TE AsylGH Erkenntnis 2011/8/4 E14 402799-3/2011

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Veröffentlicht am 04.08.2011
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Spruch

E14 402.799-3/2011-2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Aserbaidschan, vertreten durch seine Mutter XXXX, diese vertreten durch Dr. Klodner, SPRAKUIN Integrationsverein, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2011, Zahl: 11 05.395-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Aserbaidschan, vertreten durch seine Mutter römisch 40 , diese vertreten durch Dr. Klodner, SPRAKUIN Integrationsverein, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2011, Zahl: 11 05.395-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang und Sachverhalt

Erstverfahren

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer brachte am 01.06.2008 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des ersten Verwaltungsverfahrensaktes der Mutter [im Folgenden: EAS] 119), welcher vom Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, mit Bescheid vom 27.10.2008, Zahl: 08 04.781-BAI, in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Aserbaidschan aus (EAS 343 - 395).Der Beschwerdeführer brachte am 01.06.2008 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des ersten Verwaltungsverfahrensaktes der Mutter [im Folgenden: EAS] 119), welcher vom Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, mit Bescheid vom 27.10.2008, Zahl: 08 04.781-BAI, in Spruchpunkt römisch eins bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und in Spruchpunkt römisch zwei bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen wurde. Mit Spruchpunkt römisch drei wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Aserbaidschan aus (EAS 343 - 395).

Die dagegen erhobene Beschwerde (EAS 401 - 441) wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 04.02.2009, GZ E13 402.799-1/2008-8E gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, ab. Die Entscheidung erwuchs mit 10.02.2009 in Rechtskraft (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 1/2008-9).Die dagegen erhobene Beschwerde (EAS 401 - 441) wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 04.02.2009, GZ E13 402.799-1/2008-8E gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ab. Die Entscheidung erwuchs mit 10.02.2009 in Rechtskraft (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 1/2008-9).

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Zahl: U 571/09 (OZ 1/2008-11).

Verfahrensinhalt

Der Asylgerichtshof begründete die abweisenden Entscheidung wie folgt (OZ 1/2008-8 S10 - 13, 15 - 16, 20):

"Sofern in der Beschwerdeschrift durch den rechtsfreundlichen Vertreter gerügt wird, dass die zahlreichen von der Erstbehörde aufgedeckten Widersprüche in den Aussagen des BF in den meisten Fällen auf Missverständnissen bei der Protokollierung, auf Unschärfen, Ungenauigkeiten und Unvollständigkeiten in dem Sinne, dass eben gewisse Dinge einfach nicht hinterfragt worden seien, beruhen würden, so lässt der Asylgerichtshof diesen Einwand nicht gelten, da dieser nach jeder Einvernahme nach erfolgter Rückübersetzung die Möglichkeit hatte, Korrekturen vorzunehmen. Der BF machte jedoch laut Aktenlage niemals von dieser Möglichkeit Gebrauch und bestätigte auch mit seiner Unterschrift die Richtigkeit seiner Aussagen vor dem Bundesasylamt. Auch wurde der BF am Beginn jeder Einvernahme in vorbildlicher Weise gefragt, ob es Verständigungsschwierigkeiten oder sonstige Einwände gegen die Dolmetscher gibt. Auch hier hatte der BF bei keiner Einvernahme Beanstandungen vorgenommen. Der Asylgerichtshof hegt daher keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzungen der Dolmetscher im Verfahren vor der Erstbehörde. Der BF war auch nicht im Stande, die behaupteten Missverständnisse in seinen unterschiedlichen Angaben vor dem Bundesasylamt in den Beschwerdeschriften auszuräumen.

