Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
E6 303.595-3/2011-4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Libanon, vertreten durch RA Dr. Rathbauer, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2011, Zl. 11 04.920-EWEST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Libanon, vertreten durch RA Dr. Rathbauer, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2011, Zl. 11 04.920-EWEST, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Libanon, reiste am 15.09.2005 am Flughafen Wien-Schwechat illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.09.2005 erstmals einen Asylantrag.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2006, Zl. 05 15.219-BAT, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Libanon für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon aus.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2006, Zl. 05 15.219-BAT, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Libanon für zulässig erklärt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon aus.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.03.2007, Zl. 303.595-C1/9E-XVIII/60/06, gemäß §§ 7 undDie gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.03.2007, Zl. 303.595-C1/9E-XVIII/60/06, gemäß Paragraphen 7, und
8 Abs. 1 und 2 AsylG abgewiesen.8 Absatz eins und 2 AsylG abgewiesen.
2. Am 12.08.2007 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.02.2008, Zl. 07 07.344-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 12.08.2007 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.02.2008, Zl. 07 07.344-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 12.08.2007 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.04.2008, Zl. 303.595-2/5E-XVIII/60/08, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Ziffer 1 und Abs. 4 AsylG abgewiesen.Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.04.2008, Zl. 303.595-2/5E-XVIII/60/08, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 und Absatz 4, AsylG abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 09.09.2010, Zl. 2008/20/0307-9, die Behandlung der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.04.2008 erhobenen Beschwerde ab.
3. Am 19.05.2011 stellte der Beschwerdeführer einen dritten Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung am 23.05.2011 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er im Jahr 2007 in Österreich ein Verhältnis mit einer verheirateten libanesischen Frau gehabt habe. Im März oder April 2008 sei diese Frau gemeinsam mit ihren Kindern in den Libanon zurückgekehrt, wobei ihr Ehemann bereits vorher dorthin zurückgegangen sei. Danach sei der Beschwerdeführer vom Ehemann dieser Frau telefonisch bedroht worden und man habe ihm gesagt, dass er im Falle einer Rückkehr in den Libanon umgebracht werden würde. Aus diesem Grund könne der Beschwerdeführer nicht in den Libanon zurückkehren.
Bei den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 31.05.2011 und am 16.06.2011 wurde dieses Vorbringen vom Beschwerdeführer im Wesentlichen wiederholt.
Am 31.05.2011 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mit, dass beabsichtigt sei, den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz wegen Vorliegens einer entschiedenen Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen.Am 31.05.2011 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mit, dass beabsichtigt sei, den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz wegen Vorliegens einer entschiedenen Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2011,
Zl. 11 04.920-EWEST (gemeint wohl: 11 04.920-EAST West), wurde im Spruchpunkt I. der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 19.05.2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde der Beschwerdeführer unter einem gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischem Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen.Zl. 11 04.920-EWEST (gemeint wohl: 11 04.920-EAST West), wurde im Spruchpunkt römisch eins. der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 19.05.2011 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde der Beschwerdeführer unter einem gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischem Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen.
Begründend wurde im Ergebnis ausgeführt, dass der vorgebrachte Sachverhalt dem Beschwerdeführer bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss des "zweiten" Verfahrens bekannt gewesen sei und der Beschwerdeführer somit die Verpflichtung gehabt habe, diese Probleme im "zweiten" Asylverfahren als Fluchtgrund vorzubringen. Es könne kein neuer, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderter entscheidungsrelevanter Sachverhalt im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG angenommen werden. HinsichtlichBegründend wurde im Ergebnis ausgeführt, dass der vorgebrachte Sachverhalt dem Beschwerdeführer bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss des "zweiten" Verfahrens bekannt gewesen sei und der Beschwerdeführer somit die Verpflichtung gehabt habe, diese Probleme im "zweiten" Asylverfahren als Fluchtgrund vorzubringen. Es könne kein neuer, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderter entscheidungsrelevanter Sachverhalt im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG angenommen werden. Hinsichtlich
Spruchpunkt II. verneinte das Bundesasylamt das Vorhandensein eines relevanten Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich und kam im Rahmen einer Abwägung weiters zum Ergebnis, dass die Ausweisung keine Verletzung des Privatlebens darstelle.Spruchpunkt römisch zwei. verneinte das Bundesasylamt das Vorhandensein eines relevanten Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich und kam im Rahmen einer Abwägung weiters zum Ergebnis, dass die Ausweisung keine Verletzung des Privatlebens darstelle.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.07.2011 persönlich durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugestellt.
4. Mit Schreiben vom 21.07.2011 (zur Post gegeben am 22.07.2011 und beim Bundesasylamt eingelangt am 26.07.2011) brachte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2011 ein.
Im Wesentlichen wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen.
5. Am 01.08.2011 langte die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes beim Asylgerichtshof, Außenstelle Linz, ein, wovon das Bundesasylamt verständigt wurde.
6. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den das Erst- bis Drittverfahren umfassenden Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde, die bekämpften Bescheide sowie die neuerliche Antragstellung und die Beschwerde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins
AVG.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs Berufung der Begriff Beschwerde tritt.Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs Berufung der Begriff Beschwerde tritt.
II.2. Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).römisch zwei.2. Gemäß 75 Absatz 4, AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers (RV 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an § 66 Abs. 2 AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41 A, b, s, 2, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41 A, b, s, 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an Paragraph 66, Absatz 2, AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.
II.3. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.römisch zwei.3. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.
II.4. Zur Rechtzeitigkeit gegenständlicher Beschwerde ist folgendes auszuführen:römisch zwei.4. Zur Rechtzeitigkeit gegenständlicher Beschwerde ist folgendes auszuführen:
Auf Grund des Akteninhaltes geht hervor, dass der Beschwerdeführer sowohl im ersten Asylverfahren als auch im darauffolgenden Folgeverfahren vom Rechtsanwalt Dr. Joachim Rathbauer vertreten war. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung am 23.05.2011 bekannt gegeben. Auf Grund dessen ging das Bundesasylamt in der Folge richtigerweise davon aus, dass das Vollmachtsverhältnis zum rechtsfreundlicher Vertreter des Beschwerdeführers nach wie vor aufrecht ist, weshalb auch der Landungsbescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2011, mittels Telefax am 24.05.2011 dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt wurde.
Weder aus dem gesamten Akteninhalt - beinhaltend die Akte betreffend das Erst- und Zweitverfahren des Beschwerdeführers - noch aus den Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich, dass das Vollmachtsverhältnis zum rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers aufgelöst wurde.
Folglich war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vom Rechtsanwalt Dr. Joachim Rathbauer rechtsfreundlich vertreten wird.
Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.
Gemäß § 23 Abs. 4 AsylG ist in den Fällen des Abs. 3 auch an einen Zustellungsbevollmächtigten des Asylwerbers zuzustellen. Von der Zustellung abhängige Fristen beginnen erst mit Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten zu laufen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 4, AsylG ist in den Fällen des Absatz 3, auch an einen Zustellungsbevollmächtigten des Asylwerbers zuzustellen. Von der Zustellung abhängige Fristen beginnen erst mit Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten zu laufen.
Die Erteilung einer Vollmacht an einen Rechtsanwalt zur Rechtsvertretung umfasst auch eine Zustellvollmacht.
Da der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2011 laut Aktenlage lediglich dem Beschwerdeführer selbst zugestellt wurde, obwohl dieser im gegenständlichen Verfahren rechtsfreundlich von einem Rechtsanwalt vertreten wird, beginnt die Rechtsmittelfrist des
§ 22 Abs. 12 AsylG iSd § 23 Abs. 4 AsylG erst mit Zustellung an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zu laufen.Paragraph 22, Absatz 12, AsylG iSd Paragraph 23, Absatz 4, AsylG erst mit Zustellung an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zu laufen.
Zusammenfassend war daher davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer am 21.07.2011 verfasste Beschwerde, die am 22.07.2011 zur Post gegeben wurde und am 26.07.2011 beim Bundesasylamt eingelangt ist, fristgerecht erhoben wurde, da die Rechtsmittelfrist mangels Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 09.07.2011 an den rechtsfreundlichen Vertreter gemäß § 23 Abs. 4 zweiter Satz AsylG nicht zu laufen begonnen hat.Zusammenfassend war daher davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer am 21.07.2011 verfasste Beschwerde, die am 22.07.2011 zur Post gegeben wurde und am 26.07.2011 beim Bundesasylamt eingelangt ist, fristgerecht erhoben wurde, da die Rechtsmittelfrist mangels Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 09.07.2011 an den rechtsfreundlichen Vertreter gemäß Paragraph 23, Absatz 4, zweiter Satz AsylG nicht zu laufen begonnen hat.
II.5. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz ist auszuführen, dass nach Ansicht des Asylgerichtshofes es das Bundesasylamt unterlassem hat, den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend zu ermitteln. Das Bundesasylamt hat lediglich zwei sehr kurz gehaltene Befragungen durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer nur kurz einen neuen Sachverhalt umrissen hat. Das Bundesasylamt wäre verpflichtet gewesen, durch geeignete Fragestellung und Vorhalt des bereits rechtskräftig entschiedenen Sachverhaltes darauf hinzuwirken, dass der maßgebliche Sachverhalt und die diesbezüglichen Zeitangaben ausreichend geklärt werden, um damit die Möglichkeit zu schaffen, entsprechende - auf das Ermittlungsergebnis gestützte und nachvollziehbare - Feststellungen in der das Verfahren erledigenden Entscheidung treffen zu können. Da dies vom Bundesasylamt unterlassen wurde, erweist sich der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weshalb die Behebung des angefochtenen unumgänglich war.römisch zwei.5. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz ist auszuführen, dass nach Ansicht des Asylgerichtshofes es das Bundesasylamt unterlassem hat, den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend zu ermitteln. Das Bundesasylamt hat lediglich zwei sehr kurz gehaltene Befragungen durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer nur kurz einen neuen Sachverhalt umrissen hat. Das Bundesasylamt wäre verpflichtet gewesen, durch geeignete Fragestellung und Vorhalt des bereits rechtskräftig entschiedenen Sachverhaltes darauf hinzuwirken, dass der maßgebliche Sachverhalt und die diesbezüglichen Zeitangaben ausreichend geklärt werden, um damit die Möglichkeit zu schaffen, entsprechende - auf das Ermittlungsergebnis gestützte und nachvollziehbare - Feststellungen in der das Verfahren erledigenden Entscheidung treffen zu können. Da dies vom Bundesasylamt unterlassen wurde, erweist sich der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weshalb die Behebung des angefochtenen unumgänglich war.
