Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
B6 420.711-1/2011/3E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2011, FZ. 11 01.836-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2011, FZ. 11 01.836-EAST Ost, beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z 1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005, BGBl. Nr. I 100/2005 i.d.g.F., rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, i.d.g.F., rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Glaubens, war zuletzt im Heimatstaat in der Ortschaft XXXX in der Großgemeinde XXXX wohnhaft, reiste erstmals am 08.04.2007 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 09.04.2007 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Glaubens, war zuletzt im Heimatstaat in der Ortschaft römisch 40 in der Großgemeinde römisch 40 wohnhaft, reiste erstmals am 08.04.2007 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 09.04.2007 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Als Fluchtgrund gab er in der Erstbefragung am 09.04.2007 an, dass er im Kosovo arbeitslos gewesen sei und in Österreich etwas Geld verdienen habe wollen. In der Einvernahme beim Bundesasylamt am 16.04.2007 gab er wiederum an, im Kosovo einem Zwangsrekrutierungsversuch durch Mitglieder der AKSh ausgesetzt gewesen zu sein. In Zusammenhang mit der Einreise gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er die gesamte Reise von Kosovo bis Österreich unter anderem mit S zusammengewesen sei, der am selben Tag wie der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.
Der Antrag des Beschwerdeführers wurde ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid des Bundesasylamts vom 25.05.2007, FZ. 07 03.438-EAST Ost, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 Slowenien zuständig sei. Gleichzeitig wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den zuständigen Mitgliedstaat ausgesprochen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei. Der Bescheid wurde rechtskräftig. Der Beschwerdeführer wurde unter freiwilliger Inanspruchnahme der Hilfe des IOM am XXXX in sein Herkunftsland überstellt.Der Antrag des Beschwerdeführers wurde ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid des Bundesasylamts vom 25.05.2007, FZ. 07 03.438-EAST Ost, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 10 Absatz eins, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 Slowenien zuständig sei. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den zuständigen Mitgliedstaat ausgesprochen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei. Der Bescheid wurde rechtskräftig. Der Beschwerdeführer wurde unter freiwilliger Inanspruchnahme der Hilfe des IOM am römisch 40 in sein Herkunftsland überstellt.
1.2. Der Beschwerdeführer reiste laut eigenen Angaben zwischen 14. und 15.10.2009 neuerlich illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 19.01.2010 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Aus einem Bescheid einer Bezirkshauptmannschaft vom 29.01.2010, mit dem über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt wurde, geht hervor, dass letzterer bereits am 20.07.2007 beim Versuch aus Ungarn kommend die Bundesgrenze zu überschreiten von österreichischen Sicherheitsorganen aufgegriffen und zurückgeschoben worden sei. Am 01.11.2008 habe der Beschwerdeführer in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Nach negativem Verfahrensabschluss und Ablauf einer Duldungsfrist habe er am 11.04.2009 Deutschland wieder verlassen. Der Beschwerdeführer habe für die Reise nach Österreich die Hilfe des Schleppers S in Anspruch genommen. Er sei in Österreich in der Unterkunft von S und dessen Freundin F untergebracht gewesen.
In einer Erstbefragung am 19.01.2010 sowie einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 10.02.2010 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er mit der Hilfe von S nach Österreich eingereist sei. Er habe mit S gegen einen Geldbetrag vereinbart, nach Frankreich gebracht zu werden, wo er der Fremdenlegion beitreten habe wollen, doch sei er entgegen der Vereinbarung nach Österreich gebracht worden. Aus dem Kosovo sei er wegen Geldschulden geflüchtet. Er habe sich von einem Mann mit Zinsen etwa 20.000,- Euro ausgeborgt, die er nicht zurückzahlen habe können. Er befürchte deshalb von seinem Gläubiger umgebracht zu werden, da er bereits im Juni 2009 von dessen Leuten zusammengeschlagen worden wäre. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage nach persönlichen Angehörigen in Österreich, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestehe.
