Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B1 420.870-1/2010/2E
B1 420.872-1/2011/2E
B1 420.871-1/2011/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. MAGELE als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. MAGELE als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:
Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2011, Zl. 11 07.764-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des XXXX vom 19.08.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2011, Zahl: 11 07.764-BAT wird gemäß §§ 3, 8, 10, 38 Abs. 1Die Beschwerde des römisch 40 vom 19.08.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2011, Zahl: 11 07.764-BAT wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, 38, Absatz eins
Z 1 AsylG abgewiesen.Ziffer eins, AsylG abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. MAGELE als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. MAGELE als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit:
Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2011, Zl. 11 07.765-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde der XXXX vom 19.08.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2011, Zahl: 11 07.765-BAT wird gemäß §§ 3, 8, 10, 38 Abs. 1Die Beschwerde der römisch 40 vom 19.08.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2011, Zahl: 11 07.765-BAT wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, 38, Absatz eins
Z 1 AsylG abgewiesen.Ziffer eins, AsylG abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. MAGELE als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. MAGELE als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit:
Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2011, Zl. 11 07.767-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde der XXXX vom 19.08.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2011, Zahl: 11 07.767-BAT wird gemäß §§ 3, 8, 10, 38 Abs. 1Die Beschwerde der römisch 40 vom 19.08.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2011, Zahl: 11 07.767-BAT wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, 38, Absatz eins
Z 1 AsylG abgewiesen.Ziffer eins, AsylG abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:
1.1. Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige der Republik Mazedonien und Angehörige der Volksgruppe der Roma, beantragten am 25.07.2011 die Gewährung von internationalem Schutz. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten und die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer belegten ihre Identität durch Vorlage von mazedonischen Reisepässen, aus denen ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführer an der Außengrenze bei einem Grenzübergang am 24.07.2011 zur visumfreien Einreise zugelassen worden sind.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.07.2011 gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie den Herkunftsstaat verlassen hätten, weil sie die monatliche Miete an ihren Unterkunftgeber seit fünf Monaten nicht hätten bezahlen können und dieser deshalb den Erstbeschwerdeführer am Leben bedroht habe. Der Erstbeschwerdeführer gab weiters an, dass die Zweitbeschwerdeführerin krank sei, in der Sonne einen Ausschlag bekomme und manchmal in Ohnmacht falle, und die Medikamente sehr teuer seien.
Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 02.08.2011 brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er mit seiner Familie im Herkunftsort mehrere Monate lang bis Juni 2011 in einem gemieteten Zimmer und danach bei der Familie der Zweitbeschwerdeführerin gewohnt hätten. Der Erstbeschwerdeführer sei etwa 20 Tage lang von Dorf zu Dorf gegangen, um dem Unterkunftgeber, welcher seine Miete verlangt habe, zu entgehen. Danach sei er zur Familie seiner Gattin zurückgekehrt, habe sein Pferd verkauft und sei mit dem Erlös nach Österreich gekommen. Vor Nutzung der Mietwohnung habe der Erstbeschwerdeführer mit der Gattin bei seinen Schwiegereltern gelebt, welche noch immer im Herkunftsort wohnen. Die Eltern des Beschwerdeführers seien in einem benachbarten Dorf wohnhaft, gegenwärtig jedoch auch als Asylwerber in Österreich aufhältig. Der Erstbeschwerdeführer habe die Zweitbeschwerdeführerin 2004 geheiratet und im Herkunftsstaat unter schwierigen Lebensumständen gelebt. Die Familie habe Holz und Flaschen gesammelt und auch Sozialhilfe erhalten. Der Erstbeschwerdeführer habe den Herkunftsstaat verlassen, weil sein früherer Unterkunftgeber ihn öffentlich am Leben bedroht und ihn auch im Zuge eines Angriffes gewürgt habe. Der Erstbeschwerdeführer sei deshalb bei der Polizei gewesen, die Polizei habe zu ihm gesagt, dass er sich von dem Mann fernhalten solle. Der geschuldete Betrag belaufe sich auf Euro 250,--; der Erstbeschwerdeführer habe die Mietschulden nicht mit dem Erlös aus dem Verkauf des Pferdes bezahlt, weil es dem bezeichneten Verfolger nicht mehr um das Geld gehe, sondern er den Erstbeschwerdeführer töten wolle. Zu ihm mitgeteilten vorläufigen Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass seine Familie nicht so viel Sozialhilfe erhalten würde und auch keine medizinische Hilfe habe. Zur Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sie an Angstzuständen leide und manchmal in Ohnmacht falle. Außerdem bekomme sie in der Sonne einen Ausschlag und Herzbeschwerden.
Die Zweitbeschwerdeführerin machte bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.08.2011 im Wesentlichen gleichlautende Angaben über die Lebensverhältnisse der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat und die Gründe für die Einreise nach Österreich. Sie wies dabei aber mehrfach darauf hin, dass der frühere Unterkunftgeber die Beschwerdeführer immer beschimpft habe, wenn er betrunken gewesen sei. Die Zweitbeschwerdeführerin leide an unregelmäßigem Blutdruck und könne auch nicht in die Sonne. Sie behandle ihre Erkrankung mit Medikamenten, welche sie in Mazedonien erhalten habe.
Im Zuge der Einvernahmen gaben sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin auf Befragen an, dass sie nicht die finanziellen Möglichkeiten gehabt hätten, sich an einem anderen Ort im Herkunftsstaat niederzulassen. Hinsichtlich der Finanzierung des Aufenthaltes in Österreich hätten sie erwartet, durch die Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz ohnehin versorgt zu sein, sowie hier eine Arbeit zu bekommen.
1.2. Das Bundesasylamt hat mit den angefochtenen Bescheiden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Z Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde gegen diese Bescheide wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III).1.2. Das Bundesasylamt hat mit den angefochtenen Bescheiden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Z Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Einer Beschwerde gegen diese Bescheide wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei).
Begründend führte die Behörde aus, dass die die Verfolgungsbehauptungen des Erstbeschwerdeführers nicht glaubhaft und auf Grunde bestehender Fähigkeit und Bereitschaft der Behörden des Herkunftsstaates, Schutz vor Verfolgung von privater Seite zu gewähren, auch nicht asylrelevant seien. Für die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin seien keine individuellen Verfolgungsgründe behauptet worden und es sei die Asylgewährung auch nicht aufgrund der Vorschriften über das Familienverfahren möglich.
Es sei weder aufgrund der Lage im Herkunftsstaat noch aus in der Person der Beschwerdeführer gelegenen Gründen eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung gegeben und wurden keine Hinderungsgründe gegen die Zulässigkeit der Ausweisung der Beschwerdeführer festgestellt. Die gesundheitliche Beeinträchtigung der Zweitbeschwerdeführers weise auch auf Grund der bereits erfolgten medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat nicht eine solche Schwere auf, die im Falle einer Verbringung in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirken würde. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wurde auf das Vorliegen eines sicheren Herkunftsstaates gestützt.Es sei weder aufgrund der Lage im Herkunftsstaat noch aus in der Person der Beschwerdeführer gelegenen Gründen eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung gegeben und wurden keine Hinderungsgründe gegen die Zulässigkeit der Ausweisung der Beschwerdeführer festgestellt. Die gesundheitliche Beeinträchtigung der Zweitbeschwerdeführers weise auch auf Grund der bereits erfolgten medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat nicht eine solche Schwere auf, die im Falle einer Verbringung in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirken würde. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wurde auf das Vorliegen eines sicheren Herkunftsstaates gestützt.
