Norm
AVG §63 Abs5Spruch
D9 258215-3/2008/6E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stracker als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. März 2008, FZ. 03 36.394-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stracker als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. März 2008, FZ. 03 36.394-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 iVm § 61 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, und § 63 Abs. 5 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. Nr. 471/1995, als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in Verbindung mit Paragraph 61, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und Paragraph 63, Absatz 5, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1995,, als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. 1. Der (vermeintliche) Beschwerdeführer, ein russischer Staatsbürger und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 25. November 2003 einen Asylantrag.römisch eins. 1. Der (vermeintliche) Beschwerdeführer, ein russischer Staatsbürger und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 25. November 2003 einen Asylantrag.
Am 13. Dezember 2004 wurde er vom Bundesasylamt, XXXX, zu Fluchtweg und Fluchtgründen einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen führte er im Wesentlichen aus, dass zwei seiner Freunde getötet worden seien. Er habe wie die getöteten Freunde Angehörige, die "Kämpfer" gewesen seien. Auf den Vorhalt, aus der Slowakischen Republik nach Österreich eingereist zu sein, gab der Antragsteller an, zur "Slowakei kein Vertrauen" zu haben.Am 13. Dezember 2004 wurde er vom Bundesasylamt, römisch 40 , zu Fluchtweg und Fluchtgründen einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen führte er im Wesentlichen aus, dass zwei seiner Freunde getötet worden seien. Er habe wie die getöteten Freunde Angehörige, die "Kämpfer" gewesen seien. Auf den Vorhalt, aus der Slowakischen Republik nach Österreich eingereist zu sein, gab der Antragsteller an, zur "Slowakei kein Vertrauen" zu haben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. Dezember 2004, Zl. 03 36.394-BAG, wurde der Asylantrag vom 25. November 2003 - ohne in die Sache einzutreten - gemäß § 4 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl I 1997/97 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. Dezember 2004, Zl. 03 36.394-BAG, wurde der Asylantrag vom 25. November 2003 - ohne in die Sache einzutreten - gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl römisch eins 1997/97 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben, wobei insbesondere ausgeführt wurde, dass die Behörde erster Instanz es unterlassen habe, die slowakische Vollzugspraxis zu prüfen. Der Unabhängige Bundesasylsenat habe erst vor kurzem die Slowakische Republik als nicht sicher erkannt.
Am 9. Februar 2005 wurde der Beschwerdeführer neuerlich zu seinen Fluchtgründen einvernommen. Dabei wurden die Fluchtgründe dahingehend ergänzt, dass einer der Verwandten mit dem selben Familiennamen unter den Kämpfern sei und es viele Fälle gegeben habe, wo Personen unter ähnlichen Voraussetzungen von Russen getötet worden seien, so auch zwei Freunde des Beschwerdeführers.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. Februar 2005, Zl. 03 36.394-BAG, wurde I. über den Berufungsantrag vom 30. Dezember 2004 gemäß § 64a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 idgF., folgende Berufungsvorentscheidung getroffen:Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. Februar 2005, Zl. 03 36.394-BAG, wurde römisch eins. über den Berufungsantrag vom 30. Dezember 2004 gemäß Paragraph 64 a, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 idgF., folgende Berufungsvorentscheidung getroffen:
Mit Spruchpunkt II. wurde der Asylantrag vom 25. November 2003 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach "Rußland"[sic] gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, für zulässig erklärt und dieser mit Spruchpunkt IV. gemäß § 8 Absatz 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Asylantrag vom 25. November 2003 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach "Rußland"[sic] gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, für zulässig erklärt und dieser mit Spruchpunkt römisch vier. gemäß Paragraph 8, Absatz 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Bezogen auf diesen Bescheid stellte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24. Februar 2005 einen Vorlageantrag gemäß § 64a AVG und verwies auf seine Berufungsausführungen vom 30. Dezember 2004.Bezogen auf diesen Bescheid stellte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24. Februar 2005 einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 64 a, AVG und verwies auf seine Berufungsausführungen vom 30. Dezember 2004.
