Norm
AsylG 2005 §12a Abs1Spruch
A4 400.390-3/2011/2E
BESCHLUSS
In dem von Gesetzes wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2011, Zl. 11 02.064-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Ägypten, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Lammer als Einzelrichter beschlossen:In dem von Gesetzes wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2011, Zl. 11 02.064-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Ägypten, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Lammer als Einzelrichter beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z. 1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG idF BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ägypten, kam am 17.06.2008 per Flugzeug von Minsk kommend am Flughafen Wien Schwechat an und stellte im Zuge einer Identitätskontrolle der Grenzpolizei an ebendiesem Tag einen (ersten) Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Der Beschwerdeführer wurde hiezu am 18.06.2008 einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie einer ärztlichen Untersuchung unterzogen. Am 19.06.2008 wurde ein interner Befund mittels des beigezogenen Facharztes für Innere Medizin, XXXX, eingeholt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 25.06.2008 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ägypten, kam am 17.06.2008 per Flugzeug von Minsk kommend am Flughafen Wien Schwechat an und stellte im Zuge einer Identitätskontrolle der Grenzpolizei an ebendiesem Tag einen (ersten) Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Der Beschwerdeführer wurde hiezu am 18.06.2008 einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie einer ärztlichen Untersuchung unterzogen. Am 19.06.2008 wurde ein interner Befund mittels des beigezogenen Facharztes für Innere Medizin, römisch 40 , eingeholt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 25.06.2008 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen.
I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2008, Zahl 08 05.285-EAST Flughafen, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 33 Abs. 1 Z. 3 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen und unter einem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § § 2 Abs. 1 Z. 13 leg. cit. nicht zuerkannt. Über eine Ausweisung war gemäß § 33 Abs. 5 leg. cit. nicht abzusprechen.römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2008, Zahl 08 05.285-EAST Flughafen, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und unter einem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. nicht zuerkannt. Über eine Ausweisung war gemäß Paragraph 33, Absatz 5, leg. cit. nicht abzusprechen.
I.3. Gegen den letztgenannten Bescheid, welcher dem Beschwerdeführer am 01.07.2008 ordnungsgemäß zugestellt wurde, erhob dieser am 07.07.2008 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde).römisch eins.3. Gegen den letztgenannten Bescheid, welcher dem Beschwerdeführer am 01.07.2008 ordnungsgemäß zugestellt wurde, erhob dieser am 07.07.2008 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde).
I.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.07.2008, Zahl A4 400.390-1/2008/5E, wurde die erstinstanzliche Entscheidung in allen Spruchpunkten bestätigt. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 21.07.2008 ordnungsgemäß im Wege der Hinterlegung zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.römisch eins.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.07.2008, Zahl A4 400.390-1/2008/5E, wurde die erstinstanzliche Entscheidung in allen Spruchpunkten bestätigt. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 21.07.2008 ordnungsgemäß im Wege der Hinterlegung zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.
I.5. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge am 16.01.2010 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und fand an ebendiesem Tag seine niederschriftliche Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG statt.römisch eins.5. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge am 16.01.2010 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und fand an ebendiesem Tag seine niederschriftliche Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG statt.
I.6. Mit Mitteilung vom 19.01.2010 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass gemäß §§ 29 Abs. 3 Z. 4 und Z. 6 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben (siehe AS 153).römisch eins.6. Mit Mitteilung vom 19.01.2010 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass gemäß Paragraphen 29, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 6, beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben (siehe AS 153).
I.7. Im Rahmen der am 26.01.2010 stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF aufgehoben (siehe AS 75ff).römisch eins.7. Im Rahmen der am 26.01.2010 stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 idgF aufgehoben (siehe AS 75ff).
