Norm
AsylG 1997 §7Spruch
A2 267.888-1/2011/30E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2006, Zl. 05 05.040-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.05.2011, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2006, Zl. 05 05.040-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.05.2011, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil I. und II. gemäß §§ 7, 8 (1) AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997 idgF abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil römisch eins. und römisch zwei. gemäß Paragraphen 7, 8, (1) AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia auf Dauer unzulässig ist.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein im XXXX geborener Staatsbürger Gambias, Angehöriger der Volksgruppe der Mandingo und der Religion der Moslems, stellte den verfahrensgegenständlichen Asylantrag am 11.04.2005. Einem EURODAC-Treffer zu Folge (As. 25 BAA) war er am1. Der Beschwerdeführer, ein im römisch 40 geborener Staatsbürger Gambias, Angehöriger der Volksgruppe der Mandingo und der Religion der Moslems, stellte den verfahrensgegenständlichen Asylantrag am 11.04.2005. Einem EURODAC-Treffer zu Folge (As. 25 BAA) war er am
XXXX in XXXX wegen irregulärer Einreise in die Europäische Union angehalten worden. Am 14.04.2005 erfolgte in der Erstaufnahmestelle Traiskirchen eine erste Einvernahme des Beschwerdeführers in Gegenwart eines Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreter und des Dolmetschers der Sprache Mandingo, Herrn XXXX. Der Beschwerdeführer führte aus, Mandingo und Englisch zu sprechen. Zu seinem Fluchtweg befragt erklärte der Beschwerdeführer eingangs, er hätte Gambia 2000 mit dem PKW nach Senegal verlassen. 2002 wäre er dann vom Senegal mit dem Zug nach Mali gekommen, in der Folge wäre er mit einem Kleinbus nach Algerien und mit einem Zug nach Libyen gereist. Von Libyen wäre er mit einem Schiff nach Italien gefahren. Nach Wahrheitserinnerung korrigierte der Beschwerdeführer seine Angaben dahingehend, dass er tatsächlich 2003 mit dem Schiff nach Spanien gefahren sei; die dortigen Behörden hätten ihn aber nach Libyen zurückgeschickt, von wo aus er dann nach Italien wie geschildert gelangt sei. Gambia hätte er jedenfalls im Jahre 2000 verlassen. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder im Jahre 2000 im Zuge einer Demonstration getötet worden sei, von der gambischen Polizei. Die Polizei sei "sehr oft" zu ihnen nach Hause gekommen. Die ganze Familie hätte vor der Polizei Angst gehabt. Er wäre von der Polizei auch geschlagen worden und hätte dann aus Angst vor der Polizei seine Heimat verlassen. Auf die Frage, warum nur der Beschwerdeführer von der Polizei geschlagen worden sei, antwortete jener, weil er alleine zu Hause gewesen wäre. Die Polizei wäre deshalb zu ihnen nach Hause gekommen, weil das eine Drohung gegen die ganze Familie gewesen wäre. Der getötete Bruder wäre sehr aktiv gegen die Regierung gewesen und bei der Demonstration getötet worden. Das genaue Todesdatum des Bruders wisse der Beschwerdeführer aber nicht. Er könne auch nur angeben, dass er sich im Jahre 2000 entschlossen hätte, Gambia zu verlassen.römisch 40 in römisch 40 wegen irregulärer Einreise in die Europäische Union angehalten worden. Am 14.04.2005 erfolgte in der Erstaufnahmestelle Traiskirchen eine erste Einvernahme des Beschwerdeführers in Gegenwart eines Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreter und des Dolmetschers der Sprache Mandingo, Herrn römisch 40 . Der Beschwerdeführer führte aus, Mandingo und Englisch zu sprechen. Zu seinem Fluchtweg befragt erklärte der Beschwerdeführer eingangs, er hätte Gambia 2000 mit dem PKW nach Senegal verlassen. 2002 wäre er dann vom Senegal mit dem Zug nach Mali gekommen, in der Folge wäre er mit einem Kleinbus nach Algerien und mit einem Zug nach Libyen gereist. Von Libyen wäre er mit einem Schiff nach Italien gefahren. Nach Wahrheitserinnerung korrigierte der Beschwerdeführer seine Angaben dahingehend, dass er tatsächlich 2003 mit dem Schiff nach Spanien gefahren sei; die dortigen Behörden hätten ihn aber nach Libyen zurückgeschickt, von wo aus er dann nach Italien wie geschildert gelangt sei. Gambia hätte er jedenfalls im Jahre 2000 verlassen. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder im Jahre 2000 im Zuge einer Demonstration getötet worden sei, von der gambischen Polizei. Die Polizei sei "sehr oft" zu ihnen nach Hause gekommen. Die ganze Familie hätte vor der Polizei Angst gehabt. Er wäre von der Polizei auch geschlagen worden und hätte dann aus Angst vor der Polizei seine Heimat verlassen. Auf die Frage, warum nur der Beschwerdeführer von der Polizei geschlagen worden sei, antwortete jener, weil er alleine zu Hause gewesen wäre. Die Polizei wäre deshalb zu ihnen nach Hause gekommen, weil das eine Drohung gegen die ganze Familie gewesen wäre. Der getötete Bruder wäre sehr aktiv gegen die Regierung gewesen und bei der Demonstration getötet worden. Das genaue Todesdatum des Bruders wisse der Beschwerdeführer aber nicht. Er könne auch nur angeben, dass er sich im Jahre 2000 entschlossen hätte, Gambia zu verlassen.
In der Folge wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers zugelassen.
Am 29.08.2005 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, Außenstelle XXXX in Gegenwart eines Vertreters der Stadt XXXX als Jugendwohlfahrtsträger, sowie des Dolmetschers der Sprache Mandingo, Herrn XXXX. Der Beschwerdeführer bekräftigte eingangs dieser Einvernahme, dass er den Monat oder den Tag des Verlassens Gambias nicht mehr wisse. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei im Jahre 1999 gestorben wegen eins Unfalls. Der Bruder hätte an einer Demonstration teilgenommen und wäre von Polizisten im Alter von 17 Jahren getötet worden. Er wisse nicht den Monat und nicht den Tag des Todes des Bruders. Auf die Frage, wo die Demonstration gewesen wäre, bei welcher der Bruder getötet worden sei, erklärte der Beschwerdeführer dies wäre in XXXX, in der Hauptstadt, gewesen. Es hätte sich um eine Demonstration gegen Misshandlungen in der Schule gehandelt. Nach der Demonstration wäre die Polizei zu dem Beschwerdeführer nach Hause gekommen. Die Nachbarn hätten gesagt, dass die Polizei käme, die Mutter und der Beschwerdeführer wären geflüchtet. Er hätte auf der Flucht die Mutter aus den Augen verloren. Zu seinem Fluchtweg erklärte der Beschwerdeführer zunächst nach Libyen gelangt zu sein, dann nach Spanien, doch aus Spanien wäre er wieder nach Libyen zurückgeschickt worden. Auf die Frage, was er von der Polizei fürchte, meinte der Beschwerdeführer, als er davongelaufen wäre, wäre ihm die Polizei nachgelaufen; einer der Polizisten hätte ihn mit einem Knüppel erwischt, als er über die Mauer kletterte. Von dem Schlag hätte er eine Narbe am Fuß. Nach der Einvernahme langte eine Stellungnahme des Magistrats der Stadt XXXX ein, wonach es im Zuge der Einvernahme zu Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gekommen sei, da dieser nur ungenügende Deutschkenntnisse hätte. Das Amt für Soziales, Jugend und Familie der Stadt XXXX sei aber davon überzeugt, dass die Verständigung zwischen dem Jugendlichen und dem Dolmetscher einwandfrei gewesen wäre und der Dolmetscher seine Übersetzungstätigkeit nach besten Wissen und Gewissen verrichtet hätte. Wenn der Referent angemerkt hätte, dass es sich bei der Narbe am Fuß des Minderjährigen im Gegensatz zu dessen Aussage nicht um die Folge einer Schlagverletzung, sondern um eine Brandwunde handle, wolle dies medizinisch abgeklärt werden.Am 29.08.2005 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, Außenstelle römisch 40 in Gegenwart eines Vertreters der Stadt römisch 40 als Jugendwohlfahrtsträger, sowie des Dolmetschers der Sprache Mandingo, Herrn römisch 40 . Der Beschwerdeführer bekräftigte eingangs dieser Einvernahme, dass er den Monat oder den Tag des Verlassens Gambias nicht mehr wisse. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei im Jahre 1999 gestorben wegen eins Unfalls. Der Bruder hätte an einer Demonstration teilgenommen und wäre von Polizisten im Alter von 17 Jahren getötet worden. Er wisse nicht den Monat und nicht den Tag des Todes des Bruders. Auf die Frage, wo die Demonstration gewesen wäre, bei welcher der Bruder getötet worden sei, erklärte der Beschwerdeführer dies wäre in römisch 40 , in der Hauptstadt, gewesen. Es hätte sich um eine Demonstration gegen Misshandlungen in der Schule gehandelt. Nach der Demonstration wäre die Polizei zu dem Beschwerdeführer nach Hause gekommen. Die Nachbarn hätten gesagt, dass die Polizei käme, die Mutter und der Beschwerdeführer wären geflüchtet. Er hätte auf der Flucht die Mutter aus den Augen verloren. Zu seinem Fluchtweg erklärte der Beschwerdeführer zunächst nach Libyen gelangt zu sein, dann nach Spanien, doch aus Spanien wäre er wieder nach Libyen zurückgeschickt worden. Auf die Frage, was er von der Polizei fürchte, meinte der Beschwerdeführer, als er davongelaufen wäre, wäre ihm die Polizei nachgelaufen; einer der Polizisten hätte ihn mit einem Knüppel erwischt, als er über die Mauer kletterte. Von dem Schlag hätte er eine Narbe am Fuß. Nach der Einvernahme langte eine Stellungnahme des Magistrats der Stadt römisch 40 ein, wonach es im Zuge der Einvernahme zu Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gekommen sei, da dieser nur ungenügende Deutschkenntnisse hätte. Das Amt für Soziales, Jugend und Familie der Stadt römisch 40 sei aber davon überzeugt, dass die Verständigung zwischen dem Jugendlichen und dem Dolmetscher einwandfrei gewesen wäre und der Dolmetscher seine Übersetzungstätigkeit nach besten Wissen und Gewissen verrichtet hätte. Wenn der Referent angemerkt hätte, dass es sich bei der Narbe am Fuß des Minderjährigen im Gegensatz zu dessen Aussage nicht um die Folge einer Schlagverletzung, sondern um eine Brandwunde handle, wolle dies medizinisch abgeklärt werden.
2. Das Bundesasylamt hat den Asylantrag sodann mit angefochtenem Bescheid vom 13.01.2006 abgewiesen und unter einem festgestellt, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig wurde der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Beweiswürdigend wurde dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit wegen verschiedener Widersprüche in seinen Angaben abgesprochen. Die fehlende Ausführlichkeit der Angaben wäre nicht miteinbezogen worden, da der Jugendwohlfahrtsträger ja darauf hingewiesen hätte, dass der zuletzt verwendete Dolmetscher der deutschen Sprache nicht im vollen Umfang mächtig gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid wurde durch die seinerzeitige gesetzliche Vertretung rechtzeitig Berufung (nunmehr als Beschwerde zu werten) erhoben. Es wurde auf die schlechte Menschenrechtslage in Gambia Bezug genommen. Es sei sehr wohl vorstellbar, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Tötung seines politisch aktiven Bruders weiterhin in Gambia verfolgt werde.
3. Die Berufungsvorlage an den seinerzeitigen Unabhängigen Bundesasylsenat erfolgte am 08.02.2006. Das seinerzeit zuständige Senatsmitglied führte in der Berufungssache am 24.04.2006 eine Berufungsverhandlung in Gegenwart des Dolmetschers für die Sprache Mandingo, Herrn XXXX, sowie einer Vertreterin des Magistrats der Stadt XXXX durch. In dieser Berufungsverhandlung bekräftigte der nunmehrige Beschwerdeführer seine zuletzt gemachten Angaben zum Fluchtweg und zum Fluchtgrund. Die Demonstration im Jahre 2000 hätte sich gegen Lehrer gerichtet, welche Kinder in der Schule geschlagen hätten. Der Bruder wäre in XXXX gestorben, die Todesnachricht hätte der Beschwerdeführer aus dem Radio erfahren. Er hätte keinerlei Kontakt mehr nach Gambia. Die Polizei wäre nur das eine Mal wegen des Bruders gekommen. Sie hätten sie gesehen und seien davongelaufen. Die Polizei hätte den Beschwerdeführer auf den Unterschenkel geschlagen. Der Magistrat der Stadt XXXX erstattete anschließend eine am 09.05.2006 beim UBAS eingelangte Stellungnahme. Darin wird bekräftigt, dass es in Gambia keine Rede- und Pressefreiheit gebe. Der Minderjährige sei in Gambia nicht mehr in einem Familienverband eingebettet. Er hätte keine Chance bei einer Rückkehr ein menschenwürdiges Leben zu führen.3. Die Berufungsvorlage an den seinerzeitigen Unabhängigen Bundesasylsenat erfolgte am 08.02.2006. Das seinerzeit zuständige Senatsmitglied führte in der Berufungssache am 24.04.2006 eine Berufungsverhandlung in Gegenwart des Dolmetschers für die Sprache Mandingo, Herrn römisch 40 , sowie einer Vertreterin des Magistrats der Stadt römisch 40 durch. In dieser Berufungsverhandlung bekräftigte der nunmehrige Beschwerdeführer seine zuletzt gemachten Angaben zum Fluchtweg und zum Fluchtgrund. Die Demonstration im Jahre 2000 hätte sich gegen Lehrer gerichtet, welche Kinder in der Schule geschlagen hätten. Der Bruder wäre in römisch 40 gestorben, die Todesnachricht hätte der Beschwerdeführer aus dem Radio erfahren. Er hätte keinerlei Kontakt mehr nach Gambia. Die Polizei wäre nur das eine Mal wegen des Bruders gekommen. Sie hätten sie gesehen und seien davongelaufen. Die Polizei hätte den Beschwerdeführer auf den Unterschenkel geschlagen. Der Magistrat der Stadt römisch 40 erstattete anschließend eine am 09.05.2006 beim UBAS eingelangte Stellungnahme. Darin wird bekräftigt, dass es in Gambia keine Rede- und Pressefreiheit gebe. Der Minderjährige sei in Gambia nicht mehr in einem Familienverband eingebettet. Er hätte keine Chance bei einer Rückkehr ein menschenwürdiges Leben zu führen.