Mit Bescheid vom 3. Mai 2005, Zl. 258.215/0-VI/18/05, hob der Unabhängige Bundesasylsenat den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Asylantrag des Beschwerdeführers - ohne in die Sache einzutreten - gemäß § 4 Abs. 1 Asylgesetz 1997 als unzulässig zurückgewiesen worden war, gemäß § 32 Abs. 2 Asylgesetz 1997 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.Mit Bescheid vom 3. Mai 2005, Zl. 258.215/0-VI/18/05, hob der Unabhängige Bundesasylsenat den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Asylantrag des Beschwerdeführers - ohne in die Sache einzutreten - gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Asylgesetz 1997 als unzulässig zurückgewiesen worden war, gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Asylgesetz 1997 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
2. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 1. August 2005 ein weiteres Mal vom Bundesasylamt, XXXX, niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen befragt.2. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 1. August 2005 ein weiteres Mal vom Bundesasylamt, römisch 40 , niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen befragt.
Mit Bescheid vom 29. September 2005, Zl. 03 36.394-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF ab (Spruchpunkt I.); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach "Russland" für zulässig (Spruchpunkt II.); gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wies es ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Russland" aus (Spruchpunkt III).Mit Bescheid vom 29. September 2005, Zl. 03 36.394-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF ab (Spruchpunkt römisch eins.); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach "Russland" für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.); gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wies es ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Russland" aus (Spruchpunkt römisch drei).
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung eingebracht, die im Wesentlichen vorbringt, dass der Antragsteller aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung Tschetschenien verlassen habe und dass die Inanspruchnahme einer inländischen Fluchtalternative und die Rückkehr in die Russische Föderation (außerhalb von Tschetschenien) derzeit nicht möglich sei.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 8. Oktober 2007, Zl. 258.215/1/4E-VI/18/05, wurde in Erledigung der Berufung vom 7. Oktober 2005 der Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. September 2005, Zl. 03 36.394-BAG, behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamtes zurückverwiesen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 8. Oktober 2007, Zl. 258.215/1/4E-VI/18/05, wurde in Erledigung der Berufung vom 7. Oktober 2005 der Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. September 2005, Zl. 03 36.394-BAG, behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamtes zurückverwiesen.
In seiner Begründung hielt der Unabhängige Bundesasylsenat ua. fest, dass "auch im Hinblick auf das Ersuchen des rechtsfreundlichen Vertreters vom 19. Jänner 2007" im vorliegenden Fall das dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben war.In seiner Begründung hielt der Unabhängige Bundesasylsenat ua. fest, dass "auch im Hinblick auf das Ersuchen des rechtsfreundlichen Vertreters vom 19. Jänner 2007" im vorliegenden Fall das dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben war.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2007 übermittelte der Unabhängige Bundesasylsenat dem Bundesasylamt den Verwaltungsakt unter Anschluss einer Kopie des Rückscheins und teilte mit, dass der ergangene Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 8. Oktober 2007, Zl. 258.215/1/4E-VI/18/05, "an den Vertreter d. Berufungswerbers" rechtswirksam zugestellt wurde.
3. Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt am 8. Jänner 2008 und 10. März 2008 neuerlich niederschriftlich einvernommen. Beide Ladungen wurde ausschließlich dem Beschwerdeführer zugestellt und wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich eines allfällig bestehenden Vollmachtverhältnisses nicht ansatzweise befragt.
Mit Bescheid vom 10. März 2008, Zl. 03 36.394-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 25. November 2003 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, idF BGBl. I Nr. 2003/101, erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach "Rußland" [sic] für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997, idF BGBl. I Nr. 2003/101, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Rußland" [sic] aus (Spruchpunkt III).Mit Bescheid vom 10. März 2008, Zl. 03 36.394-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 25. November 2003 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2003/101, erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach "Rußland" [sic] für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2003/101, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Rußland" [sic] aus (Spruchpunkt römisch drei).
