TE AsylGH Erkenntnis 2011/7/25 E7 255189-2/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.07.2011
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

E7 255.189-2/2009/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2009, FZ. 09 01.227-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.09.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2009, FZ. 09 01.227-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.09.2010 zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und 2 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idgF stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 idgF stattgegeben und römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der minderjährige Beschwerdeführer (im Weiteren auch: BF) stellte, nachdem er am Vortag gemeinsam mit seinen Eltern schlepperunterstützt illegal in das Bundesgebiet eingereist war, am 30.12.2003 bei der Außenstelle Linz des Bundsasylamtes durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter (erstmals) einen Asylantrag.

Am 13.01.2004 wurde dieser an der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

Er legte dabei als Identitätsnachweis des BF einen türkischen Personalausweis, ausgestellt am XXXX., vor.Er legte dabei als Identitätsnachweis des BF einen türkischen Personalausweis, ausgestellt am römisch 40 ., vor.

Er brachte in türkischer Sprache vor, der BF sei ein in K. in der Türkei geborener türkischer Staatsangehöriger, der kurdischen Volksgruppe zugehörig, und Moslem. Er stamme wie seine Eltern aus dem Dorf Y., Gemeinde K., im Osten der Türkei, wo sie in den letzten Jahren vor der Ausreise gewohnt hätten.

Nach rechtlicher Manuduktion erklärte er, für den mj. BF in Ermangelung eigener Antragsgründe nur einen Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 und 11 AsylG bezogen auf den Asylantrag seines Vaters und keinen originären Asylantrag stellen zu wollen.Nach rechtlicher Manuduktion erklärte er, für den mj. BF in Ermangelung eigener Antragsgründe nur einen Asylerstreckungsantrag gemäß Paragraph 10 und 11 AsylG bezogen auf den Asylantrag seines Vaters und keinen originären Asylantrag stellen zu wollen.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2004 zu FZ. 0339.002-BAL wurde dieser Asylerstreckungsantrag vom 30.12.2003 gemäß §§ 10 und 11 AsylG 1997 abgewiesen, nachdem mit Bescheid vom gleichen Tag auch der Asylantrag seines Vaters gemäß §§ 7 und 8 AsylG abgewiesen worden war.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2004 zu FZ. 0339.002-BAL wurde dieser Asylerstreckungsantrag vom 30.12.2003 gemäß Paragraphen 10 und 11 AsylG 1997 abgewiesen, nachdem mit Bescheid vom gleichen Tag auch der Asylantrag seines Vaters gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG abgewiesen worden war.

Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung am Postamt mit 03.11.2004 rechtswirksam zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 10.11.2004 erhob der Vater fristgerecht Berufung gegen diesen Bescheid und verwies darauf, dass auch über seinen Antrag noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, da er in seiner Sache ebenfalls Berufung erhoben habe.

4. Einem Schreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung, Flüchtlingsreferat, vom 25.03.2008 an das Bundesasylamt zufolge beabsichtigte die Mutter des BF die Einbringung eines eigenen Asylantrags für sich wie auch für den BF, da sie nunmehr mit ihrem Sohn von ihrem Gatten getrennt lebe, der sie schwer mißhandelt habe.

5. Mit 02.06.2008 zog die Mutter des BF vor der Polizeiinspektion ihres Wohnortes ihre Berufung gegen og. Bescheid zurück und stellte zugleich für sich und den BF einen (neuen) Antrag auf internationalen Schutz. Das alte Berufungsverfahren wurde daraufhin infolge Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides vom 25.10.2004 eingestellt.

6. Am 29.01.2009 erfolgte eine Erstbefragung der Mutter des BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Polizeiinspektion ihres Wohnortes.

Im Zuge dessen gab sie an, sie habe glaublich am 10.11.2003 gemeinsam mit ihrem Sohn die Türkei verlassen. Sie sei zuerst mit einem PKW aus K. nach Adana gefahren und von dort unter Verwendung ihres Reisepasses mit einem Besuchervisum für Deutschland auf dem Luftweg legal aus der Türkei nach Deutschland ausgereist, von dort sei sie am 29.12.2003 gemeinsam mit ihrem Gatten, der zuvor unter falschem Namen und unter Verwendung gefälschter Identitäts-Dokumente nach Deutschland nachgereist war, nach Österreich weitergefahren, wo sie am 30.12.2003 einen Asylantrag stellten.

