw. Feststellungen dieses Inhaltes wurden - wie bereits erwähnt - bereits im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.05.2011 getroffen; bereits zuvor waren sie der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesasylamt zur Kenntnis gebracht worden. Die Beschwerdeführerin gab in Bezug auf diese Länderfeststellungen - im Übrigen abweichend von ihrem zuvor erstatteten Vorbringen - lediglich an, es stimme nicht, dass monatlich Sozialhilfe von ¿ 25,-- ausbezahlt werde, sie hätten nur ¿ 50,-- erhalten, weil ihr Mann behindert sei. Auch stimme es nicht, dass man nach mehreren Wochen, sondern erst nach mehreren Monaten in die Sozialhilfe wieder aufgenommen werde. Damit bestätigt die Beschwerdeführerin aber - entgegen ihrem zuvor erstatteten Vorbringen -, dass sie bzw. ihre Familienangehörigen grundsätzlich sehr wohl Sozialhilfeleistungen erhalten haben.
In der Beschwerde wird diesen Feststellungen nicht substantiiert entgegen getreten.
Die vorstehenden Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und zu den von ihr behaupteten Fluchtgründen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Zugehörigkeit zur türkischen Volksgruppe sowie zur Identität der Beschwerdeführerin gründen sich auf die eigenen, diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin selbst im Zusammenhang mit dem von ihr im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegten, auf ihren Namen lautenden biometrischen Reisepass der Republik Mazedonien, ausgestellt am 25.12.2009, gültig bis 24.12.2019, an dessen Echtheit bzw. inhaltlicher Richtigkeit nach derzeitigem Kenntnisstand kein ausreichender Anlass zu zweifeln besteht.
Die Feststellungen hinsichtlich des Datums der Einreise in das Schengen-Gebiet und in weiterer Folge der Einreise in das österreichische Bundesgebiet sowie hinsichtlich des Datums der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz gründen sich auf den Akteninhalt im Zusammenhang mit dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie auf die im Akt des Bundesasylamtes aufliegende Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin auf, in welcher die entsprechenden Einreisestempel ersichtlich sind.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Mazedonien keiner aktuellen asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, basiert auf den allgemeinen, nicht substantiiert bestrittenen Feststellungen zur Lage in Mazedonien sowie auf dem Umstand, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den von ihr behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zukommt. Diesbezüglich tätigte bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid folgende beweiswürdigende Ausführungen, welchen sich der Asylgerichtshof in inhaltlicher Hinsicht anschließt:
"Absolut unglaubwürdig sind all jene Ausführungen, die Sie zum Anlass, der Sie zum Verlassen der Heimat bewogen haben soll, im Rahmen Ihres Asylverfahrens darlegten.
Schon die Art, wie Sie Ihren angeblichen Fluchtgrund (siehe Niederschrift zur Einvernahme vom 20.05.2011, S. 4, vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (BAT)) darlegten, ermöglichte es nicht, Ihr Vorbringen als glaubhaft einzustufen. Entgegen der Tatsache, dass wahre Erlebnisse regelmäßig bei deren Schilderung von Details, wie Zeit- und Ortsangaben oder Wahrnehmungen und Emotionen, begleitet werden, fehlte all dies in Ihrer eigenen Darstellung. Im Gegenteil, all Ihre Ausführungen beziehen sich auf Allgemeinplätze, die jedwede Realitätsnähe vermissen lassen. Trotz zweimaliger Belehrung in Hinblick auf die Notwendigkeit, den behaupteten Fluchtgrund möglichst lebensnah schildern zu sollen, blieben Sie vage und unterließen es, auch nur ansatzweise Details vorzubringen.
Zu ihrer Bedrohungssituation befragt gaben sie an, dass ihr Lebensgefährte (folgend LG) Mitglied der Partei "VMRO" wäre und für diese Partei gearbeitet hätte. Da die Versprechen der Partei, welche von ihrem LG an die Bevölkerung weiter gegeben worden wäre, von der Partei nicht eingehalten wurden, hätte ihr LG seine Beschäftigung für die Partei beendet. Deshalb wären im Jänner 2011 drei Parteimitglieder in ihr Haus gekommen, hätten ihren LG, sie selber und ihre Kinder geschlagen. Daraufhin wäre ihr LG nach XXXX gezogen, sie und ihre Kinder hätten Mazedonien verlassen.Zu ihrer Bedrohungssituation befragt gaben sie an, dass ihr Lebensgefährte (folgend LG) Mitglied der Partei "VMRO" wäre und für diese Partei gearbeitet hätte. Da die Versprechen der Partei, welche von ihrem LG an die Bevölkerung weiter gegeben worden wäre, von der Partei nicht eingehalten wurden, hätte ihr LG seine Beschäftigung für die Partei beendet. Deshalb wären im Jänner 2011 drei Parteimitglieder in ihr Haus gekommen, hätten ihren LG, sie selber und ihre Kinder geschlagen. Daraufhin wäre ihr LG nach römisch 40 gezogen, sie und ihre Kinder hätten Mazedonien verlassen.