Mit Bescheid des UBAS vom 15.05.2006 zu GZ 267.888/4-XV/54/06 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hätte den fluchtauslösenden Vorfall mit der Polizei lediglich sehr allgemein darstellen können. Insbesondere hätte er nicht plausibel machen können, warum er der Meinung sei, dass der Vorfall mit dem Tod des Bruders zusammenhänge und ihm daher Verfolgung drohe. Man könne daher schon nicht von einer allgemeinen regimefeindlichen Haltung des Bruders, die Auswirkung auf die Familie haben könnte, ausgehen. Selbst wenn der Bruder im Rahmen einer Demonstration getötet worden sei, wäre nicht nachvollziehbar, warum die Polizei dann den 12-jährigen Berufungswerber verfolgen solle.Mit Bescheid des UBAS vom 15.05.2006 zu GZ 267.888/4-XV/54/06 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hätte den fluchtauslösenden Vorfall mit der Polizei lediglich sehr allgemein darstellen können. Insbesondere hätte er nicht plausibel machen können, warum er der Meinung sei, dass der Vorfall mit dem Tod des Bruders zusammenhänge und ihm daher Verfolgung drohe. Man könne daher schon nicht von einer allgemeinen regimefeindlichen Haltung des Bruders, die Auswirkung auf die Familie haben könnte, ausgehen. Selbst wenn der Bruder im Rahmen einer Demonstration getötet worden sei, wäre nicht nachvollziehbar, warum die Polizei dann den 12-jährigen Berufungswerber verfolgen solle.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Der Beschwerde wurde mit Beschluss vom 13.07.2006 aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.12.2006 zu Zl. 2006/01/036-7 wurde der angefochtene Bescheid des UBAS wegen Rechtswidrigkeit indolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wies der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass der Beschwerdeführer minderjährig gewesen wäre und auch über Ereignisse berichtet hätte, die schon Jahre zurücklägen. Es sei daher eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erforderlich. Der bekämpfte Bescheid lasse nun nicht erkennen, dass die erwähnten Gesichtspunkte in die behördliche Beweiswürdigung Eingang gefunden hätten. Insbesondere sei ihm keine Bedachtnahme darauf zu entnehmen, dass die Schilderung der Fluchtgeschichte auf Ereignissen aus Blickwinkel eines Kindes beruhe, das nach den vorgebrachten traumatischen Erlebnissen mehrere Jahre auf sich allein gestellt außerhalb seiner Heimat zubringen hätte müssen. Auch hätten die Feststellungen des Bundesasylamtes das Vorbringen des Beschwerdeführers insofern bestätigt, als dort von im Jahre 2000 blutig niedergeschlagenen Protesten die Rede sei. Auch die Hinweise des Beschwerdeführers in der Berufungsverhandlung auf das Vorliegen einer Sippenhaftung wären kommentarlos übergangen worden.
4. Das zuständige Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates führte im fortgesetzten Verfahren am 08.03.2007 eine weitere Berufungsverhandlung, nunmehr in Gegenwart des Dolmetschers für die Sprache Mandingo, Herrn XXXX, durch. Eine gesetzliche Vertretung bestand zu diesem Zeitpunkt in Folge zwischenzeitlich eingetretener Volljährigkeit des Beschwerdeführers nicht mehr. Der Beschwerdeführer bekräftigte wiederum seine bisher vorgebrachten Fluchtgründe. Er wisse nicht an welchem Tag die Polizei gekommen wäre. Zu Hause wären seine Mutter und er anwesend gewesen, es wäre ungefähr Mittag gewesen. Der Bruder sei in XXXX in die Schule gegangen, die Demonstration hätte im Jahre 2000 stattgefunden. Drei Tage wären zwischen dem Zeitpunkt der Demonstration und dem Zeitpunkt des Erscheinens der Polizei vergangen. Die Polizei hätte ihn und seine Mutter verhaften wollen. Die Leute, die gekommen wären, hätten gesagt, dass sie wegen des Bruders gekommen seien. Er sei davongelaufen, verfolgt und mit einem Säbel geschlagen worden.4. Das zuständige Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates führte im fortgesetzten Verfahren am 08.03.2007 eine weitere Berufungsverhandlung, nunmehr in Gegenwart des Dolmetschers für die Sprache Mandingo, Herrn römisch 40 , durch. Eine gesetzliche Vertretung bestand zu diesem Zeitpunkt in Folge zwischenzeitlich eingetretener Volljährigkeit des Beschwerdeführers nicht mehr. Der Beschwerdeführer bekräftigte wiederum seine bisher vorgebrachten Fluchtgründe. Er wisse nicht an welchem Tag die Polizei gekommen wäre. Zu Hause wären seine Mutter und er anwesend gewesen, es wäre ungefähr Mittag gewesen. Der Bruder sei in römisch 40 in die Schule gegangen, die Demonstration hätte im Jahre 2000 stattgefunden. Drei Tage wären zwischen dem Zeitpunkt der Demonstration und dem Zeitpunkt des Erscheinens der Polizei vergangen. Die Polizei hätte ihn und seine Mutter verhaften wollen. Die Leute, die gekommen wären, hätten gesagt, dass sie wegen des Bruders gekommen seien. Er sei davongelaufen, verfolgt und mit einem Säbel geschlagen worden.
In der Folge wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 09.03.2007 die Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers neuerlich gemäß §§ 7, 8 AsylG ab und wies ihn nach Gambia aus. Begründend wurde zwar vom Wahrgehalt der Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen, an anderen Stellen aber wiederum Zweifel an bestimmten Vorbringensteilen geäußert, insbesondere an der Darstellung des Beschwerdeführers, dass es ihm als 12-jährigen gelungen wäre, einer Schar von bewaffneten Polizisten, beziehungsweise Militärs zu entkommen. Die Berufungsbehörde gehe nun in Zweifel davon aus, dass der Bruder des Beschwerdeführers mehr oder minder zufällig aufgrund seiner Teilnahme an einer Demonstration Opfer der Polizei geworden wäre. Eine im Vorfeld der Demonstrationen bekannte regimefeindliche Haltung des Bruders hätte nicht festgestellt werden können. Die seinerzeitige Vorgehensweise der Polizei gegen die Familienangehörigen sei im Lichte der damaligen Jugendaufstände eine anlassbezogene gewesen. Beachte man weiters, dass der Berufungswerber zum Zeitpunkt des Geschehnisses selbst ein Kind gewesen wäre, in keinem Zusammenhang mit regimefeindlichen Handlungen oder Beteiligung an solchen gestanden wäre und stünde, könne wohl zu Recht davon ausgegangen werden, dass nach dem Verstreichen von sieben Jahren eine anlassbezogene Verfolgungsgefahr nicht mehr bestünde.In der Folge wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 09.03.2007 die Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers neuerlich gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG ab und wies ihn nach Gambia aus. Begründend wurde zwar vom Wahrgehalt der Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen, an anderen Stellen aber wiederum Zweifel an bestimmten Vorbringensteilen geäußert, insbesondere an der Darstellung des Beschwerdeführers, dass es ihm als 12-jährigen gelungen wäre, einer Schar von bewaffneten Polizisten, beziehungsweise Militärs zu entkommen. Die Berufungsbehörde gehe nun in Zweifel davon aus, dass der Bruder des Beschwerdeführers mehr oder minder zufällig aufgrund seiner Teilnahme an einer Demonstration Opfer der Polizei geworden wäre. Eine im Vorfeld der Demonstrationen bekannte regimefeindliche Haltung des Bruders hätte nicht festgestellt werden können. Die seinerzeitige Vorgehensweise der Polizei gegen die Familienangehörigen sei im Lichte der damaligen Jugendaufstände eine anlassbezogene gewesen. Beachte man weiters, dass der Berufungswerber zum Zeitpunkt des Geschehnisses selbst ein Kind gewesen wäre, in keinem Zusammenhang mit regimefeindlichen Handlungen oder Beteiligung an solchen gestanden wäre und stünde, könne wohl zu Recht davon ausgegangen werden, dass nach dem Verstreichen von sieben Jahren eine anlassbezogene Verfolgungsgefahr nicht mehr bestünde.
Am 13.03.2007, also nach Bescheiderlassung, langte eine Stellungnahme der seinerzeitigen gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers ein, in der darauf hingewiesen wurde, dass Herr XXXX seitens des UBAS als Dolmetscher verwendet worden sei, mit dem der Beschwerdeführer im vorvergangenem Verwaltungsverfahren schon schlechte Erfahrungen gemacht habe. Bei der seinerzeitigen Einvernahme hätte aber aufgrund der (damaligen) Anwesenheit der gesetzlichen Vertretung die Übersetzung des damals Minderjährigen korrigiert werden können. Im Übrigen wäre bei der Erstbefragung in Traiskirchen Herr XXXX als Dolmetscher anwesend gewesen, welcher nicht aus Gambia, sondern als Mali stamme und könne es auch hier zu sprachlichen Unschärfen gekommen sein. In der gegenständlichen Berufungsverhandlung hätte der Beschwerdeführer zwar den Dolmetscher verstanden, es fehle Herrn XXXX aber an den nötigen Deutschkenntnissen, um in einer so sensiblen Angelegenheit als geeignetes "Sprachrohr" zu fungieren.Am 13.03.2007, also nach Bescheiderlassung, langte eine Stellungnahme der seinerzeitigen gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers ein, in der darauf hingewiesen wurde, dass Herr römisch 40 seitens des UBAS als Dolmetscher verwendet worden sei, mit dem der Beschwerdeführer im vorvergangenem Verwaltungsverfahren schon schlechte Erfahrungen gemacht habe. Bei der seinerzeitigen Einvernahme hätte aber aufgrund der (damaligen) Anwesenheit der gesetzlichen Vertretung die Übersetzung des damals Minderjährigen korrigiert werden können. Im Übrigen wäre bei der Erstbefragung in Traiskirchen Herr römisch 40 als Dolmetscher anwesend gewesen, welcher nicht aus Gambia, sondern als Mali stamme und könne es auch hier zu sprachlichen Unschärfen gekommen sein. In der gegenständlichen Berufungsverhandlung hätte der Beschwerdeführer zwar den Dolmetscher verstanden, es fehle Herrn römisch 40 aber an den nötigen Deutschkenntnissen, um in einer so sensiblen Angelegenheit als geeignetes "Sprachrohr" zu fungieren.
Gegen den erwähnten Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde wiederum Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, welcher dieser Beschwerde mit Beschluss vom 03.04.2007 die aufschiebende Wirkung zuerkannte. Mit Erkenntnis vom 18.02.2011 zu Zl. 2007/01/0407-7 behob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.03.2007 wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde habe nicht schlüssig darzulegen vermocht, warum der Bruder des Beschwerdeführers nicht in Folge einer zielgerichteten behördlichen Maßnahme im Zuge der Demonstration getötet worden sei. Es sei nicht erkennbar, weshalb nicht gerade die Teilnahme an einer Demonstration den Anlass für ein gezieltes Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen den Bruder des Beschwerdeführers gegeben haben soll. Der Unabhängige Bundesasylsenat habe keine tragfähige Grundlage dafür gegeben, warum keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung unter dem Blickwinkel der Sippenhaftung vorlägen, zumal die ins Treffen geführten Umstände wie das Kindesalter des Beschwerdeführers und der fehlende Zusammenhang zu regimefeindlichen Handlungen fallbezogen nicht geeignet seien, die Möglichkeit einer auf Sippenhaftung beruhenden Verfolgung von vornherein auszuschließen und auch die Annahme der mangelnden Fortwirkung der Verfolgungsgefahr einer auf geeigneten Feststellungen beruhenden Begründung entbehre.
