TE AsylGH Erkenntnis 2011/9/8 D6 233869-2/2008

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Veröffentlicht am 08.09.2011
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Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D6 233869-2/2008/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.1.2008, Zl. 07 06.324-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.1.2008, Zl. 07 06.324-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am XXXX durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf Gewährung von Asyl, welchen er durch seinen Vater in dessen Einvernahme am XXXX nach entsprechender Rechtsbelehrung in einen (auf den Asylantrag des Vaters bezogenen) Asylerstreckungsantrag umwandelte.römisch eins. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am römisch 40 durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf Gewährung von Asyl, welchen er durch seinen Vater in dessen Einvernahme am römisch 40 nach entsprechender Rechtsbelehrung in einen (auf den Asylantrag des Vaters bezogenen) Asylerstreckungsantrag umwandelte.

1. Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 126/2002 (im Folgenden: AsylG 1997), ab.1. Mit Bescheid vom römisch 40 wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, (im Folgenden: AsylG 1997), ab.

2. Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat - nach Durchführung einer Berufungsverhandlung am 18.12.2006 - mit Bescheid vom 22.12.2006, 233.869/3-VIII/40/06, gemäß §§ 10 und 11 AsylG 1997 ab.2. Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat - nach Durchführung einer Berufungsverhandlung am 18.12.2006 - mit Bescheid vom 22.12.2006, 233.869/3-VIII/40/06, gemäß Paragraphen 10 und 11 AsylG 1997 ab.

3. Am 13.7.2007 stellte der Beschwerdeführer durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes u.a. zu ihren Fluchtgründen erstbefragt und brachte dabei insbesondere vor, ihre eigenen Fluchtgründe würden auch für ihre minderjährigen Kinder gelten. In der Folge wurde die Mutter des Beschwerdeführers am 18.7.2007, am 10.12.2007 sowie am 14.1.2008 vor dem Bundesasylamt einvernommen; sie gab u.a. an, das Leben ihrer Kinder sei im Herkunftsstaat in Gefahr, diese seien jedoch keinen konkret gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen.

Im Akt befindet sich ein Arztbrief des XXXX vom 10.12.2004.Im Akt befindet sich ein Arztbrief des römisch 40 vom 10.12.2004.

4. Mit Bescheid vom 17.1.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.1.2009 erteilt (Spruchpunkt III.), da bereits der Mutter des Beschwerdeführers in ihrem Verfahren subsidiärer Schutz zuerkannt worden war. Nach Ansicht des Bundesasylamtes konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation einer Verfolgung ausgesetzt war bzw. im Falle ihrer Rückkehr ausgesetzt wäre.4. Mit Bescheid vom 17.1.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.1.2009 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), da bereits der Mutter des Beschwerdeführers in ihrem Verfahren subsidiärer Schutz zuerkannt worden war. Nach Ansicht des Bundesasylamtes konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation einer Verfolgung ausgesetzt war bzw. im Falle ihrer Rückkehr ausgesetzt wäre.

5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, (als Berufung) fristgerecht eingebrachte Beschwerde.5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, (als Berufung) fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

6. Mit Beschluss vom 17.6.2010, Zlen 2007/20/0573 bis 0578, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen den (vor Einbringung des gegenständlichen Antrages erlassenen) Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, mit dem die Abweisung des Asylerstreckungsantrages bestätigt worden war, ab.

7. In den Verfahren der Mutter und des Bruders des minderjährigen Beschwerdeführers führte der Asylgerichtshof am 11.11.2010 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers sowie sechs Zeugen (darunter der Vater und die Großmutter des Beschwerdeführers) teilnahmen.

8. Mit Schriftsatz vom 26.1.2011 teilte das Bundesasylamt mit, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom gleichen Tag die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis 17.1.2012 verlängert worden ist.8. Mit Schriftsatz vom 26.1.2011 teilte das Bundesasylamt mit, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom gleichen Tag die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis 17.1.2012 verlängert worden ist.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und trägt den im Spruch genannten Namen. Er ist der Sohn der Beschwerdeführerin zu D6 233873-2/2008.