Der Asylgerichtshof teilt auch die Auffassung der Erstbehörde, dass der BF seine eigentliche Fluchtgeschichte zwar auf einer wahren Begebenheit aufgebaut hat, seine unmittelbare Beteiligung an diesen Vorfällen konnte der BF jedoch aufgrund der zahlreichen Widersprüche nicht glaubhaft darlegen. Wie die Ermittlungen der Erstbehörde ergaben, wurde der ehemalige Chef des Flughafensicherheitsdienstes XXXX und vier weitere Personen, darunter auch der vom BF genannte XXXX, wegen mehrerer schwerer Verbrechen zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Der für den Flughafen zuständige Elektroingenieur XXXX erhielt dabei eine 2,5 jährige Haftstrafe. Die Berufung wurde vom Rechtsmittelgericht als unbegründet zurückgewiesen. Die mangelnde Glaubwürdigkeit zu den Ausführungen des BF wurde von der Erstbehörde in sehr anschaulicher Weise dargestellt: so machte der BF bezüglich seiner konkreten Tätigkeit für XXXX sehr unterschiedliche Angaben; in seinen ersten Einvernahmen gab der BF an, dass er mit einer Mannschaft Videokameras im VIP-Bereich des Flughafens in Baku montiert habe. In einer späteren Einvernahme gab der BF an, dass er alleine gearbeitet habe und nur Elektrokabel verlegt hätte; mit der Installation von Videokameras habe der BF nichts zu tun gehabt. Auch über die Dauer der Zusammenarbeit mit XXXX wurden vom BF unterschiedliche Darstellungen gemacht: Im Zuge der Befragung vor der EAST gab dieser an, dass er von 2005 bis 2007 für die Sicherheitsfirma des XXXX gearbeitet habe und dass er vom Chef immer wieder Aufträge erhalten habe und so zwei Jahre lang gut mit Arbeit versorgt worden wäre. In einer nachfolgenden Einvernahme vor den BAA gab der BF an, dass er nur diesen einzigen Auftrag zur Kabelverlegung am Flughafen von XXXX erhalten hätte. Auch mit der Erklärung des BF, dass er dazu nicht so genau befragt worden sei, vermochte der BF diese Widersprüche nicht auszuräumen. Auch bezüglich der vom BF geltend gemachten Verfolgungshandlungen ergaben sich mehrere Widersprüche: Im Zuge der Erstbefragung gab der BF an, dass er Anrufe von der Polizei erhalten habe und vom ihm verlangt worden sei, dass er zur Polizeistation kommen solle. Bei der Einvernahme vor dem BAA erklärte der BF, dass es nur einen Anruf gegeben habe und dieser Anruf sei vom Gericht gekommen. Der BF gab auch an, dass er eine Ladung als Zeuge vom Untersuchungsrichter bekommen habe. Diese Aussage revidierte der BF jedoch und merkte an, dass es doch keine Ladung gegeben hätte, sondern nur einen Anruf vom Gericht; von wem dieser Anruf konkret stammte, konnte der BF nicht angeben. Im Gegensatz dazu führte der BF in seiner Beschwerdeschrift aus, dass er vom Untersuchungsrichter angerufen worden sei und aufgefordert worden sei, als Zeuge bei Gericht zu erscheinen. Auch diese widersprüchlichen Angaben blieben vom BF ungeklärt. Der BF betonte jedoch, dass es nie irgendwelche Verfolgungshandlungen, Übergriffe oder Drohungen gegen den BF gegeben habe. Im Gegensatz dazu gab der BF vor der EAST an, dass er bedroht worden wäre. Auch die doch sehr ungenauen Angaben des BF, dass nach ihm gesucht worden sei, konnte dieser nicht konkretisieren. Das Bundesasylamt setzte die Angaben des BF auch in Zusammenschau mit den Angaben zur Fluchtgeschichte seiner Gattin. Auch die Gattin konnte bezüglich der Anrufe oder der behaupteten Verfolgung nur sehr vage Angaben tätigen; trotz mehrfacher Aufforderung durch das BAA, ihre Angaben bezüglich der geschilderten Vorfälle zu konkretisieren, konnte die Gattin des BF keine näheren Erklärungen abgeben.Der Asylgerichtshof teilt auch die Auffassung der Erstbehörde, dass der BF seine eigentliche Fluchtgeschichte zwar auf einer wahren Begebenheit aufgebaut hat, seine unmittelbare Beteiligung an diesen Vorfällen konnte der BF jedoch aufgrund der zahlreichen Widersprüche nicht glaubhaft darlegen. Wie die Ermittlungen der Erstbehörde ergaben, wurde der ehemalige Chef des Flughafensicherheitsdienstes römisch 40 und vier weitere Personen, darunter auch der vom BF genannte römisch 40 , wegen mehrerer schwerer Verbrechen zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Der für den Flughafen zuständige Elektroingenieur römisch 40 erhielt dabei eine 2,5 jährige Haftstrafe. Die Berufung wurde vom Rechtsmittelgericht als unbegründet zurückgewiesen. Die mangelnde Glaubwürdigkeit zu den Ausführungen des BF wurde von der Erstbehörde in sehr anschaulicher Weise dargestellt: so machte der BF bezüglich seiner konkreten Tätigkeit für römisch 40 sehr unterschiedliche Angaben; in seinen ersten Einvernahmen gab der BF an, dass er mit einer Mannschaft Videokameras im VIP-Bereich des Flughafens in Baku montiert habe. In einer späteren Einvernahme gab der BF an, dass er alleine gearbeitet habe und nur Elektrokabel verlegt hätte; mit der Installation von Videokameras habe der BF nichts zu tun gehabt. Auch über die Dauer der Zusammenarbeit mit römisch 40 wurden vom BF unterschiedliche Darstellungen gemacht: Im Zuge der Befragung vor der EAST gab dieser an, dass er von 2005 bis 2007 für die Sicherheitsfirma des römisch 40 gearbeitet habe und dass er vom Chef immer wieder Aufträge erhalten habe und so zwei Jahre lang gut mit Arbeit versorgt worden wäre. In einer nachfolgenden Einvernahme vor den BAA gab der BF an, dass er nur diesen einzigen Auftrag zur Kabelverlegung am Flughafen von römisch 40 erhalten hätte. Auch mit der Erklärung des BF, dass er dazu nicht so genau befragt worden sei, vermochte der BF diese Widersprüche nicht auszuräumen. Auch bezüglich der vom BF geltend gemachten Verfolgungshandlungen ergaben sich mehrere Widersprüche: Im Zuge der Erstbefragung gab der BF an, dass er Anrufe von der Polizei erhalten habe und vom ihm verlangt worden sei, dass er zur Polizeistation kommen solle. Bei der Einvernahme vor dem BAA erklärte der BF, dass es nur einen Anruf gegeben habe und dieser Anruf sei vom Gericht gekommen. Der BF gab auch an, dass er eine Ladung als Zeuge vom Untersuchungsrichter bekommen habe. Diese Aussage revidierte der BF jedoch und merkte an, dass es doch keine Ladung gegeben hätte, sondern nur einen Anruf vom Gericht; von wem dieser Anruf konkret stammte, konnte der BF nicht angeben. Im Gegensatz dazu führte der BF in seiner Beschwerdeschrift aus, dass er vom Untersuchungsrichter angerufen worden sei und aufgefordert worden sei, als Zeuge bei Gericht zu erscheinen. Auch diese widersprüchlichen Angaben blieben vom BF ungeklärt. Der BF betonte jedoch, dass es nie irgendwelche Verfolgungshandlungen, Übergriffe oder Drohungen gegen den BF gegeben habe. Im Gegensatz dazu gab der BF vor der EAST an, dass er bedroht worden wäre. Auch die doch sehr ungenauen Angaben des BF, dass nach ihm gesucht worden sei, konnte dieser nicht konkretisieren. Das Bundesasylamt setzte die Angaben des BF auch in Zusammenschau mit den Angaben zur Fluchtgeschichte seiner Gattin. Auch die Gattin konnte bezüglich der Anrufe oder der behaupteten Verfolgung nur sehr vage Angaben tätigen; trotz mehrfacher Aufforderung durch das BAA, ihre Angaben bezüglich der geschilderten Vorfälle zu konkretisieren, konnte die Gattin des BF keine näheren Erklärungen abgeben.

