TE AsylGH Erkenntnis 2011/9/7 D6 408204-3/2011

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Veröffentlicht am 07.09.2011
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Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §38
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Spruch

D6 408204-3/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.7.2011, Zl. 11 02.873-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.7.2011, Zl. 11 02.873-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 25.3.2011 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz (nachdem sie bereits am 22.6.2009 in Polen sowie am 23.6.2009 und am 28.10.2009 in Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatte; diesbezüglich wird insbesondere auf die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 21.10.2009, S10 408204-1/2009/7E, sowie vom 9.2.2010, S10 408204-2/2009/4E, verwiesen).römisch eins. Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 25.3.2011 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz (nachdem sie bereits am 22.6.2009 in Polen sowie am 23.6.2009 und am 28.10.2009 in Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatte; diesbezüglich wird insbesondere auf die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 21.10.2009, S10 408204-1/2009/7E, sowie vom 9.2.2010, S10 408204-2/2009/4E, verwiesen).

Die Beschwerdeführerin wurde am 25.3.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 10.6.2011 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie insbesondere an, ihr sei im Herkunftsstaat die Unterstützung von Widerstandskämpfern vorgeworfen worden. Überdies sei das Haus ihres Onkels niedergebrannt worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 1.7.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I.); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Russland" abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Russland" ausgewiesen (Spruchpunkt III.); gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 1.7.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt römisch eins.); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Russland" abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Russland" ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.); gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Seine Entscheidung im Spruchpunkt IV. begründete das Bundesasylamt - nach Wiedergabe des § 38 Abs. 1 AsylG 2005 - folgender Maßen:Seine Entscheidung im Spruchpunkt römisch vier. begründete das Bundesasylamt - nach Wiedergabe des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 - folgender Maßen:

"Seit der Rechtskraft der Dublinentscheidung (09.02.2010) ist bereits bis zur Folgeantragstellung mehr als ein Jahr vergangen. Sie stellten den Folgeantrag, nachdem Sie bei einer unerlaubten Arbeitstätigkeit während Ihres unbefugten Aufenthaltes betreten wurden. Sie erpressten Ihre Freilassung durch einen Hungerstreik und geben somit kund, keinesfalls freiwillig ausreisen zu wollen. Die Fluchtgründe lagen bereits zum Zeitpunkt der Einreise vor. Da Sie keine objektiv nachvollziehbaren Gründe vorbringen konnten, die Sie am Einbringen eines (nochmaligen) Antrages auf internationalen Schutz binnen 3 Monaten nach Einreise ins Bundesgebiet gehindert hätten, kann auch nicht zu Ihren Gunsten entschieden werden. Außerdem wurde festgestellt, dass gegen Sie bereits vor der Asylantragstellung ein durchsetzbares und rechtskräftiges Aufenthaltsverbot vom 14.03.2011 zu XXXX erlassen worden ist und die Ausweisungsentscheidung zum früheren Asylverfahren ebenfalls rechtskräftig und durchsetzbar gewesen ist. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.""Seit der Rechtskraft der Dublinentscheidung (09.02.2010) ist bereits bis zur Folgeantragstellung mehr als ein Jahr vergangen. Sie stellten den Folgeantrag, nachdem Sie bei einer unerlaubten Arbeitstätigkeit während Ihres unbefugten Aufenthaltes betreten wurden. Sie erpressten Ihre Freilassung durch einen Hungerstreik und geben somit kund, keinesfalls freiwillig ausreisen zu wollen. Die Fluchtgründe lagen bereits zum Zeitpunkt der Einreise vor. Da Sie keine objektiv nachvollziehbaren Gründe vorbringen konnten, die Sie am Einbringen eines (nochmaligen) Antrages auf internationalen Schutz binnen 3 Monaten nach Einreise ins Bundesgebiet gehindert hätten, kann auch nicht zu Ihren Gunsten entschieden werden. Außerdem wurde festgestellt, dass gegen Sie bereits vor der Asylantragstellung ein durchsetzbares und rechtskräftiges Aufenthaltsverbot vom 14.03.2011 zu römisch 40 erlassen worden ist und die Ausweisungsentscheidung zum früheren Asylverfahren ebenfalls rechtskräftig und durchsetzbar gewesen ist. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes.

II. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde - soweit sie sich gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides richtet - erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde - soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides richtet - erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008 (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.

2. Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird. Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat iSd § 39 AsylG 2005 stammt (Z 1), sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat (es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte) (Z 2), der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat (Z 3), der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat; das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Z 5) oder gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung, eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Z 6).2. Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 39, AsylG 2005 stammt (Ziffer eins,), sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat (es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte) (Ziffer 2,), der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat (Ziffer 3,), der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat; das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Ziffer 5,) oder gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung, eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Ziffer 6,).

Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.

3. Aus diesen Rechtsvorschriften ergibt sich, dass die Rechtsordnung grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung stellt, um zu erreichen, dass einer Beschwerde, der das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt hat, dennoch aufschiebende Wirkung zukommt: Der Asylgerichtshof kann einerseits gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkennen; er kann andererseits auf Grund einer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - im vorliegenden Verfahren also gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides - diesen Teil des Bescheides aufheben. Die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in § 38 Abs. 2 AsylG 2005 umschrieben. Die Voraussetzungen dafür hingegen, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 auf Grund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gemäß § 66 Abs. 4 AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen sind. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn das Ermessen, das § 38 Abs. 1 AsylG 2005 dem3. Aus diesen Rechtsvorschriften ergibt sich, dass die Rechtsordnung grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung stellt, um zu erreichen, dass einer Beschwerde, der das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt hat, dennoch aufschiebende Wirkung zukommt: Der Asylgerichtshof kann einerseits gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkennen; er kann andererseits auf Grund einer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - im vorliegenden Verfahren also gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides - diesen Teil des Bescheides aufheben. Die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 umschrieben. Die Voraussetzungen dafür hingegen, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 auf Grund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen sind. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn das Ermessen, das Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 dem

Bundesasylamt einräumt (verbo "kann ... aberkennen"), anders zu üben

gewesen wäre.

4. Im vorliegenden Fall ist zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin Ehefrau eines in Österreich lebenden Konventionsflüchtlings ist; auch ein Bruder sowie eine Schwester der Beschwerdeführerin leben als Konventionsflüchtlinge in Österreich.

In der gegenständlichen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wäre die belangte Behörde daher bereits aufgrund des Eingriffs in das Familienleben der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann gehalten gewesen, diesen Aspekt in ihre Ermessensentscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einzubeziehen. Soweit die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung das Vorliegen eines Familienlebens zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem (standesamtlich angetrauten) Ehemann mit dem Hinweis auf das Fehlen eines gemeinsamen Haushaltes überhaupt verneint, ist diese Sichtweise unzutreffend: Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte fallen Beziehungen, die sich aus einer Eheschließung ergeben, auch dann unter den Begriff des Familienlebens nach Art. 8 EMRK, wenn bestimmte Elemente eines typischen Familienlebens, wie z. B. eine gemeinsame Wohnung, (noch) nicht vorhanden sind; nach dieser Judikatur ist das Zusammenleben für die Annahme eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK nicht als unerlässliche Bedingung anzusehen und stattdessen schon eine Beziehung als solche, die durch eine rechtmäßige, ernst gemeinte Heirat zwischen Ehepaaren zustande kommt, als Familienleben zu qualifizieren (vgl. grundlegend EGMR 28.5.1985, 15/1983/71/107-109, EuGRZ 1985, 567 [62. Erwägungsgrund]; ferner darauf stützend VwGH 24.11.2000, 2000/19/0126 mwN; siehe überdies Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention³ [2008], 197 mwN). Aus dem gesamten Akteninhalt lässt sich kein Hinweis dafür entnehmen, dass ein Familienleben iSd erwähnten höchstgerichtlichen Judikatur im vorliegenden Fall trotz Eheschließung nicht angenommen werden könnte.In der gegenständlichen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wäre die belangte Behörde daher bereits aufgrund des Eingriffs in das Familienleben der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann gehalten gewesen, diesen Aspekt in ihre Ermessensentscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einzubeziehen. Soweit die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung das Vorliegen eines Familienlebens zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem (standesamtlich angetrauten) Ehemann mit dem Hinweis auf das Fehlen eines gemeinsamen Haushaltes überhaupt verneint, ist diese Sichtweise unzutreffend: Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte fallen Beziehungen, die sich aus einer Eheschließung ergeben, auch dann unter den Begriff des Familienlebens nach Artikel 8, EMRK, wenn bestimmte Elemente eines typischen Familienlebens, wie z. B. eine gemeinsame Wohnung, (noch) nicht vorhanden sind; nach dieser Judikatur ist das Zusammenleben für die Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK nicht als unerlässliche Bedingung anzusehen und stattdessen schon eine Beziehung als solche, die durch eine rechtmäßige, ernst gemeinte Heirat zwischen Ehepaaren zustande kommt, als Familienleben zu qualifizieren vergleiche grundlegend EGMR 28.5.1985, 15/1983/71/107-109, EuGRZ 1985, 567 [62. Erwägungsgrund]; ferner darauf stützend VwGH 24.11.2000, 2000/19/0126 mwN; siehe überdies Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention³ [2008], 197 mwN). Aus dem gesamten Akteninhalt lässt sich kein Hinweis dafür entnehmen, dass ein Familienleben iSd erwähnten höchstgerichtlichen Judikatur im vorliegenden Fall trotz Eheschließung nicht angenommen werden könnte.