Die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers hatte am XXXX einen Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt, welchen sie in ihrer Einvernahme am XXXX (ebenso wie der Beschwerdeführer durch seinen Vater) nach entsprechender Rechtsbelehrung in einen (auf den Asylantrag ihres Ehemannes bezogenen) Asylerstreckungsantrag umwandelte. Nach Abweisung des Asylantrages ihres Ehemannes wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag der Mutter des Beschwerdeführers mit Bescheid vom XXXX gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 ab. Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat - nach Durchführung einer Berufungsverhandlung am 18.12.2006 - mit Bescheid vom 22.12.2006, 233.873/5-VIII/40/06, gemäß §§ 10 und 11 AsylG 1997 ab (mit Beschluss vom 17.6.2010, Zlen 2007/20/0573 bis 0578, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Beschwerde ab).Die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers hatte am römisch 40 einen Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt, welchen sie in ihrer Einvernahme am römisch 40 (ebenso wie der Beschwerdeführer durch seinen Vater) nach entsprechender Rechtsbelehrung in einen (auf den Asylantrag ihres Ehemannes bezogenen) Asylerstreckungsantrag umwandelte. Nach Abweisung des Asylantrages ihres Ehemannes wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag der Mutter des Beschwerdeführers mit Bescheid vom römisch 40 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 ab. Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat - nach Durchführung einer Berufungsverhandlung am 18.12.2006 - mit Bescheid vom 22.12.2006, 233.873/5-VIII/40/06, gemäß Paragraphen 10 und 11 AsylG 1997 ab (mit Beschluss vom 17.6.2010, Zlen 2007/20/0573 bis 0578, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Beschwerde ab).

Am 13.7.2007 stellte die Mutter des Beschwerdeführers einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie zunächst mit Problemen aufgrund des Tragens eines Kopftuches in ihrer Heimat begründete, da mit Kopftuch bekleideten Frauen ein Naheverhältnis zu tschetschenischen Widerstandskämpfern attestiert werde. In weiterer Folge führte die Mutter des Beschwerdeführers zur Begründung ihres Antrages aus, ihre XXXX sei an XXXX beteiligt gewesen; diesen Umstand habe sie zuvor nicht erwähnt, da es ihr schwer gefallen sei, darüber zu sprechen. Diesen Antrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 17.1.2008 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte der Mutter des Beschwerdeführers jedoch gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag zu D6 233873-2/2008 gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet ab.Am 13.7.2007 stellte die Mutter des Beschwerdeführers einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie zunächst mit Problemen aufgrund des Tragens eines Kopftuches in ihrer Heimat begründete, da mit Kopftuch bekleideten Frauen ein Naheverhältnis zu tschetschenischen Widerstandskämpfern attestiert werde. In weiterer Folge führte die Mutter des Beschwerdeführers zur Begründung ihres Antrages aus, ihre römisch 40 sei an römisch 40 beteiligt gewesen; diesen Umstand habe sie zuvor nicht erwähnt, da es ihr schwer gefallen sei, darüber zu sprechen. Diesen Antrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 17.1.2008 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab, erkannte der Mutter des Beschwerdeführers jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Die gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag zu D6 233873-2/2008 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet ab.

Der Vater und die Großmutter des Beschwerdeführers befinden sich ebenfalls im österreichischen Bundesgebiet. Der Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.12.2006, 233.874/12-VIII/40/06, hinsichtlich der Gewährung von Asyl rechtskräftig abgewiesen; bereits mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX war dem Vater des Beschwerdeführers - nach Feststellung der Unzulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation - eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 erteilt worden. Auch der Asylantrag der Großmutter des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.12.2006, 256.795/6-VIII/40/06, hinsichtlich der Asylgewährung rechtskräftig abgewiesen; der Großmutter des Beschwerdeführers war ebenfalls mit Bescheid vom 6.12.2004 infolge der Feststellung der Unzulässigkeit ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden.Der Vater und die Großmutter des Beschwerdeführers befinden sich ebenfalls im österreichischen Bundesgebiet. Der Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.12.2006, 233.874/12-VIII/40/06, hinsichtlich der Gewährung von Asyl rechtskräftig abgewiesen; bereits mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 war dem Vater des Beschwerdeführers - nach Feststellung der Unzulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation - eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 erteilt worden. Auch der Asylantrag der Großmutter des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.12.2006, 256.795/6-VIII/40/06, hinsichtlich der Asylgewährung rechtskräftig abgewiesen; der Großmutter des Beschwerdeführers war ebenfalls mit Bescheid vom 6.12.2004 infolge der Feststellung der Unzulässigkeit ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden.

Vor dem Hintergrund des vorliegenden Beschwerdefalles schließt sich der Asylgerichtshof den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes an.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der minderjährige Beschwerdeführer einer wie immer gearteten Verfolgung oder Gefährdung in seiner Heimat ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre.

2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

2.1 Das Bundesasylamt hat mit der gesetzlichen Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers drei umfassende Einvernahmen durchgeführt. Der aufgrund dieser Einvernahmen (unter Berücksichtigung des weiteren Akteninhaltes) festgestellte Sachverhalt, die Beweiswürdigung und Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Russischen Föderation finden ihren Niederschlag in einer nicht zu beanstandenden Weise im angefochtenen Bescheid.

