Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
E5 419.842-2/2011-4E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2011, Zl. 11 06.577-EAST-Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA MERTENS, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2011, Zl. 11 06.577-EAST-Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA MERTENS, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z 1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005 rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Asylwerber, eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, reiste am 22.03.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung vor der PI St. Georgen im Attergau. gab er zu seinen Fluchtgründen an, er sei seit dem Jahr 2003 Atheist und sei deshalb in den letzten Jahren von moslemischen Fundamentalisten mit dem Umbringen bedroht worden; seitens der türkischen Polizei habe er keine Hilfe zu erwarten.römisch eins.1. Der Asylwerber, eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, reiste am 22.03.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung vor der PI St. Georgen im Attergau. gab er zu seinen Fluchtgründen an, er sei seit dem Jahr 2003 Atheist und sei deshalb in den letzten Jahren von moslemischen Fundamentalisten mit dem Umbringen bedroht worden; seitens der türkischen Polizei habe er keine Hilfe zu erwarten.
Am 03.05.2011 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Asylwerbers vor dem Bundesasylamt. Eingangs gab der Asylwerber an, er sei türkischer Staatsbürger und stamme aus der Kreisstadt H. in der Provinz T. Im Jahr 1991 sei er mit seiner Familie nach G. gezogen, wo er als Schneiderlehrling zu arbeiten begonnen habe; von 1999 bis 2001 habe er seinen Militärdienst in T. abgeleistet und habe danach als Schneider in Istanbul gearbeitet; gewohnt habe er dort bis zur seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern; sein Vater sei bereits 1987 verstorben. Sein letzter Arbeitstag vor seiner Ausreise sei der 15.03.2011 gewesen; die Türkei habe er am 18.03.2011 verlassen. Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen gab der Asylwerber an, im Jahr 2005 seien Arbeitskollegen zum Freitagsgebet gegangen; sie hätten den Asylwerber gefragt, warum er nicht mitgehen wolle, woraufhin er diesen erzählt habe, dass er Atheist sei. Daraufhin seien zwei oder drei von ihnen gewaltsam auf den Asylwerber losgegangen und hätten ihm gesagt, dass er als Atheist nicht weiter leben dürfe. Nach diesem Vorfall habe er in diesen Betrieb zu arbeiten aufhören müssen und habe eine andere Arbeit gesucht; in diesem anderen Betrieb sei ihm jedoch während des Fastenmonats Rahmadam vorgehalten worden, dass er nicht faste; es sei zu verbalen Auseinandersetzungen gekommen, welche schließlich tätlich geendet hätten. Generell habe der Asylwerber seine Meinung über die Religion nicht äußern können und insbesondere nicht erwähnen dürfen, dass er Atheist sei; auch habe er in weiterer Folge wegen derartiger Vorfälle die Arbeitsstätte immer wieder wechseln müssen. Letztlich ausschlaggebend für seine Ausreise aus der Türkei sei ein Vorfall gewesen, der sich am 04.02.2011 ereignet habe. Als er an diesem Abend aus dem Bus ausgestiegen sei, sei er von drei Personen attackiert worden; einer dieser Personen habe sodann eine Pistole herausgezogen, diese dem Asylwerber an die Schläfe gehalten und ihm vorgehalten, dass er Allah ableugnen würde; er müsse sterben, wenn er so weiter mache. Auch früher schon habe es ähnliche Vorfälle gegeben. Die Frage nach allfälligen Problemen mit der Polizei, Gerichten oder Behörden verneinte der Asylwerber, fügte jedoch hinzu, er könne von der Polizei keinen Schutz erwarten, da auch diese gegen Atheisten seien; deshalb habe er auch niemals Anzeige erstattet. Auf die Frage, was ihm im Falle seiner Rückkehr in die Türkei erwarte, gab der Asylwerber an, er habe Angst, dass er "eines Tages von den Fundamentalisten umgebracht" werde. In weiterer Folge wurden dem Asylwerber kurze Auszüge aus den Länderfeststellungen zur Lage in der Türkei, insbesondere etwa zur Religionsfreiheit, vorgehalten und gab der Asylwerber an, es gebe zwar entsprechende Gesetze, wenn man jedoch in der Öffentlichkeit bekanntgebe, dass man Atheist sei, würden die Menschen anders reagieren; sein Leben sei dort nicht in Sicherheit, weil er von Fundamentalisten bedroht worden sei; der Staat unterstütze die Fundamentalisten.
Mit Bescheid vom 07.06.2011, Zahl: 11 02.777-EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.); gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.); gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG wurde der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.); einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).Mit Bescheid vom 07.06.2011, Zahl: 11 02.777-EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.); gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG wurde der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.); einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).
Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, die Angaben des Asylwerbers zu einer Bedrohung durch ihm unbekannte Fundamentalisten würden über durch nichts belegte, leere Behauptungen nicht hinaus gehen und stehe die vom Asylwerber vorgebrachte Bedrohungssituation in eklatantem Widerspruch zu seinen Angaben hinsichtlich seiner allgemeinen Lebensumstände; so sei der Asylwerber bis zuletzt seiner Beschäftigung als Schneider nachgegangen und habe sein Arbeitsverhältnis aufgrund der geplanten Reise beendet; es habe nicht einmal ansatzweise festgestellt werden können, dass der Asylwerber in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen wäre. Im Übrigen hätte auch kein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem von ihm behaupteten Vorfall und dem Zeitpunkt seiner Ausreise festgestellt werden können. Schließlich ergebe sich aus den Länderfeststellungen nicht, dass die Sicherheitsbehöriden in der Türkei nicht willens oder fähig wären, den Asylwerber vor allfälligen Angriffen zu schützen und Straftaten entsprechend zu verfolgen; ebenso wenig bestehen Gründe zur Annahme, dass sich die Polizei grundsätzlich gegen Atheisten stelle.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt näher begründet aus, dass im Fall des Asylwerbers auch keinerlei Gefährdung im Sinne des Artikel 3 EMRK hervorgekommen sei und würden insbesondere auch keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass der Asylwerber bei einer Rückverbringung in die Türkei in eine existenzielle Notlage geraten würde, würden sich dort doch seine Mutter und fünf Brüder aufhalten, bei denen er bis zu seiner Ausreise auch gelebt habe.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt näher begründet aus, dass im Fall des Asylwerbers auch keinerlei Gefährdung im Sinne des Artikel 3 EMRK hervorgekommen sei und würden insbesondere auch keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass der Asylwerber bei einer Rückverbringung in die Türkei in eine existenzielle Notlage geraten würde, würden sich dort doch seine Mutter und fünf Brüder aufhalten, bei denen er bis zu seiner Ausreise auch gelebt habe.
Schließlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt III. aus, dass der Asylwerber keine familiären Beziehungen in Österreich habe und somit kein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK vorliegen würde. Darüber hinaus verfüge der erst seit zweieinhalb Monaten in Österreich aufhältige Asylwerber hier über kein relevantes Privatleben bzw. überwiege jedenfalls das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Asylwerbers.Schließlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch drei. aus, dass der Asylwerber keine familiären Beziehungen in Österreich habe und somit kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegen würde. Darüber hinaus verfüge der erst seit zweieinhalb Monaten in Österreich aufhältige Asylwerber hier über kein relevantes Privatleben bzw. überwiege jedenfalls das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Asylwerbers.
Zu Spruchpunkt IV. führte das Bundesasylamt im Übrigen näher begründet aus, die vom Asylwerber vorgebrachte Bedrohungssituation entspreche iSd § 38 Abs 1 Z 5 AsylG offensichtlich nicht den Tatsachen.Zu Spruchpunkt römisch vier. führte das Bundesasylamt im Übrigen näher begründet aus, die vom Asylwerber vorgebrachte Bedrohungssituation entspreche iSd Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG offensichtlich nicht den Tatsachen.
Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Asylwerber am 09.06.2011 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 09.06.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde, in der er auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt, zumal ihm (ohne nähere Begründung) in der Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK drohen würde. Diesem Schriftsatz war ein handschriftliches Schreiben des Asylwerbers beigefügt, in welchem der Asylwerber sein bisher erstattetes Vorbringen kurz wiederholt und betont, sein Leben in der Türkei sein nicht sicher, da er Atheist sei; die Fundamentalisten - damit meine er die "Sektenanhänger" - hätten ihn unzählige Male geschlagen und körperlich angegriffen.Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Asylwerber am 09.06.2011 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 09.06.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde, in der er auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt, zumal ihm (ohne nähere Begründung) in der Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK drohen würde. Diesem Schriftsatz war ein handschriftliches Schreiben des Asylwerbers beigefügt, in welchem der Asylwerber sein bisher erstattetes Vorbringen kurz wiederholt und betont, sein Leben in der Türkei sein nicht sicher, da er Atheist sei; die Fundamentalisten - damit meine er die "Sektenanhänger" - hätten ihn unzählige Male geschlagen und körperlich angegriffen.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.06.2011, Zl. E8 419.842-1/2011-3E, wurde die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.06.2011, Zl. E8 419.842-1/2011-3E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF abgewiesen.
