TE AsylGH Erkenntnis 2011/8/11 E6 307629-2/2011

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Veröffentlicht am 11.08.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AVG §68 Abs1
EMRK Art8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

E6 307.629-2/2011-4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RAe Dr. Lehofer und Mag. Lehofer, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2011, Zl. 11 05.039-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RAe Dr. Lehofer und Mag. Lehofer, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2011, Zl. 11 05.039-EAST West, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, AsylG als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Türkei, reiste am 02.12.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.12.2005 einen Asylantrag.

Zur Begründung dieses Antrages führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie die Türkei im November 2005 verlassen habe, da sie vom Vater ihres Kindes verlassen worden sei. Zudem habe es im Jahr 2005 einen Brandanschlag auf das Auto ihres Vaters, der sich damals auf Urlaub in XXXX aufgehalten habe, gegeben. Den Grund für diesen Anschlag würde die Beschwerdeführerin nicht kennen. Ihrem Vater seien die Täter bekannt, er habe aber nichts dazu gesagt. Im Jahr 1999 sei auch das Auto ihres Bruders angezündet worden.Zur Begründung dieses Antrages führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie die Türkei im November 2005 verlassen habe, da sie vom Vater ihres Kindes verlassen worden sei. Zudem habe es im Jahr 2005 einen Brandanschlag auf das Auto ihres Vaters, der sich damals auf Urlaub in römisch 40 aufgehalten habe, gegeben. Den Grund für diesen Anschlag würde die Beschwerdeführerin nicht kennen. Ihrem Vater seien die Täter bekannt, er habe aber nichts dazu gesagt. Im Jahr 1999 sei auch das Auto ihres Bruders angezündet worden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2006, Zl. 05 21.024-BAG, wurde der Antrag auf Gewährung von Asyl gemäß § 7 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Türkei für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2006, Zl. 05 21.024-BAG, wurde der Antrag auf Gewährung von Asyl gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Türkei für zulässig erklärt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.

2. Am 25.11.2010 führte der Asylgerichtshof in der Sache der Beschwerdeführerin eine - mit den Verfahren ihrer zwei Kinder gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbundene - öffentlich mündliche Verhandlung durch, wobei die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbrachte, dass sich der Vater ihres Kindes mittlerweile in Österreich aufhalten würde und sie diesen am XXXX in Österreich standesamtlich geheiratet habe. Zwischenzeitig sei auch das zweite gemeinsame Kind geboren worden. Die Beschwerdeführerin habe ihren Gatten bereits im XXXX nach islamischen Ritus geheiratet. Nach dieser Heirat habe sie im Dorf ihres Gatten in dessen Haus gemeinsam mit ihrer Schwiegermutter gelebt. Während der Zeit, als ihr Gatte seinen Militärdienst abgeleitet habe, habe sie Probleme mit ihrer Schwiegermutter gehabt. Die Beschwerdeführerin sei von ihrer Schwiegermutter nicht gemocht worden, weil sie mit der Heirat nicht einverstanden gewesen sei. Die Schwiegermutter habe für ihren Sohn eine in Deutschland lebende Frau, deren Eltern reich seien, ausgesucht gehabt. Die Beschwerdeführerin sei von ihrer Schwiegermutter auch geschlagen worden. Da sich die Eltern der Beschwerdeführerin in Österreich aufgehalten hätten, habe sie beschlossen nach Österreich zu reisen. Andere Probleme habe die Beschwerdeführerin in der Türkei nicht gehabt. Ferner brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sowohl das Auto ihres Vaters als auch das Auto ihres Bruders jeweils zwei Mal angezündet worden seien. In die Türkei wolle die Beschwerdeführerin nicht zurückkehren, weil sie dort niemanden haben würde und weil sie nicht mehr bei ihrer Schwiegermutter leben wolle.2. Am 25.11.2010 führte der Asylgerichtshof in der Sache der Beschwerdeführerin eine - mit den Verfahren ihrer zwei Kinder gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbundene - öffentlich mündliche Verhandlung durch, wobei die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbrachte, dass sich der Vater ihres Kindes mittlerweile in Österreich aufhalten würde und sie diesen am römisch 40 in Österreich standesamtlich geheiratet habe. Zwischenzeitig sei auch das zweite gemeinsame Kind geboren worden. Die Beschwerdeführerin habe ihren Gatten bereits im römisch 40 nach islamischen Ritus geheiratet. Nach dieser Heirat habe sie im Dorf ihres Gatten in dessen Haus gemeinsam mit ihrer Schwiegermutter gelebt. Während der Zeit, als ihr Gatte seinen Militärdienst abgeleitet habe, habe sie Probleme mit ihrer Schwiegermutter gehabt. Die Beschwerdeführerin sei von ihrer Schwiegermutter nicht gemocht worden, weil sie mit der Heirat nicht einverstanden gewesen sei. Die Schwiegermutter habe für ihren Sohn eine in Deutschland lebende Frau, deren Eltern reich seien, ausgesucht gehabt. Die Beschwerdeführerin sei von ihrer Schwiegermutter auch geschlagen worden. Da sich die Eltern der Beschwerdeführerin in Österreich aufgehalten hätten, habe sie beschlossen nach Österreich zu reisen. Andere Probleme habe die Beschwerdeführerin in der Türkei nicht gehabt. Ferner brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sowohl das Auto ihres Vaters als auch das Auto ihres Bruders jeweils zwei Mal angezündet worden seien. In die Türkei wolle die Beschwerdeführerin nicht zurückkehren, weil sie dort niemanden haben würde und weil sie nicht mehr bei ihrer Schwiegermutter leben wolle.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.02.2011, Zl. E6 307.629-1/2008-12E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.02.2011, Zl. E6 307.629-1/2008-12E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG 1997 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abgewiesen.