I.8. Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 02.02.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.römisch eins.8. Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 02.02.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
I.9. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 03.02.2010, Zl. A6 400.390-2/2010/2E, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.01.2010, Zl. 10 00.448-EAST Ost, aufgehoben.römisch eins.9. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 03.02.2010, Zl. A6 400.390-2/2010/2E, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.01.2010, Zl. 10 00.448-EAST Ost, aufgehoben.
I.10. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2010, Zl. 10 00.448-EAST Ost, wurde der am 16.01.2010 gestellte Antrag auf internationalen Schutz in der Folge gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gem. § 10. Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. Der Bescheid wurde durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs am 06.03.2010 in Rechtskraft.römisch eins.10. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2010, Zl. 10 00.448-EAST Ost, wurde der am 16.01.2010 gestellte Antrag auf internationalen Schutz in der Folge gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. Der Bescheid wurde durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs am 06.03.2010 in Rechtskraft.
II.1. Der Beschwerdeführer stellte am 01.03.2011 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Hiebei brachte er vor, dass sein Vater mit einem Arbeitskollegen Streit gehabt hätte. Der Beschwerdeführer habe den Arbeitskollegen geschlagen und verletzt. Wegen dieser Verletzung sei der Beschwerdeführer verurteilt worden. Bevor er die Strafe angetreten hätte, sei er geflüchtet. Die anderen Fluchtgründe wären noch aufrecht. Das sei sein wahrer Fluchtgrund. Er habe Angst vor dem Gefängnis und Angst vor Problemen mit seinen Eltern.römisch zwei.1. Der Beschwerdeführer stellte am 01.03.2011 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Hiebei brachte er vor, dass sein Vater mit einem Arbeitskollegen Streit gehabt hätte. Der Beschwerdeführer habe den Arbeitskollegen geschlagen und verletzt. Wegen dieser Verletzung sei der Beschwerdeführer verurteilt worden. Bevor er die Strafe angetreten hätte, sei er geflüchtet. Die anderen Fluchtgründe wären noch aufrecht. Das sei sein wahrer Fluchtgrund. Er habe Angst vor dem Gefängnis und Angst vor Problemen mit seinen Eltern.
II.2. Am 22.07.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Er brachte vor, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen. Weiters gab er an, in Österreich am Herzen operiert worden zu sein. Diese Operation sei in Ägypten nicht gelungen. Er hätte das Land verlassen, weil er keine ausreichende medizinische Versorgung erhalten hätte. Sonst habe sich an seinen Fluchtgründen nichts geändert. Er gab weiters an, nun erneut um Schutz angesucht zu haben, da er sich weitere medizinische Versorgung erhofft habe. Andere Gründe habe er nicht (siehe AS 207).römisch zwei.2. Am 22.07.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Er brachte vor, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen. Weiters gab er an, in Österreich am Herzen operiert worden zu sein. Diese Operation sei in Ägypten nicht gelungen. Er hätte das Land verlassen, weil er keine ausreichende medizinische Versorgung erhalten hätte. Sonst habe sich an seinen Fluchtgründen nichts geändert. Er gab weiters an, nun erneut um Schutz angesucht zu haben, da er sich weitere medizinische Versorgung erhofft habe. Andere Gründe habe er nicht (siehe AS 207).
Im Verlauf der niederschriftlichen Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation in Ägypten vorgehalten. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer ein Bericht des Roten Kreuzes vorgelegt. Diesem geht hervor, dass das von ihm benötigte Medikament Markumar auch in Ägypten verfügbar ist.
Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, keine Verwandten in Österreich zu haben. Er lebe in keiner Lebensgemeinschaft und spreche nur ein wenig die deutsche Sprache.
II.3. Am Ende der niederschriftlichen Einvernehmung wurde durch mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes der faktische Aufschiebungsschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF aufgehoben.römisch zwei.3. Am Ende der niederschriftlichen Einvernehmung wurde durch mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes der faktische Aufschiebungsschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 idgF aufgehoben.
