TE AsylGH Erkenntnis 2011/8/8 E3 407260-1/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.08.2011
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

E3 407.260-1/2009-4E

E3 407.262-1/2009-4E

E3 407.261-1/2009-3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und die Richterin Mag. GABRIEL als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2009, Zl. 08 11.684-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:1) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und die Richterin Mag. GABRIEL als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2009, Zl. 08 11.684-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Absatz 2 AsylG Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 AsylG Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

2) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und die Richterin Mag. GABRIEL als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2009, Zl. 08 11.685-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:2) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und die Richterin Mag. GABRIEL als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2009, Zl. 08 11.685-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Absatz 2 AsylG Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 AsylG Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und die Richterin Mag. GABRIEL als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2009, Zl. 08 11.686-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:3) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und die Richterin Mag. GABRIEL als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2009, Zl. 08 11.686-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Absatz 2 AsylG Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 AsylG Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer, gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF[1] bis BF[3] bezeichnet, sind allesamt Staatsangehörige des Iran und der persischen Volksgruppe zugehörig.

Bei der BF[2] handelt es sich um die mittlerweile volljährige Tochter der BF[1]. Beim BF[3] handelt es sich um den minderjährigen Sohn der BF[1].

2. Die Beschwerdeführer stellten am 11.08.2008 bei der Österreichischen Botschaft in Teheran einen Antrag im Familienverfahren gemäß § 35 Absatz 2 AsylG, da dem Ehegatten bzw. Vater sowie der Tochter bzw. Schwester mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 31.08.2007 der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden war. Nach Prüfung der Voraussetzungen und zeugenschaftlicher Einvernahme des Ehegatten bzw. Vaters vor dem Bundesasylamt am 18.12.2008, teilte das Bundesasylamt der Österreichischen Botschaft in Teheran mit Schreiben vom 19.01.2009 mit, dass nach Prüfung der Sachlage die Gewährung von subsidiären Schutz an die Antragsteller wahrscheinlich sei und dass diesen ein Visum "D" für die Möglichkeit der Einreise auszustellen sei.2. Die Beschwerdeführer stellten am 11.08.2008 bei der Österreichischen Botschaft in Teheran einen Antrag im Familienverfahren gemäß Paragraph 35, Absatz 2 AsylG, da dem Ehegatten bzw. Vater sowie der Tochter bzw. Schwester mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 31.08.2007 der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden war. Nach Prüfung der Voraussetzungen und zeugenschaftlicher Einvernahme des Ehegatten bzw. Vaters vor dem Bundesasylamt am 18.12.2008, teilte das Bundesasylamt der Österreichischen Botschaft in Teheran mit Schreiben vom 19.01.2009 mit, dass nach Prüfung der Sachlage die Gewährung von subsidiären Schutz an die Antragsteller wahrscheinlich sei und dass diesen ein Visum "D" für die Möglichkeit der Einreise auszustellen sei.

Die Beschwerdeführer reisten darauf hin legal mittels Flugzeug am 28.03.2009 in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 19.05.2009 wurden die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei brachten sie im wesentlichen vor, dass sie den Iran verlassen hätten um mit ihrem Ehemann bzw. Vater sowie mit der Tochter bzw. Schwester ein gemeinsames Familienleben führen zu können.

Die Erstbeschwerdeführerin bestätigte, dass ihr Ehegatte ein Mitglied der Organisation XXXX gewesen sei und dass er nach regimekritischen Äußerungen gegenüber einem Nachbarn, welcher der Chef des Revolutionskomitees des Dorfes gewesen sei, Probleme mit dem iranischen Staat bekommen habe und deshalb das Heimatland verlassen musste.Die Erstbeschwerdeführerin bestätigte, dass ihr Ehegatte ein Mitglied der Organisation römisch 40 gewesen sei und dass er nach regimekritischen Äußerungen gegenüber einem Nachbarn, welcher der Chef des Revolutionskomitees des Dorfes gewesen sei, Probleme mit dem iranischen Staat bekommen habe und deshalb das Heimatland verlassen musste.

Die Zweitbeschwerdeführerin führte befragt zu ihren Fluchtgründen aus, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe. Über die Fluchtgründe ihres Vaters könne sie keine genauen Angaben machen.

4. Mit Bescheiden jeweils vom 25.05.2009 wies das BAA die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005) ab. Gemäß § 8 Absatz 1 AsylG iVm § 34 Absatz 3 AsylG wurde den Antragstellern der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen gemäß § 8 Absatz 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.09.2009 erteilt. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich das Vorbringen der Beschwerdeführer hauptsächlich auf die Probleme des Gatten bzw. Vaters stütze und dass sie keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht haben. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erfolgte im Rahmen des Familienverfahrens zum Ehegatten bzw. Vater.4. Mit Bescheiden jeweils vom 25.05.2009 wies das BAA die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005) ab. Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3 AsylG wurde den Antragstellern der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.09.2009 erteilt. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich das Vorbringen der Beschwerdeführer hauptsächlich auf die Probleme des Gatten bzw. Vaters stütze und dass sie keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht haben. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erfolgte im Rahmen des Familienverfahrens zum Ehegatten bzw. Vater.

