TE AsylGH Erkenntnis 2011/7/28 B8 420324-1/2011

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Veröffentlicht am 28.07.2011
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Norm

AsylG 1997 §2
AVG §69 Abs1
AVG §69 Abs3
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

B8 420.324-1/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, vom 19.07.2011 gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 06.07.2011, Zahl: 04 12.284-EASt.West, zu Recht erkannt:1.) Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, vom 19.07.2011 gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 06.07.2011, Zahl: 04 12.284-EASt.West, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 06.07.2011 wendet, gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG abgewiesen.Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides vom 06.07.2011 wendet, gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG abgewiesen.

2.) Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, vom 19.07.2011 gegen die Spruchpunkte II., III., IV. und V. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 06.07.2011, Zahl: 04 12.284-EASt.West, beschlossen:2.) Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, vom 19.07.2011 gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 06.07.2011, Zahl: 04 12.284-EASt.West, beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II., III., IV. und V. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 06.07.2011 wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat wie folgt:In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 06.07.2011 wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat wie folgt:

Der Antrag von XXXX auch XXXX auf Gewährung von Asyl vom 15.06.2004 wird im Grunde des § 2 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag von römisch 40 auch römisch 40 auf Gewährung von Asyl vom 15.06.2004 wird im Grunde des Paragraph 2, AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste am 15.06.2004 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl in Österreich.

Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.06.2004 gab der Beschwerdeführer an, er sei Angehöriger der albanischen Volksgruppe. Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich befragt, wo er geboren sei, warum er ausgereist sei, und wo er sich überall bis zur bisherigen Ausreise aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer gab an, er stamme aus der Ortschaft XXXX im Kosovo und habe dort von seiner Geburt bis 1991 gelebt. Danach sei er bis Ende 1992 in Deutschland bei seinen Eltern gewesen. 1992 sei er wieder in seine Heimat zurückgekehrt. 1992 habe er mit 16 Jahren geheiratet. Bis 1999 habe er dann wieder in seinem Heimatort im Kosovo gelebt. Ende 1999 sei er von der KFOR nach Montenegro gebracht worden, wo er dann bis 13.06.2004 bis zur nunmehrigen Ausreise gemeinsam mit seinem Sohn gelebt habe. Der Beschwerdeführer habe nach Österreich kommen wollen, weil hier fast seine ganze Familie lebe. Das Geld für die illegale Ausreise habe der Vater aus Deutschland bezahlt. Die Eltern des Beschwerdeführers würden nun in Deutschland leben. In Österreich würden ein Bruder eine Schwester und eine Schwägerin des Beschwerdeführers wohnen. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers lebe in Montenegro. Dort lebe auch der Sohn des Beschwerdeführers. Als Grund für die Ausreise aus seiner Heimat gab der Beschwerdeführer an, die Familie habe bereits seit dem Jahr 1995 bis 1996 Probleme. Mehrere Verwandte des Beschwerdeführers seien Polizisten im Kosovo gewesen. 1997 sei die Familie bedroht worden und nach Kriegsende sei das Haus der Familie verbrannt worden. Der Beschwerdeführer und die Familie seien von UCK-Mitgliedern bedroht worden. Deshalb habe der Beschwerdeführer seine Heimat verlassen. Zwischen 1999 bis zur Ausreise im Jahr 2004 habe der Beschwerdeführer in Montenegro gelebt. Auch dort sei er gemeinsam mit seinem Bruder von Albanern bedroht worden. Ein Bruder des Beschwerdeführers sei verschwunden. Der Beschwerdeführer glaube aber, dass er von der UCK umgebracht worden sei. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der KFOR vor, dass der Bruder XXXX des Beschwerdeführers verschwunden sei sowie eine weitere Bestätigung aus dem Kosovo, welche jedoch nicht den Beschwerdeführer selbst, sondern andere Familienangehörige betrifft. Der Beschwerdeführer brachte vor, die ganze Familie und auch der Beschwerdeführer selbst seien verfolgt.Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.06.2004 gab der Beschwerdeführer an, er sei Angehöriger der albanischen Volksgruppe. Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich befragt, wo er geboren sei, warum er ausgereist sei, und wo er sich überall bis zur bisherigen Ausreise aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer gab an, er stamme aus der Ortschaft römisch 40 im Kosovo und habe dort von seiner Geburt bis 1991 gelebt. Danach sei er bis Ende 1992 in Deutschland bei seinen Eltern gewesen. 1992 sei er wieder in seine Heimat zurückgekehrt. 1992 habe er mit 16 Jahren geheiratet. Bis 1999 habe er dann wieder in seinem Heimatort im Kosovo gelebt. Ende 1999 sei er von der KFOR nach Montenegro gebracht worden, wo er dann bis 13.06.2004 bis zur nunmehrigen Ausreise gemeinsam mit seinem Sohn gelebt habe. Der Beschwerdeführer habe nach Österreich kommen wollen, weil hier fast seine ganze Familie lebe. Das Geld für die illegale Ausreise habe der Vater aus Deutschland bezahlt. Die Eltern des Beschwerdeführers würden nun in Deutschland leben. In Österreich würden ein Bruder eine Schwester und eine Schwägerin des Beschwerdeführers wohnen. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers lebe in Montenegro. Dort lebe auch der Sohn des Beschwerdeführers. Als Grund für die Ausreise aus seiner Heimat gab der Beschwerdeführer an, die Familie habe bereits seit dem Jahr 1995 bis 1996 Probleme. Mehrere Verwandte des Beschwerdeführers seien Polizisten im Kosovo gewesen. 1997 sei die Familie bedroht worden und nach Kriegsende sei das Haus der Familie verbrannt worden. Der Beschwerdeführer und die Familie seien von UCK-Mitgliedern bedroht worden. Deshalb habe der Beschwerdeführer seine Heimat verlassen. Zwischen 1999 bis zur Ausreise im Jahr 2004 habe der Beschwerdeführer in Montenegro gelebt. Auch dort sei er gemeinsam mit seinem Bruder von Albanern bedroht worden. Ein Bruder des Beschwerdeführers sei verschwunden. Der Beschwerdeführer glaube aber, dass er von der UCK umgebracht worden sei. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der KFOR vor, dass der Bruder römisch 40 des Beschwerdeführers verschwunden sei sowie eine weitere Bestätigung aus dem Kosovo, welche jedoch nicht den Beschwerdeführer selbst, sondern andere Familienangehörige betrifft. Der Beschwerdeführer brachte vor, die ganze Familie und auch der Beschwerdeführer selbst seien verfolgt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.08.2004 wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben, dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Diesen Bescheid stützte die belangte Behörde auf die bisherigen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seines Verfahrens. Eine nähere Begründung enthält dieser Bescheid nicht.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.08.2004 wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben, dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Diesen Bescheid stützte die belangte Behörde auf die bisherigen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seines Verfahrens. Eine nähere Begründung enthält dieser Bescheid nicht.

