TE AsylGH Erkenntnis 2011/9/8 D6 233873-2/2008

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Veröffentlicht am 08.09.2011
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Spruch

D6 233873-2/2008/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.1.2008, Zl. 07 06.315-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.11.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.1.2008, Zl. 07 06.315-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.11.2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf Gewährung von Asyl, welchen sie in ihrer Einvernahme am XXXX nach entsprechender Rechtsbelehrung in einen (auf den Asylantrag ihres Ehemannes bezogenen) Asylerstreckungsantrag umwandelte.römisch eins. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf Gewährung von Asyl, welchen sie in ihrer Einvernahme am römisch 40 nach entsprechender Rechtsbelehrung in einen (auf den Asylantrag ihres Ehemannes bezogenen) Asylerstreckungsantrag umwandelte.

1. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am XXXX gab die Beschwerdeführerin insbesondere an, XXXX würden nach wie vor in der Russischen Föderation leben. Sie selbst sei ausgereist, da sich ihr Ehemann zur Flucht entschlossen habe. Überdies habe sie Tschetschenien wegen des dort herrschenden Krieges verlassen.1. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am römisch 40 gab die Beschwerdeführerin insbesondere an, römisch 40 würden nach wie vor in der Russischen Föderation leben. Sie selbst sei ausgereist, da sich ihr Ehemann zur Flucht entschlossen habe. Überdies habe sie Tschetschenien wegen des dort herrschenden Krieges verlassen.

2. Nach Abweisung des Asylantrages ihres Ehemannes wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag mit Bescheid vom 9.12.2002 gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 126/2002 (im Folgenden: AsylG 1997), ab.2. Nach Abweisung des Asylantrages ihres Ehemannes wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag mit Bescheid vom 9.12.2002 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, (im Folgenden: AsylG 1997), ab.

3. Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat - nach Durchführung einer Berufungsverhandlung am 18.12.2006 und Abweisung der Berufung ihres Ehemannes - mit Bescheid vom 22.12.2006, 233.873/5-VIII/40/06, gemäß §§ 10 und 11 AsylG 1997 ab. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.3. Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat - nach Durchführung einer Berufungsverhandlung am 18.12.2006 und Abweisung der Berufung ihres Ehemannes - mit Bescheid vom 22.12.2006, 233.873/5-VIII/40/06, gemäß Paragraphen 10 und 11 AsylG 1997 ab. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

4. Am 13.7.2007 stellte die Beschwerdeführerin den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz und gab in ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag unter Hinweis auf die in Tschetschenien bestehenden "politischen Ungereimtheiten" sowie das korrupte Vorgehen der Polizei an, in ihrer Heimat große Probleme aufgrund des Tragens eines Kopftuches gehabt zu haben, da mit Kopftuch bekleideten Frauen ein Naheverhältnis zu tschetschenischen Widerstandskämpfern attestiert werde. Sollte sie keine Angaben über den Verbleib von Widerstandskämpfern machen, sei ihr überdies im Zuge einer Anhaltung ihre Erschießung angedroht worden. Bei einer Rückkehr befürchte sie, dass sie und ihre Familie getötet würden. Das österreichische Bundesgebiet habe sie seit ihrer ersten Antragstellung nicht verlassen.

5. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.7.2007 begründete sie ihren gegenständlichen Antrag mit ihrer Hoffnung, dass "nun auch endlich" über ihren Asylantrag "positiv" entschieden werde. Sie würde mit ihrer Familie schon fast 5 Jahre in Österreich leben und habe nie gegen österreichische Gesetze verstoßen. Sie habe ihre Heimat wegen der Korruption und der "mangelhaften Demokratie" verlassen. Ferner brachte die Beschwerdeführerin vor, dass zwischenzeitlich auch ihre Mutter aus Tschetschenien geflüchtet sei. Diese sei in der Heimat nach dem Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin und ihrer Familie gefragt worden. Es sei - so die Beschwerdeführerin weiter - sehr schwer für sie, über die Gründe ihrer Verfolgung zu sprechen. Nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet hätten sich triftige Gründe ergeben, weshalb sie nicht in die Russische Föderation zurückkehren könne: XXXX beteiligt gewesen. Ihre Mutter habe aufgrund dieser Ereignisse die Heimat verlassen. Anlässlich ihrer vorangegangenen Einvernahme habe sie diesen Umstand nicht erwähnt, da es ihr schwer falle und sie Angst habe, darüber zu sprechen. Sie habe die Frage nach persönlichen Problemen in ihrer Heimat verneint, um nicht über ihre Schwierigkeiten sprechen zu müssen. Von der Beteiligung XXXX an den Vorfällen XXXX habe sie erst eineinhalb Jahre nach diesen Ereignissen erfahren. XXXX werde überdies in XXXX namentlich erwähnt. Sie begreife nach wie vor nicht, weshalb sich XXXX beteiligt habe. Kurz nach ihrer Ausreise habe XXXX geheiratet; auch darüber sei sie nicht in Kenntnis gewesen. Problematisch sei zudem die ehemalige Tätigkeit ihres Ehemannes als Milizbeamter. Überdies werde vermutet, dass sie Informationen über XXXX habe. Auch die Mutter sei über die Aktivitäten XXXX verhört und nach dem Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin gefragt worden. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie, umgebracht zu werden.5. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.7.2007 begründete sie ihren gegenständlichen Antrag mit ihrer Hoffnung, dass "nun auch endlich" über ihren Asylantrag "positiv" entschieden werde. Sie würde mit ihrer Familie schon fast 5 Jahre in Österreich leben und habe nie gegen österreichische Gesetze verstoßen. Sie habe ihre Heimat wegen der Korruption und der "mangelhaften Demokratie" verlassen. Ferner brachte die Beschwerdeführerin vor, dass zwischenzeitlich auch ihre Mutter aus Tschetschenien geflüchtet sei. Diese sei in der Heimat nach dem Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin und ihrer Familie gefragt worden. Es sei - so die Beschwerdeführerin weiter - sehr schwer für sie, über die Gründe ihrer Verfolgung zu sprechen. Nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet hätten sich triftige Gründe ergeben, weshalb sie nicht in die Russische Föderation zurückkehren könne: römisch 40 beteiligt gewesen. Ihre Mutter habe aufgrund dieser Ereignisse die Heimat verlassen. Anlässlich ihrer vorangegangenen Einvernahme habe sie diesen Umstand nicht erwähnt, da es ihr schwer falle und sie Angst habe, darüber zu sprechen. Sie habe die Frage nach persönlichen Problemen in ihrer Heimat verneint, um nicht über ihre Schwierigkeiten sprechen zu müssen. Von der Beteiligung römisch 40 an den Vorfällen römisch 40 habe sie erst eineinhalb Jahre nach diesen Ereignissen erfahren. römisch 40 werde überdies in römisch 40 namentlich erwähnt. Sie begreife nach wie vor nicht, weshalb sich römisch 40 beteiligt habe. Kurz nach ihrer Ausreise habe römisch 40 geheiratet; auch darüber sei sie nicht in Kenntnis gewesen. Problematisch sei zudem die ehemalige Tätigkeit ihres Ehemannes als Milizbeamter. Überdies werde vermutet, dass sie Informationen über römisch 40 habe. Auch die Mutter sei über die Aktivitäten römisch 40 verhört und nach dem Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin gefragt worden. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie, umgebracht zu werden.

6. Mit Telefax vom 7.12.2007 legte die Beschwerdeführerin eine psychotherapeutische Stellungnahme vom selben Tag vor, derzufolge die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet.

7. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.12.2007 gab die Beschwerdeführerin insbesondere an, ihren ersten (Asylerstreckungs-)Antrag aufgrund der allgemeinen Probleme in ihrer Heimat sowie der Schwierigkeiten ihres Ehemannes gestellt zu haben. Den nunmehrigen Antrag begründe sie XXXX, an welchem XXXX beteiligt gewesen sei. Der damalige russische Präsident Putin habe "ein Gesetz erlassen", wonach XXXX "zu vernichten" seien. Bei einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchte sie, über XXXX befragt und gefoltert zu werden.7. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.12.2007 gab die Beschwerdeführerin insbesondere an, ihren ersten (Asylerstreckungs-)Antrag aufgrund der allgemeinen Probleme in ihrer Heimat sowie der Schwierigkeiten ihres Ehemannes gestellt zu haben. Den nunmehrigen Antrag begründe sie römisch 40 , an welchem römisch 40 beteiligt gewesen sei. Der damalige russische Präsident Putin habe "ein Gesetz erlassen", wonach römisch 40 "zu vernichten" seien. Bei einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchte sie, über römisch 40 befragt und gefoltert zu werden.

8. Aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.12.2007 geht hervor, dass die von der Beschwerdeführerin als XXXX namhaft gemachte XXXX nach XXXX gereist sei, um sich mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut zu machen. XXXX.8. Aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.12.2007 geht hervor, dass die von der Beschwerdeführerin als römisch 40 namhaft gemachte römisch 40 nach römisch 40 gereist sei, um sich mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut zu machen. römisch 40 .

9. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.1.2008 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die in dem (vorgelegten) XXXX abgebildete Frau XXXX sei. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, wonach es weder das von ihr genannte Gesetz gegen die XXXX noch eine Meldung über eine Fahndung nach XXXX der XXXX gebe, entgegnete die Beschwerdeführerin, dass der ehemalige russische Präsident in einer Ansprache XXXX kundgetan habe, dass alle XXXX der Täter getötet werden müssten. Es seien auch bereits viele XXXX umgebracht worden.9. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.1.2008 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die in dem (vorgelegten) römisch 40 abgebildete Frau römisch 40 sei. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, wonach es weder das von ihr genannte Gesetz gegen die römisch 40 noch eine Meldung über eine Fahndung nach römisch 40 der römisch 40 gebe, entgegnete die Beschwerdeführerin, dass der ehemalige russische Präsident in einer Ansprache römisch 40 kundgetan habe, dass alle römisch 40 der Täter getötet werden müssten. Es seien auch bereits viele römisch 40 umgebracht worden.

10. Mit Bescheid vom 17.1.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.1.2009 erteilt (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt (nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle) Länderfeststellungen zur Situation in der Russischen Föderation und stellte die Identität, die Staatsangehörigkeit sowie die Familienzugehörigkeit der Beschwerdeführerin fest. Dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation aufgrund des Vorfalles XXXX von russischen Behörden verfolgt werde, konnte das Bundesasylamt nicht feststellen.10. Mit Bescheid vom 17.1.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.1.2009 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt (nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle) Länderfeststellungen zur Situation in der Russischen Föderation und stellte die Identität, die Staatsangehörigkeit sowie die Familienzugehörigkeit der Beschwerdeführerin fest. Dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation aufgrund des Vorfalles römisch 40 von russischen Behörden verfolgt werde, konnte das Bundesasylamt nicht feststellen.

