Norm
AsylG 1997 §10 Abs5Spruch
D1 316126-1/2010/31E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Weißrussland, vertreten durch Dr. Michael HOFBAUER, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2007, Zl. 05 19.197-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.07.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Weißrussland, vertreten durch Dr. Michael HOFBAUER, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2007, Zl. 05 19.197-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.07.2011 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Weißrusslands, stellte am 10.11.2005 einen Antrag auf Gewährung von Asyl in Österreich, nachdem er zuvor schlepperunterstützt in das Bundesgebiet gelangt war.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Weißrusslands, stellte am 10.11.2005 einen Antrag auf Gewährung von Asyl in Österreich, nachdem er zuvor schlepperunterstützt in das Bundesgebiet gelangt war.
2. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am 22.11.2005 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, führte der Beschwerdeführer bezüglich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen aus, dass er in seiner Heimat selbständiger Unternehmer gewesen sei und ab dem Jahr 2000 "an gewisse Gruppierungen" Schutzgeld bezahlen habe müssen, damit ihm nichts passiere. Dies sei "so üblich". Da seine Gewinne mit der Zeit immer höher geworden seien, habe man auch die von ihm zu leistenden Beträge mehrmals erhöht, sodass er gegen Ende des Sommers 2004 vor der Situation gestanden sei, dass die verlangten Schutzgelder bereits höher als seine Einnahmen gewesen wären und habe er sich deshalb an die Polizei gewandt. Die Beamten hätten von ihm ebenfalls "einen gewissen Geldbetrag" verlangt, den er auch bezahlt habe. Trotzdem seien wenige Tage später wieder "einige Gelderpresser" aufgetaucht und hätten abermals Schutzgeld gefordert. Obwohl er diesbezüglich die Polizei verständigt habe, die ihm gesagt habe, dass er sich keine Sorgen machen solle, sei er am Abend des darauffolgenden Tages von den Erpressern entführt, verprügelt und in einem Waldstück zurückgelassen worden. Erst nach etwa dreieinhalb Wochen habe er wieder arbeiten gehen können und seien danach gleich wieder "diese Männer" aufgetaucht und hätten Geld von ihm verlangt. Da er jedoch nichts mehr gehabt habe, hätte er seine Geschäfte und Fahrzeuge verkaufen müssen und sich anschließend versteckt. Nachdem er seine Frau und sein Kind zu den Schwiegereltern gebracht habe, hätte er seine Flucht ins Ausland geplant.
3. Am 08.05.2007 wurde der Beschwerdeführer durch einen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, neuerlich zu seinen behaupteten Fluchtgründen einvernommen. Dabei gab dieser kurz zusammengefasst an, seit dem Jahr 2000 ein Geschäft geführt zu haben. Eines Tages sei "eine Gruppierung/Banditen" gekommen und habe man von ihm monatliche Geldbeträge gefordert. Im Jahr 2004 hätte man bereits USD 3000,- von ihm verlangt. Da er nicht soviel verdient habe, hätte er die Polizei eingeschaltet. Dort habe man ihm mitgeteilt, dass gegen eine Zahlung von USD 1500,- seine Probleme gelöst werden könnten. Nachdem die Erpresser das nächste Mal gekommen seien, habe er die Zahlung verweigert und sich an den von ihm bestochenen Milizbeamten gewandt. Trotzdem sei er von den Banditen bedroht, entführt und außerhalb der Stadt zusammengeschlagen worden. Als er wieder arbeitsfähig gewesen sei, hätten die Erpresser neuerlich Geld verlangt. Nachdem ihm die Miliz beim letzten Mal nicht geholfen habe, sei er nicht mehr hingegangen, sondern habe den Banditen angeboten, seine Autobusse zu verkaufen, um zu Geld zu kommen. Anfang 2005 sei er dann in die Russische Föderation gereist, wo er sich bis zum Herbst versteckt habe. Da er keine Registrierung erhalten habe, sei er nach XXXX zurückgefahren und habe sich via Internet erkundigt, wie man illegal ins Ausland gelangen könne. Im August 2006 sei dann seine Gattin nach XXXX zurückgekehrt, da sie gedacht habe, die Lage hätte