In der Folge erhielt der Beschwerdeführer den österreichischen Konventionsreisepass Nr. XXXX.In der Folge erhielt der Beschwerdeführer den österreichischen Konventionsreisepass Nr. römisch 40 .

Am 26.07.2007 wurde gegen den Beschwerdeführer vom Stadtpolizeikommando XXXX wegen des Verdachtes der sexuellen Belästigung und öffentlicher geschlechtlicher Handlungen, Tatzeit XXXX, Anzeige an die Staatsanwaltschaft XXXX erstattet.Am 26.07.2007 wurde gegen den Beschwerdeführer vom Stadtpolizeikommando römisch 40 wegen des Verdachtes der sexuellen Belästigung und öffentlicher geschlechtlicher Handlungen, Tatzeit römisch 40 , Anzeige an die Staatsanwaltschaft römisch 40 erstattet.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX gemäß §§ 15 Abs. 1 und 105 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe in Höhe von zwei Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 gemäß Paragraphen 15, Absatz eins und 105 Absatz eins, StGB zu einer bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe in Höhe von zwei Monaten verurteilt.

Am 23.02.2011 langte beim Bundesasylamt im Wege von Interpol XXXX und des Bundeskriminalamtes eine Mitteilung von Interpol XXXX kontrolliert und aufgrund bestehender Fahndung von Serbien zur Strafvollstreckung wegen Mordes festgenommen worden sei.Am 23.02.2011 langte beim Bundesasylamt im Wege von Interpol römisch 40 und des Bundeskriminalamtes eine Mitteilung von Interpol römisch 40 kontrolliert und aufgrund bestehender Fahndung von Serbien zur Strafvollstreckung wegen Mordes festgenommen worden sei.

Am 24.02.2011 wurde vom Bundesasylamt ein Verfahren zur amtswegigen Wiederaufnahme des Asylverfahrens des Beschwerdeführers eingeleitet.

Anhand der von den deutschen Sicherheitsbehörden übermittelten Interpolfahndung konnte seitens des Bundesasylamtes festgestellt werden, dass

der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX rechtskräftig schuldig gesprochen worden war, am XXXX in XXXX, Kosovo seinen XXXX und seinen XXXX mit zwei Schüssen aus einem Jagdgewehr erschossen zu haben und zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren, 7 Monaten und 11 Tagen verurteilt worden war,der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 rechtskräftig schuldig gesprochen worden war, am römisch 40 in römisch 40 , Kosovo seinen römisch 40 und seinen römisch 40 mit zwei Schüssen aus einem Jagdgewehr erschossen zu haben und zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren, 7 Monaten und 11 Tagen verurteilt worden war,

er sich bei der Verhängung des Urteils bereits in Haft befunden hatte,

er später aus der Haftanstalt XXXX geflüchtet war,er später aus der Haftanstalt römisch 40 geflüchtet war,

er noch eine Reststrafe von 2 Jahren und 7 Monaten zu verbüßen hat und

gegen den Beschwerdeführer ein aufrechter Haftbefehl, ausgestellt am XXXX vom XXXX erlassen wurde.gegen den Beschwerdeführer ein aufrechter Haftbefehl, ausgestellt am römisch 40 vom römisch 40 erlassen wurde.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 11.05.2011 wurde auch dieser Sachverhalt dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht sowie weiters, dass beabsichtigt sei, das Verfahren über seinen Asylantrag vom 15.06.2004, Zahl 04 12.284, in welchem ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.08.2004, Zahl 04 12.284- EASt. West, seit 25.08.2004 rechtskräftig, gemäß § 7 AsylG 1997 in Österreich Asyl gewährt sowie ihm gemäß § 12 AsylG 1997 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, gemäß § 69 Abs. 3, 4 AVG 1991 wieder aufzunehmen und diesen Antrag negativ zu erledigen und den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo auszuweisen.Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 11.05.2011 wurde auch dieser Sachverhalt dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht sowie weiters, dass beabsichtigt sei, das Verfahren über seinen Asylantrag vom 15.06.2004, Zahl 04 12.284, in welchem ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.08.2004, Zahl 04 12.284- EASt. West, seit 25.08.2004 rechtskräftig, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in Österreich Asyl gewährt sowie ihm gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, gemäß Paragraph 69, Absatz 3, 4, AVG 1991 wieder aufzunehmen und diesen Antrag negativ zu erledigen und den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo auszuweisen.

Es wurde dem Beschwerdeführer weiters mitgeteilt, dass das Bundesasylamt unter Berücksichtigung aller nunmehr bekannten Umstände davon ausgeht, dass ein Asylausschließungsgrund besteht und hinreichende Gründe vorliegen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens erforderlich machen.

Dazu wurde der Beschwerdeführer eingeladen, innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zum Beweisergebnis sowie zu der als Beilage angeschlossenen Länderfeststellung zur relevanten Situation in der Republik Kosovo Stellung zu nehmen und wurde der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt, dass widrigenfalls das Verfahren aufgrund des aus der do. bekannten Aktenlage bekannten Amtswissens fortgesetzt würde.

Das Schreiben des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer am 01.06.2011 im Wege der XXXX in der Justizvollzugsanstalt XXXX, wo sich der Beschwerdeführer in Auslieferungshaft nach Serbien befindet, persönlich zugestellt.Das Schreiben des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer am 01.06.2011 im Wege der römisch 40 in der Justizvollzugsanstalt römisch 40 , wo sich der Beschwerdeführer in Auslieferungshaft nach Serbien befindet, persönlich zugestellt.

Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme gegenüber dem Bundesasylamt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2011 wurde das zur Zahl 04 12.284 geführte Asylverfahren hinsichtlich der mit 25.08.2004 rechtskräftig entschiedenen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51/1991, idgF wieder aufgenommen (Spruchpunkt I.), der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 15.06.2004 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 3 Ziffer 2 iVm § 2 Ziffer 13 und § 6 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt II.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt III.), der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Absatz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im vorangegangenen Asylverfahren verheimlicht habe, dass er wegen Doppelmordes vorbestraft sei, er aus der Strafhaft geflohen sei und noch eine Reststrafe von zwei Jahren und sieben Monaten zu verbüßen habe. Der serbische Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer sei zwei Monate vor seiner Asylantragstellung beim Bundesasylamt erfolgt. Die Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren über seinen Lebensweg und seinen Aufenthalt bis hin zur Antragstellung hätten sich als gänzlich unwahr erwiesen. In Wahrheit habe er sich zur Zeit der von ihm als Grund für seinen Asylantrag behaupteten Bedrohungssituation in Haft befunden. Zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bestehe zudem Schutzfähigkeit der lokalen Sicherheitsbehörden und es bestünden im Kosovo auch keine maßgeblichen Aktivitäten der UCK mehr.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2011 wurde das zur Zahl 04 12.284 geführte Asylverfahren hinsichtlich der mit 25.08.2004 rechtskräftig entschiedenen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991,, idgF wieder aufgenommen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 15.06.2004 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3 Ziffer 2 in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.), der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im vorangegangenen Asylverfahren verheimlicht habe, dass er wegen Doppelmordes vorbestraft sei, er aus der Strafhaft geflohen sei und noch eine Reststrafe von zwei Jahren und sieben Monaten zu verbüßen habe. Der serbische Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer sei zwei Monate vor seiner Asylantragstellung beim Bundesasylamt erfolgt. Die Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren über seinen Lebensweg und seinen Aufenthalt bis hin zur Antragstellung hätten sich als gänzlich unwahr erwiesen. In Wahrheit habe er sich zur Zeit der von ihm als Grund für seinen Asylantrag behaupteten Bedrohungssituation in Haft befunden. Zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bestehe zudem Schutzfähigkeit der lokalen Sicherheitsbehörden und es bestünden im Kosovo auch keine maßgeblichen Aktivitäten der UCK mehr.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19.07.2011 gab der Beschwerdeführer seine anwaltliche Vertretung bekannt, erhob die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde und führte begründend aus, es sei zwar richtig, dass er der Erstbehörde nichts über seine Verurteilung und seine Haftstrafe im Zeitraum 1994 bis 2004 berichtet habe, die Voraussetzung für die Wiederaufnahme des Verfahrens sei aber dennoch nicht gegeben. Es bestehe kein Kausalitätszusammenhang zwischen diesem Verschweigen von Tatsachen und der Entscheidung der Behörde, da diese vor allem darauf basiere, dass seine Familie aufgrund der Tätigkeit für die serbische Polizei im Kosovo einer Verfolgung unterlegen sei und diese Verfolgung auch nach wie vor bestehe. Auch sei kein Ausschlussgrund gegeben. Es sei zwar richtig, dass der Beschwerdeführer verurteilt worden sei, doch habe er nicht selbst dieses Verbrechen begangen, sondern habe die Strafe für seinen älteren Bruder übernommen. Weiters sei ein Ausschlussgrund im Sinne des § 6 AsylG nur dann gegeben, wenn er wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten würde. Dies sei nicht gegeben. Auch sei keine Irreführungsabsicht gegeben gewesen, der Beschwerdeführer habe die Behörde durch das Verschweigen seiner Verurteilung nicht in die Irre führen wollen, sondern nach 10 Jahren Haft einfach ein neues Leben beginnen wollen ohne ständig mit dem Vorwurf einer Verurteilung wegen Mordes konfrontiert zu werden. Sollte dennoch davon ausgegangen werden, dass die Wiederaufnahme zu Recht erfolgt sei, dürfe neuerlich darauf hingewiesen werden, dass die Familie im Kosovo auch weiterhin einer Verfolgung unterliege. Wie erwähnt liege ein Asylausschlussgrund nicht vor. Auch sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Kosovo nicht zulässig. Auch habe die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht ausgeschlossen werden dürfen und es werde deren Zuerkennung beantragt. Jedenfalls aber sei die Ausweisung des Beschwerdeführers infolge eines Eingriffs in sein Privat- und Familienleben auf Dauer unzulässig. Er sei seit 2004 in Österreich aufhältig und aufgrund des erteilten Asyls sei er auch dazu berechtigt gewesen. Sämtliche Familienmitglieder würden in Österreich leben. In Österreich lebe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Sohn und seiner nunmehrigen Lebensgefährtin und führe mit ihnen ein gemeinsames Familienleben.Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19.07.2011 gab der Beschwerdeführer seine anwaltliche Vertretung bekannt, erhob die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde und führte begründend aus, es sei zwar richtig, dass er der Erstbehörde nichts über seine Verurteilung und seine Haftstrafe im Zeitraum 1994 bis 2004 berichtet habe, die Voraussetzung für die Wiederaufnahme des Verfahrens sei aber dennoch nicht gegeben. Es bestehe kein Kausalitätszusammenhang zwischen diesem Verschweigen von Tatsachen und der Entscheidung der Behörde, da diese vor allem darauf basiere, dass seine Familie aufgrund der Tätigkeit für die serbische Polizei im Kosovo einer Verfolgung unterlegen sei und diese Verfolgung auch nach wie vor bestehe. Auch sei kein Ausschlussgrund gegeben. Es sei zwar richtig, dass der Beschwerdeführer verurteilt worden sei, doch habe er nicht selbst dieses Verbrechen begangen, sondern habe die Strafe für seinen älteren Bruder übernommen. Weiters sei ein Ausschlussgrund im Sinne des Paragraph 6, AsylG nur dann gegeben, wenn er wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten würde. Dies sei nicht gegeben. Auch sei keine Irreführungsabsicht gegeben gewesen, der Beschwerdeführer habe die Behörde durch das Verschweigen seiner Verurteilung nicht in die Irre führen wollen, sondern nach 10 Jahren Haft einfach ein neues Leben beginnen wollen ohne ständig mit dem Vorwurf einer Verurteilung wegen Mordes konfrontiert zu werden. Sollte dennoch davon ausgegangen werden, dass die Wiederaufnahme zu Recht erfolgt sei, dürfe neuerlich darauf hingewiesen werden, dass die Familie im Kosovo auch weiterhin einer Verfolgung unterliege. Wie erwähnt liege ein Asylausschlussgrund nicht vor. Auch sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Kosovo nicht zulässig. Auch habe die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht ausgeschlossen werden dürfen und es werde deren Zuerkennung beantragt. Jedenfalls aber sei die Ausweisung des Beschwerdeführers infolge eines Eingriffs in sein Privat- und Familienleben auf Dauer unzulässig. Er sei seit 2004 in Österreich aufhältig und aufgrund des erteilten Asyls sei er auch dazu berechtigt gewesen. Sämtliche Familienmitglieder würden in Österreich leben. In Österreich lebe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Sohn und seiner nunmehrigen Lebensgefährtin und führe mit ihnen ein gemeinsames Familienleben.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf Gewährung von Asyl vom 15.06.2004, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt am 18.06.2004 und am 02.07.2004, der Interpolausschreibung vom 26.01.2010, der Beschwerde vom 19.07.2011 und der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorungsinformationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:römisch zwei.1. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf Gewährung von Asyl vom 15.06.2004, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt am 18.06.2004 und am 02.07.2004, der Interpolausschreibung vom 26.01.2010, der Beschwerde vom 19.07.2011 und der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorungsinformationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und Angehöriger der moslemisch albanischen Volksgruppe. Der Beschwerdeführer reiste am 15.06.2004 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl in Österreich. Dem Beschwerdeführer wurde zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.08.2004 Asyl gewährt und die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