Im Wesentlichen schloss sich der Asylgerichtshof den begründenden Ausführungen des Bundesasylamtes an.
Diese Entscheidung wurde dem Asylwerber am 29.06.2011 ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs in der Folge in Rechtskraft.
I.2. Am 01.07.2011 stellte der Asylwerber aus dem Stand der Schubhaft neuerlich einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Er wurde diesbezüglich am 04.07.2011 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des LPK für Wien, Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, erstbefragt und gab er in diesem Zusammenhang an, dass er keine neuen Gründe habe. Er habe erst durch ein Gespräch mit seinem Anwalt erfahren, welche Rechte er habe und sich danach entschlossen, neuerlich um Asyl anzusuchen.römisch eins.2. Am 01.07.2011 stellte der Asylwerber aus dem Stand der Schubhaft neuerlich einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Er wurde diesbezüglich am 04.07.2011 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des LPK für Wien, Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, erstbefragt und gab er in diesem Zusammenhang an, dass er keine neuen Gründe habe. Er habe erst durch ein Gespräch mit seinem Anwalt erfahren, welche Rechte er habe und sich danach entschlossen, neuerlich um Asyl anzusuchen.
Am 07.07.2011 wurde dem Asylwerber eine Verfahrensanordnung ausgehändigt und darüber informiert, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.Am 07.07.2011 wurde dem Asylwerber eine Verfahrensanordnung ausgehändigt und darüber informiert, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen.
Am 12.07.2011 wurde der Asylwerber vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Rechtsberaters niederschriftlich befragt. Im Wesentlichen führte er aus, dass er sich im Hungerstreik befinden würde, jedoch Angaben zu seinem Antrag auf internationalen Schutz machen könne. Des Weiteren gab der Asylwerber an, dass er anwaltlich vertreten sei, jedoch den Namen seines rechtsfreundlichen Vertreters nicht wisse. Dem Asylwerber wurde in diesem Zusammenhang vom Bundesasylamt erklärt, dass bislang keine diesbezügliche Vollmacht in Vorlage gebracht worden sei und er bis zum Einlangen einer solchen als unvertreten gelten würde. Überdies führte der Asylwerber aus, dass er Österreich seit seiner ersten Antragstellung auf internationalen Schutz nicht verlassen habe, dass er seinen Lebensunterhalt durch die Grundversorgung bestritten habe und dass er eine Freundin in Österreich habe, die er habe heiraten wollen. Diese sei selbst eine Asylwerberin. Weiters habe er damit begonnen, Deutsch zu lernen.
Zu den Fluchtgründen führte der Asylwerber ergänzend aus, dass seine Gründe aus dem Erstverfahren noch immer bestehen würden. Neu sei, dass, als er sich in Schubhaft befunden habe, seine Freundin mit seiner in der Türkei befindlichen Mutter telefoniert und diese gesagt habe, dass am 02.07.2011 drei unbekannte Personen bei ihr gewesen seien und sich über seinen Aufenthaltsort informieren hätten wollen. Diese Personen könnten jene sein, welche ihn damals angegriffen hätten oder aber auch Polizisten. Es könnten auch Mitglieder einer fundamentalistischen Sekte sein. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei würde er in Angst leben und befürchte, dass ihm etwas angetan werde.
Im Rahmen der Einvernahme hob das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Asylwerbers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG mit mündlich verkündetem Bescheid auf.Im Rahmen der Einvernahme hob das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Asylwerbers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG mit mündlich verkündetem Bescheid auf.
Mit Schriftsatz, beim Asylgerichtshof am 12.07.2011 eingelangt, zeigte RA MERTENS die Vertretung des Asylwerbers an und beantragte die Zusendung einer Kopie der Entscheidung im Erstverfahren, alternativ die Einräumung der Möglichkeit Akteneinsicht zu nehmen.
I.3. Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 20.07.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes E5 ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.römisch eins.3. Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 20.07.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes E5 ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Am 1.1.2010 ist das AsylG 2005 idF der Novelle BGBl. 122/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 sind die §§ 12a, 22 Abs. 12, § 31 Abs.4, § 34 Abs.6 und § 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.römisch zwei.1. Am 1.1.2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, sind die Paragraphen 12 a, 22, Absatz 12,, Paragraph 31, Absatz 4,, Paragraph 34, Absatz 6 und Paragraph 35, in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.
Gegenständlicher Folgeantrag wurde am 01.07.2011 gestellt, wodurch die in § 75 Abs. 9 AsylG genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.Gegenständlicher Folgeantrag wurde am 01.07.2011 gestellt, wodurch die in Paragraph 75, Absatz 9, AsylG genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG.
