TE AsylGH Beschluss 2011/8/8 D13 240020-5/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.08.2011
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

D13 240020-5/2011/2E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2011, Zl. 11 07.918-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Georgien, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2011, Zl. 11 07.918-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Georgien, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Der Betroffene gab im Zuge seiner Asylanträge die im Spruch angegebene Identität an. Sie konnte jedoch aufgrund des mangelnden Vorliegens entsprechender Dokumente nicht nachgewiesen werden und dient lediglich zur Individualisierung des Betroffenen im gegenständlichen Verfahren

1. Der Betroffene reiste am 16.06.2003 erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Hierzu wurde er am 15.07.2003 vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und gab an, georgischer Staatsangehöriger und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe zu sein. Er habe in XXXX gelebt und habe dort seit 1999 Probleme mit der abchasischen Miliz, weil er an einer Demonstration teilgenommen habe, bei welcher er und seine Brüder verhaftet worden seien. Sein Vater sei Nationalführer der Kurden in Abchasien gewesen. Der Beschwerdeführer und seine Brüder seien ein Jahr in Haft gewesen, es sei ihnen jedoch die Flucht gelungen, woraufhin sie sich ein Jahr lang bei Freunden im Keller versteckt gehalten hätten und schließlich das Land verlassen hätten. Das Haus der Familie sei abgebrannt worden und die Eltern seien verschwunden.1. Der Betroffene reiste am 16.06.2003 erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Hierzu wurde er am 15.07.2003 vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und gab an, georgischer Staatsangehöriger und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe zu sein. Er habe in römisch 40 gelebt und habe dort seit 1999 Probleme mit der abchasischen Miliz, weil er an einer Demonstration teilgenommen habe, bei welcher er und seine Brüder verhaftet worden seien. Sein Vater sei Nationalführer der Kurden in Abchasien gewesen. Der Beschwerdeführer und seine Brüder seien ein Jahr in Haft gewesen, es sei ihnen jedoch die Flucht gelungen, woraufhin sie sich ein Jahr lang bei Freunden im Keller versteckt gehalten hätten und schließlich das Land verlassen hätten. Das Haus der Familie sei abgebrannt worden und die Eltern seien verschwunden.

Mit Bescheid vom 17.07.2003, FZ. 03 18.364-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.), und stellte gemäß § 8 AsylG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Das Bundesasylamt beurteilte das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig.Mit Bescheid vom 17.07.2003, FZ. 03 18.364-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.), und stellte gemäß Paragraph 8, AsylG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Bundesasylamt beurteilte das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig.

Die hiegegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen

Bundesasylsenates vom 21.07.2004, Zahl: 240.020/0-VI/17/03, abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs am 27.07.2004 in Rechtskraft.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.01.2005, Zahl:

2004/20/0453-5 wurde die Behandlung der hierüber erhobenen Beschwerde abgelehnt.

2. Am 29.06.2006 wurde der Beschwerdeführer aus Deutschland gemäß der Verordnung des Rates Nr. 343/2003 nach Österreich rücküberstellt und stellte am 13.09.2006 aus dem Stande der Schubhaft einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde der Betroffene zunächst am 13.09.2006 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und sodann am 21.09.2006 und am 01.10.2006 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und gab an, georgischer Staatsangehöriger und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe zu sein. Er sei im Januar 2006 heimlich nach Georgien zurückgekehrt und sei dort bis Mitte März 2006 gewesen. Seine Fluchtgründe seien immer noch die gleichen, seine Eltern seien in der Zwischenzeit umgebracht worden. Er sei heimlich zu Hause gewesen, deshalb sei ihm nichts passiert.2. Am 29.06.2006 wurde der Beschwerdeführer aus Deutschland gemäß der Verordnung des Rates Nr. 343 aus 2003, nach Österreich rücküberstellt und stellte am 13.09.2006 aus dem Stande der Schubhaft einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde der Betroffene zunächst am 13.09.2006 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und sodann am 21.09.2006 und am 01.10.2006 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und gab an, georgischer Staatsangehöriger und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe zu sein. Er sei im Januar 2006 heimlich nach Georgien zurückgekehrt und sei dort bis Mitte März 2006 gewesen. Seine Fluchtgründe seien immer noch die gleichen, seine Eltern seien in der Zwischenzeit umgebracht worden. Er sei heimlich zu Hause gewesen, deshalb sei ihm nichts passiert.

