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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §10 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des A B in W, geboren am 29. September 1971, vertreten durch Hofbauer & Wagner Rechtsanwälte Partnerschaft, in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 31. Jänner 2008, Zl. 316.126-1/4E-XIX/61/07, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des A B in W, geboren am 29. September 1971, vertreten durch Hofbauer & Wagner Rechtsanwälte Partnerschaft, in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 31. Jänner 2008, Zl. 316.126-1/4E-XIX/61/07, betreffend Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein weißrussischer Staatsangehöriger, ist der Ehemann von L P und Vater von U B, die gegen die in ihrer Asylangelegenheit ergangenen Bescheide der belangten Behörde (Zurückweisung ihrer Wiedereinsetzungsanträgen und Berufungen als verspätet) ebenfalls Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof erhoben haben (protokolliert zu hg. Zlen. 2008/19/0686 und 2008/19/0682).
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 10. November 2005 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101 (AsylG), abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Weißrussland gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG dorthin ausgewiesen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 10. November 2005 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt , I Nr. 101 (AsylG), abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Weißrussland gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG dorthin ausgewiesen.
Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Mit Erkenntnissen vom heutigen Tag, Zlen. 2008/19/0686 und 2008/19/0682, wurden die Berufungsbescheide der belangten Behörde betreffend die Ehefrau und Tochter des Beschwerdeführers insoweit behoben, als die Zurückweisung von deren Berufungen als verspätet rechtswidrig gewesen sei.
Dieser Umstand schlägt im Familienverfahren (§ 10 Abs. 5 AsylG) auch auf den Beschwerdeführer durch, zumal noch nicht feststeht, ob und welchen Schutz seine Familienmitglieder erlangen können, dem Beschwerdeführer aber der gleiche Schutzumfang zugute kommen muss.Dieser Umstand schlägt im Familienverfahren (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG) auch auf den Beschwerdeführer durch, zumal noch nicht feststeht, ob und welchen Schutz seine Familienmitglieder erlangen können, dem Beschwerdeführer aber der gleiche Schutzumfang zugute kommen muss.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben, ohne dass auf sein weiteres Beschwerdevorbringen inhaltlich einzugehen wäre.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben, ohne dass auf sein weiteres Beschwerdevorbringen inhaltlich einzugehen wäre.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 30. März 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008190278.X00Im RIS seit
29.04.2010Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010