Dieses Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 17.02.2011 rechtswirksam zugestellt, womit es in Rechtskraft erwuchs.

Begründend wurde vom Asylgerichtshof ausgeführt, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin in der Türkei eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht oder der Beschwerdeführerin in der Türkei die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Es ergaben sich auch nach Prüfung gemäß Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall keine gegen die vorgesehene Ausweisung bestehenden Hinderungsgründe.Begründend wurde vom Asylgerichtshof ausgeführt, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin in der Türkei eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht oder der Beschwerdeführerin in der Türkei die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Es ergaben sich auch nach Prüfung gemäß Artikel 8, EMRK im vorliegenden Fall keine gegen die vorgesehene Ausweisung bestehenden Hinderungsgründe.

Weiters wurden zur persönlichen Situation der Beschwerdeführerin folgende Feststellungen getroffen:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Türkei und muslimischen (sunnitischen) Glaubens. Sie wurde im Dorf XXXX, in der Provinz XXXX, geboren, wo sie fünf Jahre lang die Volksschule besuchte.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Türkei und muslimischen (sunnitischen) Glaubens. Sie wurde im Dorf römisch 40 , in der Provinz römisch 40 , geboren, wo sie fünf Jahre lang die Volksschule besuchte.

Der Vater der Beschwerdeführerin lebt seit 1992 oder 1993 in Österreich und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung für Österreich. Er war hier als Gastarbeiter tätig. Zurzeit bezieht der Vater der Beschwerdeführerin einen Pensionsvorschuss und ist jährlich in der Dauer von bis zu fünf Monaten in der Türkei aufhältig, wo er in der Stadt XXXX zwei Häuser, in denen sich vier Wohnungen befinden, besitzt.Der Vater der Beschwerdeführerin lebt seit 1992 oder 1993 in Österreich und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung für Österreich. Er war hier als Gastarbeiter tätig. Zurzeit bezieht der Vater der Beschwerdeführerin einen Pensionsvorschuss und ist jährlich in der Dauer von bis zu fünf Monaten in der Türkei aufhältig, wo er in der Stadt römisch 40 zwei Häuser, in denen sich vier Wohnungen befinden, besitzt.

Die Mutter der Beschwerdeführerin lebt seit 2003 oder 2004 in Österreich, wobei sie jährlich länger als fünf Monate in der Türkei in XXXX wohnhaft ist. Sie verfügt über eine Niederlassungsbewilligung für Österreich.Die Mutter der Beschwerdeführerin lebt seit 2003 oder 2004 in Österreich, wobei sie jährlich länger als fünf Monate in der Türkei in römisch 40 wohnhaft ist. Sie verfügt über eine Niederlassungsbewilligung für Österreich.

Die Beschwerdeführerin hat vier Geschwister, wobei ihre Schwester XXXX und ihr Bruder XXXX in Österreich leben und über Niederlassungsbewilligungen verfügen. Ihre Schwester XXXX lebt in XXXX und arbeitet bei einer Kartonagenfirma und ihr Bruder XXXX lebt ebenfalls in XXXX und ist bei einer Installationsfirma beschäftigt.Die Beschwerdeführerin hat vier Geschwister, wobei ihre Schwester römisch 40 und ihr Bruder römisch 40 in Österreich leben und über Niederlassungsbewilligungen verfügen. Ihre Schwester römisch 40 lebt in römisch 40 und arbeitet bei einer Kartonagenfirma und ihr Bruder römisch 40 lebt ebenfalls in römisch 40 und ist bei einer Installationsfirma beschäftigt.

Erstmalig reiset die Beschwerdeführerin 1998 gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern in Österreich ein, wobei die Mutter der Beschwerdeführerin für sich und ihre damals minderjährigen Kinder Asylanträge einbrachte. Nachdem diese Asylanträge negativ entschieden wurden, begab sich die Mutter der Beschwerdeführerin mit drei ihrer Kinder nach Deutschland und kehrte in der Folge im Jahr 2002 in die Türkei zurück. Die Beschwerdeführerin blieb nach der ersten negativen Asylentscheidung bis 2002 in Österreich bei ihrem Vater und besorgte diesem den Haushalt. 2002 kehrte die Beschwerdeführerin in die Türkei zurück.

2003 oder 2004 reiste die Mutter der Beschwerdeführerin gemeinsam mit den beiden jüngeren Geschwistern der Beschwerdeführerin nach Österreich ein, da ihnen zuvor ein Visum für Österreich ausgestellt worden war. Für die Beschwerdeführerin und ihre beiden älteren Geschwister wurden die Visaanträge wegen bereits erreichter Volljährigkeit abgewiesen. Obwohl sich die Beschwerdeführerin und ihre beiden älteren Geschwister damals in der Türkei aufgehalten haben, brachte die Mutter der Beschwerdeführerin für diese und deren zwei ältere Geschwister in Österreich Asylanträge ein, die mit Bescheiden des Bundesasylamtes gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden.2003 oder 2004 reiste die Mutter der Beschwerdeführerin gemeinsam mit den beiden jüngeren Geschwistern der Beschwerdeführerin nach Österreich ein, da ihnen zuvor ein Visum für Österreich ausgestellt worden war. Für die Beschwerdeführerin und ihre beiden älteren Geschwister wurden die Visaanträge wegen bereits erreichter Volljährigkeit abgewiesen. Obwohl sich die Beschwerdeführerin und ihre beiden älteren Geschwister damals in der Türkei aufgehalten haben, brachte die Mutter der Beschwerdeführerin für diese und deren zwei ältere Geschwister in Österreich Asylanträge ein, die mit Bescheiden des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden.