5. Das nunmehr beim Asylgerichtshof anhängige fortgesetzte Beschwerdeverfahren wurde am 18.03.2011 der Gerichtsabteilung A2 zugeteilt. Am 25.05.2011 führte der Asylgerichtshof eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Gegenwart eines Dolmetschers für die Sprache Mandinka (Dr. XXXX), des Beschwerdeführers, sowie seiner Vertreterin für die Verhandlung der Caritas Österreich durch, welche folgenden Verlauf nahm:5. Das nunmehr beim Asylgerichtshof anhängige fortgesetzte Beschwerdeverfahren wurde am 18.03.2011 der Gerichtsabteilung A2 zugeteilt. Am 25.05.2011 führte der Asylgerichtshof eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Gegenwart eines Dolmetschers für die Sprache Mandinka (Dr. römisch 40 ), des Beschwerdeführers, sowie seiner Vertreterin für die Verhandlung der Caritas Österreich durch, welche folgenden Verlauf nahm:
"(...)
Wiederaufnahme des (seinerzeitig vom UBAS geschlossenen) Beweisverfahrens.
VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs. 2 FPG wird hingewiesen.VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf Paragraph 119, Absatz 2, FPG wird hingewiesen.
BF: Meine Angaben zur Identität sind richtig.
VR: Waren Ihre Aussagen im Verwaltungsverfahren richtig und bleiben diese aufrecht ?
BF: Ich habe immer die Wahrheit angegeben. Ich kann mich auch an die Verhandlungen dargetan vor dem UBAS erinnern.
VR: Ihre vormalige Vertreterin hat in Bezug auf die letzte Verhandlung am 08.03.2007, dass der damalige Dolmetscher, Herr XXXX der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig gewesen sei und es letztlich zu groben Problemen gekommen wäre. Ist das richtig?VR: Ihre vormalige Vertreterin hat in Bezug auf die letzte Verhandlung am 08.03.2007, dass der damalige Dolmetscher, Herr römisch 40 der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig gewesen sei und es letztlich zu groben Problemen gekommen wäre. Ist das richtig?
In diesem Zusammenhang wird der Schriftsatz von Frau XXXX vom 19.09.2007 verlesen.In diesem Zusammenhang wird der Schriftsatz von Frau römisch 40 vom 19.09.2007 verlesen.
VR: Warum haben Sie Ihre Kritik nicht im Zuge der Berufungsverhandlung vor dem UBAS am 08.03.2007 geäußert?
BF: Damals konnte ich noch nicht richtig Deutsch, so wie jetzt. Ich habe damals mit dem Dolmetscher in Mandinka gesprochen und konnte ich zum Zeitpunkt der Verhandlung sein Deutsch nicht richtig beurteilen.
VR: Gab es sonst in den beiden Verhandlungen vor dem UBAS irgendwelche Probleme?
BF: Sonst gab es keine Probleme.
VR: Waren Sie jemals in anderen europäischen Ländern außer in Österreich?
BF: Seit meiner Ankunft 2005 bin ich immer in Österreich geblieben.
VR: Haben Sie Kontakt zu jemandem in Gambia, insbesondere zu Familienangehörigen?
BF: Ich habe zu niemandem in Gambia Kontakt. Seit 2005 habe ich eigentlich keinerlei Kontakt zu Gambia.
VR: Kennen Sie in Österreich jemanden aus Gambia, der Ihre Identität bestätigen könnte?
BF: Ich habe niemanden aus Gambia getroffen, der mich von zu Hause kennt.
VR: Wie Sie schon aus dem Verwaltungsverfahren wissen, wurden Sie am XXXX auf den XXXX, genauer gesagt in XXXX erkennungsdienstlich behandelt und befinden sich deshalb Ihre Daten im EURODAC-System. Sie wurden aber wegen irregulärer Einreise behandelt und haben damals keinen Asylantrag gestellt. Warum haben Sie nicht gleich nach Ihrer Ankunft in Spanien einen Asylantrag gestellt?VR: Wie Sie schon aus dem Verwaltungsverfahren wissen, wurden Sie am römisch 40 auf den römisch 40 , genauer gesagt in römisch 40 erkennungsdienstlich behandelt und befinden sich deshalb Ihre Daten im EURODAC-System. Sie wurden aber wegen irregulärer Einreise behandelt und haben damals keinen Asylantrag gestellt. Warum haben Sie nicht gleich nach Ihrer Ankunft in Spanien einen Asylantrag gestellt?
BF: In XXXX gab es viele, die um Asyl angesucht haben. Nur ein Teil der Ersuchen wurde angenommen. Ich gehörte zum anderen Teil und wurde nach Libyen zurückgewiesen.BF: In römisch 40 gab es viele, die um Asyl angesucht haben. Nur ein Teil der Ersuchen wurde angenommen. Ich gehörte zum anderen Teil und wurde nach Libyen zurückgewiesen.
VR: Wie sind Sie von XXXX nach Libyen gekommen?VR: Wie sind Sie von römisch 40 nach Libyen gekommen?
BF: Die spanischen Behörden haben uns mit dem Schiff nach Marokko gebracht. Wir begaben uns dann nach Libyen, weil ich vorhatte, nach Italien zu fahren.
VR: Hat Sie der Senat aber richtig verstanden, Sie wollten in XXXX um Asyl ansuchen aber die Spanier haben das nicht zugelassen?VR: Hat Sie der Senat aber richtig verstanden, Sie wollten in römisch 40 um Asyl ansuchen aber die Spanier haben das nicht zugelassen?
BF: Das ist richtig. Die Spanier haben uns nicht genommen.
VR: Sie waren ja Ihrem Vorbringen nach zu dieser Zeit, 2003, erst 15 Jahre alt. Waren Sie in einer Gruppe unterwegs?
BF: Ich war mit einer Gruppe unterwegs. Viele kamen aus Mali, Senegal und anderen Ländern.
VR: Bei Ihrer ersteren längeren Einvernahme in Österreich im April 2005 wurden Sie gefragt, ob Sie selbst Probleme mit heimatlichen Behörden hätten oder von diesen, insbesondere auch der Polizei gesucht, würden und haben Sie die Frage verneint. Erst im Laufe der späteren Einvernahme haben Sie auch persönliche Verfolgung sinngemäß vorgebracht. Warum haben Sie die Frage damals verneint?
BF: Ich habe das so gemeint, dass ich keine persönlichen Probleme mit der Polizei gehabt hatte. Die Polizei hat mir aber Probleme wegen meines Bruders gemacht.
VR: Bleiben Sie bei Ihrer Aussage, dass Ihr Bruder in Zuge der Studentendemonstration des Jahres 2000 getötet worden ist? Dabei ist dem Senat aufgefallen, dass Sie etwa im August 2005 gefragt wurden, wann diese Demonstration stattgefunden habe und Sie keine näheren Angaben machen konnten, als "im Jahr 2000"!?
BF: Die Demonstrationen waren in XXXX und XXXX im Jahre 2000. Mein Bruder wurde in XXXX getötet, obwohl er in XXXX studiert hat. Das Datum konnte ich nicht näher angeben, weil ich ja nicht die Schule besucht habe. Ich kann es auch heute nicht angeben. Ich habe es schon versucht im Internet zu finden, war mir das aber nicht möglich.BF: Die Demonstrationen waren in römisch 40 und römisch 40 im Jahre 2000. Mein Bruder wurde in römisch 40 getötet, obwohl er in römisch 40 studiert hat. Das Datum konnte ich nicht näher angeben, weil ich ja nicht die Schule besucht habe. Ich kann es auch heute nicht angeben. Ich habe es schon versucht im Internet zu finden, war mir das aber nicht möglich.
VR: Welchen Namen hatte Ihr Bruder?
BF: Es handelte sich um XXXX. Es handelt sich um meinen älteren Bruder. Damals war er 17 Jahre alt, und ich 12.BF: Es handelte sich um römisch 40 . Es handelt sich um meinen älteren Bruder. Damals war er 17 Jahre alt, und ich 12.
VR: Hat Ihr Bruder irgendwann einen anderen Namen benutzt oder hatte er einen Spitznamen oder dergleichen?
BF: Ich kenne ihn nur unter dem angegebenen Namen.
VR: Der Senat hat Ihnen diese Frage unter anderem deshalb gestellt, weil in einem regierungskritischen Artikel der Zeitung "The Gambia Voice" vom 14.04.2011, in welchem es um das Gedenken an das Studentenmassaker vom 10. April 2000 geht, die Namen von damals 16 umgekommenen Menschen angeführt sind, worunter sich der von Ihnen angegebene nicht befindet. Der Senat geht grundsätzlich davon aus, dass das Ereignis, das Sie schildern, tatsächlich jenes am 10.04.2000 war. Es ist natürlich klar, dass auch diese Liste nicht vollständig sein mag, aber es ist ein gewisses Indiz!?
BF: Ja, April ist möglich. Ich weiß nur, dass mein Bruder in XXXX gestorben ist. Ob man seinen Namen irgendwo aufgeschrieben hat, vermag ich nicht anzugeben.BF: Ja, April ist möglich. Ich weiß nur, dass mein Bruder in römisch 40 gestorben ist. Ob man seinen Namen irgendwo aufgeschrieben hat, vermag ich nicht anzugeben.
VR: Wurde Ihr Bruder eigentlich begraben? Haben Sie seine Leiche zu Gesicht bekommen?
BF: Ich selbst habe die Leiche nicht gesehen. Ich habe im Radio gehört, dass er gestorben ist. Man hat den Namen gesagt und den Namen unserer Mutter. Sonst weiß ich nicht, was aus dem Leichnam meines Bruders geworden ist. Auch meine Mutter weiß es nicht.
VR: Wie lange hat es dann gedauert nach dem Demonstration und dem Tod Ihres Bruders, bis die Polizei zu Ihrem Haus kam?
BF: Drei Tage. Das weiß ich genau.
VR: Als die Polizei kam, waren Sie alleine zu Hause oder nicht?
BF: Ich war allein zu Hause. Meine Mutter war wegen Besuchs von Freunden nicht da.
VR: Wurden Sie im Haus geschlagen oder außerhalb des Hauses? Schildern Sie bitte die Ereignisse!
BF: Ich wurde vor dem Haus geschlagen. Es gab kein Eingangstor. Als die Polizisten kamen, ist auch meine Mutter gleichzeitig zurückgekommen. Meine Mutter rannte ins Haus, die Polizisten kamen auf mich zu und ich versuchte über den Zaun zu fliehen. Meine Mutter ist in eine andere Richtung geflohen.
Als die Polizisten kamen, war ich im Haus. Ich hörte die Nachbarn schreien. Meine Mutter stürzte ins Haus und sagte mir, ich solle fliehen. Ich wollte dann über einen Zaun springen und hatten mich die Polizisten am Fuß verletzt.
VR: Hat die Polizei irgendwelche Aussagen getätigt oder sind die quasi wortlos in das Haus herein?
BF: Sie haben nichts gesagt, sind auf mich zu und ich bin weggelaufen.
VR: Wie wurden Sie am Zaun geschlagen? Mit welchem Gegenstand?
BF: Mit einem Messer. Es waren sehr viele Soldaten. Sie kamen mit drei Autos. Einer hat mich verletzt. Ich konnte aber in den Busch entwischen.
VR: Sie waren ja damals ein 12-jähriges Kind. Hatten Sie Glück, dass Sie entwischen konnten? Wenn sich der Senat vorstellt, die Polizei will Sie schnappen, Sie werden sogar mit einem Messer verletzt, Sie schaffen es aber trotzdem wegzulaufen: Waren Sie sehr schnell oder hat die Polizei nicht gründlich nach Ihnen gesucht? Wie haben Sie die Flucht geschafft?
BF: Ich hatte einfach Glück, ich hatte mich eben im Busch versteckt.
VR: Was war das für eine Wunde, die Sie hatten von dem Messer?
BF: Es war eine blutende Wunde. Ich habe ein Kleidungsstück zerrissen und es als Verband verwendet. Dort wo ich wohne, ist es nicht weit in den Senegal. Ich war ganz allein. Auf Nachfrage: Ich bin nicht bis in die Hauptstadt gelangt, sondern dorthin, wo man Unterstützung bei der Landarbeit benötigt hat.
VR: Was ist eigentlich aus Ihrer Mutter geworden?
BF: Ich habe meine Mutter seit diesem Tag nicht mehr gesehen. Sie ist auch geflohen.
VR: Haben Sie mitbekommen, dass Ihre Mutter von den vielen Soldaten festgenommen wurde oder konnten Sie diesbezüglich keine Wahrnehmungen machen?
BF: Meine Mutter hat mir gesagt, ich soll fliehen. Ich bin geflohen und kann nicht sagen, was mit ihr passiert ist.
VR: Haben Sie in Senegal versucht, noch einmal mit Gambia Kontakt aufnehmen?
BF: Ich habe niemanden getroffen, den ich fragen hätte können, oder der nach Gambia gefahren ist. Das war mir nicht möglich.
VR: Bei der Befragung im August 2005 vor dem Asylamt haben Sie von einem Knüppel gesprochen, von dem Sie erwischt worden sind. Kann es sich hier um einen Übersetzungsfehler handeln?
BF: Es kann sein, dass es sich um einen Übersetzungsfehler handelt. Ich habe jedenfalls von einem Messer gesprochen.
AS Seite 97 BAA wird, so weit wie nötig, verlesen.
BF: Es war sicher kein Knüppel im Spiel.
VR: Hatten Sie weitere Geschwister, oder waren Sie der einzige?
BF: Nein, es gab nur meinen Bruder, mich und die Mutter. Es ist möglich, dass es weitere Verwandte gab, aber ich kenne sie nicht.
VR: Wovon hat Ihre Mutter gelebt?
BF: Meine Mutter hat von der Landwirtschaft gelebt. Wir hatten eigenes Land, einen Acker.