Gemäß Zustellverfügung vom selben Tag wurde verfahrensgegenständlicher "Bescheid" dem vermeintlichen Beschwerdeführer zugestellt, welchem dieser durch Hinterlegung am 13. März 2008 zuging.
Mit Schriftsatz vom 26. März 2008, Postaufgabe am selben Tag, eingelangt bei der belangten Behörde am nächsten Tag erhob der Beschwerdeführer, verfahrensgegenständliche Beschwerde, die als Berufung bezeichnet ist.
Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde - der Unabhängige Bundesasylsenat - aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung D15 zugewiesen.
Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 11. August 2011 wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren mit Wirksamkeit vom 16. August 2011 dem nunmehr vorsitzenden Richter zugewiesen.
Mit Email vom 22. August 2011 teilte die Rechtsanwaltskanzlei XXXX mit, dass das anlässlich des Verfahrens vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 4. Jänner 2007 begründete Vollmachtsverhältnis mit 19. August 2011 aufgelöst wurde.Mit Email vom 22. August 2011 teilte die Rechtsanwaltskanzlei römisch 40 mit, dass das anlässlich des Verfahrens vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 4. Jänner 2007 begründete Vollmachtsverhältnis mit 19. August 2011 aufgelöst wurde.
II. Der Asylgerichtshof hat hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).2. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 Asylgesetz 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, Asylgesetz 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, geführt.
Gemäß § 44 Abs. 3 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, auch auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.
Gegenständlicher Antrag auf die Gewährung von Asyl wurde am 25. November 2003 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren im Hinblick auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, und hinsichtlich Spruchpunkt II. die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, anzuwenden sind. Demnach ist auf gegenständliches Verfahren gemäß § 23 Asylgesetz 1997 das AVG anzuwenden.Gegenständlicher Antrag auf die Gewährung von Asyl wurde am 25. November 2003 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, und hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, anzuwenden sind. Demnach ist auf gegenständliches Verfahren gemäß Paragraph 23, Asylgesetz 1997 das AVG anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 8 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist daher in Bezug auf Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides § 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, anzuwenden.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist daher in Bezug auf Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides Paragraph 10, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 ist ua. § 23 Abs. 1, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2010 auch auf alle nach dem 1. Jänner 2010 nach dem Asylgesetz 1997 anhängigen Verfahren anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 10, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist ua. Paragraph 23, Absatz eins, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2010 auch auf alle nach dem 1. Jänner 2010 nach dem Asylgesetz 1997 anhängigen Verfahren anzuwenden.
1.2. Gemäß § 63 Abs. 5 1. Satz AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. Nr. 471/1995, ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann sich eine Berufung nur gegen einen Bescheid richten. Damit ein Bescheid rechtlich zustande kommt, muss er erlassen werden.1.2. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, 1. Satz AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1995,, ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann sich eine Berufung nur gegen einen Bescheid richten. Damit ein Bescheid rechtlich zustande kommt, muss er erlassen werden.
1.4. Die Prüfung der rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides hat in Folge des Zeitpunktes der Zustellverfügung auf Grundlage des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 zu erfolgen.1.4. Die Prüfung der rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides hat in Folge des Zeitpunktes der Zustellverfügung auf Grundlage des Zustellgesetzes - ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, zu erfolgen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. September 2005, Zl. 03 36.394-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF ab (Spruchpunkt I.); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach "Russland" sei zulässig (Spruchpunkt II.); gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wies es ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Russland" aus (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. September 2005, Zl. 03 36.394-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF ab (Spruchpunkt römisch eins.); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach "Russland" sei zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.); gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wies es ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Russland" aus (Spruchpunkt römisch drei).
