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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §63 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde der U B in W, geboren am 17. April 2000, vertreten durch Hofbauer & Wagner Rechtsanwälte Partnerschaft, in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 24. April 2008, Zl. 317.658-1/3E-XIX/61/08, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Zurückweisung einer Berufung in einer Asylangelegenheit (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt II. (Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 27. September 2007 als verspätet) wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt römisch zwei. (Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 27. September 2007 als verspätet) wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
Im Übrigen (hinsichtlich des Spruchpunkts I. des angefochtenen Bescheids) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Im Übrigen (hinsichtlich des Spruchpunkts römisch eins. des angefochtenen Bescheids) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die minderjährige Beschwerdeführerin ist die Tochter von L P, die gegen einen in ihrer Asylangelegenheit ergangenen Bescheid der belangten Behörde ebenfalls Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben hat (protokolliert zu hg. Zl. 2008/19/0686).
Sowohl der Sachverhalt als auch die Rechtsfragen sind im vorliegenden Beschwerdefall und in jenem der Mutter der Beschwerdeführerin in den entscheidenden Punkten ident.
Mit hg. Erkenntnis vom heutige Tag wurde der die Mutter der Beschwerdeführerin betreffende Berufungsbescheid der belangten Behörde in seinem Spruchpunkt II. (Zurückweisung der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 27. September 2007 als verspätet) gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde jedoch als unbegründet abgewiesen. Die Begründung dieses Erkenntnisses, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, trifft in gleicher Weise für den vorliegenden Beschwerdefall zu, weshalb in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat auch gleichlautend zu entscheiden war.Mit hg. Erkenntnis vom heutige Tag wurde der die Mutter der Beschwerdeführerin betreffende Berufungsbescheid der belangten Behörde in seinem Spruchpunkt römisch zwei. (Zurückweisung der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 27. September 2007 als verspätet) gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde jedoch als unbegründet abgewiesen. Die Begründung dieses Erkenntnisses, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, trifft in gleicher Weise für den vorliegenden Beschwerdefall zu, weshalb in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat auch gleichlautend zu entscheiden war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 30. März 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008190682.X00Im RIS seit
29.04.2010Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010