1.3. Gegen diese Bescheide wurde mit gleichlautenden Eingaben vom 19.08.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurden die Verfolgungsbehauptungen des Erstbeschwerdeführers wiederholt und weiters vorgebracht, dass die Volksgruppe der Roma in Mazedonien sich verbreiteter Geringschätzung und Diskriminierung ausgesetzt sehe. Es wurden Abschnitte aus dem Fortschrittsbericht der Europäischen Kommission über Mazedonien 2010 wiedergegeben, wonach Entscheidungen des EGMR im Bereich von Polizeiübergriffen auf Roma nicht voll implementiert worden seien, diskriminierende Sitten und Traditionen noch verbreitet seien und Kinder von Roma im Bereich der Zugang zu Erziehung benachteiligt seien.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei dem Erstbeschwerdeführer nicht gegeben, da unabhängig vom Aufenthaltsort immer die Gefahr bestehe, dass der Erstbeschwerdeführer durch den früheren Unterkunftgeber oder seine Söhne aufgefunden werde. In den "Monaten" in denen er verfolgt wurde, habe der Erstbeschwerdeführer immer wieder für kurze Zeit seine Familie aufsuchen können und es habe ihn der Verfolger nicht die ganze Zeit unter Beobachtung gehalten.
Zur festgestellten Schutzfähigkeit der Behörden des Herkunftsstaates wurde ausgeführt, dass Berichte missachtet würden, wonach Roma immer wieder Opfer von Polizeigewalt werden und Verbrechen gegen Roma oft nur unzureichend untersucht würden. Der Erstbeschwerdeführer habe bei der Einvernahme angeführt, dass er Anzeige bei der Polizei erstattet, diese aber Hilfe verweigert habe.
Die Verfolgung seitens des früheren Unterkunftgebers des Erstbeschwerdeführers erfolge aufgrund der Zugehörigkeit des Erstbeschwerdeführers zur Volksgruppe der Roma, da die durch den früheren Unterkunftgeber erfolgte Bedrohung des Lebens des Erstbeschwerdeführers maßgeblich darauf fuße, dass er als Roma in dessen Augen ein minderer Mensch sei.
Die Beschwerde enthält weiters die nicht fallbezogen begründete Behauptung, dass den Beschwerdeführern Refoulementschutz zuzuerkennen sei.
1.4. Die Beschwerdevorlagen sind am 25.08.2011 beim Asylgerichtshof eingelangt.
2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:
2.1. Zur Person der Beschwerdeführer wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Mazedonien und Angehörige der Volksgruppe der Roma. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin, die Drittbeschwerdeführerin deren gemeinsames Kind. Die Beschwerdeführer haben vor der Ausreise zuletzt bei den Eltern der Zweitbeschwerdeführerin gewohnt, die sich nach wie vor im Herkunftsstaat aufhalten. Sie haben von Gelegenheitsarbeiten und Sozialhilfeleistungen gelebt. Die Beschwerdeführer haben den Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen.
Es wird der Beurteilung zugrunde gelegt, dass der Erstbeschwerdeführer von einem früheren Unterkunftgeber, in dessen Wohnung die Beschwerdeführer bis Ende Juni 2011 über einen Zeitraum von mehreren Monaten gewohnt hatten, wegen ausstehender Mietzahlungen in der Höhe von Euro 250,-- beschimpft, bedroht und auch einmal tätlich angegriffen worden ist.Das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Erstbeschwerdeführers ist dadurch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gefährdet. Der Erstbeschwerdeführer könnte im Falle einer tatsächlichen ernsthaften Bedrohung seiner körperlichen Unversehrtheit durch den früheren Unterkunftgeber wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen.
Seitens der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin wurde keine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat behauptet.
Die gesundheitliche Beeinträchtigung der Zweitbeschwerdeführerin, Blutdruckschwankungen und "unterschiedliches Schlagen" des Herzens, sind keine lebensgefährliche Erkrankung; im Herkunftsstaat sind medikamentöse Behandlungen erfolgt.
Die Beschwerdeführer haben in Österreich keine niedergelassenen Verwandten oder sonstige Bindungen. Die Eltern und zwei Brüder des Erstbeschwerdeführers sind derzeit als Asylwerber in Österreich aufhältig. Die Beschwerdeführer nehmen Leistungen der Grundversorgung in Anspruch.
2.2. Über die Situation im Herkunftsstaat wird festgestellt:
Menschenrechte
Allgemein
Der gesetzliche und institutionelle Rahmen für den Schutz der Menschenrechte und von Minderheiten ist großteils abgesteckt. Es gab weitere Fortschritte bei der Ratifizierung von Menschenrechtsinstrumenten. Das Büro des Ombudsmanns erwies sich beim Schutz und der Umsetzung von Menschenrechten als verlässliche Konstante und als die zentrale Anlaufstelle.
(European Commission: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2010 Progress Report, Nov. 2010)
Die mazedonische Verfassung regelt den Staatsaufbau nach dem Prinzip der Gewaltenteilung. Sie garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards. (Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit. Mazedonien, Stand: März 2011)
Seit den bewaffneten Auseinandersetzungen des Jahres 2001 hat sich die Menschenrechtspraxis der Behörden deutlich verbessert. Insbesondere hat die Proxima-Polizei-Mission der EU, welche in den Jahren 2004 und 2005 die Reform der mazedonischen Polizei voran getrieben hat, dazu geführt, dass die Sicherheitsbehörden heute professioneller und in der Regel unter Einhaltung menschrechtlicher Vorgaben amtieren. (Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien, April 2010)
Ein Anti-Diskriminierungsgesetz wurde nach monatelangen Diskussionen im April 2010 vom mazedonischen Parlament angenommen. Dabei ging es vor allem um Frage, ob ein gesonderter Passus über die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung in das Gesetz aufgenommen werden sollte, was von den Regierungsparteien abgelehnt wurde und heftigen Protest von Menschenrechtsorganisationen und auch seitens der EU hervorrief. Vertreter der Regierung behaupten jedoch, dass das neue Gesetz sehr wohl Schutz für Homosexuelle und andere sexuelle Randgruppen biete, obwohl dies im Gesetzestext nicht explizit erwähnt wird. (BalkanInsight.com: Skopje; MP's Adopt Anti-Discrimination Law, April 2010;
http://www.balkaninsight.com/en/article/skopje-mps-adopt-anti-discrimination-law Zugriff 22.3.2011)
Minderheiten
Minderheitenrechte
Laut der Volkszählung im Jahr 2002 gibt es neben der slawophonen mazedonischen Mehrheitsbevölkerung (64,2 %) eine starke albanische Minderheit (25,2 %) sowie türkische (3,9 %), Roma- (ca. 55.000, 2,7 %), serbische (1,8 %), bosniakische (0,8 %) und wlachische (0,5 %) Minderheiten. Die tatsächliche Zahl der Roma dürfte deutlich höher sein, ohne dass es hierfür zuverlässige Zahlen oder auch nur Schätzungen gibt. Diese Diskrepanz erklärt sich aus der hohen Zahl nicht registrierter Roma. (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011), Jän. 2011)
Entsprechend dem Ochrid-Abkommen von 2001 garantiert das Gesetz den Schutz und die Integration in alle öffentlichen Bereiche von Minderheiten. Für die Umsetzung dieses Abkommens wurde von der Regierung eigens ein Sekretariat eingerichtet, welches insbesondere die Strategie der verhältnismäßigen Vertretung der Minderheiten in den Institutionen überwachen soll. 2009 wurde etwa 800 neue öffentliche Posten geschaffen, wobei 360 davon für Minderheiten reserviert sind. Derzeit macht der Anteil der Minderheiten im öffentlichen Bereich etwa 24 Prozent aus. Trotz beträchtlicher Fortschritte in diesem Bereich bleiben die Beziehungen zwischen ethnischen Mazedoniern uns Albanern weiterhin gespannt.