Anhand der von den deutschen Sicherheitsbehörden übermittelten Interpolfahndung konnte seitens des Bundesasylamtes festgestellt werden, dass

der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX rechtskräftig schuldig gesprochen worden war, am XXXX in XXXX, Kosovo seinen XXXX und seinen XXXX mit zwei Schüssen aus einem Jagdgewehr erschossen zu haben und zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren, 7 Monaten und 11 Tagen verurteilt worden war,der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 rechtskräftig schuldig gesprochen worden war, am römisch 40 in römisch 40 , Kosovo seinen römisch 40 und seinen römisch 40 mit zwei Schüssen aus einem Jagdgewehr erschossen zu haben und zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren, 7 Monaten und 11 Tagen verurteilt worden war,

er sich bei der Verhängung des Urteils bereits in Haft befunden hatte,

er später aus der Haftanstalt XXXX geflüchtet war,er später aus der Haftanstalt römisch 40 geflüchtet war,

er noch eine Reststrafe von 2 Jahren und 7 Monaten zu verbüßen hat und

gegen den Beschwerdeführer ein aufrechter Haftbefehl, ausgestellt am XXXX vom XXXX erlassen wurde.gegen den Beschwerdeführer ein aufrechter Haftbefehl, ausgestellt am römisch 40 vom römisch 40 erlassen wurde.

Dies wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes auch ausdrücklich bekannt gegeben und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer bestritt diese Feststellungen weder im Rahmen einer Stellungnahme vor dem Bundesasylamt noch im Rahmen der Beschwerde vor dem Asylgerichtshof, sondern bestätigte im Rahmen der Beschwerde vielmehr seine Verurteilung, sodass auch der Asylgerichtshof von diesen getroffenen Feststellungen auszugehen hat.

Es steht daher fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen in Serbien zum Vollzug seiner Strafhaft international gesuchten, verurteilten Doppelmörder handelt, wobei sowohl die Begehung der Tat als auch die rechtskräftige Verurteilung und die Flucht aus der Strafhaft vor dem Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Gewährung von Asyl in Österreich bestanden hatten und der Beschwerdeführer diese Umstände gegenüber dem Bundesasylamt im Rahmen seiner Einvernahmen im Jahr 2004 verheimlichte sowie bezüglich dieses Zeitraumes unrichtige Angaben im Rahmen seines Asylverfahrens tätigte.

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen einer Identitätskontrolle in einem deutschen Personenzug einer polizeilichen Kontrollen unterzogen und aufgrund einer bestehender Fahnung von Serbien zur Strafvollstreckung wegen Mordes in Deutschland festgenommen.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen einer Identitätskontrolle in einem deutschen Personenzug einer polizeilichen Kontrollen unterzogen und aufgrund einer bestehender Fahnung von Serbien zur Strafvollstreckung wegen Mordes in Deutschland festgenommen.

Festgestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit XXXX nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet aufhält, sondern sich in der deutschen Justizvollzugsanstalt XXXX in Auslieferungshaft von Deutschland nach Serbien befindet. Die Ausreise des Beschwerdeführers nach Serbien ist laut Auskunft der Justizvollzugsanstalt XXXX vom XXXX für den XXXX vorgesehen.Festgestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit römisch 40 nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet aufhält, sondern sich in der deutschen Justizvollzugsanstalt römisch 40 in Auslieferungshaft von Deutschland nach Serbien befindet. Die Ausreise des Beschwerdeführers nach Serbien ist laut Auskunft der Justizvollzugsanstalt römisch 40 vom römisch 40 für den römisch 40 vorgesehen.

Die Feststellungen beruhen auf den Einvernahmenniederschriften, den im Akt erliegenden Schreiben seitens der deutschen Sicherheitsbehörden bezüglich der Interpolfahndung betreffend den Beschwerdeführer sowie einer Anfrage des Asylgerichtshofes bei der Justizvollzugsanstalt XXXX. Insbesondere die oben genannten Feststellungen im angefochtenen Bescheid betreffend die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Serbien sowie die Flucht aus der Strafhaft und die noch offene, zu vollstreckende Freiheitsstrafe wurden im Rahmen der Beschwerde nicht bestritten.Die Feststellungen beruhen auf den Einvernahmenniederschriften, den im Akt erliegenden Schreiben seitens der deutschen Sicherheitsbehörden bezüglich der Interpolfahndung betreffend den Beschwerdeführer sowie einer Anfrage des Asylgerichtshofes bei der Justizvollzugsanstalt römisch 40 . Insbesondere die oben genannten Feststellungen im angefochtenen Bescheid betreffend die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Serbien sowie die Flucht aus der Strafhaft und die noch offene, zu vollstreckende Freiheitsstrafe wurden im Rahmen der Beschwerde nicht bestritten.

II.2. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung:

II.2.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):römisch zwei.2.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowiec) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowie

gemäß Abs. 3a über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.gemäß Absatz 3 a, über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden, die Umstände, aus welcher Sicht die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden, die Umstände, aus welcher Sicht die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt den Bescheid vom 07.08.2004, mit welchem dem Beschwerdeführer Asyl gewährt worden war, in erster und letzter Instanz erlassen. Das Bundesasylamt war daher auch für die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Asylverfahrens zuständig.

Im vorliegenden Beschwerdefall war nach Ansicht des Asylgerichtshofes die amtswegige Wiederaufnahme des Asylverfahrens des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen rechtmäßig:

Wie in der Beschwerde richtig festgehalten wurde, ist die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens wegen "Erschleichung des Bescheides" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG nach der bisherigen Rechtsprechung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt das "Erschleichen" eines Bescheides nur dann vor, wenn zusammengefasst jedenfalls drei Voraussetzungen gegeben sind:Wie in der Beschwerde richtig festgehalten wurde, ist die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens wegen "Erschleichung des Bescheides" im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nach der bisherigen Rechtsprechung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt das "Erschleichen" eines Bescheides nur dann vor, wenn zusammengefasst jedenfalls drei Voraussetzungen gegeben sind:

erstens müssen objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht worden seien,