Sie legte als Beweis dafür auch ihren türkischen Reisepass und den ihres Sohnes vor, die jeweils ein Schengen-Visum, gültig vom 10.11. bis 30.11.2003, sowie Ein- und Ausreisestempel enthielten.

7. Am 05.02.2009 wurde sie an der Erstaufnahmestelle-West des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

Auf Befragen gab sie zu ihren Antragsgründen an, sie habe ursprünglich keine eigenen Fluchtgründe gehabt, sie wolle sich aber nun von ihrem Gatten scheiden lassen, der sie seelisch und körperlich mißhandelt, beschimpft und erniedrigt habe. Sie fürchte im Falle der Scheidung bei einer Rückkehr in die Türkei von ihrem Gatten bzw. seiner Familie getötet zu werden. Sie sei seit 08.01.2008 von ihrem Gatten getrennt, der sie am Tag zuvor geschlagen habe. Sie habe ihn deshalb angezeigt und sei dann ins Frauenhaus gezogen.

Als Beweismittel legte sie neben Identitätsdokumenten wie Heiratsurkunde und Reisepässe medizinische Unterlagen über ihre Verletzung durch ihren Gatten vor, u.a. ein HNO-fachärztliches Gutachten vom 26.08.2008 im Auftrag des LG Linz für Strafsachen, dem zu entnehmen war, dass die BF am 07.01.2008 einen Nasenbeinbruch und ein Brillenhämatom erlitten habe. Auch eine frühere Jochbogenfraktur wurde diagnostiziert.

In weiterer Folge wurde das Verfahren der Mutter des BF wie auch jenes des BF zugelassen und ihnen eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt.

8. Am 14.07.2009 wurde die Mutter des BF an der Außenstelle Graz des Bundesasylamtes einvernommen.

Sie legte im Rahmen dessen dar, dass sie die Scheidung noch nicht beantragt habe, weil ihr Sohn aufgrund früherer Aussagen ihres Gatten psychische Probleme habe und ihr die Psychologin geraten habe, deshalb damit noch zuzuwarten. Nach den Ausreisegründen ihres Gatten befragt führte sie an, dieser habe ein außereheliches intimes Verhältnis mit einer Türkin gehabt, weshalb er von deren Familie verfolgt werde.

Nach ihren Rückkehrbefürchtungen befragt gab sie an, sie habe den gefälschten Reisepass ihres Gatten der österr. Polizei übergeben, weshalb sie Repressalien durch ihn befürchte. Zudem habe er ihr für den Fall der Scheidung mit dem Tod gedroht.

9. Mit dem bekämpften Bescheid vom 09.09.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab. In Spruchpunkt II wurde ihm aber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. In Spruchpunkt III wurde ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.09.2010 erteilt.9. Mit dem bekämpften Bescheid vom 09.09.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab. In Spruchpunkt römisch zwei wurde ihm aber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.09.2010 erteilt.