Beweiswürdigend wies das Bundesasylamt - neben allgemeinen Ausführungen über die Grundanforderungen eines glaubhaften Vorbringens - darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nicht den Eindruck erweckt habe, ihre Angaben würden den Tatsachen entsprechen, weshalb diese als unglaubwürdig und - hinsichtlich der subjektiv empfundenen Furcht - als objektiv nicht nachvollziehbar eingestuft würden. Die Behauptung, aufgrund des Vorfalles XXXX von russischen Behörden verfolgt zu werden und große Probleme aufgrund der allgemeinen Situation in Tschetschenien gehabt zu haben, habe die Beschwerdeführerin nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. In den Angaben der Beschwerdeführerin fänden sich Widersprüche und Ungereimtheiten, die für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens sprächen. Der Beschwerdeführerin sei mehrfach Gelegenheit geboten worden, sämtliche Fluchtgründe anzuführen. Während sie in der Erstbefragung von ihren Problemen aufgrund der allgemeinen Situation in Tschetschenien gesprochen habe, habe sie vor dem Bundesasylamt ihre Befürchtung vorgebracht, aufgrund der Teilnahme XXXX von russischen Behörden verfolgt zu werden. Das späte und gesteigerte Vorbringen der Beschwerdeführerin werde jedoch als unglaubwürdig qualifiziert, da kein Asylwerber eine sich bietende Gelegenheit zur Erstattung eines zentral entscheidungsrelevanten Vorbringens ungenützt verstreichen ließe. Zudem habe die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen ihres ersten Verfahrens die Möglichkeit gehabt, ihren nunmehrigen Grund, welcher erst nach ihrer Ausreise entstanden sei, namhaft zu machen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin weise vielmehr darauf hin, dass sie eine wahre Begebenheit dazu benütze, ihrem zweiten Antrag eine Begründung zu geben.Beweiswürdigend wies das Bundesasylamt - neben allgemeinen Ausführungen über die Grundanforderungen eines glaubhaften Vorbringens - darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nicht den Eindruck erweckt habe, ihre Angaben würden den Tatsachen entsprechen, weshalb diese als unglaubwürdig und - hinsichtlich der subjektiv empfundenen Furcht - als objektiv nicht nachvollziehbar eingestuft würden. Die Behauptung, aufgrund des Vorfalles römisch 40 von russischen Behörden verfolgt zu werden und große Probleme aufgrund der allgemeinen Situation in Tschetschenien gehabt zu haben, habe die Beschwerdeführerin nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. In den Angaben der Beschwerdeführerin fänden sich Widersprüche und Ungereimtheiten, die für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens sprächen. Der Beschwerdeführerin sei mehrfach Gelegenheit geboten worden, sämtliche Fluchtgründe anzuführen. Während sie in der Erstbefragung von ihren Problemen aufgrund der allgemeinen Situation in Tschetschenien gesprochen habe, habe sie vor dem Bundesasylamt ihre Befürchtung vorgebracht, aufgrund der Teilnahme römisch 40 von russischen Behörden verfolgt zu werden. Das späte und gesteigerte Vorbringen der Beschwerdeführerin werde jedoch als unglaubwürdig qualifiziert, da kein Asylwerber eine sich bietende Gelegenheit zur Erstattung eines zentral entscheidungsrelevanten Vorbringens ungenützt verstreichen ließe. Zudem habe die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen ihres ersten Verfahrens die Möglichkeit gehabt, ihren nunmehrigen Grund, welcher erst nach ihrer Ausreise entstanden sei, namhaft zu machen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin weise vielmehr darauf hin, dass sie eine wahre Begebenheit dazu benütze, ihrem zweiten Antrag eine Begründung zu geben.

Das Bundesasylamt vertrat ferner die Ansicht, dass mit der bloßen Vorlage des XXXX die XXXX der Beschwerdeführerin mit XXXX nicht bewiesen sei. Trotz Hinweises, wonach die Vorlage etwaiger Beweismittel für das Asylverfahren unerlässlich sei, habe es die Beschwerdeführerin unterlassen, eine Fotografie XXXX aus früheren Zeiten vorzulegen, auf welcher sie gemeinsam mit XXXX abgebildet sei. Anhand einer derartigen Fotografie hätte ein Abgleich mit der XXXX erfolgen und die Richtigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin zweifelsfrei festgestellt werden können. Gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens spreche zudem, dass kein vom ehemaligen russischen Präsidenten Putin erlassenes Gesetz existiere, welches die Vernichtung der XXXX der XXXX anordne. Ebenso seien keine Pressemitteilungen auffindbar, welche dies auf irgendeine Weise bestätigen könnten, obwohl bei entsprechenden Vorfällen von einer medialen Berichterstattung auszugehen wäre. Da dies jedoch nicht geschehen sei, könne auch nicht angenommen werden, dass der von der Beschwerdeführerin geschilderte Sachverhalt der Wahrheit entspreche. In Anbetracht der aufgezeigten Ungereimtheiten und der Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie bereits sehr lange auf eine Entscheidung warte und praktisch in der Luft hänge, sei davon auszugehen, dass sie einen Sachverhalt konstruiert habe, welcher lediglich der Asylerlangung diene und mit den tatsächlich erlebten Ereignissen nichts zu tun habe. Mit der Erklärung, dass sie im Falle einer Rückkehr um ihr Leben fürchten müsse, habe die Beschwerdeführerin daher dem vom Gesetz geforderten "Glaubhaftigkeitsanspruch" nicht gerecht zu werden vermocht. Ihre Befürchtungen stützten sich lediglich auf vage Vermutungen; konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise für die von ihr behaupteten Verfolgungshandlungen seien dem Vorbringen nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin habe überdies Probleme aufgrund der allgemeinen Situation in Tschetschenien angegeben und vorgebracht, einmal in der Öffentlichkeit angehalten und zu einer bestimmten Aussage genötigt worden zu sein. Das Asylrecht schütze - so das Bundesasylamt weiter - Personen, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht vorgegangen werde. In diesem Sinne gelte nur zielgerichtetes Handeln des Heimatstaates als Verfolgung, welches sich direkt gegen den einzelnen wende und in dessen Leib, Leben, Freiheit oder psychische Integrität eingreife. Nicht als Verfolgung gelte jedoch ein Nachteil, der sich aus der allgemeinen Situation ergebe und jedermann treffen könne, der dort lebe. Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen.Das Bundesasylamt vertrat ferner die Ansicht, dass mit der bloßen Vorlage des römisch 40 die römisch 40 der Beschwerdeführerin mit römisch 40 nicht bewiesen sei. Trotz Hinweises, wonach die Vorlage etwaiger Beweismittel für das Asylverfahren unerlässlich sei, habe es die Beschwerdeführerin unterlassen, eine Fotografie römisch 40 aus früheren Zeiten vorzulegen, auf welcher sie gemeinsam mit römisch 40 abgebildet sei. Anhand einer derartigen Fotografie hätte ein Abgleich mit der römisch 40 erfolgen und die Richtigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin zweifelsfrei festgestellt werden können. Gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens spreche zudem, dass kein vom ehemaligen russischen Präsidenten Putin erlassenes Gesetz existiere, welches die Vernichtung der römisch 40 der römisch 40 anordne. Ebenso seien keine Pressemitteilungen auffindbar, welche dies auf irgendeine Weise bestätigen könnten, obwohl bei entsprechenden Vorfällen von einer medialen Berichterstattung auszugehen wäre. Da dies jedoch nicht geschehen sei, könne auch nicht angenommen werden, dass der von der Beschwerdeführerin geschilderte Sachverhalt der Wahrheit entspreche. In Anbetracht der aufgezeigten Ungereimtheiten und der Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie bereits sehr lange auf eine Entscheidung warte und praktisch in der Luft hänge, sei davon auszugehen, dass sie einen Sachverhalt konstruiert habe, welcher lediglich der Asylerlangung diene und mit den tatsächlich erlebten Ereignissen nichts zu tun habe. Mit der Erklärung, dass sie im Falle einer Rückkehr um ihr Leben fürchten müsse, habe die Beschwerdeführerin daher dem vom Gesetz geforderten "Glaubhaftigkeitsanspruch" nicht gerecht zu werden vermocht. Ihre Befürchtungen stützten sich lediglich auf vage Vermutungen; konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise für die von ihr behaupteten Verfolgungshandlungen seien dem Vorbringen nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin habe überdies Probleme aufgrund der allgemeinen Situation in Tschetschenien angegeben und vorgebracht, einmal in der Öffentlichkeit angehalten und zu einer bestimmten Aussage genötigt worden zu sein. Das Asylrecht schütze - so das Bundesasylamt weiter - Personen, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht vorgegangen werde. In diesem Sinne gelte nur zielgerichtetes Handeln des Heimatstaates als Verfolgung, welches sich direkt gegen den einzelnen wende und in dessen Leib, Leben, Freiheit oder psychische Integrität eingreife. Nicht als Verfolgung gelte jedoch ein Nachteil, der sich aus der allgemeinen Situation ergebe und jedermann treffen könne, der dort lebe. Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin eine (drohende) Verfolgung aus in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen ebenso wenig glaubhaft gemacht habe wie eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Allerdings sei der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, da aufgrund der gegenwärtigen Lage davon auszugehen sei, dass sie im Falle der Rückkehr "zumindest" einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt sein würde. Überdies sei dem Ehemann der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin eine (drohende) Verfolgung aus in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen ebenso wenig glaubhaft gemacht habe wie eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Allerdings sei der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, da aufgrund der gegenwärtigen Lage davon auszugehen sei, dass sie im Falle der Rückkehr "zumindest" einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt sein würde. Überdies sei dem Ehemann der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden.

11. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, (als Berufung) fristgerecht eingebrachte und zulässige Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Sachverhaltsfeststellung aufgrund falscher Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung. In der Beschwerde wiederholte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen, dass sie XXXX, sei. Aufgrund ihrer XXXX zu XXXX habe die Beschwerdeführerin wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.11. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, (als Berufung) fristgerecht eingebrachte und zulässige Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Sachverhaltsfeststellung aufgrund falscher Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung. In der Beschwerde wiederholte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen, dass sie römisch 40 , sei. Aufgrund ihrer römisch 40 zu römisch 40 habe die Beschwerdeführerin wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.

Der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hielt die Beschwerdeführerin entgegen, dass sie bereits in ihrer Einvernahme am XXXX - sohin zu einem Zeitpunkt, als sie von der Beteiligung XXXX keine Kenntnis haben konnte - XXXX angegeben habe, was die aufgenommene Niederschrift belege. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergebe sich überdies, dass XXXX mit vollständigem Namen XXXX heiße. Bei dem mittleren Namen handle es sich um jenen Namen, welcher vom Namen ihres Vaters "XXXX" abgeleitet werde. Aus der vorgelegten Heiratsurkunde sowie ihrem XXXX ergebe sich, dass auch der Vatersname der Beschwerdeführerin XXXX laute. Aus dem Einvernahmeprotokoll vom XXXX gehe zudem hervor, dass ihr Vater "XXXX" heiße. Die Tatsache, dass sie bereits in ihrer ersten Einvernahme den Namen XXXX sowie ihres Vaters angegeben habe und nachweislich denselben Vatersnamen wie XXXX führe, stelle einen bedeutenden Hinweis auf die Richtigkeit ihrer Angaben zum XXXX dar. In ihrer Einvernahme am 18.7.2007 sei sie überdies zur Vorlage der von ihr zuvor erwähnten Videokassette aufgefordert worden, welche einen deutschen Bericht enthalte, der auch von XXXX handle. Als sie im Rahmen der darauffolgenden Einvernahme die Videokassette habe vorzeigen wollen, sei ihr jedoch deren Irrelevanz vom Bundesasylamt dargelegt worden. Dass der ehemalige russische Präsident Putin die XXXX für seine Zwecke instrumentalisiert und die Verfolgung ethnischer Tschetschenen verschärft habe, sei notorisch und hätte vom Bundesasylamt auch berücksichtigt werden müssen. Wenn die Beschwerdeführerin von der Erlassung eines Gesetzes gesprochen habe, wonach Putin gegen XXXX vorgehen werde, sei kein offizielles Gesetz gemeint gewesen. Nichtsdestotrotz gehe der russische Präsident gegen XXXX des genannten Personenkreises vor, was aufgrund der frei zugänglichen Informationen auch der belangten Behörde hätte bekannt sein müssen. Schließlich verwies die Beschwerdeführerin auf Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sowie von amnesty international, aus welchen sich eine Gefährdungssituation aufgrund der XXXX ergebe.Der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hielt die Beschwerdeführerin entgegen, dass sie bereits in ihrer Einvernahme am römisch 40 - sohin zu einem Zeitpunkt, als sie von der Beteiligung römisch 40 keine Kenntnis haben konnte - römisch 40 angegeben habe, was die aufgenommene Niederschrift belege. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergebe sich überdies, dass römisch 40 mit vollständigem Namen römisch 40 heiße. Bei dem mittleren Namen handle es sich um jenen Namen, welcher vom Namen ihres Vaters "XXXX" abgeleitet werde. Aus der vorgelegten Heiratsurkunde sowie ihrem römisch 40 ergebe sich, dass auch der Vatersname der Beschwerdeführerin römisch 40 laute. Aus dem Einvernahmeprotokoll vom römisch 40 gehe zudem hervor, dass ihr Vater "XXXX" heiße. Die Tatsache, dass sie bereits in ihrer ersten Einvernahme den Namen römisch 40 sowie ihres Vaters angegeben habe und nachweislich denselben Vatersnamen wie römisch 40 führe, stelle einen bedeutenden Hinweis auf die Richtigkeit ihrer Angaben zum römisch 40 dar. In ihrer Einvernahme am 18.7.2007 sei sie überdies zur Vorlage der von ihr zuvor erwähnten Videokassette aufgefordert worden, welche einen deutschen Bericht enthalte, der auch von römisch 40 handle. Als sie im Rahmen der darauffolgenden Einvernahme die Videokassette habe vorzeigen wollen, sei ihr jedoch deren Irrelevanz vom Bundesasylamt dargelegt worden. Dass der ehemalige russische Präsident Putin die römisch 40 für seine Zwecke instrumentalisiert und die Verfolgung ethnischer Tschetschenen verschärft habe, sei notorisch und hätte vom Bundesasylamt auch berücksichtigt werden müssen. Wenn die Beschwerdeführerin von der Erlassung eines Gesetzes gesprochen habe, wonach Putin gegen römisch 40 vorgehen werde, sei kein offizielles Gesetz gemeint gewesen. Nichtsdestotrotz gehe der russische Präsident gegen römisch 40 des genannten Personenkreises vor, was aufgrund der frei zugänglichen Informationen auch der belangten Behörde hätte bekannt sein müssen. Schließlich verwies die Beschwerdeführerin auf Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sowie von amnesty international, aus welchen sich eine Gefährdungssituation aufgrund der römisch 40 ergebe.