zweitens muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen und

drittens muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen (vgl. dazu die Ausführungen in Hengstschläger/Leeb, AVG §69, Rz 12ff mit umfangreichem Judikaturverweis zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).drittens muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen vergleiche dazu die Ausführungen in Hengstschläger/Leeb, AVG §69, Rz 12ff mit umfangreichem Judikaturverweis zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Um den Wiederaufnahmetatbestand des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu erfüllen, muss demnach die Partei im Verfahren vor der Behörde das Zustandekommen der Entscheidungsgrundlagen absichtlich, das heißt vorsätzlich entweder durch objektiv unrichtige Angaben oder durch Verschweigen entscheidungswesentlicher Umstände oder Tatsachen beeinflusst haben, um daraus einen Nutzen, eine vorteilhafte Entscheidung der Behörde, die ansonsten nicht zu erwarten wäre, zu lukrieren. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist das Verschweigen wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen (vgl. dazu neuerlich die Ausführungen in Hengstschläger/Leeb AVG §69, Rz 13 wiederum mit umfangreichem Judikaturverweis zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Um den Wiederaufnahmetatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu erfüllen, muss demnach die Partei im Verfahren vor der Behörde das Zustandekommen der Entscheidungsgrundlagen absichtlich, das heißt vorsätzlich entweder durch objektiv unrichtige Angaben oder durch Verschweigen entscheidungswesentlicher Umstände oder Tatsachen beeinflusst haben, um daraus einen Nutzen, eine vorteilhafte Entscheidung der Behörde, die ansonsten nicht zu erwarten wäre, zu lukrieren. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist das Verschweigen wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen vergleiche dazu neuerlich die Ausführungen in Hengstschläger/Leeb AVG §69, Rz 13 wiederum mit umfangreichem Judikaturverweis zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Der Beschwerdeführer bestreitet im Rahmen seiner Beschwerde gar nicht, unrichtige Angaben getätigt und seine Verurteilung, seine Flucht aus der Haft und die noch offene Haftstrafe verschwiegen zu haben, sondern gibt an, es sei richtig, dass er der Erstbehörde nichts über seine Verurteilung und seine Haftstrafe im Zeitraum 1994 bis 2004 berichtet habe.

Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer unrichtige Angaben jedenfalls bezüglich des Zeitraumes 1994 bis 2004 im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt tätigte und seine Straffälligkeit im Hinblick auf die Verurteilung wegen Doppelmordes sowie sein Entfliehen aus der Strafhaft gegenüber dem Bundesasylamt verschwieg. Diese unrichtigen Angaben sind im Asylverfahren des Beschwerdeführers auch zweifelsfrei von entscheidungswesentlicher Bedeutung, zumal zum einen die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahmen behaupteten Verfolgungshandlungen gegen seine Person seitens der UCK genau in jenen Zeitraum fallen, in dem sich der Beschwerdeführer - wie nunmehr feststeht - in Wahrheit in Strafhaft befand, wodurch sich die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum als völlig unwahr erweist, und insbesondere weiters aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Doppelmordes an seinem XXXX und seinem XXXX ein Asylausschlussgrund im Sinne des Asylgesetzes vorliegt, den das Bundesasylamt bei seiner Entscheidung, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, aber hätte berücksichtigen müssen und der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einem anderen Verfahrenergebnis geführt hätte, den der Beschwerdeführer aber verschwieg.Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer unrichtige Angaben jedenfalls bezüglich des Zeitraumes 1994 bis 2004 im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt tätigte und seine Straffälligkeit im Hinblick auf die Verurteilung wegen Doppelmordes sowie sein Entfliehen aus der Strafhaft gegenüber dem Bundesasylamt verschwieg. Diese unrichtigen Angaben sind im Asylverfahren des Beschwerdeführers auch zweifelsfrei von entscheidungswesentlicher Bedeutung, zumal zum einen die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahmen behaupteten Verfolgungshandlungen gegen seine Person seitens der UCK genau in jenen Zeitraum fallen, in dem sich der Beschwerdeführer - wie nunmehr feststeht - in Wahrheit in Strafhaft befand, wodurch sich die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum als völlig unwahr erweist, und insbesondere weiters aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Doppelmordes an seinem römisch 40 und seinem römisch 40 ein Asylausschlussgrund im Sinne des Asylgesetzes vorliegt, den das Bundesasylamt bei seiner Entscheidung, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, aber hätte berücksichtigen müssen und der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einem anderen Verfahrenergebnis geführt hätte, den der Beschwerdeführer aber verschwieg.

Sowohl gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 1997, in der Fassung BGBl I. Nr. 101/2003, als auch gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist Asyl beziehungsweise die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt.Sowohl gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 101 aus 2003,, als auch gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist Asyl beziehungsweise die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt.

Artikel 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention lautet:

"F. Die Bestimmungen dieses Abkommens sind auf Personen nicht anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie

a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, und zwar im Sinne jener internationalen Einrichtungen, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen gegen solche Verbrechen zu schaffen;

b) bevor sie als Flüchtlinge in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben;

c) sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten.

Im vorliegenden Beschwerdefall war der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX rechtskräftig schuldig gesprochen worden, am XXXX in XXXX, Kosovo seinen XXXX und seinen XXXX mit zwei Schüssen aus einem Jagdgewehr erschossen zu haben, und zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren, 7 Monaten und 11 Tagen verurteilt worden, wobei der Beschwerdeführer später aus der Haftanstalt XXXX geflüchtet war und er noch eine Reststrafe von 2 Jahren und 7 Monaten zu verbüßen hat. Alle diese Umstände hatten bereits vorgelegen, bevor der Beschwerdeführer am 15.06.2004 illegal nach Österreich einreiste und einen Antrag auf Gewährung von Asyl stellte. Dass es sich bei diesem Doppelmord am XXXX und XXXX des Beschwerdeführers um ein politisches Verbrechen handeln würde, ist aus dem vorliegenden Verwaltungsakt in keinster Weise ersichtlich und wurde auch vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde nicht vorgebracht. Auch schlägt eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers aus, zumal die noch zu verbüßende restliche Freiheitsstrafe in Höhe von 2 Jahren und 7 Monaten, sowie auch die insgesamte Strafhöhe von 12 Jahren, 7 Monaten und 11 Tagen, nicht unverhältnismäßig erscheinen und ein diesbezügliches Beschwerdevorbringen auch nicht erstattet wurde. Dem völlig unsubstantiiert gebliebenen Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe nicht selbst die Taten begangen, sondern für seinen namentlich nicht genannten älteren Bruder die Strafe übernommen, kommt im Beschwerdefall keine Entscheidungsrelevanz zu, zumal eine rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers vorliegt und diese auch gar nicht bestritten wurde. Es sind daher aufgrund der vorliegenden Umstände im Beschwerdefall die Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 1 Abschnitt F lit. b der Genfer Flüchtlingskonvention als erfüllt anzusehen und ist daher ein Asylausschlussgrund sowohl gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 1997, in der Fassung BGBl I. Nr. 101/2003, als auch gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als gegeben anzusehen.Im vorliegenden Beschwerdefall war der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 rechtskräftig schuldig gesprochen worden, am römisch 40 in römisch 40 , Kosovo seinen römisch 40 und seinen römisch 40 mit zwei Schüssen aus einem Jagdgewehr erschossen zu haben, und zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren, 7 Monaten und 11 Tagen verurteilt worden, wobei der Beschwerdeführer später aus der Haftanstalt römisch 40 geflüchtet war und er noch eine Reststrafe von 2 Jahren und 7 Monaten zu verbüßen hat. Alle diese Umstände hatten bereits vorgelegen, bevor der Beschwerdeführer am 15.06.2004 illegal nach Österreich einreiste und einen Antrag auf Gewährung von Asyl stellte. Dass es sich bei diesem Doppelmord am römisch 40 und römisch 40 des Beschwerdeführers um ein politisches Verbrechen handeln würde, ist aus dem vorliegenden Verwaltungsakt in keinster Weise ersichtlich und wurde auch vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde nicht vorgebracht. Auch schlägt eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers aus, zumal die noch zu verbüßende restliche Freiheitsstrafe in Höhe von 2 Jahren und 7 Monaten, sowie auch die insgesamte Strafhöhe von 12 Jahren, 7 Monaten und 11 Tagen, nicht unverhältnismäßig erscheinen und ein diesbezügliches Beschwerdevorbringen auch nicht erstattet wurde. Dem völlig unsubstantiiert gebliebenen Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe nicht selbst die Taten begangen, sondern für seinen namentlich nicht genannten älteren Bruder die Strafe übernommen, kommt im Beschwerdefall keine Entscheidungsrelevanz zu, zumal eine rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers vorliegt und diese auch gar nicht bestritten wurde. Es sind daher aufgrund der vorliegenden Umstände im Beschwerdefall die Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 1 Abschnitt F Litera b, der Genfer Flüchtlingskonvention als erfüllt anzusehen und ist daher ein Asylausschlussgrund sowohl gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 101 aus 2003,, als auch gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als gegeben anzusehen.