Begründend stellte die Behörde nach der Wiedergabe des Verfahrensgangs und des Vorbringens der Mutter des BF sowie der herangezogenen Beweismittel fest, dass die Identität des BF feststehe, er türkischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung sei und gemeinsam mit seinen Eltern nach Östereich eingereist sei. Nunmehr lebe seine Mutter vom Vater des BF getrennt und strebe die Scheidung an. Die Türkei habe der BF wegen Problemen seines Vaters und nicht wegen ihm selbst drohender Verfolgung verlassen. Im Falle einer Rückkehr drohe der Mutter des BF nunmehr zwar keine dem türkischen Staat zurechenbare Gefährdung iSd § 8 AsylG, jedoch eine solche ausgehend von der Familie ihres Gatten. Im Weiteren traf die Behörde einige länderkundliche Feststellungen zur allgemeinen Situation von Frauen in der Türkei, denen zufolge u.a. sogenannte Ehrenmorde vor allem innerhalb kurdischer Familien, überwiegend in den Großstädten der Türkei, verübt werden. Häusliche Gewalt gegen Frauen sei nach wie vor weit verbreitet. Landflucht trage dazu bei, dass traditionelle Lebensweisen auch in den türkischen Städten angewendet werden. Täter müßten aufgrund neuer Strafbestimmungen mit härteren Strafen als bisher rechnen, Kommunen seien nun zur Einrichtung von Frauenhäusern verpflichtet, deren Zahl nehme zu, Exekutive und Justiz werde in Bezug auf geschlechtsspezifische Probleme ausgebildet."Begründend stellte die Behörde nach der Wiedergabe des Verfahrensgangs und des Vorbringens der Mutter des BF sowie der herangezogenen Beweismittel fest, dass die Identität des BF feststehe, er türkischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung sei und gemeinsam mit seinen Eltern nach Östereich eingereist sei. Nunmehr lebe seine Mutter vom Vater des BF getrennt und strebe die Scheidung an. Die Türkei habe der BF wegen Problemen seines Vaters und nicht wegen ihm selbst drohender Verfolgung verlassen. Im Falle einer Rückkehr drohe der Mutter des BF nunmehr zwar keine dem türkischen Staat zurechenbare Gefährdung iSd Paragraph 8, AsylG, jedoch eine solche ausgehend von der Familie ihres Gatten. Im Weiteren traf die Behörde einige länderkundliche Feststellungen zur allgemeinen Situation von Frauen in der Türkei, denen zufolge u.a. sogenannte Ehrenmorde vor allem innerhalb kurdischer Familien, überwiegend in den Großstädten der Türkei, verübt werden. Häusliche Gewalt gegen Frauen sei nach wie vor weit verbreitet. Landflucht trage dazu bei, dass traditionelle Lebensweisen auch in den türkischen Städten angewendet werden. Täter müßten aufgrund neuer Strafbestimmungen mit härteren Strafen als bisher rechnen, Kommunen seien nun zur Einrichtung von Frauenhäusern verpflichtet, deren Zahl nehme zu, Exekutive und Justiz werde in Bezug auf geschlechtsspezifische Probleme ausgebildet."

In ihrer Beweiswürdigung stützte sich die Behörde zu den Feststellungen die Person des BF betreffend auf die persönlichen Angaben der Mutter und die vorgelegten Personaldokumente. Auch die Feststellungen zu den Ausreisegründen ergaben sich aus ihren persönlichen Angaben. Im Hinblick auf die Rückkehrsituation habe die Mutter des BF schlüssig und glaubhaft dargelegt, dass ihr seitens der Familie ihres Gatten Gefahr drohe. Es sei daher als glaubhaft festzustellen gewesen, dass ihr bei einer Rückkehr eine Gefährdung durch Dritte iSd § 8 AsylG drohen würde. Eine solche Gefährdung des BF selbst sei dem Vorbringen seiner Mutter allerdings nicht zu entnehmen gewesen.In ihrer Beweiswürdigung stützte sich die Behörde zu den Feststellungen die Person des BF betreffend auf die persönlichen Angaben der Mutter und die vorgelegten Personaldokumente. Auch die Feststellungen zu den Ausreisegründen ergaben sich aus ihren persönlichen Angaben. Im Hinblick auf die Rückkehrsituation habe die Mutter des BF schlüssig und glaubhaft dargelegt, dass ihr seitens der Familie ihres Gatten Gefahr drohe. Es sei daher als glaubhaft festzustellen gewesen, dass ihr bei einer Rückkehr eine Gefährdung durch Dritte iSd Paragraph 8, AsylG drohen würde. Eine solche Gefährdung des BF selbst sei dem Vorbringen seiner Mutter allerdings nicht zu entnehmen gewesen.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die Behörde, dass im gg. Fall ein sogen. Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 vorliege. Da keinem Familienangehörigen des BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, komme auch den BF betreffend eine solche Zuerkennung auf der Grundlage des § 34 AsylG nicht in Betracht. Allerdings gehe die Behörde von der realen Gefahr einer Bedrohung der Mutter des BF durch Dritte an Leib und Leben und von der fehlenden Schutzfähigkeit der staatlichen Behörde dagegen aus, eine Abschiebung der Mutter des BF in die Türkei würde daher eine Verletzung des Art. 2 EMRK darstellen, weshalb ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war. In weiterer Folge war auch dem BF als Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 in Anwendung des § 34 Abs. 3 AsylG 2005 derselbe Status wie seiner Mutter zuzuerkennen. Die befristete Aufenthaltsberechtigung sei in Entsprechung der gesetzlichen Bestimmungen zu erteilen.In rechtlicher Hinsicht folgerte die Behörde, dass im gg. Fall ein sogen. Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 vorliege. Da keinem Familienangehörigen des BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, komme auch den BF betreffend eine solche Zuerkennung auf der Grundlage des Paragraph 34, AsylG nicht in Betracht. Allerdings gehe die Behörde von der realen Gefahr einer Bedrohung der Mutter des BF durch Dritte an Leib und Leben und von der fehlenden Schutzfähigkeit der staatlichen Behörde dagegen aus, eine Abschiebung der Mutter des BF in die Türkei würde daher eine Verletzung des Artikel 2, EMRK darstellen, weshalb ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war. In weiterer Folge war auch dem BF als Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in Anwendung des Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 derselbe Status wie seiner Mutter zuzuerkennen. Die befristete Aufenthaltsberechtigung sei in Entsprechung der gesetzlichen Bestimmungen zu erteilen.