Die Pflichtschulausbildung wird auf Mazedonisch, Albanisch, Türkisch und Serbisch angeboten. Im Mittelschulbereich wird der Unterricht in mazedonischer, albanischer und türkischer Sprache erteilt. (U.S.
Department of State: 2009 Human Rights Report: Macedonia, March 2010)
Einige verfassungsrechtliche Bestimmungen garantieren gleiche Rechte für alle Staatsbürger und sorgen auch für eine "positive" Diskriminierung zugunsten von Minderheitenangehöriger. Der Ombudsmann hat einen speziellen Auftrag gegenüber Diskriminierungen von Minderheiten besondere Aufmerksamkeit walten zu lassen. Mazedonien ist Teilnehmer aller relevanten internationalen Abkommen Minderheiten betreffend, die auch, nach den Bestimmungen des Artikels 118 der Verfassung, direkt als nationales Recht anwendbar sind. (EU-Commission: Updated Assessment of the implementation of the former Yugoslav Republic of Macedonia of the roadmap for visa liberalisation, May 2009)
Auf Grund des Ohrid-Rahmenabkommens wurden in Mazedonien Verfassungsänderungen beschlossen, durch welche den nationalen Gruppen (so werden die Minderheiten hier genannt) mehr Rechte zuerkannt worden sind. Die Präambel der Verfassung wurde so geändert, dass die früher gegebene Sonderstellung der ethnischen Mazedonier abgeschwächt wurde. Der Artikel 7 der Verfassung gibt mazedonischen Staatsangehörigen, die einer der nationalen Gruppen angehören, das Recht, ihre eigene Sprache in Eingaben an die Behörden zu verwenden, wenn sie in Gemeinden leben, in denen ihre nationale Gruppe mindestens 20 % der Bevölkerung ausmacht.
Für die Annahme von Gesetzen, welche die Rechte von Gemeinden, Gemeindegrenzen, Frage der Sprachen, Kultur, Schulen und die Verwendung nationaler Symbole betreffen, ist gem. Art. 69 und Art. 114 der Verfassung nunmehr eine Badinter-Mehrheit erforderlich. Der Mehrheit der Abgeordneten der nationalen Gruppen wurde somit in einer Anzahl von Gesetzesmaterien ein Vetorecht eingeräumt. (Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien, April 2010)Für die Annahme von Gesetzen, welche die Rechte von Gemeinden, Gemeindegrenzen, Frage der Sprachen, Kultur, Schulen und die Verwendung nationaler Symbole betreffen, ist gem. Artikel 69 und Artikel 114, der Verfassung nunmehr eine Badinter-Mehrheit erforderlich. Der Mehrheit der Abgeordneten der nationalen Gruppen wurde somit in einer Anzahl von Gesetzesmaterien ein Vetorecht eingeräumt. (Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien, April 2010)
Die Regierung verabschiedete im Oktober 2010 einen Strategieplan für die integrierte Ausbildung, mit dem Ziel die allgemeine Bildung zu heben und das inter-ethnische Kennenlernen unter den SchülerInnen zu fördern. Weiters wurden die Koordinierungs-, Förderungs- und Überwachungskapazitäten des Sekretariats zur Umsetzung des Ohrid-Abkommens gestärkt. Der Anteil von Beamten von Minderheiten war mit Stand Dezember 2009 29 Prozent. (European Commission: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2010 Progress Report, Nov. 2010)
Roma
Die Ausstellung von Personaldokumenten für Roma wurde fortgesetzt. Einige Projekte, die auf die Verbesserung der Lage der Roma abzielen wurden eingerichtet. Mittlerweile haben 19 Gemeinden mit der Regierung ein Kooperationsmemorandum unterzeichnet, das die Umsetzung der Aktivitäten im Rahmen der " Dekade der Roma Inklusion 2005-2015" und der Roma Strategie zum Inhalt hat. Des Weiteren gibt es auch auf lokaler Ebene sog. Aktionspläne in diesem Zusammenhang. (European Commission: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2010 Progress Report, Nov. 2010)
Die Gesamtzahl von Roma in der Republik Mazedonien beträgt lt. Zensus von 2002 53.800 Personen. Im Norden von Skopje, im Stadtteil Shuto Orizari befindet sich eine der größten und gleichzeitig die einzige Gemeinde der Welt, in welcher Roma die Bevölkerungsmehrheit (über 90 %) und auch den Bürgermeister stellen. Verlässliche Quellen über die Bevölkerungszahl bestehen nicht. Der letzte Zensus von 1994 gab 17.000 Einwohner an; tatsächlich dürften sich 45.000 - 50.000 Personen dort aufhalten. Die Arbeitslosigkeit beträgt 88% (Mazedonien gesamt: ca. 35%); viele Familien leben in Wellblechhütten oder Containern. Sozialhilfe, sofern sie gewährt wird, ist oft das einzige reguläre Einkommen und beträgt ca. ¿ 50,--. Andere Tätigkeiten sind das Sammeln von PET-Flaschen für welche ein geringes Pfand bezahlt wird und das Sammeln und der Verkauf von Altmetall. Die Situation hat sich in den letzten Jahren allerdings etwas gebessert, z.B. gehen mehr Kinder in die 8-jährige Grundschule. Die Mittel dafür stammen zum Teil von der österreichischen Entwicklungsagentur (ADA). Es besteht keine politische oder religiöse Verfolgung.
Am 9. August 2010 stellten 13 Mazedonier - ethnische Roma - einen Asylantrag in Österreich (seit 19. Juli 2010 insgesamt 34 Mazedonier). Die Personen waren visumfrei mit einem Linienbus in das Schengengebiet eingereist. In separaten Statements von Premierminister Gruevski, Innenministerin Jankuloska und dem Vorsitzenden der größten Partei der ethn. Albaner, Ahmeti, wurde die Verantwortung für diesen Anstieg in betrügerischen Versprechungen von Reiseagenturen, welche solche Fahrten für Asylsuchende planen würden, gesehen. Die Politiker appellierten an die Mazedonier, nicht auf diese Manipulationen hereinzufallen; es könne für mazedonische Staatsbürger kein Asyl gewährt werden. Innenministerin Jankuloska kündigte außerdem scharfe Sanktionen gegen Reiseveranstalter an, welche die Visafreiheit für derartige Geschäfte missbrauchen. (Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Skopje, 12.8.2010)
Vor allem Roma sind Opfer von Diskriminierung, jedoch nahmen die Vorfälle direkter Angriffe im letzen Jahr deutlich ab. Auf dem Arbeitsmarkt werden Roma oft diskriminiert, Roma haben auch die niedrigsten Familieneinkommen, und die schlechteste Bildung. Die Regierung finanzierte weiterhin sog. "Roma-Informationszentren", um Roma die Teilnahme an Bildung, medizinischer Versorgung und sozialer Wohlfahrt zu ermöglichen. Im Schuljahr 2009/10 stieg die Anzahl der Roma-Kinder in Volksschulen um 13,4 Prozent, in Hauptschulen um 26 Prozent im Vergleich zu früheren Schulbesuchsstatistiken. (U.S.