Ihre Furcht vor Verfolgung in ihrem Heimatland war nicht glaubhaft und wird dies wie folgte begründet:
So führten sie zu den Gründen, weshalb sie ihr Heimatland verlassen hätten zunächst finanzielle Gründe ins Treffen. Diese Aussage ist jedoch insofern äußerst fragwürdig, als sie angeblich von drei Personen geschlagen worden wären, weshalb sie in weiterer Folge ihr Heimatland verlassen hätten. Hypothetisch angenommen, dass sie tatsächlich von drei Männern geschlagen worden wären, so hätten sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht ihre finanzielle Lage dargelegt, sondern mit ihrer angeblichen Bedrohung begonnen.
Weiters sprachen sie von einem Vorfall vom 07.01.2011 bei dem gegen 21.00 Uhr drei Männer zu ihnen nach Hause gekommen wären. Sie hätten ihre Kinder vom Spielplatz holen wollen, als sie von den genannten Männern darauf angesprochen worden wären, ob ihr LG zu Hause wäre. Sie hätten ihnen geantwortet, dass sich die Männer doch am nächsten Morgen mit ihrem LG an seinem Arbeitsplatz treffen sollten. Danach hätten sie ihre Kinder geholt und wären in die Wohnung gegangen, wobei diese drei Männer geduldig gewartet hätten, bis sie in ihre Wohnung zurückgekehrt wären. Zu Hause angekommen hätten sie ihrem LG von den Männern erzählt, welcher sie aufgefordert hätte, diese Männer nicht in die Wohnung zu lassen. In diesem Moment hätten die Männer an die Tür geklopft und um Einlass begehrt, welchen sie ihnen verweigern hätten wollen und ihnen diese Verweigerung auch durch den Türspion mitgeteilt hätten. Dabei hätten die Männer jedoch die Türe eingetreten und hätten mit Gewalt die Wohnung betreten und sie sofort zu schlagen begonnen, sodass sie die Treppen hinunter gefallen wären und das Bewusstsein verloren hätten. Danach wäre ihr LG und ihre Kinder geschlagen worden um anschließend die Wohnung zu verlassen und dabei noch die Fensterscheiben mit einem Holzstock zu zerschlagen. Ihrer Schilderung kann insofern keinesfalls glaubhaft gefolgt werden, als es fern jeder Plausibilität ist sie zunächst auf der Straße nach den Verbleib ihres LG zu fragen, danach geduldig zu warten bis sie in die Wohnung zurückkehren, um dann die Türe gewaltsam zu öffnen und ihnen einen Eingriff in ihre körperlichen Unversehrtheit zukommen zu lassen. Dieses Vorbringen ist absolut unglaubwürdig, zumal die Männer wohl kaum zugewartet, bis sie in die Wohnung zurückgehen, dann die Wohnungstüre gewaltsam zu öffnen und sie und ihre Familie zu schlagen. Dieses Vorhaben wäre wohl unverzüglich ausgeführt worden, zumal es für diesen Übergriff auf ihren LG keine Zeugen gegeben hätte. Aber auch der Umstand, dass sie davon sprachen, dass sie sich auf der Straße befunden hätten als die Männer kamen, ihr Sohn XXXX aber anders lautend angab, dass sie zu Hause gewesen wären, zeigte ganz klar, dass sie von einem Konstrukt sprachen, ansonsten sie gleich lautende Angaben hätten machen können. Auch gaben sie zum Vorfall befragt an, dass sie sich gemeinsam mit ihren Kindern und ihrem LG in der Wohung befunden hätten, wo sie von den Männern geschlagen worden wären. Dazu gab ihr Sohn widersprüchlich an, dass alle anwesenden, bis auf seinen Vater aus der Wohnung gejagt worden wären. Hier war ein weiteres Merkmal einer unausgereiften Geschichte zu erkennen, welche ihr Vorbringen keinesfalls glaubhaft darstellen konnte.Weiters sprachen sie von einem Vorfall vom 07.01.2011 bei dem gegen 21.00 Uhr drei Männer zu ihnen nach Hause gekommen wären. Sie hätten ihre Kinder vom Spielplatz holen wollen, als sie von den genannten Männern darauf angesprochen worden wären, ob ihr LG zu Hause wäre. Sie hätten ihnen geantwortet, dass sich die Männer doch am nächsten Morgen mit ihrem LG an seinem Arbeitsplatz treffen sollten. Danach hätten sie ihre Kinder geholt und wären in die Wohnung gegangen, wobei diese drei Männer geduldig gewartet hätten, bis sie in ihre Wohnung zurückgekehrt wären. Zu Hause angekommen hätten sie ihrem LG von den Männern erzählt, welcher sie aufgefordert hätte, diese Männer nicht in die Wohnung zu lassen. In diesem Moment hätten die Männer an die Tür geklopft und um Einlass