Die belangte Behörde hat in ihrer Begründung der Entscheidung im Spruchpunkt IV. in keiner Weise dargelegt, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unter den erwähnten Umständen erforderlich wäre. Bereits die völlige Außerachtlassung des Familienlebens der Beschwerdeführerin im Rahmen der gegenständlichen Ermessensentscheidung belastet die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 38 AsylG 2005 mit Rechtswidrigkeit.Die belangte Behörde hat in ihrer Begründung der Entscheidung im Spruchpunkt römisch vier. in keiner Weise dargelegt, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unter den erwähnten Umständen erforderlich wäre. Bereits die völlige Außerachtlassung des Familienlebens der Beschwerdeführerin im Rahmen der gegenständlichen Ermessensentscheidung belastet die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 38, AsylG 2005 mit Rechtswidrigkeit.

Die belangte Behörde hat keine - konkreten und individuellen - Gründe dargelegt, die einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides - vor dem Hintergrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur faktischen Effektivität des Rechtsschutzes - im vorliegenden Fall (und unter den gegebenen Umständen) als dringend geboten erscheinen ließen (zur Verfassungsmäßigkeit von Regelungen über den Ausschluss aufschiebender Wirkungen bei Rechtsmitteln aus dem Blickwinkel von Art. 18 B-VG vgl. z.B. VfSlg. 17.340/2004, 17.346/2004, 18.227/2007). Die Begründung der Entscheidung im Spruchpunkt IV. lässt vielmehr eine Ermessensübung - dergestalt, wie sie § 38 Abs. 1 vorsieht - nicht erkennen (vgl. dazu ausführlich Putzer/Rohrböck, Asylrecht [2007] Rz 583).Die belangte Behörde hat keine - konkreten und individuellen - Gründe dargelegt, die einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides - vor dem Hintergrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur faktischen Effektivität des Rechtsschutzes - im vorliegenden Fall (und unter den gegebenen Umständen) als dringend geboten erscheinen ließen (zur Verfassungsmäßigkeit von Regelungen über den Ausschluss aufschiebender Wirkungen bei Rechtsmitteln aus dem Blickwinkel von Artikel 18, B-VG vergleiche z.B. VfSlg. 17.340 aus 2004,, 17.346 aus 2004,, 18.227 aus 2007,). Die Begründung der Entscheidung im Spruchpunkt römisch vier. lässt vielmehr eine Ermessensübung - dergestalt, wie sie Paragraph 38, Absatz eins, vorsieht - nicht erkennen vergleiche dazu ausführlich Putzer/Rohrböck, Asylrecht [2007] Rz 583).

Hinzu kommt, dass eine weitere Überprüfung der Entscheidung des Bundesasylamtes unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin - etwa im Rahmen einer Verhandlung oder auch infolge einer Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG, deren Notwendigkeit im derzeitigen Verfahrensstadium jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann - vereitelt würde. Gründe, die eine derartige Konsequenz rechtfertigen, sind nicht ersichtlich.Hinzu kommt, dass eine weitere Überprüfung der Entscheidung des Bundesasylamtes unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin - etwa im Rahmen einer Verhandlung oder auch infolge einer Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, deren Notwendigkeit im derzeitigen Verfahrensstadium jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann - vereitelt würde. Gründe, die eine derartige Konsequenz rechtfertigen, sind nicht ersichtlich.

5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass der Beschwerde nunmehr auf der Grundlage des § 64 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG aufschiebende Wirkung zukommt.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass der Beschwerde nunmehr auf der Grundlage des Paragraph 64, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG aufschiebende Wirkung zukommt.

Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides richtet, wird gesondert entschieden werden. Die Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides richtet, wird gesondert entschieden werden. Die Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, familiäre Situation

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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