Mit Bescheid vom 02.10.2006, FZ. 06 09.674-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Betroffenen gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und der Betroffene gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.Mit Bescheid vom 02.10.2006, FZ. 06 09.674-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Betroffenen gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und der Betroffene gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.

Der hiergegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.10.2006, Zahl: 240.020/15-VI/17/06, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der hiergegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.10.2006, Zahl: 240.020/15-VI/17/06, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Im fortgesetzten Verfahren wurde der Betroffene am 12.02.2007 neuerlich vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid vom 07.05.2007, FZ. 06 09.674-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.Mit Bescheid vom 07.05.2007, FZ. 06 09.674-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.

Die hiegegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates mit Datum vom 27.08.2006 (richtig wohl: 27.08.2007), Zahl: 240.020/4E-VII/43/07, abgewiesen. Der Unabhängige Bundesasylsenat führte hierzu aus, das Bundesasylamt habe den Antrag des Betroffenen zu Recht zurückgewiesen, da der Betroffene bei seinem zweiten Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes nicht habe nachweisen können. Die Beweiswürdigung der Erstbehörde hinsichtlich der von ihr festgestellten qualifizierten Unglaubwürdigkeit ("im Kern unglaubwürdig") des "neuen" Vorbringens erscheine nachvollziehbar und überzeugend. Es lägen auch keine (allgemein bekannten) Umstände vor, die darauf hindeuten würden, dass nunmehr die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen würden.Die hiegegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates mit Datum vom 27.08.2006 (richtig wohl: 27.08.2007), Zahl: 240.020/4E-VII/43/07, abgewiesen. Der Unabhängige Bundesasylsenat führte hierzu aus, das Bundesasylamt habe den Antrag des Betroffenen zu Recht zurückgewiesen, da der Betroffene bei seinem zweiten Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes nicht habe nachweisen können. Die Beweiswürdigung der Erstbehörde hinsichtlich der von ihr festgestellten qualifizierten Unglaubwürdigkeit ("im Kern unglaubwürdig") des "neuen" Vorbringens erscheine nachvollziehbar und überzeugend. Es lägen auch keine (allgemein bekannten) Umstände vor, die darauf hindeuten würden, dass nunmehr die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegen würden.

3. Am 03.11.2008 stellte der Betroffene aus dem Stande der Schubhaft erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des Öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, er stelle einen neuen Asylantrag, weil er nicht nach Georgien zurückkehren wolle. Der von ihm bei seinem letzten Asylantrag angegebene Fluchtgrund sei immer noch aufrecht. Es seien keine neuen Asylgründe hinzu gekommen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, von Russen oder Abchasen bzw. von Vertretern der Regierung sowie Polizisten, gefoltert zu werden. Gegen ihn bestehe kein Haftbefehl. Er befürchte aber, dass er in seiner Heimat getötet werde.

Mit Schreiben vom 06.11.2008 wurde dem Betroffenen mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Mit Schreiben vom 06.11.2008 wurde dem Betroffenen mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Am 14.11.2008 wurde der Betroffene vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Er bestätigte, die Rechtsberatung in Anspruch genommen zu haben, und wurde vom Bundesasylamt erneut über die beabsichtigte Zurückweisung seines Antrages belehrt. Befragt, ob er diesbezüglich etwas angeben wolle, gab der Beschwerdeführer an, er wolle dazu nichts sagen.

