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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Jäger, über die Beschwerde des A D in L, geboren 1988, vertreten durch Dr. Gerald Amandowitsch, Rechtsanwalt in 4073 Wilhering, Am Hochland 5, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 9. März 2007, Zl. 267.888/0/16E-XV/54/06, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Jäger, über die Beschwerde des A D in L, geboren 1988, vertreten durch Dr. Gerald Amandowitsch, Rechtsanwalt in 4073 Wilhering, Am Hochland 5, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 9. März 2007, Zl. 267.888/0/16E-XV/54/06, betreffend Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Gambia, reiste am 11. April 2005 in das Bundesgebiet ein und beantragte in der Folge die Gewährung von Asyl. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, sein älterer Bruder sei im Jahr 2000 bei einer (gegen gewalttätige Lehrer gerichteten) Demonstration von Sicherheitskräften getötet worden. Wenige Tage später sei die Polizei gekommen und habe ihn und seine Mutter geschlagen, es sei ihm jedoch gelungen, davon zu laufen.
Mit Bescheid vom 13. Jänner 2006 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.Mit Bescheid vom 13. Jänner 2006 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG) ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig und wies ihn gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung mit Bescheid vom 15. Mai 2006 ab, wobei sie begründend - ebenso wie das Bundesasylamt - von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens ausging.
Mit hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2006, Zl. 2006/01/0362, wurde dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die belangte Behörde die - während des ersten Rechtsganges noch vorliegende - Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt habe und außerdem über die vom Beschwerdeführer angedeutete Sippenhaftung kommentarlos hinweggegangen sei, ohne nähere Erhebungen zu den (von ihr festgestellten) im Jahr 2000 blutig niedergeschlagenen Jugendprotesten in Gambia anzustellen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde - nach Durchführung einer weiteren mündlichen Berufungsverhandlung, in der der Beschwerdeführer seine bisherigen Ausführungen im Wesentlichen gleichlautend wiederholte - die Berufung neuerlich gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG ab.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde - nach Durchführung einer weiteren mündlichen Berufungsverhandlung, in der der Beschwerdeführer seine bisherigen Ausführungen im Wesentlichen gleichlautend wiederholte - die Berufung neuerlich gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG ab.
Begründend ging die belangte Behörde nunmehr "aufgrund der während des gesamten Verfahrens stets gleichlautenden Angaben" vom Wahrheitsgehalt des Fluchtvorbringens aus, verneinte jedoch eine asylrelevante Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers. Der Bruder des Beschwerdeführers sei nicht infolge einer konkret gegen ihn gerichteten behördlichen Aktion sondern aus einem unglücklichen Zufall im Rahmen des gewaltsamen Einschreitens der Behörden bei der Demonstration im Jahr 2000 ums Leben gekommen. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Bruder daher "quasi posthum" in das Blickfeld der Behörden gelangt sei, ergebe sich daher kein Anhaltspunkt für eine konkrete Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers. Die Vorgehensweise der Polizei (gegen den Beschwerdeführer und seine Mutter) sei als eine im Lichte der damaligen Jugendaufstände anlassbezogene zu beurteilen. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Geschehnisse ein (zwölfjähriges) Kind gewesen sei, selbst in keinem Zusammenhang mit regimefeindlichen Handlungen oder Beteiligung an solchen gestanden habe, sei davon auszugehen, dass nach Verstreichen von fast sieben Jahren eine damalige (anlassbezogene) Verfolgungsgefahr nicht mehr aktuell sei.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten erwogen:
Die Annahme der belangten Behörde, wonach der Tod des Bruders des Beschwerdeführers im Zuge der Demonstration nicht die Folge einer zielgerichteten behördlichen Maßnahme sondern lediglich ein "unglücklicher Zufall" im Rahmen des gewaltsamen Einschreitens der Sicherheitskräfte gewesen sei, beruht auf keinerlei diesbezüglichen Erhebungen bzw. Feststellungen. Der bloße Hinweis der belangten Behörde, dass der Bruder deshalb keinen gezielten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei, da er - abgesehen von der Teilnahme an der besagten Demonstration - nicht politisch aktiv gewesen sei, vermag die erwähnte Annahme nicht schlüssig zu begründen; insbesondere ist nicht erkennbar, weshalb nicht gerade die Teilnahme an der Demonstration den Anlass für ein gezieltes Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen den Bruder des Beschwerdeführers gegeben haben soll.
Davon ausgehend entbehrt aber auch die Schlussfolgerung der belangten Behörde, dass keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung (unter dem Blickwinkel der Sippenhaftung) des Beschwerdeführers vorlägen, einer tragfähigen Grundlage; diesbezüglich wären nähere Erwägungen erforderlich gewesen (vgl. dazu bereits das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2006), zumal die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Umstände (Kindesalter des Beschwerdeführers, kein persönlicher Zusammenhang zu regimefeindlichen Handlungen) fallbezogen nicht geeignet sind, die Möglichkeit einer auf Sippenhaftung beruhenden Verfolgung des Beschwerdeführers von vornherein auszuschließen und auch die Annahme der mangelnden Fortwirkung der Verfolgungsgefahr einer auf geeigneten Feststellungen beruhenden Begründung entbehrt.Davon ausgehend entbehrt aber auch die Schlussfolgerung der belangten Behörde, dass keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung (unter dem Blickwinkel der Sippenhaftung) des Beschwerdeführers vorlägen, einer tragfähigen Grundlage; diesbezüglich wären nähere Erwägungen erforderlich gewesen vergleiche , dazu bereits das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2006), zumal die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Umstände (Kindesalter des Beschwerdeführers, kein persönlicher Zusammenhang zu regimefeindlichen Handlungen) fallbezogen nicht geeignet sind, die Möglichkeit einer auf Sippenhaftung beruhenden Verfolgung des Beschwerdeführers von vornherein auszuschließen und auch die Annahme der mangelnden Fortwirkung der Verfolgungsgefahr einer auf geeigneten Feststellungen beruhenden Begründung entbehrt.
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.Nach dem Gesagten ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 18. Februar 2011
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007010407.X00Im RIS seit
23.03.2011Zuletzt aktualisiert am
04.07.2011