VR: Wo hat Ihr Bruder studiert?
BF: Ich weiß nur, dass er in XXXX in der Schule war, näheres weiß ich nicht.BF: Ich weiß nur, dass er in römisch 40 in der Schule war, näheres weiß ich nicht.
VR: Ist es möglich den Begriff "Schule" näher zu definieren?
BF: Ich kenne die Kategorien nicht, aber er ist dort jedenfalls in die Schule gegangen.
VR: Musste er oder Ihre Mutter Geld dafür bezahlen?
BF: Mein Vater hat gezahlt, als er noch gelebt hat. Er ist im Jahr 1999 gestorben. Mit dem Datum bin ich mir sicher. Er ist an einem Autounfall verstorben.
VR: Wie war die wirtschaftliche Situation nach dem Tod des Vaters, wenn Sie das sagen können?
BF: Die Situation war sicher nicht so gut. Meine Mutter hatte ja mit meinem Vater gearbeitet.
VR: Warum sind Sie damals nicht in die Schule gegangen?
BF: Wir hatten nicht genügend Geld, das beide in die Schule gehen.
VR: In der letzten Zeit vor der Ausreise, wie viele Mahlzeiten haben Sie täglich gehabt?
BF: Wir hatten drei Mahlzeiten täglich. Einmal in der Woche hatten wir Fisch und Fleisch.
VR: Wenn Sie jetzt zurückdenken, nach all den Jahren, was glauben Sie ist der Grund, warum die Polizei drei Tage nach dem Tod des Bruders zu Ihnen gekommen ist? Auf den ersten Blick scheint es ja dafür keinen Grund zu geben. Wenn sich jemand in Ihrer Familie politisch betätigt hat, war es ja Ihr Bruder, der ja schon ums Leben gekommen war?
BF: Die Lage in Gambia ist derzeit einfach so, wenn ein Familienmitglied Probleme mit dem Präsidenten hat, bekommen auch andere Familienmitglieder Probleme. Ich glaube, das war auch damals der Grund, warum die Polizei zu uns gekommen ist.
VR: Im Akt ist auch die Rede davon, dass Ihr Bruder politisch engagiert gewesen sei. Wissen Sie mehr über sein politisches Engagement außer, dass er bei dieser Demonstration aktiv gewesen war?
BF: Nein, ich weiß sonst nichts mehr.
VR: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Gambia?
BF: Es ist immer noch dieselbe Regierung und es sind letztlich noch dieselben Polizisten. Bei meiner Ankunft würde man mich sofort verhaften.
VR: Sie haben auch schon den Präsidenten Gambias, bei dem es sich ja um eine "bemerkenswerte" Person handelt, erwähnt. Wie stehen Sie zu Präsident XXXX?
BF: Er ist in meinen Augen kein Politiker, schon gar kein guter. Er ist immer noch ein harter Soldat, auch wenn er sich jetzt anders kleiden mag.
VR: Wie ist Ihr aktueller Gesundheitszustand? Waren Sie in Österreich wegen ernster Krankheiten in stationärer Krankenhausbehandlung?
BF: Ich hatte zwei Knieoperationen hier in Österreich. Diese Knieprobleme hatten nichts mit der Verletzung durch die Polizei zu tun. Die zweite Operation war erfolgreich, jetzt hab ich keine Schmerzen.
VR: Haben Sie in Österreich enge Bezugspersonen (Familienangehörige, Ehefrau/Lebensgefährtin/Kinder/sonstige)?
BF: Ich habe eine Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin seit 2008. Am Anfang wohnten wir in derselben Wohnung. Aus finanziellen Gründen wohne ich aber bei Freunden. Wir sehen uns jeden Tag. Sie ist österreichische Staatsbürgerin. Nach dem Tod ihres Vaters, ist ihre Mutter jetzt mit einem deutschen Staatsbürger zusammen. Ich kümmere mich auch um das Kind meiner Lebensgefährtin, wenn sie irgendwo anders hingehen will. Das Kind heißt XXXX. Der leibliche Vater des Kindes kümmert sich aber nicht um dieses, er lebt in XXXX. Sie sehen sich mindestens einmal im Monat. Er und die Mutter waren nicht verheiratet. Wir wollen eigentlich heiraten. Meine Lebensgefährtin will sofort heiraten, aber ich erst, wenn meine finanzielle Lage sich verbessert.BF: Ich habe eine Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin seit 2008. Am Anfang wohnten wir in derselben Wohnung. Aus finanziellen Gründen wohne ich aber bei Freunden. Wir sehen uns jeden Tag. Sie ist österreichische Staatsbürgerin. Nach dem Tod ihres Vaters, ist ihre Mutter jetzt mit einem deutschen Staatsbürger zusammen. Ich kümmere mich auch um das Kind meiner Lebensgefährtin, wenn sie irgendwo anders hingehen will. Das Kind heißt römisch 40 . Der leibliche Vater des Kindes kümmert sich aber nicht um dieses, er lebt in römisch 40 . Sie sehen sich mindestens einmal im Monat. Er und die Mutter waren nicht verheiratet. Wir wollen eigentlich heiraten. Meine Lebensgefährtin will sofort heiraten, aber ich erst, wenn meine finanzielle Lage sich verbessert.
VR: Haben Sie versucht, irgendwelche Dokumente aus Gambia zwecks allfälliger Vorbereitung einer Eheschließung zu erhalten?
BF: Nein.
VR: Liegen sonstige Aspekte starker Integration vor (zB Deutschkenntnisse, Beschäftigungsverhältnis, Aktivitäten in Vereinen, Sport etc)?
BF: Ich habe eine Zusage, dass ich bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen sofort als Lagerarbeiter arbeiten könnte. Der entsprechende Dienstvertrag wurde von meiner Vertreterin bereits vorgelegt. Ich habe als Gehilfe in Restaurant gearbeitet und auch Zeitungen verteilt. Ich habe auch Landwirten mit ihren Tieren geholfen. Ich spiele ferner Fußball mit Bekannten, Hallenfußball. Ich möchte gerne Elektrotechnik studieren. Im Übrigen möchte ich, wie schon erwähnt, die jetzige Lebensgefährtin heiraten.
Zu meinen Deutschkenntnissen: Ich verstehe sehr gut Deutsch.
BFV gibt an, dass sie die Kommunikation mit dem BF völlig problemlos ohne Dolmetscher in Deutsch absolvieren konnte.
VR: Wollen Sie neue Beweismittel vorlegen?
BFV: Ich lege zunächst ein Konvolut von Unterlagen zum Beweis der Integration des Beschwerdeführers in Österreich vor. Insbesondere ist auch darauf hinzuweisen, dass der BF am 29.04.2011 die A2-Prüfung in deutscher Sprache erfolgreich abgelegt hat.
Zweitens möchte ich ein Konvolut von Empfehlungsschreiben für den BF vorlegen, insbesondere auch von seiner früheren gesetzlichen Vertreterin und von seiner Lebensgefährtin und seiner Familie. Weiters ist auch ein Lebenslauf angeschlossen.
Die Unterlagen werden zum Akt genommen.
Keine Fragen der BFV an den BF.
Die Verhandlung wird von 11.40 bis 12.00 Uhr zwecks Beratungspause unterbrochen.
VR: Haben Sie jemals Probleme in Österreich mit den Sicherheitsorganen gehabt oder haben Sie eine Verwaltungsstrafe bekommen?
BF: Ich habe keine Probleme mit der österreichischen Polizei gehabt. Einmal ist meine Karte der öffentlichen Verkehrsmittel abgelaufen und musste ich eine Strafe zahlen, welche ich jedoch sogleich bezahlt habe.
Keine Fragen des Herrn Beisitzers.
Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:
*) USDOS Human Rights Report 2010, Gambia, 08.04.2011
*) UK Home Office, BIA, COI Report, 02.07.2010
*) Gutachten Frau XXXX, April 2009*) Gutachten Frau römisch 40 , April 2009
*) länderkundliche Unterlagen (als Hintergrundinformation, Bradt Travel Guide The Gambia, International Travel Maps Senegal & Gambia, Edition 2011)
*) Medienberichte zu aktuellen politischen Entwicklungen (zB. AI vom 17.12.2010 über die Freilassung von Femi Peters und Artikel aus Senegambia News, The Point, Daily Observer und Forayaa).
*) Konvolut der hg. Länderdokumentation zu Studentendemonstrationen 2000, insbesondere Auskunft von IRC vom 22.07.2008 und Gambia News vom 14.04.2011
*) Internetauszüge zur wirtschaftlichen Situation in Gambia und zu Beschäftigungsmöglichkeiten (insb. ReliefWeb vom 26.11.2010 zur Hilfe für Flutopfer; The Point 26.04.2011, New multi-billion dollar project to create 10,000 jobs);
*) Fragebeantwortung einer Vertrauensperson an Dr. Gottschligg von Jänner 2010 zu Wirtschaft, Bildung und Gesundheitswesen in Gambia
Der VR bringt dem BF weiters nachfolgende - vorläufige - Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des BF unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen (siehe oben) zur Kenntnis:
Die Menschenrechtslage in Gambia hat sich insbesondere im Zusammenhang mit einem Putschversuch 2006 verschlechtert. Politische Gegner (oder als solche geltende Personen wie manche Journalisten) des Präsidenten XXXX können in Einzelfällen Opfer von Misshandlungen durch Staatsorgane werden, beziehungsweise müssen mit Verfolgung rechnen. Die nächsten Präsidentschaftswahlen sind für den 24.11.2011 angesetzt; der Wahlkampf ist angelaufen, mit dem GMC als derzeit besonders aktiver Oppositionspartei. Von einer pauschalen existenzbedrohenden Verfolgung aller Oppositioneller kann nicht gesprochen werden. Meinungsfreiheit und politische Freiheiten (Mehrparteienstaat mit im Wesentlichen freie Wahlen) sind zwar gegeben, aber zum Teil in der Praxis eingeschränkt. Die Studentendemonstration, die der Beschwerdeführer berichtet hat, hat nach den Quellen tatsächlich im April 2000 stattgefunden. Ob Personen deswegen jetzt noch verfolgt sind, lässt sich aus den Quellen nicht belegen.Die Menschenrechtslage in Gambia hat sich insbesondere im Zusammenhang mit einem Putschversuch 2006 verschlechtert. Politische Gegner (oder als solche geltende Personen wie manche Journalisten) des Präsidenten römisch 40 können in Einzelfällen Opfer von Misshandlungen durch Staatsorgane werden, beziehungsweise müssen mit Verfolgung rechnen. Die nächsten Präsidentschaftswahlen sind für den 24.11.2011 angesetzt; der Wahlkampf ist angelaufen, mit dem GMC als derzeit besonders aktiver Oppositionspartei. Von einer pauschalen existenzbedrohenden Verfolgung aller Oppositioneller kann nicht gesprochen werden. Meinungsfreiheit und politische Freiheiten (Mehrparteienstaat mit im Wesentlichen freie Wahlen) sind zwar gegeben, aber zum Teil in der Praxis eingeschränkt. Die Studentendemonstration, die der Beschwerdeführer berichtet hat, hat nach den Quellen tatsächlich im April 2000 stattgefunden. Ob Personen deswegen jetzt noch verfolgt sind, lässt sich aus den Quellen nicht belegen.
Schwere ethnische Konflikte sind ebenso wenig bekannt wie eine asylrelevante Diskriminierung bestimmter Ethnien. Religionsfreiheit ist im Allgemeinen gewährleistet.
Es existiert eine medizinische Grundversorgung, Probleme bestehen bei der Behandlung von AIDS oder anderer komplexer Krankheitsbilder. Die Wirtschaftslage ist trotz einzelner Schwierigkeiten stabil. Insbesondere in der Tourismusbranche und dem Bausektor bestehen Beschäftigungsmöglichkeiten. Die Grundversorgung liegt bei Nahrungsmitteln hauptsächlich auf Reis und Fisch. Es besteht keine allgemeine Rückkehrgefährdung, auch nicht für abgewiesene Asylwerber (ohne besondere Bekanntheit als Menschenrechtsaktivisten oder dergleichen).
VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.
BF: Ich habe eigentlich kein Interesse an Politik. Ich weiß aber, im Zusammenhang mit den nächsten Wahlen wird es zu vielen Toten kommen.
BFV verzichtet auf die Einräumung einer Frist zu den Länderberichten.
