Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E14 302.508-4/2011-5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2011, Zahl: 11 04.381-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2011, Zahl: 11 04.381-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil I gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51 idgF, abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil römisch eins gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 idgF, abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil II gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, stattgegeben und der bekämpfte Spruchteil behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil römisch zwei gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, stattgegeben und der bekämpfte Spruchteil behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang und Sachverhalt
Erstverfahren
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 19.01.2006 erstmalig einen Asylantrag (Aktenseite des ersten Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: EAS] 1-5, 7, 8a).
Das Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, wies mit Bescheid vom 04.05.2006, Zahl: 06 00.908-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte den Status des Asylberechtigten nicht zu. In Spruchpunkt II wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zuerkannt und mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (EAS 215 - 289).Das Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, wies mit Bescheid vom 04.05.2006, Zahl: 06 00.908-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte den Status des Asylberechtigten nicht zu. In Spruchpunkt römisch zwei wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zuerkannt und mit Spruchpunkt römisch drei wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (EAS 215 - 289).
Der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung (EAS 293 - 302) gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 10.01.2007, GZ: 302.508-C1/E1-VI/17/06 statt, behob den bekämpften Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück (EAS 313 - 339).Der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung (EAS 293 - 302) gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 10.01.2007, GZ: 302.508-C1/E1-VI/17/06 statt, behob den bekämpften Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück (EAS 313 - 339).
Am 07.02.2007 erfolgte vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, eine niederschriftliche Einvernahme (EAS 351 - 365). Der Beschwerdeführer erstattete mit Schriftsatz vom 29.10.2007 eine Stellungnahme (EAS 381).
Mit Bescheid vom 29.10.2007, Zahl: 06 00.908-BAT, wies das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte den Status des Asylberechtigten nicht zu. In Spruchpunkt II wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zuerkannt und mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (EAS 387 - 491).Mit Bescheid vom 29.10.2007, Zahl: 06 00.908-BAT, wies das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte den Status des Asylberechtigten nicht zu. In Spruchpunkt römisch zwei wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zuerkannt und mit Spruchpunkt römisch drei wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (EAS 387 - 491).
Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 30.11.2007, GZ: 302.508-3/2E-VI/17/07 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab. Die Entscheidung erwuchs mit 04.12.2007 in Rechtskraft (OZ 3/2E Seite 17).Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 30.11.2007, GZ: 302.508-3/2E-VI/17/07 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab. Die Entscheidung erwuchs mit 04.12.2007 in Rechtskraft (OZ 3/2E Seite 17).
Der Verwaltungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 24.03.2011, Zahl:
2011/23/0087, ab (OZ 3/2011-5).
Verfahrensinhalt
Im vorangegangenen Verfahren brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst folgende im Bescheid berücksichtigte Fluchtgründe vor (vgl. dazu VwGH 04.04.2001, 98/09/0041):Im vorangegangenen Verfahren brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst folgende im Bescheid berücksichtigte Fluchtgründe vor vergleiche dazu VwGH 04.04.2001, 98/09/0041):
Der Beschwerdeführer gab zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er um die Gewährung von Zuflucht ersuchen würde, da sich seine Gattin und zwei seiner Söhne hier befänden. Sein jüngster Sohn XXXX habe seit 2003 Probleme mit der russischen Mafia und habe diese seine Familie nicht mehr in Ruhe gelassen. Beispielsweise sei seine Tochter von der Mafia vergewaltigt und mit dem Messer verletzt worden. Persönlich habe er keine Probleme mit der Mafia gehabt, er sei aber nach dem Aufenthaltsort seines Sohnes befragt worden (EAS 1 - 8a, 183, 185, 295, 359). 2005 sei ein Enkel seitens der Mafia gekidnappt worden (EAS 361). Im Übrigen sei er Armenier und seine Gattin Aserbaidschanerin, weshalb sie letztlich im Jahr 1989 nach Moskau geflüchtet seien (EAS 83). Er hätte Armenien auf Grund der Kämpfe zwischen Aserbaidschan und Armenien verlassen. Damals sei ihr Dorf angegriffen und ihr Haus angezündet worden. In Russland hätten sie wegen fehlender Dokumente Probleme mit den Behörden bekommen (EAS 23, 35). Zu seinen Lebensumständen in Armenien und in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Armenien als Fahrer und Traktorfahrer gearbeitet hätte. Seine Schwester lebe mit ihrer Familie noch in Armenien (EAS 181, 355). Seine Gattin und ihr Sohn XXXX sowie dessen Familie würden sich hingegen in Österreich aufhalten (EAS 187). Er sei seit 1973 verheiratet und habe insgesamt drei Kinder (EAS 181, 293, 252). Im Dorf D. habe er von 1958 bis 1966 acht Jahre die Grundschule besucht und anschließend von Jänner 1970 bis Dezember 1972 beim sowjetischen Heer seinen Grundwehrdienst absolviert (EAS 353).Der Beschwerdeführer gab zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er um die Gewährung von Zuflucht ersuchen würde, da sich seine Gattin und zwei seiner Söhne hier befänden. Sein jüngster Sohn römisch 40 habe seit 2003 Probleme mit der russischen Mafia und habe diese seine Familie nicht mehr in Ruhe gelassen. Beispielsweise sei seine Tochter von der Mafia vergewaltigt und mit dem Messer verletzt worden. Persönlich habe er keine Probleme mit der Mafia gehabt, er sei aber nach dem Aufenthaltsort seines Sohnes befragt worden (EAS 1 - 8a, 183, 185, 295, 359). 2005 sei ein Enkel seitens der Mafia gekidnappt worden (EAS 361). Im Übrigen sei er Armenier und seine Gattin Aserbaidschanerin, weshalb sie letztlich im Jahr 1989 nach Moskau geflüchtet seien (EAS 83). Er hätte Armenien auf Grund der Kämpfe zwischen Aserbaidschan und Armenien verlassen. Damals sei ihr Dorf angegriffen und ihr Haus angezündet worden. In Russland hätten sie wegen fehlender Dokumente Probleme mit den Behörden bekommen (EAS 23, 35). Zu seinen Lebensumständen in Armenien und in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Armenien als Fahrer und Traktorfahrer gearbeitet hätte. Seine Schwester lebe mit ihrer Familie noch in Armenien (EAS 181, 355). Seine Gattin und ihr Sohn römisch 40 sowie dessen Familie würden sich hingegen in Österreich aufhalten (EAS 187). Er sei seit 1973 verheiratet und habe insgesamt drei Kinder (EAS 181, 293, 252). Im Dorf D. habe er von 1958 bis 1966 acht Jahre die Grundschule besucht und anschließend von Jänner 1970 bis Dezember 1972 beim sowjetischen Heer seinen Grundwehrdienst absolviert (EAS 353).