Department of State: 2009 Human Rights Report: Macedonia, March 2010)
Die Roma-Strategie und der Aktionsplan für die "Roma-Inklusion" sind im Anlaufen begriffen. Die Budgetmittel 2009 betrugen dafür 375.000 Euro. Zurzeit gibt es in Zusammenarbeit mit NGOs zwei Projekte: die Einbeziehung von Roma-Kindern in die Vorschulerziehung und die Errichtung von Informationszentren für Roma. 2008 wurde überdies ein spezieller Aktionsplan für die Unterstützung von Roma-Frauen gestartet. (EU-Commission: Updated Assessment of the implementation of the Former Yugoslav Republic of Macedonia of the roadmap for visa liberalisation, May 2009)
Durch die Verfassungs- und Rechtsordnung werden die Minderheitenrechte der Roma in gleicher Weise geschützt wie die anderer Minderheiten. Ethnisch diskriminierende Gesetze oder Vorschriften gibt es nicht. Es gibt einen Minister ohne Geschäftsbereich von der - im Parlament nicht vertretenen - "Vereinigten Partei für die Emanzipation der Roma", der selbst Roma ist und gezielt als solcher (obgleich ohne diesbezügliche spezifische Kompetenzen oder Budgetmittel) ernannt wurde. Im 120-köpfigen Parlament sind Roma mit einem Vertreter der "Union der Roma aus Mazedonien"-Partei vertreten.
Die offizielle Arbeitslosenquote beträgt unter Roma ca. 78,5 %, in der Gesamtbevölkerung 32%; bei diesen Zahlen werden allerdings die Schattenwirtschaft und ad-hoc Verdienstmöglichkeiten nicht berücksichtigt. Dort, wo Roma Chancen auf eine reguläre Arbeitsstelle haben, geht es insbesondere um besonders schwere oder schmutzige Arbeit, bei Frauen auch um eine Beschäftigung als Putzfrau.
Das durchschnittliche Monatsgehalt liegt in der EJR Mazedonien bei 320 ¿. Die staatliche Sozialhilfe beträgt monatlich ca. 25 ¿ (Einzelperson) bis 100 ¿ (größere Familie). Zur Beantragung müssen Personaldokumente vorgelegt werden.
Als ärmste ethnische Gruppe in der ohnehin überwiegend ärmlichen Gesamtbevölkerung sind die Roma in ihrer Alltagserfahrung Vorurteilen bzw. Diskriminierungen ausgesetzt. Diese sind nach allgemeiner Auffassung im Lande primär sozial und nicht rassistisch motiviert. Organisierte Gewalt-Aktionen oder gar Pogrome gegen Roma gibt es nicht. (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011), Jän. 2011)
Innerstaatliche Fluchtalternative
Allgemeines
Soweit es die Botschaft beurteilen kann, sind Asylwerber aus Mazedonien in Österreich durchwegs Wirtschaftsflüchtlinge. Eine Situation, in welcher hier jemand eine "innerstaatliche Fluchtalternative" benötigt, kann die Botschaft derzeit nicht ausmachen. Eine mögliche Alternative wäre hier ein Leben in ländlichen Berggebieten, wo die Behörden kaum präsent sind. Personen, welche von der Polizei gesucht werden, "verschwinden" hier häufig in kleine Bergdörfer, in denen es kaum eine Behördenpräsenz gibt. Im ländlichen Raum kann man mit Hilfe von Tauschgeschäften mit Nachbarn billig als Selbstversorger überleben. (Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien, April 2010)
Rechtsschutz
Sicherheitsbehörden
Die nationale Polizei ist eine zentralisierte Behörde, die dem Innenminister untersteht. Es gibt uniformierte Polizei, zivile Polizei und Grenzpolizei. Etwa 20 Prozent der Polizisten gehören Minderheiten an, wobei dabei etwa 16 Prozent der albanischen Bevölkerung zuzurechnen sind. Internationale Beobachter und lokale NGOs betrachten Korruption, mangelnde Transparenz und politische Einflussnahme als Hindernis für eine effektive Bekämpfung von Kriminalität, insbesondere von organisierter Kriminalität. Straflosigkeit für Polizisten blieb ein Problem, dieses wird allerdings durch aggressive interne Untersuchungen und einen aktiven Ombudsmann zu verbessern versucht. (U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Macedonia, March 2010)
Die Reform der Polizei wurde durch die Umsetzung des Gesetzes über interne Angelegenheiten weiter fortgesetzt, welches darauf abzielt die Professionalität und die Entpolitisierung von Beamten im Innenministerium zu gewährleisten. (European Commission: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2010 Progress Report, Nov. 2010)
NGOs
Die Zivilgesellschaft hatte beträchtliche finanzielle Unterstützung seitens der EU erhalten. Diese Unterstützung zielt auf den Kapazitätenaufbau von zivilen Organisationen, den Aufbau des nationalen Zivilgesellschaftsforums und regionaler NGO-Unterstützungszentren. Daneben sorgen nationale Programme für die Unterstützung und die nachhaltige Entwicklung von Zivilgesellschaftsorganisationen und den Ausbau der verantwortlichen Regierungsstellen für die Zusammenarbeit mit NGOs. (European Commission: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2010 Progress Report, Nov. 2010)
Ombudsmann
Die Aufgaben des Ombudsmannes bestehen im Schutz der Bürger vor staatlichen Eingriffen in ihre Grundrechte, der Verringerung der Diskriminierung von Minderheiten, der Förderung einer Minderheitenquote im öffentlichen Dienst und dem Schutz von Kinderrechten. Er hat das Recht Gefangene zu besuchen, auch solche, die sich in Untersuchungshaft befinden und Berichte an die UN abzugeben. Die meisten Fälle betrafen Verstöße bei juristischen Verfahren, Polizeimissbrauch und bei Arbeits-, Konsumenten- und Eigentumsrechten. Die Kooperation mit Regierungsstellen war dabei gut. (U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Macedonia, March 2010)
2009 wurden 71% (2008: 84,4%) der Empfehlungen des Ombudsmanns von den Behörden umgesetzt. Insgesamt langten 2009 im Büro des Ombudsmann über 3.632 Beschwerden, ein Anstieg von 20% im Vergleich zu 2008, ein, wobei der größte Anteil (20%) davon Eigentumsrechte betraf, gefolgt von Beschwerden in Zusammenhang mit Arbeitsfragen (12%). 9,6% davon betrafen Beschwerden gegen die Justiz. (European Commission: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2010 Progress Report, Nov. 2010)
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Versorgung mit Lebensmitteln und mit den Artikeln des täglichen Bedarfs funktioniert ohne Probleme. Die wichtigsten Handelsketten sind in der Hand von griechischen und türkischen Unternehmern. Die vielen Mazedonier mit geringem Einkommen ernähren sich von Produkten ihrer eigenen Gärten und sammeln im (staatlichen) Wald Beeren und Pilze. (Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien, April 2010)
Das Land kennt keinen gesetzlichen Mindestlohn. Nach Angaben offizieller Statistiken betrug das durchschnittliche Monatsgehalt im September 2009 etwa $ 400 (ca. 20.000 Denars), ein Betrag, der für eine Arbeiterfamilie nicht gerade üppig dotiert schien. Statistiken der Regierung schätzten, dass etwa 29% der Bevölkerung 2008 unter der offiziellen Armutsgrenze lebten. (U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Macedonia, March 2010)
Artikel 34 der mazedonischen Verfassung garantiert das Recht auf soziale Sicherheit und Sozialversicherung. Artikel 35 schreibt das Prinzip der sozialen Gerechtigkeit fest und garantiert Arbeitslosensowie Invalidenunterstützung. Artikel 36 schreibt Kriegsveteranen und deren Familienmitgliedern spezielle soziale Unterstützung zu, sofern diese mittellos sind. Sozialstaatliche Agenden fallen vorwiegend in den Aufgabenbereich der lokalen Regierungen (Artikel 115). (Republic of Macedonia, The Constitution of the Republic of Macedonia, http://faq.macedonia.org/politics/constitution.html, Zugriff 23.3.2011)
Das durchschnittliche Monatsgehalt liegt in der EJR Mazedonien bei 320 ¿. Die staatliche Sozialhilfe beträgt monatlich ca. 25 ¿ (Einzelperson) bis 100 ¿ (größere Familie). Zur Beantragung müssen Personaldokumente vorgelegt werden. (Auswärtiges Amt:
Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011), Jän. 2011)
Medizinische Versorgung
Mazedonien verfügt über ein staatliches Gesundheitswesen, in dem aufgrund der Wirtschaftskrise zahlreiche Einsparungen notwendig waren, wie z.B. eine Limitierung der Medikamente, die an Bedürftige gratis abgegeben werden. Die Hygiene in staatlichen Spitälern ist mangelhaft; es steht kaum Geld für Instandhaltung und Neuanschaffungen zur Verfügung. Investitionen und Ankäufe neuer Diagnose- bzw. Behandlungs-Geräte sind meist nur mit ausländischen Hilfsgeldern möglich. Für Bedürftige sind der staatliche Gesundheitsdienst und die Versorgung mit den erforderlichen Medikamenten kostenlos.