Des Weiteren erweist sich der angefochtene Bescheid im Hinblick auf das Vorliegen einer entschiedenen Sache als nicht nachvollziehbar. Dies vor allem deshalb, weil dem angefochtenen Bescheid nicht eindeutig zu entnehmen ist, auf welchen rechtskräftigen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates Bezug genommen wurde.
II.6. Zur Ausweisungsentscheidung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt im Rahmen der Einvernahmen am 31.05.2011 und am 16.06.2011 keiner ausreichenden Befragung hinsichtlich des Vorliegens eines Privat- und Familienlebens in Österreich unterzogen. Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, dass sein Bruder XXXX in Österreich aufhältig sei, von dem er regelmäßig unterstützt werden würde.römisch zwei.6. Zur Ausweisungsentscheidung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt im Rahmen der Einvernahmen am 31.05.2011 und am 16.06.2011 keiner ausreichenden Befragung hinsichtlich des Vorliegens eines Privat- und Familienlebens in Österreich unterzogen. Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, dass sein Bruder römisch 40 in Österreich aufhältig sei, von dem er regelmäßig unterstützt werden würde.
Auf Grund dieses dürftig "ermittelten" Sachverhaltes im Zusammenhang damit, dass die zuletzt ergangene Ausweisungsentscheidung den Beschwerdeführer betreffend im April 2008 erfolgte, ist auszuführen, dass sich das Bundesasylamt nicht in dem erforderlichen Ausmaß mit dem allfälligen Familienleben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und keine ausreichenden Ermittlungen und Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers getätigt hat. Vielmehr bejahte das Bundesasylamt die Zulässigkeit des Eingriffes in Artikel 8 EMRK ohne dies - gestützt auf konkrete Feststellungen, denen ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren vorangegangen ist - hinreichend zu begründen.
In diesem Zusammenhang ist daher festzuhalten, dass es das Bundesasylamt pflichtwidrig unterlassen hat, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, wozu es dem Grundsatz der Offizialmaxime getreu gehalten gewesen wäre. Der bloße Hinweis darauf, dass zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des "ersten Verfahrens (07.03.2008)" und dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung des "gegenständlichen - dritten - Verfahrens (08.07.2011)" keine entscheidungsrelevante Änderung der Situation des Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers eingetreten sei, entbindet die belangte Behörde, entgegen der von ihr im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht, nicht von der Verpflichtung, die in Bezug auf das Privat- und Familienleben relevanten Fragen zu stellen und Ermittlungen zu den demonstrativ aufgezählten Tatbeständen des § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG anzustellen.In diesem Zusammenhang ist daher festzuhalten, dass es das Bundesasylamt pflichtwidrig unterlassen hat, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, wozu es dem Grundsatz der Offizialmaxime getreu gehalten gewesen wäre. Der bloße Hinweis darauf, dass zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des "ersten Verfahrens (07.03.2008)" und dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung des "gegenständlichen - dritten - Verfahrens (08.07.2011)" keine entscheidungsrelevante Änderung der Situation des Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers eingetreten sei, entbindet die belangte Behörde, entgegen der von ihr im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht, nicht von der Verpflichtung, die in Bezug auf das Privat- und Familienleben relevanten Fragen zu stellen und Ermittlungen zu den demonstrativ aufgezählten Tatbeständen des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG anzustellen.
Somit wurden weder ausreichende Ermittlungen zum Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers noch diesbezügliche Überlegungen im Zusammenhang mit der Zulässigkeit des Eingriffs in das durch
Artikel 8 EMRK geschützte Recht getätigt.
II.7. Da der angefochtene Bescheid innerhalb der in § 36 Abs. 4 iVm § 37 Abs. 1 AsylG vorgesehenen siebentägigen Frist behoben wird, erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG.römisch zwei.7. Da der angefochtene Bescheid innerhalb der in Paragraph 36, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, AsylG vorgesehenen siebentägigen Frist behoben wird, erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
07.09.2011