begehrt, welchen sie ihnen verweigern hätten wollen und ihnen diese Verweigerung auch durch den Türspion mitgeteilt hätten. Dabei hätten die Männer jedoch die Türe eingetreten und hätten mit Gewalt die Wohnung betreten und sie sofort zu schlagen begonnen, sodass sie die Treppen hinunter gefallen wären und das Bewusstsein verloren hätten. Danach wäre ihr LG und ihre Kinder geschlagen worden um anschließend die Wohnung zu verlassen und dabei noch die Fensterscheiben mit einem Holzstock zu zerschlagen. Ihrer Schilderung kann insofern keinesfalls glaubhaft gefolgt werden, als es fern jeder Plausibilität ist sie zunächst auf der Straße nach den Verbleib ihres LG zu fragen, danach geduldig zu warten bis sie in die Wohnung zurückkehren, um dann die Türe gewaltsam zu öffnen und ihnen einen Eingriff in ihre körperlichen Unversehrtheit zukommen zu lassen. Dieses Vorbringen ist absolut unglaubwürdig, zumal die Männer wohl kaum zugewartet, bis sie in die Wohnung zurückgehen, dann die Wohnungstüre gewaltsam zu öffnen und sie und ihre Familie zu schlagen. Dieses Vorhaben wäre wohl unverzüglich ausgeführt worden, zumal es für diesen Übergriff auf ihren LG keine Zeugen gegeben hätte. Aber auch der Umstand, dass sie davon sprachen, dass sie sich auf der Straße befunden hätten als die Männer kamen, ihr Sohn römisch 40 aber anders lautend angab, dass sie zu Hause gewesen wären, zeigte ganz klar, dass sie von einem Konstrukt sprachen, ansonsten sie gleich lautende Angaben hätten machen können. Auch gaben sie zum Vorfall befragt an, dass sie sich gemeinsam mit ihren Kindern und ihrem LG in der Wohung befunden hätten, wo sie von den Männern geschlagen worden wären. Dazu gab ihr Sohn widersprüchlich an, dass alle anwesenden, bis auf seinen Vater aus der Wohnung gejagt worden wären. Hier war ein weiteres Merkmal einer unausgereiften Geschichte zu erkennen, welche ihr Vorbringen keinesfalls glaubhaft darstellen konnte.
Weiters kann nicht nachvollzogen werden, weshalb man ihren LG zur Weiterführung seiner Arbeit auffordern sollte, zumal es sich einerseits um eine christliche Partei handeln würde, ihr LG jedoch moslemischen Glaubens wäre, sowie andererseits mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zahlreiche andere Bewerber für diese Arbeitsstelle zur Verfügung gestanden wären, welche die Tätigkeit im Gegenteil zu ihren LG gerne ausgeführt hätten. Hier kann in keinster Weise nachvollzogen werden, weshalb man jemand mit Gewalt zur Aufnahme einer Beschäftigung zwingen sollte. Hier kann nicht gesehen werden, dass ein Arbeitnehmer welcher zwangsweise eine Beschäftigung ausführen sollte, und diese auch zur Zufriedenheit seiner Arbeitsgeber durchführt. Aber auch der Umstand, einen moslemischen Mitarbeiter zur Tätigkeit in einer christlichen Partei zu zwingen ist äußerst fragwürdig.
Weiters gaben sie an, dass sich ihr LG nach dem Vorfall für ca. 18 Tage im Krankenhaus befunden hätte, bevor er sich nach XXXX begeben hätte, um sich dort versteckt zu halten. Ihr LG hätte sich somit seit Ende Jänner in XXXX, also seit Ende Jänner ca. dreieinhalb Monate versteckt gehalten. Dazu gab ihr Sohn XXXX widersprüchlich an, dass sich sein Vater, also ihr LG, seit einem Jahr versteckt gehalten hätte. Wenn sie sich hypothetisch angenommen tatsächlich in der von ihnen dargelegten Situation befunden hätten, so wären sie und ihr Sohn in der Lage gewesen, gleich lautende Angaben zu machen, ohne sich in Widersprüche zu verwickeln.Weiters gaben sie an, dass sich ihr LG nach dem Vorfall für ca. 18 Tage im Krankenhaus befunden hätte, bevor er sich nach römisch 40 begeben hätte, um sich dort versteckt zu halten. Ihr LG hätte sich somit seit Ende Jänner in römisch 40 , also seit Ende Jänner ca. dreieinhalb Monate versteckt gehalten. Dazu gab ihr Sohn römisch 40 widersprüchlich an, dass sich sein Vater, also ihr LG, seit einem Jahr versteckt gehalten hätte. Wenn sie sich hypothetisch angenommen tatsächlich in der von ihnen dargelegten Situation befunden hätten, so wären sie und ihr Sohn in der Lage gewesen, gleich lautende Angaben zu machen, ohne sich in Widersprüche zu verwickeln.