BFV bringt vor: Zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wird nochmals darauf hingewiesen, dass die fluchtauslösenden Ereignisse zu einem Zeitpunkt stattfanden, zu dem er erst 12 Jahre alt war und sich aufgrund des Verlustes seines Vaters ein Jahr zuvor, sowie des Bruders und bald darauf der Mutter, in einem psychischen Ausnahmezustand befand. Deswegen kann eine unzureichende Konkretisierung des Vorbringens nicht als Unglaubwürdigkeit gewertet werden. Bei einer Rückkehr wäre der Beschwerdeführer wegen der ihm unterstellten politischen Gesinnung der Regimefeindlichkeit davon bedroht, verhaftet zu werden. Denn 2000 war sein Name den Behörden bekannt, dasselbe Regime wie 2000 ist nach wie vor an der Macht. Es kann daher nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sein Name nach wie vor bei den Behörden gespeichert ist und er bei einer Rückkehr festgenommen werden würde. Wie aus dem Bericht The UK Border Agency, vom 02.07.2010 (ist in den vom VR vorgehaltenen Quellen enthalten) hervorgeht, sind die Haftbedingungen dermaßen schlecht, dass dies einer Verletzung des Art. 3 EMRK gleichkäme. Zumindest wären diese schlechten Haftbedingungen ein Grund für subsidiären Schutz, sollte das Gericht zu dem Schluss kommen, dass eine Verhaftung nicht aus einem GFK-Grund erfolgt.BFV bringt vor: Zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wird nochmals darauf hingewiesen, dass die fluchtauslösenden Ereignisse zu einem Zeitpunkt stattfanden, zu dem er erst 12 Jahre alt war und sich aufgrund des Verlustes seines Vaters ein Jahr zuvor, sowie des Bruders und bald darauf der Mutter, in einem psychischen Ausnahmezustand befand. Deswegen kann eine unzureichende Konkretisierung des Vorbringens nicht als Unglaubwürdigkeit gewertet werden. Bei einer Rückkehr wäre der Beschwerdeführer wegen der ihm unterstellten politischen Gesinnung der Regimefeindlichkeit davon bedroht, verhaftet zu werden. Denn 2000 war sein Name den Behörden bekannt, dasselbe Regime wie 2000 ist nach wie vor an der Macht. Es kann daher nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sein Name nach wie vor bei den Behörden gespeichert ist und er bei einer Rückkehr festgenommen werden würde. Wie aus dem Bericht The UK Border Agency, vom 02.07.2010 (ist in den vom VR vorgehaltenen Quellen enthalten) hervorgeht, sind die Haftbedingungen dermaßen schlecht, dass dies einer Verletzung des Artikel 3, EMRK gleichkäme. Zumindest wären diese schlechten Haftbedingungen ein Grund für subsidiären Schutz, sollte das Gericht zu dem Schluss kommen, dass eine Verhaftung nicht aus einem GFK-Grund erfolgt.
In eventu wird beantragt, dass die Ausweisung auf Dauer für unzulässig erklärt wird; dies daher, da der Beschwerdeführer seit 6 Jahren in Österreich ist, als Minderjährige nach Österreich gekommen ist, sich hier ein soziales Netz aufgebaut hat, sehr viele Anstrengungen unternommen hat, eine Bildung zu erlangen, er keinerlei Anknüpfungspunkte mehr hat im Herkunftsland, 2012 den Hauptschulabschluss haben wird und dann davon auszugehen ist, dass er selbsterhaltungsfähig sein wird. Weiters wird auf das bereits bestehende A2-Niveau der deutschen Sprache verwiesen, dies obwohl der BF als Analphabet nach Österreich kam. Besonders hervorzuheben ist das bestehende Familienleben mit XXXX, mit der er seit Anfang 2008 zusammen ist. Mit seiner Lebensgefährtin hat der BF 2008 schon ca. ein Jahr zusammengelebt. Der einzige Grund, aus dem sie wieder auseinandergezogen sind ist der, dass der Beschwerdeführer bei einem Zusammenleben mit seiner Lebensgefährtin die Grundversorgung verloren hätte und es ihm daher aus finanziellen Gründen nicht möglich war, die Wohngemeinschaft aufrecht zu erhalten. Auch kümmert sich der BF rührend um den Sohn seiner Lebensgefährtin. Die Ernsthaftigkeit der Beziehung der beiden zeigt sich auch daran, dass ein reger Kontakt zu den Eltern der Lebensgefährtin besteht. Diesbezüglich wird auch auf ein vorgelegtes Schreiben im Akt verwiesen. Es besteht daher eine de facto Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK, es gibt keine Interessen des Staates an der Aufenthaltsbeendigung, die überwiegen würden und eine Ausweisung des BF würde daher Art. 8 EMRK widersprechen.In eventu wird beantragt, dass die Ausweisung auf Dauer für unzulässig erklärt wird; dies daher, da der Beschwerdeführer seit 6 Jahren in Österreich ist, als Minderjährige nach Österreich gekommen ist, sich hier ein soziales Netz aufgebaut hat, sehr viele Anstrengungen unternommen hat, eine Bildung zu erlangen, er keinerlei Anknüpfungspunkte mehr hat im Herkunftsland, 2012 den Hauptschulabschluss haben wird und dann davon auszugehen ist, dass er selbsterhaltungsfähig sein wird. Weiters wird auf das bereits bestehende A2-Niveau der deutschen Sprache verwiesen, dies obwohl der BF als Analphabet nach Österreich kam. Besonders hervorzuheben ist das bestehende Familienleben mit römisch 40 , mit der er seit Anfang 2008 zusammen ist. Mit seiner Lebensgefährtin hat der BF 2008 schon ca. ein Jahr zusammengelebt. Der einzige Grund, aus dem sie wieder auseinandergezogen sind ist der, dass der Beschwerdeführer bei einem Zusammenleben mit seiner Lebensgefährtin die Grundversorgung verloren hätte und es ihm daher aus finanziellen Gründen nicht möglich war, die Wohngemeinschaft aufrecht zu erhalten. Auch kümmert sich der BF rührend um den Sohn seiner Lebensgefährtin. Die Ernsthaftigkeit der Beziehung der beiden zeigt sich auch daran, dass ein reger Kontakt zu den Eltern der Lebensgefährtin besteht. Diesbezüglich wird auch auf ein vorgelegtes Schreiben im Akt verwiesen. Es besteht daher eine de facto Beziehung im Sinne von Artikel 8, EMRK, es gibt keine Interessen des Staates an der Aufenthaltsbeendigung, die überwiegen würden und eine Ausweisung des BF würde daher Artikel 8, EMRK widersprechen.
VR fragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.
VR fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe;
BF: Ja. Heute habe ich mir leichter getan, weil ich schon einiges der Übersetzung in der deutschen Sprache verstanden habe.
Beweisanträge der BFV: 1. Wenn der AsylGH nicht von einer de facto Beziehung zwischen dem BF und Frau XXXX ausgeht, wird die zeugenschaftliche Einvernahme von Frau XXXX beantragt. Ladungsfähige Adresse liegt vor.Beweisanträge der BFV: 1. Wenn der AsylGH nicht von einer de facto Beziehung zwischen dem BF und Frau römisch 40 ausgeht, wird die zeugenschaftliche Einvernahme von Frau römisch 40 beantragt. Ladungsfähige Adresse liegt vor.
2. Ein medizinisches Sachverständigengutachten möge eingeholt werden zur Klärung der Herkunft der Narbe am rechten Fuß des BF zum Beweis dafür, dass er auf die beschriebene Weise von einem messerähnlichen Gegenstand verletzt wurde.
3. Einholung von weiteren Ermittlungen wegen der Todesumstände von XXXX, dem Bruder des BF, dies zum Beweis dafür, dass der Bruder des BF wie vom BF vorgebracht bei den Studentenprotesten im Jahr 2000 umgekommen ist und in weiterer Folge der BF daher wegen der ihm als Familienmitglied unterstellten politischen Gesinnung von Verfolgung im Sinne der GFK bedroht ist.3. Einholung von weiteren Ermittlungen wegen der Todesumstände von römisch 40 , dem Bruder des BF, dies zum Beweis dafür, dass der Bruder des BF wie vom BF vorgebracht bei den Studentenprotesten im Jahr 2000 umgekommen ist und in weiterer Folge der BF daher wegen der ihm als Familienmitglied unterstellten politischen Gesinnung von Verfolgung im Sinne der GFK bedroht ist.
VR - im Einvernehmen mit dem BR - Entscheidung über die Beweisanträge bleibt vorbehalten.
Schluss des Beweisverfahrens, vorbehaltlich allfälliger Stattgaben der Beweisanträge
Dem BF wird das Verhandlungsprotokoll rückübersetzt.
Ende der Verhandlung um 12.45 Uhr."
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 weiterzuführen.1. Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, weiterzuführen.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist im vorliegenden Asylverfahren das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2004 (im Folgenden: "AsylG 1997") anzuwenden. Die Anwendbarkeit der §§ 24, 27, 36, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus § 75 Abs. 1, die Anwendbarkeit des § 10 AsylG 2005 aus § 75 Abs. 8 AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der §§ 2 Abs. 1 Z 25 und Abs. 3, 15 Abs. 1 Z 4 und 6, 18 Abs. 2 und 3, 22 Abs. 3 und Abs. 11 Z 7, § 23 Abs. 1, Abs. 7 und Abs. 8, 27 Abs. 4 und 5, 57 Abs. 10 und Abs. 11 Z 2 sowie 62 Abs. 3 aus § 75 Abs. 10 AsylG 2005. Weiters ist hinsichtlich § 8 AsylG 1997 auf die Sondernormen des § 75 Abs. 10 2. und 3. Satz AsylG 2005 Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist im vorliegenden Asylverfahren das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, (im Folgenden: "AsylG 1997") anzuwenden. Die Anwendbarkeit der Paragraphen 24, 27, 36, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus Paragraph 75, Absatz eins,, die Anwendbarkeit des Paragraph 10, AsylG 2005 aus Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 25 und Absatz 3, 15, Absatz eins, Ziffer 4 und 6, 18 Absatz 2 und 3, 22 Absatz 3 und Absatz 11, Ziffer 7,, Paragraph 23, Absatz eins,, Absatz 7 und Absatz 8, 27, Absatz 4 und 5, 57 Absatz 10 und Absatz 11, Ziffer 2, sowie 62 Absatz 3, aus Paragraph 75, Absatz 10, AsylG 2005. Weiters ist hinsichtlich Paragraph 8, AsylG 1997 auf die Sondernormen des Paragraph 75, Absatz 10, 2. und 3. Satz AsylG 2005 Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 135/2009 ist § 10 AsylG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist Paragraph 10, AsylG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof (prozedurale Bestimmungen im engeren Sinn) waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof (prozedurale Bestimmungen im engeren Sinn) waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), anzuwenden.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Feststellungen
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljähriger Staatsbürger Gambias, zugehörig der Ethnie der Mandingo und der moslemischen Religion ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen. Er hat Gambia im Jahre 2000 aus nicht feststellbaren Umständen verlassen und gelangte 2003 irregulär auf die XXXX. Er hält sich zumindest seit April 2005 in Österreich auf, wo er zwischenzeitig gut integriert ist und eine österreichische Lebensgefährtin hat, um deren Kind er sich kümmert. Er verfügt über gute Deutschkenntnisse und verfügt über eine Einstellungszusage für eine (einfache) Teilzeitbeschäftigung.Der Beschwerdeführer ist volljähriger Staatsbürger Gambias, zugehörig der Ethnie der Mandingo und der moslemischen Religion ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen. Er hat Gambia im Jahre 2000 aus nicht feststellbaren Umständen verlassen und gelangte 2003 irregulär auf die römisch 40 . Er hält sich zumindest seit April 2005 in Österreich auf, wo er zwischenzeitig gut integriert ist und eine österreichische Lebensgefährtin hat, um deren Kind er sich kümmert. Er verfügt über gute Deutschkenntnisse und verfügt über eine Einstellungszusage für eine (einfache) Teilzeitbeschäftigung.
2.2. Zum Herkunftsstaat Gambia:
Zur Lage in Gambia werden zunächst die in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgehaltenen entscheidungsrelevanten Feststellungen aus den ebenso in dieser Verhandlung erörterten Quellen zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben.
Zur Frage der Sippenhaftung in Gambia wird im Detail festgestellt (Quelle: Gutachten XXXX, Punkt 6):Zur Frage der Sippenhaftung in Gambia wird im Detail festgestellt (Quelle: Gutachten römisch 40 , Punkt 6):
Es gibt Fälle in denen Familienangehörigen überhaupt nichts passiert. In anderen Fällen, insbesondere wenn der Gesuchte etwa ein Schwerverbrecher ist, kann es zu Drohungen gegen Familienangehörige kommen, in einzelnen Fällen kann auch die Verhaftung angedroht werden, insbesondere in Fällen von Familienangehörigen von politisch besonders exponierten Personen. So kann es etwa sein, dass man solche Familienangehörige verfolgt, damit man von ihnen Informationen über die tatsächliche Zielperson erhält. Wenn man solche Informationen nicht bekommt, kann in Einzelfällen Verhaftung drohen.
Zur Studentendemonstration 2000 wird festgestellt (Quelle: Konvolut der hiergerichtlichen Länderdokumentation, wie in der Beschwerdeverhandlung erörtert):
Die Studentendemonstrationen fanden am (und um den) 10.04.2000 im Raum XXXX statt (organisiert von der inzwischen aufgelösten GAMSU-Studentenunion). Nachdem es zu Auseinandersetzungen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften gekommen war, eröffneten jene das Feuer auf die Demonstranten und töteten 15 Studenten und einen Journalisten und Rot-Kreuz-Mitarbeiter. Der Bruder des Beschwerdeführers ist nicht unter den Getöteten. Schadenersatzprozesse gegen einige der Täter brachten keine Ergebnisse, die Regierung brachte ein umstrittenes Gesetz ein, dass den Tätern Straffreiheit garantieren sollte. Berichte über Verhaftungen oder Prozesse gegen an den Demonstrationen Beteiligte (die später keine weiteren als regimefeindlich geltende Handlungengesetzt haben) liegen für dem gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vor.Die Studentendemonstrationen fanden am (und um den) 10.04.2000 im Raum römisch 40 statt (organisiert von der inzwischen aufgelösten GAMSU-Studentenunion). Nachdem es zu Auseinandersetzungen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften gekommen war, eröffneten jene das Feuer auf die Demonstranten und töteten 15 Studenten und einen Journalisten und Rot-Kreuz-Mitarbeiter. Der Bruder des Beschwerdeführers ist nicht unter den Getöteten. Schadenersatzprozesse gegen einige der Täter brachten keine Ergebnisse, die Regierung brachte ein umstrittenes Gesetz ein, dass den Tätern Straffreiheit garantieren sollte. Berichte über Verhaftungen oder Prozesse gegen an den Demonstrationen Beteiligte (die später keine weiteren als regimefeindlich geltende Handlungengesetzt haben) liegen für dem gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vor.