Der Unabhängige Bundesasylsenat wertete das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Familie habe auf Grund der aserischen Volksgruppenzugehörigkeit seiner Gattin Probleme in Armenien bzw. Schwierigkeiten mit der Mafia in Russland, mit näherer Begründung für unglaubwürdig (OZ 3/2E Seite 6 - 13).
Gegenständliches Verfahren
Verfahrensgang
Am 05.05.2011 brachte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau (hg. GZ: 252.133) den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens-aktes [im Folgenden: AS] 17). Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Linz Hauptbahnhof fand am 05.05.2011 statt (AS 17 - 19).
Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers übermittelte zusätzlich einen schriftlichen Antrag auf internationalen Schutz, einmal datiert mit 28.04.2011 (AS 11 - 15) sowie einmal mit 05.05.2011 (AS 29 - 33).
Am 12.05.2011 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen und ihm die Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Armenien ausgehändigt (AS 67 - 77).
Weiters wurde dem Beschwerdeführer am 12.05.2011 die in seiner Sprache verfasste Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 ausgehändigt, wonach beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Mit selbem Schriftstück wurde der Beschwerdeführer auf seine Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 hingewiesen (AS 85 - 87).Weiters wurde dem Beschwerdeführer am 12.05.2011 die in seiner Sprache verfasste Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 ausgehändigt, wonach beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege. Mit selbem Schriftstück wurde der Beschwerdeführer auf seine Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a, AsylG 2005 hingewiesen (AS 85 - 87).
Die Beschwerdeführerin übermittelte mit Schreiben vom 19.05.2011 eine Stellungnahme sowie mehrere Unterlagen zum Obsorgeverfahren der Enkeltochter (hg GZ: 262.993) (AS 101 - 113).
Am 30.05.2011 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer Rechtsberaterin beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, erneut niederschriftlich einvernommen (AS 135 - 139). Im Zuge der Einvernahme legte die Ehefrau des Beschwerdeführers einen von ihrem Sohn XXXX in Armenien verfassten Brief, eine ärztliche Bestätigung aus Armenien ihren Sohn betreffend, sowie Befunde ihren in Österreich befindlichen Sohn XXXX (hg. GZ 241.384) betreffend vor (GZ 252.133: AS 135, 139 - 171).Am 30.05.2011 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer Rechtsberaterin beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, erneut niederschriftlich einvernommen (AS 135 - 139). Im Zuge der Einvernahme legte die Ehefrau des Beschwerdeführers einen von ihrem Sohn römisch 40 in Armenien verfassten Brief, eine ärztliche Bestätigung aus Armenien ihren Sohn betreffend, sowie Befunde ihren in Österreich befindlichen Sohn römisch 40 (hg. GZ 241.384) betreffend vor (GZ 252.133: AS 135, 139 - 171).
Das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, wies mit Bescheid vom 11.07.2011, Zahl: 11 04.381-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies mit Spruchpunkt II den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (AS 141 - 184).Das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, wies mit Bescheid vom 11.07.2011, Zahl: 11 04.381-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies mit Spruchpunkt römisch zwei den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (AS 141 - 184).
Gegen diesen am 18.07.2011 zugestellten (AS 245) Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 19.07.2011 (AS 217 - 229).
Am 27.07.2011 langte die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes beim Asylgerichtshof ein, wovon das Bundesasylamt am selben Tag verständigt wurde (OZ 4/2011-1).
Der Asylgerichtshof holte einen ZMR-Auszug sowie einen FI-Auszug der Tochter des Beschwerdeführers ein (OZ 4/2011-3).
Verfahrensinhalt
Zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung zur Gewährung von internationalem Schutz gab der Beschwerdeführer an, dass sich seine Verfolgungs- und Gefährdungslage in Armenien aktualisiert und verschärft habe (AS 15, 33). Sein in Armenien aufhältiger Sohn XXXX sei Mitte November 2010 im Haus seiner verstorbenen Mutter von der Mafia gefunden, entführt und zusammengeschlagen worden, um den Aufenthaltsort der Familie zu erfahren (AS 25, 73, 79 - 81). Die Mafia kenne daher nunmehr ihren Wohnort in Armenien (AS 25). Im Übrigen seien die im Erstverfahren erwähnten Fluchtgründe nicht nur noch aufrecht, sonder sie hätten sich vergrößert und seien noch akuter (AS 73).Zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung zur Gewährung von internationalem Schutz gab der Beschwerdeführer an, dass sich seine Verfolgungs- und Gefährdungslage in Armenien aktualisiert und verschärft habe (AS 15, 33). Sein in Armenien aufhältiger Sohn römisch 40 sei Mitte November 2010 im Haus seiner verstorbenen Mutter von der Mafia gefunden, entführt und zusammengeschlagen worden, um den Aufenthaltsort der Familie zu erfahren (AS 25, 73, 79 - 81). Die Mafia kenne daher nunmehr ihren Wohnort in Armenien (AS 25). Im Übrigen seien die im Erstverfahren erwähnten Fluchtgründe nicht nur noch aufrecht, sonder sie hätten sich vergrößert und seien noch akuter (AS 73).