Zudem behauptete der Vater des BF anfangs, dass er in der Heimat auch Probleme wegen seiner armenischen Frau habe; aus Sicht des Asylgerichtshofes sind diese Angaben ebenfalls als unglaubwürdig einzustufen, da sowohl der Vater des BF selbst als auch dessen Gattin mehrfach betonten, dass sie niemals Probleme wegen der Religion, der Rasse oder Volksgruppe gehabt hätten; auch die Gattin selbst führte aus, dass sie nie irgend welche Probleme oder Schwierigkeiten aufgrund ihrer Abstammung gehabt hätte.

Der Asylgerichtshof ist - wie auch das Bundesasylamt - der Meinung, dass sich der Vater des BF bereits bei den Kernaussagen bezüglich der behaupteten Vorfälle selbst mehrfach widersprochen hat. Wenn sich eine Person schon bei den Kernaussagen selbst widerspricht und die Sachverhalte, die den Asylantrag begründen sollen, derart unterschiedlich darstellt, so kann nach allgemeiner Lebenserfahrung auch nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Vorbringen den Tatsachen entspricht. Dem Vater des BF war aus diesem Grund hinsichtlich der aufgestellten Behauptung, dass er verfolgt und bedroht worden wäre, die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Die alleinige Beteuerung des Vaters des BF, dass dieser die Wahrheit gesprochen habe, ohne jedoch die vorgebrachten Vorfälle zu konkretisieren, ist für den Asylgerichtshof nicht ausreichend, um die aufgetretenen Widersprüche schlüssig entkräften zu können.

Im Ergebnis ist es weder dem Vater noch der Mutter des BF gelungen mit ihren vagen Erklärungsversuchen die zahlreichen Widersprüche in ihren Angaben zu den fluchtkausalen Ereignissen zu beseitigen und den Asylgerichtshof von der Glaubwürdigkeit ihrer Angaben zu überzeugen. Zu den Vorwürfen in der Beschwerdeschrift, dass die Erstbehörde den Sachverhalt nicht ordentlich ermittelt und beurteilt habe, wird ausgeführt, dass nach Ansicht des AsylGH wie bereits oben ausgeführt das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Der Mutter als gesetzliche Vertreterin des BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Von der Mutter des BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgeht. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen der Eltern des BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.