Das Bundesasylamt stellte in dieser Entscheidung fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Bis zur Bescheiderlassung hätten sich keine schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheiten ergeben. Es hätte sich auch keine psychische Störung ergeben. Unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen existierten keine Umstände die einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet entgegenstünden.
Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, Ägypten aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes verlassen zu haben. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hätte sich daher mit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Es habe sich nicht feststellen lassen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ägypten eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK der in Protokolle Nr. 6 bzw. Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es könne auch kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden. Auch hätte sich die Lage im Herkunftsland seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag auf internationalen Schutz dahin geändert, dass davon ausgegangen werden könne, dass sich diese wesentlich gebessert habe.Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, Ägypten aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes verlassen zu haben. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hätte sich daher mit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Es habe sich nicht feststellen lassen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ägypten eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK der in Protokolle Nr. 6 bzw. Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es könne auch kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, EMRK erkannt werden. Auch hätte sich die Lage im Herkunftsland seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag auf internationalen Schutz dahin geändert, dass davon ausgegangen werden könne, dass sich diese wesentlich gebessert habe.
II.4. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 27.07.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung A4 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamtes gemäß § 41a AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.römisch zwei.4. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 27.07.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung A4 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamtes gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
III. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch drei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
III.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch drei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idgF, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100 idgF, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG idgF, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100 idgF, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG. Es besteht im vorliegenden Verfahren daher Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG. Es besteht im vorliegenden Verfahren daher Einzelrichterzuständigkeit.
Mit 01.01.2010 ist das AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idF der Novelle BGBl. I. Nr. 135/2009, in Kraft getreten. Dieses ist auf das gegenständliche Verfahren vollumfänglich anzuwenden.Mit 01.01.2010 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009,, in Kraft getreten. Dieses ist auf das gegenständliche Verfahren vollumfänglich anzuwenden.
III.2. Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzesrömisch drei.2. Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes
Gemäß § 12a (2) AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs.1. Z. 23 leg.cit. gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, (2) AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg.cit. gestellt hat, aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs.2 AsylG mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG mit Beschluss zu entscheiden.
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2), ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 AsylG gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,), ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, AsylG gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.
Gemäß § 41 a Abs. 2 sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Gemäß Paragraph 41, a Absatz 2, sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 binnen acht Wochen zu entscheiden (vgl aus der bisherigen Judikatur des Asylgerichtshofes zu vergleichbaren Fällen AsylGH vom 12.03.2010, A1 319.445-2/2010/2E; 01.04.2010, A6 252.164-2/2010/3E; 06.04.2010; E6 412.365-1/2010-3E; 19.04.2010, A5 240.934-3/2010/3E).Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, binnen acht Wochen zu entscheiden vergleiche aus der bisherigen Judikatur des Asylgerichtshofes zu vergleichbaren Fällen AsylGH vom 12.03.2010, A1 319.445-2/2010/2E; 01.04.2010, A6 252.164-2/2010/3E; 06.04.2010; E6 412.365-1/2010-3E; 19.04.2010, A5 240.934-3/2010/3E).
Der vorliegende Folgeantrag wurde am 01.03.2011 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF im konkreten Fall Anwendung finden. Die gegenständliche Entscheidung ergeht innerhalb der gesetzlichen Frist von 8 Wochen.Der vorliegende Folgeantrag wurde am 01.03.2011 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung im konkreten Fall Anwendung finden. Die gegenständliche Entscheidung ergeht innerhalb der gesetzlichen Frist von 8 Wochen.
