TE AsylGH Erkenntnis 2011/8/30 D1 409491-1/2009

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Veröffentlicht am 30.08.2011
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D1 409491-1/2009/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stracker als Vorsitzenden und den Richter Mag. Kanhäuser als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2009, Zl. 09 10.280-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stracker als Vorsitzenden und den Richter Mag. Kanhäuser als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2009, Zl. 09 10.280-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, wurde am XXXX in Österreich geboren und wurde von Seiten seiner gesetzlichen Vertretung mit Schriftsatz vom 26.08.2009 ein Antrag auf internationalen Schutz für ihn gestellt.römisch eins.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, wurde am römisch 40 in Österreich geboren und wurde von Seiten seiner gesetzlichen Vertretung mit Schriftsatz vom 26.08.2009 ein Antrag auf internationalen Schutz für ihn gestellt.

2. Am 01.09.2009 wurde die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen EAST niederschriftlich befragt. Dabei gab die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers an, sie habe für ihr Kind einen Asylantrag gestellt, weil sie in Tschetschenien Probleme hätten. Für ihr Kind würden dieselben Fluchtgründe gelten.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.10.2009, Zl. 09 10.280-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen und wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt III. gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.10.2009, Zl. 09 10.280-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen und wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung der Mutter des Beschwerdeführers auch diesem (Familien-)

Verfahren zugrunde gelegt werde.

4. Gegen diesen Bescheid wurde von der Mutter des Beschwerdeführers innerhalb offener Frist Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.

5. Das Verfahren wurde in der Folge unter Anwendung der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes der Gerichtsabteilung D/15 zugewiesen.

6. Aufgrund eines Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses des Asylgerichtshofes vom 11.08.2011 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung D/15 abgenommen und dem nunmehr zuständigen vorsitzenden Richter zugewiesen.

7. Mit Beschluss vom heutigen Tag, Zl. D1 266557-2/2008/4E, wies der Asylgerichtshof die im Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers erhobene Berufung (nunmehr Beschwerde) mangels ordnungsgemäßer Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurück.7. Mit Beschluss vom heutigen Tag, Zl. D1 266557-2/2008/4E, wies der Asylgerichtshof die im Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers erhobene Berufung (nunmehr Beschwerde) mangels ordnungsgemäßer Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurück.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte sind Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG; die betreffenden Verfahren stellen sich daher als Familienverfahren (im Inland) gemäß § 34 AsylG dar.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte sind Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG; die betreffenden Verfahren stellen sich daher als Familienverfahren (im Inland) gemäß Paragraph 34, AsylG dar.

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.

3. Mit dem unter Punkt I.7. genannten Beschluss hat der Asylgerichtshof die im Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde) mangels ordnungsgemäßer Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Das Asylverfahren der Mutter des Beschwerdeführers ist somit wieder beim Bundesasylamt anhängig und befindet sich im Stadium vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides.3. Mit dem unter Punkt römisch eins.7. genannten Beschluss hat der Asylgerichtshof die im Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde) mangels ordnungsgemäßer Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückgewiesen. Das Asylverfahren der Mutter des Beschwerdeführers ist somit wieder beim Bundesasylamt anhängig und befindet sich im Stadium vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides.

Da die Mutter, deren Familienangehörigkeit zum minderjährigen Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall auch nicht vom Bundesasylamt in Zweifel gezogen wurde, Mitglied einer Kernfamilie im Sinne des obzitierten § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005 ist, konnte im Lichte des § 34 Abs. 4 AsylG (wonach die Verfahren "unter einem zu führen" sind) auch der den Antrag auf internationalen Schutz vom 26.08.2009 abweisende angefochtene Bescheid keinen Bestand haben (Erläut. zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402; siehe weiters VwGH 20.04.2006, Zlen. 2005/01/0556 bis 0560) und war im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG zu beheben.Da die Mutter, deren Familienangehörigkeit zum minderjährigen Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall auch nicht vom Bundesasylamt in Zweifel gezogen wurde, Mitglied einer Kernfamilie im Sinne des obzitierten Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Asylgesetz 2005 ist, konnte im Lichte des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG (wonach die Verfahren "unter einem zu führen" sind) auch der den Antrag auf internationalen Schutz vom 26.08.2009 abweisende angefochtene Bescheid keinen Bestand haben (Erläut. zur RV, 952 BlgNR römisch 22 . GP; vergleiche zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402; siehe weiters VwGH 20.04.2006, Zlen. 2005/01/0556 bis 0560) und war im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG zu beheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidbehebung, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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