In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 22.02.2010 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, seinen Schlepper S in Österreich angezeigt zu haben. Dieser habe ihm ein Droh-SMS geschickt. Auch diese Drohung habe er in Österreich bei der Polizei angezeigt. Obwohl S sich in Österreich aufhalte, würde er auch im Kosovo Probleme mit ihm bekommen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2010, FZ. 03 04.523-EWEST, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 leg.cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde ausgeführt, dass sowohl das Vorbringen in Zusammenhang mit den Geldschulden als auch hinsichtlich der Bedrohung durch S unglaubwürdig wären. Unabhängig davon würde aber die Bedrohung durch Einzelpersonen keinen tauglichen Grund für die Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz darstellen, da der Beschwerdeführer im Kosovo den Schutz der Sicherheitsorgane in Anspruch nehmen könne. In diesem Zusammenhang wurde auf die entsprechenden Feststellungen zu den Sicherheitsbehörden im Kosovo verwiesen, welche grundsätzlich willens und in der Lage seien, den Bewohnern Schutz zu gewähren.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2010, FZ. 03 04.523-EWEST, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, leg.cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde ausgeführt, dass sowohl das Vorbringen in Zusammenhang mit den Geldschulden als auch hinsichtlich der Bedrohung durch S unglaubwürdig wären. Unabhängig davon würde aber die Bedrohung durch Einzelpersonen keinen tauglichen Grund für die Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz darstellen, da der Beschwerdeführer im Kosovo den Schutz der Sicherheitsorgane in Anspruch nehmen könne. In diesem Zusammenhang wurde auf die entsprechenden Feststellungen zu den Sicherheitsbehörden im Kosovo verwiesen, welche grundsätzlich willens und in der Lage seien, den Bewohnern Schutz zu gewähren.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.02.2010 zugestellt und infolge rechtskräftig. Am 16.03.2010 wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland vollzogen.
1.3. Im Zuge einer dienstlichen Wahrnehmung eines motorisierten Streifendienstes "bzgl. Mann schlägt Frau" wurde der Beschwerdeführer am 20.02.2011 in einer Wohnung im Bundesgebiet unangemeldet wohnhaft sowie ohne gültiges Reisedokument angetroffen und vorläufig festgenommen. Mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 20.02.2011 wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers sowie zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet. Am 22.02.2011 stellte der Beschwerdeführer in der Schubhaft seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz.
In einer Erstbefragung am 22.02.2011 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass er vor S aus dem Kosovo geflohen sei. Dieser habe sich an ihm rächen wollen, weil er wegen der Anzeige des Beschwerdeführers in Ungarn verurteilt und ca. ein Jahr in Haft gesessen sei. Die Schleppergruppe rund um S würde ihn umbringen. Sie seien zur gleichen Zeit wie S - einige im Kosovo, einige in Ungarn - in Haft gewesen. Das Problem mit seinen Geldschulden habe der Beschwerdeführer inzwischen durch den Verkauf eines Grundstücks bereinigt. Er sei etwa am 10.02.2011 schlepperunterstützt nach Österreich eingereist und habe dort bis zu seiner Festnahme wegen einer versuchten Körperverletzung am 20.02.2011 in der Wohnung einer Freundin gewohnt. Die von ihm genannte Wohnadresse der Freundin stimmte mit der Adresse, an der er am 20.02.2011 festgenommen wurde, überein. Er habe erst nach seiner Festnahme einen Asylantrag gestellt, da er eigentlich vorgehabt habe, nach Frankreich zur Fremdenlegion weiterzureisen.
Am 01.03.2011 wurde der Beschwerdeführer infolge eines Hungerstreiks wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen. Mit Aktenvermerk vom 14.03.2011 wurde das Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar gewesen sei. Gleichzeitig wurde gegen ihn ein Festnahmeauftrag gemäß § 26 AsylG erlassen. Am 08.08.2011 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und neuerlich in Schubhaft überführt. Am selben Tag wurde ihm durch Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückweisen, da eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege und weiter beabsichtigt sei, seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.Am 01.03.2011 wurde der Beschwerdeführer infolge eines Hungerstreiks wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen. Mit Aktenvermerk vom 14.03.2011 wurde das Asylverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar gewesen sei. Gleichzeitig wurde gegen ihn ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 26, AsylG erlassen. Am 08.08.2011 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und neuerlich in Schubhaft überführt. Am selben Tag wurde ihm durch Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückweisen, da eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege und weiter beabsichtigt sei, seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.
Vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache und eines Rechtsberaters am 11.08.2011 einvernommen, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie bisher vor, dass er aus Furcht vor der Rache des Schleppers S den Kosovo verlassen habe. Dieser sei nach der Entlassung aus ungarischer Strafhaft mit zwei anderen Leuten zum Bruder des Beschwerdeführers gekommen. Vor dem Bruder habe S Drohungen gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen, da er letzteren wegen dessen Angaben bei der österreichischen Polizei für seine Verurteilung in Ungarn verantwortlich mache. Der Beschwerdeführer habe "konkret" keine Anzeige erstattet. Er habe aber mit einem Polizisten gesprochen. Dieser hätte ihm erklärt, dass er wegen der Bedrohung nichts machen könne, sondern erst einschreiten könne, wenn S konkret etwas gemacht habe. In Österreich habe der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit bei seiner Freundin gewohnt, die er seit 2009 kenne und die Österreicherin sei. Ihren Namen gab der Beschwerdeführer mit F wieder, der sich als ident mit dem bereits weiter oben genannten Namen der Freundin von S erwies. Der Beschwerdeführer zeigte sich außerstande, Angaben zum Geburtsdatum von F zu machen.
In der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer der nunmehr angefochtene Bescheid mündlich verkündet und beurkundet. Der Spruch lautete: "Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, wird gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben."In der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer der nunmehr angefochtene Bescheid mündlich verkündet und beurkundet. Der Spruch lautete: "Der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, wird gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG aufgehoben."
Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der vom Beschwerdeführer zum gegenständlichen Antrag vorgebrachte Fluchtgrund, dem bereits im Kern keine Glaubwürdigkeit zukomme, auch keine für die Entscheidung maßgebliche Änderung des Sachverhalts seit Rechtskraft des Vorverfahrens darstelle.
1.4. Einem Suchergebnis des zentralen Melderegister zufolge war S von Anfang April 2009 bis Mitte März 2010 als Asylwerber in Österreich gemeldet. Im Zeitraum von Mai 2009 bis März 2010 war dieser mit F durchgehend an derselben Adresse gemeldet. Weder der Beschwerdeführer noch F sind an der von ersterem in der Einvernahme am 11.08.2011 angegebenen Wohnadresse gemeldet.
2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife der Sache nicht mehr erforderlich.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 38/2011) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Zur Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG:2. Zur Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG:
2.1. Laut § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag ein Folgeantrag.2.1. Laut Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag ein Folgeantrag.
Wenn der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG) gestellt hat und kein Fall gemäß § 12 a Abs. 1 AsylG vorliegt, kann das Bundesasylamt gemäß § 12 a Abs 2 leg.cit den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs.1. Z. 23 leg.cit. gestellt hat, aufheben, wenn gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde (Z 1), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist (Z 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).Wenn der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG) gestellt hat und kein Fall gemäß Paragraph 12, a Absatz eins, AsylG vorliegt, kann das Bundesasylamt gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, leg.cit den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg.cit. gestellt hat, aufheben, wenn gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde (Ziffer eins,), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist (Ziffer 2,), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3,).
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs.2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG mit Beschluss zu entscheiden.
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12 Abs. 2), ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Gemäß § 41a Abs. 2 AsylG sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 binnen acht Wochen zu entscheiden.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12, Absatz 2,), ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, ist nicht anzuwenden. Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, binnen acht Wochen zu entscheiden.
2.2. Im vorliegenden Fall liegt ein Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG vor. Gegen den Beschwerdeführer wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 26.02.2010, FZ. 03 04.523-EWEST, gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG eine Ausweisung ausgesprochen. Der Bescheid wurde rechtskräftig. Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Die Abschiebung des Beschwerdeführers wurde am 16.03.2010 vollzogen.2.2. Im vorliegenden Fall liegt ein Folgeantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG vor. Gegen den Beschwerdeführer wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 26.02.2010, FZ. 03 04.523-EWEST, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG eine Ausweisung ausgesprochen. Der Bescheid wurde rechtskräftig. Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Die Abschiebung des Beschwerdeführers wurde am 16.03.2010 vollzogen.
Der Argumentation des Bundesasylamts, wonach der Beschwerdeführer im vorliegenden Folgeantragsverfahren keine entscheidungswesentlichen Änderungen in seinem Vorbringen erstattet habe, ist im Ergebnis zu folgen.