Dieser Bescheid wurde der Mutter des BF am 14.09.2009 persönlich zugestellt.

10. Mit Schriftsatz vom 24.09.2009 erhob die Mutter des BF in ihrer Sache gegen Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Bescheides Beschwerde und beantragte die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten. Zugleich erhob sie als gesetzliche Vertreterin auch Beschwerde gegen den im Spruch gleichlautenden Bescheid den BF betreffend.10. Mit Schriftsatz vom 24.09.2009 erhob die Mutter des BF in ihrer Sache gegen Spruchpunkt römisch eins des erstinstanzlichen Bescheides Beschwerde und beantragte die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten. Zugleich erhob sie als gesetzliche Vertreterin auch Beschwerde gegen den im Spruch gleichlautenden Bescheid den BF betreffend.

11. Das gg. Beschwerdevefahren wurde der zuständigen Abteilung des AsylGH mit 30.09.2009 zugeteilt.

12. Am 14.09.2010 führte der Asylgerichtshof in der Sache des BF sowie der seiner Mutter in Anwesenheit derselben eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Vertreter des Bundesasylamtes war entschuldigt nicht erschienen.

In dieser Verhandlung wurde die Mutter des BF neuerlich zum bisherigen Vorbringen gehört, ihr die Gelegenheit zur Vorlage von Beweismitteln gegeben und wurde mit ihr die aktuelle Situation im Herkunftsstaat in Beziehung zu ihrem Vorbringen anhand der von Amts wegen als Beweismittel herangezogenen länderkundlichen Informationen erörtert. Auch wurde mit ihr ihre aktuelle Lebenssituation sowie die ihrer Angehörigen in der Türkei und in Österreich erörtert.

Als Beweismittel legte sie BF ein Scheidungsurteil des BG U.-U. vom 18.12.2009 samt der Niederschrift des Verhandlungsprotokolls und eine Bestätigung des "psychologisch-psychotherapeutischen Dienstes für Kinder, Jugendliche und Familien der Arbeitsvereinigung der Sozialhilfe Kärntens" vom 08.02.2010 in Kopie sowie ihre Karte für subsidiär Schutzberechtigte, gültig bis 06.09.2011, vor.

Dem erstgenannten Dokument war zu entnehmen, dass die Muter des BF ihren Gatten auf Scheidung klagte und die 1999 geschlossene Ehe der beiden Ehegatten aus dem alleinigen Verschulden des beklagten Gatten geschieden wurde. Dem zweitgenannten Dokument war zu entnehmen, dass sich der BF selbst seit 17.06.2009 in psychotherapeutischer Behandlung befindet.

