Norm
AVG §69 Abs1Spruch
E9 254.402-2/2011/3E
E9 254.407-2/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. Der Asylgerichtshof hat durch die Richter Mag. Engel als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. Leitner als Beisitzer über den Antrag des Bundesasylamtes vom 01.02.2011 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.02.2008, Zl. 254.402/0/5E-IX/49/04, abgeschlossenen Verfahrens, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 69 Abs 1 Z 1 AVG idgF abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG idgF abgewiesen.
2. Der Asylgerichtshof hat durch die Richter Mag. Engel als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. Leitner als Beisitzer über den Antrag des Bundesasylamtes vom 01.02.2011 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.02.2008, Zl. 254.407/0/4E-IX/49/04 abgeschlossenen Verfahrens, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 69 Abs 1 Z 1 AVG idgF abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG idgF abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Schriftsatz vom 1.2.2011 brachte das BAA als Verfahrenspartei der durch Bescheid abgeschlossenen Verfahren der beiden verfahrensgegenständlichen anerkannten Flüchtlinge (im Folgenden kurz F1 und F2 genannt) einen Antrag auf Wiederaufnahme gem. § 69 Abs 1 Z 1 AVG ein. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:römisch eins. 1. Mit Schriftsatz vom 1.2.2011 brachte das BAA als Verfahrenspartei der durch Bescheid abgeschlossenen Verfahren der beiden verfahrensgegenständlichen anerkannten Flüchtlinge (im Folgenden kurz F1 und F2 genannt) einen Antrag auf Wiederaufnahme gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ein. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
2. F1 und F2 stellten am 27.11.2003 beim BAA einen Asylantrag. Das BAA wies die Anträge gem. § 7 AsylG 1997 ab und stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gem. § 8 Abs 1 AsylG nach "Aserbaidschan" fest. Gemäß § 8 Abs 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt.2. F1 und F2 stellten am 27.11.2003 beim BAA einen Asylantrag. Das BAA wies die Anträge gem. Paragraph 7, AsylG 1997 ab und stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nach "Aserbaidschan" fest. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt.
In beiden Fällen ging das BAA von der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit aus. Abgesehen von den niederschriftlichen Einvernahmen erfolgten keine weiteren Ermittlungsschritte des Bundesasylamtes in Bezug auf die Herkunft.
Gegen die Bescheide wurde Berufung erhoben. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das damals zuständige Mitglied nach Durchführung einer Berufungsverhandlung - das BAA entsandte dazu keinen Vertreter - mit Bescheiden vom 7.2.2008 der Berufung stattgegeben und gem. § 7 Asyl gewährt und gem. § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass F1 und F2 Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gegen die Bescheide wurde Berufung erhoben. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das damals zuständige Mitglied nach Durchführung einer Berufungsverhandlung - das BAA entsandte dazu keinen Vertreter - mit Bescheiden vom 7.2.2008 der Berufung stattgegeben und gem. Paragraph 7, Asyl gewährt und gem. Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass F1 und F2 Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der UBAS ging dabei davon aus, dass keine aserbaidschanische Staatsangehörigkeit gegeben sei und begründete dies mit rechtlichen und faktischen Gegebenheiten. Jedoch sei dieser Staat jener, wo sie den letzten legalen Aufenthalt gehabt hätten und er daher als Herkunftsstaat iSd AsylG anzusehen sei.
Die Asylgewährung von F1 und F2 wurde im Wesentlichen mit der armenischen Volksgruppenzugehörigkeit der F2 und daraus resultierender Verfolgungsgefahr für F1 und F2 im der Prüfung zugrundezulegenden Herkunftsstaat Aserbaidschan argumentiert.
Seitens des Bundesasylamtes wurden als Verfahrenspartei gegen diese Entscheidungen keine Amtsbeschwerden an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet.
3. Das BAA begründet seinen nunmehrigen Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren von F1 und F2 im Wesentlichen mit dem Ergebnis einer von dieser Behörde bei F1 am 16.12.2010 durchgeführten "Sprachaufzeichnung". Das Analyseergebnis laute wie folgt: Laut Einschätzung liegt der sprachliche Hintergrund des Sprechers in Armenien. Dieses Ergebnis wurde mit folgender Sicherheit erzielt:
hohe Sicherheit.
Weiters führte das BAA auch aus, dass als Auffälligkeit hervorzuheben sei, dass sich F1 XXXX tätowieren ließ, was für einen Aserbaidschaner ungewöhnlich sei. Offensichtlich könne er sein Konstrukt, in Aserbaidschan geboren und sozialisiert worden zu sein nicht aufrecht erhalten.Weiters führte das BAA auch aus, dass als Auffälligkeit hervorzuheben sei, dass sich F1 römisch 40 tätowieren ließ, was für einen Aserbaidschaner ungewöhnlich sei. Offensichtlich könne er sein Konstrukt, in Aserbaidschan geboren und sozialisiert worden zu sein nicht aufrecht erhalten.