3. Beweiswürdigung:
Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs,- und Gerichtsakt, sowie insbesondere durch die am 25.05.2011 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.
3.1. Die Feststellungen zur Identität/Staatsangehörigkeit/Religion und zum Alter des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen diesbezüglichen konsistenten Einlassungen. Die Feststellungen zum aktuellen Leben des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben in Verbindung mit den in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten unbedenklichen Unterlagen.
3.2. Die Angaben zu den Fluchtgründen sind für den Asylgerichtshof nicht glaubwürdig.
3.2.1. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.
Die entscheidungsbefugte Instanz kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).
3.2.2. Die Angaben des Beschwerdeführers erwiesen sich im gesamten Asylverfahren als in wesentlichen Punkten vage und unbestimmt. So erscheint es nicht verständlich, dass der Beschwerdeführer die fluchtauslösenden Geschehnisse niemals näher einzugrenzen vermochte als mit der Jahresangabe 2000. Wie der Beschwerdeführer es geschafft hat trotz einer Übermacht von Verfolgern und der ihm zugefügten Wunde seinerzeit zu entkommen, konnte er ebenfalls nie näher darlegen; vergleiche zuletzt die kursorische Antwort auf die entsprechende Befragung in der Beschwerdeverhandlung vom 25.05.2011, Seite 5 der Bezug habenden Verhandlungsschrift. Auch zum Fluchtweg - der Beschwerdeführer hat sich ja seinen Angaben nach jahrelang außerhalb Gambias befunden, bevor er nach Österreich gelangt ist - hat der Beschwerdeführer immer nur unbestimmte Angaben getätigt. Es ist kaum nachvollziehbar, dass er, wenn er sich schon in Libyen befunden hat, wieder mit dem Schiff nach XXXX gefahren sein will; dies schon aufgrund der geographischen Gegebenheiten (vergleiche aber die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren wie in der Verfahrenserzählung erwähnt). Dabei hat der Asylgerichtshof das seinerzeit geringe Alter des Beschwerdeführers mitberücksichtigt. Es ist klar, dass dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden kann, dass er etwa über die Aktivitäten seines Bruders wenig wusste oder über die Umstände dessen Todes. Dass er aber über ihn unmittelbar treffende Ereignisse, die er ja selber erlebt hat, derart wenig auszusagen vermochte, kann dennoch als Indiz gegen seine Glaubwürdigkeit gewertet werden, insbesondere auch, da im gesamten Verfahren sich keine Hinweise auf einen psychischen Erkrankungszustand des Beschwerdeführers ergeben haben und kein Vorbringen dahingehend erfolgte. Klar ist auch, dass die eben dargestellten Erwägungen für sich alleine den Befund der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht tragen könnten, doch haben sich, wie sogleich dargestellt, zusätzliche Hinweise dafür ergeben:3.2.2. Die Angaben des Beschwerdeführers erwiesen sich im gesamten Asylverfahren als in wesentlichen Punkten vage und unbestimmt. So erscheint es nicht verständlich, dass der Beschwerdeführer die fluchtauslösenden Geschehnisse niemals näher einzugrenzen vermochte als mit der Jahresangabe 2000. Wie der Beschwerdeführer es geschafft hat trotz einer Übermacht von Verfolgern und der ihm zugefügten Wunde seinerzeit zu entkommen, konnte er ebenfalls nie näher darlegen; vergleiche zuletzt die kursorische Antwort auf die entsprechende Befragung in der Beschwerdeverhandlung vom 25.05.2011, Seite 5 der Bezug habenden Verhandlungsschrift. Auch zum Fluchtweg - der Beschwerdeführer hat sich ja seinen Angaben nach jahrelang außerhalb Gambias befunden, bevor er nach Österreich gelangt ist - hat der Beschwerdeführer immer nur unbestimmte Angaben getätigt. Es ist kaum nachvollziehbar, dass er, wenn er sich schon in Libyen befunden hat, wieder mit dem Schiff nach römisch 40 gefahren sein will; dies schon aufgrund der geographischen Gegebenheiten (vergleiche aber die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren wie in der Verfahrenserzählung erwähnt). Dabei hat der Asylgerichtshof das seinerzeit geringe Alter des Beschwerdeführers mitberücksichtigt. Es ist klar, dass dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden kann, dass er etwa über die Aktivitäten seines Bruders wenig wusste oder über die Umstände dessen Todes. Dass er aber über ihn unmittelbar treffende Ereignisse, die er ja selber erlebt hat, derart wenig auszusagen vermochte, kann dennoch als Indiz gegen seine Glaubwürdigkeit gewertet werden, insbesondere auch, da im gesamten Verfahren sich keine Hinweise auf einen psychischen Erkrankungszustand des Beschwerdeführers ergeben haben und kein Vorbringen dahingehend erfolgte. Klar ist auch, dass die eben dargestellten Erwägungen für sich alleine den Befund der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht tragen könnten, doch haben sich, wie sogleich dargestellt, zusätzliche Hinweise dafür ergeben:
3.2.3. Die Einlassungen des Beschwerdeführers über das gesamte Verfahren betrachtet erwiesen sich in zahlreichen, darunter zentralen, Aspekten als widersprüchlich. So hat er eingangs des Verfahrens in seiner Befragung am 14.04.2005 ausdrücklich davon gesprochen, dass die Polizei sehr oft zu seiner Familie nach Hause gekommen sei, während er im nachfolgenden Verfahren immer nur von einem, nämlich dem fluchtauslösenden, Vorfall mit der Polizei gesprochen hat.
Wenn die seinerzeitige gesetzliche Vertretung dabei an einer Stelle kritisiert hat, dass der in Traiskirchen verwendete Dolmetscher die Muttersprache des Beschwerdeführers anders gesprochen habe als der Beschwerdeführer weil er aus Mali stamme, so wurde diese Behauptung nicht näher substantiiert. Es scheint auch kaum vorstellbar, dass bei einer so eindeutigen Aussage wie die Polizei sei sehr oft oder nur einmal gekommen, es zu einem Missverständnis gekommen sein kann. Hinzu kommt, dass auch bei dieser Einvernahme ein gesetzlicher Vertreter anwesend war, sodass davon ausgegangen werden kann, dass bei allfälligen offenkundigen Übersetzungsproblemen ein Einspruch erfolgt worden wäre. Da der Beschwerdeführer seinen damaligen Angaben nach auch Englischkenntnisse besaß, hätte er auch auf diesem Weg allfällige Schwierigkeiten mit der Dolmetschung gegenüber den Beteiligten thematisieren können. Hinzu kommt aber wesentlich, dass der Dolmetscher XXXX bei der ersten Berufungsverhandlung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.04.2006 ebenfalls anwesend war, bei welcher bereits ein Vertreter der Stadt XXXX den Beschwerdeführer unterstützte. Gegen die Richtigkeit der Übersetzung bei dieser Berufungsverhandlung des Unabhängigen Bundesasylsenates im Jahre 2006 sind aber seitens des Magistrats der Stadt XXXX keine Einwände erhoben worden.Wenn die seinerzeitige gesetzliche Vertretung dabei an einer Stelle kritisiert hat, dass der in Traiskirchen verwendete Dolmetscher die Muttersprache des Beschwerdeführers anders gesprochen habe als der Beschwerdeführer weil er aus Mali stamme, so wurde diese Behauptung nicht näher substantiiert. Es scheint auch kaum vorstellbar, dass bei einer so eindeutigen Aussage wie die Polizei sei sehr oft oder nur einmal gekommen, es zu einem Missverständnis gekommen sein kann. Hinzu kommt, dass auch bei dieser Einvernahme ein gesetzlicher Vertreter anwesend war, sodass davon ausgegangen werden kann, dass bei allfälligen offenkundigen Übersetzungsproblemen ein Einspruch erfolgt worden wäre. Da der Beschwerdeführer seinen damaligen Angaben nach auch Englischkenntnisse besaß, hätte er auch auf diesem Weg allfällige Schwierigkeiten mit der Dolmetschung gegenüber den Beteiligten thematisieren können. Hinzu kommt aber wesentlich, dass der Dolmetscher römisch 40 bei der ersten Berufungsverhandlung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.04.2006 ebenfalls anwesend war, bei welcher bereits ein Vertreter der Stadt römisch 40 den Beschwerdeführer unterstützte. Gegen die Richtigkeit der Übersetzung bei dieser Berufungsverhandlung des Unabhängigen Bundesasylsenates im Jahre 2006 sind aber seitens des Magistrats der Stadt römisch 40 keine Einwände erhoben worden.
Zusammenfassend betrachtet handelt es sich hier also um einen relevanten Widerspruch. Hier ist auch von einem Minderjährigen grundsätzlich zu erwarten, dass eine Differenzierung zwischen mehreren Besuchen und einem Besuch der Polizei getroffen werden kann.
Wesentlich erscheint weiter, dass die Art der Verletzung, die der Beschwerdeführer davongetragen haben will, im Verfahren unterschiedlich dargestellt wurde. Während zunächst, insbesondere in der Einvernahme vom 29.08.2005, immer die Rede von einem Schlag durch einen Knüppel ist, wurde später von einem Schlag mit einem Säbel gesprochen, während in der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof erstmalig von einer Verletzung durch ein Messer die Rede ist.
In diesem Zusammenhang wurde seitens des Beschwerdeführers, beziehungsweise seiner vormaligen Vertretung darauf hingewiesen, dass der am 29.08.2005 aber auch bei der zweiten Berufungsverhandlung vor dem UBAS verwendete Dolmetscher, Herr XXXX, der deutschen Sprache nicht genügend mächtig sei, um eine ordnungsgemäße Übersetzung zu gewährleisten. Zunächst ist wiederum festzuhalten, dass sich Übersetzungsprobleme aus der entsprechenden Niederschrift, beziehungsweise dem Verhandlungsprotokoll selbst nicht ableiten lassen, wenn doch auch der Beschwerdeführer jeweils in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters die Problemlosigkeit der Kommunikation mit dem Dolmetscher bestätigt hat.In diesem Zusammenhang wurde seitens des Beschwerdeführers, beziehungsweise seiner vormaligen Vertretung darauf hingewiesen, dass der am 29.08.2005 aber auch bei der zweiten Berufungsverhandlung vor dem UBAS verwendete Dolmetscher, Herr römisch 40 , der deutschen Sprache nicht genügend mächtig sei, um eine ordnungsgemäße Übersetzung zu gewährleisten. Zunächst ist wiederum festzuhalten, dass sich Übersetzungsprobleme aus der entsprechenden Niederschrift, beziehungsweise dem Verhandlungsprotokoll selbst nicht ableiten lassen, wenn doch auch der Beschwerdeführer jeweils in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters die Problemlosigkeit der Kommunikation mit dem Dolmetscher bestätigt hat.
In der in der Verfahrenserzählung referierten Stellungnahme der vormaligen gesetzlichen Vertretung vom 09.03.2007 an den UBAS ist davon die Rede, dass in der niederschriftlichen Einvernahme vom 29.08.2005 ja durch Anwesenheit eines Vertreters der Stadt XXXX die Schwierigkeiten wegen der geringen Deutschkenntnisse des Dolmetschers korrigiert hätten werden können, dies behauptetermaßen im Gegensatz zur zweiten Berufungsverhandlung vor dem UBAS, als wegen Volljährigkeit kein Vertreter mehr anwesend war. Wenn dies aber zutrifft, bleibt bestehen, dass der Beschwerdeführer am 29.08.2005 eindeutig von einem Knüppel gesprochen hat und scheint auch hier - selbst bei nicht perfekten Deutschkenntnissen - ein großer Unterschied zwischen den Bezeichnungen "Knüppel" und "Messer" zu bestehen. Es sei auch angemerkt, dass in der nachfolgenden Stellungnahme der Stadt XXXX vom 20.09.2005 selbst von einer "Schlagverletzung" die Rede ist und in der nachfolgenden Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sogar explizit von einem Schlag durch einen Knüppel gesprochen wird. Es bleibt also letztlich ein unterschiedliches Aussageverhalten des Beschwerdeführers. Dieses betrifft wiederum nicht die Angabe abstrakter Umstände, die einem Minderjährigen nicht zumutbar sein kann, sondern die Wiedergabe einfacher Lebenssachverhalte, auch wenn diese für den Beschwerdeführer belastend gewesen sind. Derartiges muss im Regelfall auch einem Minderjährigen zugemutet werden können, beziehungsweise wäre bei wahrheitsgemäßen Angaben eine konsistente Darstellung im Verfahrensverlauf zu erwarten gewesen.In der in der Verfahrenserzählung referierten Stellungnahme der vormaligen gesetzlichen Vertretung vom 09.03.2007 an den UBAS ist davon die Rede, dass in der niederschriftlichen Einvernahme vom 29.08.2005 ja durch Anwesenheit eines Vertreters der Stadt römisch 40 die Schwierigkeiten wegen der geringen Deutschkenntnisse des Dolmetschers korrigiert hätten werden können, dies behauptetermaßen im Gegensatz zur zweiten Berufungsverhandlung vor dem UBAS, als wegen Volljährigkeit kein Vertreter mehr anwesend war. Wenn dies aber zutrifft, bleibt bestehen, dass der Beschwerdeführer am 29.08.2005 eindeutig von einem Knüppel gesprochen hat und scheint auch hier - selbst bei nicht perfekten Deutschkenntnissen - ein großer Unterschied zwischen den Bezeichnungen "Knüppel" und "Messer" zu bestehen. Es sei auch angemerkt, dass in der nachfolgenden Stellungnahme der Stadt römisch 40 vom 20.09.2005 selbst von einer "Schlagverletzung" die Rede ist und in der nachfolgenden Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sogar explizit von einem Schlag durch einen Knüppel gesprochen wird. Es bleibt also letztlich ein unterschiedliches Aussageverhalten des Beschwerdeführers. Dieses betrifft wiederum nicht die Angabe abstrakter Umstände, die einem Minderjährigen nicht zumutbar sein kann, sondern die Wiedergabe einfacher Lebenssachverhalte, auch wenn diese für den Beschwerdeführer belastend gewesen sind. Derartiges muss im Regelfall auch einem Minderjährigen zugemutet werden können, beziehungsweise wäre bei wahrheitsgemäßen Angaben eine konsistente Darstellung im Verfahrensverlauf zu erwarten gewesen.