II.3. Gemäß § 12a AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG gestellt hat, aufheben, wennrömisch zwei.3. Gemäß Paragraph 12 a, AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG gestellt hat, aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG mit Beschluss zu entscheiden.
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG gilt sinngemäß.
Gemäß § 41 a Abs. 2 AsylG sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG zu übermittelnden Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs.1 AsylG getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Gemäß Paragraph 41, a Absatz 2, AsylG sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG zu übermittelnden Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG binnen acht Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG binnen acht Wochen zu entscheiden.
II.4.1. Im gegenständlichen Fall besteht nach der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 22.06.2011 ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren. Auf Grund dieser rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes liegt im gegenständlichen Fall eine aufrechte Ausweisung vor, zumal seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung bzw der Ausreise des Asylwerbers 18 Monate iSd § 10 Abs. 6 AsylG noch nicht verstrichen sind.römisch zwei.4.1. Im gegenständlichen Fall besteht nach der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 22.06.2011 ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren. Auf Grund dieser rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes liegt im gegenständlichen Fall eine aufrechte Ausweisung vor, zumal seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung bzw der Ausreise des Asylwerbers 18 Monate iSd Paragraph 10, Absatz 6, AsylG noch nicht verstrichen sind.
II.4.2. Der Asylwerber stützte seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz auf Gründe, die bereits im Vorverfahren vorlagen, mithin auf einen Sachverhalt, der bereits vor Rechtskraft des oben genannten Erkenntnisses des Asylgerichtshofes, mit dem der erste Antrag des Asylwerbers rechtskräftig abgewiesen wurden, verwirklicht war. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH Zl. 96/20/0266 vom 10.06.1998 mit Hinweis auf Erkenntnis vom 24.3.1993, Zl. 92/12/0149).römisch zwei.4.2. Der Asylwerber stützte seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz auf Gründe, die bereits im Vorverfahren vorlagen, mithin auf einen Sachverhalt, der bereits vor Rechtskraft des oben genannten Erkenntnisses des Asylgerichtshofes, mit dem der erste Antrag des Asylwerbers rechtskräftig abgewiesen wurden, verwirklicht war. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH Zl. 96/20/0266 vom 10.06.1998 mit Hinweis auf Erkenntnis vom 24.3.1993, Zl. 92/12/0149).
Die vom Asylwerber beim Bundesasylamt vorgebrachten Angaben, dass er weiterhin in der Türkei gesucht werden würde, sollen den bereits vor der ersten rechtskräftigen Entscheidung verwirklichten Sachverhalt untermauern und begründen daher nicht selbst einen neuen Sachverhalt.
Eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes ist daher nicht eingetreten und es wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.
II.4.3. In der Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz wurde ausgesprochen, dass der Asylwerber im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.römisch zwei.4.3. In der Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz wurde ausgesprochen, dass der Asylwerber im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.
Auch im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich im Vergleich zu der in der Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Asylwerbers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für ihn nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für ihn nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Im Rahmen des vom Asylgerichtshof im ersten Verfahrensgang durchgeführten Ausweisungsverfahrens haben sich keine Anhaltpunkte dafür ergeben, dass die Ausweisung des Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde. Auch die diesbezüglichen Angaben des Asylwerbers anlässlich seines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz lassen keine Verletzung des Art. 8 EMRK erkennen, zumal sein einziger familiärer Anknüpfungspunkt in Österreich eine Freundin darstellt, mit welcher er bisher noch nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat und die sich selbst aufgrund eines Asylantrages im Bundesgebiet aufhält. Auch hinsichtlich des Privatlebens des Asylwerbers wurden keine Gründe vorgebracht, die eine Verletzung desselben erkennen lassen würden.Im Rahmen des vom Asylgerichtshof im ersten Verfahrensgang durchgeführten Ausweisungsverfahrens haben sich keine Anhaltpunkte dafür ergeben, dass die Ausweisung des Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten würde. Auch die diesbezüglichen Angaben des Asylwerbers anlässlich seines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz lassen keine Verletzung des Artikel 8, EMRK erkennen, zumal sein einziger familiärer Anknüpfungspunkt in Österreich eine Freundin darstellt, mit welcher er bisher noch nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat und die sich selbst aufgrund eines Asylantrages im Bundesgebiet aufhält. Auch hinsichtlich des Privatlebens des Asylwerbers wurden keine Gründe vorgebracht, die eine Verletzung desselben erkennen lassen würden.
II.5. Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2011 rechtmäßig.römisch zwei.5. Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2011 rechtmäßig.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
25.08.2011