5. Gegen Spruchpunkt I dieser Bescheide wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde wird ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin einer asylrelevanten Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zur Familie ihres Bruders und ihrer Schwester ausgesetzt sei. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.5. Gegen Spruchpunkt römisch eins dieser Bescheide wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde wird ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin einer asylrelevanten Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zur Familie ihres Bruders und ihrer Schwester ausgesetzt sei. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

6. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Anzuwenden war gemäß § 73 Absatz 7 und § 75 Absatz 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 101/2005, das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Anzuwenden war gemäß Paragraph 73, Absatz 7 und Paragraph 75, Absatz 1 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005,, das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor.

Die hierzu maßgebliche gesetzliche Bestimmung lautet:

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Festgestellt wird nachstehender Sachverhalt:

2.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer und ihren Fluchtgründen:

Die jeweils im Spruch genannten Beschwerdeführer wurden alle im Iran geboren.

Am 11.08.2008 stellten sie bei der Österreichischen Botschaft in Teheran einen Antrag im Familienverfahren gemäß § 35 Absatz 2 AsylG, da dem Ehegatten bzw. Vater sowie der Tochter bzw. Schwester mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 31.08.2007 der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden war. Nach Prüfung der Sachlage durch das Bundesasylamt erfolgte am 28.03.2009 die legale Einreise in das österreichische Bundesgebiet.Am 11.08.2008 stellten sie bei der Österreichischen Botschaft in Teheran einen Antrag im Familienverfahren gemäß Paragraph 35, Absatz 2 AsylG, da dem Ehegatten bzw. Vater sowie der Tochter bzw. Schwester mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 31.08.2007 der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden war. Nach Prüfung der Sachlage durch das Bundesasylamt erfolgte am 28.03.2009 die legale Einreise in das österreichische Bundesgebiet.

Die Beschwerdeführer gehören der islamischen Religion an.

Die Beschwerdeführer verließen den Iran, um mit ihrem Ehemann bzw. Vater sowie mit der Tochter bzw. Schwester ein gemeinsames Familienleben in Österreich zu führen.

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Gattin und somit Teil der Kernfamilie des XXXX, dem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Asyl die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Am Verwandtschaftsverhältnis zum Ehegatten bestanden keine Zweifel und wurde dies durch die in Vorlage gebrachten Dokumente (Reisepass, Identitätsdokumente, Heiratsurkunde) ohnehin belegt.Die Erstbeschwerdeführerin ist die Gattin und somit Teil der Kernfamilie des römisch 40 , dem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Asyl die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Am Verwandtschaftsverhältnis zum Ehegatten bestanden keine Zweifel und wurde dies durch die in Vorlage gebrachten Dokumente (Reisepass, Identitätsdokumente, Heiratsurkunde) ohnehin belegt.

Eigene asylrelevante Fluchtgründe sind für sie im Verfahren nicht hervorgekommen.

Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Tochter und somit Teil der Kernfamilie des XXXX, dem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Asyl die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Am Verwandtschaftsverhältnis zum Vater bestanden keine Zweifel und wurde dies durch die in Vorlage gebrachten Dokumente (Reisepass, Identitätsdokument) ohnehin belegt.Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Tochter und somit Teil der Kernfamilie des römisch 40 , dem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Asyl die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Am Verwandtschaftsverhältnis zum Vater bestanden keine Zweifel und wurde dies durch die in Vorlage gebrachten Dokumente (Reisepass, Identitätsdokument) ohnehin belegt.

Eigene Fluchtgründe sind für sie im Verfahren nicht hervorgekommen.

Der Drittbeschwerdeführer ist der Sohn und somit Teil der Kernfamilie des XXXX, dem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Asyl die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Am Verwandtschaftsverhältnis zum Vater bestanden keine Zweifel und wurde dies durch die in Vorlage gebrachten Dokumente (Reisepass, Identitätsdokument) ohnehin belegt.Der Drittbeschwerdeführer ist der Sohn und somit Teil der Kernfamilie des römisch 40 , dem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Asyl die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Am Verwandtschaftsverhältnis zum Vater bestanden keine Zweifel und wurde dies durch die in Vorlage gebrachten Dokumente (Reisepass, Identitätsdokument) ohnehin belegt.

Eigene Fluchtgründe sind ihn im Verfahren nicht hervorgekommen.

3. Beweiswürdigung

3.1. Die Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer beruhen einerseits auf den von ihnen vorgelegten identitätsbezeugenden Dokumenten betreffend ihre Personen (iranische Personalausweise und Reisepässe), andererseits auf ihren glaubwürdigen Angaben im Rahmen ihrer Einvernahmen vor dem BAA.