sich wieder normalisiert. Im Winter 2006/2007 hätten die Banditen aber von ihrer Rückkehr erfahren und auch sie bedroht.3. Am 08.05.2007 wurde der Beschwerdeführer durch einen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, neuerlich zu seinen behaupteten Fluchtgründen einvernommen. Dabei gab dieser kurz zusammengefasst an, seit dem Jahr 2000 ein Geschäft geführt zu haben. Eines Tages sei "eine Gruppierung/Banditen" gekommen und habe man von ihm monatliche Geldbeträge gefordert. Im Jahr 2004 hätte man bereits USD 3000,- von ihm verlangt. Da er nicht soviel verdient habe, hätte er die Polizei eingeschaltet. Dort habe man ihm mitgeteilt, dass gegen eine Zahlung von USD 1500,- seine Probleme gelöst werden könnten. Nachdem die Erpresser das nächste Mal gekommen seien, habe er die Zahlung verweigert und sich an den von ihm bestochenen Milizbeamten gewandt. Trotzdem sei er von den Banditen bedroht, entführt und außerhalb der Stadt zusammengeschlagen worden. Als er wieder arbeitsfähig gewesen sei, hätten die Erpresser neuerlich Geld verlangt. Nachdem ihm die Miliz beim letzten Mal nicht geholfen habe, sei er nicht mehr hingegangen, sondern habe den Banditen angeboten, seine Autobusse zu verkaufen, um zu Geld zu kommen. Anfang 2005 sei er dann in die Russische Föderation gereist, wo er sich bis zum Herbst versteckt habe. Da er keine Registrierung erhalten habe, sei er nach römisch 40 zurückgefahren und habe sich via Internet erkundigt, wie man illegal ins Ausland gelangen könne. Im August 2006 sei dann seine Gattin nach römisch 40 zurückgekehrt, da sie gedacht habe, die Lage hätte sich wieder normalisiert. Im Winter 2006 aus 2007, hätten die Banditen aber von ihrer Rückkehr erfahren und auch sie bedroht.
4. Mit Bescheid vom 27.09.2007, Zl. 05 19.197-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 10.11.2005 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idF. BGBl I Nr. 101/2003, ab (Spruchpunkt I.), stellte zugleich fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Weißrussland gemäß § 8 Absatz 1 AsylG idF. BGBl I Nr. 101/2003, zulässig sei (Spruchpunkt II.) und wies diesen unter einem gemäß § 8 Absatz 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland aus (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid vom 27.09.2007, Zl. 05 19.197-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 10.11.2005 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte zugleich fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Weißrussland gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies diesen unter einem gemäß Paragraph 8, Absatz 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer - obwohl er behauptet hätte, in seiner Heimat selbständiger Unternehmer gewesen zu sein - "tatsächlich nicht die geringste Ahnung von Geschäfts- bzw. Unternehmensführung" gehabt habe und darüber hinaus auch nicht in der Lage gewesen sei, "in wesentlichen Elementen ein widerspruchsfreies (bzgl. seiner eigenen Angaben und den Angaben der Gattin) Vorbringen darzulegen". Auf Fragen bezüglich seiner Tätigkeit habe er höchst vage und allgemein gehaltene Antworten gegeben bzw. sich hinsichtlich essentieller Details widersprüchlich geäußert. Insgesamt habe den Angaben des Beschwerdeführers über seine Fluchtgründe somit die Glaubwürdigkeit versagt werden müssen.
5. Dieser Bescheid des Bundesasylamtes wurde nach Zustellversuchen an der Wohnadresse des Beschwerdeführers (XXXX) am 01. und 02.10.2007 schließlich beim Zustellpostamt XXXX hinterlegt (vgl. AS 220) und langte am 30.10.2007 mit dem Vermerk "Retour - Nicht behoben" wieder beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, ein (AS 269).5. Dieser Bescheid des Bundesasylamtes wurde nach Zustellversuchen an der Wohnadresse des Beschwerdeführers (römisch 40 ) am 01. und 02.10.2007 schließlich beim Zustellpostamt römisch 40 hinterlegt vergleiche AS 220) und langte am 30.10.2007 mit dem Vermerk "Retour - Nicht behoben" wieder beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, ein (AS 269).
