Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
D9 419298-2/2011/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. August 2011, 11 08.377-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. August 2011, 11 08.377-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann am 28. Oktober 2010 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann am 28. Oktober 2010 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie ihren Herkunftsstaat wegen der Probleme ihres Mannes verlassen habe. Die näheren Gründe seien ihr nicht bekannt.
Am 29. November 2010 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab diese im Hinblick auf etwaige Fluchtgründe an, persönlich keine Probleme gehabt zu haben. Ihr Mann habe sich jedoch in Gefahr befunden, da sein Freund umgebracht worden sei. Sie selbst leide aber an Epilepsie und müsse regelmäßig Medikamente einnehmen. Sie habe zwar bereits in ihrer Heimat unter ständiger ärztlicher Beobachtung gestanden und sei zwei Mal pro Woche stationär behandelt worden, die medizinische Behandlung sei jedoch allgemein sehr schlecht.
Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am 19. Jänner 2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, gab die Beschwerdeführerin kurz zusammengefasst neuerlich an, niemals persönliche Probleme in ihrer Heimat gehabt zu haben und diese nur wegen ihres Mannes verlassen zu haben. Zu den Fluchtgründen ihres Mannes könne sie nicht viel sagen bzw. nur das wiedergeben, was ihr Mann ihr erzählt habe. Er sei unterwegs von der Miliz angehalten und festgenommen sowie für sieben Tag in Haft behalten worden. Sie selbst leide seit acht Jahren an Epilepsie und habe bereits in ihrer Heimat in ärztlicher Behandlung gestanden.
Mit Bescheid vom 26. April 2011, Zl. 10 10.082-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 28. Oktober 2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ab und verfügte zugleich gemäß § 10 Absatz 1 AsylG die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation.Mit Bescheid vom 26. April 2011, Zl. 10 10.082-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 28. Oktober 2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ab und verfügte zugleich gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mehrfach angegeben habe, keine individuellen Fluchtgründe gehabt zu haben und ihren Herkunftsstaat lediglich aufgrund der Probleme ihres Mannes verlassen zu haben. Die Krankheit der Beschwerdeführerin (Epilepsie) werde auch in ihrer Heimat behandelt und sei sie bereits vor der Ausreise in ständiger ärztlicher Behandlung gestanden.
Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 29. April 2011 zugestellten Bescheid wurde am 11. Mai 2011 Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20. Juli 2011, D9 419298-1/2011/2E, wurde die Beschwerde wird in Anwendung des § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 61 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20. Juli 2011, D9 419298-1/2011/2E, wurde die Beschwerde wird in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit Paragraph 61, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.
In seiner Begründung hielt der erkennende Senat fest, dass die Negativfeststellung hinsichtlich asylrelevanter Verfolgungsgefahr oder sonstiger relevanter Gefährdung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat auf der Tatsache beruht, dass diese im Rahmen ihres Asylverfahrens mehrmals dezidiert vorbrachte, ihre Heimat nur aufgrund der behaupteten Schwierigkeiten ihres Mannes verlassen zu haben, somit selbst kein eigenständiges Ausreisemotiv gehabt zu haben. Insofern ein allfälliges Durchschlagen der Probleme des Ehemannes auf ihre Person angedeutet wurde, ist auf das entsprechende Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom selben Tag, Zl. D9 419297-1/2011/2E, zu verweisen, wo der erkennende Senat - wie schon das Bundesasylamt - von der Unglaubwürdigkeit jenes Sachverhalts ausging, den der Gatte der Beschwerdeführerin seiner Ausreise aus der Russischen Föderation zu Grunde legte. Festgestellt wurde im Erkenntnis weiters, dass die Beschwerdeführerin seit acht Jahren Epileptikerin ist. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie bereits in ihrer Heimat in ärztlicher Behandlung gestanden und regelmäßig Medikamente eingenommen habe. Es ist für den Asylgerichtshof daher kein Grund ersichtlich, warum ihr diese Versorgung nicht auch nach ihrer Rückkehr wieder zur Verfügung stehen würde.
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20. Juli 2011, D9 419298-1/2011/2E, wurde der Beschwerdeführerin am 27. Juli 2011 zugestellt.