Der Beschwerdeführer behauptete wie bereits im vorhergehenden Verfahren von S bedroht zu werden. Sein Vorbringen wurde dahingehend aktualisiert, dass S (wegen der Anzeige des Beschwerdeführers in Österreich) nunmehr in Ungarn verurteilt worden wäre, und eine einjährige Haftstrafe abgesessen habe. Nach Haftende hätte er den Bruder des Beschwerdeführers im Kosovo aufgesucht und diesem gegenüber zu verstehen gegeben, dass er sich für den Verrat des Beschwerdeführers rächen werde.
Hierzu ist vorauszuschicken, dass die "neue" Bedrohung aufgrund ihrer ausschließlich kriminellen Natur keinen Bezugspunkt zu den Verfolgungsgründen in der GFK erkennen lässt. Unter dem Aspekt der wiederholt unbegründeten Antragstellungen, unter Einbeziehung der Beweiswürdigung des bereits in Rechtskraft erwachsenen Bescheides vom 26.02.2010 sowie in Würdigung der konkreten Begleitumstände der gegenständlichen Antragstellung ist dem Bundesasylamt beizupflichten, dass dem neuerlichen Vorbringen bereits im Kern die Glaubwürdigkeit fehle.
Unabhängig davon ist aber jedenfalls festzustellen, dass dem "neuen" Vorbringen keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die darauf hindeuten würden, dass sich der Sachverhalt seit rechtskräftigem Abschluss des letzten Verfahrens entscheidungswesentlich geändert hätte. So handelt es sich unverändert um eine behauptete Bedrohung aus rein kriminellen Motiven durch Privatpersonen. In diesem Zusammenhang ist auf die vom Bundesasylamt im Bescheid vom 26.02.2010, FZ. 03 04.523-EWEST, getroffenen Feststellungen zu den Sicherheitskräften im Kosovo zu verweisen, die nach wie vor sowohl willens als auch fähig sind, der Bevölkerung effizienten Schutz vor Übergriffen Dritter zu leisten. Diesbezüglich liegen auch nach Kenntnisstand des Asylgerichtshofes zur Situation in der Republik Kosovo keine Hinweise für einen diesbezüglich zwischenzeitlich erfolgte wesentliche Lageänderung vor (vgl. etwa AsylGH vom 10.06.2011, B6 410.320-1/2009/13E). Gleiches gilt nach wie vor für die dem Beschwerdeführer offenstehende Alternative, sich bei mangelndem Vertrauen zur KPS (Kosovo Police Service) an die internationale EULEX Polizei zu wenden, wobei auch die Staatsanwaltschaft, der Ombudsmann oder ein Security Issues Officer der OSCE eingeschaltet werden könnten. Der Beschwerdeführer konnte sowohl im vorhergehenden Verfahren als auch bis dato keine anderslautenden Berichte, die dieser Einschätzung widersprechen würden, vorlegen bzw. auf solche verweisen. Somit kann aber letztlich keine erhebliche Wahrscheinlichkeit erkannt werden, wonach der Beschwerdeführer im Kosovo einer derartigen von ihm behaupteten Verfolgung durch Privatpersonen schutzlos ausgesetzt wäre (vgl. dazu VwGH vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191-9). Dies würde umso mehr gelten, als bei Wahrheitsunterstellung des Vorbringens die Person, von der angeblich die Bedrohung ausgehe, nicht nur dem Beschwerdeführer, sondern auch den Behörden im Kosovo einschlägig bekannt sein müsste.Unabhängig davon ist aber jedenfalls festzustellen, dass dem "neuen" Vorbringen keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die darauf hindeuten würden, dass sich der Sachverhalt seit rechtskräftigem Abschluss des letzten Verfahrens entscheidungswesentlich geändert hätte. So handelt es sich unverändert um eine behauptete Bedrohung aus rein kriminellen Motiven durch Privatpersonen. In diesem Zusammenhang ist auf die vom Bundesasylamt im Bescheid vom 26.02.2010, FZ. 03 04.523-EWEST, getroffenen Feststellungen zu den Sicherheitskräften im Kosovo zu verweisen, die nach wie vor sowohl willens als auch fähig sind, der Bevölkerung effizienten Schutz vor Übergriffen Dritter zu leisten. Diesbezüglich liegen auch nach Kenntnisstand des Asylgerichtshofes zur Situation in der Republik Kosovo keine Hinweise für einen diesbezüglich zwischenzeitlich erfolgte wesentliche Lageänderung vor vergleiche etwa AsylGH vom 10.06.2011, B6 410.320-1/2009/13E). Gleiches gilt nach wie vor für die dem Beschwerdeführer offenstehende Alternative, sich bei mangelndem