Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E7 313.913-1/2008/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2007, FZ. 07 05.341-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.09.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch die Mutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2007, FZ. 07 05.341-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.09.2010 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und 2 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idgF stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 idgF stattgegeben und römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes der Flüchtlingsstatus zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes der Flüchtlingsstatus zukommt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der minderjährige und in Österreich nachgeborene Beschwerdeführer (im Weiteren auch: BF) stellte am 12.06.2007 bei der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz.
Diese legte dabei als Identitätsnachweis des BF eine Geburtsurkunde vom 08.06.2007 und jeweils Meldebestätigungen vor.
Am 16.07.2007 wurde die Mutter des BF an der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
Sie brachte in türkischer Sprache vor, der BF sei ein in Österreich geborener türkischer Staatsangehöriger, der türkischen Volksgruppe zugehörig und Moslem. Er lebe mit seinen Familienangehörigen in einem gemeinsamen Haushalt.
Zu allfälligen Antragsgründen befragt legte sie dar, ihr Sohn habe keine eigenen Antragsgründe, die von ihr selbst geltend gemachten Antragsgründe würden auch für ihn gelten.
Der Mutter des BF wurden in der Folge länderkundliche Informationen der Behörde zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit der Stellungnahme dazu gegeben.
3. Mit dem bekämpften Bescheid vom 27.07.2007 wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab. In Spruchpunkt II wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. In Spruchpunkt III wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österr. Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.3. Mit dem bekämpften Bescheid vom 27.07.2007 wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab. In Spruchpunkt römisch zwei wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei wurde der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österr. Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
Begründend stellte die Behörde nach der Wiedergabe des Verfahrensgangs und des Vorbringens der Mutter des BF sowie der herangezogenen Beweismittel fest, dass die Identität des BF feststehe, er türkischer Staatsangehöriger sei und das gemeinsame Kind seiner in Österreich als Asylwerber aufhältigen Eltern sei. Er habe mit dem Vorbringen seiner Mutter als gesetzliche Vertreterin keine asylrelevante Verfolgung oder eine Gefährdung iSd § 50 FPG oder berechtigte Gründe gegen eine Ausweisung geltend gemacht. Seinen Eltern sei zudem erstinstanzlich weder Asyl noch subsidiärer Schutz zuerkannt worden, deren Verfahren seien jeweils bei der Berufungsbehärde anhängig. Im Weiteren traf die Behörde einige länderkundliche Feststellungen zur allgemeinen Situation in der Türkei.Begründend stellte die Behörde nach der Wiedergabe des Verfahrensgangs und des Vorbringens der Mutter des BF sowie der herangezogenen Beweismittel fest, dass die Identität des BF feststehe, er türkischer Staatsangehöriger sei und das gemeinsame Kind seiner in Österreich als Asylwerber aufhältigen Eltern sei. Er habe mit dem Vorbringen seiner Mutter als gesetzliche Vertreterin keine asylrelevante Verfolgung oder eine Gefährdung iSd Paragraph 50, FPG oder berechtigte Gründe gegen eine Ausweisung geltend gemacht. Seinen Eltern sei zudem erstinstanzlich weder Asyl noch subsidiärer Schutz zuerkannt worden, deren Verfahren seien jeweils bei der Berufungsbehärde anhängig. Im Weiteren traf die Behörde einige länderkundliche Feststellungen zur allgemeinen Situation in der Türkei.
In ihrer Beweiswürdigung stützte sich die Behörde zu den Feststellungen die Person des BF betreffend auf die persönlichen Angaben der Mutter und die vorgelegten Personaldokumente. Auch die Feststellungen zu den Ausreisegründen ergaben sich aus ihren persönlichen Angaben.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die Behörde, dass im gg. Fall ein sogen. Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 vorliege. Da keinem Familienangehörigen des BF der Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, komme auch den BF betreffend eine solche Zuerkennung auf der Grundlage des § 34 AsylG nicht in Betracht. Aufgrund des Familienbezugs des BF zu seinen Eltern und seiner Schwester, die sich jeweils nur als Asylwerber in Österreich aufhalten, stelle sich auch die Ausweisung des BF aus Österreich in die Türkei als rechtskonform dar.In rechtlicher Hinsicht folgerte die Behörde, dass im gg. Fall ein sogen. Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 vorliege. Da keinem Familienangehörigen des BF der Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, komme auch den BF betreffend eine solche Zuerkennung auf der Grundlage des Paragraph 34, AsylG nicht in Betracht. Aufgrund des Familienbezugs des BF zu seinen Eltern und seiner Schwester, die sich jeweils nur als Asylwerber in Österreich aufhalten, stelle sich auch die Ausweisung des BF aus Österreich in die Türkei als rechtskonform dar.