Am Verwandtschaftsverhältnis zum Ehegatten bzw. Vater bestanden keine Zweifel und wurde dies bereits im Botschaftsverfahren geprüft und durch identitätsbezeugende Dokumente jedenfalls belegt.

Eigene asylrelevante Fluchtgründe sind für die Beschwerdeführer im Verfahren nicht hervorgekommen.

4. Rechtlich folgt:

4.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH E vom 22.12.1999, Z1. 99/01/0334; VwGH E vom 21.12.2000, Z1. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zi. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH E vom 22.12.1999, Z1. 99/01/0334; VwGH E vom 21.12.2000, Z1. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zi. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH E vom 26.2.1997, Z1. 95/01/0454, VwGH E vom 09.04.1997, Z1. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH E 18.4.1996, 95/20/0239; VwGH E vom 16.02.2000, Z1. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH E vom 09.03.1999, Z1. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH E vom 26.2.1997, Z1. 95/01/0454, VwGH E vom 09.04.1997, Z1. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH E 18.4.1996, 95/20/0239; VwGH E vom 16.02.2000, Z1. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH E vom 09.03.1999, Z1. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Z1. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Z1. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Z1. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Z1. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Z1. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Z1. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

4.2. Was die Erstbeschwerdeführerin betrifft so ist wie folgt auszuführen:

Eigene asylrelevante Fluchgründe sind für sie im Verfahren nicht hervorgekommen. Was die Ausführungen in der Beschwerde betrifft, dass die Erstbeschwerdeführerin einer asylrelevanten Gefährdung wegen der Tätigkeit ihres Bruders und ihrer Schwester ausgesetzt sein soll, so ist hiezu auszuführen, dass die Erstbeschwerdeführer selbst im Rahmen ihrer Einvernahme durch das Bundesasylamt keine konkret gegen sie gerichteten Repressalien aufgrund der einstigen Tätigkeit ihrer Geschwister vorgebracht hat und ist daher folglich eine konkrete asylrelevante Gefährdung der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen einer allfälligen Sippenhaft zu ihren Geschwistern jedenfalls verneinen.

Wie oben dargelegt, wurde dem Asylantrag des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin Folge gegeben.

Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das bestehende Familienleben der Erstbeschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten in einem anderen Staat, nämlich insbesondere in ihrem Herkunftsstaat Iran, möglich ist, war ihr aus diesem Grunde gemäß § 34 Absatz 2 Asyl 2005, Asyl zu gewähren.Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das bestehende Familienleben der Erstbeschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten in einem anderen Staat, nämlich insbesondere in ihrem Herkunftsstaat Iran, möglich ist, war ihr aus diesem Grunde gemäß Paragraph 34, Absatz 2 Asyl 2005, Asyl zu gewähren.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

4.2. Was die Zweitbeschwerdeführerin betrifft so ist wie folgt auszuführen:

Wie oben dargelegt, wurde dem Asylantrag der mittlerweile volljährigen Zweitbeschwerdeführerin Folge gegeben. Zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages war die Zweitbeschwerdeführerin minderjährig. Die nunmehr eingetretene Volljährigkeit hindert die Gewährung von Asyl im Rahmen des Familienverfahrens nicht, da sich der Begriff des Familienangehörigen auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung bezieht und somit die gesetzliche Zulässigkeitserfordernis der Minderjährigkeit bei Antragstellung vorzuliegen hat, was im Falle der Zweitbeschwerdeführerin gegeben ist.

Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das bestehende Familienleben der Zweitbeschwerdeführerin mit ihrem Vater in einem anderen Staat, nämlich insbesondere in ihrem Herkunftsstaat Iran, möglich ist, war ihr aus diesem Grunde gemäß § 34 Absatz 2 Asyl 2005, Asyl zu gewähren.Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das bestehende Familienleben der Zweitbeschwerdeführerin mit ihrem Vater in einem anderen Staat, nämlich insbesondere in ihrem Herkunftsstaat Iran, möglich ist, war ihr aus diesem Grunde gemäß Paragraph 34, Absatz 2 Asyl 2005, Asyl zu gewähren.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

4.2. Was den Drittbeschwerdeführerin betrifft so ist wie folgt auszuführen:

Wie oben dargelegt, wurde dem Asylantrag des Vaters des minderjährigen Drittbeschwerdeführers Folge gegeben.

Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das bestehende Familienleben des Zweitbeschwerdeführers mit seinem Vater in einem anderen Staat, nämlich insbesondere in seinem Herkunftsstaat Iran, möglich ist, war ihm aus diesem Grunde gemäß § 34 Absatz 2 Asyl 2005, Asyl zu gewähren.Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das bestehende Familienleben des Zweitbeschwerdeführers mit seinem Vater in einem anderen Staat, nämlich insbesondere in seinem Herkunftsstaat Iran, möglich ist, war ihm aus diesem Grunde gemäß Paragraph 34, Absatz 2 Asyl 2005, Asyl zu gewähren.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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