6. Mit Schriftsatz vom 23.11.2007 (Poststempel vom selben Tag) stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und einer Berufung gegen den Bescheid vom 27.09.2007, Zl. 05 19.197-BAW, wobei er begründend angab, dass er eine allfällige Hinterlegungsanzeige des Zustellorgans nicht erhalten habe, da die Brieffachanlage seines Wohnhauses "in einem äußerst desolaten Zustand" sei und mehrere Fächer aufgebogen bzw. nicht schließbar und daher allgemein zugänglich seien. Zur Untermauerung des Vorbringens wurden dem Schriftsatz mehrere Farbfotos beigelegt, die die Postfächer im Wohnhaus des Beschwerdeführers zeigen. Da es für ihn unabwendbar gewesen sei, trotz täglicher Nachschau - wohl wegen der desolaten Postkastenanlage - nicht in den Besitz der Hinterlegungsanzeige zu gelangen, sei seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben.
In Bezug auf den Inhalt seines Asylantrages merkte der Beschwerdeführer an, dass das Bundesasylamt zu Unrecht auf seine Unglaubwürdigkeit geschlossen habe, zumal sich seine Gattin und seine Mutter mit allen organisatorischen Fragen seines Unternehmertums beschäftigt hätten und zudem übersehen werde, dass in den Nachfolgestaaten der UdSSR viele Geschäfte "auf informeller Basis" abgeschlossen worden seien, sodass eine Buchhaltung häufig gar nicht oder "nur formhalber" geführt worden sei. Ausgehend von den Länderfeststellungen im bekämpften Bescheid sei es wiederum wahrscheinlich, dass die Polizei mit den Schutzgelderpressern gemeinsame Sache gemacht habe und er bei einer Rückkehr auch einer Bedrohung durch Staatsorgane ausgesetzt bzw. vor privater Verfolgung nicht geschützt wäre. Außerdem wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er bereits aufgrund seiner Asylantragstellung im Ausland in seiner Heimat wegen Landesverrats angeklagt und verurteilt werden könnte, sodass auch deshalb seine Abschiebung nach Weißrussland nicht zulässig sei.
7. Mit Bescheid vom 29.11.2007, Zl. 05 19.197-BAW, wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers gemäß § 71 Absatz 1 Ziffer 1 AVG 1991, BGBl. 51/1991, idgF., stattgegeben.7. Mit Bescheid vom 29.11.2007, Zl. 05 19.197-BAW, wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 71, Absatz 1 Ziffer 1 AVG 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991,, idgF., stattgegeben.
8. Die zum damaligen Zeitpunkt zuständige Rechtsmittelinstanz - der Unabhängige Bundesasylsenat - wies mit Bescheid vom 31.01.2008, Zl. 316.126-1/4E-XIX/61/07, die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2007, Zl. 05 19.197-BAW, gemäß §§ 7 und 8 AsylG ab, wobei begründend im Wesentlichen auf die Erwägungsgründe des angefochtenen Bescheides verwiesen wurde.8. Die zum damaligen Zeitpunkt zuständige Rechtsmittelinstanz - der Unabhängige Bundesasylsenat - wies mit Bescheid vom 31.01.2008, Zl. 316.126-1/4E-XIX/61/07, die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2007, Zl. 05 19.197-BAW, gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG ab, wobei begründend im Wesentlichen auf die Erwägungsgründe des angefochtenen Bescheides verwiesen wurde.
9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, welcher dieser Beschwerde mit Erkenntnis vom 30.03.2010, Zl. 2008/19/0278-9, stattgab. In seinen Entscheidungsgründen verwies der Verwaltungsgerichtshof auf die die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers betreffenden Erkenntnisse vom 30.03.2010, Zlen. 2008/19/0686 und 2008/19/0682. Aufgrund der Bestimmungen des Familienverfahrens (§ 10 Abs. 5 AsylG) müsse dem Beschwerdeführer der gleiche Schutzumfang wie den anderen Familienmitgliedern zukommen, zumal noch nicht feststehe, ob und welchen Schutz seine Frau und seine Tochter erlangen könnten.9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, welcher dieser Beschwerde mit Erkenntnis vom 30.03.2010, Zl. 2008/19/0278-9, stattgab. In seinen Entscheidungsgründen verwies der Verwaltungsgerichtshof auf die die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers betreffenden Erkenntnisse vom 30.03.2010, Zlen. 2008/19/0686 und 2008/19/0682. Aufgrund der Bestimmungen des Familienverfahrens (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG) müsse dem Beschwerdeführer der gleiche Schutzumfang wie den anderen Familienmitgliedern zukommen, zumal noch nicht feststehe, ob und welchen Schutz seine Frau und seine Tochter erlangen könnten.