Im Rahmen des Berufungsverfahrens berief sich die rechtsfreundliche Vertretung mit Schreiben vom 4. Jänner 2007 auf die ihr gemäß § 10 AVG erteilte Vollmacht und wurde ersucht, sämtliche Zustellungen zu Handen des Rechtsvertreters vorzunehmen. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 8. Oktober 2007, Zl. 258.215/1/4E-VI/18/05, wurde in Erledigung der Berufung vom 7. Oktober 2005 der Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. September 2005, Zl. 03 36.394-BAG, behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamtes zurückverwiesen.Im Rahmen des Berufungsverfahrens berief sich die rechtsfreundliche Vertretung mit Schreiben vom 4. Jänner 2007 auf die ihr gemäß Paragraph 10, AVG erteilte Vollmacht und wurde ersucht, sämtliche Zustellungen zu Handen des Rechtsvertreters vorzunehmen. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 8. Oktober 2007, Zl. 258.215/1/4E-VI/18/05, wurde in Erledigung der Berufung vom 7. Oktober 2005 der Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. September 2005, Zl. 03 36.394-BAG, behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamtes zurückverwiesen.
Das in weiterer Folge fortgesetzte Verfahren vor der belangten Behörde bildet eine - in der Sache bestehende - Einheit mit dem mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 8. Oktober 2007, Zl. 258.215/1/4E-VI/18/05, abgeschlossenen Berufungsverfahren, weshalb - mangels entsprechender Kundmachung einer Auflösung - von einem aufrechten Vollmachtsverhältnis auszugehen war (vgl. auch VwGH 14. 2. 1983, 83/10/0053).Das in weiterer Folge fortgesetzte Verfahren vor der belangten Behörde bildet eine - in der Sache bestehende - Einheit mit dem mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 8. Oktober 2007, Zl. 258.215/1/4E-VI/18/05, abgeschlossenen Berufungsverfahren, weshalb - mangels entsprechender Kundmachung einer Auflösung - von einem aufrechten Vollmachtsverhältnis auszugehen war vergleiche auch VwGH 14. 2. 1983, 83/10/0053).
Gemäß § 21 AVG und § 1 Zustellgesetz - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, sind Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen. Gemäß § 5 Z 1 ZustG hat die Behörde in geeigneter Form den Empfänger und dessen Identität möglichst eindeutig zu bezeichnen. "Empfänger" ist die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll (§ 2 Z 1 ZustG). Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß § 7 Abs. 1 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Bezeichnet die Behörde eine falsche Person als "Empfänger", so ist dies daher ein Mangel, der nicht nach § 7 ZustG etwa dadurch heilen kann, dass das Dokument (Schriftstück) jener Person zukommt, die als Empfänger zu bezeichnen gewesen wäre (vgl. zB VwGH 18. 5. 1994, 93/09/0115; 27. 6. 1995, 94/04/0206; 22. 3. 2001, 97/03/0201, jeweils mwN).Gemäß Paragraph 21, AVG und Paragraph eins, Zustellgesetz - ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, sind Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen. Gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, ZustG hat die Behörde in geeigneter Form den Empfänger und dessen Identität möglichst eindeutig zu bezeichnen. "Empfänger" ist die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll (Paragraph 2, Ziffer eins, ZustG). Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß Paragraph 7, Absatz eins, ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Bezeichnet die Behörde eine falsche Person als "Empfänger", so ist dies daher ein Mangel, der nicht nach Paragraph 7, ZustG etwa dadurch heilen kann, dass das Dokument (Schriftstück) jener Person zukommt, die als Empfänger zu bezeichnen gewesen wäre vergleiche zB VwGH 18. 5. 1994, 93/09/0115; 27. 6. 1995, 94/04/0206; 22. 3. 2001, 97/03/0201, jeweils mwN).