III.2.1. Aufrechte Ausweisungrömisch drei.2.1. Aufrechte Ausweisung
Gegen den Beschwerdeführer bestand bereits gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 durch den rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2010, Zl. 10 00.448-EAST Ost, eine durchführbare Ausweisung. Der Beschwerdeführer wurde zum Zeitpunkt der Erlassung des hier zu überprüfenden Bescheides nach der Aktenlage noch niemals tatsächlich aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Gegen den Beschwerdeführer bestand bereits gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 durch den rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2010, Zl. 10 00.448-EAST Ost, eine durchführbare Ausweisung. Der Beschwerdeführer wurde zum Zeitpunkt der Erlassung des hier zu überprüfenden Bescheides nach der Aktenlage noch niemals tatsächlich aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
III.2.2. Res iudicatarömisch drei.2.2. Res iudicata
Der Beschwerdeführer hat im dritten Rechtsgang anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung beziehungsweise Einvernahme vor dem Bundesasylamt keine seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetretenen Fluchtgründe in Bezug auf Ereignisse in Ägypten geltend gemacht.
Zutreffend führt das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer als Grund seines Erstantrages ausgeführt hat, Ägypten aufgrund seines Gesundheitszustandes verlassen zu haben. Der bei der Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert.
Da auch keine entscheidende Änderung der Rechtslage vorliegt, war das Bundesasylamt im Recht davon auszugehen, dass der gegenständliche Antrag voraussichtlich zurückzuverweisen sein wird.
Auch in der politischen und menschenrechtlichen Situation sind keine Änderungen zum Nachteil des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit eingetreten.
Das Bundesasylamt hat ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat keiner Realen Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 8 EMRK ausgesetzt wäre und der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine "außergewöhnlichen Umstände wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würde. Der Beschwerdeführer ist im Heimatland in der Lage, die von ihm benötigten Medikamente zu erhalten. Dies geht dem Bericht des Roten Kreuzes hervor. Die Lage im Heimatland hat sich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.Das Bundesasylamt hat ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat keiner Realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK und Artikel 8, EMRK ausgesetzt wäre und der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine "außergewöhnlichen Umstände wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würde. Der Beschwerdeführer ist im Heimatland in der Lage, die von ihm benötigten Medikamente zu erhalten. Dies geht dem Bericht des Roten Kreuzes hervor. Die Lage im Heimatland hat sich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.
Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet. Vollständigkeitshalber ist zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer zwei rechtskräftige Entscheidungen der österreichischen Asylinstanzen unbeachtet gelassen hat. Dies spricht massiv für die Notwendigkeit einer raschen Effektuierung der asylrechtlichen Ausweisung. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist demgegenüber zu kurz, um ein relevantes Privatleben iSd Art. 8 EMRK zu konstituieren.Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet. Vollständigkeitshalber ist zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer zwei rechtskräftige Entscheidungen der österreichischen Asylinstanzen unbeachtet gelassen hat. Dies spricht massiv für die Notwendigkeit einer raschen Effektuierung der asylrechtlichen Ausweisung. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist demgegenüber zu kurz, um ein relevantes Privatleben iSd Artikel 8, EMRK zu konstituieren.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, respektive ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK jedenfalls gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, respektive ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, EMRK jedenfalls gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Im Lichte des § 41a Abs 1 AsylG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden. Unbeschadet dieser gesetzlichen Bestimmung hat der Beschwerdeführer (der ja vom Bundesasylamt zeitnah befragt worden ist und im gegenständlichen Verfahren von einer Rechtsberaterin unterstützt war) auch nicht dargelegt, welche zusätzlichen Ausführungen er in einer solchen Verhandlung hätte tätigen können, die eine andere Entscheidung des Asylgerichtshofes zu bewirken in der Lage gewesen wäre.Im Lichte des Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden. Unbeschadet dieser gesetzlichen Bestimmung hat der Beschwerdeführer (der ja vom Bundesasylamt zeitnah befragt worden ist und im gegenständlichen Verfahren von einer Rechtsberaterin unterstützt war) auch nicht dargelegt, welche zusätzlichen Ausführungen er in einer solchen Verhandlung hätte tätigen können, die eine andere Entscheidung des Asylgerichtshofes zu bewirken in der Lage gewesen wäre.
Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2011 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2011 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
28.09.2011