10. Nach Übermittlung des Verwaltungsaktes an die Nachfolgebehörde des Unabhängigen Bundesasylsenats, den Asylgerichtshof, wurde das gegenständliche Verfahren in Anwendung der Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung D/1 zugewiesen.
11. Am 19.07.2011 führte der Asylgerichtshof in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Beisein ihres rechtsfreundlichen Vertreters befragt wurden. Ein Vertreter der belangten Behörde erschien trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung unentschuldigt nicht.
12. Mit Beschlüssen vom heutigen Tag, Zlen. D1 317656-1/2010/17E bzw. D1 317658-1/2010/17E, wies der Asylgerichtshof die in den Verfahren der Ehefrau und der Tochter des Beschwerdeführers erhobenen Berufungen (Beschwerden) mangels ordnungsgemäßer Zustellung der jeweiligen Bescheide des Bundesasylamtes gemäß § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurück.12. Mit Beschlüssen vom heutigen Tag, Zlen. D1 317656-1/2010/17E bzw. D1 317658-1/2010/17E, wies der Asylgerichtshof die in den Verfahren der Ehefrau und der Tochter des Beschwerdeführers erhobenen Berufungen (Beschwerden) mangels ordnungsgemäßer Zustellung der jeweiligen Bescheide des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurück.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß § 1 Z 6 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.2. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.
Familienangehörige eines Asylberechtigten, subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 in Verbindung mit § 15) oder Asylwerbers stellen einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat (§ 10 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003).Familienangehörige eines Asylberechtigten, subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 15,) oder Asylwerbers stellen einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat (Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,).
Gemäß § 10 Abs. 2 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 idF BGBl. I Nr. 101/2003, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß § 3 Asyl zu gewähren. Abs. 2 gilt (§ 10 Abs. 3 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 idF BGBl. I Nr. 101/2003).Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß Paragraph 3, Asyl zu gewähren. Absatz 2, gilt (Paragraph 10, Absatz 3, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,).
3. Mit den unter Punkt I.12. genannten Beschlüssen hat der Asylgerichtshof die in den Verfahren der Ehefrau und der Tochter des Beschwerdeführers erhobenen Berufungen (nunmehr: Beschwerden) mangels ordnungsgemäßer Zustellung der jeweiligen Bescheide des Bundesasylamtes gemäß § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Die Asylverfahren der Ehefrau und der Tochter des Beschwerdeführers sind somit wieder beim Bundesasylamt anhängig und befinden sich im Stadium vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides.3. Mit den unter Punkt römisch eins.12. genannten Beschlüssen hat der Asylgerichtshof die in den Verfahren der Ehefrau und der Tochter des Beschwerdeführers erhobenen Berufungen (nunmehr: Beschwerden) mangels ordnungsgemäßer Zustellung der jeweiligen Bescheide des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückgewiesen. Die Asylverfahren der Ehefrau und der Tochter des Beschwerdeführers sind somit wieder beim Bundesasylamt anhängig und befinden sich im Stadium vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides.
Da die Ehefrau und die Tochter, deren Familienangehörigkeit zum Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall auch nicht vom Bundesasylamt in Zweifel gezogen wurde, Mitglieder einer Kernfamilie im Sinne des obzitierten § 1 Z 6 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, sind, konnte im Lichte des § 10 Abs. 5 AsylG (wonach die Verfahren "unter einem zu führen" sind) auch der den Asylantrag vom 10.11.2005 abweisende angefochtene Bescheid keinen Bestand haben (vgl. VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402 bis 0404; ) und war im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG zu beheben.Da die Ehefrau und die Tochter, deren Familienangehörigkeit zum Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall auch nicht vom Bundesasylamt in Zweifel gezogen wurde, Mitglieder einer Kernfamilie im Sinne des obzitierten Paragraph eins, Ziffer 6, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, sind, konnte im Lichte des Paragraph 10, Absatz 5, AsylG (wonach die Verfahren "unter einem zu führen" sind) auch der den Asylantrag vom 10.11.2005 abweisende angefochtene Bescheid keinen Bestand haben vergleiche VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402 bis 0404; ) und war im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG zu beheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheidbehebung, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
20.09.2011