Vertrauen zur KPS (Kosovo Police Service) an die internationale EULEX Polizei zu wenden, wobei auch die Staatsanwaltschaft, der Ombudsmann oder ein Security Issues Officer der OSCE eingeschaltet werden könnten. Der Beschwerdeführer konnte sowohl im vorhergehenden Verfahren als auch bis dato keine anderslautenden Berichte, die dieser Einschätzung widersprechen würden, vorlegen bzw. auf solche verweisen. Somit kann aber letztlich keine erhebliche Wahrscheinlichkeit erkannt werden, wonach der Beschwerdeführer im Kosovo einer derartigen von ihm behaupteten Verfolgung durch Privatpersonen schutzlos ausgesetzt wäre vergleiche dazu VwGH vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191-9). Dies würde umso mehr gelten, als bei Wahrheitsunterstellung des Vorbringens die Person, von der angeblich die Bedrohung ausgehe, nicht nur dem Beschwerdeführer, sondern auch den Behörden im Kosovo einschlägig bekannt sein müsste.
Weiters liegen keine Umstände vor, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat im Hinblick auf seine Versorgung einer Gefährdungslage ausgesetzt wäre, die im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehen würde. Was nunmehr die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner "Freundin" F betreffen, so hätte eine allenfalls intensive Beziehung unter Berücksichtigung seiner diesbezüglichen Angaben im Vorverfahren nachhaltig erst nach seiner (durch Hungerstreik erzwungenen) Schubhaftentlassung im März 2011 entstehen können. Zu diesem Zeitpunkt lag jedoch kein auch nur annähernd objektiv nachvollziehbarer Grund für den Beschwerdeführer vor, auf einen weiteren Verbleib in Österreich vertrauen zu dürfen, zumal er zusätzlich auf eine nicht ganz ein Jahr zurückliegende vollzogene Abschiebung sowie zwei rechtskräftig negativ abgeschlossene Asylverfahren zurückblicken konnte (vgl EGMR, 31.07.2008, Omoregie gegen Norwegen, Nr. 265/07). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind aber auch sonst keine Hinweise zu entnehmen, die auf eine entscheidungswesentliche Änderung seiner persönlichen Verhältnisse in Hinblick auf Art. 8 EMRK hindeuten würden.Weiters liegen keine Umstände vor, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat im Hinblick auf seine Versorgung einer Gefährdungslage ausgesetzt wäre, die im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehen würde. Was nunmehr die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner "Freundin" F betreffen, so hätte eine allenfalls intensive Beziehung unter Berücksichtigung seiner diesbezüglichen Angaben im Vorverfahren nachhaltig erst nach seiner (durch Hungerstreik erzwungenen) Schubhaftentlassung im März 2011 entstehen können. Zu diesem Zeitpunkt lag jedoch kein auch nur annähernd objektiv nachvollziehbarer Grund für den Beschwerdeführer vor, auf einen weiteren Verbleib in Österreich vertrauen zu dürfen, zumal er zusätzlich auf eine nicht ganz ein Jahr zurückliegende vollzogene Abschiebung sowie zwei rechtskräftig negativ abgeschlossene Asylverfahren zurückblicken konnte vergleiche EGMR, 31.07.2008, Omoregie gegen Norwegen, Nr. 265/07). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind aber auch sonst keine Hinweise zu entnehmen, die auf eine entscheidungswesentliche Änderung seiner persönlichen Verhältnisse in Hinblick auf Artikel 8, EMRK hindeuten würden.
Somit liegen aber insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 41a Abs. 1 AsylG nicht durchzuführen.Somit liegen aber insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Eine mündliche Verhandlung war gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG nicht durchzuführen.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
3. Bei Verfahren zur Überprüfung einer Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG. ist die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht vorgesehen.3. Bei Verfahren zur Überprüfung einer Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG. ist die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht vorgesehen.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
03.10.2011