Auch das Ermittlungsverfahren ist aus der Sicht des erkennenden Senates nicht zu beanstanden. Die Mutter des Beschwerdeführers gab an, ihre Fluchtgründe würden auch für den minderjährigen Beschwerdeführer gelten; ihre Kinder seien in ihrer Heimat aber keinen konkret gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen (AS 17, 23 und 79). Auch aus der Beschwerde gingen keine neuen Aspekte hinsichtlich allfälliger Fluchtgründe des minderjährigen Beschwerdeführers hervor.

Eingedenk des vorliegenden Beschwerdefalles sind auch die von der belangten Behörde getroffenen (und auf Berichte unterschiedlicher Quellen beruhenden) Länderfeststellungen nicht zu beanstanden und - bezogen auf die Person des minderjährigen Beschwerdeführers - gemäß dem Amtswissen des Asylgerichtshofes auch als nach wie vor aktuell zu werten.

2.2 In Anbetracht des vorliegenden Ermittlungsverfahrens (und vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens) vermochte der erkennende Senat die im angefochtenen Bescheid getroffenen individuellen Feststellungen hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe nicht zu beanstanden und schloss sich den Feststellungen - wie oben ersichtlich - aus folgenden Gründen an:

2.2.1 Im Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers hat der Asylgerichtshof das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr für die Mutter des Beschwerdeführers im Falle einer Heimkehr nicht festgestellt: So wies der Gerichtshof insbesondere darauf hin, dass die Mutter des Beschwerdeführers ihr XXXX und - damit verbunden - die Furcht vor einer Verfolgung aufgrund XXXX trotz laufender Asylverfahren jahrelang nicht vorgebracht und den österreichischen Behörden gegenüber verschwiegen hat. Zudem betonte er, dass die Ereignisse in XXXX mittlerweile fast XXXX zurück liegen, weshalb Repressionen staatlicher bzw. staatlich zurechenbarer Sicherheitskräfte gegen die Mutter des Beschwerdeführers aufgrund ihrer XXXX nicht plausibel erschienen. Die Mutter des Beschwerdeführers konnte - so der Gerichtshof weiter - auch selbst keine Angaben machen, die darauf schließen lassen, dass nach ihr auch heute noch gefahndet oder zumindest gesucht würde. Ihre Angaben erschienen nach Ansicht des Gerichtshofes völlig spekulativ (S. 4, 10 der Verhandlungsniederschrift zu D6 233873-2/2008). Unter Hinweis auf die Berichtslage ging der Gerichtshof zudem davon aus, dass ein Interesse der staatlichen Sicherheitskräfte an der Person der Mutter des Beschwerdeführers insbesondere in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu XXXX(aus verschiedensten denkbaren Motiven) bestanden haben möge, worauf auch die von der Großmutter des Beschwerdeführers als Zeugin geschilderten Fragen nach dem Aufenthalt ihrer (zweiten) Tochter hindeuten würden. In Anbetracht der aktuelle Berichtslage und dem Fehlen sonstiger Anhaltspunkte für ein fortdauerndes Interesse an der Mutter des Beschwerdeführers in der jüngeren Vergangenheit konnte der erkennende Senat jedoch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit annehmen, dass die Mutter des Beschwerdeführers ungeachtet des mittlerweile beträchtlichen Zeitraums, der seit den Vorfällen im XXXX vergangen ist, im Falle einer Heimkehr nach Tschetschenien einer wie immer gearteten Verfolgung aufgrund XXXXgegenwärtig ausgesetzt wäre.2.2.1 Im Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers hat der Asylgerichtshof das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr für die Mutter des Beschwerdeführers im Falle einer Heimkehr nicht festgestellt: So wies der Gerichtshof insbesondere darauf hin, dass die Mutter des Beschwerdeführers ihr römisch 40 und - damit verbunden - die Furcht vor einer Verfolgung aufgrund römisch 40 trotz laufender Asylverfahren jahrelang nicht vorgebracht und den österreichischen Behörden gegenüber verschwiegen hat. Zudem betonte er, dass die Ereignisse in römisch 40 mittlerweile fast römisch 40 zurück liegen, weshalb Repressionen staatlicher bzw. staatlich zurechenbarer Sicherheitskräfte gegen die Mutter des Beschwerdeführers aufgrund ihrer römisch 40 nicht plausibel erschienen. Die Mutter des Beschwerdeführers konnte - so der Gerichtshof weiter - auch selbst keine Angaben machen, die darauf schließen lassen, dass nach ihr auch heute noch gefahndet oder zumindest gesucht würde. Ihre Angaben erschienen nach Ansicht des Gerichtshofes völlig spekulativ (S. 4, 10 der Verhandlungsniederschrift zu D6 233873-2/2008). Unter Hinweis auf die Berichtslage ging der Gerichtshof zudem davon aus, dass ein Interesse der staatlichen Sicherheitskräfte an der Person der Mutter des Beschwerdeführers insbesondere in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu XXXX(aus verschiedensten denkbaren Motiven) bestanden haben möge, worauf auch die von der Großmutter des Beschwerdeführers als Zeugin geschilderten Fragen nach dem Aufenthalt ihrer (zweiten) Tochter hindeuten würden. In Anbetracht der aktuelle Berichtslage und dem Fehlen sonstiger Anhaltspunkte für ein fortdauerndes Interesse an der Mutter des Beschwerdeführers in der jüngeren Vergangenheit konnte der erkennende Senat jedoch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit annehmen, dass die Mutter des Beschwerdeführers ungeachtet des mittlerweile beträchtlichen Zeitraums, der seit den Vorfällen im römisch 40 vergangen ist, im Falle einer Heimkehr nach Tschetschenien einer wie immer gearteten Verfolgung aufgrund XXXXgegenwärtig ausgesetzt wäre.