Weiters wird auf ein Sprachgutachten einer Tochter von F1 bzw. F2 vom 11.8.2010 verwiesen, welches auf in Armenien erworbene Sprachkenntnisse hinweisen würde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vom BAA mit dem Antrag vorgelegten Akte F1 und F2 betreffend. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich daraus zweifelsfrei.
2. Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2. Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig istParagraph 69, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist
und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Die Bescheide von F1 und F2 wurden rechtswirksam erlassen. Das Asylverfahren war damit durch Bescheid abgeschlossen und wurde durch die Entscheidung der Berufungsbehörde in letzter Instanz auch formell rechtskräftig.
Das BAA war Partei der vom Unabhängigen Bundesasylamt durch Bescheid abgeschlossenen Verfahren und daher antragslegitimiert. Gemachte Angaben im Antrag zeigen auch die Rechtzeitigkeit desselben.
Der gegenständliche Antrag zielt ausdrücklich darauf ab, dass der AsylGH die mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 7.2.2008, zugestellt am 13.2.2008, bereits abgeschlossene Asylverfahren von F1 und F2 gem. § 69 Abs 1 Z 1 AVG wieder aufnehmen soll. Ohne dass die antragstellende Partei nähere Ausführungen macht welche der unter die Z 1 fallende Variante sie als zutreffend erachtet, finden sich aber bei amtswegiger Betrachtung keine Hinweise im Antrag auf die Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung wodurch die Bescheide herbeigeführt worden wären, weshalb der "Erschleichenstatbestand" übrig bleibt und der nachfolgenden Prüfung zugrunde gelegt wird.Der gegenständliche Antrag zielt ausdrücklich darauf ab, dass der AsylGH die mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 7.2.2008, zugestellt am 13.2.2008, bereits abgeschlossene Asylverfahren von F1 und F2 gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG wieder aufnehmen soll. Ohne dass die antragstellende Partei nähere Ausführungen macht welche der unter die Ziffer eins, fallende Variante sie als zutreffend erachtet, finden sich aber bei amtswegiger Betrachtung keine Hinweise im Antrag auf die Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung wodurch die Bescheide herbeigeführt worden wären, weshalb der "Erschleichenstatbestand" übrig bleibt und der nachfolgenden Prüfung zugrunde gelegt wird.
Eine Erschleichung liegt nach Rsp des Verwaltungsgerichtshofes nur vor, wenn die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen ist und eine Situation besteht, in der ihr nicht zugemutet werden kann über die Richtigkeit und daher auch Vollständigkeit der Angaben noch Erhebungen von Amts wegen zu pflegen. Hat es aber die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offen stehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen und blieb die Erschleichungshandlung auf Grund einer Sorgfaltswidrigkeit der Behörde unentdeckt, schließt dieser Mangel es aus auch objektiv unrichtige Parteiangaben von wesentlicher Bedeutung als ein Erschleichen des Bescheides iSd § 69 Abs 1 Z 1 AVG zu werten. Nur wenn die erforderlichen Ermittlungen mit einem übermäßigen, außer Verhältnis stehenden Aufwand verbunden wären und es in den Angaben der Partei keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie falsch oder lückenhaft sind, kann - auch wenn die Behörde die ihr nicht zumutbaren Erhebungen unterlassen hat - davon ausgegangen werden, dass der Tatbestand des Erschleichens iSd § 69 Abs 1 Z 1 AVG erfüllt ist (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 14 zu § 69 mwN).Eine Erschleichung liegt nach Rsp des Verwaltungsgerichtshofes nur vor, wenn die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen ist und eine Situation besteht, in der ihr nicht zugemutet werden kann über die Richtigkeit und daher auch Vollständigkeit der Angaben noch Erhebungen von Amts wegen zu pflegen. Hat es aber die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offen stehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen und blieb die Erschleichungshandlung auf Grund einer Sorgfaltswidrigkeit der Behörde unentdeckt, schließt dieser Mangel es aus auch objektiv unrichtige Parteiangaben von wesentlicher Bedeutung als ein Erschleichen des Bescheides iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu werten. Nur wenn die erforderlichen Ermittlungen mit einem übermäßigen, außer Verhältnis stehenden Aufwand verbunden wären und es in den Angaben der Partei keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie falsch oder lückenhaft sind, kann - auch wenn die Behörde die ihr nicht zumutbaren Erhebungen unterlassen hat - davon ausgegangen werden, dass der Tatbestand des Erschleichens iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG erfüllt ist (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 14 zu Paragraph 69, mwN).
Das Wiederaufnahmeverfahren hat nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren im Wege über die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu sanieren (VwGH 27.6.2002, 2002/07/0055).