Für den Asylgerichtshof besteht auch im konkreten Fall - wie vom rechtsfreundlichen Vertreter gefordert - keine Notwendigkeit, einen landeskundlichen Sachverständigen hinzuzuziehen, da der Sachverhalt ausreichend geklärt erscheint und die umfassenden Länderfeststellungen zu Aserbaidschan ein ausreichendes Bild zur relevanten Situation in Aserbaidschan wiedergeben. Auch wurden dieses Länderfeststellungen von der gesetzlichen Vertreterin des BF nicht in Zweifel gezogen und auch dem Asylgerichtshof sind im Wesentlichen keine anderen Informationen als die angeführten des BAA zur Kenntnis gekommen. Angesichts dieser Länderfeststellungen sind auch die vom rechtsfreundlichen Vertreter aufgestellten Theorien über die Gefährlichkeit des aerbaidschanischen Staates mit zwei Gesichtern nicht nachvollziehbar. Auch die Aussage des Rechtsvertreters, dass die aserbaidschanischen Behörden und Staatsanwaltschaften besonders darauf spezialisiert seien, politisch missliebige Personen mit fingierten, strafrechtlichen Vorwürfen zu verfolgen, bleibt für den Asylgerichtshof nur eine, weder durch Fakten oder andere Beweismittel unbelegte, nicht nachvollziehbare Diskreditierung der armenischen Behörden.

Auch unter dem Gesichtspunkt, dass im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren vorliegt, ergab sich für den Asylgerichtshof keine anderslautende Entscheidung.

[...]

Im gegenständlichen Fall ist es der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers nicht gelungen ihre vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne des § 8 Abs 1 AsylG im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 8 Abs 1 AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.Im gegenständlichen Fall ist es der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers nicht gelungen ihre vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.

Wenn auch in Aserbaidschan eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich besteht, so ist in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers, festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage in seinem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.Wenn auch in Aserbaidschan eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich besteht, so ist in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers, festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage in seinem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.

Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um ein minderjähriges Kind, das auf die Obsorgeverpflichtung seiner Eltern vertrauen darf. Auch für die Eltern des BF wurden die notwendigen Grundlagen für eine gesicherte Existenz als gegeben erachtet.

Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 67 AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Aserbaidschan gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfenErgänzend ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 67, AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Aserbaidschan gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen

(http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe/).

Im Rahmen des Projekts ERSO (European Reintegration Support Organisations), einer Kooperation von zwölf europäischen NGOs, findet auch nach der Rückkehr ein entsprechendes Monitoring statt (www.erso-project.eu).

Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.

Aus dem Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin des BF kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatschen kein Hinweis abgeleitet werden, dass diese vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr ausgesetzt wäre.

[...]

Die Behörde erster Instanz prüfte die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffes in das Recht auf Familienleben gemäß Artikel 8 Absatz 1 EMRK und kam zu dem rechtsrichtigen Ergebnis, dass im Falle des BF kein diesbezüglicher Grundrechtseingriff vorliege, zumal die Mutter als gesetzliche Vertreterin des BF selbst angegeben hat, über keine familiären Bindungen in Österreich zu verfügen. Angemerkt sei, dass der BF gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Schwester, deren Asylanträge ebenfalls negativ entschieden wurden, aus Österreich ausgewiesen wird.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben des BF zu verneinen, so bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung des BF ein Eingriff in sein Privatleben einhergeht und - falls dies zutrifft, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art 8 Absatz 2 EMRK).Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben des BF zu verneinen, so bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung des BF ein Eingriff in sein Privatleben einhergeht und - falls dies zutrifft, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2 EMRK).

Im Falle der Angaben der gesetzlichen Vertreterin zufolge am 1.6.2008 illegal nach Österreich eingereisten und asylbehördlich einvernommenen BF hat das bisherige Verfahren keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen des BF in Österreich ergeben. Aber auch eine anderweitige Aufenthaltsverfestigung, die die Annahme einer Prävalenz der ho. Bindungen gegenüber jenen zum Herkunftsstaat rechtfertigen würden, wird durch den gerade einmal achtmonatigen Aufenthalt hier in Österreich kontraindiziert; auch sonst wurden in Anbetracht der vergleichsweise relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine Tatsachen bekannt, die ein Überwiegen der Bindungen gegenüber jenen zum Herkunftsstaat rechtfertigen würden. Auch zu berücksichtigen ist, dass sich der BF in einem anpassungsfähigen Alter befindet und für ihn ein Wechsel in das Heimatland daher auch leichter zu bewerkstelligen ist. Ein Eingriff in das Privatleben des BF kann daher im Falle einer Ausweisung nach Aserbaidschan nicht festgestellt werden, weshalb es einer Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8 Absatz 2 EMRK nicht bedarf."