Bezeichnet also die Behörde fälschlich nicht den seitens des Asylwerbers bevollmächtigten, rechtsfreundlichen Vertreter, sondern diese Person selbst als Empfänger eines Schriftstücks (Dokuments), so liegt ein Mangel des Zustellvorgangs vor, der nicht geheilt werden kann. Auf die besonderen Regelungen der Zustellung gemäß § 23 AsylG 2005 braucht im konkreten Fall mangels Anwendbarkeit im Zeitpunkt der vermeintlichen Erlassung nicht eingegangen werden.Bezeichnet also die Behörde fälschlich nicht den seitens des Asylwerbers bevollmächtigten, rechtsfreundlichen Vertreter, sondern diese Person selbst als Empfänger eines Schriftstücks (Dokuments), so liegt ein Mangel des Zustellvorgangs vor, der nicht geheilt werden kann. Auf die besonderen Regelungen der Zustellung gemäß Paragraph 23, AsylG 2005 braucht im konkreten Fall mangels Anwendbarkeit im Zeitpunkt der vermeintlichen Erlassung nicht eingegangen werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann sich eine Berufung nur gegen einen Bescheid richten. Damit ein Bescheid rechtlich zustande kommt, muss er erlassen werden. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung (§ 24 des ZustG; vgl. zB VwGH 18. 5. 1994, 93/09/0115). Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es dem Asylgerichtshof verwehrt, meritorisch über die Beschwerde abzusprechen. Seine Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen (vgl. VwGH 9. 3. 1982, 81/07/0212; 30. 5. 2006, 2005/12/0098).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann sich eine Berufung nur gegen einen Bescheid richten. Damit ein Bescheid rechtlich zustande kommt, muss er erlassen werden. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung (Paragraph 24, des ZustG; vergleiche zB VwGH 18. 5. 1994, 93/09/0115). Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es dem Asylgerichtshof verwehrt, meritorisch über die Beschwerde abzusprechen. Seine Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen vergleiche VwGH 9. 3. 1982, 81/07/0212; 30. 5. 2006, 2005/12/0098).
Das Bundesasylamt hat seine Zustellverfügung in der Form getroffen, dass es in der Zustellverfügung den Beschwerdeführer als Adressat angab. Dementsprechend wurde die Sendung auch an den Beschwerdeführer persönlich adressiert und zugestellt. Auf Grund des aufrechten Vollmachtsverhältnisses gemäß § 10 AVG wäre der Bescheid dem nach wie vor - zumindest für dieses fortzusetzende Verfahren - Bevollmächtigten und nicht dem Vollmachtgeber zuzustellen gewesen wäre.Das Bundesasylamt hat seine Zustellverfügung in der Form getroffen, dass es in der Zustellverfügung den Beschwerdeführer als Adressat angab. Dementsprechend wurde die Sendung auch an den Beschwerdeführer persönlich adressiert und zugestellt. Auf Grund des aufrechten Vollmachtsverhältnisses gemäß Paragraph 10, AVG wäre der Bescheid dem nach wie vor - zumindest für dieses fortzusetzende Verfahren - Bevollmächtigten und nicht dem Vollmachtgeber zuzustellen gewesen wäre.
Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. März 2008, Zl. 03 36.394-BAG, ist daher nicht rechtswirksam erlassen worden.
Die Beschwerde richtet sich, da der genannte Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden ist, gegen eine Erledigung, die kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde ist, und ist sohin als unzulässig zurückzuweisen. Für eine meritorische Entscheidung - etwa auf Grundlage des in der Beschwerde behaupteten Vorbringens - fehlt dem Asylgerichtshof die Zuständigkeit (vgl. VwGH 22. 1. 2003, 2000/08/0048).Die Beschwerde richtet sich, da der genannte Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden ist, gegen eine Erledigung, die kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde ist, und ist sohin als unzulässig zurückzuweisen. Für eine meritorische Entscheidung - etwa auf Grundlage des in der Beschwerde behaupteten Vorbringens - fehlt dem Asylgerichtshof die Zuständigkeit vergleiche VwGH 22. 1. 2003, 2000/08/0048).
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte entfallen, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
ZustellmangelZuletzt aktualisiert am
28.09.2011