Nachdem die Beschwerdeführerin 2002 von Österreich aus in die Türkei zurückgekehrt war, lebte sie gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern in XXXX. Nach ihrer Heirat im XXXX, wobei es sich lediglich um eine Eheschließung nach islamischen Ritus gehandelt hat, lebte die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise aus der Türkei im November 2005 im Haus ihres Gatten XXXX im Dorf XXXX, in der Provinz XXXX.Nachdem die Beschwerdeführerin 2002 von Österreich aus in die Türkei zurückgekehrt war, lebte sie gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern in römisch 40 . Nach ihrer Heirat im römisch 40 , wobei es sich lediglich um eine Eheschließung nach islamischen Ritus gehandelt hat, lebte die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise aus der Türkei im November 2005 im Haus ihres Gatten römisch 40 im Dorf römisch 40 , in der Provinz römisch 40 .

Die Beschwerdeführerin verließ die Türkei im November 2005 und reiste anschließend illegal in Österreich ein, wo sie am 02.12.2005 einen - dritten - Asylantrag stellte.

Der Gatte der Beschwerdeführerin XXXX reiste im April 2007 illegal in Österreich ein und stellte ebenfalls einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§ 5 und 10 AsylG zurückgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.01.2008 abgewiesen. Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.04.2010 abgelehnt. Seit Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates mit 11.05.2010 besteht gegen den Gatten der Beschwerdeführerin eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG. Der Gatte der Beschwerdeführerin ist zum Aufenthalt in Österreich nicht berechtigt. Am 20.08.2010 brachte der Gatte der Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung beschränkt ein. Über diesen Antrag wurde bis dato noch nicht entschieden.Der Gatte der Beschwerdeführerin römisch 40 reiste im April 2007 illegal in Österreich ein und stellte ebenfalls einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG zurückgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.01.2008 abgewiesen. Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.04.2010 abgelehnt. Seit Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates mit 11.05.2010 besteht gegen den Gatten der Beschwerdeführerin eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG. Der Gatte der Beschwerdeführerin ist zum Aufenthalt in Österreich nicht berechtigt. Am 20.08.2010 brachte der Gatte der Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung beschränkt ein. Über diesen Antrag wurde bis dato noch nicht entschieden.

Die standesamtliche Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten XXXX erfolgte am XXXX vor dem Standesamt in XXXX. Diese Eheschließung wurde den türkischen Behörden am 06.10.2010 zwecks Registrierung und Ausstellung türkischer Personalausweise bekannt gegeben.Die standesamtliche Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten römisch 40 erfolgte am römisch 40 vor dem Standesamt in römisch 40 . Diese Eheschließung wurde den türkischen Behörden am 06.10.2010 zwecks Registrierung und Ausstellung türkischer Personalausweise bekannt gegeben.

Die Beschwerdeführerin und ihr Gatte haben zwei gemeinsame Kinder, die am XXXX und am XXXX geboren wurden und sich als Asylwerber in Österreich aufhalten. Der Vater der beiden Kinder hat die Vaterschaft zu diesen Kindern vor dem Standesamt XXXX anerkannt.Die Beschwerdeführerin und ihr Gatte haben zwei gemeinsame Kinder, die am römisch 40 und am römisch 40 geboren wurden und sich als Asylwerber in Österreich aufhalten. Der Vater der beiden Kinder hat die Vaterschaft zu diesen Kindern vor dem Standesamt römisch 40 anerkannt.

Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Gatten und ihren beiden Kindern in einer Mietwohnung in XXXX. Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Gatte sind zurzeit in Österreich berufstätig. Das Einkommen der Familie der Beschwerdeführerin wird aus dem Bezug von Familienbeihilfe und Sozialhilfe bestritten.Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Gatten und ihren beiden Kindern in einer Mietwohnung in römisch 40 . Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Gatte sind zurzeit in Österreich berufstätig. Das Einkommen der Familie der Beschwerdeführerin wird aus dem Bezug von Familienbeihilfe und Sozialhilfe bestritten.

Die Beschwerdeführerin war seit ihrer neuerlichen Einreise in Österreich im November 2005 ungefähr fünfzehn Monate lang und insgesamt seit dem Jahr 2000 vierundzwanzig Monate lang in Österreich beschäftigt.

Die Beschwerdeführerin spricht auf einfachem Niveau mäßig bis stichwortartig die deutsche Sprache. Eine Verständigung in deutscher Sprache ist mäßig bis schwierig möglich.

Feststellungen hinsichtlich der Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin konnten nicht getroffen werden, da die Mutter der Beschwerdeführerin kurdischer Abstammung und der Vater der Beschwerdeführerin türkischer Abstammung ist.

Der Beschwerdeführerin wurde am 30.05.2005 in XXXX ein türkischer Reisepass ausgestellt.Der Beschwerdeführerin wurde am 30.05.2005 in römisch 40 ein türkischer Reisepass ausgestellt.

3. Am 24.05.2011 stellte die Beschwerdeführerin gegenständlichen (vierten) Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde sie am selben Tag von einem Organ der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau und am 01.06.2011 vor dem Bundesasylamt einvernommen. Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie nicht in die Türkei zurückkehren wolle. Sie fühle sich in Österreich integriert und könne deshalb nicht in die Türkei zurückkehren. Sie wolle in Österreich für ihre Kinder eine Zukunft aufbauen. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei müsse sich die Beschwerdeführerin wieder bei ihrer Schwiegermutter aufhalten, wegen der sie aber nach Österreich geflüchtet sei. Ansonsten habe sie keine neuen Gründe bzw. würden nur diese Gründe bestehen, die sie bisher schon angegeben habe. In der Türkei habe sie mit zwei Kindern keine Überlebenschance. Sie habe bereits einen Antrag auf ein humanitäres Bleiberecht in Österreich gestellt, der aber abgewiesen worden sei. Die Beschwerdeführerin wolle, dass ihre Kinder in Österreich bleiben und hier die Schule besuchen dürfen. Die persönliche Situation der Beschwerdeführerin habe sich mittlerweile insofern verschlechtert, da sowohl sie und auch ihr Ehemann keiner Beschäftigung in Österreich nachgehen dürften und sie nicht von der Grundversorgung unterstützt werden würden. Sie und ihre Familie würden von ihrem in Österreich aufhältigen Vater und von ihrem Bruder unterstützt werden.

4. Mit 27.05.2011 erfolgte an die Beschwerdeführerin die Mitteilung der Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG über die beabsichtigte Zurückweisung ihres Antrags wegen entschiedener Sache iSd § 68 AVG.4. Mit 27.05.2011 erfolgte an die Beschwerdeführerin die Mitteilung der Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG über die beabsichtigte Zurückweisung ihres Antrags wegen entschiedener Sache iSd Paragraph 68, AVG.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2011,

Zl. 11 05.039-EAST West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.05.2011 in Spruchteil I gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchteil II wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe und die Begründung des neuerlichen Antrages der Beschwerdeführerin nicht ausreiche, einen neuen, gegenüber dem früheren Antrag auf internationalen Schutz wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Zur Ausweisung wurde ausgeführt, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus Österreich in die Türkei mangels Vorliegens eines schützenswerten Familienlebens in Österreich sowie wegen mangelnder Integration der Beschwerdeführerin dringend zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten sei.Zl. 11 05.039-EAST West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.05.2011 in Spruchteil römisch eins gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchteil römisch zwei wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe und die Begründung des neuerlichen Antrages der Beschwerdeführerin nicht ausreiche, einen neuen, gegenüber dem früheren Antrag auf internationalen Schutz wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Zur Ausweisung wurde ausgeführt, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus Österreich in die Türkei mangels Vorliegens eines schützenswerten Familienlebens in Österreich sowie wegen mangelnder Integration der Beschwerdeführerin dringend zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten sei.

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin einerseits und dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin andererseits jeweils am 21.07.2011 zugestellt, wogegen am 27.07.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2011 wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie unrichtige rechtliche Beurteilung angefochten werde. Apodiktisch wurde - neben allgemein gehaltenen Ausführungen zu § 7 AsylG (wahrscheinlich gemeint: § 7 AsylG 1997 bzw. § 3 AsylG 2005) - behauptet, dass das Bundesasylamt bei richtiger Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes zu dem Ergebnis gelangen hätte müssen, dass der Beschwerdeführerin tatsächlich massive Bedrohung und Misshandlung drohen würde, ohne dies näher zu begründen oder einen Bezug zur Situation der Beschwerdeführerin herzustellen. Im Falle eines mangelfreien Verfahrens hätte das Bundesasylamt feststellen müssen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat massiver Unterdrückung und Verfolgung durch die Familie ihres Ehegatten ausgesetzt sei. Jedenfalls hätte das Bundesasylamt jedoch erkennen müssen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Grund der Verletzung von Art. 8 EMRK unzulässig sei. Die Beschwerdeführerin halte sich bereits seit über 13 Jahren in Österreich auf und würde sich ihre gesamte Familie (Eltern und Geschwister) rechtmäßig im Inland aufhalten. Zudem habe die Beschwerdeführerin bereits zwei Kinder in Österreich auf die Welt gebracht. Die Beschwerdeführerin werde zur Gänze von ihrer in Österreich lebenden Familie versorgt und wohne mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt. Der Vater und der Bruder der Beschwerdeführerin hätten erst kürzlich ein neues Geschäft eröffnet und seien auf die Mithilfe der Beschwerdeführerin angewiesen. In der Türkei habe die Beschwerdeführerin keinerlei familiäre Unterstützung, da sich ihre gesamte Familie seit über zehn Jahren in Österreich befinden würde und ihre beiden in Österreich geborenen Kinder jedenfalls bereits aufenthaltsverfestigt seien. Vom Bundesasylamt sei nicht berücksichtigt worden, dass darüber hinaus in der Zwischenzeit der Antrag des Ehegatten auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung abgewiesen worden sei und sie daher umso mehr auf die Unterstützung ihres Vaters in Österreich angewiesen sei. Eine Rückkehr zu ihrem Ehegatten und dessen Familie in der Türkei sei der Beschwerdeführerin bekanntlich unter keinen Umständen möglich.Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2011 wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie unrichtige rechtliche Beurteilung angefochten werde. Apodiktisch wurde - neben allgemein gehaltenen Ausführungen zu Paragraph 7, AsylG (wahrscheinlich gemeint: Paragraph 7, AsylG 1997 bzw. Paragraph 3, AsylG 2005) - behauptet, dass das Bundesasylamt bei richtiger Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes zu dem Ergebnis gelangen hätte müssen, dass der Beschwerdeführerin tatsächlich massive Bedrohung und Misshandlung drohen würde, ohne dies näher zu begründen oder einen Bezug zur Situation der Beschwerdeführerin herzustellen. Im Falle eines mangelfreien Verfahrens hätte das Bundesasylamt feststellen müssen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat massiver Unterdrückung und Verfolgung durch die Familie ihres Ehegatten ausgesetzt sei. Jedenfalls hätte das Bundesasylamt jedoch erkennen müssen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Grund der Verletzung von Artikel 8, EMRK unzulässig sei. Die Beschwerdeführerin halte sich bereits seit über 13 Jahren in Österreich auf und würde sich ihre gesamte Familie (Eltern und Geschwister) rechtmäßig im Inland aufhalten. Zudem habe die Beschwerdeführerin bereits zwei Kinder in Österreich auf die Welt gebracht. Die Beschwerdeführerin werde zur Gänze von ihrer in Österreich lebenden Familie versorgt und wohne mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt. Der Vater und der Bruder der Beschwerdeführerin hätten erst kürzlich ein neues Geschäft eröffnet und seien auf die Mithilfe der Beschwerdeführerin angewiesen. In der Türkei habe die Beschwerdeführerin keinerlei familiäre Unterstützung, da sich ihre gesamte Familie seit über zehn Jahren in Österreich befinden würde und ihre beiden in Österreich geborenen Kinder jedenfalls bereits aufenthaltsverfestigt seien. Vom Bundesasylamt sei nicht berücksichtigt worden, dass darüber hinaus in der Zwischenzeit der Antrag des Ehegatten auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung abgewiesen worden sei und sie daher umso mehr auf die Unterstützung ihres Vaters in Österreich angewiesen sei. Eine Rückkehr zu ihrem Ehegatten und dessen Familie in der Türkei sei der Beschwerdeführerin bekanntlich unter keinen Umständen möglich.

6. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die das Erst- und Zweitverfahren der Beschwerdeführerin umfassenden Akte unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, den bekämpften Bescheid sowie gegenständlicher Beschwerde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):1. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

1.1. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 11.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins

AVG.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).1.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, 2004/20/0100, ausführte, ist eine neue Sachentscheidung, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10. 1999, 96/21/0097).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, 2004/20/0100, ausführte, ist eine neue Sachentscheidung, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10. 1999, 96/21/0097).

Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.7.2001, 99/20/0418). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.02.2000, 99/20/0173, mwN.).Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit vergleiche VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.7.2001, 99/20/0418). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 24.02.2000, 99/20/0173, mwN.).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).

"Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat."Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

1.3. Vorweg ist festzuhalten, dass das rechtskräftige Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.02.2011, Zl. E6 307.629-1/2008-12E, der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zugestellt wurde. Dies wurde auch in keinster Weise bestritten.

Im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.02.2011,

Zl. E6 307.629-1/2008-12E, betreffend das diesem Antrag vorangegangene Asylverfahren der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführerin in der Türkei eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe drohe oder der Beschwerdeführerin in der Türkei die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre.

Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid richtigerweise festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Zuge des neuerlichen Asylverfahrens keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht hat und ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz aus den bereits im Vorverfahren angegebenen Gründen gestellt hat bzw. ihr Vorbringen auf Gründe stützt, die lediglich ein Fortwirken des bisherigen Vorbringens darstellen.

1.4. Die Beschwerdeführerin stützte sich (im Hinblick auf Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) auf ein Vorbringen, mit welchem sie bereits in ihrem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte.1.4. Die Beschwerdeführerin stützte sich (im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides) auf ein Vorbringen, mit welchem sie bereits in ihrem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte.

Der Asylgerichtshof hat im Erkenntnis vom 10.02.2011, Zl. E6 307.629-1/2008-12E, ausführlich dargelegt, dass dem ursprünglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Asylrelevanz zuzuerkennen gewesen ist.

Soweit sich die Beschwerdeführerin auf ihr bisheriges Vorbringen zur Begründung des neuen Antrages auf internationalen Schutz stützt, so wurde darüber bereits rechtskräftig entschieden und über die mit einer rechtswirksamen Entscheidung erledigte Sache darf entsprechend der Judikatur des VwGH nicht neuerlich entschieden werden.

Auch in gegenständlicher Beschwerdeschrift wird kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt behauptet, sondern reduziert sich die Begründung der Beschwerde auf allgemein gehaltene Ausführung zum Thema der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, was im Hinblick auf den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin wegen Vorliegens einer entschiedenen Sache zurückgewiesen wurde, ins Leere geht.

In diesem Zusammenhang ist daher festzuhalten, dass, wenn die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten wird und sich der Asylwerber auf sie bezieht, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem neuen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321). Im vorliegenden Fall bezieht sich die Beschwerdeführerin mit der Behauptung, sie müsse im Falle einer Rückkehr wieder bei ihrer Schwiegermutter, wegen der sie die Türkei verlassen habe, zusammenleben, auf einen Sachverhalt, der bereits im vorangegangenen Asylverfahren behandelt wurde. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.In diesem Zusammenhang ist daher festzuhalten, dass, wenn die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten wird und sich der Asylwerber auf sie bezieht, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem neuen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321). Im vorliegenden Fall bezieht sich die Beschwerdeführerin mit der Behauptung, sie müsse im Falle einer Rückkehr wieder bei ihrer Schwiegermutter, wegen der sie die Türkei verlassen habe, zusammenleben, auf einen Sachverhalt, der bereits im vorangegangenen Asylverfahren behandelt wurde. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.

Für die Frage, ob seit der Abweisung des vorangegangenen Asylantrages eine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist es der Judikatur des VwGH folgend nicht notwendig, das Vorliegen allgemein bekannter Tatsachen zu behaupten. Die Rechtsprechung des VwGH, wonach die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind, hatte Sachverhaltsänderungen vor Augen, die - weil in der Sphäre des Antragstellers gelegen - nur auf Grund eines entsprechenden Vorbringens zu berücksichtigen sind (Hinweis E vom 7.6.2000, 99/01/0321). Aus dieser Judikatur kann nicht geschlossen werden, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages gem. § 68 Abs. 1 AVG auch allgemein bekannte Tatsachen nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie - im erstinstanzlichen Verfahren - vorgebracht worden sind (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400). Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens, die vor dem Hintergrund der individuellen Situation der Beschwerdeführerin die Erlassung eines anders lautenden Bescheides gebieten würden, sind nach oben zitierter Judikatur folgend schon von Amts wegen zu berücksichtigen.Für die Frage, ob seit der Abweisung des vorangegangenen Asylantrages eine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist es der Judikatur des VwGH folgend nicht notwendig, das Vorliegen allgemein bekannter Tatsachen zu behaupten. Die Rechtsprechung des VwGH, wonach die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind, hatte Sachverhaltsänderungen vor Augen, die - weil in der Sphäre des Antragstellers gelegen - nur auf Grund eines entsprechenden Vorbringens zu berücksichtigen sind (Hinweis E vom 7.6.2000, 99/01/0321). Aus dieser Judikatur kann nicht geschlossen werden, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG auch allgemein bekannte Tatsachen nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie - im erstinstanzlichen Verfahren - vorgebracht worden sind (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400). Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens, die vor dem Hintergrund der individuellen Situation der Beschwerdeführerin die Erlassung eines anders lautenden Bescheides gebieten würden, sind nach oben zitierter Judikatur folgend schon von Amts wegen zu berücksichtigen.

Dem Asylgerichtshof ist jedoch auch, wie bereits dem Bundesasylamt, nichts bekannt, was auf eine - für das gegenständliche Verfahren - relevante Änderung der allgemeinen Lage in der Türkei seit Rechtskraft des oben angeführten Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 10.02.2011 hindeutet. Es ist keine Verschlechterung der Situation in der Türkei hervorgekommen, die ihrerseits die Notwendigkeit einer neuerlichen Beurteilung des ursprünglichen Vorbringens aus dem Vorverfahren wegen einer maßgeblichen Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland erforderlich machen würde.

Daher ist auch davon auszugehen, dass das oben dargestellte (Beschwerde)Vorbringen im nunmehr gegenständlichen Verfahrensgang keinen neuen Sachverhalt, welcher eine neue Sachentscheidung als zulässig erscheinen ließe, zu begründen vermag, weshalb im gegenständlichen Fall - wie auch bereits von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt - nicht von einer entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderung nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens auszugehen ist. Diesbezüglich wird auch nochmals auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "Fortbestehen und Weiterwirken", VwGH 20.03.2003, 99/20/0480 ("Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt") verwiesen.

1.5. Hinsichtlich der Entscheidung betreffend subsidiären Schutzes wurde im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes ausgeführt, dass die Voraussetzungen zu dessen Gewährung nicht vorliegen würden, da sich der Sachverhalt bzw. die persönliche Situation der Beschwerdeführerin seit der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht geändert habe.

Die Beschwerdeführerin vermochte nicht darzulegen, dass ihr im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK). Hat doch die Beschwerdeführerin selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihr im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.Die Beschwerdeführerin vermochte nicht darzulegen, dass ihr im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK). Hat doch die Beschwerdeführerin selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihr im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

Es ist für den Zeitraum der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides, aber auch für den nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt, nicht bekannt, dass Verletzungen des Art. 3 EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die Regierung oder deren Behörden in der Türkei notorisch wären und jeder Rückkehrer (auch nach Stellung eines erfolglosen Asylantrages) davon betroffen wäre. Dass sich seit der Erlassung des rechtskräftigen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes in der Türkei eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden und hat sich der Asylgerichtshof dessen durch Einschau in die aktuellen Folgeberichte - im Interesse der Beschwerdeführerin - versichert.Es ist für den Zeitraum der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides, aber auch für den nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt, nicht bekannt, dass Verletzungen des Artikel 3, EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die Regierung oder deren Behörden in der Türkei notorisch wären und jeder Rückkehrer (auch nach Stellung eines erfolglosen Asylantrages) davon betroffen wäre. Dass sich seit der Erlassung des rechtskräftigen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes in der Türkei eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden und hat sich der Asylgerichtshof dessen durch Einschau in die aktuellen Folgeberichte - im Interesse der Beschwerdeführerin - versichert.

Es sind auch sonst keine wesentlichen, in der Person der Beschwerdeführerin liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt, die eine umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen lassen würden. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin kann nicht darauf geschlossen werden, dass ihr bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein reales Risiko einer unmenschlichen Behandlung etc. im Sinne des Art. 3 EMRK droht.Es sind auch sonst keine wesentlichen, in der Person der Beschwerdeführerin liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt, die eine umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen lassen würden. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin kann nicht darauf geschlossen werden, dass ihr bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein reales Risiko einer unmenschlichen Behandlung etc. im Sinne des Artikel 3, EMRK droht.