2. Am 4. August 2011 stellte die Beschwerdeführerin den nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes angab, seit Zustellung der Entscheidung des Asylgerichtshofes Österreich nicht verlassen zu haben, insbesondere nicht in ihren Herkunftsstaat zurückgereist zu sein. Trotz des negativen Erkenntnisses könne sie mit ihrem Ehegatten nicht in ihre Heimat zurückkehren, da ihnen dort Lebensgefahr drohe. Zwei Tage zuvor habe sie ein Telefongespräch zwischen ihrem Ehegatten und dessen Vater mitgehört, wonach ihr Ehegatte in der Heimat nach wie vor gesucht werde. Ihr Schwiegervater habe erzählt, dass vorigen Samstag wieder Kadirovsky gekommen seien und nach dem Aufenthalt ihres Ehegatten gefragt hätten.
Mit Verfahrensanordnung vom 8. August 2011, der Beschwerdeführerin ausgehändigt am selben Tag, wurde der Beschwerdeführerin seitens der belangte Behörde mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.Mit Verfahrensanordnung vom 8. August 2011, der Beschwerdeführerin ausgehändigt am selben Tag, wurde der Beschwerdeführerin seitens der belangte Behörde mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege.
Zu Beginn einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 10. August 2011 gab die Beschwerdeführerin an, umfassende Rechtsberatung in Anspruch genommen zu haben. Die Einvernahme wurde auch in Anwesenheit eines Rechtsberaters durchgeführt und legte die Beschwerdeführerin im Zuge dieser unter Hinweis auf ihre Epilepsieerkrankung ein ärztliches Attest vor, wonach bestätigt wird, "dass Obgenannte auf Grund einer neurologischen und psychiatrischen Erkrankung derzeit nicht reisefähig ist." Bei der Erstbefragung sei ein Fehler unterlaufen und werde ihr Ehegatte nicht von Kadirovsky sondern von FSB-Mitarbeitern verfolgt; inwieweit diese Verbindung zu Kadyrov haben, wisse sie nicht. Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren bestünden noch immer und seien nach wie vor aktuell. Als ihr Ehegatte das letzte Mal mit seinem Vater gesprochen hätte, sei ihm mitgeteilt worden, dass immer noch nach ihm gesucht werde. Neue Fluchtgründe habe sie nicht.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 13. August 2011, Zl. 11 08.377-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 4. August 2011 gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies die Beschwerdeführerin gleichzeitig gemäß § 10 Absatz 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 13. August 2011, Zl. 11 08.377-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 4. August 2011 gemäß Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies die Beschwerdeführerin gleichzeitig gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend wurde angeführt, dass sich aus dem nunmehrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt ergebe und sie im gegenständlichen Verfahren keine neuen Fluchtgründe vorgebracht habe. Bereits im Erstverfahren sei auch bereits über ihren Gesundheitszustand rechtskräftig abgesprochen und festgestellt worden, dass Epilepsie in der Russischen Föderation behandelbar sei. Das vorgelegte ärztliche Attest sei als Gefälligkeitsattest zu werten, da die Beschwerdeführerin auf Nachfrage keinerlei Beschwerden angegeben und keine Befunde neueren Datums in Vorlage gebracht hätte.
Im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung wurde angeführt, dass sich die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehegatten im Bundesgebiet aufhalte, dessen Asylverfahren ebenfalls rechtskräftig negativ entschieden worden sei und dessen Aufenthalt ebenfalls nur ein vorübergehender sei. Da ein besonderes Maß an Integration nicht festgestellt werden habe können und die privaten Interessen im Bundesgebiet aus mehreren - näher genannten - Gründen erheblich gemindert seien, liege keine Verletzung des Art. 8 EMRK im Fall der Ausweisung vor, da die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung jedenfalls überwiegen würden.Im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung wurde angeführt, dass sich die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehegatten im Bundesgebiet aufhalte, dessen Asylverfahren ebenfalls rechtskräftig negativ entschieden worden sei und dessen Aufenthalt ebenfalls nur ein vorübergehender sei. Da ein besonderes Maß an Integration nicht festgestellt werden habe können und die privaten Interessen im Bundesgebiet aus mehreren - näher genannten - Gründen erheblich gemindert seien, liege keine Verletzung des Artikel 8, EMRK im Fall der Ausweisung vor, da die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung jedenfalls überwiegen würden.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 18. August 2011 rechtswirksam zugestellt und erhob diese dagegen am 25. August 2011 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
Die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde vom 25. August 2011 langte beim Asylgerichtshof am 31. August 2011 ein und wurde das Verfahren in Anwendung der Geschäftsverteilung dem nunmehr zuständigen Richter zugeteilt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über1. Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Durch Einzelrichter entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowiewegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie
wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 ebenfalls in die Kompetenz des zuständigen Einzelrichters.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 ebenfalls in die Kompetenz des zuständigen Einzelrichters.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren gemäß § 68 Abs. 1 AVG, das gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden ist.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, das gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden ist.
Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30. 9. 1994, 94/08/0183; 30. 5. 1995, 93/08/0207; 9. 9. 1999, 97/21/0913; 7. 6. 2000, 99/01/0321). Entschiedene Sache liegt somit vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.).2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30. 9. 1994, 94/08/0183; 30. 5. 1995, 93/08/0207; 9. 9. 1999, 97/21/0913; 7. 6. 2000, 99/01/0321). Entschiedene Sache liegt somit vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).
Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res iudicata" zurückzuweisen. Die Wesentlichkeit einer Änderung des Sachverhalts als Kriterium der "res iudicata" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 22. 5. 2001, 2001/05/0075).
Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 83 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des/der Asylwerbers/Asylwerberin und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des/der Asylwerbers/Asylwerberin und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 4. 4. 2001, 98/09/0041; VwGH 7. 5. 1997, 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche VwGH 4. 4. 2001, 98/09/0041; VwGH 7. 5. 1997, 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 105 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).
3. Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den Antrag auf internationalen Schutz vom 4. August 2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Hierbei darf die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (vgl. z.3. Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den Antrag auf internationalen Schutz vom 4. August 2011 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Hierbei darf die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind vergleiche z.
B. VwGH 23. 1. 1997, 95/09/0189; VwGH 6. 3. 1997, 94/09/0229). In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid bzw. in einer allfälligen Berufungsergänzung können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28. 10. 2003, 2001/11/0224).
Für den Asylgerichtshof kann Prüfungsmaßstab zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung durch das Bundesasylamt nur jenes Vorbringen sein, das von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden ist.
Der belangten Behörde ist zuzustimmen dass die Beschwerdeführerin in ihrem nun zu behandelnden Antrag auf internationalen Schutz vom 4. August 2011 kein neues Vorbringen erstattet hat, über welches nicht bereits mit dem der Beschwerdeführerin am 27. Juli 2011 zugestellten Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgesprochen wurde. Die Aufrechterhaltung derselben Verfolgungsbehauptung und die Bezugnahme darauf stellen sich somit nicht als wesentlich geänderter Sachverhalt, sondern als Bekräftigung (bzw. als Behauptung des "Fortbestehens und Weiterwirkens", VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480) eines Sachverhalts dar, über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde.
Da sich der Antrag auf internationalen Schutz (...) auch auf die Zuerkennung des Status des/ der subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem/der Asylwerber/Asylwerberin diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des § 8 Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 9. November 2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19. 2. 2009, 2008/01/0344-8).Da sich der Antrag auf internationalen Schutz (...) auch auf die Zuerkennung des Status des/ der subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem/der Asylwerber/Asylwerberin diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das Erkenntnis vom 9. November 2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19. 2. 2009, 2008/01/0344-8).
Der belangten Behörde ist zuzugestehen, dass sie sich mit der Relevanz der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Epilepsieerkrankung im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten auseinandersetzt und letztendlich darauf hinweist, dass bereits im Erstverfahren auch über ihren Gesundheitszustand rechtskräftig abgesprochen und festgestellt worden sei, dass Epilepsie in der Russischen Föderation behandelbar ist.
Das Bundesasylamt hat die Beschwerdeführerin zwar in den niederschriftlichen Einvernahmen hinsichtlich des Gesundheitszustandes befragt, jedoch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens das vorgelegte ärztliche Attest in keiner Weise hinsichtlich eines allenfalls geänderten Gesundheitszustandes mitberücksichtigt. Die in der Beweiswürdigung angestellte Wertung, wonach dies ein "Gefälligkeitsattest" darstelle, ist mangels notwendiger medizinischer Fachkenntnisse der zuständigen Organwalterin in Zusammenhalt mit der Offizialmaxime nicht aufrecht zu erhalten. Die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind, stellt gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169 in der Fassung BGBl. I Nr. 156/2005, eine ärztliche Vorbehaltstätigkeit dar.Das Bundesasylamt hat die Beschwerdeführerin zwar in den niederschriftlichen Einvernahmen hinsichtlich des Gesundheitszustandes befragt, jedoch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens das vorgelegte ärztliche Attest in keiner Weise hinsichtlich eines allenfalls geänderten Gesundheitszustandes mitberücksichtigt. Die in der Beweiswürdigung angestellte Wertung, wonach dies ein "Gefälligkeitsattest" darstelle, ist mangels notwendiger medizinischer Fachkenntnisse der zuständigen Organwalterin in Zusammenhalt mit der Offizialmaxime nicht aufrecht zu erhalten. Die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind, stellt gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, BGBl. römisch eins Nr. 169 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2005,, eine ärztliche Vorbehaltstätigkeit dar.