Zu den Lebensumständen in Armenien und in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, dass Österreich in den vergangenen dreieinhalb Jahren seine Heimat geworden sei. Seine Tochter XXXX habe zwischenzeitlich einen österreichischen Staatsbürger geehelicht und mit diesem ein gemeinsames Kind (AS 15, 33). Außerdem hätten er und seine Frau sich um die ältere Enkeltochter gekümmert, da seine Schwiegertochter für vier Monate nach Armenien gegangen sei, weswegen sie auch die Obsorge für diese Enkeltochter beantragt hätten (AS 75). Er stehe zwischenzeitlich im 60. Lebensjahr, sei seit 1989 nicht mehr in Armenien gewesen und verfüge dort über kein soziales Netzwerk. Sie könne bei einer Rückkehr weder Beschäftigung, noch soziale Leistungen erlangen, und es sei daher offensichtlich, dass sie in Armenien einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (AS 15, 33).Zu den Lebensumständen in Armenien und in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, dass Österreich in den vergangenen dreieinhalb Jahren seine Heimat geworden sei. Seine Tochter römisch 40 habe zwischenzeitlich einen österreichischen Staatsbürger geehelicht und mit diesem ein gemeinsames Kind (AS 15, 33). Außerdem hätten er und seine Frau sich um die ältere Enkeltochter gekümmert, da seine Schwiegertochter für vier Monate nach Armenien gegangen sei, weswegen sie auch die Obsorge für diese Enkeltochter beantragt hätten (AS 75). Er stehe zwischenzeitlich im 60. Lebensjahr, sei seit 1989 nicht mehr in Armenien gewesen und verfüge dort über kein soziales Netzwerk. Sie könne bei einer Rückkehr weder Beschäftigung, noch soziale Leistungen erlangen, und es sei daher offensichtlich, dass sie in Armenien einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (AS 15, 33).
Zu seinem Gesundheitszustand befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er Magenbeschwerden habe und dagegen Medikamente einnehme (AS 135).
Das Bundesasylamt wies den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe keinen neuen asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht (Bescheid Seite [im Folgenden: BS] 12; AS 153). Auch habe sich die Lage im Herkunftsstaat Armenien seit der Letztentscheidung nicht wesentlich zum Nachteil geändert (BS 36, 37; AS 176, 177). Insoweit sich der Beschwerdeführer bezüglich seines Vorbringens, wonach sein Sohn XXXX im November 2010 von der Mafia misshandelt worden sei, um den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu erlangen, auf die im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel (insb. armenischer Arztbrief und handschriftliches Schreiben seines Sohnes XXXX) stütze, so mangle es diesem Vorbringen an einem glaubhaften Kern und darüber hinaus an der erforderlichen Asylrelevanz (BS 11 - 12; AS 151 - 152).Das Bundesasylamt wies den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe keinen neuen asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht (Bescheid Seite [im Folgenden: BS] 12; AS 153). Auch habe sich die Lage im Herkunftsstaat Armenien seit der Letztentscheidung nicht wesentlich zum Nachteil geändert (BS 36, 37; AS 176, 177). Insoweit sich der Beschwerdeführer bezüglich seines Vorbringens, wonach sein Sohn römisch 40 im November 2010 von der Mafia misshandelt worden sei, um den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu erlangen, auf die im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel (insb. armenischer Arztbrief und handschriftliches Schreiben seines Sohnes römisch 40 ) stütze, so mangle es diesem Vorbringen an einem glaubhaften Kern und darüber hinaus an der erforderlichen Asylrelevanz (BS 11 - 12; AS 151 - 152).
Die Ausweisung begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass seine in Österreich befindliche Gattin ebenfalls von einer Ausweisungsentscheidung betroffen sei. Zu seiner Tochter XXXX und seinem Sohn XXXX sowie den zwei Enkelkindern bestehe kein berücksichtigungswürdiges Familienleben (BS 39; AS 179). Kein einziger ihrer Verwandten verfüge über ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich. Auch seien die von ihrer Tochter gestellten Anträge auf Aufenthaltstitel bisher immer abgelehnt worden (BS 13, 39; AS 153, 179). Zum Privatleben des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung jedenfalls höher zu bewerten sei, als die privaten Interessen des Beschwerdeführers (BS 40 - 43; AS 180 - 183).Die Ausweisung begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass seine in Österreich befindliche Gattin ebenfalls von einer Ausweisungsentscheidung betroffen sei. Zu seiner Tochter römisch 40 und seinem Sohn römisch 40 sowie den zwei Enkelkindern bestehe kein berücksichtigungswürdiges Familienleben (BS 39; AS 179). Kein einziger ihrer Verwandten verfüge über ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich. Auch seien die von ihrer Tochter gestellten Anträge auf Aufenthaltstitel bisher immer abgelehnt worden (BS 13, 39; AS 153, 179). Zum Privatleben des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung jedenfalls höher zu bewerten sei, als die privaten Interessen des Beschwerdeführers (BS 40 - 43; AS 180 - 183).