Zweitverfahren

Verfahrensablauf

Am 30.03.2009 brachte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des zweiten Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: ZAS] 23), welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 10.04.2009, Zahl: 09 03.802-EAST West, in Spruchpunkt I gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Mit Spruchpunkt II wurde den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Aserbaidschan ausgewiesen (ZAS 31 - 95).Am 30.03.2009 brachte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des zweiten Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: ZAS] 23), welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 10.04.2009, Zahl: 09 03.802-EAST West, in Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Mit Spruchpunkt römisch zwei wurde den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Aserbaidschan ausgewiesen (ZAS 31 - 95).

Die gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht eingebrachte Beschwerde (ZAS 119 - 123) wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 16.06.2009, GZ: E13 402.799-2/2009-5E, gemäß § 68 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab (OZ 2/2009-5). Die Entscheidung erwuchs mit 20.06.2009 in Rechtskraft (OZ 2/2009-6).Die gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht eingebrachte Beschwerde (ZAS 119 - 123) wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 16.06.2009, GZ: E13 402.799-2/2009-5E, gemäß Paragraph 68, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab (OZ 2/2009-5). Die Entscheidung erwuchs mit 20.06.2009 in Rechtskraft (OZ 2/2009-6).

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Zahl: U 1832/09 (OZ 2/2009-8).

Gegenständliches Verfahren

Verfahrensgang

Am 03.06.2011 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des gegenständlichen Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 7). Die Erstbefragung der gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-OST fand am 03.06.2011 statt (AS 7 - 17).

Am 15.06.2011 wurde dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers die in seiner Sprache verfasste Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 ausgehändigt, wonach beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege und weiters beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Mit selbem Schriftstück wurde der Beschwerdeführer auf seine Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 hingewiesen (AS 47 - 59, 83 - 89).Am 15.06.2011 wurde dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers die in seiner Sprache verfasste Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 ausgehändigt, wonach beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege und weiters beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Mit selbem Schriftstück wurde der Beschwerdeführer auf seine Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a, AsylG 2005 hingewiesen (AS 47 - 59, 83 - 89).

Die gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers legten einen ambulanten Arztbrief sowie Überweisungen den Beschwerdeführer betreffend vor (AS 69 - 79).

Das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, wies mit Bescheid vom 16.07.2011, Zahl: 11 05.395-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies mit Spruchpunkt II den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Aserbaidschan aus (AS 109 - 177).Das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, wies mit Bescheid vom 16.07.2011, Zahl: 11 05.395-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies mit Spruchpunkt römisch zwei den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Aserbaidschan aus (AS 109 - 177).

Gegen diesen am 18.07.2011 zugestellten (AS 197, 199) Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 21.07.2011, sowie der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (AS 223 - 231).

Am 29.07.2011 langte die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes beim Asylgerichtshof ein, wovon das Bundesasylamt am selben Tag verständigt wurde (OZ 3/2011-1).

Verfahrensinhalt

Zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung zur Gewährung von internationalem Schutz befragt gaben die gesetzlichen Vertreter dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers an, dass dieser keine eigenen Fluchtgründe habe (AS 15). Der Beschwerdeführer leide jedoch an psychischen Beschwerden (GZ 402.892: AS 109).

Aus dem vorgelegten Arztbrief geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer Angststörung bei Migrationshintergrund und traumatischen Erlebnissen aufweist. Diese sei aufgrund der starken emotionalen Belastung und der momentanen psychischen Erkrankung wahrscheinlich nur durch eine Aufenthaltsbewilligung zu bewältigen (AS 69 - 71).

Das Bundesasylamt wies den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe keinen neuen asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht (Bescheid Seite [im Folgenden: BS] 14 - 15; AS 135 - 137). Auch habe sich die Lage im Herkunftsstaat Armenien seit der Letztentscheidung nicht wesentlich zum Nachteil geändert (BS 15; AS 137). Bei den gesundheitlichen Beeinträchtigungen handle es sich nicht um akut lebensbedrohliche (BS 19; AS 145).

Zum Familienleben stellte das Bundesasylamt fest, dass die gesamte Familie des Beschwerdeführers ausgewiesen werde und er keine weitern familiären Anknüpfungspunkt in Österreich habe. Der bisherige Aufenthalt stütze sich auch lediglich auf die Einbringung von Anträgen, so dass die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle (BS 24 - 25, 30; AS 156 - 157, 167).Zum Familienleben stellte das Bundesasylamt fest, dass die gesamte Familie des Beschwerdeführers ausgewiesen werde und er keine weitern familiären Anknüpfungspunkt in Österreich habe. Der bisherige Aufenthalt stütze sich auch lediglich auf die Einbringung von Anträgen, so dass die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle (BS 24 - 25, 30; AS 156 - 157, 167).