Dass der Beschwerdeführer - wie dies im Rahmen der Beschwerde behauptet wird - für die Verwirklichung eines Ausschlussgrundes gem. § 6 AsylG 2005 zusätzlich auch eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten muss, ist im Beschwerdefall nicht zutreffend, zumal das Vorliegen dieses Umstandes keine kumulative Tatbestandsvoraussetzung des § 13 Abs. 1 AsylG 1997 oder des § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 darstellt (im vorliegenden Beschwerdefall liegt einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vor). Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen, das sich wohl auf die - im Beschwerdefall nicht herangezogenen - Tatbestände des § 13 Abs. 2 AsylG 1997 oder des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 bezieht, geht daher ins Leere.Dass der Beschwerdeführer - wie dies im Rahmen der Beschwerde behauptet wird - für die Verwirklichung eines Ausschlussgrundes gem. Paragraph 6, AsylG 2005 zusätzlich auch eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten muss, ist im Beschwerdefall nicht zutreffend, zumal das Vorliegen dieses Umstandes keine kumulative Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 1997 oder des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 darstellt (im vorliegenden Beschwerdefall liegt einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vor). Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen, das sich wohl auf die - im Beschwerdefall nicht herangezogenen - Tatbestände des Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 1997 oder des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 bezieht, geht daher ins Leere.

Schließlich sei zur Vollständigkeit festgehalten, dass auch die Statusrichtlinie, Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, in Kapitel III. Art. 12 Abs. 2 vorsieht, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen ist, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er im Falle der litera b) eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde, das heißt vor dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; insbesondere grausame Handlungen können als schwere nichtpolitische Straftat eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden.Schließlich sei zur Vollständigkeit festgehalten, dass auch die Statusrichtlinie, Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, in Kapitel römisch drei. Artikel 12, Absatz 2, vorsieht, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen ist, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er im Falle der litera b) eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde, das heißt vor dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; insbesondere grausame Handlungen können als schwere nichtpolitische Straftat eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden.

Es ergibt sich somit, dass den unrichtigen Angaben des Beschwerdeführers beziehungsweise dem Verschweigen seiner Verurteilung, des Ausbruchs aus der Haftanstalt und der noch zu verbüßenden Freiheitsstrafe entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt, da das Bundesasylamt in Kenntnis dieser Umstände dem Beschwerdeführer aufgrund eines bestehenden Asylausschlussgrundes kein Asyl beziehungsweise den Status des Asylberechtigten nicht gewähren hätte können, und somit die erste Voraussetzung, die die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an das "Erschleichen" eines Bescheides stellt, erfüllt ist.

Auch die beiden weiteren Voraussetzungen, nämlich ein bestehender Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde, sowie weiters die Irreführungsabsicht der Partei, sind im Beschwerdefall zu bejahen:

Wie bereits oben dargelegt, kommt den - nunmehr den Asylbehörden bekannten - vom Beschwerdeführer jedoch im bisherigen Asylverfahren verschwiegenen Umständen (seiner Verurteilung wegen Doppelmordes am XXXX und XXXX, des Ausbruchs aus der Haftanstalt und der noch zu verbüßenden Freiheitsstrafe) entscheidungswesentliche Bedeutung zu, sodass auch ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben des Beschwerdeführers beziehungsweise dem Verschweigen der angeführten Umstände und dem damaligen Verfahrensergebnis, nämlich der Asylgewährung zweifelsfrei gegeben ist. Hätte das Bundesasylamt bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 07.08.2004 von den nunmehr bekannten Umständen gewusst, wäre die Gewährung von Asyl aufgrund des vorliegenden Asylausschlussgrundes nicht möglich gewesen. Dass der Beschwerdeführer durch seine unrichtigen Angaben und durch das Verschweigen dieser entscheidungswesentlichen Umstände einen Nutzen, nämlich eine vorteilhafte Entscheidung der Behörde - im Beschwerdefall die Gewährung von Asyl-, die ansonsten nicht zu erwarten gewesen wäre, lukrierte, ist offenkundig.Wie bereits oben dargelegt, kommt den - nunmehr den Asylbehörden bekannten - vom Beschwerdeführer jedoch im bisherigen Asylverfahren verschwiegenen Umständen (seiner Verurteilung wegen Doppelmordes am römisch 40 und römisch 40 , des Ausbruchs aus der Haftanstalt und der noch zu verbüßenden Freiheitsstrafe) entscheidungswesentliche Bedeutung zu, sodass auch ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben des Beschwerdeführers beziehungsweise dem Verschweigen der angeführten Umstände und dem damaligen Verfahrensergebnis, nämlich der Asylgewährung zweifelsfrei gegeben ist. Hätte das Bundesasylamt bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 07.08.2004 von den nunmehr bekannten Umständen gewusst, wäre die Gewährung von Asyl aufgrund des vorliegenden Asylausschlussgrundes nicht möglich gewesen. Dass der Beschwerdeführer durch seine unrichtigen Angaben und durch das Verschweigen dieser entscheidungswesentlichen Umstände einen Nutzen, nämlich eine vorteilhafte Entscheidung der Behörde - im Beschwerdefall die Gewährung von Asyl-, die ansonsten nicht zu erwarten gewesen wäre, lukrierte, ist offenkundig.