Mit Bescheid vom 17.10.2008 (richtig wohl: 17.11.2008), FZ. 08 10.818-EAST Ost, hat das Bundesasylamt den Antrag des Betroffenen gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und den Betroffenen gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. In der Begründung führte das Bundesasylamt aus, ein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt sei vom Betroffenen ausdrücklich nicht vorgebracht worden. Auch unter amtswegiger Berücksichtigung des im Sommer 2008 neu aufgeflammten Konfliktes im Kaukasus sein festzustellen, dass dieser aufgrund seiner räumlichen Begrenzung nicht sachverhaltsrelevant sei, denn der Konflikt betreffe die Krisengebiete Südossetien, Abchasien sowie allfällige angrenzende andere Staatsgebiete jedenfalls nicht das gesamte Staatsgebiet, wodurch es dem Beschwerdeführer durchaus möglich sei, sich in einer für ihn sicheren Region niederzulassen.Mit Bescheid vom 17.10.2008 (richtig wohl: 17.11.2008), FZ. 08 10.818-EAST Ost, hat das Bundesasylamt den Antrag des Betroffenen gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und den Betroffenen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. In der Begründung führte das Bundesasylamt aus, ein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt sei vom Betroffenen ausdrücklich nicht vorgebracht worden. Auch unter amtswegiger Berücksichtigung des im Sommer 2008 neu aufgeflammten Konfliktes im Kaukasus sein festzustellen, dass dieser aufgrund seiner räumlichen Begrenzung nicht sachverhaltsrelevant sei, denn der Konflikt betreffe die Krisengebiete Südossetien, Abchasien sowie allfällige angrenzende andere Staatsgebiete jedenfalls nicht das gesamte Staatsgebiet, wodurch es dem Beschwerdeführer durchaus möglich sei, sich in einer für ihn sicheren Region niederzulassen.

Gegen diesen Bescheid brachte der Betroffene am 24.11.2008 fristgerecht Beschwerde ein.

Der Betroffene brachte darin vor, es gebe Probleme, die sein Land beträfen. Er habe von einem Freund, welcher ihm und seinen Brüdern bei der Flucht aus seinem Heimatland geholfen habe, erfahren, dass seine Brüder im Sommer 2007 in das Dorf XXXX nach Abchasien gereist seien, um sich um das Grab der Eltern zu kümmern und nach dem Haus zu sehen. Diese hätten in der Nacht heimlich auf dem Friedhof gearbeitet. In der dritten Nacht seien sie nicht zurückgekehrt. Der Freund des Beschwerdeführers habe die Bewohner in der Nähe des Friedhofes befragt, welche in der Nacht Schüsse gehört hätten. Seit dem habe man nichts mehr von seinen Brüdern gehört. Das Haus des Beschwerdeführers sei zerstört worden und hätten die Russen dort Villen gebaut. Es herrsche in Abchasien totale Willkür und könne der Beschwerdeführer solange er lebe nicht mehr dahin zurückkehren, weil ihn dort der Tod durch Folter erwarte.Der Betroffene brachte darin vor, es gebe Probleme, die sein Land beträfen. Er habe von einem Freund, welcher ihm und seinen Brüdern bei der Flucht aus seinem Heimatland geholfen habe, erfahren, dass seine Brüder im Sommer 2007 in das Dorf römisch 40 nach Abchasien gereist seien, um sich um das Grab der Eltern zu kümmern und nach dem Haus zu sehen. Diese hätten in der Nacht heimlich auf dem Friedhof gearbeitet. In der dritten Nacht seien sie nicht zurückgekehrt. Der Freund des Beschwerdeführers habe die Bewohner in der Nähe des Friedhofes befragt, welche in der Nacht Schüsse gehört hätten. Seit dem habe man nichts mehr von seinen Brüdern gehört. Das Haus des Beschwerdeführers sei zerstört worden und hätten die Russen dort Villen gebaut. Es herrsche in Abchasien totale Willkür und könne der Beschwerdeführer solange er lebe nicht mehr dahin zurückkehren, weil ihn dort der Tod durch Folter erwarte.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 9.12.2008, GZ 240020-4/2008/2E wurde die Beschwerde gem. § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 4/2008 als unbegründet abgewiesen. Begründend stellte der Asylgerichtshof fest, dass es dem Betroffenen nicht gelang ein neues glaubwürdiges Vorbringen vorzutragen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 9.12.2008, GZ 240020-4/2008/2E wurde die Beschwerde gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, als unbegründet abgewiesen. Begründend stellte der Asylgerichtshof fest, dass es dem Betroffenen nicht gelang ein neues glaubwürdiges Vorbringen vorzutragen.