Jeder/Jede zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt/Ärztin ist befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten (§ 2 Abs. 3 ÄrzteG 1998). Ärztliche Zeugnisse dürfen nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach besten Wissen und Gewissen ausgestellt werden (§ 55 ÄrzteG 1998). Ohne näherer Auseinandersetzung mutmaßt somit die belangte Behörde, dass der attestierende Arzt der Beschwerdeführerin gegen die ärztlichen Berufspflichten verstoßen habe, ein Vergehen, welches - bei Zutreffen - seiner Natur nach sowohl durch die ordentliche Gerichtsbarkeit als auch durch den zuständigen Disziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer näher zu beurteilen wäre.Jeder/Jede zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt/Ärztin ist befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten (Paragraph 2, Absatz 3, ÄrzteG 1998). Ärztliche Zeugnisse dürfen nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach besten Wissen und Gewissen ausgestellt werden (Paragraph 55, ÄrzteG 1998). Ohne näherer Auseinandersetzung mutmaßt somit die belangte Behörde, dass der attestierende Arzt der Beschwerdeführerin gegen die ärztlichen Berufspflichten verstoßen habe, ein Vergehen, welches - bei Zutreffen - seiner Natur nach sowohl durch die ordentliche Gerichtsbarkeit als auch durch den zuständigen Disziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer näher zu beurteilen wäre.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung der Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung der Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der vorliegende Sachverhalt hat sich im Sinne des § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 als mangelhaft erwiesen, weshalb der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben war; demgemäß ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 zugelassen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall einer Zurückverweisung in Folge des § 43 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 das Bundesasylamt im Falle einer in concreto durchaus möglichen, neuerlichen zurückweisenden Entscheidung (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht des Asylgerichtshofes gebunden ist (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 550).Der vorliegende Sachverhalt hat sich im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 als mangelhaft erwiesen, weshalb der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben war; demgemäß ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 zugelassen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall einer Zurückverweisung in Folge des Paragraph 43, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 das Bundesasylamt im Falle einer in concreto durchaus möglichen, neuerlichen zurückweisenden Entscheidung (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht des Asylgerichtshofes gebunden ist vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 550).
Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren Ermittlungen anzustellen und in der Folge Feststellungen zu treffen haben, in welchem allfällig geänderten gesundheitlichen Zustand sich die Beschwerdeführerin befindet.
Der Asylgerichtshof übersieht in diesem Zusammenhang nicht die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu Art. 3 MRK. Dennoch wird sich die belangte Behörde bei Vorliegen "neuer" Erkrankungen mit der Frage auseinanderzusetzen haben, inwiefern die Beschwerdeführerin auf Grund der allfälligen Notwendigkeit einer ständigen Überwachung und regelmäßiger Behandlungen - auch mangels möglicher Finanzierbarkeit oder staatlicher Unterstützung - in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten könnte und dies für sie eine Gefahr für Leib und Leben im Sinne des Art. 3 EMRK bedeuten würde.Der Asylgerichtshof übersieht in diesem Zusammenhang nicht die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu Artikel 3, MRK. Dennoch wird sich die belangte Behörde bei Vorliegen "neuer" Erkrankungen mit der Frage auseinanderzusetzen haben, inwiefern die Beschwerdeführerin auf Grund der allfälligen Notwendigkeit einer ständigen Überwachung und regelmäßiger Behandlungen - auch mangels möglicher Finanzierbarkeit oder staatlicher Unterstützung - in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten könnte und dies für sie eine Gefahr für Leib und Leben im Sinne des Artikel 3, EMRK bedeuten würde.
4. Wird gegen einen mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 37 Abs. 1 AsylG 2005).4. Wird gegen einen mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005).
Gegenständliche Beschwerde langte am 31. August 2011 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in § 37 Abs. 1 AsylG 2005 genannte Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.Gegenständliche Beschwerde langte am 31. August 2011 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 genannte Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
06.10.2011