Den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen, wonach zusammengefasst die Voraussetzung einer Wiederaufnahme des Verfahrens im Beschwerdefall wegen mangelnden Kausalitätszusammenhanges und mangelnder Irreführungsabsicht nicht gegeben wäre, kann daher nicht gefolgt werden.

Es ergibt sich somit, dass im Beschwerdefall alle Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 AVG und der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben sind und daher die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtmäßig erfolgte. Auch war das Bundesasylamt für die Wiederaufnahme des Verfahrens zuständig, da es den Bescheid vom 07.08.2004 in erster und letzter Instanz erlassen hat. Weiters ist die amtswegige Wiederaufnahme auf der Grundlage des, im Beschwerdefall herangezogenen, § 69 Abs. 1 Z 1 AVG an keine Frist gebunden und kann zeitlich unbegrenzt verfügt werden.Es ergibt sich somit, dass im Beschwerdefall alle Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, AVG und der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben sind und daher die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtmäßig erfolgte. Auch war das Bundesasylamt für die Wiederaufnahme des Verfahrens zuständig, da es den Bescheid vom 07.08.2004 in erster und letzter Instanz erlassen hat. Weiters ist die amtswegige Wiederaufnahme auf der Grundlage des, im Beschwerdefall herangezogenen, Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG an keine Frist gebunden und kann zeitlich unbegrenzt verfügt werden.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass nach Ansicht des erkennenden Senates in der gegebenen Verfahrenskonstellation die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG iVm § 69 Abs. 3 AVG auch die richtige rechtliche Vorgangsweise ist, um in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem die Flüchtlingseigenschaft - bei tatsächlicher Kenntnis der wahren Umstände - niemals bestanden hat und diese erschlichen wurde, und der Ausschlussgrund somit erst nach einer rechtskräftigen Entscheidung bekannt geworden ist, zu einem rechtskonformen Ergebnis zu gelangen (vgl. dazu auch die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 11.11.2008, Zl. B7 208333-3/2008).Im Übrigen ist festzuhalten, dass nach Ansicht des erkennenden Senates in der gegebenen Verfahrenskonstellation die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG auch die richtige rechtliche Vorgangsweise ist, um in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem die Flüchtlingseigenschaft - bei tatsächlicher Kenntnis der wahren Umstände - niemals bestanden hat und diese erschlichen wurde, und der Ausschlussgrund somit erst nach einer rechtskräftigen Entscheidung bekannt geworden ist, zu einem rechtskonformen Ergebnis zu gelangen vergleiche dazu auch die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 11.11.2008, Zl. B7 208333-3/2008).

Mit der Verfügung der Wiederaufnahme tritt der im wiederaufzunehmenden Verfahren ergangene rechtskräftige Bescheid, im Beschwerdefall der Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.08.2004, außer Kraft. Nach der bisherigen Rechtsprechung wirkt die Verfügung der Wiederaufnahme somit "ex tunc".

Nach den "Anmerkungen zur Rücknahme des Flüchtlingsstatus" von UNHCR vom 22.11.2004, dt. Übersetzung Mai 2005, worin Rechtsgrundsätze und Kriterien für die Rücknahme des Flüchtlingsstatus dargelegt werden, liegt eine "Rücknahmeentscheidung" in jenen Fällen vor, in welchen die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus, die ursprünglich nicht hätte gewährt werden sollen, außer Kraft zu setzen ist. Die "Rücknahme" betrifft - wie im vorliegenden Beschwerdefall - Entscheidungen, die bereits Rechtskraft erlangt haben. Eine Rücknahmeentscheidung bewirkt, dass der Flüchtlingsstatus mit Wirkung des Tages, an dem die ursprüngliche Feststellung erfolgte, null und nichtig ist (ab initio oder ex tunc - von Anfang an oder seit damals). Unter Abschnitt III. Unterabschnitt B Ziffer 24 wird festgehalten, dass "die Rücknahme aufgrund eines Ausschlussgrundes oft wegen falscher Angaben oder Verschweigens durch den Antragstellenden erfolgt. In solchen Fällen kann der Flüchtlingsstatus aberkannt werden, wenn zum Zeitpunkt der ursprünglichen Entscheidung alle Kriterien für die Anwendung einer Ausschlussklausel erfüllt waren. Die Prüfbehörde muss in diesem Fall das Vorliegen von Betrugselementen nicht mehr nachweisen, obwohl das bedeuten kann, dass Fristen, nach deren Ablauf eine Entscheidung nicht mehr überprüft werden kann, zum Tragen kommen."Nach den "Anmerkungen zur Rücknahme des Flüchtlingsstatus" von UNHCR vom 22.11.2004, dt. Übersetzung Mai 2005, worin Rechtsgrundsätze und Kriterien für die Rücknahme des Flüchtlingsstatus dargelegt werden, liegt eine "Rücknahmeentscheidung" in jenen Fällen vor, in welchen die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus, die ursprünglich nicht hätte gewährt werden sollen, außer Kraft zu setzen ist. Die "Rücknahme" betrifft - wie im vorliegenden Beschwerdefall - Entscheidungen, die bereits Rechtskraft erlangt haben. Eine Rücknahmeentscheidung bewirkt, dass der Flüchtlingsstatus mit Wirkung des Tages, an dem die ursprüngliche Feststellung erfolgte, null und nichtig ist (ab initio oder ex tunc - von Anfang an oder seit damals). Unter Abschnitt römisch drei. Unterabschnitt B Ziffer 24 wird festgehalten, dass "die Rücknahme aufgrund eines Ausschlussgrundes oft wegen falscher Angaben oder Verschweigens durch den Antragstellenden erfolgt. In solchen Fällen kann der Flüchtlingsstatus aberkannt werden, wenn zum Zeitpunkt der ursprünglichen Entscheidung alle Kriterien für die Anwendung einer Ausschlussklausel erfüllt waren. Die Prüfbehörde muss in diesem Fall das Vorliegen von Betrugselementen nicht mehr nachweisen, obwohl das bedeuten kann, dass Fristen, nach deren Ablauf eine Entscheidung nicht mehr überprüft werden kann, zum Tragen kommen."