1.6. Der Bescheid des Bundesasylamtes basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesasylamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und dieses in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der Beschwerdeführerin gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet grundsätzlich keinen Bedenken und hat das Bundesasylamt seiner Entscheidung die entsprechende Judikatur zugrunde gelegt.

Da die Beschwerdeführerin von sich aus keine konkreten und entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderungen, welche in ihrer Sphäre gelegen und erst nach Rechtskraft der Entscheidung im ersten Asylverfahren entstanden sind, dargelegt hat, ist von keiner Änderung des Sachverhaltes auszugehen, welche eine neuerliche Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz zulässig erscheinen ließe. Da auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, weil sich die allgemeine Situation in der Türkei in der Zeit bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesasylamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen.

2. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):2. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 31.07.2008, 265/07, Omoregie; 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0060; 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423;

Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194;

Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 4. Auflage, S. 329ff).

2.2. Im vorliegenden Fall ergab sich - unter Bezugnahme auf die vor dem Bundesasylamt gemachten Angaben - dass die Eltern, ein Bruder und eine Schwester der Beschwerdeführerin, alle türkische Staatsangehörige, in Österreich leben. Ansonsten verfügt die Beschwerdeführerin über keine Familienangehörige in Österreich, mit Ausnahme ihres Gatten, eines türkischen Staatsangehörigen, der im österreichischen Bundesgebiet nach erfolgter negativen Asylentscheidung samt Ausweisungsentscheidung nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, und ihrer beiden Kinder, deren Beschwerden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ebenfalles abgewiesen und eine Ausweisung aus dem österreichschen Bundesgebiet angeordnet wurde.

Hinsichtlich der in Österreich lebenden Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin ist auszuführen, dass als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, zur Verwandtschaft jedoch noch weitere Umstände hinzutreten müssen. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In Anbetracht, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Eltern und ihren volljährigen Geschwistern, die ebenfalls türkische Staatsangehörige sind, in keinem gemeinsamen Haushalt lebt und sie zu diesen in keinem wie immer gearteten Abhängigkeitsverhältnis steht, kann von einer besonderen - wie von der Judikatur geforderten - Beziehungsintensität zu ihren Eltern und Geschwistern nicht ausgegangen werden, zumal sich die Eltern der Beschwerdeführerin auch - laut ihren Angaben - mehrere Monate im Jahr in der Türkei in ihrem Haus in XXXX aufhalten (der Vater der Beschwerdeführerin für ungefähr fünf Monate pro Jahre und deren Mutter mehr als fünf Monate pro Jahr). Insgesamt ergibt sich kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihren Eltern und Geschwistern, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen.Hinsichtlich der in Österreich lebenden Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin ist auszuführen, dass als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, zur Verwandtschaft jedoch noch weitere Umstände hinzutreten müssen. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In Anbetracht, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Eltern und ihren volljährigen Geschwistern, die ebenfalls türkische Staatsangehörige sind, in keinem gemeinsamen Haushalt lebt und sie zu diesen in keinem wie immer gearteten Abhängigkeitsverhältnis steht, kann von einer besonderen - wie von der Judikatur geforderten - Beziehungsintensität zu ihren Eltern und Geschwistern nicht ausgegangen werden, zumal sich die Eltern der Beschwerdeführerin auch - laut ihren Angaben - mehrere Monate im Jahr in der Türkei in ihrem Haus in römisch 40 aufhalten (der Vater der Beschwerdeführerin für ungefähr fünf Monate pro Jahre und deren Mutter mehr als fünf Monate pro Jahr). Insgesamt ergibt sich kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihren Eltern und Geschwistern, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen.

Da somit im gegenständlichen Fall kein unzulässiger Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin vorliegt, bleibt zu prüfen, ob mit der Ausweisung ein Eingriff in deren Privatleben einhergeht.

Die Ausweisung beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).Die Ausweisung beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Artikel 8, EMRK).

Im Hinblick auf die Judikatur des VwGH und EGMR ist auszuführen, dass mangels Vorliegens besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Anknüpfungspunkte nicht von einer Verletzung des Privatlebens des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann.

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt unter Zugrundelegung obiger Kriterien die nach

Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Zunächst ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251; 26.09.2007, 2006/21/0288 bis 0291).Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Zunächst ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251; 26.09.2007, 2006/21/0288 bis 0291).

Das private Interesse ist in seinem Gewicht gemildert, wenn der Beschwerdeführer keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der (bloß) auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag beruhte (vgl. insbesondere, mit weiteren Nachweisen VwGH 31.03.2008, 2008/21/0081 bis 0084).Das private Interesse ist in seinem Gewicht gemildert, wenn der Beschwerdeführer keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der (bloß) auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag beruhte vergleiche insbesondere, mit weiteren Nachweisen VwGH 31.03.2008, 2008/21/0081 bis 0084).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).

Im vorliegenden Fall führt eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens, der öffentlichen Ruhe und Ordnung zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen überwiegen und dass dieser Eingriff in das Grundrecht notwendig und verhältnismäßig ist: Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der Beschwerdeführerin in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht sind nicht erkennbar. Auch sonstige Hinweise auf eine besondere Integration sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin hält sich zwar mittlerweile seit fünfeinhalb Jahren in Österreich auf, Anhaltspunkte für eine berufliche und gesellschaftliche Integration im beachtlichen Ausmaß sind jedoch nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und hat auch keine Berufsausbildung genossen. Bisher war die Beschwerdeführerin seit 2005 insgesamt 15 Monate lang beschäftigt, dies aber vornehmlich bei türkischstämmigen Arbeitgebern. Der Unterhalt der Familie der Beschwerdeführerin wird zurzeit ausschließlich aus dem Bezug von Familienbeihilfe und Sozialhilfe bestritten. Die Beschwerdeführerin ist somit nicht im Stande, für sich und ihre Kinder sowie ihren Gatten selbst zu sorgen. Die Beschwerdeführerin hat zwar österreichische Freunde bzw. Nachbarn, aber ihr Freundeskreis setzt sich vornehmlich aus türkischen Personen zusammen. Die Beschwerdeführerin lebt in XXXX, pflegt aber beinahe keinen Kontakt zur ortsansässigen Bevölkerung und hat sich bisher gesellschaftlich nicht integriert. Vielmehr verkehrt die Beschwerdeführerin innerhalb der türkischen Gesellschaft in XXXX. Das Beherrschen der deutschen Sprache - wobei zu erwähnen ist, dass die Beschwerdeführerin sich in der deutschen Sprache lediglich mäßig auf einfachem Niveau stichwortartig verständigen kann - alleine reicht jedenfalls nicht aus, um von einer Integration im beachtlichen Maße ausgehen zu können.Im vorliegenden Fall führt eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens, der öffentlichen Ruhe und Ordnung zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen überwiegen und dass dieser Eingriff in das Grundrecht notwendig und verhältnismäßig ist: Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der Beschwerdeführerin in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht sind nicht erkennbar. Auch sonstige Hinweise auf eine besondere Integration sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin hält sich zwar mittlerweile seit fünfeinhalb Jahren in Österreich auf, Anhaltspunkte für eine berufliche und gesellschaftliche Integration im beachtlichen Ausmaß sind jedoch nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und hat auch keine Berufsausbildung genossen. Bisher war die Beschwerdeführerin seit 2005 insgesamt 15 Monate lang beschäftigt, dies aber vornehmlich bei türkischstämmigen Arbeitgebern. Der Unterhalt der Familie der Beschwerdeführerin wird zurzeit ausschließlich aus dem Bezug von Familienbeihilfe und Sozialhilfe bestritten. Die Beschwerdeführerin ist somit nicht im Stande, für sich und ihre Kinder sowie ihren Gatten selbst zu sorgen. Die Beschwerdeführerin hat zwar österreichische Freunde bzw. Nachbarn, aber ihr Freundeskreis setzt sich vornehmlich aus türkischen Personen zusammen. Die Beschwerdeführerin lebt in römisch 40 , pflegt aber beinahe keinen Kontakt zur ortsansässigen Bevölkerung und hat sich bisher gesellschaftlich nicht integriert. Vielmehr verkehrt die Beschwerdeführerin innerhalb der türkischen Gesellschaft in römisch 40 . Das Beherrschen der deutschen Sprache - wobei zu erwähnen ist, dass die Beschwerdeführerin sich in der deutschen Sprache lediglich mäßig auf einfachem Niveau stichwortartig verständigen kann - alleine reicht jedenfalls nicht aus, um von einer Integration im beachtlichen Maße ausgehen zu können.

Diesbezüglich ist noch zu betonen, dass in gegenständlicher Beschwerdeschrift ausgeführt wurde, dass sich die Beschwerdeführerin seit über 13 Jahre in Österreich aufhält. Diese Behauptung entspricht nicht den Tatsachen, da die Beschwerdeführerin erst seit dem 02.12.2005 in Österreich durchgehend aufhältig ist. Die Ausführungen, dass die Beschwerdeführerin zwei Kinder in Österreich zur Welt gebracht habe und deshalb unter anderem als integriert zu betrachten sei, kann nicht als Indiz für eine Integration der Beschwerdeführerin in Österreich gewertet werden, weil die Geburt eines Kindes an sich kein Integrationsmerkmal darstellt, ebenso wenig der Umstand, dass sich die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin in Österreich aufhalten. Auch der Umstand, dass der Vater und der Bruder der Beschwerdeführerin in Österreich ein - nicht näher bezeichnetes - Geschäft eröffnet hätten und diese auf die Mithilfe der Beschwerdeführerin angewiesen seien, vermag eine Integration der Beschwerdeführerin iSd Judikatur des VfGH nicht zu untermauern.

Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung auch zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt im Ergebnis keinen Bedenken begegnet, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. daher abzuweisen war.Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung auch zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt im Ergebnis keinen Bedenken begegnet, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. daher abzuweisen war.

3. Wird gegen einen mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 37 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009).3. Wird gegen einen mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,).

Der Beschwerde war keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil die in § 37 Abs. 1 AsylG umschriebenen Voraussetzungen nicht vorliegen.Der Beschwerde war keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil die in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG umschriebenen Voraussetzungen nicht vorliegen.

4. Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 37) oder der diese vom Bundesasylamt aberkannt wurde4. Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 37,) oder der diese vom Bundesasylamt aberkannt wurde

(§ 38), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren kann der Asylgerichtshof gemäß § 41 Abs. 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. In anderen Verfahren gilt § 67d AVG.(Paragraph 38,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren kann der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. In anderen Verfahren gilt Paragraph 67 d, AVG.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, familiäre Situation, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, soziale Verhältnisse, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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