In der Beschwerdeschrift wird auf den schlechten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verwiesen und ausgeführt, dass die Familie die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft zurückgelegt habe (AS 229). Der Beschwerdeführer beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (AS 229)

Die Verfahren mit den hg. GZ 402.892, 402.797, 402.798, 402.799, 418.514 werden als Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 geführt.Die Verfahren mit den hg. GZ 402.892, 402.797, 402.798, 402.799, 418.514 werden als Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 geführt.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten des Beschwerdeführers und seiner Familienmitglieder (hg. GZ 402.892, 402.797, 402.798, 418.514).

Rechtliche Grundlagen

Art. 129f Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.Artikel 129 f, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Abs. 3 oder 3a leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 (lit. a), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 (lit. b), entschiedener Sache gemäß § 68 AVG (lit. c) oder der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a (Abs 3a) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Absatz 3, oder 3a leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, (Litera a,), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, (Litera b,), entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG (Litera c,) oder der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a (Absatz 3 a,) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.

§ 22 Abs. 1 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

Gemäß § 23 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

§ 68 AVGParagraph 68, AVG

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet.

Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 28.01.2003, 2002/18/0295)

Eine Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG kann grundsätzlich nur dann in Frage kommen, wenn eine rechtskräftige Entscheidung in der Sache bereits ergangen ist (VfGH 28.02.1980, Slg 8739).Eine Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG kann grundsätzlich nur dann in Frage kommen, wenn eine rechtskräftige Entscheidung in der Sache bereits ergangen ist (VfGH 28.02.1980, Slg 8739).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens in einem Verfahren gemäß § 68 AVG ist der nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden. (vgl. VwGH 30.05.1995, 93/08/0207)"Sache" des Rechtsmittelverfahrens in einem Verfahren gemäß Paragraph 68, AVG ist der nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden. vergleiche VwGH 30.05.1995, 93/08/0207)

Der Prüfungsrahmen ist dabei nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH eingeschränkt. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (zB VwGH E 28.01.2003, 2001/11/0224). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 07.06.2000, 99/01/0321; 30.08.2005, 2005/01/0244)Der Prüfungsrahmen ist dabei nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH eingeschränkt. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (zB VwGH E 28.01.2003, 2001/11/0224). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321; 30.08.2005, 2005/01/0244)

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen, da die Rechtskraftwirkung gerade darin besteht, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Den behaupteten geänderten Umständen muss jedoch auch Entscheidungsrelevanz zukommen (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen, also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, fehlt es an der Identität der Sache. Neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG (vgl. für viele VwGH 21.09.2000, 98/20/0564; 30.09.1994, 94/08/0183). Ebenso steht einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen, also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, fehlt es an der Identität der Sache. Neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vergleiche für viele VwGH 21.09.2000, 98/20/0564; 30.09.1994, 94/08/0183). Ebenso steht einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).

Verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen gemäß § 28 AsylG 1997 - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391 mwN).Verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen gemäß Paragraph 28, AsylG 1997 - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391 mwN).

Hinsichtlich einer eventuellen Änderung der Sachlage in Bezug auf einen im Erstverfahren getätigten negativen Ausspruch gemäß § 8 AsylG 1997 oder § 8 AsylG 2005 sind, entsprechend der vom Verwaltungsgerichtshof begonnenen (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344) und vom Verfassungsgerichtshof jüngst bekräftigten (VfGH 29.06.2011, U1533/10; 10.06.2011, U2570/10) Judikatur, hinsichtlich eines Folgeantrages in einem Asylverfahren nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden verpflichtet, auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, einer Prüfung zu unterziehen, da nur diese dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können.Hinsichtlich einer eventuellen Änderung der Sachlage in Bezug auf einen im Erstverfahren getätigten negativen Ausspruch gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 oder Paragraph 8, AsylG 2005 sind, entsprechend der vom Verwaltungsgerichtshof begonnenen (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344) und vom Verfassungsgerichtshof jüngst bekräftigten (VfGH 29.06.2011, U1533/10; 10.06.2011, U2570/10) Judikatur, hinsichtlich eines Folgeantrages in einem Asylverfahren nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden verpflichtet, auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, einer Prüfung zu unterziehen, da nur diese dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können.

Daraus folgend ist eine Entscheidung gemäß § 68 AVG nunmehr auch dann nicht mehr zulässig, wenn sich der Sachverhalt (nur) in Bezug auf die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat geändert hat. Etwaige notorische Umstände, welche sich seit der rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Herkunftsstaates im Hinblick auf etwaige Abschiebungshindernisse ergeben haben könnten, sind von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 30.08.2005, 2005/01/0244).Daraus folgend ist eine Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG nunmehr auch dann nicht mehr zulässig, wenn sich der Sachverhalt (nur) in Bezug auf die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat geändert hat. Etwaige notorische Umstände, welche sich seit der rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Herkunftsstaates im Hinblick auf etwaige Abschiebungshindernisse ergeben haben könnten, sind von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 30.08.2005, 2005/01/0244).