Schließlich gaben sie an, dass ihnen diese Männer aufgetragen hätten, keinesfalls die Polizei zu verständigen. Auf Nachfrage gaben sie an, dass diese Männer, bzw. die Partei, mit der Polizei ohnehin unter einer Decke stecken würde. Im Krankenhaus wäre von den Ärzten die Polizei verständigt worden und hätte die Polizei auch interveniert. Wenn die Polizei nun aus eigenem, bzw. auf Intervention Dritter Personen tätig geworden wäre, kann nicht gesehen werden, weshalb man sie auffordern sollte, keinesfalls die Polizei zu verständigen. Bei dieser Aussage konnte erkannt werden, dass sie noch während der Einvernahme an ihrer Geschichte feilten, welche noch nicht zur Gänze ausgereift war.
Weiters konnten widersprüchliche Angaben zwischen ihnen und ihrem Sohn XXXX erkannt werden indem sie davon sprachen, dass sie in einem zweistöckigen Wohnhaus gelebt und gewohnt hätten, wobei es sich um ein schönes Haus gehandelt hätte. Sie hätten eine Wohnung im Erdgeschoss bewohnt. Dazu widersprüchlich gab ihr Sohn XXXX bei seiner Einvernahme jedoch an, dass sie in einem dreistöckigen Haus gewohnt hätten, wobei von ihrem Sohn auf Vorhalt diese Aussage auf ein zweistöckiges Haus korrigiert wurde. Hier war nicht nachvollziehbar, weshalb sie von einem zweistöckigen Haus, ihr Sohn jedoch anders lautend von einem dreistöckigen Haus gesprochen hätte, zumal allen Personen bei Wahrheitsunterstellung bekannt sein musste, wie viele Stöcke das von ihnen angeblich bewohnte Haus gehabt hätte.Weiters konnten widersprüchliche Angaben zwischen ihnen und ihrem Sohn römisch 40 erkannt werden indem sie davon sprachen, dass sie in einem zweistöckigen Wohnhaus gelebt und gewohnt hätten, wobei es sich um ein schönes Haus gehandelt hätte. Sie hätten eine Wohnung im Erdgeschoss bewohnt. Dazu widersprüchlich gab ihr Sohn römisch 40 bei seiner Einvernahme jedoch an, dass sie in einem dreistöckigen Haus gewohnt hätten, wobei von ihrem Sohn auf Vorhalt diese Aussage auf ein zweistöckiges Haus korrigiert wurde. Hier war nicht nachvollziehbar, weshalb sie von einem zweistöckigen Haus, ihr Sohn jedoch anders lautend von einem dreistöckigen Haus gesprochen hätte, zumal allen Personen bei Wahrheitsunterstellung bekannt sein musste, wie viele Stöcke das von ihnen angeblich bewohnte Haus gehabt hätte.
Zur Partei befragt, für die ihr LG gearbeitet hätte gaben sie an, dass ihr LG für die "VMRO" tätig gewesen wäre. Dazu widersprüchlich gab ihr Sohn XXXX an, dass sein Vater für die "DSP" oder "DDP" gearbeitet hätte, dies hätte er auf einem Wimpel in dessen Büro gesehen. Auch hier kann nicht gesehen werden, weshalb sie von der "VMRO" sprechen, ihr Sohn jedoch von einer völlig anderen Partei, wobei hier keinerlei Verwechslung zwischen den Abkürzungen gegeben wäre.Zur Partei befragt, für die ihr LG gearbeitet hätte gaben sie an, dass ihr LG für die "VMRO" tätig gewesen wäre. Dazu widersprüchlich gab ihr Sohn römisch 40 an, dass sein Vater für die "DSP" oder "DDP" gearbeitet hätte, dies hätte er auf einem Wimpel in dessen Büro gesehen. Auch hier kann nicht gesehen werden, weshalb sie von der "VMRO" sprechen, ihr Sohn jedoch von einer völlig anderen Partei, wobei hier keinerlei Verwechslung zwischen den Abkürzungen gegeben wäre.
In Gesamtschau betrachtet, ist ihren Aussagen jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen und ihr Vorbringen als Konstrukt zu werten, welches nicht geeignet ist daraus einen asylrelevanten Sachverhalt abzuleiten. Sie konnten im Zuge ihres Asylverfahrens nicht glaubhaft machen, tatsächlich aus dem von ihnen genannten Grund die Republik Mazedonien verlassen zu haben.
Auf Grund obiger Ausführungen kam die erkennende Behörde zum Schluss, dass ihre Angaben zum Fluchtgrund keinesfalls den Tatsachen entsprechen konnten, und war deshalb davon auszugehen dass sie sich einer konstruierten Geschichte in diesem Verfahren bedienten."
In der Beschwerde trat die Beschwerdeführerin diesen beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes nicht konkret und substantiiert entgegen.