Auf Befragen brachte sie u.a. vor, sie habe lediglich telefonischen Kontakt mit ihrem früheren Gatten gehabt, weil dieser den gemeinsamen Sohn sehen wollte, ein solcher Kontakt sei erst zwei Monate vor der Beschwerdeverhandlung erfolgt. Der frühere Gatte habe sie und ihren nunmehrigen Freund zuvor mit dem Tod bedroht, falls er den Sohn nicht sehen dürfe, dies habe sie auch zur Anzeige gebracht. Eine Besuchsrechtsregelung bestehe nicht, auch erfolgen keine Unterhaltszahlungen des früheren Gatten. Ihrer eigenen Herkunftsfamilie in der Türkei, die ebenfalls in K. lebe, sei die zwischenzeitige Scheidung bekannt, ebenso ihre neue Beziehung, beides sei kein Problem innerhalb ihrer Familie. Im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung durch ihren Gatten bei einer Rückkehr verwies sie auf enge verwandtschaftliche Verflechtungen zwischen ihren jeweiligen Herkunftsfamilien, bei einer gemeinsamen Rückkehr würde ihr Gatte ihr das gemeinsame Kind wegnehmen und sie selbst töten, dies habe er schon mehrfach angekündigt, auch der Gatte ihrer eigenen Schwester, der ein Bruder ihres früheren Gatten sei, habe gedroht, dass eine Scheidung nicht folgenlos bleiben würde, entsprechende telefonische Kurznachrichten habe sie schon erstinstanzlich gezeigt. Ihr genauer derzeitiger Wohnort sei ihm aber nicht bekannt.

13. Nach Aufforderung durch den AsylGH vom 20.05.2011 legte die Mutter des BF in einem Schreiben vom 26.05.2001 u.a. dar, sie sei seit 20.11.2001 als gastgewerbliche Hilfskraft erwerbstätig und habe mehrere Sprach- bzw. Fortbildungskurse der VHS besucht, sie pflege keinen regelmäßigen Kontakt mit ihrem früheren Gatten, der im Jahre 2010 zwei Mal den gemeinsamen Sohn unter Aufsicht sehen konnte, es bestünden weiterhin weder eine Besuchsrechtsregelung noch Unterhaltszahlungen.

14. Mit Erkenntnis des AsylGH zu Zl. E7 255.190-0/2008 wurde der Asylantrag des Vaters des BF vom 30.12.2003 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, seine Abschiebung wurde gemäß § 8 Abs. 1 Asylg 1997 für zulässig erklärt und wurde er gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österr. Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.14. Mit Erkenntnis des AsylGH zu Zl. E7 255.190-0/2008 wurde der Asylantrag des Vaters des BF vom 30.12.2003 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, seine Abschiebung wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylg 1997 für zulässig erklärt und wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österr. Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.

Mit Erkenntnis des AsylGH zu Zl. E7 255.191-2/2009 wurde der Beschwerde der Mutter des BF gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 08.09.2009, FZ. 09 01.225-BAG, gemäß § 3 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 stattgegeben und dieser der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Mit Erkenntnis des AsylGH zu Zl. E7 255.191-2/2009 wurde der Beschwerde der Mutter des BF gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes vom 08.09.2009, FZ. 09 01.225-BAG, gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 AsylG 2005 stattgegeben und dieser der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt und der gegenständlichen

Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der minderjährige BF trägt die im Spruch angeführten Personalien, er ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und Moslem.

Er stammt wie seine Eltern aus dem Dorf Y. im Landkreis K. im Osten der Türkei, wo er im Jahre XXXX geboren wurde. Im Jahre 1999 ehelichte seine Mutter im Alter von 15 Jahren seinen ebenfalls aus K. stammenden Vater, mit denen er in der Folge einen Wohnsitz bis zur Ausreise teilte. Er verließ seine engere Heimat im November 2003 und reiste schließlich gemeinsam mit seiner Mutter unter Verwendung ihres Reisepasses einschließlich eines Schengen-Visums am 13.11.2003 auf dem Luftweg aus der Türkei nach Deutschland aus. Sein Vater folgte ihnen später auf dem Landweg nach und reisten alle gemeinsam am 29.12.2003 nach Östereich ein.Er stammt wie seine Eltern aus dem Dorf Y. im Landkreis K. im Osten der Türkei, wo er im Jahre römisch 40 geboren wurde. Im Jahre 1999 ehelichte seine Mutter im Alter von 15 Jahren seinen ebenfalls aus K. stammenden Vater, mit denen er in der Folge einen Wohnsitz bis zur Ausreise teilte. Er verließ seine engere Heimat im November 2003 und reiste schließlich gemeinsam mit seiner Mutter unter Verwendung ihres Reisepasses einschließlich eines Schengen-Visums am 13.11.2003 auf dem Luftweg aus der Türkei nach Deutschland aus. Sein Vater folgte ihnen später auf dem Landweg nach und reisten alle gemeinsam am 29.12.2003 nach Östereich ein.