§ 41 Abs. 3 AsylG 2005Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegenden Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegenden Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylG 2005 steht die Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylG 2005 steht die Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.

Die Regierungsvorlage (952 d. B. XXII. GP, Seite 66) führt diesbezüglich aus, dass im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung jedenfalls zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen ist.Die Regierungsvorlage (952 d. B. römisch 22 . GP, Seite 66) führt diesbezüglich aus, dass im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung jedenfalls zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen ist.

Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen normierten kurzen Fristen (§ 41 Abs. 2 und § 37 Abs. 3 AsylG 2005) ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Beschwerdeinstanz in Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Daher ist der Asylgerichtshof nunmehr jedenfalls in jenen Fällen zu einer Kassation verpflichtet, in denen der Verwaltungsgerichtshof ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG für zulässig erachtet. Das der Beschwerdeinstanz in § 66 Abs. 3 AVG eingeräumte Ermessen selbst zu verhandeln und die unmittelbare Beweisaufnahme durchzuführen, besteht jedoch in diesen Verfahren aufgrund der zwingenden Kassationspflicht in § 41 Abs. 3 AsylG 2005 nicht. Aus der Regierungsvorlage ergibt sich darüber hinaus, dass eine Stattgabe ganz allgemein stattzufinden hat, wenn Erhebungsmängel der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen normierten kurzen Fristen (Paragraph 41, Absatz 2 und Paragraph 37, Absatz 3, AsylG 2005) ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Beschwerdeinstanz in Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Daher ist der Asylgerichtshof nunmehr jedenfalls in jenen Fällen zu einer Kassation verpflichtet, in denen der Verwaltungsgerichtshof ein Vorgehen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG für zulässig erachtet. Das der Beschwerdeinstanz in Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumte Ermessen selbst zu verhandeln und die unmittelbare Beweisaufnahme durchzuführen, besteht jedoch in diesen Verfahren aufgrund der zwingenden Kassationspflicht in Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 nicht. Aus der Regierungsvorlage ergibt sich darüber hinaus, dass eine Stattgabe ganz allgemein stattzufinden hat, wenn Erhebungsmängel der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.

Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Fall das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.02.2009, GZ E13 402.799-1/2008-8E, das am 10.02.2009 in Rechtskraft erwuchs (OZ 1/2008-9).

Es ist dem Bundesasylamt dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer - unter Einbeziehung der Vorbringen seiner gesetzlichen Vertreter (vgl. dazu GZ 402.892, 402.797) - zu seinen Fluchtgründen kein neues Vorbringen erstattet hat. Das Vorbringen bezieht sich ausschließlich auf einen Sachverhalt, der vor der Entscheidung über den ersten Asylantrag bereits verwirklicht war (vgl dazu VwGH 10.06.1998, 96/20/0266), womit sich im Hinblick auf die Gewährung von Asyl in einer ersten Ableitung keine geänderte Sachlage in Bezug auf das Erstverfahren des Beschwerdeführers erkennen lässt.Es ist dem Bundesasylamt dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer - unter Einbeziehung der Vorbringen seiner gesetzlichen Vertreter vergleiche dazu GZ 402.892, 402.797) - zu seinen Fluchtgründen kein neues Vorbringen erstattet hat. Das Vorbringen bezieht sich ausschließlich auf einen Sachverhalt, der vor der Entscheidung über den ersten Asylantrag bereits verwirklicht war vergleiche dazu VwGH 10.06.1998, 96/20/0266), womit sich im Hinblick auf die Gewährung von Asyl in einer ersten Ableitung keine geänderte Sachlage in Bezug auf das Erstverfahren des Beschwerdeführers erkennen lässt.

Allerdings legte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren Befunde vor, die eine psychische Erkrankung dokumentieren (AS 69 - 79). Diese stammen von einer in Österreich anerkannten namhaften Krankenanstalt, weshalb an deren Richtigkeit aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht zu zweifeln ist.