Ferner legte die Beschwerdeführerin eine Reihe von Fotografien vor, die XXXX mit der Beschwerdeführerin, im Kreise der Familie sowie mit Kolleginnen und Schülerinnen zeigen würden. Die Fotografie, auf welcher ihre ebenfalls in Österreich aufhältige Mutter zu sehen sei, sei - so die Beschwerdeführerin - in demselben Raum aufgenommen worden, in dem XXXX mit ihren Kolleginnen abgebildet sei. Zudem beantragte die Beschwerdeführerin die Einvernahme von - namentlich genannten - Zeugen, welche die XXXX bestätigen könnten. Überdies legte sie einen Auszug XXXX vor, das sich mit XXXX auseinander setzt und in dem - gemäß dem Beschwerdevorbringen - auch über XXXX der Beschwerdeführerin berichtet werde.Ferner legte die Beschwerdeführerin eine Reihe von Fotografien vor, die römisch 40 mit der Beschwerdeführerin, im Kreise der Familie sowie mit Kolleginnen und Schülerinnen zeigen würden. Die Fotografie, auf welcher ihre ebenfalls in Österreich aufhältige Mutter zu sehen sei, sei - so die Beschwerdeführerin - in demselben Raum aufgenommen worden, in dem römisch 40 mit ihren Kolleginnen abgebildet sei. Zudem beantragte die Beschwerdeführerin die Einvernahme von - namentlich genannten - Zeugen, welche die römisch 40 bestätigen könnten. Überdies legte sie einen Auszug römisch 40 vor, das sich mit römisch 40 auseinander setzt und in dem - gemäß dem Beschwerdevorbringen - auch über römisch 40 der Beschwerdeführerin berichtet werde.

12. Mit Schriftsatz vom 31.3.2009 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie im Beisein ihres Ehemannes, ihrer Mutter und ihrer beiden Töchter von einem Wiener Polizeikommando an ihrem Wohnsitz in Wien gegen 23:00 Uhr aufgesucht und darüber informiert worden sei, dass

XXXX. Die Beschwerdeführerin müsse nun in der ständigen Angst leben, vom russischen Geheimdienst bzw. anderen Organisationen aufgespürt und entführt bzw. ermordet zu werden. Die neuesten Vorkommnisse würden neben den bestehenden Belastungen durch die Erlebnisse in ihrer Heimat und der drohenden Verfolgung aufgrund ihrer XXXX mitrömisch 40 . Die Beschwerdeführerin müsse nun in der ständigen Angst leben, vom russischen Geheimdienst bzw. anderen Organisationen aufgespürt und entführt bzw. ermordet zu werden. Die neuesten Vorkommnisse würden neben den bestehenden Belastungen durch die Erlebnisse in ihrer Heimat und der drohenden Verfolgung aufgrund ihrer römisch 40 mit

XXXX ihre Lebenssituation erschweren. Vor diesem Hintergrund sei eine Verfolgungsgefahr im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat glaubhaft.römisch 40 ihre Lebenssituation erschweren. Vor diesem Hintergrund sei eine Verfolgungsgefahr im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat glaubhaft.

XXXX.römisch 40 .

13. Mit Beschluss vom 17.6.2010, Zlen 2007/20/0573 bis 0578, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Beschwerde ab.

14. Am 4.8.2010 ersuchte der Asylgerichtshof das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung um Verifizierung der Ausführungen, die die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 31.3.2009 gemacht hatte, sowie um Übermittlung der maßgeblichen Akteninhalte und um Auskunft, inwieweit die Herkunft der in Rede stehenden "XXXX" gesichert sei.

15. (....).

16. Am 11.11.2010 führte der Asylgerichtshof unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin und ihr ältester Sohn teilnahmen. Das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Die Verhandlung war geboten, da der festgestellte Sachverhalt nicht als geklärt erschien.

In der Verhandlung wurden die Fluchtgründe sowie die Rückkehrbefürchtungen der Beschwerdeführerin eingehend erörtert und sechs (von der Beschwerdeführerin beantragte) Zeugen zum Beweis ihres Vorbringens, darunter der Ehemann und die Mutter der Beschwerdeführerin, einvernommen.

17. Am 15.11.2010 ersuchte der Asylgerichtshof ACCORD um Erhebungen bezüglich einer (aktuellen) Gefährdung von XXXX der XXXX.17. Am 15.11.2010 ersuchte der Asylgerichtshof ACCORD um Erhebungen bezüglich einer (aktuellen) Gefährdung von römisch 40 der römisch 40 .

In der ACCORD-Anfragebeantwortung vom 6.12.2010 werden - neben einem Beitrag des XXXX - Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und der XXXX über Repressionswellen bzw. verstärkte Repressalien gegen Tschetschenen in Russland und Tschetschenien im XXXX zitiert. Ein Artikel auf der Website der Gesellschaft für bedrohte Völker vom XXXX berichtet von Repressalien gegen XXXX von Personen, die als XXXX waren.In der ACCORD-Anfragebeantwortung vom 6.12.2010 werden - neben einem Beitrag des römisch 40 - Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und der römisch 40 über Repressionswellen bzw. verstärkte Repressalien gegen Tschetschenen in Russland und Tschetschenien im römisch 40 zitiert. Ein Artikel auf der Website der Gesellschaft für bedrohte Völker vom römisch 40 berichtet von Repressalien gegen römisch 40 von Personen, die als römisch 40 waren.

Mit Schreiben vom 14.12.2010 brachte der Asylgerichtshof der Beschwerdeführerin die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 6.12.2010 zur Kenntnis und räumte eine dreiwöchige Frist zur Stellungnahme ein.

18. In ihrer Stellungnahme vom 30.12.2010 vertrat die Beschwerdeführerin - unter Hinweis auf die übermittelte Anfragebeantwortung (und "insbesondere den aktuellen Bericht von XXXX") - die Ansicht, dass auch heute noch XXXX von "XXXX" massiv verfolgt würden und in Tschetschenien, aber auch auf dem gesamten Gebiet der Russischen Föderation nicht unbehelligt unter eigenem Namen leben könnten. Die unmittelbar nach XXXX einsetzenden Pogrome gegen XXXX samt Sprengungen der Häuser, Vertreibungen und willkürlicher Festnahmen hätten zwar aufgehört, was jedoch nicht bedeute, dass föderative Behörden die Familienmitglieder nunmehr unbehelligt leben ließen. Vielmehr sei zu der bestehenden Verfolgung eine solche von Seiten Kadyrows durch seinen "allgemeinen Rachefeldzug gegen Rebellen" hinzugekommen. Überdies sei die XXXX, welche sich mit XXXX beschäftigt habe, vom Geheimdienst an XXXX gehindert worden. XXXX sei auch ein Interview mit XXXX der Beschwerdeführerin veröffentlicht worden, der zwischenzeitlich unter ungeklärten Umständen ums Leben gekommen sei. XXXX. Allein aus diesem Vorgehen des russischen Geheimdienstes lasse sich ableiten, dass die Verfolgung sowie das Thema im Allgemeinen auch nach XXXX nach wie vor aktuell seien. Weiters legte die Beschwerdeführerin mehrere Internetausdrucke vor.18. In ihrer Stellungnahme vom 30.12.2010 vertrat die Beschwerdeführerin - unter Hinweis auf die übermittelte Anfragebeantwortung (und "insbesondere den aktuellen Bericht von XXXX") - die Ansicht, dass auch heute noch römisch 40 von "XXXX" massiv verfolgt würden und in Tschetschenien, aber auch auf dem gesamten Gebiet der Russischen Föderation nicht unbehelligt unter eigenem Namen leben könnten. Die unmittelbar nach römisch 40 einsetzenden Pogrome gegen römisch 40 samt Sprengungen der Häuser, Vertreibungen und willkürlicher Festnahmen hätten zwar aufgehört, was jedoch nicht bedeute, dass föderative Behörden die Familienmitglieder nunmehr unbehelligt leben ließen. Vielmehr sei zu der bestehenden Verfolgung eine solche von Seiten Kadyrows durch seinen "allgemeinen Rachefeldzug gegen Rebellen" hinzugekommen. Überdies sei die römisch 40 , welche sich mit römisch 40 beschäftigt habe, vom Geheimdienst an römisch 40 gehindert worden. römisch 40 sei auch ein Interview mit römisch 40 der Beschwerdeführerin veröffentlicht worden, der zwischenzeitlich unter ungeklärten Umständen ums Leben gekommen sei. römisch 40 . Allein aus diesem Vorgehen des russischen Geheimdienstes lasse sich ableiten, dass die Verfolgung sowie das Thema im Allgemeinen auch nach römisch 40 nach wie vor aktuell seien. Weiters legte die Beschwerdeführerin mehrere Internetausdrucke vor.

19. Mit Schriftsatz vom 16.1.2011 teilte das Bundesasylamt mit, dass der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom gleichen Tag die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 bis 17.1.2012 verlängert worden sei.19. Mit Schriftsatz vom 16.1.2011 teilte das Bundesasylamt mit, dass der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom gleichen Tag die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 bis 17.1.2012 verlängert worden sei.