Am 30.12.2003 brachte der Vater des BF einen Asylantrag bzw. für den BF als gesetzlicher Vertreter einen Asylerstreckungsantrag ein. Dieser wurde erstinstanzlich abgewiesen, die ursprünglich dagegen erhobene Beschwerde zog die Mutter des BF nach der Trennung von ihrem Gatten im Juni 2008 zurück und brachte in der Folge im Jänner 2009 für sich und ihren Sohn jeweils neue Anträge auf internationalen Schutz ein.

Die Mutter des BF lebte mit ihrem früheren Gatten im Gefolge der Einreise an einem gemeinsamen Wohnsitz, bis sie diesen mit ihrem Sohn aufgrund fortgesetzter Gewalttätigkeiten des Gatten in den Jahren zuvor und im Gefolge einer später auch gerichtlich geahndeten Körperverletzung durch Nasenbeinbruch und Brillenhämatom am 07.01.2008, verursacht durch ihren Gatten, heimlich verließ und sich ins Frauenhaus begab. Seither bestand kein gemeinsamer Wohnsitz der Ehegatten mehr, die Ehe wurde auf Antrag der Mutter des BF gegen den Willen ihres Gatten am 19.12.2009 aus dem alleinigen Verschulden des Gatten gerichtlich geschieden. Seither besteht kein direkter persönlicher Kontakt mit diesem mehr, weil sie diesen aus Angst vor weiteren Übergriffen des früheren Gatten meidet. Sporadische Treffen des früheren Gatten mit dem gemeinsamen Sohn fanden nur unter Aufsicht Dritter auf neutralem Boden statt. Die Mutter des BF pflegt seit 2009 eine Beziehung zu einem Asylwerber.

1.2. Zu den von der Mutter des BF vorgebrachten sogen.

Nachfluchtgründen:

Es war auf der Grundlage des Ergebnisses des Beweisverfahrens festzustellen, dass diese im Falle der Rückkehr in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanter Verfolgung durch Dritte, konkret durch ihren Gatten oder Angehörige seiner Herkunftsfamilie, zu rechnen hätte und sie weder mit hinreichender Gewißheit staatlichen Schutz vor dieser Verfolgung erwarten könnte noch sie über eine zumutbare Aufenthalts- bzw. Fluchtalternative in anderen Landesteilen der Türkei verfügen würde.

1.3. Zur Lage in der Türkei:

Im Hinblick auf die aktuelle Situation in der Türkei in Bezug zum Vorbringen der Mutter des BF wurde auf die Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde im bekämpften Bescheid verwiesen, die sich im Wesentlichen mit jenen in den aktuellen länderkundlichen Informationsquellen des Gerichtes decken.

2. Beweiswürdigung:

Als Beweismittel wurden herangezogen:

das erstinstanzliche Verfahrensergebnis

die persönlichen Angaben der Mutter des vor dem AsylGH und die von ihr vorgelegten Unterlagen

die oben angeführten länderkundlichen Feststellungen anhand der angeführten Informationsquellen

die Erkenntnisse des AsylGH in den Beschwerdeverfahren der Mutter wie auch des Vaters des BF

2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich nach Maßgabe folgender Erwägungen:

2.1.1. Die Feststellungen zur Situation in der Türkei stützen sich auf die zitierten länderkundlichen Informationsquellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

2.1.2. Die Feststellungen zur Identität, ethnischen und regionalen Herkunft des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, ebenso die Feststellungen zu den genaueren Lebensumständen des BF vor und seit der Ausreise und denen seiner Angehörigen damals wie heute.

2..1.3. Die belangte Behörde bejahte, wie bereits oben dargestellt, die Glaubwürdigkeit der von der Mutter des BF im zweiten Verfahrensgang behaupteten Gefährdung durch ihren früheren Gatten sowie Angehörige seiner Herkunftsfamilie für den Fall einer Rückkehr in die Türkei, und stützte sich bei dieser Feststellung auf die persönlichen Angaben der Mutter des BF und die herangezogenen länderkundlichen Informationen. Darüber hinaus stellte sie fest, dass aus dem Vorbringen der Mutter des BF keine Gefährdung des BF selbst zu gewinnen war.