Die Regierung hat angekündigt, dass sie in den kommenden Jahren ¿ 60 Mio. im öffentlichen Gesundheitswesen investieren wird. Wegen der vielen Mängel des staatlichen Gesundheitswesens dürfte dieser Betrag nicht ausreichen, um auch nur die allernotwendigsten Investitionen durchzuführen. (Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien, April 2010)
Spezialisierte präventive Gesundheitsversorgung wird durch das staatliche Institut für Gesundheit in Skopje und in zehn weiteren untergeordneten regionalen Instituten für Gesundheit als auch weiteren 21 sog. HES (Hygienic-Epidemiolgic-Sanitary) verwaltet. Eine spezialisierte Form der Pflege beinhaltet Hausbesuche insbesondere für Frauen nach der Geburt und für Kinder.
Das Gesundheitssystem ist auf drei Ebenen aufgeteilt: Primäre, sekundäre und tertiäre Ebene. Die erste Ebene ist multidisziplinär aufgebaut und beinhaltet u. a. Allgemein-, Arbeits-, Kinder-, Schul- und Frauenmedizin. Die sekundäre Ebene wird durch ein System allgemeiner Krankenhäuser abgedeckt. Eine Einweisung erfolgt üblicherweise durch einen Arzt, ausgenommen in Notfällen. Die dritte Ebene schließt vornehmlich Spezialkliniken ein, die besonders in Skopje angesiedelt sind. (IOM Skopje: Overview of the Health Care System in the Former Yugoslav Republic of Macedonia, ohne Datum)
Durch ein dichtes Netz von Einrichtungen wird die landesweite Versorgung im primären und sekundären Bereich gedeckt. Insgesamt gibt es in der EJR Mazedonien 13 Allgemeinkrankenhäuser, 16 Spezialkliniken, 34 Ambulanzstationen/Polikliniken, zwei Krankenstationen für die Erstversorgung, eine Kurklinik sowie drei sonstige Klinken. Angesichts der geringen Größe des Landes halten sich die Anfahrtswege zu Einrichtungen in anderen Städten in Grenzen. Die Einrichtungen des tertiären Sektors befinden sich ausschließlich in Skopje.
Es besteht freie Arztwahl. Da die Hauptstadt Skopje über das beste Angebot an Spezialisten und Behandlungsmöglichkeiten verfügt, bevorzugen es viele Patienten, nach Skopje zu fahren, statt sich vor Ort behandeln zu lassen.
Unterschiede in Bezug auf Ausstattung, Hygiene und Behandlungsmöglichkeiten bestehen zwischen den Universitätskliniken in Skopje mit hohen Standards und kleinen Ambulanzstationen im ländlichen Bereich mit veralteter Ausstattung und weniger hohen Standards. Aber auch in Skopje gibt es deutliche Unterschiede zwischen den einzelnen Einrichtungen. Einige Einrichtungen weisen hohe Standards in Sachen Hygiene, Pflege und Ausstattung auf, andere arbeiten mit veralteten Geräten in heruntergekommenen Gebäuden. (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011), Jän. 2011)
Jeder mazedonische Staatsbürger hat Anspruch auf staatliche Krankenversorgung bzw. auf Transferleistungen im Rahmen der sozialen Absicherung, sofern die Person ihre Identität als Mazedonier nachweist. Das Hauptproblem scheint nach ho Ansicht die oftmals durch Angehörige der Volksgruppe der Roma nicht erfolgte Registrierung bei der Wohnsitzgemeinde bzw. die nicht erfolgte Beantragung von Identitätsdokumenten zu sein. Verschiedene NGOs, z. B. die US-amerikanische ISC, beschäftigen sich mit dem Problem und bieten Hilfestellung bei diesen Amtsgängen an, welche sich für nicht alphabetisierte Personen naturgemäß als schwierig darstellen. (Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Skopje, 8.11.2010)
Mazedonien hat derzeit mit folgenden Ländern jeweils ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen bzw. eine Konvention abgeschlossen:
Österreich, Kroatien, Türkei, Slowenien, Schweiz, Serbien, Bulgarien, Deutschland, Bosnien, Tschechien, Niederlande, Polen, Rumänien, Luxemburg, Belgien, England, Frankreich, Italien, Norwegen und Schweden. (Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Skopje, 5.8.2009)
Behandlung nach Rückkehr
Es gibt keine Anzeichen für staatliche Repressalien gegen Rückkehrer, die im Ausland Asyl beantragt haben. Rückkehrer können aber auf praktische Schwierigkeiten stoßen. Zum einen haben sie zur Finanzierung der Reise oft ihre Habe, evtl. sogar ihre Behausung, verkauft und stehen nach Rückkehr ggf. mittellos da. Zum anderen sind sie, falls zuvor Sozialhilfeempfänger, ihrer Pflicht nach monatlicher Meldung beim Arbeitsamt nicht nachgekommen, so dass auch ihr Sozialhilfeanspruch und ihr damit verbundener Krankenversorgungs-Anspruch unterbrochen wurde und nach erforderlicher erneuter Antragstellung erst nach mehreren Wochen wieder aufgenommen wird; dies gilt für alle Betroffenen gleichermaßen, unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit. (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011), Jän. 2011)
2.3 Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien in ihrem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären.
3. Beweiswürdigung:
3.1. Die Staatsangehörigkeit, Identität und Herkunft der Beschwerdeführer sowie ihre familiären und persönlichen Verhältnisse im Herkunftsstaat und in Österreich ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren und den vorgelegten Identitätsdokumenten.