Nur vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer auch das mögliche politische Engagement seines Bruders unterschiedlich dargestellt hat, wenn er im Verwaltungsverfahren einmal ausgeführt hat, dass dieser politisch sehr aktiv gewesen sei, während er zuletzt lediglich festhielt, über die Teilnahme an der Demonstration Bescheid zu wissen und sonst nichts über etwaige weitere Aktivitäten seines Bruders.
Weiters hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren einmal vorgebracht, dass die Polizeiorgane bei ihrem Besuch das Wort im Zusammenhang mit seinem Bruder an ihn gerichtet hätten, während er in der Beschwerdeverhandlung wieder aussagte, dass die Polizisten gar nichts gesagt hätten.
In seiner ersten Einvernahme hat der Beschwerdeführer zudem angegeben, er wäre alleine zu Hause gewesen, als die Polizei gekommen sei, später korrigierte er das dahingehend, dass er und seine Mutter sich im Haus befunden hätten, während er in der Beschwerdeverhandlung in dieser Form erstmalig erklärte, er sei zunächst allein gewesen und die Mutter wäre dann gerade in dem Moment gekommen, als die Polizei, beziehungsweise das Militär eingetroffen sei.
Widersprüche ergaben sich über das ganze Verfahren auch zur Frage, ob der Bruder in XXXX oder XXXX studiert hat und in welcher der beiden Städte er während der Demonstration getötet wurde.Widersprüche ergaben sich über das ganze Verfahren auch zur Frage, ob der Bruder in römisch 40 oder römisch 40 studiert hat und in welcher der beiden Städte er während der Demonstration getötet wurde.
In einer Gesamtschau aller dieser Umstände, die für sich allein genommen jeweils nicht den Befund der Unglaubwürdigkeit tragen würden, zeigt sich in Verbindung mit der zuvor erörterten Unbestimmtheit der Einlassungen des Beschwerdeführers klar, dass von seiner Glaubwürdigkeit nicht ausgegangen werden kann, auch, wie bereits ausgeführt, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer über Jahre zurückliegende Ereignisse zu berichten gebeten wurde, und dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt dieser Ereignisse minderjährig gewesen ist.
3.2.4. Hinzu kommt wesentlich, dass der Bruder des Beschwerdeführers sich nicht auf den vorhandenen Listen der im April 2000 getöteten Personen befindet. Die diesbezüglich konsultierte, und in der Beschwerdeverhandlung vom 25.05.2011 erörterte, Zusammenstellung der hiergerichtlichen Länderdokumentation stützt sich auf verschiedene Namenslisten, die von Regimekritikern, beziehungsweise oppositionellen Medien erstellt worden sind, welche im Wesentlichen übereinstimmen und welche eindeutig nicht den Namen des Bruders des Beschwerdeführers enthalten. Angesichts der relativ genauen medialen Berichterstattung über die Geschehnisse im April 2000 und des großen Aufsehens, welche jene Geschehnisse in Gambia erregt haben, kann ausgeschlossen werden, dass der Tod des Bruders des Beschwerdeführers, welcher ja sogar im Radio berichtet worden sein soll, zutreffendenfalls nicht in diesen Quellen vermerkt wäre. Es kann daher nur der Schluss gezogen werden, dass der Bruder des Beschwerdeführers nicht bei jenen Demonstrationen ums Leben gekommen ist und die entsprechenden Einlassungen des Beschwerdeführers unrichtig sind, wobei dahingestellt sein kann, ob der Beschwerdeführer falsche Informationen von Dritten wiedergibt oder hier bewusst unwahre Angaben macht.
3.2.5. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vgl nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA: "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)", ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.3.2.5. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vergleiche nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA: "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)", ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.
3.3. Die Feststellungen zur aktuellen Lage in Gambia stützen sich auf eine Zusammenstellung der in der Beschwerdeverhandlung in das Verfahren eingeführten Quellen. Dabei ist festzuhalten, dass die Vertreterin des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung diesen Feststellungen nicht entgegengetreten ist und auch keine substantiierten Gegenäußerungen zu den Quellen als solche oder zu einzelnen Teilen derselbigen abgegeben hat. Auf eine entsprechende Stellungnahmemöglichkeit und Übermittlung der Quellen im Volltext hat die Vertreterin des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vom 25.05.2011 verzichtet.
3.3.1. Wie daraus ersichtlich wäre im gegenständlichen Fall bei Zutreffen der Angaben des Beschwerdeführers, entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes in eventu nun eine hinreichende Grundlage dafür gegeben, anzunehmen, dass im konkreten Fall die Gefahr der Sippenhaft zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr besteht. Selbst wenn der Bruder des Beschwerdeführers als Gegner des gambischen Staates galt, so können doch gegen ihn aufgrund seines Todes keine weiteren Schritte mehr gesetzt werden und erscheint es daher nicht wahrscheinlich, dass deswegen eine weitergehende Verfolgung des Beschwerdeführers drohen sollte, geht man von den unbestritten gebliebenen Aussagen im Gutachten XXXX aus. Dies würde nicht ausschließen, dass es im Nahebezug zu den dramatischen Ereignissen zu Übergriffen gegen Familienmitglieder gekommen sein mag, was aber nicht eine aktuelle Verfolgungsgefahr indizieren vermag.3.3.1. Wie daraus ersichtlich wäre im gegenständlichen Fall bei Zutreffen der Angaben des Beschwerdeführers, entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes in eventu nun eine hinreichende Grundlage dafür gegeben, anzunehmen, dass im konkreten Fall die Gefahr der Sippenhaft zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr besteht. Selbst wenn der Bruder des Beschwerdeführers als Gegner des gambischen Staates galt, so können doch gegen ihn aufgrund seines Todes keine weiteren Schritte mehr gesetzt werden und erscheint es daher nicht wahrscheinlich, dass deswegen eine weitergehende Verfolgung des Beschwerdeführers drohen sollte, geht man von den unbestritten gebliebenen Aussagen im Gutachten römisch 40 aus. Dies würde nicht ausschließen, dass es im Nahebezug zu den dramatischen Ereignissen zu Übergriffen gegen Familienmitglieder gekommen sein mag, was aber nicht eine aktuelle Verfolgungsgefahr indizieren vermag.
Der Asylgerichtshof verkennt - alle diese Ausführungen erfolgen im Rahmen einer Eventualbegründung - auch nicht, dass die Menschenrechtssituation in Gambia schlecht ist und dass bei einer derartigen Persönlichkeit wie dem Präsidenten Gambias und der Vielzahl der von ihm, beziehungsweise seinen Organen, begangenen Menschenrechtsverletzungen auch nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass unvorhersehbare Verfolgungshandlungen, aus welchen Gründen auch immer, gegen objektiv nicht als staatsfeindlich geltende Personen gesetzt werden. Hier ist also, und damit ist die Vertretung des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren im Recht, ein besonders genauer Prognosemaßstab anzulegen. Im konkreten Fall kann aber keine über eine entfernte Möglichkeit hinausgehende Wahrscheinlichkeit einer solchen Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer erkannt werden, selbst wenn man entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes, wie ausgeführt, seine Einlassungen zu den tatsächlichen Geschehnissen in Gambia im Jahre 2000 für wahr erachtete: Zunächst wird ja die Asylantragstellung alleine nicht als verfolgungsauslösend gewertet. Der Beschwerdeführer ist zwar dem Präsidenten Gambias, wie in der Beschwerdeverhandlung vom 25.05.2011 hervorgekommen, gegenüber kritisch eingestellt, hat aber keine nach außen tretenden Handlungen gesetzt, welche ihn in diesem Zusammenhang ins Visier der gambischen Sicherheitskräfte bringen könnten. Abgesehen von den Ausführungen des Gutachtens XXXX zeigt sich auch sonst aus der Berichtslage nicht, dass Verwandte der damals Getöteten nunmehr Übergriffen staatlicher Organe ausgesetzt wären. Auch hier erschiene angesichts der vorliegenden Medienberichterstattung es äußerst wahrscheinlich, dass derartige Vorfälle relativ bald medial berichtet werden sollten. Umso weniger sind solche Vorgehensweisen bei Personen wie dem Beschwerdeführer zu erwarten, die eben nach 2000 keine kritischen Handlungen gegen das Regime gesetzt haben, im Gegensatz zu anderen, wie Studentenfunktionären, Journalisten oder sonstigen Kritikern des Regimes in den darauffolgenden Jahren. Die Berichterstattung scheint ja auch zu zeigen, dass das Regime relativ defensiv gegenüber den Ereignissen im April 2000 eingestellt ist, wenn offensichtlich aus Angst vor strafrechtlichen Konsequenzen gesetzliche Bestimmungen erlassen wurden, welche die Strafverfolgung gegen die damaligen Sicherheitsorgane verhindern sollten.Der Asylgerichtshof verkennt - alle diese Ausführungen erfolgen im Rahmen einer Eventualbegründung - auch nicht, dass die Menschenrechtssituation in Gambia schlecht ist und dass bei einer derartigen Persönlichkeit wie dem Präsidenten Gambias und der Vielzahl der von ihm, beziehungsweise seinen Organen, begangenen Menschenrechtsverletzungen auch nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass unvorhersehbare Verfolgungshandlungen, aus welchen Gründen auch immer, gegen objektiv nicht als staatsfeindlich geltende Personen gesetzt werden. Hier ist also, und damit ist die Vertretung des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren im Recht, ein besonders genauer Prognosemaßstab anzulegen. Im konkreten Fall kann aber keine über eine entfernte Möglichkeit hinausgehende Wahrscheinlichkeit einer solchen Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer erkannt werden, selbst wenn man entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes, wie ausgeführt, seine Einlassungen zu den tatsächlichen Geschehnissen in Gambia im Jahre 2000 für wahr erachtete: Zunächst wird ja die Asylantragstellung alleine nicht als verfolgungsauslösend gewertet. Der Beschwerdeführer ist zwar dem Präsidenten Gambias, wie in der Beschwerdeverhandlung vom 25.05.2011 hervorgekommen, gegenüber kritisch eingestellt, hat aber keine nach außen tretenden Handlungen gesetzt, welche ihn in diesem Zusammenhang ins Visier der gambischen Sicherheitskräfte bringen könnten. Abgesehen von den Ausführungen des Gutachtens römisch 40 zeigt sich auch sonst aus der Berichtslage nicht, dass Verwandte der damals Getöteten nunmehr Übergriffen staatlicher Organe ausgesetzt wären. Auch hier erschiene angesichts der vorliegenden Medienberichterstattung es äußerst wahrscheinlich, dass derartige Vorfälle relativ bald medial berichtet werden sollten. Umso weniger sind solche Vorgehensweisen bei Personen wie dem Beschwerdeführer zu erwarten, die eben nach 2000 keine kritischen Handlungen gegen das Regime gesetzt haben, im Gegensatz zu anderen, wie Studentenfunktionären, Journalisten oder sonstigen Kritikern des Regimes in den darauffolgenden Jahren. Die Berichterstattung scheint ja auch zu zeigen, dass das Regime relativ defensiv gegenüber den Ereignissen im April 2000 eingestellt ist, wenn offensichtlich aus Angst vor strafrechtlichen Konsequenzen gesetzliche Bestimmungen erlassen wurden, welche die Strafverfolgung gegen die damaligen Sicherheitsorgane verhindern sollten.
Zusammengefasst ließe sich also selbst bei Zutreffen der Angaben des Beschwerdeführers aus der Berichtslage nichts für den Standpunkt der Beschwerdeführervertreterin gewinnen, wonach eine aktuelle Verfolgungsgefahr bestünde.