Dieser Bescheid wurde der Mutter des BF am 01.08.2007 durch Hinterlegung am Postamt zugestellt.
4. Mit Schriftsatz vom 08.08.2007 erhob die Mutter des BF in seiner Sache gegen den erstinstanzlichen Bescheid in vollem Umfang Beschwerde.
5. Das gg. Beschwerdevefahren wurde der zuständigen Abteilung des AsylGH mit 25.06.2008 zugeteilt.
6. Am 21.09.2010 führte der Asylgerichtshof in der Sache des BF sowie der seiner Mutter in Anwesenheit derselben eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Vertreter des Bundesasylamtes war entschuldigt nicht erschienen.
In dieser Verhandlung wurde die Mutter des BF neuerlich zum bisherigen Vorbringen gehört, ihr die Gelegenheit zur Vorlage von Beweismitteln gegeben und wurde mit ihr die aktuelle Situation im Herkunftsstaat in Beziehung zu ihrem Vorbringen anhand der von Amts wegen als Beweismittel herangezogenen länderkundlichen Informationen erörtert. Auch wurde mit ihr ihre aktuelle Lebenssituation sowie die ihrer Angehörigen in der Türkei und in Österreich erörtert.
7. Mit Erkenntnis des AsylGH vom heutigen Tage zu Zl. E7 255.213-0/2008 wurde der Beschwerde der Mutter des BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2004, FZ. 0325.027-BAL, stattgegeben und dieser gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt.7. Mit Erkenntnis des AsylGH vom heutigen Tage zu Zl. E7 255.213-0/2008 wurde der Beschwerde der Mutter des BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2004, FZ. 0325.027-BAL, stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt und der gegenständlichen
Entscheidung zugrunde gelegt:
Der minderjährige und in Österreich nachgeborene BF trägt die im Spruch angeführten Personalien, er ist Staatsangehöriger der Türkei und führt mit seiner Mutter aktuell ein gemeinsames Familienleben.
Am 12.06.2007 brachte die Mutter des BF für ihn als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz ein, der erstinstanzlich gem. §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 idgF abgewiesen wurde, wogegen wiederum die Mutter des BF fristgerecht Beschwerde einbrachte.Am 12.06.2007 brachte die Mutter des BF für ihn als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz ein, der erstinstanzlich gem. Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 idgF abgewiesen wurde, wogegen wiederum die Mutter des BF fristgerecht Beschwerde einbrachte.
Der Beschwerde der Mutter des BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem deren Asylantrag abgewiesen worden war, wurde mit Erkenntnis des AsylGH vom heutigen Tage stattgegeben und dieser gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt.Der Beschwerde der Mutter des BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem deren Asylantrag abgewiesen worden war, wurde mit Erkenntnis des AsylGH vom heutigen Tage stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt.
2. Beweiswürdigung:
Als Beweismittel wurden herangezogen:
das erstinstanzliche Verfahrensergebnis
das Erkenntnis des AsylGH in der Beschwerdesache der Mutter des BF
2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des Verfahrens des BF sowie dem seiner Mutter.
III. Rechtlich folgt:römisch drei. Rechtlich folgt:
1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011 AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß Paragraph 75, AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 147/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".Gemäß Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 147 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
2.1. Im gegenständlichen Fall waren nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr den BF selbst betreffend aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.
3. Der § 34 Abs. 1 AsylG lautet:3. Der Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet:
Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder eines Asylwerbers einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder eines Asylwerbers einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,
1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist,1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist,
oder
2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist. Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art 8 MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31). Nach dem zitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art. 8 EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist. Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,). Nach dem zitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Artikel 8, EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung erhoben, so gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung erhoben, so gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
3.1. Aufgrund der Gewährung des Status der Asylberechtigten an die Mutter des BF im Beschwerdeverfahren war auch dem BF im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 dieser Status zuzuerkennen, zumal er mit seiner Mutter aktuell auch ein gemeinsames Familienleben führt.3.1. Aufgrund der Gewährung des Status der Asylberechtigten an die Mutter des BF im Beschwerdeverfahren war auch dem BF im Rahmen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 dieser Status zuzuerkennen, zumal er mit seiner Mutter aktuell auch ein gemeinsames Familienleben führt.
4. Auf der Grundlage dieser Ausführungen war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
03.10.2011