Das Vorbringen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin wurde im Übrigen auch in dem diesen betreffenden Bescheid des Bundesasylamtes als unglaubwürdig erachtet; dieses Vorbringen ist nun vom Asylgerichtshof insofern keiner Beurteilung zu unterziehen, als der Asylantrag des Lebensgefährten wegen seiner freiwilligen Abreise in den Herkunftsstaat gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abzulegen war. Jedoch kann der Umstand, dass der Lebensgefährte gemeinsam mit den beiden gemeinsamen Kindern und seinen Cousin wieder freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, nicht für das Vorliegen einer tatsächlich im Herkunftsstaat bestehenden, konkret und gezielt gegen die Person des Lebensgefährten und damit - abgeleitet davon - auch gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität ins Treffen geführt werden.Das Vorbringen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin wurde im Übrigen auch in dem diesen betreffenden Bescheid des Bundesasylamtes als unglaubwürdig erachtet; dieses Vorbringen ist nun vom Asylgerichtshof insofern keiner Beurteilung zu unterziehen, als der Asylantrag des Lebensgefährten wegen seiner freiwilligen Abreise in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 als gegenstandslos abzulegen war. Jedoch kann der Umstand, dass der Lebensgefährte gemeinsam mit den beiden gemeinsamen Kindern und seinen Cousin wieder freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, nicht für das Vorliegen einer tatsächlich im Herkunftsstaat bestehenden, konkret und gezielt gegen die Person des Lebensgefährten und damit - abgeleitet davon - auch gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität ins Treffen geführt werden.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ergibt sich daher, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die von ihr behaupteten Fluchtgründe nicht den Tatsachen entspricht.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre, gründet sich auf die getroffenen Länderfeststellungen im Zusammenhang mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin - ebenso wie die übrigen genannten Familienangehörigen - über einen erst kürzlich ausgestellten biometrischen Reisepass der Republik Mazedonien verfügt, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat registriert ist und die mit der Registrierung verbundenen Sozialleistungen und medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen kann. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zwar ursprünglich vorbrachte, keinerlei Sozialhilfeleistungen erhalten zu haben, jedoch in weiterer Folge nach Vorhalt der Länderfeststellungen durchaus angab, über ihren Lebensgefährten sehr wohl Sozialhilfeleistungen - wenngleich auch in geringem Umfang - bezogen zu haben. Darüber hinaus sind die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt; die Beschwerdeführerin war jedenfalls vor ihrer Ausreise aus Mazedonien in der Lage, wenigstens die notdürftigste Lebensgrundlage für sich und ihre Familie abzudecken und ist nicht ersichtlich, weshalb dies nicht auch künftig der Fall sein sollte.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nicht an einer dermaßen schwerwiegenden Erkrankung leidet, welche in Mazedonien nicht behandelbar wäre und welche im Fall einer Rückkehr nach Mazedonien zu einer Überschreitung der hohen Eingriffschwelle des Art. 3 EMRK führen würden, gründet sich ebenfalls auf die getroffenen Länderfeststellungen sowie auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin dergleichen gar nicht vorgebracht hat.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nicht an einer dermaßen schwerwiegenden Erkrankung leidet, welche in Mazedonien nicht behandelbar wäre und welche im Fall einer Rückkehr nach Mazedonien zu einer Überschreitung der hohen Eingriffschwelle des Artikel 3, EMRK führen würden, gründet sich ebenfalls auf die getroffenen Länderfeststellungen sowie auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin dergleichen gar nicht vorgebracht hat.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen hat, gründet sich auf die im Akt aufliegenden GVS-Auszüge, aus welchen sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin insgesamt vom 14.05.2011 - sohin seit ihrer Einreise - bis 24.06.2011 Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen hat. Zudem gab die Beschwerdeführerin im Ergebnis selbst an, mittellos zu sein, indem sie angab, sie gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und sei in der Bundesbetreuung, sie habe sich die Finanzierung des Aufenthaltes in Österreich so vorgestellt, dass sie gedacht habe, dass sie hier in Österreich durch die Antragstellung ohnehin versorgt werde.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Ad I)Ad römisch eins)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Wie bereits ausgeführt wurde, konnte im Sinne der oben dargestellten Erwägungen das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der behaupteten Fluchtgründe nicht als glaubhaft erachtet werden und war damit nicht geeignet, eine aktuelle, der Beschwerdeführerin konkret drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr maßgeblicher Intensität bezogen auf Mazedonien darzutun.
Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde daher gemäß § 3 AsylG 2005 abzuweisen.Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde daher gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abzuweisen.
Ad II)Ad römisch zwei)
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Berufungswerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Berufungswerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine ihr konkret drohende aktuelle, an asylrelevanten Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft dargetan. Wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin in Mazedonien eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine ihr konkret drohende aktuelle, an asylrelevanten Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft dargetan. Wie bereits unter Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin in Mazedonien eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Weiters kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur - wenngleich für Bewohner des Kosovo - dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt in der Größe von 9m² neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden).Weiters kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur - wenngleich für Bewohner des Kosovo - dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt in der Größe von 9m² neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden).