Es ist nicht ersichtlich, dass sich das Bundesasylamt mit dem Vorbringen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in ausreichendem Maße auseinandergesetzt hat. Ermittlungsschritte wurden diesbezüglich keine gesetzt, sondern lediglich im Bescheid nach der Wiedergabe des ärztlichen Befundes und dem Verweis auf die unbedenklichen Länderfeststellungen formelhaft Judikatur zu psychischen Erkrankungen aufgelistet, ohne einen Bezug zum Beschwerdeführer herzustellen. Dies widerspricht jedoch der jüngsten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, wonach sich die Auseinandersetzung mit dem Vorbringen im Refoulementbereich nicht auf Stehsätze beschränken kann, sondern eine Auseinandersetzung mit dem Krankheitsbild und den nötigen Therapien und Medikamenten zu erfolgen hat (VfGH 29.06.2011, U593/11). In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof in einem Fall, wo der Länderbericht allgemein von einer schlechten medizinischen Grundversorgung im Herkunftsstaat und von einer problematischen Situation hinsichtlich der Verfügbarkeit von Medikamenten sprach, zumindest eine allfällige Anfrage an die Staatendokumentation oder spezifische Ermittlungen zur Verfügbarkeit bestimmter Medikamente für notwendig erachtet.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich bereits aus den - im Akt des Vaters einliegenden - Länderfeststellungen, dass das aserbaidschanische Gesundheitssystem in einem schlechten Zustand ist und die medizinische Versorgung nur auf dem Papier existiert. Darüber hinaus scheint die Behandlung von psychischen Erkrankungen überhaupt nur eingeschränkt zu funktionieren (GZ 402.892: AS 163 - 167). Hinzu kommt, dass sich aus den vom Bundesasylamt herangezogenen Länderfeststellungen auch ergibt, dass es Hinweise darauf gibt, dass Armenier öfter Behördenwillkür ausgesetzt sind, als ethnische Aserbaidschaner, was sich unter anderem in der Beschlagnahme von Wohnungen, Nichtausstellung von Pässen, Nichtauszahlung von Renten sowie Schwierigkeiten der Kinder in der Schule äußern könne. Ebenso gab es Beschwerden über Diskriminierung bei der Arbeit, Schule, Wohnungen, sozialen Dienstleistungen und anderen Bereichen (GZ 402.892: AS 151, 159).

Vor diesem Hintergrund und der ärztlichen Kurzdiagnose, dass die Angststörung im Herkunftsstaat nicht zu bewältigen sein wird, ist es jedenfalls notwendig den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers genau(er) festzustellen sowie die notwendigen Therapien und Medikamente zu erheben. Sodann ist konkret festzustellen, ob dem Beschwerdeführer eine Behandlung im Herkunftsstaat möglich und zumutbar sein wird, wobei auch festzustellen sein wird, ob und in welchem Ausmaß sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei einer Abschiebung verschlechtern bzw. ob eine Retraumatisierung erfolgen würde (vgl. dazu VwGH 17.12.2003, 2000/20/0208).Vor diesem Hintergrund und der ärztlichen Kurzdiagnose, dass die Angststörung im Herkunftsstaat nicht zu bewältigen sein wird, ist es jedenfalls notwendig den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers genau(er) festzustellen sowie die notwendigen Therapien und Medikamente zu erheben. Sodann ist konkret festzustellen, ob dem Beschwerdeführer eine Behandlung im Herkunftsstaat möglich und zumutbar sein wird, wobei auch festzustellen sein wird, ob und in welchem Ausmaß sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei einer Abschiebung verschlechtern bzw. ob eine Retraumatisierung erfolgen würde vergleiche dazu VwGH 17.12.2003, 2000/20/0208).

Diese Ermittlungen sind zu einer abschließenden Beurteilung der Frage, ob tatsächlich eine Sachverhaltsänderung eingetreten ist, welche geeignet ist eine - im Bereich des § 8 AsylG 2005 - anderslautende Entscheidung herbeizuführen, unabdingbar.Diese Ermittlungen sind zu einer abschließenden Beurteilung der Frage, ob tatsächlich eine Sachverhaltsänderung eingetreten ist, welche geeignet ist eine - im Bereich des Paragraph 8, AsylG 2005 - anderslautende Entscheidung herbeizuführen, unabdingbar.

Da der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt entsprechend obiger Ausführungen so mangelhaft ist, dass weitere Ermittlungen sowie eine mündliche Verhandlung (Vernehmung) unerlässlich sind, und im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung jedenfalls zu beheben ist, ist das Verfahren spruchgemäß an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, welches im fortgesetzten Verfahren die entsprechenden Ermittlungsschritte zu setzen haben wird.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht nur unter dem Aspekt des § 8 AsylG 2005 (iVm § 68 AVG) einer Beurteilung zu unterziehen sein wird, sondern gegebenenfalls auch unter dem Aspekt des § 10 Abs. 3 AsylG 2005 (vgl. dazu VfGH 03.05.2011, U2659/10).Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht nur unter dem Aspekt des Paragraph 8, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 68, AVG) einer Beurteilung zu unterziehen sein wird, sondern gegebenenfalls auch unter dem Aspekt des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 vergleiche dazu VfGH 03.05.2011, U2659/10).

Da der angefochtene Bescheid innerhalb der in § 36 Abs. 4 iVm § 37 Abs. 1 AsylG 2005 vorgesehenen 7-tägigen Frist behoben wird, erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005.Da der angefochtene Bescheid innerhalb der in Paragraph 36, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 vorgesehenen 7-tägigen Frist behoben wird, erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005.

Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 abgesehen werden.Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 abgesehen werden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, psychische Störung

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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