Die Gründe für die Stellung der Anträge auf internationalen Schutz durch die Beschwerdeführer ergeben sich aus deren Angaben.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben gegenüber dem Bundesasylamt jeweils übereinstimmend angegeben, dass sie mit der Erwartung nach Österreich eingereist sind, nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz Grundversorgung und in weiterer Folge ein Arbeitsplatz zu erhalten. Deshalb ist auch vor dem Hintergrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat ersichtlich, dass wirtschaftliche Motive für die Reise nach Österreich und die Stellung der vorliegenden Asylanträge maßgeblich waren.
Es wird im Verfahren weiters zugrunde gelegt, dass der Erstbeschwerdeführer durch einen früheren Unterkunftgeber deshalb beschimpft, bedroht und auch einmal tätlich angegriffen wurde, weil dieser ausstehende Mietzahlungen in der Höhe von Euro 250,-- für die über mehrere Monate bis Ende Juni 2011 erfolgte Nutzung einer Mietwohnung nicht beglichen hat. Schon aus der Art der Darstellung dieses Konfliktes durch den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, wonach nach Angaben der Zweitbeschwerdeführerin entsprechende verbale Angriffe häufig im Zusammenhang mit einer bestehenden Alkoholisierung des früheren Unterkunftgebers erfolgt seien, ist erkennbar, dass es sich bei den dargestellten Äußerungen nicht um ernsthafte Drohungen sondern wohl um situations- und milieubedingte Unmutsäußerungen wegen der ausstehenden Begleichung von Schulden gehandelt hat. Der Erstbeschwerdeführer hat nach eigener Darstellung und Angaben der Zweitbeschwerdeführerin nach dem Verlassen der Mietwohnung Ende Juni 2011 zwar einerseits durch Aufenthalte in Dörfern außerhalb des Herkunftsortes, wo während dieser Zeit die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin bei den Eltern der Zweitbeschwerdeführerin gewohnt haben, eine Begegnung mit den als Verfolger bezeichneten früheren Unterkunftgeber zu vermeiden versucht, andererseits aber immer wieder seine Familie im Herkunftsort aufgesucht, wobei es in dieser Zeit immer wieder zu Beschimpfungen und Drohungen und einem tätlichen Angriff, allerdings keinem ernsthaften Angriff auf das Leben oder die körperliche Integrität des Erstbeschwerdeführers gekommen ist. Im Zusammenhang mit der Behauptung der Zweitbeschwerdeführerin bei der Erstbesfragung, dass der frühere Unterkunftgeber "immer mit einem Gewehr bewaffnet sei", ist erkennbar, dass der als Verfolger bezeichnete frühere Unterkunftgeber offenkundig tatsächlich nicht zur Umsetzung seiner verbalen Drohungen entschlossen ist. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob dies auf eine mangelnde kriminelle Energie des Verfolgers oder auf den Umstand zurückzuführen ist, dass dieser durch die im Herkunftsstaat bestehenden Institutionen zur wirksamen polizeilichen Gefahrenabwehr und Strafverfolgung von derartigen Handlungen abgehalten wird.
Angesichts der mit Ausnahme eines vom Erstbeschwerdeführer geltend gemachten körperlichen Übergriffes - wobei dieser allerdings offensichtlich ohne schwerwiegende Folgen geblieben ist - auf laufende verbale Angriffe beschränkten Vorgangsweise des bezeichneten Verfolgers kann aus dem Umstand, dass dem Erstbeschwerdeführer bei Vornahme einer polizeilichen Anzeige zunächst nur geraten worden ist, dem bezeichneten Verfolger aus dem Weg zu gehen, nicht abgeleitet werden, dass ihm die Behörden des Herkunftsstaates tatsächlich benötigten Schutz verweigern würden. Der Erstbeschwerdeführer hat auch nicht behauptet, dass eine solche ausdrückliche Weigerung im Hinblick auf seine Volksgruppenzugehörigkeit ausgesprochen worden sei.
Die Beschwerdeführer haben nicht behauptet, im Herkunftsstaat Opfer von Polizeigewalt gewesen zu sein, weshalb durch die Darstellung solcher Fälle in Länderberichten entgegen dem Beschwerdevorbringen eine Bedrohungssituation für die Beschwerdeführer nicht belegt wird.
Die Fähigkeit und Bereitschaft der Behörden des Herkunftsstaates Schutz vor kriminellen Übergriffen von privater Seite zu gewähren, ergibt sich aus den Feststellungen über die Einrichtung wirksamer Sicherheitsbehörden sowie über die effektiven Beschwerdemöglichkeiten im Rahmen des Ombudsmannsystems. Die in der Beschwerde zitierten Abschnitte aus dem Fortschrittsbericht der Europäischen Kommission über die schwierige Lebenssituation von Angehörigen der Volksgruppe der Roma im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer und dort anhaltend bestehende Traditionen der Benachteiligung ihrer Volksgruppe stehen im Einklang mit den Feststellungen der vorliegenden Entscheidung. Daraus ergibt sich allerdings nicht, dass die Beschwerdeführer wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit im Herkunftsstaat einer derartig schwerwiegenden Beeinträchtigung ausgesetzt wären, dass ihnen dadurch die Lebensgrundlage entzogen wäre. Vielmehr ist aus den insoweit unwidersprochenen Länderfeststellungen ersichtlich, dass im Herkunftsstaat die Grundversorgung gesichert ist und auch ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau eingerichtet ist. Da die Beschwerdeführer über mazedonische Reisepässe verfügen, ist ihnen auch nicht durch das Fehlen von Identitätsdokumenten der Zugang zu öffentlichen Leistungen verwehrt.
Die gesundheitliche Beeinträchtigung der Zweitbeschwerdeführerin und die erfolgte regelmäßige medikamentöse Behandlung im Herkunftsstaat hat diese selbst dargestellt. Sie ist ihrer Art nach nicht als lebensgefährlich anzusehen; von den Beschwerdeführern wurde dies auch nicht vorgebracht.
Da die Beschwerdeführer nach eigenen Angaben im Herkunftsstaat Sozialhilfe erhalten haben, ist ersichtlich, dass den Beschwerdeführern der Zugang zu Sozialleistungen nicht aus Gründen ethnischer Diskriminierung versagt worden ist.
3.2 Die Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat wurden bereits in den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegt und es sind ihnen die Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht auf entsprechendem fachlichem Niveau entgegengetreten.
3.3 Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer hat sich nicht ergeben, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien am Leben bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wären. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie in der Heimat in eine ausweglose Lebenssituation geraten würden. Es ist die Versorgung mit Lebensmitteln und Artikeln des täglichen Bedarfes im Herkunftsstaat gewährleistet, es besteht ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer - wie vor der Ausreise - im Elternhaus der Eltern der Zweitbeschwerdeführerin Unterkunft nehmen und den Lebensunterhalt der Familie aus Gelegenheitsarbeiten und erforderlichenfalls durch Inanspruchnahme von Sozialleistungen bestreiten können.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
1.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG idF BGBl. 122/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Da die den vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, sind die Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.Da die den vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, sind die Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.
1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
1.3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr.78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr.78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat Verfolgung droht.