Die Beschwerdeführerin verfügt über einen biometrischen Reisepass und ist daher davon auszugehen, dass sie in ihrem Herkunftsstaat registriert ist, was ihr Zugang zu sämtlichen Sozialleistungen ermöglicht. Sie hat im Übrigen selbst vorgebracht, dass ihr Lebensgefährte in ihrem Herkunftsstaat Sozialhilfeleistungen bezogen hat. Die Beschwerdeführerin war darüber hinaus auch vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat in der Lage, für sich selbst und die Familienangehörigen die Lebensgrundlage zu sichern und ist nicht ersichtlich, weshalb dies nicht auch in Zukunft der Fall sein sollte.
Darüber hinaus gab die Beschwerdeführerin an, ihre Mutter sowie ihre Schwester würden noch im Herkunftsstaat leben. Zudem sind die übrigen genannten Familienangehörigen, der Lebensgefährte sowie die gemeinsamen minderjährigen Kinder, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 20.05.2011 an, sie habe in der Stadt XXXX gelebt, dort sei sie regelmäßig aufhältig gewesen, es habe sich um das Haus ihres Opas väterlicherseits gehandelt, in dem sie von ihrer Geburt an bis zur Ausreise nach Österreich wohnhaft gewesen sei. Darüber hinaus habe sich auch in XXXX gewohnt, dort sei ihr Mann geboren und habe sie dort 11 bis 12 Jahre gewohnt. Die Unterkunftssituation der Beschwerdeführerin würde sich daher im Fall einer Rückkehr als weit besser gesichert darstellen, als die laut dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des ad. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünf- bis sechsköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 m².Darüber hinaus gab die Beschwerdeführerin an, ihre Mutter sowie ihre Schwester würden noch im Herkunftsstaat leben. Zudem sind die übrigen genannten Familienangehörigen, der Lebensgefährte sowie die gemeinsamen minderjährigen Kinder, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 20.05.2011 an, sie habe in der Stadt römisch 40 gelebt, dort sei sie regelmäßig aufhältig gewesen, es habe sich um das Haus ihres Opas väterlicherseits gehandelt, in dem sie von ihrer Geburt an bis zur Ausreise nach Österreich wohnhaft gewesen sei. Darüber hinaus habe sich auch in römisch 40 gewohnt, dort sei ihr Mann geboren und habe sie dort 11 bis 12 Jahre gewohnt. Die Unterkunftssituation der Beschwerdeführerin würde sich daher im Fall einer Rückkehr als weit besser gesichert darstellen, als die laut dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des ad. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünf- bis sechsköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 m².
Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückführung nach Mazedonien jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre; auch aus den getroffenen Feststellungen ist Solches nicht abzuleiten.
Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Mazedonien nicht behandelbar wären und im Fall einer Rückkehr nach Mazedonien allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurden von der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht behauptet.Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Mazedonien nicht behandelbar wären und im Fall einer Rückkehr nach Mazedonien allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, wurden von der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht behauptet.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Mazedonien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Mazedonien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Mazedonien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Mazedonien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Mazedonien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Mazedonien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht behauptet.
Ad III)Ad römisch drei)
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß § 10 Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Die Beschwerdeführerin hat nicht vorgebracht, über entscheidungswesentliche familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich zu verfügen. Ihre oben genannten Familienangehörigen sind freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Andere familiäre Anknüpfungspunkte brachte die Beschwerdeführerin nicht vor. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass in Österreich ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht. Auch in der Beschwerde wird den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten bzw. wurde im Beschwerdeverfahren eine allfällig eingetretene Veränderung in den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin dem erkennenden Asylgerichtshof - etwa in Form einer schriftlichen Beschwerdeergänzung; die Beschwerdeführerin war ja in Kenntnis des von ihr selbst anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens - nicht bekannt gegeben.Die Beschwerdeführerin hat nicht vorgebracht, über entscheidungswesentliche familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich zu verfügen. Ihre oben genannten Familienangehörigen sind freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Andere familiäre Anknüpfungspunkte brachte die Beschwerdeführerin nicht vor. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass in Österreich ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht. Auch in der Beschwerde wird den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten bzw. wurde im Beschwerdeverfahren eine allfällig eingetretene Veränderung in den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin dem erkennenden Asylgerichtshof - etwa in Form einer schriftlichen Beschwerdeergänzung; die Beschwerdeführerin war ja in Kenntnis des von ihr selbst anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens - nicht bekannt gegeben.
Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin vor, welcher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal die Beschwerdeführerin in Österreich zwar unbescholten ist, jedoch ihren bisherigen erst etwas mehr als zwei Monate andauernden Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen - nunmehr abgewiesenen - Antrag auf internationalen Schutz stützte und sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes während der Dauer ihres Asylverfahrens auch bewusst sein musste (vgl. Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76).Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin vor, welcher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal die Beschwerdeführerin in Österreich zwar unbescholten ist, jedoch ihren bisherigen erst etwas mehr als zwei Monate andauernden Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen - nunmehr abgewiesenen - Antrag auf internationalen Schutz stützte und sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes während der Dauer ihres Asylverfahrens auch bewusst sein musste vergleiche Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76).