In der Beschwerdeschrift wird zunächst unter Zitierung des im Erstverfahren ergangenen Bescheids des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 29.07.2009 wiederholt, dass der Beschwerdeführer bisher kein eigenes Vorbringen angeführt habe (AS 221). Im Übrigen bestehe jedenfalls eine intensive und innige Beziehung zu seiner Enkeltochter XXXX und zu seiner Tochter XXXX. Bei entsprechender Ermittlungstätigkeit hätte die Behörde feststellen können, dass die zuständige Bezirkshauptmannschaft seiner Tochter die Erteilung des Aufenthaltstitels "Familienangehörige" bereits zugesagt habe und sie diesen in Kürze erhalten werde. Das Bundesasylamt hätte daher vom Vorliegen einer im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegenden Beziehungsintensität ausgehen müssen und die Ausweisung für dauerhaft unzulässig erklären müssen. Zu diesem Ergebnis wäre das Bundesasylamt auch gelangt, hätte es in Zusammenschau mit seinem fortgeschrittenen Alter berücksichtigt, dass er sich seit über sieben Jahren in Österreich aufhalte und seit 1989 nicht mehr in Armenien gelebt hätte (AS 223, 225).Auf Grund seines hohen Alters und des Umstands, dass er seit über 21 Jahren nicht in Armenien gelebt habe, würde er in eine menschenunwürdige, erniedrigende und lebensbedrohende Lage geraten. Da sich beinahe alle seine Verwandten außerhalb Armeniens befänden, stehe ihm auch kein soziales Netzwerk zur Verfügung. Mit diesem Vorbringen, welches die hohe Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Art. 3 EMRK bei einer allfälligen Rückkehr aufzeige, setze sich das Bundesasylamt jedoch nicht auseinander (AS 225, 227).In der Beschwerdeschrift wird zunächst unter Zitierung des im Erstverfahren ergangenen Bescheids des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 29.07.2009 wiederholt, dass der Beschwerdeführer bisher kein eigenes Vorbringen angeführt habe (AS 221). Im Übrigen bestehe jedenfalls eine intensive und innige Beziehung zu seiner Enkeltochter römisch 40 und zu seiner Tochter römisch 40 . Bei entsprechender Ermittlungstätigkeit hätte die Behörde feststellen können, dass die zuständige Bezirkshauptmannschaft seiner Tochter die Erteilung des Aufenthaltstitels "Familienangehörige" bereits zugesagt habe und sie diesen in Kürze erhalten werde. Das Bundesasylamt hätte daher vom Vorliegen einer im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegenden Beziehungsintensität ausgehen müssen und die Ausweisung für dauerhaft unzulässig erklären müssen. Zu diesem Ergebnis wäre das Bundesasylamt auch gelangt, hätte es in Zusammenschau mit seinem fortgeschrittenen Alter berücksichtigt, dass er sich seit über sieben Jahren in Österreich aufhalte und seit 1989 nicht mehr in Armenien gelebt hätte (AS 223, 225).Auf Grund seines hohen Alters und des Umstands, dass er seit über 21 Jahren nicht in Armenien gelebt habe, würde er in eine menschenunwürdige, erniedrigende und lebensbedrohende Lage geraten. Da sich beinahe alle seine Verwandten außerhalb Armeniens befänden, stehe ihm auch kein soziales Netzwerk zur Verfügung. Mit diesem Vorbringen, welches die hohe Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Artikel 3, EMRK bei einer allfälligen Rückkehr aufzeige, setze sich das Bundesasylamt jedoch nicht auseinander (AS 225, 227).
Das Bundesasylamt behafte den bekämpften Bescheid mit mangelhafter Ermittlungstätigkeit, unrichtiger Beweiswürdigung, unzureichender Auseinandersetzung mit ihrem Vorbringen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung (AS 227).
Aus den vorgelegten Befunden ergibt sich, dass der in Österreich befindliche Sohn XXXX an einer psychischen Erkrankung leidet (GZ 252.133: AS 161 - 171).Aus den vorgelegten Befunden ergibt sich, dass der in Österreich befindliche Sohn römisch 40 an einer psychischen Erkrankung leidet (GZ 252.133: AS 161 - 171).
In Bezug auf die die Obsorge der Enkeltochter des Beschwerdeführers legte diese Niederschriften des Amtes für Soziales, Jugend und Familie (GZ 252.133: AS 101, 105 - 107, 153 - 155) und einen Beschluss des Bezirksgerichtes Linz (GZ 252.133: AS 105) vor. Diesen ist zu entnehmen, dass die Obsorge der Enkeltochter im Jänner dem Jugendamt übertragen wurde und das Verfahren zur (Rück)übertragung auf die Mutter noch anhängig ist. Der Beschwerdeführer und seine Frau wurden zunächst mit der Pflege und Erziehung betraut. Seit März lebt die Enkeltochter wieder bei der Mutter, wobei eine endgültige Obsorgeentscheidung im März noch ausständig war. Dem Beschwerdeführer und seiner Frau kommt ein Besuchsrecht zu.
Der handschriftliche per Fax übermittelte Brief des Sohnes XXXX aus Armenien gibt im wesentlichen das auch von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Geschehen in Armenien Ende 2010 Anfang 2011 wieder (GZ 252.133: AS 139 - 141, 145 - 149).Der handschriftliche per Fax übermittelte Brief des Sohnes römisch 40 aus Armenien gibt im wesentlichen das auch von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Geschehen in Armenien Ende 2010 Anfang 2011 wieder (GZ 252.133: AS 139 - 141, 145 - 149).
Die ärztliche Bescheinigung aus Armenien attestiert dem Sohn der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 05.01.2011 bis 17.01.2011 eine Pexusneuritis (GZ 252.133: AS 157).
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.