4. Der Betroffene brachte am 27.7.2011 (im Bescheid fälschlich 27.11.2011) beim Bundesasylamt den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein, wurde dazu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt und am 1.8.2011 durch den zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen. Zusammengefasst brachte er dabei vor, dass seine Asylanträge nach wie vor die gleichen wären. Auf Vorhalt gab der Betroffene an, dass soferne er gewusst hätte, dass er mit denselben Gründen keinen neuen Antrag stellen dürfe auch keinen gestellt hätte. Er wäre drogensüchtig, nehme Coditol (phonetisch laut Niederschrift). Neben einem Aufenthalt in Deutschland im Jahre 2006, gab der Betroffene hinsichtlich der Frage ob er Österreich verlassen hätte lediglich an, im Sommer 2010 in der Schweiz ausgereist zu sein und von dort am 27.4.2011 wieder nach Österreich abgeschoben worden zu sein (vgl. AS 15).4. Der Betroffene brachte am 27.7.2011 (im Bescheid fälschlich 27.11.2011) beim Bundesasylamt den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein, wurde dazu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt und am 1.8.2011 durch den zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen. Zusammengefasst brachte er dabei vor, dass seine Asylanträge nach wie vor die gleichen wären. Auf Vorhalt gab der Betroffene an, dass soferne er gewusst hätte, dass er mit denselben Gründen keinen neuen Antrag stellen dürfe auch keinen gestellt hätte. Er wäre drogensüchtig, nehme Coditol (phonetisch laut Niederschrift). Neben einem Aufenthalt in Deutschland im Jahre 2006, gab der Betroffene hinsichtlich der Frage ob er Österreich verlassen hätte lediglich an, im Sommer 2010 in der Schweiz ausgereist zu sein und von dort am 27.4.2011 wieder nach Österreich abgeschoben worden zu sein vergleiche AS 15).

Dem Betroffenen wurde am 29.7.2011 eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 ausgehändigt, in welcher ihm mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege und dass weiters beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Abschließend wurde er schriftlich auf die bevorstehende Rechtsberatung hingewiesenDem Betroffenen wurde am 29.7.2011 eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 ausgehändigt, in welcher ihm mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege und dass weiters beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Abschließend wurde er schriftlich auf die bevorstehende Rechtsberatung hingewiesen

Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.8.2011, Zl. 11 07.918- EAST Ost, erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes. Die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakte langten am 5.8.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung D13 ein. Mit Mitteilung vom selben Tag wurde das Bundesasylamt vom Einlangen verständigt.

Das Strafregister weist folgende Eintragungen auf:

01)BG XXXX01)BG römisch 40

PAR 127 STGB

GELDSTRAFE VON 50 TAGS ZU JE 2,00 EUR (100,00 EUR) IM NEF 25 TAGE

ERSATZFREIHEITSSTRAFE

VOLLZUGSDATUM XXXXVOLLZUGSDATUM römisch 40

02)BG XXXX02)BG römisch 40

PAR 15 127 STGB

FREIHEITSSTRAFE 6 WOCHEN , BEDINGT, PROBEZEIT 3 JAHRE

VOLLZUGSDATUM XXXXVOLLZUGSDATUM römisch 40

ZU BG XXXXZU BG römisch 40

(TEIL DER) FREIHEITSSTRAFE NACHGESEHEN, ENDGUELTIG

VOLLZUGSDATUM XXXXVOLLZUGSDATUM römisch 40

BG XXXXBG römisch 40

03)LG F.STRAFS.XXXX

PAR 129/1 127 128 ABS 1/4 STGB

FREIHEITSSTRAFE 12 MONATE , BEDINGT, PROBEZEIT 3 JAHRE

VOLLZUGSDATUM XXXXVOLLZUGSDATUM römisch 40

ZU LG F.STRAFS.XXXX

(TEIL DER) FREIHEITSSTRAFE NACHGESEHEN, ENDGUELTIG

VOLLZUGSDATUM XXXXVOLLZUGSDATUM römisch 40

LG F.STRAFS.XXXX

04)BG XXXX04)BG römisch 40

PAR 27 ABS 1/1 (1.2. FALL) SUCHTMITTELG

DATUM DER (LETZTEN) TAT XXXXDATUM DER (LETZTEN) TAT römisch 40

FREIHEITSSTRAFE 1 MONAT , BEDINGT, PROBEZEIT 3 JAHRE

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 3a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Am 1. Jänner 2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, sind die §§ 12a, 22 Abs. 12, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Am 1. Jänner 2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, sind die Paragraphen 12 a, 22, Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 27.7.2011 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (§ 12a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) Anwendung finden.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 27.7.2011 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (Paragraph 12 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) Anwendung finden.

Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn

gegen ihn/sie eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrverpflichtung erlassen wurde,

der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Betroffene hat selbst angegeben Österreich nach rechtskräftigen Abschluss seines letzten Asylverfahrens lediglich im Sommer 2010 Richtung Schweiz verlassen zu haben.

Gem. § 10 Abs 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen 18 Monate ab der Ausreise eines Fremden aufrecht.Gem. Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen 18 Monate ab der Ausreise eines Fremden aufrecht.

Die Ausweisung ist somit aufrecht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des/der Asylwerbers/Asylwerberin die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des/der Asylwerbers/Asylwerberin für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner/ihrer Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH v. 24.06.1999, Zl. 98/20/0453; VwGH v. 25.11.1999, Zl. 98/20/0357); dies unbeschadet der behördlichen Anleitungs- und Manuduktionspflicht, sondern als von der Mitwirkungspflicht des/der Asylwerbers/Asylwerberin mit umfasst. Das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof ist demnach nicht verpflichtet, Asylwerber/Asylwerberinnen derart anzuleiten, dass ein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss (VwGH v. 08.07.1993, Zl. 92/01/0715) oder Unterweisungen dahingehend zu erteilen, wie ein Vorbringen auszuführen ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (VwGH v. 02.02.1994, Zl. 93/01/1219, VwGH v. 23.03.1994, Zl. 93/01/1186).

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des/der Asylwerbers/Asylwerberin durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH v. 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 E. 80 zu § 68 AVG sowie VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen (vgl. VwGH 24.02.2000, 99/20/0173).Verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 E. 80 zu Paragraph 68, AVG sowie VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen vergleiche VwGH 24.02.2000, 99/20/0173).

Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG (vgl. Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH vom 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235 und VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band I, 2. Auflage, 1998, E 9 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vergleiche Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH vom 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235 und VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band römisch eins, 2. Auflage, 1998, E 9 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

Der Asylgerichtshof schließt sich nach Einsicht in die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakte den Ausführungen des Bundesasylamtes an, nämlich dass dem Vorbringen im Rahmen des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutzes kein nach Rechtskraft des Erstverfahrens entstandener und entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt zu entnehmen ist.