Die Beschwerdeführerin wurde zu dem überwiegenden Teil ihres Aufenthaltes von der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt und brachte selbst vor, sie habe erwartet, dass ihr Lebensunterhalt durch die Unterstützung des österreichischen Staates finanziert werde. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren keine Umstände vorgebracht, die geeignet wären, einen besonderen Grad der Integration in die österreichische Gesellschaft darzutun; insbesondere auch vor dem Hintergrund der sehr kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich von etwas mehr als zwei Monaten kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung der Beschwerdeführerin nicht ausgegangen werden.
Hingegen ist die Beschwerdeführerin in Mazedonien aufgewachsen und hat dort auch fast den gesamten Teil ihres bisherigen Lebens verbracht. Es ist daher nicht erkennbar, weshalb sich die Beschwerdeführerin, deren Mutter und Schwester sowie sonstige Familienangehörige nach wie vor im Heimatland leben, im Falle der Rückkehr nicht wieder in die mazedonische Gesellschaft wird eingliedern können.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gelangt der Asylgerichtshof ebenso wie das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall keinen - ungerechtfertigten - Eingriff in Art. 8 EMRK darstellt.Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gelangt der Asylgerichtshof ebenso wie das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall keinen - ungerechtfertigten - Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellt.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht nicht ersichtlich ist.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt.
Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 sind die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittländer von der Visumpflicht nach Abs. 1 für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, befreit. Aufgrund der diesbezüglichen Änderung dieser Verordnung durch die Verordnung (EG) Nr. 1244/2009 des Rates vom 30. November 2009 wurden die Drittländer "ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro und Serbien (ausgenommen Inhaber serbischer Reisepässe, die von der serbischen Koordinationsdirektion - auf serbisch: Koordinaciona uprava ausgestellt wurden)" im Anhang II Teil 1 aufgenommen. Dies erfolgte hinsichtlich aller drei genannten Drittländer mit dem ausdrücklichen Zusatz, dass die Visumbefreiung nur für Inhaber biometrischer Reisepässe gilt.Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, des Rates vom 15. März 2001 sind die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang römisch zwei aufgeführten Drittländer von der Visumpflicht nach Absatz eins, für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, befreit. Aufgrund der diesbezüglichen Änderung dieser Verordnung durch die Verordnung (EG) Nr. 1244 aus 2009, des Rates vom 30. November 2009 wurden die Drittländer "ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro und Serbien (ausgenommen Inhaber serbischer Reisepässe, die von der serbischen Koordinationsdirektion - auf serbisch: Koordinaciona uprava ausgestellt wurden)" im Anhang römisch zwei Teil 1 aufgenommen. Dies erfolgte hinsichtlich aller drei genannten Drittländer mit dem ausdrücklichen Zusatz, dass die Visumbefreiung nur für Inhaber biometrischer Reisepässe gilt.
Die Beschwerdeführerin ist - ebenso wie ihre genannten Familienangehörigen - entsprechend dem Sichtvermerk in ihrem biometrischen Reisepass am 12.05.2011 an der Außengrenze zur visumfreien Einreise zugelassen worden und hat am 14.05.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich eingebracht. Aus der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15.03.2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Verordnung [EG] Nr. 539/2001) und auch deren Rechtsgrundlage, Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b) Ziffer i) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) ist ersichtlich, dass sich die mit der Verordnung bewirkte Befreiung von der Visumpflicht auf "Visa für geplante Aufenthalte von höchstens drei Monaten" bzw. "die Einreise zum Zwecke eines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet" erstreckt.Die Beschwerdeführerin ist - ebenso wie ihre genannten Familienangehörigen - entsprechend dem Sichtvermerk in ihrem biometrischen Reisepass am 12.05.2011 an der Außengrenze zur visumfreien Einreise zugelassen worden und hat am 14.05.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich eingebracht. Aus der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, des Rates vom 15.03.2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Verordnung [EG] Nr. 539 aus 2001,) und auch deren Rechtsgrundlage, Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b) Ziffer i) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) ist ersichtlich, dass sich die mit der Verordnung bewirkte Befreiung von der Visumpflicht auf "Visa für geplante Aufenthalte von höchstens drei Monaten" bzw. "die Einreise zum Zwecke eines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet" erstreckt.
Mit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ist die Intention des Antragstellers nicht mehr auf die Weiterführung eines Kurzaufenthaltes bzw. geplanten Aufenthaltes von höchstens drei Monaten gerichtet und er kann daher nicht länger das ausschließlich für einen solchen Zweck eingeräumte Aufenthaltsrecht nach Art. 1 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 in Anspruch nehmen. Art. 1 Abs. 2 erster Unterabsatz iVm Art. 2 dieser Verordnung schränken die Befreiung von der Visumpflicht auf Einreisen zum Zweck von Kurzaufenthalten bzw. von Durchreisen ein. Ein Aufenthalt zum Zweck der Durchführung eines Asylverfahrens ist davon nicht umfasst.Mit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ist die Intention des Antragstellers nicht mehr auf die Weiterführung eines Kurzaufenthaltes bzw. geplanten Aufenthaltes von höchstens drei Monaten gerichtet und er kann daher nicht länger das ausschließlich für einen solchen Zweck eingeräumte Aufenthaltsrecht nach Artikel eins, Absatz 2, erster Unterabsatz der Verordnung [EG] Nr. 539 aus 2001, in Anspruch nehmen. Artikel eins, Absatz 2, erster Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 2, dieser Verordnung schränken die Befreiung von der Visumpflicht auf Einreisen zum Zweck von Kurzaufenthalten bzw. von Durchreisen ein. Ein Aufenthalt zum Zweck der Durchführung eines Asylverfahrens ist davon nicht umfasst.