Art. 129f Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.Artikel 129 f, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.
Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Abs. 3 oder 3a leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 (lit. a), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 (lit. b), entschiedener Sache gemäß § 68 AVG (lit. c) oder der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a (Abs 3a) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Absatz 3, oder 3a leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, (Litera a,), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, (Litera b,), entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG (Litera c,) oder der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a (Absatz 3 a,) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.
§ 22 Abs. 1 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
ad Spruchpunkt Iad Spruchpunkt römisch eins
§ 68 AVGParagraph 68, AVG
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet.
Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 28.01.2003, 2002/18/0295)
Eine Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG kann grundsätzlich nur dann in Frage kommen, wenn eine rechtskräftige Entscheidung in der Sache bereits ergangen ist (VfGH 28.02.1980, Slg 8739).Eine Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG kann grundsätzlich nur dann in Frage kommen, wenn eine rechtskräftige Entscheidung in der Sache bereits ergangen ist (VfGH 28.02.1980, Slg 8739).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens in einem Verfahren gemäß § 68 AVG ist der nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden. (vgl. VwGH 30.05.1995, 93/08/0207)"Sache" des Rechtsmittelverfahrens in einem Verfahren gemäß Paragraph 68, AVG ist der nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden. vergleiche VwGH 30.05.1995, 93/08/0207)
Der Prüfungsrahmen ist dabei nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH eingeschränkt. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (zB VwGH E 28.01.2003, 2001/11/0224). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 07.06.2000, 99/01/0321; 30.08.2005, 2005/01/0244)Der Prüfungsrahmen ist dabei nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH eingeschränkt. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (zB VwGH E 28.01.2003, 2001/11/0224). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321; 30.08.2005, 2005/01/0244)
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen, da die Rechtskraftwirkung gerade darin besteht, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Den behaupteten geänderten Umständen muss jedoch auch Entscheidungsrelevanz zukommen (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen, also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, fehlt es an der Identität der Sache. Neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG (vgl. für viele VwGH 21.09.2000, 98/20/0564; 30.09.1994, 94/08/0183). Ebenso steht einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen, also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, fehlt es an der Identität der Sache. Neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vergleiche für viele VwGH 21.09.2000, 98/20/0564; 30.09.1994, 94/08/0183). Ebenso steht einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).
Verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen gemäß § 28 AsylG 1997 - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391 mwN).Verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen gemäß Paragraph 28, AsylG 1997 - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391 mwN).
Hinsichtlich einer eventuellen Änderung der Sachlage in Bezug auf einen im Erstverfahren getätigten negativen Ausspruch gemäß § 8 AsylG führte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.02.2009, 2008/01/0344, jüngst aus, dass für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig sind, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen. Da sich der Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, da nur diese dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können.Hinsichtlich einer eventuellen Änderung der Sachlage in Bezug auf einen im Erstverfahren getätigten negativen Ausspruch gemäß Paragraph 8, AsylG führte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.02.2009, 2008/01/0344, jüngst aus, dass für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig sind, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen. Da sich der Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, da nur diese dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können.
Daraus folgend ist eine Entscheidung gemäß § 68 AVG nunmehr auch dann nicht mehr zulässig, wenn sich der Sachverhalt in Bezug auf die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat geändert hat.Daraus folgend ist eine Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG nunmehr auch dann nicht mehr zulässig, wenn sich der Sachverhalt in Bezug auf die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat geändert hat.
Etwaige notorische Umstände, welche sich seit der rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Herkunftsstaates im Hinblick auf etwaige Abschiebungshindernisse ergeben haben könnten, sind von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 30.08.2005, 2005/01/0244).Etwaige notorische Umstände, welche sich seit der rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Herkunftsstaates im Hinblick auf etwaige Abschiebungshindernisse ergeben haben könnten, sind von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 30.08.2005, 2005/01/0244).
Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Fall die Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.11.2007, GZ 302.508-3/2E-VI/17/07, die am 04.12.2007 in Rechtskraft erwuchs (OZ 3/2E Seite 17).
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen die selben Fluchtgründen wie im abgeschlossenen Verfahren vor, gab jedoch an, dass sich diese nunmehr (auch) auf Armenien beziehen würden und sich aktualisiert hätten. Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers, Schwierigkeiten mit der Mafia gehabt zu haben, wurde im abgeschlossenen Verfahren die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen (OZ 3/2E Seite 6 - 13).
Der Argumentation in der Stellungnahme und in der Beschwerde (AS 103, 221), das das Vorbringen des Beschwerdeführers bereits deshalb als neu zu bewerten sei, weil er selber im Erstverfahren keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht habe, kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gefolgt werden. Es trifft - wie in den Schriftstücken angemerkt - zwar zu, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Erstverfahren einmal erklärte, keine Asylgründe zu haben, sondern hier (nur) bei seiner Familie sein zu wollen (EAS 359). Andererseits erläuterte der Beschwerdeführer später in derselben Niederschrift (AS 359 - 365) sowie in allen anderen Einvernahmen (EAS 47 - 55, 179 - 189), das die gesamte Familie und auch er selbst Schwierigkeiten mit der Mafia gehabt hätten, weshalb in der Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates auch auf die bereits davor festgestellte Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens im Verfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers Bezug genommen und somit auch für den Beschwerdeführer als unglaubwürdig bewertet wurde (OZ 3/2E Seite 6 - 13).