Bei Zugrundelegung der Angaben des Erstbeschwerdeführers, wonach er im Herkunftsstaat Beschimpfungen und Drohungen durch einen früheren Unterkunftsgeben ausgesetzt gewesen seien, bleibt festzuhalten, dass derartigen Benachteiligungen nicht der Charakter von Eingriffen zukommt, die ihrer Intensität nach als Verfolgung im Sinne der GFK qualifiziert werden kann (VwGH 19.12.1995, 95/20/0104). Dies gilt auch für den behauptetermaßen einmal erfolgten gewaltsamen körperlichen Übergriff gegen den Erstbeschwerdeführer, zumal dieser auch ohne schwerwiegende Folgen geblieben ist.
Entgegen den Beschwerdeausführungen kann die vom Erstbeschwerdeführer dargestellte kriminell motivierte Bedrohung auch nicht auf eines der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Motive, nämlich die Zugehörigkeit des Erstbeschwerdeführers zur Volksgruppe der Roma, zurückgeführt werden. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben nämlich übereinstimmend die beschriebenen Handlungen des bezeichneten Verfolgers darauf zurückgeführt, dass die Beschwerdeführer die ausstehende Miete für eine zur Verfügung gestellte Wohnung nicht beglichen haben. Wenn daher im vorliegenden Sachverhalt diese Unterlassung der Beschwerdeführer ausgeblendet wird, so ergibt sich aus der bloßen Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zur Volksgruppe der Roma kein nachvollziehbarer Anlass für etwaige Verfolgungshandlungen. Die Beschwerdeführer haben auch nicht behauptet, dass sie durch andere Personen oder zu einem anderen Zeitraum wegen ihrer bloßen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen wären. Daher stellt sich die vom Erstbeschwerdeführer behauptete Bedrohung durch den früheren Unterkunftgeber als bloß kriminell motiviert und nicht asylrelevant dar.
Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers ist auch aufgrund vorhandener effektiver Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der zuständigen Behörden des Herkunftsstaates nicht asylrelevant. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm die mazedonischen Behörden den erforderlichen Schutz verweigern sollten, vielmehr wird gegen Straftaten im Herkunftsstaat wirksam vorgegangen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Aus den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat ist ersichtlich, dass die Polizei ihre Aufgaben erfüllt und erforderlichenfalls auch eine wirksame Beschwerdemöglichkeit im Ombudsmannsystem besteht.
Zur Abweisung der Asylanträge sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist (schon allein aufgrund der entsprechenden Feststellungen über die Versorgungslage im Herkunftsstaat und das Bestehen eines Sozialhilfesystems) nicht gegeben und ein derartiger Kausalzusammenhang ist nicht ersichtlich.
3. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Art. 1 und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:
"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe
Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Artikel 2 - Todesstrafe in Kriegszeiten
Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften."
Art. 1 bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:
"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe
Die Todesstrafe ist abgeschafft, niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Artikel 2 - Verbot des Abweichens
Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.
Artikel 3 - Verbot von Vorbehalten
Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu diesem Protokoll sind nicht zulässig."
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095).
Wie festgestellt wurde, ist im Herkunftsstaat keine Bedrohung der Beschwerdeführer gegeben.
Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde.Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde.
Es ist angesichts der persönlichen Situation der Beschwerdeführer nicht zu ersehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Mazedonien nicht in der Lage sein sollten, sich wie vor der Ausreise durch Gelegenheitsarbeiten und aus Sozialhilfeleistungen zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern.
Es steht ihnen die Möglichkeit offen, so wie vor ihrer Ausreise im Haus der Eltern der Zweitbeschwerdeführerin Aufnahme zu finden. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten, zumal es sich beim Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin um arbeitsfähige gesunde junge Menschen handelt. Für eine Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG (Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt. Unter Bedachtnahme darauf, dass die Beschwerdeführer wie in der Vergangenheit (vor Nutzung der vom als Verfolger bezeichneten Unterkunftsgeber vermieteten Wohnung) und auch unmittelbar vor ihrer Ausreise im Haus der Eltern der Zweitbeschwerdeführer wohnen könnten, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.Es steht ihnen die Möglichkeit offen, so wie vor ihrer Ausreise im Haus der Eltern der Zweitbeschwerdeführerin Aufnahme zu finden. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten, zumal es sich beim Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin um arbeitsfähige gesunde junge Menschen handelt. Für eine Gefährdung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt. Unter Bedachtnahme darauf, dass die Beschwerdeführer wie in der Vergangenheit (vor Nutzung der vom als Verfolger bezeichneten Unterkunftsgeber vermieteten Wohnung) und auch unmittelbar vor ihrer Ausreise im Haus der Eltern der Zweitbeschwerdeführer wohnen könnten, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.
Die von der Zweitbeschwerdeführerin dargestellte gesundheitliche Beeinträchtigung erreicht, auch im Hinblick auf den nach ihren eigenen Angaben bestehenden Zugang zur erforderlichen medikamentösen Behandlung im Herkunftsstaat, nicht jene hohe Schwelle, die für einen etwaigen drohenden Eingriff in das durch Art. 3 EMRK geschützte Recht vorauszusetzen wäre.Die von der Zweitbeschwerdeführerin dargestellte gesundheitliche Beeinträchtigung erreicht, auch im Hinblick auf den nach ihren eigenen Angaben bestehenden Zugang zur erforderlichen medikamentösen Behandlung im Herkunftsstaat, nicht jene hohe Schwelle, die für einen etwaigen drohenden Eingriff in das durch Artikel 3, EMRK geschützte Recht vorauszusetzen wäre.
Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Da bei keinem der Beschwerdeführer Gründe für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, kann dies für die jeweiligen Familienangehörigen (§ 22 Abs. 1 Z 22 AsylG) auch nicht im Rahmen der vorliegenden Familienverfahren (§ 34 AsylG) erfolgen.Da bei keinem der Beschwerdeführer Gründe für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, kann dies für die jeweiligen Familienangehörigen (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG) auch nicht im Rahmen der vorliegenden Familienverfahren (Paragraph 34, AsylG) erfolgen.
4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Die Beschwerdeführer sind am 24.07.2011 an der Außengrenze zur visumfreien Einreise zugelassen worden und haben am 25.07.2011 Anträge auf internationalen Schutz eingebracht. Aus der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15.03.2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Verordnung [EG] Nr. 539/2001) und auch deren Rechtsgrundlage,Die Beschwerdeführer sind am 24.07.2011 an der Außengrenze zur visumfreien Einreise zugelassen worden und haben am 25.07.2011 Anträge auf internationalen Schutz eingebracht. Aus der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, des Rates vom 15.03.2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Verordnung [EG] Nr. 539 aus 2001,) und auch deren Rechtsgrundlage,
Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b) Ziffer i) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) ist ersichtlich, dass sich die mit der Verordnung bewirkte Befreiung von der Visumpflicht auf "Visa für geplante Aufenthalte von höchstens drei Monaten" bzw. "die Einreise zum Zwecke eines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet" erstreckt.