Die Beendigung des Aufenthaltsrechts mit dem Wegfall des dafür vorausgesetzten Zweckes (Kurzaufenthalt oder Durchreise) wird auch in den Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Staatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) in Verbindung mit den in der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex) geregelten Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige vorausgesetzt.Die Beendigung des Aufenthaltsrechts mit dem Wegfall des dafür vorausgesetzten Zweckes (Kurzaufenthalt oder Durchreise) wird auch in den Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Staatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) in Verbindung mit den in der Verordnung (EG) Nr. 562 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex) geregelten Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige vorausgesetzt.
In Art. 5 Abs. 1 c) des Schengener Grenzkodex ist vorgesehen, dass für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum für einen Drittstaatsangehörigen neben anderen folgende Einreisevoraussetzungen gelten: Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.In Artikel 5, Absatz eins, c) des Schengener Grenzkodex ist vorgesehen, dass für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum für einen Drittstaatsangehörigen neben anderen folgende Einreisevoraussetzungen gelten: Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
Nach der Begriffsbestimmung in Art. 3 Z 2 der Rückführungsrichtlinie bezeichnet der Begriff "illegaler Aufenthalt" die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates.Nach der Begriffsbestimmung in Artikel 3, Ziffer 2, der Rückführungsrichtlinie bezeichnet der Begriff "illegaler Aufenthalt" die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5, des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates.
Der mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz dokumentierte Wegfall des in Art. 5 Abs. 1 c) des Schengener Grenzkodex als Einreisevoraussetzung ausdrücklich festgelegten Aufenthaltszweck führt somit dazu, dass illegaler Aufenthalt vorliegt und kein Aufenthaltsrecht bis zu einer Dauer von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt der visumfreien Einreise mehr besteht. Dies gilt entsprechend auch dann, wenn ein Fremder vor Ablauf dieser Frist von drei Monaten ab der visumfreien Einreise über die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht verfügt oder nicht in der Lage ist, diese rechtmäßig zu erwerben. Letzteres kann sich insbesondere auch durch den Umstand ergeben, dass ein Fremder - wie im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen - im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen hat.Der mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz dokumentierte Wegfall des in Artikel 5, Absatz eins, c) des Schengener Grenzkodex als Einreisevoraussetzung ausdrücklich festgelegten Aufenthaltszweck führt somit dazu, dass illegaler Aufenthalt vorliegt und kein Aufenthaltsrecht bis zu einer Dauer von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt der visumfreien Einreise mehr besteht. Dies gilt entsprechend auch dann, wenn ein Fremder vor Ablauf dieser Frist von drei Monaten ab der visumfreien Einreise über die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht verfügt oder nicht in der Lage ist, diese rechtmäßig zu erwerben. Letzteres kann sich insbesondere auch durch den Umstand ergeben, dass ein Fremder - wie im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen - im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen hat.
Daher besteht nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz während der Durchführung des Asylverfahrens das zuvor dargestellte gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht weiter, sondern dem Antragsteller kommt die sich aus dem Stand des Asylverfahrens ergebende Rechtsstellung zu. Im Falle einer abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz - wie sie im vorliegenden Fall erfolgt ist - steht daher der asylrechtlichen Ausweisung kein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht entgegen (vgl. dazu etwa auch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.09.2010, Zl. B1 415.239-1/2010/2E und andere).Daher besteht nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz während der Durchführung des Asylverfahrens das zuvor dargestellte gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht weiter, sondern dem Antragsteller kommt die sich aus dem Stand des Asylverfahrens ergebende Rechtsstellung zu. Im Falle einer abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz - wie sie im vorliegenden Fall erfolgt ist - steht daher der asylrechtlichen Ausweisung kein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht entgegen vergleiche dazu etwa auch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.09.2010, Zl. B1 415.239-1/2010/2E und andere).
Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG hervorgekommen und wurden auch von der Beschwerdeführerin solche nicht behauptet.Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG hervorgekommen und wurden auch von der Beschwerdeführerin solche nicht behauptet.
Auf Grund der nunmehr getroffenen Entscheidung erübrigte sich ein Eingehen auf den in Bezug auf Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.Auf Grund der nunmehr getroffenen Entscheidung erübrigte sich ein Eingehen auf den in Bezug auf Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführerin. Auch tritt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführerin. Auch tritt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
05.09.2011