Das BAA weist selbst im Wiederaufnahmeantrag darauf hin, dass es bereits im erstinstanzlichen Verfahren unterschiedliche Angaben von F1 und F2 hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit, nämlich Armenien und Aserbaidschan, gab. Auch die Tätowierung der XXXX auf dem Arm des F1 - diese gab vor aserbaidschanischer Herkunft zu sein - wurde schon vom BAA in der aufgenommenen Niederschrift aktenkundig gemacht. Das BAA ging - ohne weitere Ermittlungen - dessen ungeachtet von einer aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit aus.Das BAA weist selbst im Wiederaufnahmeantrag darauf hin, dass es bereits im erstinstanzlichen Verfahren unterschiedliche Angaben von F1 und F2 hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit, nämlich Armenien und Aserbaidschan, gab. Auch die Tätowierung der römisch 40 auf dem Arm des F1 - diese gab vor aserbaidschanischer Herkunft zu sein - wurde schon vom BAA in der aufgenommenen Niederschrift aktenkundig gemacht. Das BAA ging - ohne weitere Ermittlungen - dessen ungeachtet von einer aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit aus.
Trotz dieser schon allein auf Grund der Aktenlage begründeten Zweifel betreffend der tatsächlichen Herkunft wurde ohne weitere konkrete zielführende Ermittlungsschritte zur Erforschung der wahren Herkunft und Staatsangehörigkeit vom Unabhängigen Bundesasylsenat vom Herkunftsstaat Aserbaidschan ausgegangen.
Es kann nicht gesagt werden, dass weitere Sachverhaltsermittlungen zur Feststellung der tatsächlichen Herkunft, worunter unzweifelhaft eine Sprach- und Herkunftsanalyse zweckdienlich und tauglich ist (vgl. RV zu § 15 AsylG 2005: "Sprachanalysen sind für die Führung des Verfahrens unabdingbar, um im Zweifel feststellen zu können, ob die von Asylwerbern angegebenen Herkunftsstaaten zutreffend sein können.") nicht schon vom BAA bzw. UBAS vorgenommen werden hätten können, und angesichts der schon aktenkundigen Indizien auch zur Führung eines sorgfältigen Verfahrens tunlich gewesen wäre.Es kann nicht gesagt werden, dass weitere Sachverhaltsermittlungen zur Feststellung der tatsächlichen Herkunft, worunter unzweifelhaft eine Sprach- und Herkunftsanalyse zweckdienlich und tauglich ist vergleiche Regierungsvorlage zu Paragraph 15, AsylG 2005: "Sprachanalysen sind für die Führung des Verfahrens unabdingbar, um im Zweifel feststellen zu können, ob die von Asylwerbern angegebenen Herkunftsstaaten zutreffend sein können.") nicht schon vom BAA bzw. UBAS vorgenommen werden hätten können, und angesichts der schon aktenkundigen Indizien auch zur Führung eines sorgfältigen Verfahrens tunlich gewesen wäre.
Angesichts dieser Umstände ist es im Einklang mit der ständigen Rsp des Verwaltungsgerichtshofes dem Asylgerichtshof verwehrt die Verfahren wegen Erschleichung eines Bescheides iSd § 69 Abs 1 Z 1 AVG wieder aufzunehmen, da das Verhalten in einem solchen Fall nicht als Erschleichen im Sinne des zitierten Gesetzes gewertet werden darf.Angesichts dieser Umstände ist es im Einklang mit der ständigen Rsp des Verwaltungsgerichtshofes dem Asylgerichtshof verwehrt die Verfahren wegen Erschleichung eines Bescheides iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG wieder aufzunehmen, da das Verhalten in einem solchen Fall nicht als Erschleichen im Sinne des zitierten Gesetzes gewertet werden darf.
III. Im gegenständlichen Fall war eine verfahrensrechtliche Entscheidung zu treffen und ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt. Es war auch aus der Aktenlage nicht zu erwarten, dass eine mündliche Erörterung des Antrages eine weitere Klärung der Sache erbracht hätte; Art 6 EMRK steht einer Abstandnahme hier nicht entgegen. Eine mündliche Verhandlung zur Entscheidung über diesen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens konnte somit gem. § 67d Abs 4 AVG unterbleiben.römisch drei. Im gegenständlichen Fall war eine verfahrensrechtliche Entscheidung zu treffen und ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt. Es war auch aus der Aktenlage nicht zu erwarten, dass eine mündliche Erörterung des Antrages eine weitere Klärung der Sache erbracht hätte; Artikel 6, EMRK steht einer Abstandnahme hier nicht entgegen. Eine mündliche Verhandlung zur Entscheidung über diesen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens konnte somit gem. Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG unterbleiben.
Schlagworte
WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
07.09.2011