20. Am 6.7.2011 langte ein Schriftsatz der Beschwerdevertreterin ein, mit dem die Erklärung eines (näher genannten) tschetschenischen Asylwerbers vorgelegt wurde, die in Form einer schriftlichen Zeugenaussage von der Beschwerdevertreterin der Beschwerdeführerin aufgenommen worden war. In dieser Erklärung gab der tschetschenische Asylwerber an, die Beschwerdeführerin seit Kindertagen zu kennen und Anfang 2011 (drei Monate vor seiner eigenen Flucht) mit einem Bekannten, der den gleichen Nachnamen wie XXXX trug, in einem Bus unterwegs gewesen zu sein, als dieser Bekannte bei einer Kontrolle an einem Posten nach XXXX und danach, ob XXXX sei, gefragt worden sei. Der Bekannte habe schließlich angegeben, dass XXXX vorliege. Zu dieser Erklärung führte die Beschwerdevertreterin aus, dass sich daraus ableiten lasse, dass die russischen Sicherheitsbehörden noch immer Interesse am Umfeld XXXX der Beschwerdeführerin hätten und "nach wie vor nach den XXXX der Frau fahnden" würden.20. Am 6.7.2011 langte ein Schriftsatz der Beschwerdevertreterin ein, mit dem die Erklärung eines (näher genannten) tschetschenischen Asylwerbers vorgelegt wurde, die in Form einer schriftlichen Zeugenaussage von der Beschwerdevertreterin der Beschwerdeführerin aufgenommen worden war. In dieser Erklärung gab der tschetschenische Asylwerber an, die Beschwerdeführerin seit Kindertagen zu kennen und Anfang 2011 (drei Monate vor seiner eigenen Flucht) mit einem Bekannten, der den gleichen Nachnamen wie römisch 40 trug, in einem Bus unterwegs gewesen zu sein, als dieser Bekannte bei einer Kontrolle an einem Posten nach römisch 40 und danach, ob römisch 40 sei, gefragt worden sei. Der Bekannte habe schließlich angegeben, dass römisch 40 vorliege. Zu dieser Erklärung führte die Beschwerdevertreterin aus, dass sich daraus ableiten lasse, dass die russischen Sicherheitsbehörden noch immer Interesse am Umfeld römisch 40 der Beschwerdeführerin hätten und "nach wie vor nach den römisch 40 der Frau fahnden" würden.

21. Am 7.9.2011 gab XXXX bekannt, dass diese Reportage erstmals am21. Am 7.9.2011 gab römisch 40 bekannt, dass diese Reportage erstmals am

XXXX erschienen sei.römisch 40 erschienen sei.

Beweis wurde erhoben, indem die Beschwerdeführerin, ihr ältester Sohn sowie die Zeugen XXXX einvernommen wurden. Überdies wurden die Mutter und der Ehemann der Beschwerdeführerin als Zeugen befragt und die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schriftstücke sowie (neben den oben erwähnten Berichten und Unterlagen) folgende, auch in der Verhandlung erörterte Unterlagen eingesehen:Beweis wurde erhoben, indem die Beschwerdeführerin, ihr ältester Sohn sowie die Zeugen römisch 40 einvernommen wurden. Überdies wurden die Mutter und der Ehemann der Beschwerdeführerin als Zeugen befragt und die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schriftstücke sowie (neben den oben erwähnten Berichten und Unterlagen) folgende, auch in der Verhandlung erörterte Unterlagen eingesehen:

Stellungnahme von UNHCR vom April 2009;

Analyse der Staatendokumentation betreffend die Gefährdung von Unterstützern des tschetschenischen Widerstands;

Bericht des Bundesamtes für Asyl und Migration vom Juni 2010;

Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation Stand Februar 2010;

ACCORD-Anfragebeantwortung zu Festnahmen rückgeführter bzw. zurückgekehrter Tschetschenen, die für Rebellen und Widerstandskämpfer gehalten werden;

Analyse der Staatendokumentation vom 12.10.2010 zur Sicherheitslage in Tschetschenien;

Zusammenfassung verschiedener Länderberichte zur Lage in Tschetschenien.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

1.1 Zur Situation in Tschetschenien:

1.1.1 Allgemeines

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention; der erste Tschetschenien-Krieg endete 1996 mit einem Waffenstillstandsabkommen und einer de facto-Unabhängigkeit der Teilrepublik unter Präsident Aslan Maskhadov. Im Dezember 1999 begann vor dem Hintergrund einer sich verschärfenden Situation in und um Tschetschenien mit dem erneuten Einmarsch russischer Truppen der zweite Tschetschenienkrieg (Quiring, Pulverfass Kaukasus [2009], 128 ff.). Die aktive Phase dieses Krieges gilt seit 2001 als beendet, Kampfhandlungen fanden jedoch weiterhin statt. Die tschetschenische Widerstandsbewegung wurde jedoch sukzessive schwächer und vor allem ab 2006 durch den Tod des Rebellenführers Shamil Basaev stark entkräftet (Soziale Infrastruktur in Tschetschenien, ÖIF-länderinfo 2009).

Präsident Medwedew erklärte am 16.4.2009 den "Antiterrorkampf" in Tschetschenien offiziell für beendet. Schon seit der Regierung und Präsidentschaft Ramsan Kadyrows sind erhebliche Zeichen der Normalisierung festzustellen gewesen, jedoch finden noch weiterhin kleinere Kämpfe zwischen Rebellen und regionalen sowie föderalen Sicherheitskräften statt. Die offizielle Beendigung des Regimes der Antiterroroperation in Tschetschenien hat jedoch keine endgültige Stabilisierung gebracht; dieses Regime musste von Zeit zu Zeit in einigen Teilen der Republik wieder eingeführt werden. Bei den aktiven Rebellen haben islamistische Kräfte die Oberhand gewonnen, die die Errichtung eines "Kaukasischen Emirates" im gesamten Nordkaukasus anstreben und ihre Aktivitäten immer mehr in die Nachbarrepubliken, insbesondere Inguschetien und Dagestan, verlagert haben. Doku Umarow, der Führer der tschetschenischen Islamisten, übernahm auch die Verantwortung für den Sprengstoffanschlag auf den Expresszug Moskau - St. Petersburg, bei dem am 27.11.2009 27 Personen umkamen (Malaschenko, Tschetschenien nach Aufhebung des "Regimes der Antiterroroperation", in russland-analysen 194/2009). Anfang Oktober 2010 sagten sich drei hochrangige Rebellen von Doku Umarow los und bestimmten Hussein Gakajew zu ihrem neuen Anführer. Eine Spaltung der Rebellen war bereits erstmals im August 2010 offensichtlich geworden, als Umarow seinen Rücktritt verkündete, diesen jedoch wenige Tage später wieder zurücknahm (Der Standard-online vom 19.10.2010, Zugriff am 2.11.2010).Präsident Medwedew erklärte am 16.4.2009 den "Antiterrorkampf" in Tschetschenien offiziell für beendet. Schon seit der Regierung und Präsidentschaft Ramsan Kadyrows sind erhebliche Zeichen der Normalisierung festzustellen gewesen, jedoch finden noch weiterhin kleinere Kämpfe zwischen Rebellen und regionalen sowie föderalen Sicherheitskräften statt. Die offizielle Beendigung des Regimes der Antiterroroperation in Tschetschenien hat jedoch keine endgültige Stabilisierung gebracht; dieses Regime musste von Zeit zu Zeit in einigen Teilen der Republik wieder eingeführt werden. Bei den aktiven Rebellen haben islamistische Kräfte die Oberhand gewonnen, die die Errichtung eines "Kaukasischen Emirates" im gesamten Nordkaukasus anstreben und ihre Aktivitäten immer mehr in die Nachbarrepubliken, insbesondere Inguschetien und Dagestan, verlagert haben. Doku Umarow, der Führer der tschetschenischen Islamisten, übernahm auch die Verantwortung für den Sprengstoffanschlag auf den Expresszug Moskau - St. Petersburg, bei dem am 27.11.2009 27 Personen umkamen (Malaschenko, Tschetschenien nach Aufhebung des "Regimes der Antiterroroperation", in russland-analysen 194 aus 2009,). Anfang Oktober 2010 sagten sich drei hochrangige Rebellen von Doku Umarow los und bestimmten Hussein Gakajew zu ihrem neuen Anführer. Eine Spaltung der Rebellen war bereits erstmals im August 2010 offensichtlich geworden, als Umarow seinen Rücktritt verkündete, diesen jedoch wenige Tage später wieder zurücknahm (Der Standard-online vom 19.10.2010, Zugriff am 2.11.2010).

Eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist noch nicht eingetreten. Im August und September 2009 kam es zu zwei Selbstmordanschlägen in Grosny. Seit 1999 forderte der Konflikt erhebliche Opfer: u.a. 10.000 - 20.000 getötete Zivilisten (belastbare Angaben der russischen Menschenrechtsorganisation "Memorial"), 5.000 bis 7.000 getötete und ca. 18.000 verletzte Angehörige der Sicherheitskräfte (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.4.2010).

1.1.2 Menschenrechts- und Sicherheitslage

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 zahlreiche Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Nichtregierungsorganisationen, internationale Organisationen und Presse berichten, dass sich auch nach dem von offizieller Seite festgestellten Abschluss des "politischen Prozesses" zur Überwindung des Tschetschenienkonflikts dort erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt haben.

In Tschetschenien hat Präsident Ramsan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert. Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft sind auf ein Minimum reduziert. Nach zwei Jahren mit deutlichen Fortschritten sowohl bei der Sicherheits- als auch bei der Menschenrechtslage hat sich die Situation in beiden Bereichen in den Jahren 2008 und 2009 insgesamt wieder verschlechtert. Berichtet wird von verstärktem Zulauf zu den in der Republik aktiven Rebellengruppen und erhöhter Anschlagstätigkeit (im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 - 700 aktive Rebellen geben). Nach glaubhaften Angaben von Menschenrechts-NGOs haben die Behörden in einigen Fällen mit dem Abbrennen der Wohnhäuser der Familien von Personen, die sich den Rebellen angeschlossen haben, reagiert. Wieder angestiegen sind auch die Entführungszahlen: Memorial hat 2009 74 Entführungsfälle registriert (2008: 42). Die Entführungen werden größtenteils den (v.a. republiksinternen) Sicherheitskräften zugeschrieben. Die russische Menschenrechtsaktivistin Natalia Estemirowa wurde am 15.7.2009 nach Verlassen ihres Hauses von Unbekannten verschleppt und später nahe der Stadt Nasran (Inguschetien) tot aufgefunden. Nach Angaben der russischen Staatsanwaltschaft war sie mit mehreren Kopf- und Brustschüssen getötet worden (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.4.2010). Am 10.8.2009 wurden Zarema Sajdulajewa, die Leiterin der NGO "Save the Generation", und ihr Ehemann unweit Grosnys von Bewaffneten festgenommen, verschleppt und ermordet (Gewalttaten und terroristische Aktionen im Nordkaukasus 2009, in russland-analysen 194/2009).In Tschetschenien hat Präsident Ramsan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert. Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft sind auf ein Minimum reduziert. Nach zwei Jahren mit deutlichen Fortschritten sowohl bei der Sicherheits- als auch bei der Menschenrechtslage hat sich die Situation in beiden Bereichen in den Jahren 2008 und 2009 insgesamt wieder verschlechtert. Berichtet wird von verstärktem Zulauf zu den in der Republik aktiven Rebellengruppen und erhöhter Anschlagstätigkeit (im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 - 700 aktive Rebellen geben). Nach glaubhaften Angaben von Menschenrechts-NGOs haben die Behörden in einigen Fällen mit dem Abbrennen der Wohnhäuser der Familien von Personen, die sich den Rebellen angeschlossen haben, reagiert. Wieder angestiegen sind auch die Entführungszahlen: Memorial hat 2009 74 Entführungsfälle registriert (2008: 42). Die Entführungen werden größtenteils den (v.a. republiksinternen) Sicherheitskräften zugeschrieben. Die russische Menschenrechtsaktivistin Natalia Estemirowa wurde am 15.7.2009 nach Verlassen ihres Hauses von Unbekannten verschleppt und später nahe der Stadt Nasran (Inguschetien) tot aufgefunden. Nach Angaben der russischen Staatsanwaltschaft war sie mit mehreren Kopf- und Brustschüssen getötet worden (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.4.2010). Am 10.8.2009 wurden Zarema Sajdulajewa, die Leiterin der NGO "Save the Generation", und ihr Ehemann unweit Grosnys von Bewaffneten festgenommen, verschleppt und ermordet (Gewalttaten und terroristische Aktionen im Nordkaukasus 2009, in russland-analysen 194 aus 2009,).