2.2.2 Im vorliegenden Verfahren gab die Mutter des Beschwerdeführers an, für den minderjährigen Beschwerdeführer würden die "gleichen Gründe und Angaben" wie für sie gelten (AS 17). Darüber hinaus bejahte sie in ihrer Einvernahme am 18.7.2007 zwar die Frage nach eigenen Fluchtgründen ihrer Kinder, führte sodann jedoch lediglich aus, das Leben ihrer Kinder sei im Herkunftsstaat in Gefahr gewesen; zudem hätten sie alle wegen des Krieges in der Heimat Probleme gehabt. Überdies gab die Mutter des Beschwerdeführers dezidiert an, ihre Kinder seien im Herkunftsstaat "keinen konkret gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen ausgesetzt" gewesen; vielmehr habe es "allgemeine Probleme während des Krieges" gegeben (AS 23). In ihrer Einvernahme am 10.12.2007 brachte die Mutter des Beschwerdeführers als Grund der Antragstellung vor, der minderjährige Beschwerdeführer sei mit ihr in das Bundesgebiet gereist, da sie sich zu diesem Schritt entschlossen habe (AS 79). Wenn daher der Antrag auf internationalen Schutz der Mutter des Beschwerdeführers - mangels Glaubhaftmachung einer Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention - abgewiesen werden musste, sind deren Fluchtgründe auch nicht geeignet, eine Verfolgung für den Beschwerdeführer zu begründen. Wenn die Mutter des Beschwerdeführers keiner aktuellen Gefährdung bzw. Verfolgung in ihrer Heimat ausgesetzt ist, kann - mangels weiterer Verfolgungsgründe - auch nicht von einer Verfolgung des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Auch von Amts wegen sind keine Anhaltspunkte für (eigene) Fluchtgründe des minderjährigen Beschwerdeführers bzw. für dessen Verfolgung in der Russischen Föderation hervorgekommen.

Aus all diesen Gründen kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation nicht feststellen konnte.

2.3 Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers hat bereits das Bundesasylamt festgestellt; im Beschwerdeverfahren sind dazu keine Zweifel hervorgekommen.

2.4 Der Ausgang der Verfahren der Eltern sowie der Großmutter des minderjährigen Beschwerdeführers ergibt sich aus den Asylakten zu deren Verfahren.

3. Rechtlich ergibt sich daraus:

3.1 Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

3.2 Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.3.2 Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

3.3 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.3 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Da der Beschwerdeführer (durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin) keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht hat und auch sonst keine Verfolgung des Beschwerdeführers (etwa aufgrund der Verfolgung seiner Mutter) festgestellt werden konnte, liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor.

Nachdem die Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers - wie erwähnt - mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen wurde, vermag dem Beschwerdeführer auch im Wege des Familienverfahrens nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 kein internationaler Schutz zuerkannt zu werden.Nachdem die Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers - wie erwähnt - mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen wurde, vermag dem Beschwerdeführer auch im Wege des Familienverfahrens nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 kein internationaler Schutz zuerkannt zu werden.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Da dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.1.2008 bereits der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, war auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat und die daraus resultierenden Konsequenzen (im Hinblick auf Spruchpunkt II. des Bescheides) nicht mehr einzugehen.Da dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.1.2008 bereits der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, war auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat und die daraus resultierenden Konsequenzen (im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides) nicht mehr einzugehen.

5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 iVm § 67d AVG konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (im Verfahren der Mutter und des Bruders des Beschwerdeführers wurde eine Verhandlung durchgeführt).5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (im Verfahren der Mutter und des Bruders des Beschwerdeführers wurde eine Verhandlung durchgeführt).

Schlagworte

Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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