Dass der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt, die Mafia habe erneut nach seiner Familie gesucht und zu diesem Zweck seinen Sohn XXXX Ende 2010 misshandelt, vermag die damalige sehr detailliert begründete Einschätzung des Unabhängigen Bundesasylsenates , dass dies unglaubwürdig sei, nicht zu ändern. Zunächst handelt es sich bei dem Vorbringen um das Fortbestehen und Weiterwirken des bereits im Erstverfahren geltend gemachten und für unglaubwürdig bewerteten Fluchtgrundes (vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), wobei in diesem Zusammenhang eine maßgebliche Gefahrenvergrößerung ausgeschlossen werden kann. So ist zunächst nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer und seine Frau sich nicht bereits im Jänner 2011, als die Familie - den Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers (GZ 252.133: AS 89) folgend - von ihrem Sohn von der bestehenden Gefahr informiert worden war, an die Asylbehörden gewandt hatten, sondern bis zum Mai 2011 damit gewartet haben.Dass der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt, die Mafia habe erneut nach seiner Familie gesucht und zu diesem Zweck seinen Sohn römisch 40 Ende 2010 misshandelt, vermag die damalige sehr detailliert begründete Einschätzung des Unabhängigen Bundesasylsenates , dass dies unglaubwürdig sei, nicht zu ändern. Zunächst handelt es sich bei dem Vorbringen um das Fortbestehen und Weiterwirken des bereits im Erstverfahren geltend gemachten und für unglaubwürdig bewerteten Fluchtgrundes vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), wobei in diesem Zusammenhang eine maßgebliche Gefahrenvergrößerung ausgeschlossen werden kann. So ist zunächst nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer und seine Frau sich nicht bereits im Jänner 2011, als die Familie - den Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers (GZ 252.133: AS 89) folgend - von ihrem Sohn von der bestehenden Gefahr informiert worden war, an die Asylbehörden gewandt hatten, sondern bis zum Mai 2011 damit gewartet haben.
Aber auch die vorgelegte schriftliche Bescheinigung (GZ 252.133: AS 157) eines armenischen Arztes bezüglich einer Erkrankung des Sohnes XXXX lässt keinen Zweifel an der damaligen Beurteilung aufkommen. Diese bescheinigt zwar, dass der Sohn des Beschwerdeführers vom 05.01.2011 bis 17.01.2011 krank gewesen sei; die angeführte Diagnose Plexusneuritis [laut de.wikipedia.org eine akute Entzündung des Nervengeflechts am Arm, die zu Schmerzen und Beweglichkeitseinschränkungen führen kann] lässt jedoch keinen unmittelbar zwingenden Rückschluss auf die Ursache dieser Erkrankung zu und ist auch nicht typischerweise eine Folgeerscheinung eine Misshandlung [laut www.lexikon-orthopaedie.com tritt diese entzündliche Reaktion nach Serumgaben, Impfungen und Infektionskrankheiten auf].Aber auch die vorgelegte schriftliche Bescheinigung (GZ 252.133: AS 157) eines armenischen Arztes bezüglich einer Erkrankung des Sohnes römisch 40 lässt keinen Zweifel an der damaligen Beurteilung aufkommen. Diese bescheinigt zwar, dass der Sohn des Beschwerdeführers vom 05.01.2011 bis 17.01.2011 krank gewesen sei; die angeführte Diagnose Plexusneuritis [laut de.wikipedia.org eine akute Entzündung des Nervengeflechts am Arm, die zu Schmerzen und Beweglichkeitseinschränkungen führen kann] lässt jedoch keinen unmittelbar zwingenden Rückschluss auf die Ursache dieser Erkrankung zu und ist auch nicht typischerweise eine Folgeerscheinung eine Misshandlung [laut www.lexikon-orthopaedie.com tritt diese entzündliche Reaktion nach Serumgaben, Impfungen und Infektionskrankheiten auf].
Ebenso ist der vom Sohn XXXX handschriftlich verfasste Geschehensablauf nicht geeignet dem Vorbringen mehr Glaubwürdigkeit zu verleihen. Zunächst ist festzuhalten, dass dieses Schreiben über Aufforderung der Ehefrau des Beschwerdeführers (vgl. GZ 252.133: AS 135: "Bezüglich des handschriftlichen Briefes gebe ich an, dass mein Anwalt geraten hat, dass so ein Brief eigenhändig zu schreiben sei.") verfasst wurde, und auch lediglich das wiederholt, was der Beschwerdeführer und seine Frau bereits vorgebracht hatten.Ebenso ist der vom Sohn römisch 40 handschriftlich verfasste Geschehensablauf nicht geeignet dem Vorbringen mehr Glaubwürdigkeit zu verleihen. Zunächst ist festzuhalten, dass dieses Schreiben über Aufforderung der Ehefrau des Beschwerdeführers vergleiche GZ 252.133: AS 135: "Bezüglich des handschriftlichen Briefes gebe ich an, dass mein Anwalt geraten hat, dass so ein Brief eigenhändig zu schreiben sei.") verfasst wurde, und auch lediglich das wiederholt, was der Beschwerdeführer und seine Frau bereits vorgebracht hatten.
Zusammenfassend ist das Vorbringen des Beschwerdeführers auch im Zusammenhalt mit den vorgelegten Unterlagen, nicht geeignet jenen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommen würde und an den sich eine positive Entscheidungsprognose knüpfen könnte, da weder das Vorbringen noch die Unterlagen geeignet sind, die seinerzeitig Beweiswürdigung hinsichtlich der Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers als unglaubwürdig (vgl. dazu VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380) in Zweifel zu ziehen und den damaligen Sachverhalt einer neuerlichen Betrachtung zu unterwerfen.Zusammenfassend ist das Vorbringen des Beschwerdeführers auch im Zusammenhalt mit den vorgelegten Unterlagen, nicht geeignet jenen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommen würde und an den sich eine positive Entscheidungsprognose knüpfen könnte, da weder das Vorbringen noch die Unterlagen geeignet sind, die seinerzeitig Beweiswürdigung hinsichtlich der Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers als unglaubwürdig vergleiche dazu VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380) in Zweifel zu ziehen und den damaligen Sachverhalt einer neuerlichen Betrachtung zu unterwerfen.
Eine wesentliche Änderung der allgemeinen Lage in Armenien wurde vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und es gibt auch sonst keine dahingehenden Hinweise, dass sich die Lage seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens am 04.12.2007 wesentlich geändert hätte. Auch liegen keine von Amts wegen zu berücksichtigende Änderungen der Lage im Herkunftsstaat Armenien hinsichtlich einer etwaigen extremen Gefährdungssituation seit Dezember 2007 vor.
Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener "außergewöhnlicher Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 darstellen könnte, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen ließen.Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener "außergewöhnlicher Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 darstellen könnte, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen ließen.
Das vom Beschwerdeführer nunmehr ins Treffen geführte Alter von 60 Jahren - wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erstverfahrens auch bereits 56 Jahre alt gewesen ist - stellt für sich alleine ohne weiters Hinzutreten von besonderen Umständen, keinen derart außergewöhnlichen Umstand dar. Zwar ist davon auszugehen, dass in Armenien eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen wird als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können und das gesamte Leben von Korruption geprägt ist. Auch die staatliche Pension ist auf unterstem Niveau angesiedelt. Dennoch geht aus den, vom Bundesasylamt bereits zitierten Länderberichten (BS 15 - 34, AS 187 206) keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Ein im Vergleich zu den Ländern der Europäischen Union niedrigerer Lebensstandard reicht noch nicht aus, eine Gefährdung der Existenzgrundlage im Sinne des Art. 3 EMRK anzunehmen.Das vom Beschwerdeführer nunmehr ins Treffen geführte Alter von 60 Jahren - wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erstverfahrens auch bereits 56 Jahre alt gewesen ist - stellt für sich alleine ohne weiters Hinzutreten von besonderen Umständen, keinen derart außergewöhnlichen Umstand dar. Zwar ist davon auszugehen, dass in Armenien eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen wird als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können und das gesamte Leben von Korruption geprägt ist. Auch die staatliche Pension ist auf unterstem Niveau angesiedelt. Dennoch geht aus den, vom Bundesasylamt bereits zitierten Länderberichten (BS 15 - 34, AS 187 206) keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Ein im Vergleich zu den Ländern der Europäischen Union niedrigerer Lebensstandard reicht noch nicht aus, eine Gefährdung der Existenzgrundlage im Sinne des Artikel 3, EMRK anzunehmen.
Auch die vom Beschwerdeführer angegebenen Magenbeschwerden stellen, wie bereits vom Bundesasylamt festgestellt (BS 10, AS 150) weder eine besonders schwere noch eine lebensbedrohliche Erkrankung dar. Eine Behandlung ist daher auch unter Einbeziehung der durchaus problematischen medizinischen Versorgung in Armenien zumutbar.
Zur vorgebrachten langen Abwesenheit des Beschwerdeführers aus Armenien ist festzuhalten, dass dem gesamten Vorbringen, somit auch diesem Teil, im Erstverfahren die Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde (OZ 3/2E), wobei insbesondere auch auf das Sprachgutachten im Verfahren der Ehefrau verwiesen wurde (OZ 3/2 Seite 8), demzufolge ein Aufenthalt in Russland mangels Sprachkenntnisse bzw. auch Kenntnissen hinsichtlich aktueller Lebensmittelpreise und Telefonvorwahlnummern als unwahrscheinlich erschien (GZ 252.133: EAS
103 - 104). Da der Beschwerdeführer im Erstverfahren stringent
angab, mit seiner Ehefrau bis zu deren Ausreise immer zusammengelebt zu haben (EAS 83, 183 - 185, 351), schlägt die Beurteilung hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit des langjährigen Aufenthaltes der Ehefrau des Beschwerdeführers in Russland auch auf ihn durch.
Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer somit weder neue zu berücksichtigenden Tatsachen in Bezug auf seine bisher vorgebrachten Asylgründe noch hinsichtlich subsidiärer Schutzgründe dargelegt und es liegen auch von Amts wegen keine zu berücksichtigende Umstände diesbezüglich vor, welche eine Änderung der Sachlage im Hinblick auf sein bereits abgeschlossenes Verfahren darstellen würden.
Die Zurückweisung des neuerlichen Antrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG erweist sich somit als rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochten Bescheides abzuweisen ist.Die Zurückweisung des neuerlichen Antrages gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG erweist sich somit als rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochten Bescheides abzuweisen ist.
ad Spruchpunkt IIad Spruchpunkt römisch zwei
§ 10 AsylG 2005Paragraph 10, AsylG 2005
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß Abs. 2 lit. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Ziffer 2).Gemäß Absatz 2, lit. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer 1) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2).
Gemäß Abs. 3 lit. cit. ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Absatz 3, lit. cit. ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß Abs. 4 lit. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Absatz 4, lit. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß Abs. 5 lit. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Absatz 5, lit. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Abs. 6 lit. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Absatz 6, lit. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß Abs. 7 lit. cit. gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und der Fremde hat binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Absatz 7, lit. cit. gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und der Fremde hat binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß Abs. 8 lit. cit. ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Absatz 8, lit. cit. ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
§ 41 Abs. 3 AsylG 2005Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegenden Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegenden Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylG 2005 steht die Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylG 2005 steht die Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.
Die Regierungsvorlage (952 d. B. XXII. GP, Seite 66) führt diesbezüglich aus, dass im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung jedenfalls zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen ist.Die Regierungsvorlage (952 d. B. römisch 22 . GP, Seite 66) führt diesbezüglich aus, dass im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung jedenfalls zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen ist.
Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen normierten kurzen Fristen (§ 41 Abs. 2 und § 37 Abs. 3 AsylG 2005) ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Beschwerdeinstanz in Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Daher ist der Asylgerichtshof nunmehr jedenfalls in jenen Fällen zu einer Kassation verpflichtet, in denen der Verwaltungsgerichtshof ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG für zulässig erachtet. Das der Beschwerdeinstanz in § 66 Abs. 3 AVG eingeräumte Ermessen selbst zu verhandeln und die unmittelbare Beweisaufnahme durchzuführen, besteht jedoch in diesen Verfahren aufgrund der zwingenden Kassationspflicht in § 41 Abs. 3 AsylG 2005 nicht. Aus der Regierungsvorlage ergibt sich darüber hinaus, dass eine Stattgabe ganz allgemein stattzufinden hat, wenn Erhebungsmängel der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen normierten kurzen Fristen (Paragraph 41, Absatz 2 und Paragraph 37, Absatz 3, AsylG 2005) ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Beschwerdeinstanz in Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Daher ist der Asylgerichtshof nunmehr jedenfalls in jenen Fällen zu einer Kassation verpflichtet, in denen der Verwaltungsgerichtshof ein Vorgehen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG für zulässig erachtet. Das der Beschwerdeinstanz in Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumte Ermessen selbst zu verhandeln und die unmittelbare Beweisaufnahme durchzuführen, besteht jedoch in diesen Verfahren aufgrund der zwingenden Kassationspflicht in Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 nicht. Aus der Regierungsvorlage ergibt sich darüber hinaus, dass eine Stattgabe ganz allgemein stattzufinden hat, wenn Erhebungsmängel der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.
Hinsichtlich Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides führt das Bundesasylamt im Rahmen der Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers unter anderem folgendes aus:Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides führt das Bundesasylamt im Rahmen der Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers unter anderem folgendes aus:
"In Österreich leben weitere Verwandte (Tochter, Sohn, Enkelkinder). Diese verfügen über kein Aufenthaltsrecht." (BS 9, AS 149). Beweiswürdigend wird diesbezüglich angemerkt, dass "aus dem Register FI [...] ersichtlich [sei], dass die bisher von der Tochter [des Beschwerdeführers] gestellten Anträge auf einen Aufenthaltstitel abgelehnt worden waren, d.h. dass sie derzeit kein Aufenthaltsrecht besitzt. Zusammenfassend wird nochmals darauf hingewiesen, dass alle angeführten Verwandten so wie Sie [...] potentiell [von] aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sind." (BS 13, AS 153).
Diese Ausführungen sind objektiv tatsachenwidrig. So ist dem Zentralen Melderegister zu entnehmen, dass die Enkeltochter des Beschwerdeführers österreichische Staatsbürgerin ist. Dem FI-Auszug der Tochter ist zu entnehmen, dass deren Antrag nicht inhaltlich abgewiesen wurde, sondern der Akt jeweils zuständigkeitshalber abgetreten wurde (OZ 4/2011-3). Angesichts des Umstandes, dass die Enkeltochter österreichische Staatsbürgerin ist, ist aber auch der vom Bundesasylamt gezogene Schluss, dass die Tochter von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei, nicht ohne weitere Ermittlungen haltbar.
Bereits aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass das Bundesasylamt es verabsäumt hat, den tatsächlichen Sachverhalt festzustellen. Mangels konkreter Erhebungen fehlen aber etwa auch Feststellungen zum Kontakt mit der Tochter und der (österreichischen) Enkeltochter. So wurde lediglich das Verhältnis des Beschwerdeführers und seiner Frau zu ihrer älteren Enkeltochter erhoben (AS 75), obwohl bereits im schriftlichen Antrag auf internationalen Schutz auf den Kontakt mit der Tochter und jüngeren Enkeltochter hingewiesen wurde (AS 33).
Entsprechend obiger Ausführungen hat es das Bundesasylamt verabsäumt die konkrete Situation des Beschwerdeführers umfassend zu erheben und sich damit auseinanderzusetzen, weshalb der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt hinsichtlich Spruchpunkt II so mangelhaft ist, dass weitere Ermittlungen sowie eine mündliche Verhandlung (Vernehmung) unerlässlich sind. Da im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung jedenfalls zu beheben ist, ist das Verfahren spruchgemäß an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, welches im fortgesetzten Verfahren die entsprechenden Ermittlungsschritte zu setzen haben wird.Entsprechend obiger Ausführungen hat es das Bundesasylamt verabsäumt die konkrete Situation des Beschwerdeführers umfassend zu erheben und sich damit auseinanderzusetzen, weshalb der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei so mangelhaft ist, dass weitere Ermittlungen sowie eine mündliche Verhandlung (Vernehmung) unerlässlich sind. Da im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung jedenfalls zu beheben ist, ist das Verfahren spruchgemäß an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, welches im fortgesetzten Verfahren die entsprechenden Ermittlungsschritte zu setzen haben wird.
Da der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II innerhalb der in § 36 Abs. 4 iVm § 37 Abs. 1 AsylG 2005 vorgesehenen 7-tägigen Frist behoben wird, und damit die Durchführung der Ausweisung nicht möglich ist, erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005.Da der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei innerhalb der in Paragraph 36, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 vorgesehenen 7-tägigen Frist behoben wird, und damit die Durchführung der Ausweisung nicht möglich ist, erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005.
Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 abgesehen werden.Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 abgesehen werden.
Schlagworte
familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Prozesshindernis der entschiedenen SacheZuletzt aktualisiert am
07.09.2011