Im Frühjahr 2010 hat sich der im Sommer 2009 begonnene Anstieg an Gewaltvorfällen zunächst nicht fortgesetzt (Analyse der Staatendokumentation vom 12.10.2010). Vielmehr ist es seit Jahresbeginn zu einem spürbaren Rückgang von Aktivitäten der Rebellen gekommen, die durch Anti-Terror-Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt werden, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Mittlerweile ist ein Trend zu beobachten, der auf eine (relative) Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Inguschetien und Dagestan hinausläuft (Asylbericht der österreichischen Botschaft in Moskau vom 21.10.2010). Ungeachtet dieser Entwicklung haben vier bewaffnete Angehörige einer Splittergruppe der tschetschenischen Separatisten rund um Hussein Gakajew am 19.10.2010 das tschetschenische Parlament gestürmt, bevor sie von staatlichen Sicherheitskräften getötet wurden. Bei diesem Angriff kamen zwei Wachmänner sowie ein Parlamentsmitarbeiter ums Leben (Der Standard-online vom 19.10.2010, Zugriff am 2.11.2010).

Folter bleibt ein drängendes Problem. Sie erfolgt willkürlich und unvorhergesehen, ein Muster ist nicht erkennbar (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.4.2010). Illegale Festnahmen und Folter von Verdächtigen sind an der Tagesordnung. Immer wieder wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter der Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden (Asylbericht der österreichischen Botschaft in Moskau vom 21.10.2010).

Unter Folter unterschriebene Geständnisse werden regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.4.2010).

Im März 2010 bildeten Russlands Ermittlungsbehörden ein Ressort, das die Menschenentführungen in der Teilrepublik Tschetschenien untersuchen soll. Der tschetschenische Menschenrechtsbeauftragte Nurdi Nuchaschijew legte dem Chef des Untersuchungssausschusses bei der russischen Staatsanwaltschaft eine Liste vor, die die Namen von mehr als 200 gekidnappten Bewohnern der Teilrepublik enthält (Bericht des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur Russischen Föderation vom Juni 2010).

Nach wie vor sind Rebellen bzw. Personen, die für Rebellen oder deren Sympathisanten gehalten werden, einem sehr hohen Risiko ausgesetzt, in bewaffnete Auseinandersetzungen zu geraten, festgenommen, verschleppt, verhört, gefoltert und ermordet zu werden (Altenhofer, Schwerpunkt: Tschetschenien, vom April 2008). Laut UNHCR haben insbesondere Verwandte von Mitgliedern illegaler bewaffneter Verbände, politische Gegner föderaler oder tschetschenischer Behörden, Menschenrechtsaktivisten, Personen, die offizielle Positionen in der Administration des früheren Präsidenten Maskhadow innehatten, sowie Personen, die Beschwerden bei regionalen oder internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben, Bedenken wegen ihrer Sicherheit und ihrer Rechte geäußert (Stellungnahme von UNHCR vom 7.4.2009).

Ende 2008 hatten hochrangige tschetschenische Vertreter öffentlich bekundet, dass die Familien der Aufständischen mit Bestrafung zu rechnen hätten, wenn sie nicht ihre Verwandten zur Aufgabe bewegen:

Präsident Kadyrov sagte im August 2008 ausdrücklich, dass Familienmitglieder der Rebellen diese unterstützen würden, weshalb sie Kollaborateure seien; Kadyrov wies Polizei und Verwaltung an, "in diese Richtung zu arbeiten". Solche Stellungnahmen ermutigen zu gewissen Handlungen und vermitteln den Eindruck, dass mit Straffreiheit gerechnet werden kann. Verwandte gegenwärtiger Kämpfer werden also von höchster Stelle als Kollaborateure betrachtet und sind dadurch einer gewissen Bedrohung in Bezug auf ihre Rechte und Sicherheit ausgesetzt (Analyse der Staatendokumentation vom 9.9.2009).

Nach Verbalattacken des Präsidenten Kadyrow schließt die Menschenrechtsorganisation Memorial ein Jahr nach dem Mord an Natalja Estemirowa nicht aus, ihre Arbeit in Tschetschenien einzustellen. (Gefahr für Menschenrechtler in Tschetschenien, Deutsche Welle vom 14.7.2010).

Nach Ansicht von Human Rights Watch ist es aber unwahrscheinlich, dass eine Person, die während des ersten Kriegs logistische Unterstützung der Rebellen leistete, gegenwärtig einer Verfolgung ausgesetzt ist (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 4.1.2010).

(....) 1.1.3 Soziale Situation

Nach den beiden Kriegen in Tschetschenien waren die Infrastruktur und das Gesundheitssystem beinahe vollständig zusammengebrochen. Die Lebensbedingungen sind weiterhin schwierig: Die Arbeitslosenrate ist hoch. Die "alte Industrie", die durch den Krieg zerstört wurde, ist noch nicht wiederaufgebaut. Die schlechte Ausbildung der derzeitigen tschetschenischen Bevölkerung und die Abwanderung qualifizierter Arbeiter haben einen negativen Einfluss auf die sozioökonomische Situation. Jedoch wird in den letzten Jahren der lange Zeit beschworene, aber lange nicht realisierte Wiederaufbau allmählich sichtbar. Kompensationszahlungen zeigen nunmehr erste Erfolge (Soziale Infrastruktur in Tschetschenien, ÖIF-länderinfo 2009).

Nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen haben sich in den Jahren seit 2007 die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung deutlich verbessert. Einige Indizien hierfür liefern die offiziellen Statistiken: Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.4.2010).

Nach dem zweiten Tschetschenien-Krieg waren - besonders in der Hauptstadt Grosny - medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Neben dem Wiederaufbau von Gebäuden und Straßen laufen daher auch Programme zur Sanierung der Gesundheitsversorgung (Altenhofer, Schwerpunkt: Tschetschenien, vom April 2008).

Nach Angaben der UN-Entwicklungshilfeorganisation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium 10-15 Mal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht (Bericht des deutschen auswärtigen Amtes vom 4.4.2010).

Der (aufgrund der Auswanderung der Intelligentsia im Zuge der beiden Kriege entstandene) Mangel an qualifiziertem Personal stellt weiterhin das Hauptproblem des tschetschenischen Gesundheitswesens dar. Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen wird versucht, diesem Problem entgegenzuwirken. Auch die von Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen (Analyse der Staatendokumentation vom 30.11.2009).

Die Möglichkeit einer Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen besteht in der tschetschenischen Republik. In Grosny gibt es die Republiksfürsorgestelle für Psychoneurologie, wo einmal wöchentlich ein Oberarzt Kranke empfängt. In zwei Krankenhäusern in Tschetschenien werden entsprechende Therapien für posttraumatische Belastungsstörungen bzw. psychische Traumata durchgeführt. Sämtliche tschetschenische Bürger, die das Profil eines psychischen Traumas aufweisen und medizinische Hilfe benötigen, haben Zugang zu diesen Anstalten. Jedoch ist die Anzahl der arbeitenden Ärzte nicht ausreichend, um den Zulauf der Patienten zu meistern. Es gibt auch die Möglichkeit einer ambulanten Behandlung. Psychologische Dienste gibt es ebenfalls in der Tschetschenischen Republik. Zugang zu Psychopharmaka besteht ebenfalls, wenn diese von einem Arzt verschrieben werden (Anfragebeantwortung von Leila Dzeitova, IPO Vesta, vom 8.8.2008).

1.1.4 Rückkehrfragen und Relokation außerhalb Tschetscheniens

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.

Bisher liegen dem deutschen Auswärtigen Amt auch keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.4.2010).

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird in der Praxis an vielen Orten (u.a. in großen Städten, wie z.B. Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Russischen Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit zurückgeführter Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahe gelegt. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.4.2010).

Die Registrierungsregeln gelten einheitlich im ganzen Land; ihre Anwendung ist jedoch regional unterschiedlich. Viele Regionalbehörden wenden örtliche Vorschriften oder Verwaltungspraktiken restriktiv an. Nach XXXX haben sich administrative Schwierigkeiten und Behördenwillkür gegenüber Tschetschenen im Allgemeinen und gegenüber Rückgeführten im Besonderen bei der Niederlassung verstärkt (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.4.2010). Es ist verbreitet, dass die Behörden die Registrierung von Tschetschenen an Wohnorten außerhalb Tschetschenien willkürlich verweigern, was mit einer Einschränkung des Zugangs zu Sozialleistungen, Arbeitsmarkt, Bildung und Gesundheitsversorgung verbunden ist und die Ausstellung weiterer Dokumente verhindert (Schwerpunkt: Tschetschenien von Ruth Altenhofer vom April 2008).Die Registrierungsregeln gelten einheitlich im ganzen Land; ihre Anwendung ist jedoch regional unterschiedlich. Viele Regionalbehörden wenden örtliche Vorschriften oder Verwaltungspraktiken restriktiv an. Nach römisch 40 haben sich administrative Schwierigkeiten und Behördenwillkür gegenüber Tschetschenen im Allgemeinen und gegenüber Rückgeführten im Besonderen bei der Niederlassung verstärkt (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.4.2010). Es ist verbreitet, dass die Behörden die Registrierung von Tschetschenen an Wohnorten außerhalb Tschetschenien willkürlich verweigern, was mit einer Einschränkung des Zugangs zu Sozialleistungen, Arbeitsmarkt, Bildung und Gesundheitsversorgung verbunden ist und die Ausstellung weiterer Dokumente verhindert (Schwerpunkt: Tschetschenien von Ruth Altenhofer vom April 2008).

Angesichts der Terrorgefahr dürfte sich an dieser Praxis der Behörden in absehbarer Zeit nichts ändern. Daher haben Tschetschenen erhebliche Schwierigkeiten, außerhalb Tschetscheniens eine offizielle Registrierung zu erhalten (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.4.2010).

Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Es kommt immer wieder zu Festnahmen wegen fehlender Registrierung oder aufgrund manipulierter Ermittlungsverfahren. Tschetschenen leben außerhalb Tschetscheniens und Inguschetiens vor allem in den nordkaukasischen Nachbarrepubliken Dagestan und Kabardino-Balkarien sowie in Südrussland (Regionen Krasnodar, Stawropol, Rostow, Astrachan). Dort ist eine Registrierung grundsätzlich leichter möglich als in Moskau, u. a. weil Wohnraum (Registrierungsvoraussetzung) dort erheblich billiger ist. Eine Registrierung ist in vielen Landesteilen oft erst nach Intervention von Nichtregierungsorganisationen, Duma-Abgeordneten, anderen einflussreichen Persönlichkeiten oder durch Bestechung möglich (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.4.2010).

1.1.5 Frauen in Tschetschenien

Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt zu Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche, wie Kleiderordnung (Stichwort: Kopftuch), eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit ein tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität (Analyse der Staatendokumentation vom 8.4.2010).

1.2. Zur Person der Beschwerdeführerin und ihren Fluchtgründen:

Die Beschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und trägt den im Spruch genannten Namen. Sie ist die Mutter der Beschwerdeführer zu D6 233872-2/2008, D6 233871-2/2008, D6 233870-2/2008, D6 233869-2/2008 und D6 401314-1/2008. Der Ehemann und die Mutter der Beschwerdeführerin befinden sich ebenfalls im österreichischen Bundesgebiet. Der Asylantrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.12.2006, 233.874/12-VIII/40/06, hinsichtlich der Gewährung von Asyl rechtskräftig abgewiesen; bereits mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.12.2002 war dem Ehemann der Beschwerdeführerin - nach Feststellung der Unzulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation - eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 erteilt worden. Auch der Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.12.2006, 256.795/6-VIII/40/06, hinsichtlich der Asylgewährung rechtskräftig abgewiesen; der Mutter der Beschwerdeführerin war ebenfalls mit Bescheid vom 6.12.2004 infolge der Feststellung der Unzulässigkeit ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden.Die Beschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und trägt den im Spruch genannten Namen. Sie ist die Mutter der Beschwerdeführer zu D6 233872-2/2008, D6 233871-2/2008, D6 233870-2/2008, D6 233869-2/2008 und D6 401314-1/2008. Der Ehemann und die Mutter der Beschwerdeführerin befinden sich ebenfalls im österreichischen Bundesgebiet. Der Asylantrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.12.2006, 233.874/12-VIII/40/06, hinsichtlich der Gewährung von Asyl rechtskräftig abgewiesen; bereits mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.12.2002 war dem Ehemann der Beschwerdeführerin - nach Feststellung der Unzulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation - eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 erteilt worden. Auch der Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.12.2006, 256.795/6-VIII/40/06, hinsichtlich der Asylgewährung rechtskräftig abgewiesen; der Mutter der Beschwerdeführerin war ebenfalls mit Bescheid vom 6.12.2004 infolge der Feststellung der Unzulässigkeit ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden.

Derzeit leben die Tante sowie ein Cousin der Beschwerdeführerin in Tschetschenien; eine weitere Cousine ist in I. wohnhaft.Derzeit leben die Tante sowie ein Cousin der Beschwerdeführerin in Tschetschenien; eine weitere Cousine ist in römisch eins. wohnhaft.

Die Beschwerdeführerin verließ XXXX gemeinsam mit ihrem Ehemann und vier Kindern den Herkunftsstaat und reiste im XXXX in das österreichische Bundesgebiet ein. XXXX beteiligte sich - ohne Wissen der Beschwerdeführerin - als XXXX. Die Beschwerdeführerin erfuhr erst im Zuge eines Telefonates im XXXX.Die Beschwerdeführerin verließ römisch 40 gemeinsam mit ihrem Ehemann und vier Kindern den Herkunftsstaat und reiste im römisch 40 in das österreichische Bundesgebiet ein. römisch 40 beteiligte sich - ohne Wissen der Beschwerdeführerin - als römisch 40 . Die Beschwerdeführerin erfuhr erst im Zuge eines Telefonates im römisch 40 .

Die Mutter der Beschwerdeführerin war etwa einen Monat XXXX zur örtlichen Polizeistation geladen und befragt worden. Anlässlich einer weiteren Einvernahme vor einer anderen (nicht näher bekannten) Behörde war die Mutter der Beschwerdeführerin nach dem Aufenthaltsort XXXX befragt worden. Etwa zwei Monate später wurde die Mutter der Beschwerdeführerin neuerlich behördlich einvernommen und nach dem Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin gefragt. Jener Imam, der die Trauung XXXX vorgenommen hatte, sowie eine weitere (bei der Eheschließung anwesende) Person verschwanden spurlos, wobei sie aller Voraussicht nach vor ihrem Verschwinden festgenommen worden waren. Die Mutter der Beschwerdeführerin verließ im XXXX die Russische Föderation und reiste ebenfalls in das österreichische Bundesgebiet ein.Die Mutter der Beschwerdeführerin war etwa einen Monat römisch 40 zur örtlichen Polizeistation geladen und befragt worden. Anlässlich einer weiteren Einvernahme vor einer anderen (nicht näher bekannten) Behörde war die Mutter der Beschwerdeführerin nach dem Aufenthaltsort römisch 40 befragt worden. Etwa zwei Monate später wurde die Mutter der Beschwerdeführerin neuerlich behördlich einvernommen und nach dem Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin gefragt. Jener Imam, der die Trauung römisch 40 vorgenommen hatte, sowie eine weitere (bei der Eheschließung anwesende) Person verschwanden spurlos, wobei sie aller Voraussicht nach vor ihrem Verschwinden festgenommen worden waren. Die Mutter der Beschwerdeführerin verließ im römisch 40 die Russische Föderation und reiste ebenfalls in das österreichische Bundesgebiet ein.

(....)

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation gegenwärtig einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre.

2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

2.1 Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen in der Verhandlung sowie in der Stellungnahme vom 30.12.2010 nicht entgegen getreten wurde (S. 19 der Verhandlungsniederschrift), besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Tschetschenien zugrunde gelegt werden konnten. Die Beschwerdeführerin ist den Länderberichten nicht substanziiert entgegen getreten. Seit der Beschwerdeverhandlung sind bis zum Entscheidungszeitpunkt keine entscheidungswesentlichen Änderungen in der allgemeinen Situation in Russland bzw. Tschetschenien eingetreten, weshalb die Länderfeststellungen als aktuell anzusehen sind (vgl. z.B. den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 7.3.2011).2.1 Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen in der Verhandlung sowie in der Stellungnahme vom 30.12.2010 nicht entgegen getreten wurde (S. 19 der Verhandlungsniederschrift), besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Tschetschenien zugrunde gelegt werden konnten. Die Beschwerdeführerin ist den Länderberichten nicht substanziiert entgegen getreten. Seit der Beschwerdeverhandlung sind bis zum Entscheidungszeitpunkt keine entscheidungswesentlichen Änderungen in der allgemeinen Situation in Russland bzw. Tschetschenien eingetreten, weshalb die Länderfeststellungen als aktuell anzusehen sind vergleiche z.B. den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 7.3.2011).

2.2 Bei den Feststellungen zur Identität, Nationalität und Familienzugehörigkeit der Beschwerdeführerin folgte der erkennende Senat den Feststellungen der belangten Behörde (AS 237), an deren Richtigkeit auch in der Verhandlung keine Zweifel entstanden sind. Die Feststellungen hinsichtlich der in Tschetschenien lebenden Verwandten der Beschwerdeführerin gründen auf deren glaubwürdigen Angaben (S. 5 der Verhandlungsniederschrift).

Was die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin XXXX ist, anbelangt, war Folgendes zu bedenken:Was die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin römisch 40 ist, anbelangt, war Folgendes zu bedenken:

Wie in der Beschwerde zutreffend hervorgehoben wurde, hatte die Beschwerdeführerin bereits im vorangegangenen Verfahren in der Einvernahme vom XXXX als solche namentlich bekannt gegeben (AS 69 des Aktes zum ersten Verfahren). Im Zeitpunkt dieser Einvernahme lagen die Ereignisse XXXX, und es erscheint fraglich, ob zu diesem Zeitpunkt die Beteiligung XXXX bekannt war bzw. die Beschwerdeführerin von der Beteiligung XXXX überhaupt Kenntnis erlangen hätte können.Wie in der Beschwerde zutreffend hervorgehoben wurde, hatte die Beschwerdeführerin bereits im vorangegangenen Verfahren in der Einvernahme vom römisch 40 als solche namentlich bekannt gegeben (AS 69 des Aktes zum ersten Verfahren). Im Zeitpunkt dieser Einvernahme lagen die Ereignisse römisch 40 , und es erscheint fraglich, ob zu diesem Zeitpunkt die Beteiligung römisch 40 bekannt war bzw. die Beschwerdeführerin von der Beteiligung römisch 40 überhaupt Kenntnis erlangen hätte können.

Der belangten Behörde, welche das XXXX in Frage gestellt hatte, ist einzuräumen, dass die Beschwerdeführerin diesen Umstand und das Vorbringen einer aus XXXX resultierenden Verfolgungsgefahr im Rahmen ihres ersten Verfahrens - ungeachtet ihrer intensiven Einvernahme in einer Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 18.12.2006 - nicht erstattet und vielmehr sogar noch im gegenständlichen Verfahren in ihrer Erstbefragung verschwiegen hat. Dennoch bieten die vorgelegten XXXX sowie die sonstigen Angaben der Beschwerdeführerin (insbesondere in der Beschwerdeverhandlung) nach Ansicht des erkennenden Senates hinreichenden Beweis dafür, dass XXXX war. Auch die in der Beschwerdeverhandlung einvernommenen Zeugen konnten XXXX bestätigen (vgl. z.B. S. 4, 15 der Verhandlungsniederschrift), welches der erkennende Senat - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht in Zweifel zieht.Der belangten Behörde, welche das römisch 40 in Frage gestellt hatte, ist einzuräumen, dass die Beschwerdeführerin diesen Umstand und das Vorbringen einer aus römisch 40 resultierenden Verfolgungsgefahr im Rahmen ihres ersten Verfahrens - ungeachtet ihrer intensiven Einvernahme in einer Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 18.12.2006 - nicht erstattet und vielmehr sogar noch im gegenständlichen Verfahren in ihrer Erstbefragung verschwiegen hat. Dennoch bieten die vorgelegten römisch 40 sowie die sonstigen Angaben der Beschwerdeführerin (insbesondere in der Beschwerdeverhandlung) nach Ansicht des erkennenden Senates hinreichenden Beweis dafür, dass römisch 40 war. Auch die in der Beschwerdeverhandlung einvernommenen Zeugen konnten römisch 40 bestätigen vergleiche z.B. S. 4, 15 der Verhandlungsniederschrift), welches der erkennende Senat - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht in Zweifel zieht.

2.3 Die Feststellung, wonach XXXX beteiligt war und dabei ums Leben kam, stützt sich sowohl auf die vom Bundesasylamt eingeholte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.12.2007 als auch auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Auszüge XXXX (AS 311) sowie auf die übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes, ihrer Mutter sowie der weiteren Zeugen in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung; auf deren unbedenklichen Aussagen gründen auch die weiteren Feststellungen im Zusammenhang mit XXXX, gründet auf den Aussagen XXXX).2.3 Die Feststellung, wonach römisch 40 beteiligt war und dabei ums Leben kam, stützt sich sowohl auf die vom Bundesasylamt eingeholte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.12.2007 als auch auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Auszüge römisch 40 (AS 311) sowie auf die übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes, ihrer Mutter sowie der weiteren Zeugen in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung; auf deren unbedenklichen Aussagen gründen auch die weiteren Feststellungen im Zusammenhang mit römisch 40 , gründet auf den Aussagen römisch 40 ).

Die Feststellungen hinsichtlich der Einvernahmen der Mutter der Beschwerdeführerin in Tschetschenien vor ihrer Ausreise im XXXX gründen auf den glaubwürdigen Angaben der Mutter in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, welche überdies im Einklang mit den Angaben der Zeugen XXXX stehen (S. 7, 11 f. und 16 f. der Verhandlungsniederschrift).Die Feststellungen hinsichtlich der Einvernahmen der Mutter der Beschwerdeführerin in Tschetschenien vor ihrer Ausreise im römisch 40 gründen auf den glaubwürdigen Angaben der Mutter in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, welche überdies im Einklang mit den Angaben der Zeugen römisch 40 stehen (S. 7, 11 f. und 16 f. der Verhandlungsniederschrift).

Die (Negativ-)Feststellungen bezüglich XXXX.Die (Negativ-)Feststellungen bezüglich römisch 40 .