Davon unterscheidet UNHCR die Entscheidungen des "Widerrufes", in Situationen, in denen eine bereits als Flüchtling anerkannte Person Handlungen vornimmt, die in den Anwendungsbereich des Artikels F a) oder c) der Genfer Flüchtlingskonvention fallen, mit Wirkung auf die Zukunft (ex nunc), und der "Beendigung", das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Artikel 1 C der Genfer Flüchtlingskonvention, da internationaler Schutz aufgrund bestimmter freiwilliger Handlungen der betreffenden Person oder einer grundlegenden Änderung der Lage im Herkunftsland nicht länger erforderlich oder gerechtfertigt ist, ebenfalls mit Wirkung in die Zukunft.

Es ergibt sich somit, dass mit der Anwendung des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG iVm § 69 Abs. 3 AVG - und die durch die Verfügung der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens resultierende rechtliche "ex tunc" Wirkung - bei der im Beschwerdefall vorliegenden Verfahrenskonstellation auch den seitens UNHCR statuierten Vorgaben für "Rücknahmeentscheidungen" Rechnung getragen wird.Es ergibt sich somit, dass mit der Anwendung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG - und die durch die Verfügung der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens resultierende rechtliche "ex tunc" Wirkung - bei der im Beschwerdefall vorliegenden Verfahrenskonstellation auch den seitens UNHCR statuierten Vorgaben für "Rücknahmeentscheidungen" Rechnung getragen wird.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II.2.2. Zur Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II., III., IV. und V. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 06.07.2011:römisch zwei.2.2. Zur Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 06.07.2011:

Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Gemäß der Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 2 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.

Im Beschwerdefall wurde der Asylantrag am 15.06.2004 gestellt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, tritt der im nunmehr wiederaufzunehmenden Verfahren ergangene rechtskräftige Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.08.2004 mit der Erlassung der - nunmehr bestätigten - Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft und wirkt somit die Verfügung der Wiederaufnahme nach der bisherigen Rechtsprechung "ex tunc". Das Verfahren war daher durch die Verfügung der Wiederaufnahme beim Bundesasylamt zur Entscheidung anhängig. Daraus ergibt sich jedoch, dass - entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid - die maßgebliche Rechtslage im Beschwerdeverfahren nicht das Asylgesetz 2005, sondern grundsätzlich jene des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, mit den oben genannten Maßgaben ist, zumal aufgrund der Wiederaufnahme des Verfahrens das Asylverfahren als am 31. Dezember 2005 anhängig anzusehen war und der Asylantrag im Beschwerdefall am 15.06.2004 gestellt wurde.Im Beschwerdefall wurde der Asylantrag am 15.06.2004 gestellt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, tritt der im nunmehr wiederaufzunehmenden Verfahren ergangene rechtskräftige Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.08.2004 mit der Erlassung der - nunmehr bestätigten - Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft und wirkt somit die Verfügung der Wiederaufnahme nach der bisherigen Rechtsprechung "ex tunc". Das Verfahren war daher durch die Verfügung der Wiederaufnahme beim Bundesasylamt zur Entscheidung anhängig. Daraus ergibt sich jedoch, dass - entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid - die maßgebliche Rechtslage im Beschwerdeverfahren nicht das Asylgesetz 2005, sondern grundsätzlich jene des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, mit den oben genannten Maßgaben ist, zumal aufgrund der Wiederaufnahme des Verfahrens das Asylverfahren als am 31. Dezember 2005 anhängig anzusehen war und der Asylantrag im Beschwerdefall am 15.06.2004 gestellt wurde.

Gemäß § 2 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 erlangen Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Asyl und die Feststellung, dass sie damit kraft Gesetzes Flüchtlinge sind.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, erlangen Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Asyl und die Feststellung, dass sie damit kraft Gesetzes Flüchtlinge sind.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl. Ein gesonderter Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht zulässig.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl. Ein gesonderter Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht zulässig.

Gemäß § 7 leg. cit. hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, leg. cit. hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmung des § 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 bildet der Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet eine Voraussetzung für die Asylgewährung. Die Gewährung von Asyl an Fremde, die sich im Ausland aufhalten, ist nach dieser anzuwendenden Rechtslage unzulässig (s. 686 BlgNR, 20. GP). Eine meritorische Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Asyl im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 1997 setzt voraus, dass sich der Asylwerber im Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Asylantrag im Bundesgebiet aufhält. Das Fehlen eines Aufenthaltes im Bundesgebiet ist als Fehlen einer Prozessvoraussetzung zu werten. Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (zum Ausspruch der Zurückweisung durch die Berufungsbehörde trotz Sachentscheidung der ersten Instanz vgl. zB VwGH 28.6.1994, 92/05/0063).Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, bildet der Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet eine Voraussetzung für die Asylgewährung. Die Gewährung von Asyl an Fremde, die sich im Ausland aufhalten, ist nach dieser anzuwendenden Rechtslage unzulässig (s. 686 BlgNR, 20. Gesetzgebungsperiode Eine meritorische Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Asyl im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 1997 setzt voraus, dass sich der Asylwerber im Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Asylantrag im Bundesgebiet aufhält. Das Fehlen eines Aufenthaltes im Bundesgebiet ist als Fehlen einer Prozessvoraussetzung zu werten. Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (zum Ausspruch der Zurückweisung durch die Berufungsbehörde trotz Sachentscheidung der ersten Instanz vergleiche zB VwGH 28.6.1994, 92/05/0063).

Der Beschwerdeführer befindet sich bereits seit XXXX nicht mehr in Österreich sondern in der deutschen Justizvollzugsanstalt XXXX in Auslieferungshaft von Deutschland nach Serbien. Die Ausreise des Beschwerdeführers nach Serbien ist für den XXXX vorgesehen. Auch ist eine Anhängigkeit eines Dublin-Verfahrens dem Asylgerichtshof nicht bekannt und auch nicht im Akt oder in den eingeholten Auszügen aus dem Fremdeninformationssystem oder Asylwerberinformationssystem dokumentiert.Der Beschwerdeführer befindet sich bereits seit römisch 40 nicht mehr in Österreich sondern in der deutschen Justizvollzugsanstalt römisch 40 in Auslieferungshaft von Deutschland nach Serbien. Die Ausreise des Beschwerdeführers nach Serbien ist für den römisch 40 vorgesehen. Auch ist eine Anhängigkeit eines Dublin-Verfahrens dem Asylgerichtshof nicht bekannt und auch nicht im Akt oder in den eingeholten Auszügen aus dem Fremdeninformationssystem oder Asylwerberinformationssystem dokumentiert.

Da im Fall des Beschwerdeführers die Prozessvoraussetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet nach dem oben Gesagten im Laufe des Verfahrens weggefallen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Amtswegigkeit, Asylausschlussgrund, Aufenthalt im Bundesgebiet, dauernder Aufenthalt, Prozessvoraussetzung, strafrechtliche Verurteilung, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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