3.3.2. Die sonstigen Feststellungen zu Gambia zeigen, dass es zahlreiche Menschenrechtsverletzungen gibt. Sie zeigen aber gleichwohl, dass keine systematische Gruppenverfolgung gegen alle Oppositionelle oder gegen alle Rückkehrer besteht, sodass aus diesem Grund keine Verfolgungsgefahr gegen den Beschwerdeführer zu erkennen war. Da sich aus den Quellen auch das Bestehen einer Grundversorgung, insbesondere im städtischen Bereich Gambias an der Küste, aus welcher Region ja der Beschwerdeführer stammt, zeigt, ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr als junger, gesunder nunmehr Erwachsener in eine existenzbedrohende Lage geriete, selbst wenn er über keine familiären Bezugspunkte mehr verfügte, was aufgrund der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben zu den Fluchtgründen aber ohnedies nicht vorausgesetzt werden kann.
3.4. Den Beweisanträgen der Vertreterin des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vom 25.05.2011 war seitens des erkennenden Senates allesamt nicht beizutreten, dies aus folgenden Erwägungen.
3.4.1. Der erkennende Senat hatte keine Zweifel an den Ausführungen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit seiner Lebenssituation in Österreich, insbesondere da diese durch eine Fülle von Beweismitteln seitens der Beschwerdeführervertreterin belegt werden konnten. Daher bestanden auch keine Bedenken an der behaupteten Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und einer österreichischen Staatsbürgerin, weshalb dem entsprechenden Beweisantrag wegen geklärten Sachverhaltes nicht mehr nachzukommen werden brauchte.
3.4.2. Sofern die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Klärung der Herkunft der Narbe am rechten Fuß beantragt wurde, war diesem Beweisantrag mangels Entscheidungsrelevanz nicht nachzukommen. Selbst wenn durch ein solches Gutachten noch nach Jahren geklärt werden könnte, dass die Narbe etwa durch eine Messerverletzung, durch eine Verletzung mittels eines Knüppels oder durch eine Brandwunde, wie es der einvernehmende Referent des Bundesasylamtes einmal vermutete, zustande gekommen ist, würde ja derartiges noch keinen Schluss auf das Zutreffen der entsprechenden Einlassungen des Beschwerdeführers zu den Umständen dieser Verletzung zulassen, als ja etwa eine Verletzung durch ein Messer auch durch andere Personen bei einer anderen Gelegenheit möglich gewesen wäre.
3.4.3. Insofern schließlich weitere Ermittlungen wegen der Todesumstände von XXXX, dem Bruder des Beschwerdeführers, beantragt wurden, mangelt es an einer entsprechenden Substantiierung, beziehungsweise Konkretisierung dieses Antrages. Wie dargestellt ergibt sich aus den vorliegenden verschiedenen Quellen klar, dass der Bruder des Beschwerdeführers nicht auf der Liste der getöteten Personen steht; welche weiteren Ermittlungen in diesem Zusammenhang auch unter Berücksichtigung der inzwischen vergangenen Zeitspanne praktisch möglich sein sollen, wurde nicht näher dargelegt und ist für den Asylgerichtshof auch nicht erkennbar. Diesem Beweisantrag war daher mangels Substantiiertheit und in Folge Vorliegens geklärten Sachverhaltes gleichfalls nicht nachzukommen.3.4.3. Insofern schließlich weitere Ermittlungen wegen der Todesumstände von römisch 40 , dem Bruder des Beschwerdeführers, beantragt wurden, mangelt es an einer entsprechenden Substantiierung, beziehungsweise Konkretisierung dieses Antrages. Wie dargestellt ergibt sich aus den vorliegenden verschiedenen Quellen klar, dass der Bruder des Beschwerdeführers nicht auf der Liste der getöteten Personen steht; welche weiteren Ermittlungen in diesem Zusammenhang auch unter Berücksichtigung der inzwischen vergangenen Zeitspanne praktisch möglich sein sollen, wurde nicht näher dargelegt und ist für den Asylgerichtshof auch nicht erkennbar. Diesem Beweisantrag war daher mangels Substantiiertheit und in Folge Vorliegens geklärten Sachverhaltes gleichfalls nicht nachzukommen.
4. Rechtliche Würdigung
4.1.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
4.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.
Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380). Im Sinne einer Eventualbegründung bleibt festzuhalten, dass selbst bei Zutreffen der Ausführungen des Beschwerdeführers über die seinerzeitigen Geschehnisse eine aktuelle hinreichend intensive Verfolgungsgefahr wegen einer unterstellten staatsfeindlichen Haltung nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden ist. Für diesen Befund liegt nun entgegen der Situation anlässlich der vorhergegangenen Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates eine taugliche Sachverhaltsgrundlage vor, weshalb die gegenständliche Entscheidung im Einklang mit den Vorerkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs in gegenständlicher Beschwerdesache steht.
4.2. Zu Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes:4.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes:
4.2.1. Dem Bundesasylamt ist ferner auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).4.2.1. Dem Bundesasylamt ist ferner auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).
Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab, zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab, zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
4.2.3. Wie bereits oben unter II.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Gambia einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.4.2.3. Wie bereits oben unter römisch zwei.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Gambia einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.
4.2.4. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse in Gambia kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als Erwachsenem ohne schwere Krankheitszustände kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben wie vor der Ausreise vorausgesetzt werden, diesbezüglich ist auf die beweiswürdigenden Erwägungen unter 3.3.2. oben zu verweisen: Der Asylgerichtshof verkennt hierbei nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist. Wie in den in der Beschwerdeverhandlung vom 25.05.2011 unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Asylgerichtshofes ersichtlich, bestehen in Gambia Beschäftigungsmöglichkeiten, insbesondere in der Tourismus- und in der Baubranche. Der Beschwerdeführer hat zwischenzeitig Schulbildung erworben, er verfolgt über Kenntnis der lokalen Sprache der Mandingo; ferner über Kenntnisse der englischen Sprache, welche ebenfalls in Gambia weite Verbreitung findet. Spezifische Rückkehrbefürchtungen in diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer schließlich in der Beschwerdeverhandlung vom 25.05.2011 auch nicht geäußert.4.2.4. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse in Gambia kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als Erwachsenem ohne schwere Krankheitszustände kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben wie vor der Ausreise vorausgesetzt werden, diesbezüglich ist auf die beweiswürdigenden Erwägungen unter 3.3.2. oben zu verweisen: Der Asylgerichtshof verkennt hierbei nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist. Wie in den in der Beschwerdeverhandlung vom 25.05.2011 unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Asylgerichtshofes ersichtlich, bestehen in Gambia Beschäftigungsmöglichkeiten, insbesondere in der Tourismus- und in der Baubranche. Der Beschwerdeführer hat zwischenzeitig Schulbildung erworben, er verfolgt über Kenntnis der lokalen Sprache der Mandingo; ferner über Kenntnisse der englischen Sprache, welche ebenfalls in Gambia weite Verbreitung findet. Spezifische Rückkehrbefürchtungen in diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer schließlich in der Beschwerdeverhandlung vom 25.05.2011 auch nicht geäußert.
Der Beschwerdeführer hat sonst weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte. Dass eine medizinische Grundversorgung in Gambia existiert, erweist sich aus den durch den Asylgerichtshof in das gegenständliche Verfahren eingeführten Quellen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.Der Beschwerdeführer hat sonst weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte. Dass eine medizinische Grundversorgung in Gambia existiert, erweist sich aus den durch den Asylgerichtshof in das gegenständliche Verfahren eingeführten Quellen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Davon, dass praktisch jedem, der nach Gambia abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.Davon, dass praktisch jedem, der nach Gambia abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
4.3. Zu Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes4.3. Zu Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes
Wie bereits erläutert, kommt im vorliegenden Fall § 10 AsylG 2005 in der geltenden Fassung zur Anwendung.Wie bereits erläutert, kommt im vorliegenden Fall Paragraph 10, AsylG 2005 in der geltenden Fassung zur Anwendung.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 leg. cit. idF BGBl. I Nr. 29/2009 sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen; dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen; dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 5. Auflage, S. 310ff).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 5. Auflage, S. 310ff).
Betreffend den Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers war nunmehr individuell Folgendes zu erwägen:
4.3.1. Der XXXX geborene Beschwerdeführer hat Gambia im Jahre 2000 verlassen und hält sich zum Entscheidungszeitpunkt seit über 6 Jahren in Österreich auf. Er hat daher bereits annährend denselben Zeitraum außerhalb Gambias verbracht, als in Gambia. Von der Aufenthaltszeit außerhalb Gambias hat er wiederum den wesentlich größeren Teil in Österreich verbracht.4.3.1. Der römisch 40 geborene Beschwerdeführer hat Gambia im Jahre 2000 verlassen und hält sich zum Entscheidungszeitpunkt seit über 6 Jahren in Österreich auf. Er hat daher bereits annährend denselben Zeitraum außerhalb Gambias verbracht, als in Gambia. Von der Aufenthaltszeit außerhalb Gambias hat er wiederum den wesentlich größeren Teil in Österreich verbracht.
Während seines Aufenthaltes in Österreich hat er ein einziges Asylverfahren durchlaufen, an welchem er durchgehend mitgewirkt hat. Die lange Verfahrensdauer ist ihm nicht vorzuhalten, als sie primär auf Fehlern der Berufungsinstanz beruhte. Aufgrund der zwei behebenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes musste der Beschwerdeführer auch nicht damit rechnen, dass er jedenfalls eine negative Entscheidung in seinem Verfahren erhalten würde.
4.3.2. Der Beschwerdeführer verfügt über ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK in Österreich. Der Beschwerdeführer führt seit ungefähr drei Jahren eine Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin, auch wenn die Intensität derselbigen durch das Fehlen eines gemeinsamen Wohnsitzes graduell herabgesetzt ist. Andererseits wird die Verbindung durch den engen Kontakt des Beschwerdeführers zum Sohn der Lebensgefährtin und anderen Familienmitgliedern bestärkt.4.3.2. Der Beschwerdeführer verfügt über ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK in Österreich. Der Beschwerdeführer führt seit ungefähr drei Jahren eine Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin, auch wenn die Intensität derselbigen durch das Fehlen eines gemeinsamen Wohnsitzes graduell herabgesetzt ist. Andererseits wird die Verbindung durch den engen Kontakt des Beschwerdeführers zum Sohn der Lebensgefährtin und anderen Familienmitgliedern bestärkt.
4.3.3. Sein Privatleben betreffend ist ein relativ hoher Integrationsgrad feststellbar. Der Beschwerdeführer verfügt zunächst über gute Deutschkenntnisse. Es ist auch nicht zu bezweifeln, dass er mit vollem Einsatz an seinem Hauptschulabschluss arbeitet. Die vorgelegten Bestätigungen zeigen auch soziale Kontakte in seinem Umfeld, obwohl es, was hier nur am Rande angemerkt ist, bemerkenswert erscheint, dass die Vertretung des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang sogar unterstützende Äußerungen, die offensichtlich von Kindern verfasst sind, vorzulegen für notwendig erachtete. Unbeschadet dessen liegt aber jedenfalls eine überdurchschnittliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich vor. Es ist offenkundig, dass der Lebensmittelpunkt dauerhaft angelegt hier liegt.
Dies wird noch (am Rande) dadurch bekräftigt, dass der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage, wenn auch nur für eine Teilzeitbeschäftigung als Hilfsarbeiter, vorgelegt hat.
4.3.4. Unter besonderer Berücksichtigung aller bei 4.3.1., 4.3.2. und 4.3.3. erwogenen Umstände zeigt die Abwägung im Sinne des Art 8 EMRK (Zulässigkeit des Eingriffs in das durch den langen Aufenthalt in Österreich konstituierten Privatlebens) bereits ein Überwiegen der zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände. Hinweise, dass es sich nur um ein vorübergehendes Hindernis für die Effektuierung der Ausweisung handeln würde, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig klar gegen den Beschwerdeführer sprechende Umstände wie strafrechtliche Verurteilungen oder dergleichen.4.3.4. Unter besonderer Berücksichtigung aller bei 4.3.1., 4.3.2. und 4.3.3. erwogenen Umstände zeigt die Abwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK (Zulässigkeit des Eingriffs in das durch den langen Aufenthalt in Österreich konstituierten Privatlebens) bereits ein Überwiegen der zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände. Hinweise, dass es sich nur um ein vorübergehendes Hindernis für die Effektuierung der Ausweisung handeln würde, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig klar gegen den Beschwerdeführer sprechende Umstände wie strafrechtliche Verurteilungen oder dergleichen.
Die öffentlichen Interessen, die eine irreguläre Einreise in Österreich aufgrund eines unbegründeten Asylantrages und eine entsprechende Aufenthaltsverfestigung verhindern sollen, sind also im konkreten Fall nicht mehr so stark, dass sie die Ausweisung des Beschwerdeführers ermöglichen.
Es war somit der Spruchteil III. des bekämpften Bescheides zu beheben und festzustellen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Gambia auf Dauer unzulässig ist. und daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.Es war somit der Spruchteil römisch drei. des bekämpften Bescheides zu beheben und festzustellen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Gambia auf Dauer unzulässig ist. und daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aktuelle Gefahr, Ausweisung dauernd unzulässig, bestehendes Familienleben, Demonstration, familiäre Situation, Familienverband, Glaubwürdigkeit, Integration, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, politische Gesinnung, Privatleben, VerfolgungsgefahrZuletzt aktualisiert am
05.09.2011