TE AsylGH Erkenntnis 2011/8/31 E6 222482-10/2008

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Veröffentlicht am 31.08.2011
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Spruch

E6 222.482-10/2008-15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kloibmüller als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Reichenvater, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2003, Zl. 03 15.175-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kloibmüller als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Reichenvater, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2003, Zl. 03 15.175-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste am 23.10.2000 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.10.2000 einen Asylantrag.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2001, Zl. 00 14.660-BAL, wurde der Antrag auf Gewährung von Asyl gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Gemäß § 8 AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei für zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2001, Zl. 00 14.660-BAL, wurde der Antrag auf Gewährung von Asyl gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei für zulässig erklärt.

In Erledigung der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.05.2002, Zl. 222.482/0-XIV/16/01, der Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2001, Zl. 00 14.660-BAL, behoben und gleichzeitig ausgesprochen, dass der Asylantrag des XXXX vom 24.10.2000 gemäßIn Erledigung der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.05.2002, Zl. 222.482/0-XIV/16/01, der Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2001, Zl. 00 14.660-BAL, behoben und gleichzeitig ausgesprochen, dass der Asylantrag des römisch 40 vom 24.10.2000 gemäß

§ 5 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen wird. Für die Prüfung dieses Asylantrages ist gemäß Artikel 6 des Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrages, BGBl III 1997/165 (Dubliner Übereinkommen), Italien zuständig. XXXX wird aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen.Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen wird. Für die Prüfung dieses Asylantrages ist gemäß Artikel 6 des Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrages, BGBl römisch drei 1997/165 (Dubliner Übereinkommen), Italien zuständig. römisch 40 wird aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen.

2. Am 23.05.2003 brachte der Beschwerdeführer gegenständlichen zweiten Asylantrag beim Bundesasylamt ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2003,

Zl. 03 15.175-BAG, wurde der Asylantrag vom 23.05.2003 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Zl. 03 15.175-BAG, wurde der Asylantrag vom 23.05.2003 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 04.12.2003 zugestellt, wogegen mit Schriftsatz vom 18.12.2003 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben wurde.

3. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die das Erst- und Zweitverfahren des Beschwerdeführers umfassenden Akte unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, den bekämpften Bescheid sowie gegenständlicher Beschwerde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1.1. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.römisch zwei.1.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.1.2. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 des AsylG 2005 sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.römisch zwei.1.2. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 des AsylG 2005 sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009.Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,.

Gemäß § 44 Abs 1 AsylG 1997 werden Asylanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Die §§ 8, 15, 22, 23 Abs 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a sind gemäß § 44 Abs 3 leg cit in der Fassung BGBl. Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs 1 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 werden Asylanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt. Die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a sind gemäß Paragraph 44, Absatz 3, leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.

II.2.1. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

In bestimmten Fällen hat die Sachentscheidung der Berufungsbehörde (hier: des Asylgerichtshofes als Beschwerdeinstanz in Asylsachen) auch in einer bloßen Kassation des angefochtenen Bescheides zu bestehen; dies dann, wenn nach der materiell-rechtlichen Situation die Erlassung eines Bescheides überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahrens (hier: während des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof) unzulässig geworden ist und allein die Kassation eines solchen Bescheides den von der Rechtsordnung gewünschten Zustand herstellen kann (VwGH 29.10.1996, Zl. 95/07/0227; 30.01.2004, Zl. 2000/02/0118).

II.2.2. Im Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.05.2002,römisch zwei.2.2. Im Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.05.2002,

Zl. 222.482/0-XIV/16/01, mit welchem der Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2001, Zl. 00 14.660-BAL, behoben wurde, wurde ausgesprochen, dass der Asylantrag des XXXX vom 24.10.2000 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen wird. Für die Prüfung dieses Asylantrages ist gemäß Artikel 6 des Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrages, BGBl III 1997/165 (Dubliner Übereinkommen), Italien zuständig. XXXX wird aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen.Zl. 222.482/0-XIV/16/01, mit welchem der Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2001, Zl. 00 14.660-BAL, behoben wurde, wurde ausgesprochen, dass der Asylantrag des römisch 40 vom 24.10.2000 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen wird. Für die Prüfung dieses Asylantrages ist gemäß Artikel 6 des Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrages, BGBl römisch drei 1997/165 (Dubliner Übereinkommen), Italien zuständig. römisch 40 wird aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen.

Im zweiten Asylverfahren den Beschwerdeführer betreffend wurde vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid vom 02.12.2003, Zl. 03 15.175-BAG, unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.05.2002 ausgesprochen, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 23.05.2003 wegen entschiedener Sache gemäß

§ 68 AVG zurückgewiesen wird.Paragraph 68, AVG zurückgewiesen wird.

Vom Bundesasylamt wurden folglich in Verkennung des Sachverhaltes, dass der erste Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 5 AsylG 1997 zurückgewiesen wurde, keinerlei Konsultationen nach dem Dubliner Übereinkommen mehr geführt, weshalb sämtliche Überstellungsfristen mittlerweile abgelaufen sind und daher eine zurückweisende Entscheidung wegen des Vorliegens einer entschiedenen Sache nicht zulässig war.Vom Bundesasylamt wurden folglich in Verkennung des Sachverhaltes, dass der erste Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 5, AsylG 1997 zurückgewiesen wurde, keinerlei Konsultationen nach dem Dubliner Übereinkommen mehr geführt, weshalb sämtliche Überstellungsfristen mittlerweile abgelaufen sind und daher eine zurückweisende Entscheidung wegen des Vorliegens einer entschiedenen Sache nicht zulässig war.

Da der Beschwerdeführer seit dieser Entscheidung des Bundesasylamtes nach wie vor in Österreich durchgehend aufhältig ist, war im Zusammenhang mit dem Umstand, dass mittlerweile sämtliche Überstellungsfristen des Dubliner Übereinkommens abgelaufen bzw. verfristet sind, der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben, da nur allein durch die Kassation des Bescheides der von der Rechtsordnung gewünschte Zustand hergestellt werden kann.Da der Beschwerdeführer seit dieser Entscheidung des Bundesasylamtes nach wie vor in Österreich durchgehend aufhältig ist, war im Zusammenhang mit dem Umstand, dass mittlerweile sämtliche Überstellungsfristen des Dubliner Übereinkommens abgelaufen bzw. verfristet sind, der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben, da nur allein durch die Kassation des Bescheides der von der Rechtsordnung gewünschte Zustand hergestellt werden kann.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidbehebung

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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