2.4 Dass eine gegenwärtige Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführerin im Falle einer Heimkehr nicht festgestellt werden konnte, beruht auf folgenden Erwägungen:

2.4.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin XXXX und - damit verbunden - die Furcht vor einer Verfolgung aufgrund der Beteiligung XXXX trotz laufender Asylverfahren jahrelang nicht vorgebracht und den österreichischen Behörden gegenüber verschwiegen hat: In der Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 18.12.2006 hatte die Beschwerdeführerin - trotz umfassender Belehrung über ihre Verpflichtung zu wahrheitsgemäßen Angaben - eine Gefährdung aufgrund der Beteiligung XXXX mit keinem Wort erwähnt. Auch ihr Ehemann und ihre Mutter machten in der Berufungsverhandlung keine diesbezüglichen Andeutungen (vgl. S. 10 des Protokolls zur Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat). Vor dem Bundesasylamt hatte die Mutter der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme im Jahr 2004 - ebenfalls trotz Belehrung über ihre Verpflichtung zu vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben - hinsichtlich ihrer Ausreisegründe ausgesagt, Angst gehabt zu haben, alleine zuhause zu übernachten ("A: Nach dem Tod XXXX hatte ich2.4.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin römisch 40 und - damit verbunden - die Furcht vor einer Verfolgung aufgrund der Beteiligung römisch 40 trotz laufender Asylverfahren jahrelang nicht vorgebracht und den österreichischen Behörden gegenüber verschwiegen hat: In der Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 18.12.2006 hatte die Beschwerdeführerin - trotz umfassender Belehrung über ihre Verpflichtung zu wahrheitsgemäßen Angaben - eine Gefährdung aufgrund der Beteiligung römisch 40 mit keinem Wort erwähnt. Auch ihr Ehemann und ihre Mutter machten in der Berufungsverhandlung keine diesbezüglichen Andeutungen vergleiche S. 10 des Protokolls zur Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat). Vor dem Bundesasylamt hatte die Mutter der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme im Jahr 2004 - ebenfalls trotz Belehrung über ihre Verpflichtung zu vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben - hinsichtlich ihrer Ausreisegründe ausgesagt, Angst gehabt zu haben, alleine zuhause zu übernachten ("A: Nach dem Tod römisch 40 hatte ich

Angst, alleine zuhause zu bleiben. Ich wollte XXXX sehen. ... IchAngst, alleine zuhause zu bleiben. Ich wollte römisch 40 sehen. ... Ich

hatte Angst, und es war gefährlich, alleine zuhause zu bleiben. Ich hatte Angst, alleine zuhause zu übernachten und ging zu Nachbarn und Bekannten. Das ist alles. - F: Gibt es noch andere Gründe, warum sie Tschetschenien verlassen haben? - A: Nein.). Auf die Frage nach den Ursachen des Todes XXXX schilderte die Mutter der Beschwerdeführerin in dieser Einvernahme, dass ein Geschoß das Haus XXXX völlig zerstört habe und das Haus gänzlich abgebrannt sei, weshalb es nicht einmal ein Grab gebe (vgl. idS auch die Entscheidungsbegründung des Unabhängigen Bundesasylsenates im Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin, worin der Bundesasylsenat diese Angaben als glaubwürdig erachtete und seinen Feststellungen zugrunde legte). Die Beschwerdeführerin selbst hatte sogar noch im vorliegenden Verfahren im Rahmen ihrer Erstbefragung ihren Asylantrag mit großen Problemen aufgrund des Tragens eines Kopftuches begründet und ihre Verfolgungsfurcht wegen der XXXX unerwähnt gelassen (AS 25).hatte Angst, und es war gefährlich, alleine zuhause zu bleiben. Ich hatte Angst, alleine zuhause zu übernachten und ging zu Nachbarn und Bekannten. Das ist alles. - F: Gibt es noch andere Gründe, warum sie Tschetschenien verlassen haben? - A: Nein.). Auf die Frage nach den Ursachen des Todes römisch 40 schilderte die Mutter der Beschwerdeführerin in dieser Einvernahme, dass ein Geschoß das Haus römisch 40 völlig zerstört habe und das Haus gänzlich abgebrannt sei, weshalb es nicht einmal ein Grab gebe vergleiche idS auch die Entscheidungsbegründung des Unabhängigen Bundesasylsenates im Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin, worin der Bundesasylsenat diese Angaben als glaubwürdig erachtete und seinen Feststellungen zugrunde legte). Die Beschwerdeführerin selbst hatte sogar noch im vorliegenden Verfahren im Rahmen ihrer Erstbefragung ihren Asylantrag mit großen Problemen aufgrund des Tragens eines Kopftuches begründet und ihre Verfolgungsfurcht wegen der römisch 40 unerwähnt gelassen (AS 25).

In dieser Hinsicht legt das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin den Schluss nahe, dass die sehr späte Geltendmachung einer Gefährdung der Beschwerdeführerin aufgrund der XXXX eine Reaktion auf die Abweisung des Asylantrages ihres Ehemannes (und damit auf die Minderung der Erfolgsaussicht auf eine - über die Zuerkennung subsidiären Schutzes hinaus gehende - Zuerkennung internationalen Schutzes) darstellte und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihr nunmehriges Vorbringen jahrelang gegenüber den Asylbehörden nicht einmal angedeutet hat, darin begründet lag, dass sie selbst schon damals von keiner konkreten und dringlichen Verfolgungsgefahr ausging.In dieser Hinsicht legt das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin den Schluss nahe, dass die sehr späte Geltendmachung einer Gefährdung der Beschwerdeführerin aufgrund der römisch 40 eine Reaktion auf die Abweisung des Asylantrages ihres Ehemannes (und damit auf die Minderung der Erfolgsaussicht auf eine - über die Zuerkennung subsidiären Schutzes hinaus gehende - Zuerkennung internationalen Schutzes) darstellte und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihr nunmehriges Vorbringen jahrelang gegenüber den Asylbehörden nicht einmal angedeutet hat, darin begründet lag, dass sie selbst schon damals von keiner konkreten und dringlichen Verfolgungsgefahr ausging.

2.4.2 Doch auch wenn man diesen Schluss nicht ziehen wollte und stattdessen die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihre nunmehr behauptete Gefährdung wegen XXXX jahrelang unerwähnt gelassen hat, auf die psychische Belastung der Beschwerdeführerin zurückführen und unberücksichtigt lassen würde, wäre daraus für die Frage, ob die Beschwerdeführerin gegenwärtig einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre, nichts gewonnen:2.4.2 Doch auch wenn man diesen Schluss nicht ziehen wollte und stattdessen die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihre nunmehr behauptete Gefährdung wegen römisch 40 jahrelang unerwähnt gelassen hat, auf die psychische Belastung der Beschwerdeführerin zurückführen und unberücksichtigt lassen würde, wäre daraus für die Frage, ob die Beschwerdeführerin gegenwärtig einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre, nichts gewonnen:

Die Beschwerdeführerin begründete ihre Furcht vor Verfolgung im Wesentlichen mit der Behauptung, dass XXXX, verfolgt würden. Nachdem die Ereignisse in XXXX zurück liegen, erscheinen Repressionen staatlicher bzw. staatlich zurechenbarer Sicherheitskräfte gegen die Beschwerdeführerin aufgrund XXXX nicht plausibel. Die Beschwerdeführerin konnte auch selbst keine Angaben machen, die darauf schließen lassen, dass nach ihr auch heute noch gefahndet würde. Ihre Angaben erschienen nach Ansicht des Asylgerichtshofes völlig spekulativ (S. 4, 10 der Verhandlungsniederschrift). Auch die Aussagen der in der Beschwerdeverhandlung vernommenen Zeugen, die weitgehend über den Zeitraum XXXX berichteten, konnten keine konkreten Suchmaßnahmen oder sonstigen Anhaltspunkte für ein anhaltendes gesteigertes (und mit der Gefahr der Ausübung gesetzwidriger Handlungen verbundenes) Interesse an der Person der Beschwerdeführerin in jüngerer Zeit belegen. Hinzu kommt, dass auch die Mutter der Beschwerdeführerin trotz mehrfachen Kontakts mit Behörden in den Monaten nach dem Vorfall in XXXX keinen Misshandlungen ausgesetzt war und die Russische Föderation erst im XXXX - überdies legal - mittels Reisepass verlassen hat.Die Beschwerdeführerin begründete ihre Furcht vor Verfolgung im Wesentlichen mit der Behauptung, dass römisch 40 , verfolgt würden. Nachdem die Ereignisse in römisch 40 zurück liegen, erscheinen Repressionen staatlicher bzw. staatlich zurechenbarer Sicherheitskräfte gegen die Beschwerdeführerin aufgrund römisch 40 nicht plausibel. Die Beschwerdeführerin konnte auch selbst keine Angaben machen, die darauf schließen lassen, dass nach ihr auch heute noch gefahndet würde. Ihre Angaben erschienen nach Ansicht des Asylgerichtshofes völlig spekulativ (S. 4, 10 der Verhandlungsniederschrift). Auch die Aussagen der in der Beschwerdeverhandlung vernommenen Zeugen, die weitgehend über den Zeitraum römisch 40 berichteten, konnten keine konkreten Suchmaßnahmen oder sonstigen Anhaltspunkte für ein anhaltendes gesteigertes (und mit der Gefahr der Ausübung gesetzwidriger Handlungen verbundenes) Interesse an der Person der Beschwerdeführerin in jüngerer Zeit belegen. Hinzu kommt, dass auch die Mutter der Beschwerdeführerin trotz mehrfachen Kontakts mit Behörden in den Monaten nach dem Vorfall in römisch 40 keinen Misshandlungen ausgesetzt war und die Russische Föderation erst im römisch 40 - überdies legal - mittels Reisepass verlassen hat.

Gegen die Annahme einer aktuellen Verfolgungsgefahr XXXX spricht vor allem aber die Berichtslage: Aus der ACCORD-Anfragebeantwortung vom XXXX lässt sich nicht ableiten, dass XXXX auch heute noch Repressionen ausgesetzt sind. Die von ACCORD zitierten Berichte, die u. a. mit XXXX datieren, schildern allgemeine Repressionen gegenüber Tschetschenen (ungeachtet eines allfälligen XXXX) im Zeitraum unmittelbar nach den Ereignissen im XXXX und enthalten keine Aussage über die jüngste Zeit. Die Reportage des XXXX, die in der ACCORD-Anfragebeantwortung mit XXXX datiert wurde, beschreibt zwar anhand von Einzelschicksalen eine Verfolgung von XXXX; dieser Beitrag kann jedoch - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 30.12.2010 - ebenfalls nicht als aktuell angesehen werden, da dieser Beitrag - gemäß der Auskunft des Autors - bereits im XXXX publiziert wurde und damit keine Schilderungen aktueller Repressionen gegen XXXX enthalten kann (zur Auskunft des Autors vgl. das im Akt befindliche E-Mail vom 7.9.2011). Somit vermag auch die letztgenannte Reportage keine verlässliche Grundlage für die Annahme zu bieten, dass die geschilderte Vorgangsweise staatlicher bzw. staatlich zurechenbarer Sicherheitskräfte auch noch gegenwärtig zu beobachten ist und XXXX an diesem Anschlag viele Jahre nach der XXXX aller Wahrscheinlichkeit nach noch immer treffen würde.Gegen die Annahme einer aktuellen Verfolgungsgefahr römisch 40 spricht vor allem aber die Berichtslage: Aus der ACCORD-Anfragebeantwortung vom römisch 40 lässt sich nicht ableiten, dass römisch 40 auch heute noch Repressionen ausgesetzt sind. Die von ACCORD zitierten Berichte, die u. a. mit römisch 40 datieren, schildern allgemeine Repressionen gegenüber Tschetschenen (ungeachtet eines allfälligen römisch 40 ) im Zeitraum unmittelbar nach den Ereignissen im römisch 40 und enthalten keine Aussage über die jüngste Zeit. Die Reportage des römisch 40 , die in der ACCORD-Anfragebeantwortung mit römisch 40 datiert wurde, beschreibt zwar anhand von Einzelschicksalen eine Verfolgung von römisch 40 ; dieser Beitrag kann jedoch - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 30.12.2010 - ebenfalls nicht als aktuell angesehen werden, da dieser Beitrag - gemäß der Auskunft des Autors - bereits im römisch 40 publiziert wurde und damit keine Schilderungen aktueller Repressionen gegen römisch 40 enthalten kann (zur Auskunft des Autors vergleiche das im Akt befindliche E-Mail vom 7.9.2011). Somit vermag auch die letztgenannte Reportage keine verlässliche Grundlage für die Annahme zu bieten, dass die geschilderte Vorgangsweise staatlicher bzw. staatlich zurechenbarer Sicherheitskräfte auch noch gegenwärtig zu beobachten ist und römisch 40 an diesem Anschlag viele Jahre nach der römisch 40 aller Wahrscheinlichkeit nach noch immer treffen würde.