Diesbezüglich war aus Sicht des erkennenden Gerichtes im Lichte des Ergebnisses des Beweisverfahrens festzustellen, dass zwar aus dem Vorbringen der Mutter des BF keine maßgebliche Gefährdung des BF selbst zu gewinnen war, dass die Mutter des BF aber die bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde im September 2009 nachvollziehbare Gefährdung durch ihren Gatten, die sich in schon bis dahin erfolgten gewaltsamen Übergriffen mit Verletzungsfolgen auf sie gezeigt hatte, was auch zur Flucht der Mutter des BF aus dem gemeinsamen Wohnsitz im Jänner 2008 geführt hatte, auch noch in weiterer Folge glaubwürdig darlegte bzw. diese aus den vorgelegten Beweismitteln erkennbar wurde. Insgesamt war daher für das erkennende Gericht auch fast zwei Jahre nach der erstinstanzlichen Entscheidung vom weiteren Vorliegen einer begründeten Furcht der Mutter des BF vor gravierenden Übergriffen ihres Gatten auszugehen.

Aus diesen Erwägungen folgte schließlich, dass die Mutter des BF nicht nur mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, bei einer Rückkehr in die Heimat Verfolgungshandlungen von asylrelevanter, weil ihre körperliche Integrität in gravierender Form bedrohender Intensität durch ihren früheren Gatten und dessen Angehörige ausgesetzt zu sein, sondern sie diesbezüglich weder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit effektiven präventiven staatlichen Schutz erwarten könnte noch ihr eine zumutbare inländische Fluchtalternative offen stünde.

Im Lichte dessen war daher zur Feststellung der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung der Mutter des BF durch Dritte für den Fall der Rückkehr zu gelangen.

Vor diesem Hintergrund war weiters in korrekter Anwendung des § 3 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 - die belangte Behörde nahm offenbar in rechtsirriger Weise an, ihre Feststellungen zur Gefährdung der Mutter des BF bei einer Rückkehr implizierten keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd GFK", womit sie vermeinte, es fehle dem festgestellten Sachverhalt an einem Anknüpfungspunkt zu den Verfolgungstatbeständen des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der GFK - der Beschwerde der Mutter des BF gegen Spruchpunkt I des von ihr in ihrer Sache bekämpften Bescheides stattzugeben und ihr folgerichtig der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.Vor diesem Hintergrund war weiters in korrekter Anwendung des Paragraph 3, Absatz eins und 2 AsylG 2005 - die belangte Behörde nahm offenbar in rechtsirriger Weise an, ihre Feststellungen zur Gefährdung der Mutter des BF bei einer Rückkehr implizierten keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd GFK", womit sie vermeinte, es fehle dem festgestellten Sachverhalt an einem Anknüpfungspunkt zu den Verfolgungstatbeständen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK - der Beschwerde der Mutter des BF gegen Spruchpunkt römisch eins des von ihr in ihrer Sache bekämpften Bescheides stattzugeben und ihr folgerichtig der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

III. Rechtlich folgt:römisch drei. Rechtlich folgt:

1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011 AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß Paragraph 75, AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.

Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 147/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".Gemäß Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 147 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

2.1. Im gegenständlichen Fall waren nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr den BF selbst betreffend aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.

3. Der § 34 Abs. 1 AsylG lautet:3. Der Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet:

Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder eines Asylwerbers einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder eines Asylwerbers einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,

1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist,1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist,

oder

2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist. Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art 8 MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31). Nach dem zitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art. 8 EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist. Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,). Nach dem zitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Artikel 8, EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.

Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung erhoben, so gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung erhoben, so gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.

3.1. Aufgrund der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Mutter des BF im Beschwerdeverfahren war auch dem BF im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 dieser Status zuzuerkennen. Diese Entscheidung war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG mit der Feststellung zu verbinden, dass dem BF damit kraft Gesetzes auch die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.1. Aufgrund der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Mutter des BF im Beschwerdeverfahren war auch dem BF im Rahmen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 dieser Status zuzuerkennen. Diese Entscheidung war gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG mit der Feststellung zu verbinden, dass dem BF damit kraft Gesetzes auch die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

4. Auf der Grundlage dieser Ausführungen war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten