Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D11 309691-2/2010/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2010, Zl. 05 15.519/1- BAE, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 05. April 2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2010, Zl. 05 15.519/1- BAE, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 05. April 2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8 und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:
I.1. Der (zum damaligen Zeitpunkt minderjährige) Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 23.09.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte, vertreten durch seinen Vater, am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Im Zuge einer Einvernahme am 29.09.2005 vor einem Organ des Bundesasylamtes gab er in Anwesenheit seines Vaters an, dass seine ganze Familie von Russen und Kadyrovci gesucht werde. Weiters führte er aus, während der Flucht der Familie auf dem Weg nach Europa vom russischen Konsulat in der Türkei ebenso wie sein Bruder XXXX einen eigenen Auslandsreisepass erhalten zu haben.römisch eins.1. Der (zum damaligen Zeitpunkt minderjährige) Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 23.09.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte, vertreten durch seinen Vater, am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Im Zuge einer Einvernahme am 29.09.2005 vor einem Organ des Bundesasylamtes gab er in Anwesenheit seines Vaters an, dass seine ganze Familie von Russen und Kadyrovci gesucht werde. Weiters führte er aus, während der Flucht der Familie auf dem Weg nach Europa vom russischen Konsulat in der Türkei ebenso wie sein Bruder römisch 40 einen eigenen Auslandsreisepass erhalten zu haben.
I.2. Am 07.02.2006 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, im Jahr 2002 Tschetschenien mit seinen Eltern verlassen zu haben, er sei damals zu klein gewesen, um konkret sagen zu können, aus welchem Grund.römisch eins.2. Am 07.02.2006 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, im Jahr 2002 Tschetschenien mit seinen Eltern verlassen zu haben, er sei damals zu klein gewesen, um konkret sagen zu können, aus welchem Grund.
I.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2007, Zl. 05 15.519-BAE, wurde der Asylantrag gem. § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gem. § 8 Abs 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt, gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gem. § 8 Abs 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch eins.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2007, Zl. 05 15.519-BAE, wurde der Asylantrag gem. Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt, gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
I.4. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.01.2008, Zl. 309.691-1/4E-XIX/62/07, wurde der Berufung stattgegeben und dem Beschwerdeführer gem. §§ 7, 10 AsylG 1997 Asyl gewährt. Gemäß § 12 AsylG 1997 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins.4. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.01.2008, Zl. 309.691-1/4E-XIX/62/07, wurde der Berufung stattgegeben und dem Beschwerdeführer gem. Paragraphen 7, 10, AsylG 1997 Asyl gewährt. Gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
I.5. Mit Aktenvermerk vom 11.03.2009 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 22.11.2007 bis 16.02.2009 fünf Anzeigen aufweise, deren zugrundeliegende Straftaten an Schwere zugenommen hätten (Diebstahl, schwere Körperverletzung, Widerstand gegen die Staatsgewalt) und dass zur Prüfung des Vorliegens eines Aberkennungsgrundes ein Aberkennungsverfahren eingeleitet werde.römisch eins.5. Mit Aktenvermerk vom 11.03.2009 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 22.11.2007 bis 16.02.2009 fünf Anzeigen aufweise, deren zugrundeliegende Straftaten an Schwere zugenommen hätten (Diebstahl, schwere Körperverletzung, Widerstand gegen die Staatsgewalt) und dass zur Prüfung des Vorliegens eines Aberkennungsgrundes ein Aberkennungsverfahren eingeleitet werde.
I.6. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX, gem. §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt.römisch eins.6. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , gem. Paragraphen 15, 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LandesgerichtesXXXX, gem. §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 (1.Fall) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LandesgerichtesXXXX, gem. Paragraphen 15, Absatz eins, 269, Absatz eins, (1.Fall) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, gem. §§ 15, 83 Abs 1 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagsätzen zu je 4,00 EUR verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , gem. Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagsätzen zu je 4,00 EUR verurteilt.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, gem. §§ 83 Abs1, 84 Abs 2 Z 2, 107 Abs 1 und 231 Abs 1 StGB (Datum der letzten Tat: 20.08.2010) zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten (davon 2 Monate unbedingt) verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , gem. Paragraphen 83, Abs1, 84 Absatz 2, Ziffer 2, 107, Absatz eins und 231 Absatz eins, StGB (Datum der letzten Tat: 20.08.2010) zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten (davon 2 Monate unbedingt) verurteilt.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, gem. §§ 28a Abs 1 (5.Fall), 28a Abs 2 Z 3, 27 Abs 1 Z 1 (1., 2., 8.Fall) SuchmittelG (Datum der letzten Tat: 07.04.2010) zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten (davon 7 Monate unbedingt) verurteilt. Unter anderem wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren insgesamt 7,8 Kilogramm Suchtgift angekauft und davon 6,24 Kilogramm weiterverkauft zu haben. Bei den Strafbemessungsgründen wurde das (eingeschränkte) Geständnis mildernd, hingegen die Vorverurteilungen sowie das Zusammentreffen von einem Verbrechen und mehreren Vergehen erschwerend gewertet.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , gem. Paragraphen 28 a, Absatz eins, (5.Fall), 28a Absatz 2, Ziffer 3, 27, Absatz eins, Ziffer eins, (1., 2., 8.Fall) SuchmittelG (Datum der letzten Tat: 07.04.2010) zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten (davon 7 Monate unbedingt) verurteilt. Unter anderem wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren insgesamt 7,8 Kilogramm Suchtgift angekauft und davon 6,24 Kilogramm weiterverkauft zu haben. Bei den Strafbemessungsgründen wurde das (eingeschränkte) Geständnis mildernd, hingegen die Vorverurteilungen sowie das Zusammentreffen von einem Verbrechen und mehreren Vergehen erschwerend gewertet.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, gem. §§ 15, 288 Abs 1, 299 Abs 1, 105 Abs 1 und 106 Abs 1 Z 1 StGB (Datum der letzten Tat: 08.08.2010) zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , gem. Paragraphen 15, 288, Absatz eins, 299, Absatz eins, 105, Absatz eins und 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB (Datum der letzten Tat: 08.08.2010) zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.
I.7. Am 30.11.2010 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Er gab zunächst an, im Jahre 2005 seine Heimat zunächst für drei, vier Monate Richtung Inguschetien verlassen zu haben, dann habe er mit den Eltern dreieinhalb Jahre in der Türkei gelebt. 2005 seien sie nach Weißrussland und Polen weitergezogen. Nach sechs Monaten in Polen seien sie nach Österreich gekommen.römisch eins.7. Am 30.11.2010 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Er gab zunächst an, im Jahre 2005 seine Heimat zunächst für drei, vier Monate Richtung Inguschetien verlassen zu haben, dann habe er mit den Eltern dreieinhalb Jahre in der Türkei gelebt. 2005 seien sie nach Weißrussland und Polen weitergezogen. Nach sechs Monaten in Polen seien sie nach Österreich gekommen.
Er habe am XXXX einen Sohn bekommen, XXXX, den letzten Kontakt habe es vor einem Jahr gegeben. Die Obsorge obliege der Mutter des Kindes, Unterhalt zahle er - trotz gerichtlicher Verpflichtung, etwa 30 bis 40 Euro zu zahlen - keinen.Er habe am römisch 40 einen Sohn bekommen, römisch 40 , den letzten Kontakt habe es vor einem Jahr gegeben. Die Obsorge obliege der Mutter des Kindes, Unterhalt zahle er - trotz gerichtlicher Verpflichtung, etwa 30 bis 40 Euro zu zahlen - keinen.
Befragt, wie er sich die Zukunft in Österreich vorstelle, gab er an, er wisse es nicht genau, es werde "normal" sein. Er werde "nie ein richtiger Österreicher". Es gebe Verwandte in Tschetschenien, er wisse nicht genau, wo sie wohnen, es seien Onkeln und Tanten von der Seite der Mutter und des Vaters. Seine Eltern hätten noch telefonisch Kontakt zu den Verwandten in Tschetschenien.
Er beziehe kein Geld, seine Eltern und seine Brüder würden ihn unterstützen.
Die Länderberichte seien unrichtig, nichts stimme. Nur jene, die keine Probleme hätten, würden (freiwillig) zurückkehren, der Krieg in Tschetschenien sei noch nicht beendet.
Er lebe alleine in Österreich, habe jedoch einen Sohn. Auch seine Eltern und zwei Brüder seien in Österreich. Er habe "keine" privaten Interessen in Österreich. Er wolle nicht nach Tschetschenien zurück, er würde selbständig zurückkehren, wenn man dort normal leben könnte.
I.8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2010, Zahl 05 15.519/1-BAE, wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2008, GZ. 309.691-1/4E-XIX/62707, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 leg. cit. wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 leg. cit. wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).römisch eins.8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2010, Zahl 05 15.519/1-BAE, wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2008, GZ. 309.691-1/4E-XIX/62707, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, leg. cit. wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer kraft Familienverfahrens Asyl gewährt worden sei, er nunmehr als "straffällig" gelte und deshalb eine "Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Familieneigenschaft nicht mehr in Frage [komme]". Gründe für eine originäre Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft seien nicht festgestellt worden. Eine Rückkehr des erwachsenen Beschwerdeführers sei möglich. In der Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat von einem Landesgericht rechtskräftig verurteilt worden sei und damit den Tatbestand der Straffälligkeit im Sinne des Asylgesetzes erfülle. Seine Straffälligkeit schließe "die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Familieneigenschaft" aus. In der rechtlichen Beurteilung kam das Bundesasylamt nach Zitierung von § 34 Abs. 2 AsylG 2005 und § 2 Abs. 3 AsylG 2005 zu dem Schluss, dass Straffälligen die Privilegien des Familienverfahrens nicht zukommen sollten. Es handle sich "[b]ei der fehlenden Straffälligkeit [...] um eine Erteilungsvoraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Familieneigenschaft[,] welche bei nachträglichem Wegfall zur Aberkennung der Zuerkennung aufgrund der Familieneigenschaft führt". Das Bundesasylamt verwies auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.2003, 2001/01/0429, zur Beendigung der Familieneinheit. Der Beschwerdeführer habe nach dem 01.01.2010 eine relevante Straftat begangen, weshalb ihm die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Familieneigenschaft nicht mehr zukomme. Die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK sei nicht gegeben ebenso wenig wie die Gefahr einer für den Beschwerdeführer aussichtslosen Lage im Herkunftsstaat. Seine Ausweisung sei nach Interessenabwägung zulässig.Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer kraft Familienverfahrens Asyl gewährt worden sei, er nunmehr als "straffällig" gelte und deshalb eine "Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Familieneigenschaft nicht mehr in Frage [komme]". Gründe für eine originäre Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft seien nicht festgestellt worden. Eine Rückkehr des erwachsenen Beschwerdeführers sei möglich. In der Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat von einem Landesgericht rechtskräftig verurteilt worden sei und damit den Tatbestand der Straffälligkeit im Sinne des Asylgesetzes erfülle. Seine Straffälligkeit schließe "die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Familieneigenschaft" aus. In der rechtlichen Beurteilung kam das Bundesasylamt nach Zitierung von Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 zu dem Schluss, dass Straffälligen die Privilegien des Familienverfahrens nicht zukommen sollten. Es handle sich "[b]ei der fehlenden Straffälligkeit [...] um eine Erteilungsvoraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Familieneigenschaft[,] welche bei nachträglichem Wegfall zur Aberkennung der Zuerkennung aufgrund der Familieneigenschaft führt". Das Bundesasylamt verwies auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.2003, 2001/01/0429, zur Beendigung der Familieneinheit. Der Beschwerdeführer habe nach dem 01.01.2010 eine relevante Straftat begangen, weshalb ihm die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Familieneigenschaft nicht mehr zukomme. Die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK sei nicht gegeben ebenso wenig wie die Gefahr einer für den Beschwerdeführer aussichtslosen Lage im Herkunftsstaat. Seine Ausweisung sei nach Interessenabwägung zulässig.
I.9. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich gegenständliche fristgerecht am 04.04.2011 eingebrachte Beschwerde. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass zahlreiche Punkte nicht oder zumindest nicht ausreichend geprüft worden seien.römisch eins.9. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich gegenständliche fristgerecht am 04.04.2011 eingebrachte Beschwerde. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass zahlreiche Punkte nicht oder zumindest nicht ausreichend geprüft worden seien.
Gestellt wurde ein Antrag auf "Verfahrenshilfe".
I.10. Am 05.04.2011 fand in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof statt, an welcher neben dem Beschwerdeführer auch ein Vertreter der belangten Behörde teilnahm.römisch eins.10. Am 05.04.2011 fand in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof statt, an welcher neben dem Beschwerdeführer auch ein Vertreter der belangten Behörde teilnahm.
Der Beschwerdeführer gab zunächst an, es gehe ihm gut, er stehe nicht in ärztlicher Behandlung.
Auf Mitteilung des vorsitzenden Richters, dass es keine Rechtsgrundlage für die Gewährung von Verfahrenshilfe, hingegen eine Rechtgrundlage auf Beigebung eines Rechtsberaters gebe, erwiderte der Beschwerdeführer, er ziehe seinen (im Rahmen der Beschwerde gestellten) Antrag hinsichtlich Verfahrenshilfe zurück, da er keinen Bedarf hinsichtlich Verfahrenshilfe oder auch Beigebung eines Rechtsberaters sehe.
Er heiße XXXX, sei am XXXXgeboren, sei nach muslimischen Ritus verheiratet gewesen und nunmehr geschieden. Er habe keinen Kontakt zu seiner Ex-Frau. Er lebe auch nicht in einer Lebensgemeinschaft.Er heiße römisch 40 , sei am XXXXgeboren, sei nach muslimischen Ritus verheiratet gewesen und nunmehr geschieden. Er habe keinen Kontakt zu seiner Ex-Frau. Er lebe auch nicht in einer Lebensgemeinschaft.
Er habe ein Kind, wisse aber nicht, wann es geboren sei, er habe keinen Kontakt mehr, das Jugendamt habe ihm aus ihm unbekannten Gründen den Umgang verboten.
In Tschetschenien habe er keine Verwandten mehr, seine Eltern und zwei Brüder seien in Österreich. Ein Bruder lebe in Frankreich und eine Schwester in Finnland. Seine Eltern und seine Brüder würden ihn alle zwei Wochen in der Haft besuchen, davor habe er alleine gelebt.
Ab und zu habe er in Österreich gearbeitet, ab und zu hätten seine Eltern ihm Geld gegeben.
Er sei Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Er habe zwei Jahre lang die Grundschule besucht, sonst habe er keine Ausbildung.
Im Jahr 2002 habe er mit seines Familie Tschetschenien verlassen und sei nach Dagestan gekommen, nach zweieinhalb oder drei Monaten nach Inguschetien, nach weiteren drei oder vier Monaten in die Türkei und nach drei Jahren nach Österreich. Er könne sich nicht erinnern, was er zwischen 1997 und 2002 in Tschetschenien gemacht habe. Er sei nicht in der Schule gewesen.
Befragt, warum er nicht in der Schule gewesen sei, erwiderte der Beschwerdeführer, sie seien hin und her gereist. Seine Familie sei immer verfolgt worden.
Er habe keine beruflichen Tätigkeiten ausgeübt, habe aber seinem Vater, der Tischler gewesen sei, geholfen.
Er habe bis zu seiner Flucht in XXXX gelebt. Er habe zwischen 2000 und 2002 im beschädigten Elternhaus in XXXX gewohnt, das Dach und die Fenster seien kaputt gewesen und repariert wurden. Er wisse nicht, wer dort jetzt wohne, er habe keine Verbindungen nach Tschetschenien.Er habe bis zu seiner Flucht in römisch 40 gelebt. Er habe zwischen 2000 und 2002 im beschädigten Elternhaus in römisch 40 gewohnt, das Dach und die Fenster seien kaputt gewesen und repariert wurden. Er wisse nicht, wer dort jetzt wohne, er habe keine Verbindungen nach Tschetschenien.
Sein Bruder sei Kriegsteilnehmer gewesen, Kommandeur in XXXX, er habe XXXX geheißen und sei am 02.10.2002 umgebracht worden. Er habe viele Russen und Tschetschenen getötet. Jetzt würden die Russen und Tschetschenen Blutrache und die Brüder töten wollen.Sein Bruder sei Kriegsteilnehmer gewesen, Kommandeur in römisch 40 , er habe römisch 40 geheißen und sei am 02.10.2002 umgebracht worden. Er habe viele Russen und Tschetschenen getötet. Jetzt würden die Russen und Tschetschenen Blutrache und die Brüder töten wollen.
Aufgefordert, in chronologischer Reihenfolge die Beweggründe für seine Flucht anzugeben, brachte der Beschwerdeführer vor, es seien alle zwei, drei Tage Leute gekommen und hätten die Türe eingebrochen. Sie hätten auch seinen Bruder gesucht. Sie hätten ganz genau gewusst, dass dieser sich nicht im Haus aufhalte. Das sei ca. 1 Jahr so gegangen, im Jahr 2001 bis 2002. Dann hätten sie sich entschieden, Tschetschenien zu verlassen. Sein Bruder XXXX habe gesagt, sie sollten das Land verlassen, bevor sie alle ums Leben kämen.Aufgefordert, in chronologischer Reihenfolge die Beweggründe für seine Flucht anzugeben, brachte der Beschwerdeführer vor, es seien alle zwei, drei Tage Leute gekommen und hätten die Türe eingebrochen. Sie hätten auch seinen Bruder gesucht. Sie hätten ganz genau gewusst, dass dieser sich nicht im Haus aufhalte. Das sei ca. 1 Jahr so gegangen, im Jahr 2001 bis 2002. Dann hätten sie sich entschieden, Tschetschenien zu verlassen. Sein Bruder römisch 40 habe gesagt, sie sollten das Land verlassen, bevor sie alle ums Leben kämen.
Er habe Tschetschenien schon verlassen, als sein Bruder XXXX dann ums Leben gekommen sei, sie seien bereits in der Türkei gewesen. Die Frau seines Bruders habe angerufen, sie habe erzählte, dass sein Bruder umgebracht worden sei. Sie habe seine Eltern am Handy angerufen.Er habe Tschetschenien schon verlassen, als sein Bruder römisch 40 dann ums Leben gekommen sei, sie seien bereits in der Türkei gewesen. Die Frau seines Bruders habe angerufen, sie habe erzählte, dass sein Bruder umgebracht worden sei. Sie habe seine Eltern am Handy angerufen.
Seine Familie habe Tschetschenien verlassen, weil es Verfolgungen gegeben habe.
Aufgefordert, dies zu konkretisieren, gab der Beschwerdeführer an, sie hätten das Land nicht verlassen, wenn es nicht so gewesen wäre.
Aufgefordert, den Fragen nicht auszuweichen und die Verfolgungshandlungen zu konkretisieren, stellte der Beschwerdeführer die Gegenfrage, was der vorsitzende Richter gemacht hätte, wenn er verfolgt worden wäre.
Erneut aufgefordert, konkret zu antworten, schilderte der Beschwerdeführer, er sei jedes Mal, wenn er nach Hause gekommen sei, verfolgt worden. Sie seien jeden Tag oder jeden zweiten Tag gekommen. Wenn sie nicht nach Hause gewesen seien, hätten sie die Nachbarn gefragt.
Auf die Feststellung des beisitzenden Richters, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Verhandlung gesagt habe, dass er bzw. die Familie nicht immer zu Hause gewesen seien, sondern immer "mal da, mal dort" gelebt hätten, antwortete der Beschwerdeführer, er könne sich nicht erinnern. Er könne sich aber genau erinnern, warum sie verfolgt worden seien. Manchmal sei er zu Hause gewesen und manchmal aber nicht. Seine Eltern seien hingegen zu Hause gewesen.
Auf Vorhalt des beisitzenden Richters, es spreche nicht für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, wenn dieser behaupte, dass die Eltern zu Hause gewesen seien und diese Leute jeden bzw. zweiten Tag gekommen seien und die Eltern nicht weggezogen seien, antwortete der Beschwerdeführer, man wolle ihn hier verwirren.
Auf die Anmerkung des vorsitzenden Richters, er gebe dem beisitzenden Richter recht, denn immerhin seien diese fremden Leute ein Jahr lang zur Familie des Beschwerdeführers nach Hause gekommen und hätten die Familie drangsaliert, und auf die Frage, was die fremden Leute gemacht hätten, erklärte der Beschwerdeführer, man habe Hausdurchsuchungen durchgeführt und nach seinem Bruder gesucht.
Befragt, warum die Familie nicht schon früher geflohen sei, wenn ein Jahr lang diese fremden Leute jeden Tag bzw. jeden zweiten Tag gekommen seien, erklärte der Beschwerdeführer, es habe kein Geld gegeben, um früher ausreisen zu können.
Auf Vorhalt, sein Vater habe ausgesagt, von Freunden freigekauft worden zu sein, und auf die Frage, warum er das Geld nicht bereits zuvor von diesen Freunden habe ausborgen können, erwiderte der Beschwerdeführer, dies wisse er nicht, man solle das seinen Vater fragen.
Auf Vorhalt, er und sein Bruder hätten in der Türkei Auslandsreisepässe im Russischen Konsulat erhalten, und auf die Frage, warum seine Eltern in das Konsulat der Russischen Föderation gegangen seien, wenn sie angeblich verfolgt worden seien, gab der Beschwerdeführer an, er könne diese Frage nicht beantworten. Er wisse auch nichts über die Verfolgung seines Vaters.
Er wisse nicht, ob er es einmal erlebt habe, dass sein Vater länger weg gewesen sei. Er wisse auch nicht, ob sein Vater in Haft gewesen sei, er könne sich an vieles nicht erinnern.
Auf Vorhalt des vorsitzenden Richters, er habe sich bislang an alle anderen Daten perfekt erinnern können, und nur wenn es sich um Verfolgungen handle, da könne er sich an nichts erinnern, dachte der Beschwerdeführer zunächst nach und warf dem vorsitzenden Richter vor: "Ich glaube, dass Sie mit dem FSB kooperieren. Ich traue Ihnen und Ihrer Regierung nicht."
Er wolle dennoch in Österreich bleiben, doch wenn er nach Tschetschenien komme, sei er in einer Woche tot.
Vor der strafrechtlichen Verurteilung (wegen Drogenhandel) habe er mit der Polizei kooperiert, er habe Informationen geliefert, beliebige Informationen, aufgrund derer ein Dealer festgenommen worden sei. Bei der Verhandlung habe die Polizei jedoch bestritten, dass er Informant gewesen sei, er sei hineingelegt worden.
Er habe Suchtmittel konsumiert, er habe viele Bekannt gehabt, die gedealt hätten, nun sei er "clean" und wolle normal leben.
Seine Zukunftsprognose sehe er sinngemäß in einem normalen Leben: er wolle arbeiten und ein neues Leben beginnen. Er werde beweisen, dass er sein Leben ändern kann.
Auf Vorhalt des Vertreters des Bundesasylamtes, er habe am 30.11.2010 angegeben, dass er noch Tanten und Onkeln in der Russischen Föderation hätte, bejahte dies der Beschwerdeführer.
Er räume auch ein, dass sein Vater 2009 und 2010 in die Russische Föderation gereist sei, wisse aber nicht warum. Vielleicht habe er noch seine alte Mutter sehen wollen.
Auf Vorhalt des vorsitzenden Richters, dass diese Reisen nicht gerade für eine Verfolgung sprechen würden, senkte der Beschwerdeführer den Kopf und schwieg.
Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer habe vor dem BAA angegeben, dass er Angst vor dem FSB habe, nunmehr spreche er aber von Blutrache, erklärte der Beschwerdeführer: "Sie sind alle zusammen, das ist alles das Gleiche." Sein Bruder habe mit Russen kooperiert und habe Tschetschenen zusammen mit den Russen getötet. Er könne es nicht beweisen, wenn es der vorsitzende Richter nicht glaube.
Er wolle leben und nicht sterben.
In Österreich habe er vier Monate offiziell gearbeitet, ein Betrieb für landwirtschaftliche Maschinen. Sonst habe er von Sozialhilfe gelebt.
Sein Vater arbeite nichts, die Familie lebe vom österreichischen Staat.
In Österreich habe er Deutschkurse besucht, weiters sei er in Österreich in die Schule gegangen und habe das Polytechnikum besucht, habe es aber nicht abgeschlossen.
Nach unmittelbarer Beantwortung einiger Fragen zum persönlichen Leben in deutscher Sprache kamen vorsitzender und beisitzender Richter überein, dass der Beschwerdeführer Grundkenntnisse der deutschen Sprache aufweist.
Er habe viele Freunde. Ein Freund namens Mag. XXXX sitze auch im Gefängnis, dieser habe vier Jahre bekommen. Seine Frau habe gegen ihn ausgesagt, hier in Österreich glaube man den Frauen. Er sei wegen Terrorismus eingesperrt worden.Er habe viele Freunde. Ein Freund namens Mag. römisch 40 sitze auch im Gefängnis, dieser habe vier Jahre bekommen. Seine Frau habe gegen ihn ausgesagt, hier in Österreich glaube man den Frauen. Er sei wegen Terrorismus eingesperrt worden.
Abschließend gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er wolle, wenn es möglich sei, seine Dokumente wieder erhalten und nach seiner Freilassung wieder arbeiten. Er sei voraussichtlich bis September 2011 in Haft.
Er habe als Drogensüchtiger alles genommen, Heroin, LSD, Supertex. Das sei jetzt vorbei, er sei clean.
Befragt, wie er die Drogen finanziert habe, dachte der Beschwerdeführer nach und antwortete zögerlich: "Heute kaufe ich, morgen kauft der Freund." Auch seine Eltern hätten ihm Geld gegeben, Freunde hätten gearbeitet, für Suchtgift habe sich immer Geld gefunden.
Abschließend gab der Vertreter des Bundesasylamtes zu Protokoll, dass das Aberkennungsverfahren gegen den Vater des Beschwerdeführers wegen freiwilliger Unterschutzstellung wieder eingestellt worden sei. Der 2008 ausgestellte Reisepass sei vom Vater vernichtet worden, bevor er vom Bundesasylamt untersucht werden konnte.
II. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat wie folgt erwogen:
II.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in die im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel, die Einvernahme des Beschwerdeführers in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 17.11.2010, die Einvernahme des Bruders des Beschwerdeführers am 19.01.2011 sowie die Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente.römisch zwei.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in die im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel, die Einvernahme des Beschwerdeführers in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 17.11.2010, die Einvernahme des Bruders des Beschwerdeführers am 19.01.2011 sowie die Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente.
II.2. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch zwei.2. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
II.2.1. Zur Person und den Fluchtgründen:römisch zwei.2.1. Zur Person und den Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und trägt den im Spruch genannten Namen. Er gelangte am 23.09.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte (als damals Minderjähriger vertreten durch seinen Vater) am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
Die Gründe für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers konnten jedoch nicht festgestellt werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation einer Verfolgung ausgesetzt war, noch droht eine solche aktuell. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.
Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und bei Rückkehr in die Russische Föderation droht ihm weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe noch eine sonstige individuelle Gefahr. Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegen stehen würde.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX, gem. §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , gem. Paragraphen 15, 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, gem. §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 (1.Fall) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , gem. Paragraphen 15, Absatz eins, 269, Absatz eins, (1.Fall) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, gem. §§ 15, 83 Abs 1 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagsätzen zu je 4,00 EUR verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , gem. Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagsätzen zu je 4,00 EUR verurteilt.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, gem. §§ 83 Abs1, 84 Abs 2 Z 2, 107 Abs 1 und 231 Abs 1 StGB (Datum der letzten Tat: 20.08.2010) zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten (davon 2 Monate unbedingt) verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , gem. Paragraphen 83, Abs1, 84 Absatz 2, Ziffer 2, 107, Absatz eins und 231 Absatz eins, StGB (Datum der letzten Tat: 20.08.2010) zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten (davon 2 Monate unbedingt) verurteilt.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, gem. §§ 28a Abs 1 (5.Fall), 28a Abs 2 Z 3, 27 Abs 1 Z 1 (1., 2., 8.Fall) SuchmittelG (Datum der letzten Tat: 07.04.2010) zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten (davon 7 Monate unbedingt) verurteilt. Unter anderem wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren insgesamt 7,8 Kilogramm Suchtgift angekauft und davon 6,24 Kilogramm weiterverkauft zu haben. Bei den Strafbemessungsgründen wurde das (eingeschränkte) Geständnis mildernd, hingegen die Vorverurteilungen sowie das Zusammentreffen von einem Verbrechen und mehreren Vergehen erschwerend gewertet.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , gem. Paragraphen 28 a, Absatz eins, (5.Fall), 28a Absatz 2, Ziffer 3, 27, Absatz eins, Ziffer eins, (1., 2., 8.Fall) SuchmittelG (Datum der letzten Tat: 07.04.2010) zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten (davon 7 Monate unbedingt) verurteilt. Unter anderem wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren insgesamt 7,8 Kilogramm Suchtgift angekauft und davon 6,24 Kilogramm weiterverkauft zu haben. Bei den Strafbemessungsgründen wurde das (eingeschränkte) Geständnis mildernd, hingegen die Vorverurteilungen sowie das Zusammentreffen von einem Verbrechen und mehreren Vergehen erschwerend gewertet.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, gem. §§ 15, 288 Abs 1, 299 Abs 1, 105 Abs 1 und 106 Abs 1 Z 1 StGB (Datum der letzten Tat: 08.08.2010) zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , gem. Paragraphen 15, 288, Absatz eins, 299, Absatz eins, 105, Absatz eins und 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB (Datum der letzten Tat: 08.08.2010) zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.
Der Beschwerdeführer lebt in Österreich nicht in einer Lebensgemeinschaft; er lebt weiters getrennt von seinen Geschwistern und deren Familienangehörigen. Er ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. Er ist von keiner Person in Österreich abhängig. Sein minderjähriger Sohn lebt bei seiner geschiedenen Frau, es besteht kein Kontakt mehr. Auch kommt der Beschwerdeführer seinen Unterhaltspflichten nicht nach. Der Beschwerdeführer verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Er ist kein Mitglied eines Vereins, und ging in Österreich nur kurzfristig einer Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.
II.2.2. Zur aktuellen Lage für Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:römisch zwei.2.2. Zur aktuellen Lage für Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Die Tschetschenische Republik ist eines der 89 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen, gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig sind auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.
In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.
Laut Präsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut
Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten.
Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen, wie dem Wahhabismus. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009
E. Maaß, Ein talentierter Diktator? Ramsan Kadyrow in den Spuren russischer Zaren, Stalins und Putins
Martin Malek, Understanding Chechen Culture
Der Standard vom 19.01.2010
1. Allgemeine Sicherheitssituation
In den letzten Jahren ist ein signifikanter Rückgang militärischer Aktivitäten feststellbar, sowohl was deren Intensität, als auch deren Umfang betrifft. Am 16. April 2009 hat Russland offiziell den "Sicherheitseinsatz" des Inlandsgeheimdienstes FSB in Tschetschenien für beendet erklärt. Damit ist der 2. Tschetschenienkrieg offiziell zu Ende und das Kriegsrecht aufgehoben. Anstatt der erhofften Entspannung kam es jedoch zu einer Welle der Gewalt und Gegengewalt.
Auch wenn von offizieller russischer Seite betont wird, dass es in Tschetschenien zu einem "politischen Prozess" gekommen ist, finden laut neuestem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30.07.2009 im Nordkaukasus (noch mehr als in Tschetschenien in Dagestan und Inguschetien) weiterhin die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Nach Überwindung des Tschetschenienkonflikts haben sich erhebliche Menschrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt. Nach deutlichen Fortschritten bei der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den Jahren 2007/2008 hat sich 2009 die Situation wieder verschlechtert. Beispielsweise sprechen selbst offizielle Stellen von einer 4,5-fachen Erhöhung der Verschwundenen von 2008 auf 2009. Im Sommer 2009 kamen im Vergleich zum Vorjahr doppelt so viele Personen bei gewalttätigen Zwischenfällen wie Spezialoperationen der Sicherheitskräfte oder terroristischen Anschlägen ums Leben.Auch wenn von offizieller russischer Seite betont wird, dass es in Tschetschenien zu einem "politischen Prozess" gekommen ist, finden laut neuestem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30.07.2009 im Nordkaukasus (noch mehr als in Tschetschenien in Dagestan und Inguschetien) weiterhin die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Nach Überwindung des Tschetschenienkonflikts haben sich erhebliche Menschrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt. Nach deutlichen Fortschritten bei der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den Jahren 2007 aus 2008, hat sich 2009 die Situation wieder verschlechtert. Beispielsweise sprechen selbst offizielle Stellen von einer 4,5-fachen Erhöhung der Verschwundenen von 2008 auf 2009. Im Sommer 2009 kamen im Vergleich zum Vorjahr doppelt so viele Personen bei gewalttätigen Zwischenfällen wie Spezialoperationen der Sicherheitskräfte oder terroristischen Anschlägen ums Leben.
Es gibt keine Rechtssicherheit, sondern es herrscht die Diktatur Kadyrows. Diese Einschätzung wird von einer großen Anzahl von Klagen von Tschetschenen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gestützt (20.350 anhängige Klagen gegen Russland insgesamt zum Zeitpunkt Februar 2008, bisher 24 Verurteilungen der Russischen Föderation wegen Tschetschenien). Zwischenzeitig ist eine größere Anzahl von Urteilen, insbesondere wegen des Rechts auf Leben, gegen die Russische Föderation ergangen. Es kommt weiterhin, auch in allerletzter Zeit, nach wie vor zum Abbrennen von Häusern von Familien der Kämpfer, um diese unter Druck zu setzten und zur Aufgabe zu bewegen.
Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Eine dauerhafte Befriedung ist jedoch nicht eingetreten. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die Aktivitäten der tschetschenischen und föderalen Kräfte gegen die Rebellen wurden auch 2009 fortgesetzt. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen. Den pro-russischen Kräften ist es, auch durch Erpressung/Entführung von Familienangehörigen etc. gelungen, die Sicherheitslage im allgemeinen (jedenfalls in einigen Teilen Tschetscheniens, insbesondere Grosny) zu stabilisieren; auch ein wirtschaftlicher Aufschwung ist eingetreten (finanziert durch z. T. missbräuchlich verwendete russische Hilfe/Erpressungsgelder), der in der Regel aber nur einigen, insbesondere den pro russischen Kräften, zugute kommt.
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009
Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Asylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 7.4.2009 samt Ergänzung vom 11.11.2009
Asylländerbericht der ÖB Moskau v. 1.4.2009
E. Maaß, Ein talentierter Diktator? Ramsan Kadyrow in den Spuren russischer Zaren, Stalins und Putins
APA Meldungen und ORF Internet vom 16.04.2009
2. Verfolgungsgefahr
2.1 Zivilbevölkerung
Durch vielerlei Umstände kann es etwa möglich sein, ins Fadenkreuz der pro-russischen Kräfte zu kommen (etwa auch durch private Streitigkeiten). Ein Informationsaustausch zwischen den "pro-russischen Kräften" und dem russischen Geheimdienst wird eher bezweifelt, der russische Geheimdienst verfügt aber selbst weiterhin über zahlreiche Informationsquellen. Durch Bestechung kann es in seltenen Fällen aber sogar möglich sein, dass durch den Geheimdienst gesuchte Personen das Land verlassen können.
Nichtregierungsorganisationen, internationale Organisationen und die Presse berichten, dass sich auch nach Beginn des von offizieller Seite festgestellten "politischen Prozesses" erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt haben. Dies sei häufig darauf zurückzuführen, dass reales Ziel der in Tschetschenien eingesetzten Zeitsoldaten, Milizionäre und Geheimdienstangehörigen Geldbeschaffung und Karriere sei. Zwar hat sich die Sicherheit der Zivilbevölkerung in Tschetschenien mittlerweile stabilisiert. Doch weisen Nichtregierungsorganisationen zugleich darauf hin, dass es nach wie vor zu willkürlichen Überfällen bewaffneter, nicht zuzuordnender Kämpfer, Festnahmen und Bombenanschlägen kommt.
Generell behauptet Kadyrow, dass bei der "Neutralisierung" der Rebellen keine Zivilisten behelligt werden. Im Gegenteil, gerade der Schutz der Zivilbevölkerung dient ihm als wichtiges Argument für eine verstärkte Konzentration der Sicherheitskräfte auf die Verfolgung von Mitgliedern illegaler bewaffneter Gruppierungen und ihrer Unterstützer. Es sind aber gerade die von Ramzan Kadyrow persönlich kommandierten "Kadyrowzy", denen besonders viele Folter- und Misshandlungsvorwürfe, auch von Zivilisten, gelten. Im April 2007 übergab Kadyrow die Kontrolle dem föderalen Innenministerium und löste das Antiterrorzentrum auf. Menschenrechtsgruppierungen kritisieren jedoch, dass die Truppen nach wie vor Kadyrow treu seien. Sein erklärtes Ziel ist es, dass die föderalen Truppen die operative Tätigkeit komplett den tschetschenischen Sicherheitskräften überlassen. Die ehem. Spezialeinheiten "Wostok" und "Sapad", die für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus verantwortlich gemacht wurden, wurden zwischenzeitig aufgelöst. Dem FSB kommt eine zentrale Rolle im Kampf gegen den Terror zu und gewinnt dieser sogar zunehmend an Einfluss.
Folter bleibt ein drängendes Problem. Sie erfolgt willkürlich und unvorhergesehen, ein Muster ist nicht erkennbar. Auch Präsident Kadyrow hat Mitte März 2007 öffentlich Folter in Tschetschenien zugegeben, allerdings nur durch unter föderaler Kontrolle stehender Sicherheitskräfte. Der Menschenrechtskommissar des Europarats Thomas Hammarberg kritisierte nach einem Besuch in Tschetschenien Ende Februar/Anfang März 2007 Folter im ORB-2 (Operatives Fahndungsbüro 2, Teil des Föderalen Innenministeriums). Auch Präsident Kadyrow gab Mitte März 2007 öffentlich Folter im ORB-2 zu. Memorial werden weiterhin aktuelle Fälle von Folter sowohl im ORB-2 als auch durch eine spezielle Einheit des tschetschenischen Innenministeriums gemeldet. In den letzten Jahren hat sich eine neue Rechtsverletzung verbreitet - die künstliche Konstruktion von Straftatbeständen, zu denen dann mittels Folter Geständnisse erzwungen werden. Unter Folter unterschriebene Geständnisse werden nach Erkenntnissen von Memorial regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.
Schwere Verbrechen und Vergehen werden auch von Seiten verschiedener Rebellengruppen begangen. Neben den Aufsehen erregenden Terroranschlägen gegen die Zivilbevölkerung (Beslan) werden bei vielen Aktionen gegen russische Sicherheitskräfte Opfer unter der Zivilbevölkerung bewusst in Kauf genommen. Auch werden den Rebellen Exekutionen und Geiselnahmen von Zivilisten in den von ihnen beherrschten Gebieten und Ortschaften vorgeworfen. Außerdem verüben die Rebellen gezielt Anschläge gegen Tschetschenen, die mit den russischen Behörden zusammenarbeiten.
Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend, sodass nach Ansicht von Nichtregierungsorganisationen ein "Klima der Straflosigkeit" entstanden sei. Bisher gibt es nur sehr wenige Fälle von Verurteilungen. Im April 2006 verurteilte ein Gericht in Rostow den Vertragssoldaten Kriwoschenok zu 18 Jahren Haft wegen der Erschießung dreier tschetschenischer Zivilisten im November 2005. Im Juni 2007 verurteilte dasselbe Gericht vier Offiziere in der "Sache Ulman" zu 9, 11, 12 und 14 Jahren Haft wegen Erschießung von sechs tschetschenischen Zivilisten im Dezember 2002. Drei der Verurteilten sind allerdings untergetaucht. Personen, die den Staat wegen Menschenrechtsverletzungen zur Verantwortung ziehen wollten, wurden weiterhin belästigt. Kläger vor dem EGMR verschwanden spurlos bzw. wurden getötet, was den EGMR zu einer kritischen Äußerung in seiner Entscheidung im Fall Alikhadzhiyeva gg. Russland vom 5.7.2007 veranlasste.
Für Aufsehen sorgte die vorzeitige Entlassung des Ex-Obersten Budanow im Jahre 2009, der 2003 wegen Tötung einer 18-jährigen Tschetschenin zu 10 Jahren Haft verurteilt wurde
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 25.11.2009
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 30.07.2009
Asylländerbericht der ÖB Moskau v. 1.4.2009
Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)
2.2 Rebellen und deren Familienangehörige
Innerhalb der Rebellen ist es zu einer Spaltung in zwei Gruppen gekommen. Während einige Gruppierungen nach wie vor am Ziel der Ausrufung der tschetschenischen Republik Itschkerien festhalten, haben zwischenzeitig eindeutig radikalislamistische Kräfte die Oberhand gewonnen. Trotzdem gehen immer wieder vor allem Jugendliche, auch aus Rache und Verzweiflung, in die Wälder, um sich den Rebellen anzuschließen. Nach dem Tod zahlreicher Anführer (z.B. Shamil Bassajew), der Flucht bzw. dem Überwechseln von Kämpfern auf die Seite Kadyrows ist es einerseits zu einer Schwächung und anderseits zu einer Verjüngung der Kämpfer gekommen. Die Zahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 70 - 1500. Der ehem. Präsident der "Tschetschenischen Republik Itschkeria" rief 2007 das "Nordkaukasische Emirat" bestehend aus Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien und dem Gebiet Stawropol aus und ernannte sich selbst zu dessen Emir. Die Zelle des "Emir" Doku Umarow umfasst jedoch lediglich nur mehr 25-50 Kämpfer.
Nach wie vor sind die Rebellen bzw. Personen, die für Rebellen oder deren Sympathisanten gehalten werden, einem sehr hohen Risiko ausgesetzt, in bewaffnete Auseinandersetzungen zu geraten, festgenommen, verschleppt, verhört, gefoltert und ermordet zu werden.
Eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist somit noch nicht eingetreten. Die Aktivitäten der Sicherheitskräfte gegen die Rebellen, insbesondere in den tschetschenischen Grenzgebieten zu den nordkaukasischen Nachbarrepubliken, wurden auch 2009 fortgesetzt.
Seit 1999 forderte der Konflikt erhebliche Opfer: 10.000-20.000 getötete Zivilisten (Angaben der russischen Menschenrechtsorganisation "Memorial"), 5.000 bis 7.000 getötete und ca. 18.000 verletzte Angehörige der Sicherheitskräfte (Zahlen des Verteidigungsministeriums, die teilweise widersprüchlich sind).
Die Rebellen und ihre Unterstützer werden im Zuge von Spezialoperationen "neutralisiert", die von den unter direktem Befehl von Ramzan Kadyrow stehenden Sicherheitskräften sowohl in den Bergregionen, als auch in städtischen Gebieten durchgeführt werden. In der Zeit um den Jahreswechsel 2007-2008 wurden bei solchen Operationen mindestens 16 Rebellen und Sicherheitskräfte getötet, mindestens 49 Personen in Grosny verhaftet, zwei sind verschwunden. Es kam zu sechs bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Rebellen und Sicherheitskräften sowie zu Anschlägen auf letztere.
Im gesamten Jahr 2007 wurden laut tschetschenischem Innenministerium über 70 Rebellen getötet und 325 verhaftet, 139 Bandenmitglieder haben sich freiwillig ergeben, und die Zahl der Anschläge hat sich um 72% reduziert. Das Innenministerium hat 82 seiner Mitarbeiter verloren.
Nach Beobachtungen des Berichterstatters der Parlamentarischen Versammlung des Europarats ist die Geiselnahme von Familienangehörigen mutmaßlicher Rebellen, um sie zur Aufgabe zu zwingen, eine neue besorgniserregende Entwicklung.
Ende 2008 hatten hochrangige tschetschenische Regierungsvertreter öffentlich bekundet, dass Familien von Aufständischen mit Bestrafung zu rechnen haben, wenn sie nicht ihre Verwandten zur Aufgabe bewegen. Präsident Kadyrow sagte im August 2008 ausdrücklich im Fernsehen, dass Familienmitglieder der Rebellen, die diese unterstützen würden, "Terroristen, Extremisten, Wahhabiten und Teufel" seien. Er wies die Polizei und Verwaltung an "in diese Richtung zu arbeiten", womit er die Sicherheitskräfte zumindest ermutigt hat, hart gegen Familienangehörige von (aktiven) Kämpfern vorzugehen.
Nach Informationen von Frau Dzeitova, Direktorin von VESTA, werden Familienangehörige von früheren Kämpfern (des ersten Tschetschenienkrieges) nicht mehr verfolgt. Es gibt jedoch private Fälle von Blutrache, von der alle männlichen Verwandten betroffen sein können. Frauen, Kinder und ältere Menschen seien davon jedoch ausgenommen. Mit Ausnahme eines vorsätzlichen oder besonders brutalen Mordes ist auch der Freikauf von der Blutrache möglich.
Es ist zumindest unwahrscheinlich, dass Personen, die während des ersten Krieges Kämpfern nichtmilitärischen Beistand geleistet haben, gegenwärtig aufgrund dieser Unterstützung noch Verfolgung ausgesetzt sind.
Am 22.09.2006 beschloss die Duma eine neue Amnestieverordnung. Sie erfasst Vergehen, die zwischen dem 13.12.1999 und dem 23.09.2006 im Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Gebiet Stawropol) begangen wurden. De facto wurde die Amnestie jedoch durch Präsident Kadyrow bis zum 15.06.2007 verlängert. Die Amnestie gilt sowohl für Rebellen ("Mitglieder illegaler bewaffneter Formationen", sofern sie bis zum 15.01.2007 die Waffen niederlegen) als auch für Soldaten, erfasst aber keine schweren Verbrechen (u.a. nicht Mord, Vergewaltigung, Entführung, Geiselnahme, schwere Misshandlung, schwerer Raub; für Soldaten: Verkauf von Waffen an Rebellen). Nach Mitteilung des Nationalen Antiterror-Komitees haben sich bis zum Stichtag insgesamt 546 Rebellen gestellt. Etwa 200 Rebellen waren angeblich an Sabotage und Terroraktionen beteiligt, nahezu alle sollen einer illegalen bewaffneten Gruppe angehört haben. Es handelt sich jedoch um keine Amnestie im westeuropäischen Verständnis. Die Leute ergeben sich alle aus mehr oder minder großem Zwang, aber nicht, weil es Bemühungen um Versöhnung und Reintegration gibt.
"Memorial" kritisierte jedoch, dass wegen der zahlreichen Ausschlussgründe nur diejenigen in den Genuss der Amnestiebestimmungen kommen werden, die "in den Bergen Herbarien angelegt oder Grütze gekocht haben", nicht jedoch Personen, die effektiv an den Kämpfen teilgenommen haben.
Anderseits haben Ramsan (und auch schon sein Vater Achmad) Kadyrow jahrelang Kämpfer (gleichgültig mit welcher "Vergangenheit"), die zu ihm übergelaufen sind, begnadigt, insgesamt ca. 7000 Personen. Er verfolgte damit die Strategie, die Rebellenbewegung zu teilen, jene die überzeugt oder gekauft werden konnten, werden amnestiert und erhalten (meist) einen Arbeitsplatz als tschetschenische Sicherheitskräfte, jene, die nicht dazu bereit sind, werden weiter verfolgt.
UNHCR sieht derzeit insbesondere (ehem.) Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows, Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows hatten, Menschenrechtsaktivisten und Personen, die Beschwerden bei regionalen und internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben und unter besonderen Umständen Frauen und Kinder, als besonders gefährdet an.
Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien-Gefährdungseinschätzung vom 09. 09.2009
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 25.11.2009
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 30.07.2009
Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)
Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Asylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 7.4.2009 samt Ergänzungsbrief vom 11.11.2009
Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat/Blutrache vom 05.11.2009
2.3.Menschenrechtsaktivisten und zivile Opposition:
Natalia Estemirova, eine der profiliertesten tschetschenischen Menschenrechtsaktivisten und leitende Mitarbeiterin von Memorial, wurde am 15.7.2009 von unbekannten Tätern in Grosny entführt und wenige Stunden später in Inguschetien erschossen aufgefunden. Präsident Kadyrow versprach ebenso wie der russische Präsident Medwedew rasche Aufklärung, bisher sind jedoch keine Ergebnisse der Untersuchung bekannt.
Sarema Sadulajewa, Leiterin des Kinder- und Jugendhilfswerkes "Save the Generation", wurde am 11.8.2009 gemeinsam mit ihrem Ehemann Alik Umar Djubralow in Grosny tot aufgefunden, wobei angeblich massive Folterspuren erkennbar waren
Eine Mordserie traf auch Mitglieder und Verbündete des zu Kadyrow in Opposition stehenden Jamadajew-Clans.
Der enge Vertraute des Präsidenten Kadyrow und Duma-Abgeordnete Adam Delimkhanow drohte Anfang Juli 2009 Menschenrechtsaktivisten öffentlich mit Eliminierung und stellte sie auf eine Stufe mit Terroristen.
Memorial-Mitarbeiter wurden durch Teile des Sicherheitsapparates intensiv überwacht und teilweise offen bedroht, sodass Memorial seine Tätigkeit in Tschetschenien vorübergehend suspendiert hat. Allgemein werden NGOs von den Behörden in ihrer Tätigkeit massiv eingeschränkt
Ingesamt ist festzustellen, dass die - relativ kleine - Gruppe von tschetschenischen Menschenrechtsaktivisten und politischen Oppositionellen zu Kadyrow akut gefährdet ist.
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage,
vom 26.11.2009
Deutsches auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in
der Russischen Föderation vom 30.07.2009
Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz
Asylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien v. 7.4.2009 samt
Ergänzungsbrief vom 11.11.2009
3. Versorgungslage
Die Lebensumstände der Bevölkerung in Tschetschenien haben sich in den letzen Jahren nachhaltig verbessert, in den Nachbarrepubliken jedoch eher verschlechtert. Die EU Kommission unterstützt den Wiederaufbau im April 2008 mit 11 Millionen Euro.
Die Regierung Kadyrow wirbt um internationale Investoren und ist auch bestrebt, Tschetschenien als Tourismusland zu präsentieren.
Dennoch gibt es insbesondere in der Strom- und Wasserversorgung große Defizite. Die Stromversorgung fällt oft aus, Wasser ist zumeist nur an einem Zentralhahn für das gesamte Gebäude verfügbar. Zumindest ebenso problematisch, wenn nicht sogar ein größeres Problem stellt die Müll- und Abwasserentsorgung dar. Allgemein ist die Umweltsituation durch die nicht fachgerechte Lagerung nuklearen Materials und die primitive Form der Gewinnung und Verarbeitung bodennahen Erdöls höchst problematisch. Lt. UN-Angaben leben über 80% der Tschetschenen unter dem Existenzminimum.
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage
in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 30.07.2009
Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of
Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008
Bericht des Richters Dr. Kuzminski über die Teilnahme an der intern. Konferenz über die unterstützte freiwillige Rückkehr von Tschetschenen am 19.11.2009 in Wien-Schwechat
3.1 Wohnsituation
Mit der Machtübernahme durch Präsident Kadyrow begann eine Wiederaufbauwelle in Tschetschenien. In rasantem Tempo werden vor allem Grosny und andere größere Städte wie Argun und Gudermes erneuert. Häuser und Straßen, insbesondere entlang der Hauptstraßen in Grosny, Strom- und Gasleitungen, Schulen, Krankenhäuser und Moscheen werden gebaut, auch der Flughafen ist wieder in Betrieb. Das ehemals fast völlig zerstörte Grosny ist mittlerweile nahezu vollständig wieder aufgebaut. Auch in den anderen größeren Städten findet der Wiederaufbau statt. Offizielle Stellen präsentieren Tschetschenien als stabiles Land, offen für Investoren aus aller Welt und sogar als Tourismusland mit malerischen Gebirgslandschaften(!).
Das hauptsächliche Ziel der Behörden ist es, den Bewohnern Tschetscheniens dauerhafte Unterkünfte zur Verfügung zu stellen und die temporären "Wohnmöglichkeiten" zu schließen. Die Vergabekriterien hinsichtlich der wiederaufgebauten Wohnungen sind nicht ganz klar. Grobe Kriterien stellen der Grad der Zerstörung der bestehenden Wohnmöglichkeit, der Verletzbarkeit des Betroffenen und der regionalen Provinz dar. Die zugeteilten Wohnungen sind jedoch oft zu klein und nicht behindertengerecht adaptiert, was auch für ältere Menschen häufig ein Problem darstellt.
Ein großes Problem stellen Wohnungsmöglichkeiten für junge Familien, die bis dato bei ihren Eltern gelebt haben, dar, denn diese Personen hatten bisher kein Eigentum und bedürfen deshalb dringend Unterkunft. Darüber hinaus werden soziale Spannungen durch Streitigkeiten um den Wohnungsbesitz zwischen alten Eigentümern, die auf die Wohnung noch einen Anspruch erheben und den neuen Eigentümern, denen die Wohnung zugeteilt wurde, verstärkt.
Durch das Dekret Nr. 404 wurden im Juli 2003 Kompensationszahlungen eingeführt. Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört wurde und die sich dazu entschließen, weiterhin in Tschetschenien zu leben, erhalten 350.000 Rubel. Nach Angaben der föderalen Regierung erhielten bis Ende 2004 39.000 Personen Zahlungen. Auf Grund der steigenden Rohstoffpreise ist diese Zahlung jedoch nicht ausreichend, um ein Haus zu errichten oder eine Wohnung anzukaufen. NGOs berichten über Korruption in Zusammenhang mit dem Kompensationsprogramm, sodass Familien kaum die vollen Zahlungen erhielten. 30-50% mussten an Mittelsmänner bezahlt werden. In Folge wurden Abubakir Baibatyrov, der für die Kompensationszahlungen Verantwortliche, und ein hoher Beamter, Sultan Isakov, verhaftet und angeklagt. Nunmehr kontrolliert Präsident Kadyrow die Zahlungen, die Staatsanwaltschaft geht nach Berichten von Memorial auch gegen die Korruption vor, wobei die Staatsanwaltschaft selbst jedoch eingesteht, dass es nach wie vor Probleme gebe. Neben den Regierungsprogrammen gibt es auch eine große Zahl von Wohnortaufbauprogrammen durch NGOs. Seit 2000 wurden in Tschetschenien cirka 20.000 Häuser durch Unterstützung internationaler Organisationen wiederaufgebaut. Insgesamt bleibt jedoch der Mangel an Wohnraum ein großes Problem.
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009
Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)
3.2 Nahrungsversorgung
Der Bazar in Grosny wurde wiedereröffnet und es ist praktisch alles erwerbbar, allerdings nicht immer zu leistbaren Preisen. Das IKRK hat seine Aufmerksamkeit weg von Hilfsleistungen hin zum Aufbau von eigenständiger Versorgung gelenkt. So wurden Projekte für die Förderung der Eröffnung von kleinen Geschäften - z.B. Schuhreparaturwerkstätten, Bäckereien, Verarbeitung von Wolle und Herstellung von Kleidung ins Leben gerufen.
Auf Grund zahlreicher Landminen und der bestehenden Bodenverschmutzung ist es in Tschetschenien nur schwer möglich, Landwirtschaft oder Viehzucht zu betreiben. Haupteinnahmequelle ist der Handel, viele Familien leben auch davon, dass Familienangehörige Geld aus anderen Teilen Russlands oder dem Ausland nach Tschetschenien schicken.
Berichten des World Food Programm zu Folge ist die Versorgungslage in Tschetschenien jedoch nach wie vor schlecht. Etwa 80% der Betroffenen würden unter der Armutsgrenze der Russischen Föderation leben. Überdies seien 10% der Kinder akut unterernährt.
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage
in der Russischen Föderation vom 30.07.2009
Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007
Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008
3.3 Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Die Arbeitslosigkeit in Tschetschenien ist trotz des anhaltenden Wiederaufbaues hoch (70-80%). Die meisten davon leben unter der Armutsgrenze (2,25 US$/Tag). Die Bautätigkeiten werden nämlich oft ohne schriftliche Verträge mit den Arbeitern durchgeführt. Dies führt dazu, dass Löhne nicht ausbezahlt und Sicherheitsvorkehrungen missachtet werden und dass bei Unfällen keine medizinische Versorgung vorhanden ist. Wiederholt kam es deswegen zu Protesten der Arbeiter, z. B. im Juni 2007.
Weitere Jobs finden sich im Bereich des Handels und der öffentlichen Verwaltung, wobei diese Positionen oft nur gegen Schmiergeldzahlungen erreicht werden können. Eine der stabilsten Arten, sein Einkommen zu verdienen, wenngleich auch sehr unsicher, ist es, einen Job in den pro-russischen, bewaffneten Formationen anzunehmen.
Löhne und Pensionszahlungen sind auch kaum ausreichend, um davon in Würde zu leben. Entgegen offiziellen Berichten unterhalten die Arbeitslosen auch kaum Unterstützung vom Staat.
Präsident Putin kündigte am 23.06.2008 an, bis 2011 im Rahmen eines föderalen Wiederaufbauprogramms zehntausend neue Arbeitsplätze zu schaffen, wofür 3,28 Milliarden Euro zur Verfügung stehen würden. Die Jamestown Foundation berichtete im April 2008, dass Präsident Kadyrow plane, das Hauptaugenmerk des Wiederaufbaues auf die Entwicklung der Wirtschaft (vor allem Industrie und Landwirtschaft) zu legen.
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009
Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Russische Föderation Menschenrechtslage und Politik, Tschetschenienkonflikt, Juli 2008
3.4 Medizinische Versorgungssituation
Der Kollaps der medizinischen Versorgung begann sich zu Anfang der 1990er abzuzeichnen. Die beiden Tschetschenienkriege führten schließlich 1996-1999 zu einem völligen Kollaps des Systems, ein Großteil des medizinischen Personals wanderte aus. In den letzten Jahren gab es jedoch Anzeichen von Besserungen im Bereich der medizinischen Versorgung in Tschetschenien.
Der generelle Gesundheitszustand in Tschetschenien ist sehr schlecht. Der hohe Bedarf an ärztlicher Behandlung entsteht zum einen durch tausende Menschen, die nach ihrer Flucht wieder zurückgekehrt sind und unter Kriegsverletzungen leiden. Zum anderen kommt es durch Schießereien, bei Unfällen mit Militärfahrzeugen oder Explosionen von Minen immer noch zu neuen Verletzungen. Auch chronische Lungen-, Nieren- und Herz-Kreislaufleiden sind weit verbreitet sowie Tuberkulose, um deren Behandlung sich ebenfalls "Ärzte ohne Grenzen" bemühen. Die hygienischen Bedingungen sind in weiten Teilen der Republik schlecht, die Wasserqualität oft katastrophal und eine Kontrolle der meist auf den Märkten verkauften Lebensmittel fehlt fast völlig. Radioaktive Verstrahlung und deren Folgen sind ein ernstzunehmendes Problem in Tschetschenien (Im Norden und in der Nähe von Vedeno werden illegale Ablagerungsstätten für radioaktives Material vermutet). Gleichzeitig fehlt es an medizinischer Grundversorgung, vor allem im Bereich Gynäkologie und Geburtshilfe, was zu einer hohen Komplikationsrate und Geburt von behinderten Kindern führt.
Lt. Auskunft des russischen Roten Kreuzes sind aber auch in Tschetschenien alle medizinischen Behandlungen - außer solchen, die besonderer "high tech" bedürfen, verfügbar.
Der höchste Level an Gesundheitsversorgung besteht in Grosny. Dort gibt es 11 Krankenhäuser, 21 Polykliniken und 6 Klinken. Es gibt jedoch nur wenig Spezialisten in der Stadt. Pro 10.000 Einwohner gibt es laut Angaben der Regierung Kadyrow nur 24,2 Ärzte für Primärmedizin. Neben dem Wiederaufbau von Gebäuden und Straßen laufen auch Programme zur Sanierung der Gesundheitsversorgung. Auch hier muss noch einiges an Zeit und Geld investiert werden, um die Versorgung sicherzustellen. Krankenhäuser und Polykliniken werden wieder aufgebaut. Die Krankenhäuser kämpfen vor allem mit mangelnder Ausstattung hinsichtlich medizinischer Geräte und Medikamenten, aber auch von Versorgungsleistungen, wie Stromversorgung oder Abwasserbeseitigung. Der Standard der verfügbaren Versorgung hängt jedoch sehr stark von den finanziellen Möglichkeiten des Betroffenen ab, mittlerweile gibt es jedoch - lt. Auskunft des russischen Roten Kreuzes - auch eine funktionierende öffentliche Krankenversicherung, welche von den Arbeitgebern und den Gemeinden finanziert wird.
Ein 2006 ins Leben gerufenes Programm mit dem Titel "Sdorowje" (Gesundheit) trägt mit Renovierungen von Krankenhäusern, Neueröffnungen von medizinischen Einrichtungen, Beschaffung von Ausstattung und Material und Ausbildung von Personal zur Verbesserung der allgemeinen medizinischen Versorgung bei. Laut Angaben der Regierung von Kadyrow wurden 2007 im Rahmen dieses Projekts mehrere hundert Millionen Rubel investiert.
Die internationale Gemeinschaft unterstützt Programme, die die Wiederherstellung der Gesundheitsversorgung vorantreiben sollen (dazu näher Inter-Agency Transitional Workplan for the North Caucasus). Die EU, WHO Europa und UNICEF haben 2007 12,7 Millionen Euro in Projekte auf dem Gesundheits- und Ausbildungssektor investiert. Das IKRK stellte seine finanzielle Unterstützung 2008 ein, da diese weitestgehend von der föderalen und lokalen Regierung übernommen wurde. Schulungsmaßnahmen und Hilfsleistungen an das Orthopädiezentrum in Grosny werden jedoch nach wie vor fortgesetzt. Zahlreiche andere NGOs sind in Tschetschenien aktiv. Insbesondere "Ärzte ohne Grenzen" sind seit 1994 vor allem im Bereich der Tuberkuloseprogramme, der psychosozialen Unterstützung, aber auch im Bereich der Gynäkologie und der Kinderheilkunde tätig. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz beendete 2007 seine Direkthilfe in Tschetschenien. Auch wenn sich die Lage bessert, bleibt der Gesundheitsstandard in Tschetschenien noch immer hinter dem der Russischen Föderation zurück.
Aufgrund der mangelnden Ausstattung ist es üblich, im Falle der Notwendigkeit einer Operation auf Krankenhäuser in der Russischen Föderation (Sochi, Rostov oder Moskau) auszuweichen. Die Kosten dafür sind jedoch selbst zu tragen, weil die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation mit Ausnahme der Ersten Hilfe nur in jener Region kostenlos ist, in der man registriert ist. Die Kosten bestimmter Behandlungen in Tschetschenien können nicht angegeben werden, es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass (auch) im staatlichen Gesundheitswesen Korruption verbreitet ist.
Im Herbst 2007 wurde in Grosny angesichts der steigenden AIDS-Rate ein Zentrum für Prävention und Kontrolle von AIDS eröffnet. Die Verbreitung von HIV erfolgt vor allem über den Gebrauch von infizierten Spritzen, denn mehr als die Hälfte der HIV-Infizierten sind drogensüchtig. Um dieses Problem in den Griff zu bekommen, läuft auch ein Programm zur Bekämpfung von Alkohol- und Drogensucht, in dessen Rahmen Ende 2007 mit Unterstützung der WHO eine Entzugsklinik in Grosny eröffnet wurde, an der 2000 Menschen als drogenabhängig registriert sind. Angesichts der gesellschaftlichen Tabuisierung des Gebrauchs von Drogen könnte allerdings die Dunkelziffer um ein Vielfaches höher sein.
Fast alle intern Vertriebenen leiden laut Ärzte ohne Grenzen außerdem unter Angstzuständen, Depressionen und/oder Schlaflosigkeit und benötigen dringend psychologische Betreuung. 2007 errichtete jedoch das Danish Refugee Council vier psychosoziale Rehabilitationszentren in Grosny. Nach Informationen von Fiona Corrigan, Schweizer Bundesamt für Migration, sollte es an jeder Schule einen psychologischen Dienst für Kinder geben. Dieser wird jedoch nach ihrem Wissensstand nur an einer Schule in Grosny angeboten. Lt. Auskunft von VESTA können psychische Erkrankungen beispielsweise im Republiksambulatorium für Neuropsychologie in Grosny und in den Republikskrankenhäusern von Zakan-Jurt und Braguny behandelt werden.
UNICEF entwickelte Ende 2005 in Tschetschenien ein neues Programm, um posttraumatische Belastungsstörungen bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. Mit Stand Jänner 2009 wurden bereits 29 von UNICEF unterstützte psychosoziale Zentren betrieben. Laut UNICEF sollten 50 000 der 250.000 tschetschenischen Kinder von dem Programm profitieren können. Auch NGOs unterstützen Therapiemaßnahmen für psychisch beeinträchtigte Personen.
Wenn auch die medizinische Versorgung in Tschetschenien noch einen starken Aufholbedarf hat, so ist zwischenzeitig zumindest die medizinische Grundversorgung sichergestellt.
Accord, Auskunft vom 13.05.2008 zur medizinischen Versorgung und Grundversorgung in Tschetschenien
Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007
Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung v. 30.11.2009
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009
Martin Malek, Zur Lage der Frauen in Tschetschenien, v. 6.5.2006
Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)
Auskunft Rotes Kreuz Moskau vom 16.09.2008
3.5 Rückkehrer
Im Dezember 2007 wandte sich Präsident Kadyrow mit einer Ansprache an die im Ausland lebenden Tschetschenen und rief sie zur Achtung ihrer eigenen Gesetze und Kultur, aber auch zu Toleranz gegenüber anderen Nationalitäten auf. Zur Ergänzung wurden an Dutzende tschetschenische Gemeinschaften inner- und außerhalb der Russischen Föderation DVDs, Videos, Fotos und ähnliche Materialien verschickt, die über die positiven Entwicklungen der letzten Jahre informieren sollten. Um seine Landsleute zu einer Rückkehr in ihre Heimat zu bewegen, verspricht der Präsident, alles in seiner Macht Stehende zu tun, um ihnen akzeptable Lebensbedingungen zu bieten. Er hebt besonders die fortgeschrittenen Renovierungen der Städte und Dörfer, den Bau von Moscheen, die Einrichtung von Krankenhäusern und die Wiederbelebung des Bildungssektors hervor.
Der Verein "Menschrechte Österreich", der im Auftrag des BMI Hilfestellung bei der freiwilligen Rückkehr anbietet, hat ein Monitoring bei freiwilligen Rückkehrern nach Tschetschenien durchgeführt. Dabei ist hervorgekommen, dass freiwillige Rückkehrer wohl durch Sicherheitsorgane eingehend befragt, aber nicht misshandelt wurden und auch sonst keinen Problemen in Tschetschenien ausgesetzt waren. Manche Rückkehrer beabsichtigen jedoch wieder in den EU-Raum auszureisen.
Neben Personen, die vor dem Gerichtshof für Menschenrechte geklagt haben, ziehen nach Informationen von UNHCR vor allem Rückkehrende aus dem Ausland bei ihrer Wiedereinreise an der Grenze automatisch die Aufmerksamkeit des Geheimdienstes FSB auf sich. Sie werden oft verdächtigt, während ihrer Abwesenheit die Rebellen unterstützt oder im Ausland ein Vermögen angehäuft zu haben, wodurch sie zu Opfern von Erpressung werden könnten. Frau Leila Dzeitova, Direktorin von VESTA, spricht davon, dass (freiwillig) Zurückkehrende nicht verfolgt werden und froh seien, dass sie zurückgekommen seien. Die Anzahl der freiwilligen Rückkehrer hat in den letzten Jahren zugenommen (von 194 2000 auf 2.122 2006; Quelle IOM), aktuelle Daten, die sich ausschließlich auf Tschetschenen beziehen gibt es jedoch nicht. Insgesamt haben im Jahr 2009 812 Staatsangehörige der Russischen Föderation (Tschetschenen wurden nicht eigens ausgewiesen) Rückkehrhilfe in Anspruch genommen, damit steht Österreich hinter Polen europaweit an 2. Stelle. Trotzdem kann festgestellt werden, dass die Anzahl der freiwilligen Rückkehrer in Relation zu der Gesamtzahl der in Österreich aufhältigen Tschetschenen gering ist. Die tschetschenische Regierung plant auch in Österreich ein Büro, um noch mehr Tschetschenen zur Rückkehr in ihre alte Heimat zu bewegen, was unter in Österreich lebenden Tschetschenen Furcht und Unruhe ausgelöst hat.
Durch die Tschetschenisierung des Konflikts, d. h. die Übertragung der Macht auf Kadyrow und sein Regime, geht die Gewalt weniger von föderativen, sondern überwiegend von den tschetschenischen Behörden aus. Diese stehen mit dem russischen Verteidigungs- und Innenministerium, inklusive FSB, in Verbindung und haben Zugang zu deren Daten, kennen aber auch die relativ kleine Bevölkerung Tschetscheniens sehr gut. Somit ist es deutlich schwieriger geworden, den Machthabenden zu entrinnen.
Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)
Email des Vereins "Menschenrechte Österreich" an den Asylgerichtshof vom 20.04.2009 und vom 12.10.2009 an das BAA
Bericht des Richters Dr. Kuzminski über die Teilnahme an der intern. Konferenz über die unterstützte freiwillige Rückkehr von Tschetschenen am 19.11.2009 in Wien-Schwechat
4. Frauen und Kinder
Tschetschenien gilt als Land der Witwen, jede 3.-4. Frau ist eine Witwe mit Kindern, wobei in der Öffentlichkeit vor allem die sog. "schwarzen Witwen", das sind Frauen, deren Männer bzw. Brüder von den Russen getötet wurden und sich dafür rächen wollen, bekannt sind, aber deren Zahl überschätzt wird.
Die Situation von alleinstehenden Frauen, die Kinder zu versorgen haben, ist schwierig. Berichten von UNHCR zu Folge vertrauen alleinstehende Frauen vor allem auf den Schutz ihrer Familie. Nach einer Scheidung bzw. dem Tod des Gatten kehren Frauen wieder zu ihrer Familie zurück, wodurch jedoch ein normales Leben nicht gewährleistet wird. Die Moskauer Helsinki Gruppe berichtet davon, dass physisch und psychisch traumatisierte Frauen, die ihre Männer verloren haben, nicht selten entgegen den muslimischen und wajnachischen Traditionen ihrem Schicksal überlassen werden. Dies gilt vor allem für vergewaltigte Frauen, deren Schicksal in der tschetschenischen Gesellschaft tabuisiert wird.
Teilweise werden Frauen von Verwandten neuerlich verheiratet, wobei sie jedoch als Bräute zweiter Klasse gelten. Berichten des Online-Service Prague Watchdog zu Folge ist es auch zu einem Anstieg der Polygamie auf Grund des Mangels an Männern in der tschetschenischen Bevölkerung gekommen.
Mangels Arbeitsplätzen (90% Arbeitslosigkeit bei Frauen) sind Frauen enorm von humanitärer Hilfe, Beihilfen und Pensionen und letztlich vor allem von einem funktionierenden Netz familiärer Bindungen abhängig. Teilweise erhalten Tschetscheninnen jedoch keine staatliche Unterstützung, da sie an bürokratischen Hürden scheitern. Selbst wenn die zustehende Pension und das Kindergeld ausbezahlt werden, ist ein Leben davon nicht möglich. Frauen benötigen daher Arbeit und nehmen daher oft notgedrungen schwere, schmutzige und gefährliche Arbeit, auch für wenig Geld an. Accord berichtet von der Eröffnung eines Zentrums für Familien- und Kinderbeihilfe in Gudermes am 31.05.2005 sowie von der Errichtung von sieben Sozialhilfezentren für Familien und Kinder im Februar 2007. Laut Magomed Wachajew, Minister für Arbeit und Soziales in Tschetschenien, sei die Republik 2007 erstmals in das föderale Unterstützungsprogramm für einkommensschwache Familien eingebunden worden. Die Höhe der Unterstützung werde nach Bedarf festgelegt, betrage durchschnittlich cirka 14 Rubel. Kinderbeihilfe wird nach dem russischen Gesetz für Kinder unter 16, bei Studenten bis 18, ausbezahlt, die im Haushalt ihrer Eltern leben.
Ehestreitigkeiten als auch um das Sorgerecht der Kinder in Folge einer Scheidung werden traditioneller Weise durch den Ältesten Rat gelöst. Die Anrufung des Gerichts ist eher selten. Während die Kinder traditionell beim Vater verbleiben, ist es die Praxis der Gerichte, die Kinder der Mutter zu überlassen.
Das russische Strafrecht kennt den Tatbestand der Vergewaltigung und unterscheidet dabei nicht zwischen Vergewaltigung während aufrechter Ehe und anderen Fällen. Es gibt keine rechtliche Definition für häusliche Gewalt, sexuelle Belästigung ist nicht strafbar. Obwohl häusliche Gewalt ein großes Problem darstellt, spielte sie in der öffentlichen Wahrnehmung jedoch kaum eine Rolle. Nach einem auf einer Fact-Finding-Mission beruhenden Bericht der UN-Menschenrechtskommission sind patriarchale Normen und die Bewahrung der Ehre der Familie im tschetschenischen Denken traditionell fest verankert. In Tschetschenien ist die "Lösung" des Problems die Ehe zwischen Täter und Opfer. Über häusliche und sexuelle Gewalt zu sprechen, sei tabu.
Frauen berichteten gegenüber Vertreterinnen internationaler Hilfsorganisationen von Vergewaltigungen seitens russischer Soldaten bei der Eroberung von Ortschaften. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten für 2007 weiterhin von extralegalen Tötungen der Zivilbevölkerung während Operationen der Sicherheitskräfte. So sollen nach Angaben von Memorial am 24.03.2007 Militärangehörige auf drei Frauen in Urduchaja, Gebiet Schatoi geschossen haben, von denen eine ums Leben gekommen sein soll, während die beiden anderen schwer verletzt worden seien.
Nach offiziellen Angaben gibt es in Tschetschenien 458 Schulen, wovon sich 356 in ländlichen Gebieten befinden. Es gibt 19 weiterbildende Schulen und in Grosny 3 öffentliche Universitäten - staatliche Universität, pädagogisches Institut und das nach Professor Millonshchikov benannte Grosny Ölinstitut - sowie zwei private Universitäten - das Open Humanitarian Institute und das tschetschenische Institut für Wirtschaft und Management.
Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich, findet jedoch unter schwierigen Bedingungen statt. Laut Angaben der UNO unterrichten in Sekundarschulen inzwischen 13.000 Lehrer, was ungefähr dem Vorkriegsniveau entspricht, doch findet der Unterricht in 152 Schulen weiterhin in provisorischen Unterkünften statt. Schüler in manchen Bezirken besitzen nur ca. 10% der benötigten Schulbücher. Zum 31.07.2007 besuchten laut Angaben von UNICEF 214.175 Kinder den Unterricht.
Accord Auskunft vom 05.09.2007 zur Situation von geschiedenen und vom Ehemann getrennten Frauen; mögliche Reaktionen seitens des Mannes, der Familie, der Gesellschaft; Gewalt gegen Frauen und Schutzmöglichkeiten
Accord Auskunft vom 30.08.2007 zur Frage, ob es staatliche Unterstützungen für Halbwaisen und Witwen sowie Notstandshilfe oder vergleichbare Sozialleistungen in der RF gibt und ob die Ausbezahlung auch in Tschetschenien erfolgt
Accord Auskunft vom 10.7.2006 betreffend die Situation von traumatisierten, alleinerziehenden Müttern in Tschetschenien und anderen Teilen Russlands
Martin Malek, Zur Lage der Frauen in Tschetschenien vom 6.5.2006
Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)
Deutsches auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009
5. Innerstaatliche Fluchtalternative
Außerhalb der tschetschenischen Republik ist die Registrierung von Tschetschenen immer ein großes Problem. Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments, insbesondere gegen Tschetschenen und andere Kaukasier, haben in den letzten Jahren zugenommen. Menschenrechtsorganisationen weisen immer wieder darauf hin, dass Personen "fremdländischen Aussehens" Opfer von Misshandlungen und Folter durch Polizei und Untersuchungsbehörden werden.
Die Lebensbedingungen für die Flüchtlinge in den Übergangsunterkünften in den russischen Teilrepubliken Inguschetien und Dagestan sind nach wie vor sehr unbefriedigend. Die tschetschenischen Behörden machen Druck, dass die Binnenflüchtlinge wieder nach Tschetschenien zurückkehren. In Anbetracht der prekären Sicherheitslage in den beiden Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien kann nach Einschätzung des UNHCR nicht vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden kann.
Die Lage der Tschetschenen in der übrigen Russischen Föderation hat sich nicht wesentlich geändert, wenn auch die tschetschenische Diaspora in Moskau und in Südrussland zahlenmäßig zugenommen hat. Insgesamt sind Tschetschenen in der gesamten russischen Föderation Ziel diskriminierender Praktiken der Behörden (einschl. Festnahmen ohne Grund, Strafverfahren aufgrund fingierter Beweise etc.) und haben weiterhin Schwierigkeiten eine Wohnortregistrierung außerhalb Tschetscheniens auf legalem Weg zu erreichen. Die Russische Regierung benützt nach wie vor ihre eigene Definition der "Zwangsmigranten", anstelle des UNO-Begriffs IDP. Ersterer muss von einer Region der Föderation in eine andere migriert sein, womit alle innerhalb von Tschetschenien Vertriebenen ausgeschlossen sind. Außerdem gehören Opfer von Menschenrechtsverletzungen, von Übergriffen durch Sicherheitskräfte, etc. nicht zu den "Zwangsmigranten". Russland hat bisher 13.000 ethnische Russen, Armenier und Juden aus Tschetschenien als "Zwangsmigranten" anerkannt. Ethnischen Tschetschenen wird dieser Status jedoch systematisch verweigert. Nur "Zwangsmigranten" können jedoch legal arbeiten oder Grundstücke erwerben und nur sie haben Zugang zum Gesundheits- und Bildungswesen sowie zu Altersrenten.
Artikel 27 der russischen Verfassung garantiert jedem Bürger das Recht auf Bewegungsfreiheit und das Recht seinen Wohnort zu wählen. Dieses Recht kann jedoch durch einfache Gesetze gemäß Art 55 der Verfassung beschränkt werden. Das aus Sowjetzeiten stammende sogenannte "Propiska"-System, nachdem an jedem neuen Wohnort ein Registrierungsgesuch eingereicht werden musste, ist offiziell abgeschafft worden. An die Stelle des Propiska-System ist die Benachrichtigung der Behörden über die Wohnsitznahme getreten (Gesetz Nr. 5242-1) wobei zwischen vorübergehendem (bis zu 90 Tagen) und permanentem Wohnsitz unterschieden wird. Zur Registrierung muss ein Inlandsreisepass und ein Kauf- bzw. Mietvertrag vorgelegt werden, wobei Tschetschenen bei der Wohnungssuche auf Grund der vorherrschenden Ressentiments benachteiligt sind. Faktisch wird jedoch das Propiska-System, entgegen den Entscheidungen des russischen Verfassungsgerichtshofes, weiterhin angewendet bzw. die Registrierung eines vorübergehenden Wohnsitzes verweigert bzw. kann eine solche nur gegen Bestechungsgelder erreicht werden. Grundsätzlich betrifft dies zwar alle Einwohner, Tschetschenen sind jedoch überproportional stark diskriminiert. Tschetschenen wird nach wie vor landesweit, aber vor allem in Großstädten, eine Registrierung verweigert. Die Anmeldung ist jedoch Voraussetzung für Zugang zum Arbeitsmarkt, Schulbildung, Gesundheitsversorgung und anderen sozialen Rechten. Menschen, die sich illegal aufhalten, haben auch ein größeres Risiko, bei Ausweiskontrollen belästigt zu werden.Artikel 27 der russischen Verfassung garantiert jedem Bürger das Recht auf Bewegungsfreiheit und das Recht seinen Wohnort zu wählen. Dieses Recht kann jedoch durch einfache Gesetze gemäß Artikel 55, der Verfassung beschränkt werden. Das aus Sowjetzeiten stammende sogenannte "Propiska"-System, nachdem an jedem neuen Wohnort ein Registrierungsgesuch eingereicht werden musste, ist offiziell abgeschafft worden. An die Stelle des Propiska-System ist die Benachrichtigung der Behörden über die Wohnsitznahme getreten (Gesetz Nr. 5242-1) wobei zwischen vorübergehendem (bis zu 90 Tagen) und permanentem Wohnsitz unterschieden wird. Zur Registrierung muss ein Inlandsreisepass und ein Kauf- bzw. Mietvertrag vorgelegt werden, wobei Tschetschenen bei der Wohnungssuche auf Grund der vorherrschenden Ressentiments benachteiligt sind. Faktisch wird jedoch das Propiska-System, entgegen den Entscheidungen des russischen Verfassungsgerichtshofes, weiterhin angewendet bzw. die Registrierung eines vorübergehenden Wohnsitzes verweigert bzw. kann eine solche nur gegen Bestechungsgelder erreicht werden. Grundsätzlich betrifft dies zwar alle Einwohner, Tschetschenen sind jedoch überproportional stark diskriminiert. Tschetschenen wird nach wie vor landesweit, aber vor allem in Großstädten, eine Registrierung verweigert. Die Anmeldung ist jedoch Voraussetzung für Zugang zum Arbeitsmarkt, Schulbildung, Gesundheitsversorgung und anderen sozialen Rechten. Menschen, die sich illegal aufhalten, haben auch ein größeres Risiko, bei Ausweiskontrollen belästigt zu werden.
In den Regionen Moskau, Krasnador und Kabardino-Balkaria bestehen überdies (verfassungswidrige) Gesetze, die die Freiheit der Wohnsitzwahl beschränken. Nach einem Bericht des russischen Generalbevollmächtigten für Menschenrechte, Oleg Mironov, vom 15.9.2000, war die Ankunft aus einer anderen Region bzw einem anderen Staat ohne vorangehende Bindung an die Region, in der sich der Betroffene nunmehr niederlassen will, einer der häufigsten Gründe, die Registrierung zu versagen.
UNHCR lehnt nach wie vor generell eine inländische Fluchtalternative von Tschetschenen in der Russischen Föderation ab. (Joe Hegenauer, Tschetschenien Workshop von ACCORD, Wien, 18.10.2007. aber auch jüngst Hinweise von UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Asylsuchenden aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 7.4.2009 samt Ergänzungsbrief vom 11.11.2009)
Der Umstand, dass zahlreiche Tschetschenen bei der Flucht aus der Heimat vor 1997 ihre Rentenberechtigungsscheine nicht mitgenommen haben, beraubt praktisch alle Rentner und Invaliden aus Tschetschenien der Möglichkeit, ihre Rente ausbezahlt zu bekommen.
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass, ob eine Ansiedlung in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist, bei Fehlen staatlicher Verfolgung im Einzelfall zu prüfen. Dabei spielen angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle. Nicht registrierte Tschetschenen können allenfalls in der tschetschenischen Diaspora innerhalb Russlands überleben, wobei wiederum Faktoren wie Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse relevant sein können.
Das deutsche Bundesverwaltungsgericht sieht eine inländische Fluchtalternative an einem verfolgungsfreien Ort dann als gegeben an, wenn die betreffende Person an diesem Ort durch eigene (allenfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende) Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite - allenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten - das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (Beschluss v. 21.5.2003, BVerwG 1 B 298.02). Nicht zumutbar ist hingegen eine entgeltliche Erwerbstätigkeit für kriminelle Organisationen, die in der fortgesetzten Begehung oder der Teilnahme an Verbrechen besteht (Beschluss v. 17.5.2006, BVerwG 1 B 100.05).
Eine zumutbare Fluchtalternative liege dann vor, wenn die Person am Ort der Fluchtalternative - auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechtes und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise - etwa im Rahmen des Familienverbandes (oder der sog. "Schattenwirtschaft") ihre Existenz sichern kann. Ein Leben in Illegalität, das jederzeit die Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung in sich birgt, stellt hingegen keine zumutbare Fluchtalternative dar (Urteil v. 1.2.2007, BVerwG 1 C 24.06).
Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht sieht eine Rückkehr in die Russischen Föderation - ganz allgemein - auch für Tschetschenen (die eine persönliche Verfolgung nicht glaubhaft machen können) für zumutbar an, weil dort kein Bürgerkrieg herrscht und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt nicht gesprochen werden kann (Urteil vom 18.5.2007, D-5420/2006).
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009
Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Asylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 07.04.2009 samt Ergänzungsbrief vom 11.11.2009
Auskunft der NGO "Vesta" vom 8.8.2008 zur Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in Tschetschenien
1) In der Tschetschenischen Republik gibt es die die Möglichkeit einer Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen, obwohl das Zentrum, welches Behandlungen dieser Art durchführt, sich im Stadium der Wiedererrichtung befindet. In Grosny gibt es die Republiksfürsorgestelle für Psychoneurologie, wo einmal wöchentlich an Freitag der Oberarzt Dzhamurzaev Ali Usamovitsch Kranke empfängt
2) In der Tschetschenischen Republik gibt es 2 Spitäler, die Therapien dieser Art durchführen. Es ist dies das Republikskrankenhaus in Samaschki (befindet sich in Zakan-Jurt, Bezirk Atschchoj-Martan) und das Republikskrankenhaus in Darbanchinsk (befindet sich in Braguny, Bezirk Gudermes
3) Niemand wird für den Erhalt einer Behandlung dieser Art ausgegrenzt. Alle, die eine Behandlung oder eine Untersuchung benötigen können die nötige Behandlung oder medizinische Hilfe erhalten. Jedoch ist die Anzahl der arbeitenden Ärzte nicht ausreichend, um einen solchen Zulauf von Patienten zu meistern. In Grosny gibt es nur 3 Ärzte-Psychiater, die Kranke empfangen. Einige Ärzte arbeiten in den Bezirken der Republik.
4) Offiziell muss der Patient keine Kosten für die Behandlung tragen, besonders wenn die Behandlung stationär ist.
5) Zugang zur Behandlung: Alle mit dem Profil eines psychischen Traumas und medizinische Hilfe benötigend, haben Zugang zu diesen medizinischen Anstalten. Jedoch kommt die kleine Anzahl an Ärzten, die in der Republik arbeiten, mit dem Zufluss an Patienten nicht zurecht.
6) Die Bevölkerung hat Zugang zu Psychopharmaka, die zum Zwecke einer Behandlung verschreiben werden. Der Arzt stellt das Rezept aus, nach welchem der Patient die kostenlosen Arzneien erhalten kann. Auch können Invaliden-Begünstigte, welche auf das Sozialpaket nicht verzichtet haben, kostenlose Medikamente erhalten. Allerdings werden in der Regel den Patienten teure Medikamente selten als kostenlose verschrieben. Allerdings ist die Lage so, dass sogar ihnen vom Arzt verschriebene Medikamente nicht in die Hand gegeben werden, da psychotrope Medikamente zu Narkotika gehören.
II.3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:römisch zwei.3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
II.3.1. Die Identität des Beschwerdeführers, die Staatsangehörigkeit zur Russischen Föderation und die tschetschenischen Volksgruppenzugehörigkeit hat bereits die belangte Behörde angenommen und es haben sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof keine diesbezüglichen Zweifel ergeben.römisch zwei.3.1. Die Identität des Beschwerdeführers, die Staatsangehörigkeit zur Russischen Föderation und die tschetschenischen Volksgruppenzugehörigkeit hat bereits die belangte Behörde angenommen und es haben sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof keine diesbezüglichen Zweifel ergeben.
Ebenso gründen die Feststellungen zur gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers auf seinen eigenen unbedenklichen Angaben in der Verhandlung vom 05.04.2011, wonach er gesund sei.
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen weder in der Verhandlung noch in einer Stellungnahme inhaltlich konkret und dezidiert entgegen getreten wurde, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation/Tschetschenien zugrunde gelegt werden konnten.
Die Feststellung der strafrechtlichen Verteilungen basiert auf einem vom Asylgerichtshof amtswegig eingeholten Strafregisterauszug sowie auf den amtswegig eingeholten Urteilsausfertigungen.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seiner Integration in Österreich ergaben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 05.04.2011.
II.3.2. Die behaupteten Fluchtgründe konnten aus folgenden Erwägungen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:römisch zwei.3.2. Die behaupteten Fluchtgründe konnten aus folgenden Erwägungen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:
II.3.2.1. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).römisch zwei.3.2.1. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357, uva.).
Dabei steht die Vernehmung des Beschwerdeführers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
II.3.2.2. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam nach gesamtheitlicher Würdigung der Aktenlage und im Besonderen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu dem Schluss, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgung nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes ist der Ansicht, dass die Behauptungen rund um eine Gefährdung und eine mehrtägige Anhaltung des Vaters des Beschwerdeführers lediglich ein gedankliches Konstrukt sind, welches zur Asylerlangung erdacht wurde. Eine fluchtauslösende, gezielte und individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers (oder seiner Familienmitglieder) im Jahr 2000 oder 2002 sowie eine aktuelle Verfolgung im Herkunftsland im Falle seiner Rückkehr konnten aus folgenden Gründen nicht festgestellt werden:römisch zwei.3.2.2. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam nach gesamtheitlicher Würdigung der Aktenlage und im Besonderen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu dem Schluss, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgung nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes ist der Ansicht, dass die Behauptungen rund um eine Gefährdung und eine mehrtägige Anhaltung des Vaters des Beschwerdeführers lediglich ein gedankliches Konstrukt sind, welches zur Asylerlangung erdacht wurde. Eine fluchtauslösende, gezielte und individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers (oder seiner Familienmitglieder) im Jahr 2000 oder 2002 sowie eine aktuelle Verfolgung im Herkunftsland im Falle seiner Rückkehr konnten aus folgenden Gründen nicht festgestellt werden:
II.3.2.3. Der Vater des Beschwerdeführers brachte bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.09.2005 zunächst vor, er sei am 19.02.2000 für drei Tage von russischen Militärbehörden in XXXX angehalten worden, er habe (dort) eine Massentötung gesehen und sei selbst in einem Keller in XXXX gewesen. Er werde über XXXX erst im Falle eines positiven Bescheides reden. Sein Sohn XXXX sei als Widerstandskämpfer am 01.10.2002 getötet worden, er selbst sei (bereits) am 19.02.2000 angehalten und für drei Tage in XXXX angehalten worden.römisch zwei.3.2.3. Der Vater des Beschwerdeführers brachte bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.09.2005 zunächst vor, er sei am 19.02.2000 für drei Tage von russischen Militärbehörden in römisch 40 angehalten worden, er habe (dort) eine Massentötung gesehen und sei selbst in einem Keller in römisch 40 gewesen. Er werde über römisch 40 erst im Falle eines positiven Bescheides reden. Sein Sohn römisch 40 sei als Widerstandskämpfer am 01.10.2002 getötet worden, er selbst sei (bereits) am 19.02.2000 angehalten und für drei Tage in römisch 40 angehalten worden.
Am 07.02.2006 brachte der Vater des Beschwerdeführers hingegen bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vor, er habe am 22.04.2002 die Russische Föderation verlassen, weil es am 18.04.2002 zu einem Anschlag auf einen Bus gekommen sei und weil sein Sohn am 19.04.2002 auf Fernsehsendern als Verantwortlicher genannt worden sei.
Er könne sich die unterschiedlichen Angaben (im Vergleich zur Einvernahme am 29.09.2005) nicht erklären.
Der erkennende Senat konnte nicht nur die stark divergierenden Angaben des Vaters des Beschwerdeführers in seinem seinerzeitigen Verfahren nicht nachvollziehen, sondern auch die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren unter Berücksichtigung der seinerzeitigen Aussagen seines Vaters. Während der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 05.04.2011 behauptete, es sei etwa ein Jahr lang etwa jeden zweiten Tag zu Verfolgungshandlungen (Durchsuchungen, eindringlichen Befragungen, etc.) gekommen, findet sich in den Aussagen seines Vaters davon kein einziges Wort. Darüber hinaus schilderte der Beschwerdeführer in widersprüchlicher und somit unglaubwürdiger Weise zum einen, "einmal da, einmal dort" gelebt zu haben, zum anderen jedoch, dass die Familie beinahe jeden Tag zu Hause aufgesucht worden wäre
Auch unter Berücksichtigung der mittlerweile nicht unbeträchtlichen zeitlichen Entfernung zu den damaligen Ereignissen und des äußerst jungen Alters des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Flucht erachtete der erkennende Senat es als wenig glaubwürdig, wenn die fluchtbegründenden Verfolgungshandlungen extrem divergierend vom Vorbringen des Vaters geschildert werden, da auch von einer (seinerzeit) dreizehnjährigen Person solche kognitiven Basis-Fähigkeiten zu erwarten sind, dass massive Verfolgungshandlungen wenigstens im Kern richtig in Erinnerung behalten und in wenigstens annähernder Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Vaters zu Protokoll gegeben werden.
Auch die Inanspruchnahme des russischen Konsulates in der Türkei zur Ausstellung eines Auslandsreisepasses für den Beschwerdeführer sowie die zweimalige Heimreise des Vaters des Beschwerdeführers in den Jahren 2009 und 2010 erweckten beim erkennenden Senat zum einen den Eindruck, dass die positive Asylentscheidung im Jahr 2008 (zu Gunsten der Familienmitglieder des Beschwerdeführers sowie des Beschwerdeführers selbst) mutmaßlich erschlichen wurde, und führten zum anderen zur Annahme, dass der Beschwerdeführer jedenfalls zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung zumindest keine asylrelevante Verfolgung mehr zu gewärtigen hat.
Der Beschwerdeführer konnte folglich individuelle konkrete Verfolgungsgründe aufgrund der taxativ aufgezählten Gründe in der Genfer Flüchtlingskonvention in der Vergangenheit ebenso wenig wie eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft machen. Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, sein Vorbringen glaubhaft zu machen, ist auch nicht zu befürchten, dass er bei Rückkehr einer besonderen Aufmerksamkeit seitens russischer oder tschetschenischer Einheiten ausgesetzt sein würde. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes gelangte aufgrund des in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks in Verbindung mit der oben angeführten Begründung zur Überzeugung, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Gründe für seine Ausreise aus der Russischen Föderation lediglich mit der Absicht, Asyl zu erlangen, frei erfunden sind. Aus den Länderberichten lässt sich keine asylrelevante Gruppenverfolgung aller ethnischen Tschetschenen in der Russischen Föderation ableiten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern wie die systematische Verfolgung aller tschetschenischen Volksgruppenangehörigen (vgl. ebenfalls VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).Der Beschwerdeführer konnte folglich individuelle konkrete Verfolgungsgründe aufgrund der taxativ aufgezählten Gründe in der Genfer Flüchtlingskonvention in der Vergangenheit ebenso wenig wie eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft machen. Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, sein Vorbringen glaubhaft zu machen, ist auch nicht zu befürchten, dass er bei Rückkehr einer besonderen Aufmerksamkeit seitens russischer oder tschetschenischer Einheiten ausgesetzt sein würde. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes gelangte aufgrund des in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks in Verbindung mit der oben angeführten Begründung zur Überzeugung, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Gründe für seine Ausreise aus der Russischen Föderation lediglich mit der Absicht, Asyl zu erlangen, frei erfunden sind. Aus den Länderberichten lässt sich keine asylrelevante Gruppenverfolgung aller ethnischen Tschetschenen in der Russischen Föderation ableiten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern wie die systematische Verfolgung aller tschetschenischen Volksgruppenangehörigen vergleiche ebenfalls VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).
II.4. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei.4. Rechtlich folgt daraus:
II.4.1 Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.4.1 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.4.2. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennrömisch zwei.4.2. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Im gegenständlichen Fall legte das Bundesasylamt der Entscheidung im Spruch
§ 7 Abs. 1 AsylG 2005 zu Grunde, ohne in der rechtlichen Beurteilung näher auf einen in Abs. 1 bezeichneten Aberkennungstatbestand einzugehen.Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 zu Grunde, ohne in der rechtlichen Beurteilung näher auf einen in Absatz eins, bezeichneten Aberkennungstatbestand einzugehen.
Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, wenn es im angefochtenen Bescheid ausführt, dass die Sonderbestimmungen für das Familienverfahren seit 01.01.2010 bei einem Antrag auf internationalen Schutz die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten für einen Familienangehörigen nur vorsehen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 34 Abs. 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009). Dabei scheint das Bundesasylamt jedoch zu übersehen, dass Verfahrensgegenstand nicht die Zuerkennung, sondern die Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist.Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, wenn es im angefochtenen Bescheid ausführt, dass die Sonderbestimmungen für das Familienverfahren seit 01.01.2010 bei einem Antrag auf internationalen Schutz die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten für einen Familienangehörigen nur vorsehen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,). Dabei scheint das Bundesasylamt jedoch zu übersehen, dass Verfahrensgegenstand nicht die Zuerkennung, sondern die Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist.
Der Verweis des Bundesasylamtes auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.2003, 2001/01/0429, geht insoweit ins Leere, als diese zum Institut der Asylerstreckung ergangen ist, die einen Verlust des Asyls vorsieht, wenn Asyl durch Erstreckung gewährt wurde und der hiefür maßgebliche Grund weggefallen ist (§ 14 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997). Schon durch die AsylG-Novelle 2003 wurde der früher in § 14 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 1997 enthaltene auf die sog. Asylerstreckung bezogene Aberkennungstatbestand aufgehoben. In das AsylG 2005 wurde ebenfalls kein derartiger Aberkennungstatbestand aufgenommen. Für den Fall, dass das schutzwürdige Familienleben, das Grundlage für die Gewährung von Asyl war, nicht mehr besteht, sieht das Gesetz solcherart keine Aberkennung des Status des Asylberechtigten mehr vor. Der kraft Familienverfahrens erworbene Status des Asylberechtigten kann nur bei Vorliegen eines der allgemeinen, in § 7 enthaltenen Aberkennungstatbestände aberkannt werden (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 258).Der Verweis des Bundesasylamtes auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.2003, 2001/01/0429, geht insoweit ins Leere, als diese zum Institut der Asylerstreckung ergangen ist, die einen Verlust des Asyls vorsieht, wenn Asyl durch Erstreckung gewährt wurde und der hiefür maßgebliche Grund weggefallen ist (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,). Schon durch die AsylG-Novelle 2003 wurde der früher in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 1997 enthaltene auf die sog. Asylerstreckung bezogene Aberkennungstatbestand aufgehoben. In das AsylG 2005 wurde ebenfalls kein derartiger Aberkennungstatbestand aufgenommen. Für den Fall, dass das schutzwürdige Familienleben, das Grundlage für die Gewährung von Asyl war, nicht mehr besteht, sieht das Gesetz solcherart keine Aberkennung des Status des Asylberechtigten mehr vor. Der kraft Familienverfahrens erworbene Status des Asylberechtigten kann nur bei Vorliegen eines der allgemeinen, in Paragraph 7, enthaltenen Aberkennungstatbestände aberkannt werden (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 258).
Das Bundesasylamt hat im Spruch des Bescheides zwar § 7 Abs. 1 AsylG 2005 herangezogen, jedoch in der Begründung des Bescheides nicht weiter ausgeführt, auf welchen Aberkennungstatbestand die Entscheidung gestützt werde, sondern lediglich eine aus dem Familienverfahren abgeleitete Rechtsansicht vertreten, indem auf die Bestimmungen des Familienverfahrens und die Straffälligenbestimmung hingewiesen wurde.Das Bundesasylamt hat im Spruch des Bescheides zwar Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 herangezogen, jedoch in der Begründung des Bescheides nicht weiter ausgeführt, auf welchen Aberkennungstatbestand die Entscheidung gestützt werde, sondern lediglich eine aus dem Familienverfahren abgeleitete Rechtsansicht vertreten, indem auf die Bestimmungen des Familienverfahrens und die Straffälligenbestimmung hingewiesen wurde.
Aus Sicht des erkennenden Senates kann die Aberkennung wie zuvor gezeigt jedoch nicht aus § 34 Abs 3 Z 1 AsylG 2005 in Verbindung mit einer nachträglichen strafrechtlichen Verurteilung abgeleitet werden.Aus Sicht des erkennenden Senates kann die Aberkennung wie zuvor gezeigt jedoch nicht aus Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit einer nachträglichen strafrechtlichen Verurteilung abgeleitet werden.
II.4.3 Zu prüfen ist hingegen in weiterer Folge eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aufgrund des Vorliegens eines Asylausschlussgrundes nach § 6 leg. cit., insbesondere aufgrund des Vorliegens einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines besonderen schweren Verbrechens (§ 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005).römisch zwei.4.3 Zu prüfen ist hingegen in weiterer Folge eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aufgrund des Vorliegens eines Asylausschlussgrundes nach Paragraph 6, leg. cit., insbesondere aufgrund des Vorliegens einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines besonderen schweren Verbrechens (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005).
7 AsylG 2005 lautet:
"§ 7 (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Nach § 7 Abs 3 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einem Fremden den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.Nach Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einem Fremden den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.
Nach § 7 Abs 4 ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.Nach Paragraph 7, Absatz 4, ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
Gemäß dem - im gegenständlichen Fall zu prüfenden - § 7 Abs 1 Z 1 AsylG, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Ausschlussgrund nach § 6 vorliegt.Gemäß dem - im gegenständlichen Fall zu prüfenden - Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Ausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt.
Gemäß dem - im gegenständlichen Fall in Prüfung zu ziehenden - § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.Gemäß dem - im gegenständlichen Fall in Prüfung zu ziehenden - Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
Gemäß Artikel 33 Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darf kein vertragschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.Gemäß Artikel 33 Ziffer eins, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darf kein vertragschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.
Nach Art. 33 Z 2 GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Flüchtling aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der Flüchtling, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.Nach Artikel 33, Ziffer 2, GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Flüchtling aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der Flüchtling, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.
In der Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288, Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449) wurde zu Art. 33 "Abs. 2" zweiter Fall GFK ausgeführt, nach dieser Bestimmung in der Flüchtlingskonvention müssten kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden dürfe. Er müsse erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Diese Voraussetzungen waren auch für die Anwendung des § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 (Vorläuferbestimmung) maßgeblich, weil der Gesetzgeber auf die völkerrechtliche Bedeutung der in dieser Bestimmung enthaltenen Wortfolgen abgestellt habe.In der Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288, Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449) wurde zu Artikel 33, "Abs. 2" zweiter Fall GFK ausgeführt, nach dieser Bestimmung in der Flüchtlingskonvention müssten kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden dürfe. Er müsse erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Diese Voraussetzungen waren auch für die Anwendung des Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 (Vorläuferbestimmung) maßgeblich, weil der Gesetzgeber auf die völkerrechtliche Bedeutung der in dieser Bestimmung enthaltenen Wortfolgen abgestellt habe.
Zur nunmehr anzunehmenden Bedeutung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" verwies der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288, auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten (vgl. näher Goodwin-Gill, The Refugee In International Law2 [1996, Nachdruck 1998] 107 f), auf die Kälin (Grundriss des Asylverfahrens [1990), 228] auch im Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK Bezug genommen hatte. "Typischerweise schwere Verbrechen" seien danach - in einer, wie hinzuzufügen sei, teilweise recht ungenauen Übersetzung - "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen (vgl. Kälin, a.a.0., und die - insoweit aber wie in Rz 449 auf Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK und die Literatur dazu bezogene - Formulierung bei Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 455). Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen.Zur nunmehr anzunehmenden Bedeutung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" verwies der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288, auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten vergleiche näher Goodwin-Gill, The Refugee In International Law2 [1996, Nachdruck 1998] 107 f), auf die Kälin (Grundriss des Asylverfahrens [1990), 228] auch im Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GFK Bezug genommen hatte. "Typischerweise schwere Verbrechen" seien danach - in einer, wie hinzuzufügen sei, teilweise recht ungenauen Übersetzung - "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen vergleiche Kälin, a.a.0., und die - insoweit aber wie in Rz 449 auf Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK und die Literatur dazu bezogene - Formulierung bei Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 455). Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen.
Allerdings genüge es nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. U.a. sei auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen. Bei der Aufhebung des Bescheides wegen des Unterbleibens von Zukunftsprognose und Güterabwägung wurde ausgeführt, die für die Zukunftsprognose u.a. in Betracht zu ziehenden Umstände der Tatbegehung wären auch in die Beurteilung der Frage, ob die Tat "subjektiv besonders schwerwiegend" gewesen sei, einzubeziehen gewesen. (VwGH Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449)
In der internationalen Literatur überwiegen Hinweise auf die Verschiedenheit der Vorschriften des Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK und des Art. 33 Abs. 2 GFK. Die "besonders schweren" Verbrechen im Sinne des Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall GFK sind danach nur die "extremen Fälle" der "schweren Verbrechen" im Zufluchtsland, in Bezug auf deren Ahndung für die übrigen Fälle nur auf die Justiz des Zufluchtslandes verwiesen wird (VwGH Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449).In der internationalen Literatur überwiegen Hinweise auf die Verschiedenheit der Vorschriften des Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK und des Artikel 33, Absatz 2, GFK. Die "besonders schweren" Verbrechen im Sinne des Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall GFK sind danach nur die "extremen Fälle" der "schweren Verbrechen" im Zufluchtsland, in Bezug auf deren Ahndung für die übrigen Fälle nur auf die Justiz des Zufluchtslandes verwiesen wird (VwGH Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449).
Für den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zl. 99/01/0288, 24.11.1999, Zl. 99/01/0314, 12.09.2002, Zl. 99/20/0532, 03.12.2002, Zl. 99/01/0449) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben.Für den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zl. 99/01/0288, 24.11.1999, Zl. 99/01/0314, 12.09.2002, Zl. 99/20/0532, 03.12.2002, Zl. 99/01/0449) zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben.
In der Regierungsvorlage zum AsylG wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG verweist, erläuternd Folgendes ausgeführt:In der Regierungsvorlage zum AsylG wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG, auf welchen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG verweist, erläuternd Folgendes ausgeführt:
"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff, besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, Zl. 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ¿besonders schweren Verbrechens' des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.""Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter den Begriff, besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10.06.1999, Zl. 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ¿besonders schweren Verbrechens' des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."
Das Delikt des Drogenhandels wird sowohl in der Literatur zur GFK als auch in der Rechtsprechung des VwGH zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997, zur Vorläuferbestimmung von § 6 AsylG, und auch in den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung (ebenfalls mit Literaturhinweisen) als besonders schweres Verbrechen bezeichnet.Das Delikt des Drogenhandels wird sowohl in der Literatur zur GFK als auch in der Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997, zur Vorläuferbestimmung von Paragraph 6, AsylG, und auch in den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung (ebenfalls mit Literaturhinweisen) als besonders schweres Verbrechen bezeichnet.
Im vorliegenden Fall ist unumstritten, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht rechtskräftig (unter anderem) wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, fünfter Fall sowie § 28a Abs 2 Z 3 Suchtmittelgesetz verurteilt wurde. Das vom Beschwerdeführer verübte Verbrechen gemäß § 28a SMG ist im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zweifellos abstrakt als besonders schwer einzustufen. Nach dem zuvor zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 99/01/0288, genügt es jedoch nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat, sondern muss sich die Tat auch im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen.Im vorliegenden Fall ist unumstritten, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht rechtskräftig (unter anderem) wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,, fünfter Fall sowie Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 3, Suchtmittelgesetz verurteilt wurde. Das vom Beschwerdeführer verübte Verbrechen gemäß Paragraph 28 a, SMG ist im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zweifellos abstrakt als besonders schwer einzustufen. Nach dem zuvor zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 99/01/0288, genügt es jedoch nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat, sondern muss sich die Tat auch im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen.
Bei der Strafbemessung wertete das Gericht beim Beschwerdeführer die Vorverurteilungen sowie das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen als erschwerend, als mildernd hingegen das (eingeschränkte) Geständnis. Dass der Beschwerdeführer jedoch tatsächlich nicht einsichtig ist und seine Tat auch bereute, ließen seine Aussagen vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes erkennen, wo er vorgab, als Informant "hereingelegt" und somit sinngemäß zu Unrecht verurteilt worden zu sein (vgl. darüber hinaus auch AS 551, Aussage des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt: " [Ich sitze neuerlich in U-Haft], weil man mir vorwirft mit Drogen zu tun zu haben. Ich bin jedoch unschuldig."Bei der Strafbemessung wertete das Gericht beim Beschwerdeführer die Vorverurteilungen sowie das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen als erschwerend, als mildernd hingegen das (eingeschränkte) Geständnis. Dass der Beschwerdeführer jedoch tatsächlich nicht einsichtig ist und seine Tat auch bereute, ließen seine Aussagen vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes erkennen, wo er vorgab, als Informant "hereingelegt" und somit sinngemäß zu Unrecht verurteilt worden zu sein vergleiche darüber hinaus auch AS 551, Aussage des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt: " [Ich sitze neuerlich in U-Haft], weil man mir vorwirft mit Drogen zu tun zu haben. Ich bin jedoch unschuldig."
Der Beschwerdeführer wurde jedoch rechtskräftig für schuldig befunden, über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren insgesamt 7,8 Kilogramm Suchtgift angekauft und davon 6,24 Kilogramm weiterverkauft zu haben.
Der erkennende Senat übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihm zur Last gelegten Verbrechens und angesichts der Strafdrohung von bis zu 10 Jahren (§ 28a Abs 2 SuchtmittelG) eine überaus milde Strafe in Höhe von 23 Monaten Freiheitsstrafe (davon 16 Monate bedingt nachgesehen) erhalten hat. Da der Beschwerdeführer jedoch über einen nicht unbeträchtlichen Zeitraum (eineinhalb Jahre, 13.05.2008 bis 20.11.2009) sowie in einer nicht unerheblichen Quantität (Ankauf von fast acht Kilogramm Rauschgift und Weitergabe von etwas über 6 Kilogramm) Suchtgifthandel betrieb und da Suchtgiftdelikte als besonders verwerfliche Delikte anzusehen sind, da durch Suchtgifthandel ein großer Personenkreis und insbesondere Kinder und Jugendliche ganz erheblich gefährdet werden, stellten die Handlungen des Beschwerdeführers aus Sicht des erkennenden Senates objektiv als auch subjektiv eine erhebliche Gefahr für die Rechtsgüter der Allgemeinheit dar, weshalb das Vorliegen eines "besonders schweren Verbrechens" iSd § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 zu bejahen ist.Der erkennende Senat übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihm zur Last gelegten Verbrechens und angesichts der Strafdrohung von bis zu 10 Jahren (Paragraph 28 a, Absatz 2, SuchtmittelG) eine überaus milde Strafe in Höhe von 23 Monaten Freiheitsstrafe (davon 16 Monate bedingt nachgesehen) erhalten hat. Da der Beschwerdeführer jedoch über einen nicht unbeträchtlichen Zeitraum (eineinhalb Jahre, 13.05.2008 bis 20.11.2009) sowie in einer nicht unerheblichen Quantität (Ankauf von fast acht Kilogramm Rauschgift und Weitergabe von etwas über 6 Kilogramm) Suchtgifthandel betrieb und da Suchtgiftdelikte als besonders verwerfliche Delikte anzusehen sind, da durch Suchtgifthandel ein großer Personenkreis und insbesondere Kinder und Jugendliche ganz erheblich gefährdet werden, stellten die Handlungen des Beschwerdeführers aus Sicht des erkennenden Senates objektiv als auch subjektiv eine erhebliche Gefahr für die Rechtsgüter der Allgemeinheit dar, weshalb das Vorliegen eines "besonders schweren Verbrechens" iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 zu bejahen ist.
Auch die negative Zukunftsprognose als weitere Voraussetzung ist im Fall des Beschwerdeführers aufgrund folgender Überlegungen erfüllt:
Die belangte Behörde hat dahingehend bereits im Laufe des Verwaltungsverfahrens ins Treffen geführt, dass der Beschwerdeführer durch die Steigerung der Schwere der ihm zur Last gelegten Taten aufgefallen sei (Diebstahl, schwere Körperverletzung, Widerstand gegen die Staatsgewalt). In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer darüber hinaus neben der zuvor ausführlich erörterten Verurteilung für Suchtgifthandel auch wegen falscher Zeugenaussage und versuchter schwerer Nötigung strafrechtlich zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt (Urteil des Landesgerichtes XXXX, gem. §§ 15, 288 Abs 1, 299 Abs 1, 105 Abs 1 und 106 Abs 1 Z 1 StGB; Datum der letzten Tat:Die belangte Behörde hat dahingehend bereits im Laufe des Verwaltungsverfahrens ins Treffen geführt, dass der Beschwerdeführer durch die Steigerung der Schwere der ihm zur Last gelegten Taten aufgefallen sei (Diebstahl, schwere Körperverletzung, Widerstand gegen die Staatsgewalt). In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer darüber hinaus neben der zuvor ausführlich erörterten Verurteilung für Suchtgifthandel auch wegen falscher Zeugenaussage und versuchter schwerer Nötigung strafrechtlich zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt (Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , gem. Paragraphen 15, 288, Absatz eins, 299, Absatz eins, 105, Absatz eins und 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB; Datum der letzten Tat:
08.08.2010). Hinsichtlich der versuchten schweren Nötigung wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, am 08.08.2010 einem Mann durch gefährliche Drohung mit dem Tode durch ein an am Hals angesetztes Messer und die Äußerung "Du schuldest mir ¿ 60, gib mir das, sonst steche ich Dich" zur Begleichung von Schulden zu nötigen versucht zu haben.
Auch diese Verurteilung zeigt aus Sicht des erkennenden Senates deutlich, dass der Beschwerdeführer über ein großes Maß an krimineller Energie verfügt und nicht gewillt ist, sich der österreichischen Rechtsordnung anzupassen. Nicht nur die Steigerung der Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, sondern auch die gesteigerte Brutalität seines Vorgehens bei Verwirklichung von Tatbeständen lässt den erkennenden Senat zur Ansicht kommen, dass eine Zukunftsprognose zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfallen muss.
Deshalb kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in Zukunft ähnlich agiert und somit eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.
Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG bedarf weiters nach der dargestellten Rechtsprechung des VwGH einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber seinen Interessen am (Weiter)- Bestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen sind.Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Ausschlussgrundes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG bedarf weiters nach der dargestellten Rechtsprechung des VwGH einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber seinen Interessen am (Weiter)- Bestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen sind.
Im vorliegenden Fall konnte der Beschwerdeführer insbesondere nicht glaubhaft vermitteln, dass für ihn nach wie vor im Verfahren eine Bedrohungssituation im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat besteht. Der Beschwerdeführer ist nach dem ursprünglichen Fluchtvorbringen, welches insbesondere von seinem Vater vorgebracht wurde, als Minderjähriger mit seinen Eltern und Geschwistern aus der Russischen Föderation nach Österreich geflohen. Er hat keine eigenen Verfolgungsgründe, sondern erhielt im Rahmen des Familienverfahrens Asyl. Wie weiter oben dargelegt, geht der erkennende Senat angesichts der widersprüchlichen und unglaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers und angesichts der zweifachen Heimreise seines Vaters davon aus, dass keine asylrelevante Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation vorliegt.
Nach den seitens der belangten Behörde eingeführten Feststellungen zu Tschetschenien herrscht in Tschetschenien derzeit keine Bürgerkriegssituation mehr und droht auch nicht jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, die eine Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK von vorn herein als unzulässig erscheinen lassen würde. Den vorgelegten Berichten kann letztendlich weder eine aktuelle Verfolgungsgefahr noch die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers aus einem GFK-relevantem Grund zum aktuellen Zeitpunkt entnommen werden.Nach den seitens der belangten Behörde eingeführten Feststellungen zu Tschetschenien herrscht in Tschetschenien derzeit keine Bürgerkriegssituation mehr und droht auch nicht jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, die eine Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK von vorn herein als unzulässig erscheinen lassen würde. Den vorgelegten Berichten kann letztendlich weder eine aktuelle Verfolgungsgefahr noch die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers aus einem GFK-relevantem Grund zum aktuellen Zeitpunkt entnommen werden.
Die für die Ansehung als Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK in der Vergangenheit vorgelegenen Umstände liegen aktuell sohin nicht vor. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung zu erwarten hat und dementsprechend kein Interesse am Weiterbestehen des Schutzes durch Österreich als Zufluchtsstaat gegeben ist. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers wegen der von ihm ausgehenden Gefahr für die Gemeinschaft aufgrund gezeigten strafbaren Verhaltens überwiegen daher bei weitem.Die für die Ansehung als Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Vergangenheit vorgelegenen Umstände liegen aktuell sohin nicht vor. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung zu erwarten hat und dementsprechend kein Interesse am Weiterbestehen des Schutzes durch Österreich als Zufluchtsstaat gegeben ist. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers wegen der von ihm ausgehenden Gefahr für die Gemeinschaft aufgrund gezeigten strafbaren Verhaltens überwiegen daher bei weitem.
Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sind beim Beschwerdeführer daher gegeben, weswegen im Endergebnis die Aberkennung des Status des Asylberechtigten zu Recht erfolgte.
II.4.4. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG zu verbinden.römisch zwei.4.4. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde. Nach Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG zu verbinden.
§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände nach wie vor vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände nach wie vor vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
Wie bereits oben ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine nach wie vor aktuell bestehende Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK genannten Gründe glaubhaft zu machen und findet sich für eine derartige Bedrohung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall auch kein hinreichender Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren - wie bereits dargestellt - eine aktuell wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zum Entscheidungszeitpunkt überhaupt nicht glaubwürdig darlegen können.
Weiters hat der Beschwerdeführer auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür geliefert, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe unterworfen wäre und ist eine solche Gefahr auch aufgrund der im o.a. Bescheid festgehaltenen Länderberichte zu Tschetschenien nicht wahrscheinlich. Aus diesen ergibt sich einerseits nicht, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt würde. Andererseits kann aufgrund dieser Länderfeststellungen für die Russische Föderation respektive Tschetschenien schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen ließe. Aufgrund der vorgelegten Berichte ist zudem davon auszugehen, dass die Grundversorgung in der Russischen Föderation und insbesondere Tschetschenien ebenso gewährleistet ist wie eine Grundversorgung in medizinischer Hinsicht.Weiters hat der Beschwerdeführer auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür geliefert, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe unterworfen wäre und ist eine solche Gefahr auch aufgrund der im o.a. Bescheid festgehaltenen Länderberichte zu Tschetschenien nicht wahrscheinlich. Aus diesen ergibt sich einerseits nicht, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Artikel 3, EMRK ausgesetzt würde. Andererseits kann aufgrund dieser Länderfeststellungen für die Russische Föderation respektive Tschetschenien schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unzulässig erscheinen ließe. Aufgrund der vorgelegten Berichte ist zudem davon auszugehen, dass die Grundversorgung in der Russischen Föderation und insbesondere Tschetschenien ebenso gewährleistet ist wie eine Grundversorgung in medizinischer Hinsicht.
Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr kann somit schlichtweg nicht erkannt werden und wurde eine solche von ihm auch nicht behauptet. Vielmehr hat der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.11.2010 ausgeführt, über Tanten und Onkeln in Tschetschenien zu verfügen, mit welchen seine Eltern auch in telefonischem Kontakt stünden. Dieses nach wie vor in Tschetschenien bestehende soziale, familiäre und infrastrukturelle Umfeld kann im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers diesem daher unterstützend zur Seite stehen und ihm die Wiedereingliederung in die tschetschenische Gesellschaft erleichtern. Zudem gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien aufgewachsen ist, die tschetschenische sowie die russische Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist.
Weiters hat der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat bereits als Jugendlicher seinen Lebensunterhalt durch Hilfstätigkeiten für seinen Vater mitfinanzieren können und ist ihm die Bestreitung seines Lebensunterhaltes teilweise auch im österreichischen Bundesgebiet gelungen, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm im Falle der Rückkehr durchaus zugemutet werden kann, das zum Überleben Notwendigste selbst zu erwirtschaften. Zudem handelt es sich bei dem Beschwerdeführer um einen gesunden, jungen Mann im arbeitsfähigen Alter, der an keinen sein Alltagsleben und seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden bzw. sonstigen Erkrankungen leidet und dem daher zugemutet werden kann, bei einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zweitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- und Nischenwirtschaft stattfinden. Für den Asylgerichtshof ist aufgrund dieser Sachlage klar erkennbar, dass es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wie bisher zumindest möglich und zumutbar sein wird, durch eigene Arbeit seine notdürftige Lebensgrundlage zu sichern. Anhaltspunkte, wonach sich an der bestehenden Situation etwas ändern könnte, sind nicht erkennbar.
Dabei verkennt der erkennende Senat keineswegs, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich. Aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.Dabei verkennt der erkennende Senat keineswegs, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich. Aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist.
Andere Gründe, die gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers sprechen würden, wie etwa eine schwerwiegende Krankheit, die einer permanenten medizinischen Behandlung bedürfte, sind im Verfahren nicht zutage getreten und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte.
Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden. Auch haben sich für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes keine sonstigen Anhaltspunkte ergeben, die in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden.Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation die Garantien des Artikel 3, EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden. Auch haben sich für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes keine sonstigen Anhaltspunkte ergeben, die in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden.
Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit.c StatusRL.Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Artikel 15, Litera c, StatusRL.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
II.4.5. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.römisch zwei.4.5. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 75/2007). Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 2007,). Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 u.a.).
Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
II.4.5.a Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).römisch zwei.4.5.a Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).
Der Beschwerdeführer lebt alleine in Österreich. Mit bzw. zu seinen aufenthaltsberechtigten Eltern und Geschwistern besteht kein gemeinsamer Haushalt bzw. kein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis. Zu seiner Ex-Frau und zu seinem gemeinsamen Sohn besteht kein Kontakt mehr, dem Beschwerdeführer kommen keine Obsorgerechte zu, hingegen vernachlässigt er seine Unterhaltspflichten.
Aus diesem Grund sowie mangels weiterer zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigter Verwandter und mangels weiterer familiärer Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich - welche weder im Verfahren vorgebracht wurden noch von Amts hervorgekommen sind - stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK.Aus diesem Grund sowie mangels weiterer zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigter Verwandter und mangels weiterer familiärer Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich - welche weder im Verfahren vorgebracht wurden noch von Amts hervorgekommen sind - stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK.
II.4.5.b. Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).römisch zwei.4.5.b. Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).
Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 23. September 2005 lediglich aufgrund eines gestellten Asylantrages im Bundesgebiet. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Der Beschwerdeführer geht in Österreich keinen ehrenamtlichen Tätigkeiten und keiner zur Deckung der materiellen Lebensbedürfnisse geeigneten offiziellen Arbeit nach und lebt von der Grundversorgung. Er weist trotz des inzwischen über fünfjährigen Aufenthaltes in Österreich und eines Schulbesuches lediglich Grundkenntnisse der deutschen Sprache auf. Es besteht in Österreich zu keiner Person ein Abhängigkeitsverhältnis. Die Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich, der als Erwachsener ins Bundesgebiet eingereist ist, sind durchschnittlich ausgeprägt. Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht. Der Beschwerdeführer hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.Der Beschwerdeführer befindet sich seit 23. September 2005 lediglich aufgrund eines gestellten Asylantrages im Bundesgebiet. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Der Beschwerdeführer geht in Österreich keinen ehrenamtlichen Tätigkeiten und keiner zur Deckung der materiellen Lebensbedürfnisse geeigneten offiziellen Arbeit nach und lebt von der Grundversorgung. Er weist trotz des inzwischen über fünfjährigen Aufenthaltes in Österreich und eines Schulbesuches lediglich Grundkenntnisse der deutschen Sprache auf. Es besteht in Österreich zu keiner Person ein Abhängigkeitsverhältnis. Die Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich, der als Erwachsener ins Bundesgebiet eingereist ist, sind durchschnittlich ausgeprägt. Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht. Der Beschwerdeführer hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.
Der Beschwerdeführer wurde in den Jahren 2008, 2009, 2010 und 2011 insgesamt sechs Mal zu Freiheitsstrafen rechtskräftig verurteilt; die Zukunftsprognose fällt - wie oben gezeigt wurde - negativ aus, sodass der Beschwerdeführer als Gefahr für die Allgemeinheit erachtet werden muss.
Somit überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates eindeutig die öffentlichen Interessen an der Ausweisung. Anhaltspunkte für eine tiefergehende überdurchschnittliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich haben sich nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren nicht ergeben und wurden auch nicht von dem Beschwerdeführer behauptet (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479;Somit überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates eindeutig die öffentlichen Interessen an der Ausweisung. Anhaltspunkte für eine tiefergehende überdurchschnittliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich haben sich nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren nicht ergeben und wurden auch nicht von dem Beschwerdeführer behauptet vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479;
26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194;
Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff; VfSlg. 17.516/2005; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; EGMR 8.4.2008, NnyanziFrank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff; VfSlg. 17.516 aus 2005,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; EGMR 8.4.2008, Nnyanzi
v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog: Der EGMR gelangte im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben; vgl. dazu auch EGMR 31.07.2008, Omoregie u.a. v. Norwegen, Appl. 265/07).v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog: Der EGMR gelangte im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben; vergleiche dazu auch EGMR 31.07.2008, Omoregie u.a. v. Norwegen, Appl. 265/07).
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegen die im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Darüber hinaus ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich auch noch nicht so lange, dass von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden kann. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegen die im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Darüber hinaus ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich auch noch nicht so lange, dass von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden kann. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig.
II.4.5.c. Im vorliegenden Verfahren brachte der Beschwerdeführer nicht vor, an einer lebensbedrohlichen Krankheit zu leiden. Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass, zumal von dem Beschwerdeführer auch nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde, daran zu zweifeln, dass er an keiner Art. 3 EMRK relevanten Erkrankung leidet. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.römisch zwei.4.5.c. Im vorliegenden Verfahren brachte der Beschwerdeführer nicht vor, an einer lebensbedrohlichen Krankheit zu leiden. Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass, zumal von dem Beschwerdeführer auch nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde, daran zu zweifeln, dass er an keiner Artikel 3, EMRK relevanten Erkrankung leidet. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Asylausschlussgrund, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, besonders schweres Verbrechen, non refoulement, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
21.09.2011