Der erkennende Senate betont ausdrücklich, dass seiner Ansicht nach sowohl die Länderfeststellungen und die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 6.12.2010 (siehe oben 1.1.2 und 1.1.4) als auch die Aussagen der Zeugen in der Beschwerdeverhandlung durchaus auf Repressionen gegen XXXX für den unmittelbaren Zeitraum nach dem Vorfall im XXXX schließen lassen (vgl. etwa auch die Schilderungen über das Verschwinden des Imams, der die Trauung XXXX vorgenommen hatte [S. 12, 15, 17 der Verhandlungsniederschrift]). Die Annahme einer konkreten Verfolgung dieser Personengruppe in der Gegenwart - XXXX - findet jedoch weder in der ACCORD-Anfragebeantwortung noch in den Aussagen der in der Beschwerdeverhandlung einvernommenen Zeugen eine Stütze (vgl. insb. S. 17 der Verhandlungsniederschrift). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass XXXX der Beschwerdeführerin weiterhin in Tschetschenien - offenbar unbehelligt - lebt. Was die mit Schriftsatz vom 6.7.2010 übermittelte schriftliche Erklärung eines tschetschenischen Asylwerbers über einen Vorfall bei einer Buskontrolle Anfang 2011 anbelangt, sei dahin gestellt, ob der in dieser Erklärung erwähnte "Bekannte" der Beschwerdeführerin mit dem in der Beschwerdeverhandlung erwähnten und nach wie vor in Tschetschenien lebenden Cousin der Beschwerdeführerin ident ist (siehe S. 5 der Verhandlungsniederschrift): Auch aus dieser Schilderung der Befragung jenes "Bekannten", die sich auf einen einzelnen und auf verschiedenste Umstände rückführbaren Vorfall beschränkt, lässt sich - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdevertreterin in diesem Schriftsatz - keine konkrete Verfolgung der Beschwerdeführerin oder wie immer geartete Repressionen gegen ihre Person im Falle einer Rückkehr ableiten, wobei hinzugefügt sei, dass diese Befragung - gemäß der Schilderung - im Übrigen weder eine Festnahme noch eine weiter gehende Überprüfung der Angaben der befragten Person nach sich gezogen hat (was aber bei einem entsprechenden Interesse an der Person XXXX umso mehr anzunehmen gewesen wäre). Auch in diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass XXXX der Beschwerdeführerin nach wie vor in Tschetschenien lebt.Der erkennende Senate betont ausdrücklich, dass seiner Ansicht nach sowohl die Länderfeststellungen und die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 6.12.2010 (siehe oben 1.1.2 und 1.1.4) als auch die Aussagen der Zeugen in der Beschwerdeverhandlung durchaus auf Repressionen gegen römisch 40 für den unmittelbaren Zeitraum nach dem Vorfall im römisch 40 schließen lassen vergleiche etwa auch die Schilderungen über das Verschwinden des Imams, der die Trauung römisch 40 vorgenommen hatte [S. 12, 15, 17 der Verhandlungsniederschrift]). Die Annahme einer konkreten Verfolgung dieser Personengruppe in der Gegenwart - römisch 40 - findet jedoch weder in der ACCORD-Anfragebeantwortung noch in den Aussagen der in der Beschwerdeverhandlung einvernommenen Zeugen eine Stütze vergleiche insb. S. 17 der Verhandlungsniederschrift). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass römisch 40 der Beschwerdeführerin weiterhin in Tschetschenien - offenbar unbehelligt - lebt. Was die mit Schriftsatz vom 6.7.2010 übermittelte schriftliche Erklärung eines tschetschenischen Asylwerbers über einen Vorfall bei einer Buskontrolle Anfang 2011 anbelangt, sei dahin gestellt, ob der in dieser Erklärung erwähnte "Bekannte" der Beschwerdeführerin mit dem in der Beschwerdeverhandlung erwähnten und nach wie vor in Tschetschenien lebenden Cousin der Beschwerdeführerin ident ist (siehe S. 5 der Verhandlungsniederschrift): Auch aus dieser Schilderung der Befragung jenes "Bekannten", die sich auf einen einzelnen und auf verschiedenste Umstände rückführbaren Vorfall beschränkt, lässt sich - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdevertreterin in diesem Schriftsatz - keine konkrete Verfolgung der Beschwerdeführerin oder wie immer geartete Repressionen gegen ihre Person im Falle einer Rückkehr ableiten, wobei hinzugefügt sei, dass diese Befragung - gemäß der Schilderung - im Übrigen weder eine Festnahme noch eine weiter gehende Überprüfung der Angaben der befragten Person nach sich gezogen hat (was aber bei einem entsprechenden Interesse an der Person römisch 40 umso mehr anzunehmen gewesen wäre). Auch in diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass römisch 40 der Beschwerdeführerin nach wie vor in Tschetschenien lebt.

Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass ein Interesse der staatlichen Sicherheitskräfte an der Person der Beschwerdeführerin insbesondere in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu der XXXX (aus verschiedensten denkbaren Motiven) bestanden haben mag, worauf auch die von der Mutter der Beschwerdeführerin als Zeugin geschilderten Fragen nach dem Aufenthalt XXXX hindeuten. In Anbetracht der Berichtslage und dem Fehlen sonstiger Anhaltspunkte für ein fortdauerndes Interesse an der Beschwerdeführerin in der jüngeren Vergangenheit kann der erkennende Senat jedoch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit annehmen, dass die Beschwerdeführerin ungeachtet des mittlerweile beträchtlichen Zeitraums, der seit den Vorfällen im XXXX vergangen ist, im Falle einer Heimkehr nach Tschetschenien einer wie immer gearteten Verfolgung aufgrund XXXX mit XXXX gegenwärtig ausgesetzt wäre.Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass ein Interesse der staatlichen Sicherheitskräfte an der Person der Beschwerdeführerin insbesondere in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu der römisch 40 (aus verschiedensten denkbaren Motiven) bestanden haben mag, worauf auch die von der Mutter der Beschwerdeführerin als Zeugin geschilderten Fragen nach dem Aufenthalt römisch 40 hindeuten. In Anbetracht der Berichtslage und dem Fehlen sonstiger Anhaltspunkte für ein fortdauerndes Interesse an der Beschwerdeführerin in der jüngeren Vergangenheit kann der erkennende Senat jedoch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit annehmen, dass die Beschwerdeführerin ungeachtet des mittlerweile beträchtlichen Zeitraums, der seit den Vorfällen im römisch 40 vergangen ist, im Falle einer Heimkehr nach Tschetschenien einer wie immer gearteten Verfolgung aufgrund römisch 40 mit römisch 40 gegenwärtig ausgesetzt wäre.

2.4.3 Soweit die Beschwerdeführerin ihren Antrag auch mit Problemen

in Tschetschenien im Zusammenhang mit dem Tragen eines Kopftuches

begründete, so lässt sich auch aus diesem Vorbringen keine

Rückkehrgefährdung ableiten: Die Beschwerdeführerin berief sich in

ihren Angaben auf Erlebnisse, die sie mit russischen

Armee-Angehörigen vor ihrer Ausreise gehabt haben will (AS 25). Es

ist gerichtsnotorisch, dass sich die Situation in dieser Hinsicht

mittlerweile verändert hat (vgl. oben 1.1.6 sowie ferner die dort

zitierte Analyse der Staatendokumentation vom 8.4.2010 über Frauen

in Tschetschenien und "Kleidungsvorschriften": "Fernsehsprecherinnen

wurden ab 2006 angehalten, Kopftücher zu tragen. In den folgenden

Jahren "empfahl" Ramsan Kadyrow immer wieder, dass Frauen ihre Köpfe

bedecken sollten. ... Der zunehmende Druck, Kopftücher zu tragen

hängt aber auch mit dem größer werdenden Anteil ländlicher

Bevölkerung in Grosny zusammen ... Auch wenn es bislang keine

diesbezüglichen Gesetze gibt, so gehen viele Quellen davon aus, dass

der soziale Druck auf Frauen, in der Öffentlichkeit Kopftücher zu

tragen, ansteigt. Die meisten Tschetscheninnen würden nunmehr eine

Kopfbedeckung tragen ... Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung

auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, sei es in Form eines Kopftuches oder lediglich in Form eines Haarbandes, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten, kann ausgegangen werden."). Auf die amtsbekannte Situation in Tschetschenien in dieser Hinsicht in der Beschwerdeverhandlung angesprochen, zog sich die Beschwerdeführerin darauf zurück, über die aktuelle Situation nichts zu wissen (S. 9 der Verhandlungsniederschrift: "VR: Nach meinen Informationen ist die heutige Situation eher dahingehend, dass man in Tschetschenien heute [eher] die Frauen schikaniert, die kein Kopftuch tragen. - BF1: Es kann sein, ich weiß es nicht."). Unter diesen Umständen kann der Asylgerichtshof nicht mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit annehmen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Tschetschenien wegen des Tragens eines Kopftuches mit erheblichen Problemen (bis hin zu einer Verfolgung) zu rechnen hätte.

(....)

2.4.5 Auf die Fluchtgründe des Ehemannes der Beschwerdeführerin war im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen, da der Asylantrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin im Instanzenzug rechtskräftig abgewiesen wurde (siehe auch die Ablehnung der Beschwerdebehandlung durch den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17.6.2010, 2007/20/0573 bis 0578).

2.5 Da auch sonst keine weiteren Anhaltspunkte für eine mögliche Gefährdung der Beschwerdeführerin hervorgekommen sind, konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin derzeit im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre.

3. Rechtlich folgt daraus:

3.1 Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Behörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Behörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.2 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.2 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, 98/01/0318).Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, 98/01/0318).

3.3 Im vorliegenden Fall ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, objektive Furcht vor aktueller Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen. Wie bereits dargelegt, stellt die XXXX gegenwärtig keinen Grund für eine Verfolgung der Beschwerdeführerin dar. Die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen sind nicht erfüllt.3.3 Im vorliegenden Fall ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, objektive Furcht vor aktueller Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen. Wie bereits dargelegt, stellt die römisch 40 gegenwärtig keinen Grund für eine Verfolgung der Beschwerdeführerin dar. Die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Da der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.1.2008 bereits der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, war auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat und die daraus resultierenden Konsequenzen (im Hinblick auf Spruchpunkt II. des Bescheides) nicht mehr einzugehen. Ferner waren ebenso wenig die gesundheitliche bzw. psychische Verfassung der Beschwerdeführerin und insbesondere die Frage der Konsequenzen einer Rückkehr in ihre Heimat auf ihren psychischen Gesundheitszustand Gegenstand des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof.Da der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.1.2008 bereits der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, war auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat und die daraus resultierenden Konsequenzen (im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides) nicht mehr einzugehen. Ferner waren ebenso wenig die gesundheitliche bzw. psychische Verfassung der Beschwerdeführerin und insbesondere die Frage der Konsequenzen einer Rückkehr in ihre Heimat auf ihren psychischen Gesundheitszustand Gegenstand des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof.

Schlagworte

anonymisierte Version, familiäre Situation, mangelnde Asylrelevanz

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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