Norm
AsylGHG §23 Abs1Spruch
D14 308694-2/2008/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2007, FZ. 05 14.060/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2007, FZ. 05 14.060/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 3 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 04.09.2005 einen Asylantrag gemäß § 3 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) idF BGBl. 101/2003.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 04.09.2005 einen Asylantrag gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in der Fassung Bundesgesetzblatt 101 aus 2003,.
I.2. Mit Bescheid vom 13.12.2006, Zl. 05 14.060-BAE, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I) und stellte gemäß § 8 leg. cit. fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt II). In Spruchpunkt III wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 13.12.2006, Zl. 05 14.060-BAE, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins) und stellte gemäß Paragraph 8, leg. cit. fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei). In Spruchpunkt römisch drei wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
I.3. Der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 08.03.2007, Zl. 308.694-CI/2E-II/04/07, statt, behob den genannten Bescheid des Bundesasylamtes und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuerlichen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.römisch eins.3. Der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 08.03.2007, Zl. 308.694-CI/2E-II/04/07, statt, behob den genannten Bescheid des Bundesasylamtes und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuerlichen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
I.4. Gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhob der Bundesminister für Inneres Amtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.römisch eins.4. Gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhob der Bundesminister für Inneres Amtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
I.5. Mit Bescheid vom 21.05.2007, Zl. 05 14.060/1-BAE, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin erneut gemäß § 7 AsylG 1997 ab, stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation zulässig sei und wies sie gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation aus.römisch eins.5. Mit Bescheid vom 21.05.2007, Zl. 05 14.060/1-BAE, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin erneut gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab, stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation zulässig sei und wies sie gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation aus.
I.6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat, welche nunmehr als Beschwerde an den Asylgerichtshof zu werten ist.römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat, welche nunmehr als Beschwerde an den Asylgerichtshof zu werten ist.
I.7. Mit Erkenntnis vom 26.06.2008, Zl. 2007/20/0802-0805-5, hob der Verwaltungsgerichthof den unter Punkt I.3. dargestellten Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf.römisch eins.7. Mit Erkenntnis vom 26.06.2008, Zl. 2007/20/0802-0805-5, hob der Verwaltungsgerichthof den unter Punkt römisch eins.3. dargestellten Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf § 38 AsylG 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des Asylgesetz 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1.7.2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Paragraph 38, AsylG 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des Asylgesetz 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1.7.2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG die am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich Paragraph 38, AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen vergleiche AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
II.2. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter § 8 AsylG - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter Paragraph 8, AsylG - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.
Der Asylantrag der Beschwerdeführerin wurde nach dem 01.05.2004 gestellt; das Verfahren ist daher nach dem AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (mit der genannten Maßgabe) zu führen.Der Asylantrag der Beschwerdeführerin wurde nach dem 01.05.2004 gestellt; das Verfahren ist daher nach dem AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (mit der genannten Maßgabe) zu führen.
II.3. Gemäß § 41 Abs. 7 Asylgesetz 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Diese Bestimmung ist auch in Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind, anzuwenden (vgl. dazu ebenfalls AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, Asylgesetz 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Diese Bestimmung ist auch in Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind, anzuwenden vergleiche dazu ebenfalls AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
II.4.1. Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Eine Berufung kann sich daher stets nur gegen einen Bescheid richten, d.h. der Bescheid ist der Anfechtungsgegenstand der Berufung (vgl. dazu etwa VwGH 27.4.1993, 92/04/0266, sowie Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage [2003], Rz 499f.). Wie sich aus § 23 Abs. 1 AsylGHG ergibt, gilt Gleiches für Beschwerden an den Asylgerichtshof.römisch zwei.4.1. Gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Eine Berufung kann sich daher stets nur gegen einen Bescheid richten, d.h. der Bescheid ist der Anfechtungsgegenstand der Berufung vergleiche dazu etwa VwGH 27.4.1993, 92/04/0266, sowie Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage [2003], Rz 499f.). Wie sich aus Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ergibt, gilt Gleiches für Beschwerden an den Asylgerichtshof.
II.4.2. Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung eines Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet nicht nur, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des aufgehobenen Bescheides und seiner Aufhebung im nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre, sondern hat auch zur Folge, dass allen Rechtsakten, die während der Geltung des sodann aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde; solche Rechtsakte erweisen sich als rechtswidrig und gelten infolge der Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses mit diesem dann als beseitigt, wenn sie mit dem aufgehobenen Bescheid in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang stehen (vgl. VwGH 21.01.1999, 98/20/0304 unter Hinweis u.a. auf Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 185, ferner die hg. Erkenntnisse vom 5. Juni 1956, Slg. Nr. 4084/A, und vom 29.11.1985, 85/17/0030, ebenso wie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15.10.1976, Slg. Nr. 7908, und den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Juni 1982, Slg. Nr. 9443; vgl. weiters VwGH 18.3.1994, 91/07/0144).römisch zwei.4.2. Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG tritt durch die Aufhebung eines Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet nicht nur, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des aufgehobenen Bescheides und seiner Aufhebung im nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre, sondern hat auch zur Folge, dass allen Rechtsakten, die während der Geltung des sodann aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde; solche Rechtsakte erweisen sich als rechtswidrig und gelten infolge der Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses mit diesem dann als beseitigt, wenn sie mit dem aufgehobenen Bescheid in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang stehen vergleiche VwGH 21.01.1999, 98/20/0304 unter Hinweis u.a. auf Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 185, ferner die hg. Erkenntnisse vom 5. Juni 1956, Slg. Nr. 4084/A, und vom 29.11.1985, 85/17/0030, ebenso wie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15.10.1976, Slg. Nr. 7908, und den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Juni 1982, Slg. Nr. 9443; vergleiche weiters VwGH 18.3.1994, 91/07/0144).
II.4.3. Vor dem Hintergrund, dass die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.3.1994, Zl. 91/07/0144 sowie des Verfassungsgerichtshofes vom 15.10.1976, VfSlg. 7908, Konstellationen betrafen, in denen die Behörde erster Instanz in Vollzug eines später behobenen Kassationsbescheides Bescheide erlassen hatte, muss davon ausgegangen werden, dass auch zwischen dem hier angefochtenen Bescheid und dem vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates der geforderte untrennbare Verfahrenszusammenhang besteht.römisch zwei.4.3. Vor dem Hintergrund, dass die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.3.1994, Zl. 91/07/0144 sowie des Verfassungsgerichtshofes vom 15.10.1976, VfSlg. 7908, Konstellationen betrafen, in denen die Behörde erster Instanz in Vollzug eines später behobenen Kassationsbescheides Bescheide erlassen hatte, muss davon ausgegangen werden, dass auch zwischen dem hier angefochtenen Bescheid und dem vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates der geforderte untrennbare Verfahrenszusammenhang besteht.
Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2008 auch den infolge des Kassationsbescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom Bundesasylamt am 21.05.2007 erlassenen Bescheid erfasst.
Da der angefochtene Bescheid vom 21.05.2007 somit nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, fehlt es der Beschwerde an einem tauglichen Anfechtungsobjekt, sodass sie als unzulässig zurückzuweisen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67 Abs. 4 AVG iVm. § 41 Abs. 7 Asylgesetz 2005 unterbleiben.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 7, Asylgesetz 2005 unterbleiben.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2011