Die Betroffene brachte nicht einmal ansatzweise einen glaubwürdigen neuen Sachverhalt vor. Vielmehr räumt der Betroffene selbst ein, dass seine seinerzeitigen Fluchtgründe dieselben seien und er - soferne er gewusst hätte, dass die Antragstellung mit denselben Fluchtgründen aussichtslos sei - keinen weiteren Antrag gestellt hätte. Der Beschwerdeführer gibt selbst an aus Georgien zu stammen, in dem sich die Lage seit Erlassung des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates verfahrensgegenständlich relevant nicht geändert hat. Vielmehr lässt sich dem Vorbringen entnehmen, dass der Betroffene den gegenständlichen Antrag nur deshalb gestellt hat, da er seinen Aufenthalt in Österreich verlängern wollte und nicht weil er in seiner Heimat Verfolgung befürchtet (vgl. AS 59). Hinsichtlich der im Laufe des gegenständlichen Verfahrens zutage getretenen Suchtgiftabhängigkeit ist folgendes anzumerken: Wie bereits im Zuge des materiellen Asylverfahrens ausgeführt ist die medizinische Basisversorgung in Georgien gegeben. Keinesfalls kann diesbezüglich von einer Verschlechterung der Situation ausgegangen werden, eher von einer Verbesserung. Es besteht daher kein Zweifel, dass der Betroffene in seiner Heimat Zugang zu einer allfällig notwendigen medizinischen Hilfe im Zuge der Bekämpfung seiner Abhängigkeit haben wird. Daher kann in Hinblick auf die Suchtmittelabhängigkeit des Betroffenen nicht von einem entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ausgegangen werden.Die Betroffene brachte nicht einmal ansatzweise einen glaubwürdigen neuen Sachverhalt vor. Vielmehr räumt der Betroffene selbst ein, dass seine seinerzeitigen Fluchtgründe dieselben seien und er - soferne er gewusst hätte, dass die Antragstellung mit denselben Fluchtgründen aussichtslos sei - keinen weiteren Antrag gestellt hätte. Der Beschwerdeführer gibt selbst an aus Georgien zu stammen, in dem sich die Lage seit Erlassung des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates verfahrensgegenständlich relevant nicht geändert hat. Vielmehr lässt sich dem Vorbringen entnehmen, dass der Betroffene den gegenständlichen Antrag nur deshalb gestellt hat, da er seinen Aufenthalt in Österreich verlängern wollte und nicht weil er in seiner Heimat Verfolgung befürchtet vergleiche AS 59). Hinsichtlich der im Laufe des gegenständlichen Verfahrens zutage getretenen Suchtgiftabhängigkeit ist folgendes anzumerken: Wie bereits im Zuge des materiellen Asylverfahrens ausgeführt ist die medizinische Basisversorgung in Georgien gegeben. Keinesfalls kann diesbezüglich von einer Verschlechterung der Situation ausgegangen werden, eher von einer Verbesserung. Es besteht daher kein Zweifel, dass der Betroffene in seiner Heimat Zugang zu einer allfällig notwendigen medizinischen Hilfe im Zuge der Bekämpfung seiner Abhängigkeit haben wird. Daher kann in Hinblick auf die Suchtmittelabhängigkeit des Betroffenen nicht von einem entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ausgegangen werden.

Zumal offenkundig eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht anzunehmen ist und auch von Amts wegen keine weitere entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.Zumal offenkundig eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht anzunehmen ist und auch von Amts wegen keine weitere entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention konnte nicht eruiert werden.Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention konnte nicht eruiert werden.

Der Betroffene ist jung, arbeitsfähig und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Die medizinische Grundversorgung in Georgien ist gegeben. Auch die Lage im Herkunftsstaat bildet keine derartige Bedrohung.

Der Betroffene verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden. Darüber hinaus ist der Betroffene strafrechtlich mehrfach in Erscheinung getreten. Die Ausweisung stellt somit keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.Der Betroffene verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden. Darüber hinaus ist der Betroffene strafrechtlich mehrfach in Erscheinung getreten. Die Ausweisung stellt somit keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar.

Gemäß § 41a Abs. 2 2. Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 5.8.2011 ein.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, 2. Satz AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 5.8.2011 ein.

Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.

Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.8.2011 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.8.2011 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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