Mit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ist die Intention des Antragstellers nicht mehr auf die Weiterführung eines Kurzaufenthaltes bzw. geplanten Aufenthaltes von höchstens drei Monaten gerichtet und er kann daher nicht länger das ausschließlich für einen solchen Zweck eingeräumte Aufenthaltsrecht nach Art. 1 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 in Anspruch nehmen. Art. 1 Abs. 2 erster Unterabsatz iVm Art. 2 dieser Verordnung schränken die Befreiung von der Visumpflicht auf Einreisen zum Zweck von Kurzaufenthalten bzw. von Durchreisen ein. Ein Aufenthalt zum Zweck der Durchführung eines Asylverfahrens ist davon nicht umfasst.Mit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ist die Intention des Antragstellers nicht mehr auf die Weiterführung eines Kurzaufenthaltes bzw. geplanten Aufenthaltes von höchstens drei Monaten gerichtet und er kann daher nicht länger das ausschließlich für einen solchen Zweck eingeräumte Aufenthaltsrecht nach Artikel eins, Absatz 2, erster Unterabsatz der Verordnung [EG] Nr. 539 aus 2001, in Anspruch nehmen. Artikel eins, Absatz 2, erster Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 2, dieser Verordnung schränken die Befreiung von der Visumpflicht auf Einreisen zum Zweck von Kurzaufenthalten bzw. von Durchreisen ein. Ein Aufenthalt zum Zweck der Durchführung eines Asylverfahrens ist davon nicht umfasst.
Die Beendigung des Aufenthaltsrechts mit dem Wegfall des dafür vorausgesetzten Zweckes (Kurzaufenthalt oder Durchreise) wird auch in den Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Staatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) in Verbindung mit den in der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex) geregelten Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige vorausgesetzt.Die Beendigung des Aufenthaltsrechts mit dem Wegfall des dafür vorausgesetzten Zweckes (Kurzaufenthalt oder Durchreise) wird auch in den Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Staatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) in Verbindung mit den in der Verordnung (EG) Nr. 562 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex) geregelten Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige vorausgesetzt.
In Art. 5 Abs. 1 c) des Schengener Grenzkodex ist vorgesehen, dass für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum für einen Drittstaatsangehörigen neben anderen folgende Einreisevoraussetzungen gelten: Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.In Artikel 5, Absatz eins, c) des Schengener Grenzkodex ist vorgesehen, dass für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum für einen Drittstaatsangehörigen neben anderen folgende Einreisevoraussetzungen gelten: Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
Nach der Begriffsbestimmung in Art. 3 Z 2 der Rückführungsrichtlinie bezeichnet der Begriff "illegaler Aufenthalt" die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates.Nach der Begriffsbestimmung in Artikel 3, Ziffer 2, der Rückführungsrichtlinie bezeichnet der Begriff "illegaler Aufenthalt" die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5, des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates.
Der mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz dokumentierte Wegfall des in Art. 5 Abs. 1 c) des Schengener Grenzkodex als Einreisevoraussetzung ausdrücklich festgelegten Aufenthaltszweck führt somit dazu, dass illegaler Aufenthalt vorliegt und kein Aufenthaltsrecht bis zu einer Dauer von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt der visumfreien Einreise mehr besteht. Dies gilt entsprechend auch dann, wenn ein Fremder vor Ablauf dieser Frist von drei Monaten ab der visumfreien Einreise über die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht verfügt oder nicht in der Lage ist, diese rechtmäßig zu erwerben. Letzteres kann sich insbesondere auch durch den Umstand ergeben, dass ein Fremder - wie im vorliegenden Fall die Beschwerdeführer - im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen hat.Der mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz dokumentierte Wegfall des in Artikel 5, Absatz eins, c) des Schengener Grenzkodex als Einreisevoraussetzung ausdrücklich festgelegten Aufenthaltszweck führt somit dazu, dass illegaler Aufenthalt vorliegt und kein Aufenthaltsrecht bis zu einer Dauer von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt der visumfreien Einreise mehr besteht. Dies gilt entsprechend auch dann, wenn ein Fremder vor Ablauf dieser Frist von drei Monaten ab der visumfreien Einreise über die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht verfügt oder nicht in der Lage ist, diese rechtmäßig zu erwerben. Letzteres kann sich insbesondere auch durch den Umstand ergeben, dass ein Fremder - wie im vorliegenden Fall die Beschwerdeführer - im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen hat.
Daher besteht nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz während der Durchführung des Asylverfahrens das zuvor dargestellte gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht weiter, sondern dem Antragsteller kommt die sich aus dem Stand des Asylverfahrens ergebende Rechtsstellung zu. Im Falle einer abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz - wie sie in den vorliegenden Fällen erfolgt ist - steht daher der asylrechtlichen Ausweisung kein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht entgegen.
4.2. Für die Frage, ob eine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.4.2. Für die Frage, ob eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Die Beschwerdeführer verfügen über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen und den - allerdings ebenfalls bloß mit dem prekären Status als Asylwerber - in Österreich aufhältigen Eltern und Brüdern des Erstbeschwerdeführers. Da alle Mitglieder der Kernfamilie der Beschwerdeführer von der Verfügung der Ausweisung betroffen sind, bildet diese keinen Eingriff in das zwischen den Beschwerdeführern bestehende geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008,
Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008,
Nr. 21878/06, kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.Nr. 21878/06, kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet seit der Einreise am 25.07.2011 ist als sehr kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalts seit der Stellung der Anträge auf internationalen Schutz bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber beruht.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin üben in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus. Daneben haben sich auch keine Anhaltspunkte für eine sonstige tiefer gehende Integration der Beschwerdeführer in Österreich ergeben.
Es ist davon auszugehen, dass im Falle der Beschwerdeführer keine Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit ihres Privatlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass sie denen Aufenthalt nur auf im Ergebnis nicht berechtigte Asylanträge gestützt haben, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass die Beschwerdeführer den überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht haben, wo sie zuletzt vor der Ausreise bei der Familie der Zweitbeschwerdeführerin gewohnt haben, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin leben und die Beschwerdeführer auch die Sprache ihrer Volksgruppe im Herkunftsstaates als Muttersprache beherrschen. Der mit einer Ausweisung der Beschwerdeführer verbundene Eingriff in ihr Recht auf Schutz des Privatlebens ist als solcher mit nur geringer Intensität zu betrachten.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden sind, bewirkt keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen, vielmehr stellen das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Die Beschwerdeführer verlieren die vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber mit der Rechtskraft der vorliegenden Erkenntnisse und haben keine Möglichkeit, eine Legalisierung des Aufenthaltes im Inland vorzunehmen.
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet nur sehr geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, denen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisungen ist daher in den vorliegenden Fällen dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für die Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen bestehen, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen.
Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung der Beschwerdeführer wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf ihre Lebenssituation.
5. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt.5. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt.
Gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Abs. 4 genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Absatz 4, genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.
Gemäß § 1 Z 4 Herkunftsstaaten-Verordnung-HStV, BGBl. II Nr. 177/2009 gilt Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, Herkunftsstaaten-Verordnung-HStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, gilt Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat.
Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach diesen Bestimmungen sind in den vorliegenden Fällen gegeben. Es bestehen keine Gründe für die Abstandnahme von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zumal die Beschwerdeführer in Österreich im Ergebnis nicht berechtigte Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben und sich auch keine Gründe für die Einräumung von subsidiärem Schutz oder Hinderungsgründe gegen die Ausweisung ergeben haben. Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG unstrittig vor.Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach diesen Bestimmungen sind in den vorliegenden Fällen gegeben. Es bestehen keine Gründe für die Abstandnahme von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zumal die Beschwerdeführer in Österreich im Ergebnis nicht berechtigte Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben und sich auch keine Gründe für die Einräumung von subsidiärem Schutz oder Hinderungsgründe gegen die Ausweisung ergeben haben. Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG unstrittig vor.
6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).
Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführer. Auch treten die Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Schlagworte
Aberkennungstatbestand, Ausweisung, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Sicherheitslage, staatlicher Schutz, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, wirtschaftliche GründeZuletzt aktualisiert am
20.09.2011