TE AsylGH Beschluss 2011/8/17 D13 319444-1/2008

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Veröffentlicht am 17.08.2011
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Norm

AVG §63 Abs5
AVG §66 Abs4
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

D13 319444-1/2008/4E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2008, FZ. 08 00.325-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2008, FZ. 08 00.325-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Absatz 5 iVm § 66 Absatz 4 AVG 1991, BGBl I Nr. 87/2008 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5 in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4 AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008, idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 08.01.2008 gemeinsam mit ihren Kindern XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde sie am 08.01.2008 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt und am 15.01.2008, am 20.02.2008 sowie am 28.03.2008 vor dem Bundesasylamt einvernommen.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 08.01.2008 gemeinsam mit ihren Kindern römisch 40 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde sie am 08.01.2008 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt und am 15.01.2008, am 20.02.2008 sowie am 28.03.2008 vor dem Bundesasylamt einvernommen.

Mit Bescheid vom 02.05.2008, Zahl: 08 00.325-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg. cit. den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 02.05.2008, Zahl: 08 00.325-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 19.05.2008 fristgerecht das Rechtsmittel einer (als Berufung eingebrachten) Beschwerde, in welcher sie den Bescheid in seinem vollen Umfang anfocht.

In dem vom Bundesasylamt dem Unabhängigen Bundesasylsenat (nunmehr Asylgerichtshof) am 23.05.2008 vorgelegten Verwaltungsakt befindet sich ein nicht unterfertigter Bescheid (vgl. AS 249 bis insbesondere 339 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes), der mit dem 02.05.2008 datiert ist und den Namen einer Organwalterin des Bundesasylamtes als Genehmigende enthält.In dem vom Bundesasylamt dem Unabhängigen Bundesasylsenat (nunmehr Asylgerichtshof) am 23.05.2008 vorgelegten Verwaltungsakt befindet sich ein nicht unterfertigter Bescheid vergleiche AS 249 bis insbesondere 339 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes), der mit dem 02.05.2008 datiert ist und den Namen einer Organwalterin des Bundesasylamtes als Genehmigende enthält.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I Nr. 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. § 18 AVG, BGBl Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 5/2008, lautet seit dem 1. Jänner 2008 (auszugsweise):2. Paragraph 18, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, lautet seit dem 1. Jänner 2008 (auszugsweise):

"...

(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.

(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

..."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein schriftlicher Bescheid erst mit der Zustellung an eine Partei als erlassen anzusehen; nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen (VwGH 20. 12. 2005, 2005/04/0063; 22. 3. 2001, 97/03/0201). Ist der erstinstanzliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit der Berufungsbehörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 18 zu § 63 AVG wiedergegebene Judikatur). Dies hat auch für den Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz in Asylsachen zu gelten.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein schriftlicher Bescheid erst mit der Zustellung an eine Partei als erlassen anzusehen; nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen (VwGH 20. 12. 2005, 2005/04/0063; 22. 3. 2001, 97/03/0201). Ist der erstinstanzliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit der Berufungsbehörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen vergleiche die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 18 zu Paragraph 63, AVG wiedergegebene Judikatur). Dies hat auch für den Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz in Asylsachen zu gelten.

In Rechtsprechung und Lehre zu § 18 AVG vor der Novellierung durch BGBl. I Nr. 5/2008 wurde der Grundsatz aufgestellt, dass jede Erledigung zu genehmigen ist, und zwar durch die Unterschrift eines (hiezu berufenen) Organwalters. Nur auf diese Weise könne auch eine Verantwortlichkeit für die Führung der Verwaltung (siehe Art. 20 B-VG) bestehen (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, MSA, 15. und 16. Auflage, Anm. 4 bzw. Anm. 3 zu § 18 AVG). Dadurch wird der Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die "Urschrift" einer Erledigung muss also das genehmigende Organ erkennen lassen (vgl. dazu auch VwGH 24. 10. 2007, 2007/21/0216; 15. 10. 2003, 2003/08/0062, jeweils mwN). Insbesondere vor dem Hintergrund des ersten Satzes des 3. Absatzes des § 18 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 ist kein Grund ersichtlich, warum diese Erwägungen nicht auch für die Novellenfassung gelten sollen.In Rechtsprechung und Lehre zu Paragraph 18, AVG vor der Novellierung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, wurde der Grundsatz aufgestellt, dass jede Erledigung zu genehmigen ist, und zwar durch die Unterschrift eines (hiezu berufenen) Organwalters. Nur auf diese Weise könne auch eine Verantwortlichkeit für die Führung der Verwaltung (siehe Artikel 20, B-VG) bestehen vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, MSA, 15. und 16. Auflage, Anmerkung 4 bzw. Anmerkung 3 zu Paragraph 18, AVG). Dadurch wird der Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die "Urschrift" einer Erledigung muss also das genehmigende Organ erkennen lassen vergleiche dazu auch VwGH 24. 10. 2007, 2007/21/0216; 15. 10. 2003, 2003/08/0062, jeweils mwN). Insbesondere vor dem Hintergrund des ersten Satzes des 3. Absatzes des Paragraph 18, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, ist kein Grund ersichtlich, warum diese Erwägungen nicht auch für die Novellenfassung gelten sollen.

Im vorliegenden Fall weist die im erstinstanzlichen Verwaltungsakt befindliche Urschrift des o.a. Bescheides vom 02.05.2008 keine Unterschrift der genehmigenden Organwalterin auf. Da auch nicht angenommen werden kann, dass die in Rede stehende Erledigung elektronisch erstellt wurde, fehlt es ihr an der Bescheidqualität.

Als maßgebender Sachverhalt ist daher festzustellen, dass der Bescheid vom 02.05.2008, Zahl: 08 00.325-BAT, mangels Unterschrift durch die genehmigende Organwalterin nicht rechtswirksam erlassen worden ist. Es liegt somit keine rechtswirksame Erlassung des bekämpften Bescheides vor und ist im Ergebnis daher davon auszugehen, dass im hier zu beurteilenden Fall ein tauglicher Anfechtungsgegenstand nicht vorliegt. Eine gegen einen solchen Nichtakt bzw. einen nicht dem Rechtsbestand angehörenden Bescheid erhobene Beschwerde, erweist sich somit als unzulässig.

Abschließend ist noch anzumerken, dass das Bundesasylamt aufgrund der seit der Ausfertigung des nicht rechtswirksam erlassenen Bescheides vom 02.05.2008, Zahl: 08 00.325-BAT, verstrichenen Zeit von über drei Jahren, weitere Ermittlungen insbesondere zum Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin, aber auch zu Fragen des subsidiären Schutzes durchzuführen und einen "neuen" Bescheid zu erlassen haben wird. Eine einfache "Neuzustellung" desselben, nunmehr unterschriebenen Bescheides wird im Hinblick auf mögliche Änderungen betreffend insbesondere die Art. 2, 3 und 10 EMRK (§§ 8 und 10 AsylG 2005) nicht ausreichend sein.Abschließend ist noch anzumerken, dass das Bundesasylamt aufgrund der seit der Ausfertigung des nicht rechtswirksam erlassenen Bescheides vom 02.05.2008, Zahl: 08 00.325-BAT, verstrichenen Zeit von über drei Jahren, weitere Ermittlungen insbesondere zum Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin, aber auch zu Fragen des subsidiären Schutzes durchzuführen und einen "neuen" Bescheid zu erlassen haben wird. Eine einfache "Neuzustellung" desselben, nunmehr unterschriebenen Bescheides wird im Hinblick auf mögliche Änderungen betreffend insbesondere die Artikel 2, 3 und 10 EMRK (Paragraphen 8 und 10 AsylG 2005) nicht ausreichend sein.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG entfallen, weil die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG entfallen, weil die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidqualität

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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