TE AsylGH Erkenntnis 2011/9/9 D6 233872-2/2008

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Veröffentlicht am 09.09.2011
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Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D6 233872-2/2008/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.1.2008, Zl. 07 06.321-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.11.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.1.2008, Zl. 07 06.321-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.11.2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Der (im Antragszeitpunkt minderjährige) Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am XXXX durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf Gewährung von Asyl, welchen er durch seinen Vater in dessen Einvernahme amrömisch eins. Der (im Antragszeitpunkt minderjährige) Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am römisch 40 durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf Gewährung von Asyl, welchen er durch seinen Vater in dessen Einvernahme am

XXXX nach entsprechender Rechtsbelehrung in einen (auf den Asylantrag des Vaters bezogenen) Asylerstreckungsantrag umwandelte.römisch 40 nach entsprechender Rechtsbelehrung in einen (auf den Asylantrag des Vaters bezogenen) Asylerstreckungsantrag umwandelte.

1. Mit Bescheid vom 9.12.2002 wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 126/2002 (im Folgenden: AsylG 1997), ab.1. Mit Bescheid vom 9.12.2002 wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, (im Folgenden: AsylG 1997), ab.

2. Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat - nach Durchführung einer Berufungsverhandlung am 18.12.2006 - mit Bescheid vom 22.12.2006, 233.872/3-VIII/40/06, gemäß §§ 10 und 11 AsylG 1997 ab.2. Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat - nach Durchführung einer Berufungsverhandlung am 18.12.2006 - mit Bescheid vom 22.12.2006, 233.872/3-VIII/40/06, gemäß Paragraphen 10 und 11 AsylG 1997 ab.

3. Am 13.7.2007 stellte der Beschwerdeführer durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz und gab in seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tage in Anwesenheit seiner Mutter insbesondere an, für ihn würden die gleichen Fluchtgründe wie für seine Eltern gelten. Darüber hinaus sei er als Dreijähriger von einem Bombensplitter am rechten Bein getroffen und ohne Betäubung operiert worden. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er, von russischen Soldaten misshandelt zu werden. In seiner Heimat herrsche vorwiegend Korruption, zudem käme es zur Unterdrückung von Menschen.

4. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.7.2007 brachte der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Mutter insbesondere vor, "die Russen" seien in der Nacht gekommen und hätten Leute mitgenommen und gefoltert. Befragt, ob er selbst auch bedroht worden sei, gab der Beschwerdeführer an, er sei damals "noch klein" gewesen; seine Eltern seien jedoch bedroht worden. Sie seien zu Hause von Soldaten aufgesucht worden, welche ihnen Waffen und Drogen untergeschoben hätten. Zudem sei Frauen mit Kopftuch ein Naheverhältnis zu den Widerstandskämpfern unterstellt worden.

5. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.12.2007 gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Mutter im Wesentlichen an, sich seit seiner Einreise durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten zu haben. Seinen Herkunftsstaat habe er verlassen, da sich seine Eltern zur Ausreise entschlossen hätten. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat vermute er, dass ihm dasselbe passieren würde wie seiner Mutter.

6. Mit Bescheid vom 17.1.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.1.2009 erteilt (Spruchpunkt III.), da bereits der Mutter des Beschwerdeführers in ihrem Verfahren subsidiärer Schutz zuerkannt worden war. Nach Ansicht des Bundesasylamtes konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation einer Verfolgung ausgesetzt war bzw. im Falle ihrer Rückkehr ausgesetzt wäre.6. Mit Bescheid vom 17.1.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.1.2009 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), da bereits der Mutter des Beschwerdeführers in ihrem Verfahren subsidiärer Schutz zuerkannt worden war. Nach Ansicht des Bundesasylamtes konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation einer Verfolgung ausgesetzt war bzw. im Falle ihrer Rückkehr ausgesetzt wäre.

7. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, (als Berufung) fristgerecht eingebrachte Beschwerde.7. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, (als Berufung) fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

8. Mit Beschluss vom 17.6.2010, Zlen 2007/20/0573 bis 0578, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Beschwerde ab.

9. Am 11.11.2010 führte der Asylgerichtshof unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine Mutter teilnahmen. Das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Die Verhandlung war geboten, da der festgestellte Sacheverhalt nicht als geklärt erschien.

In der Verhandlung wurden die Fluchtgründe sowie die Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers und seiner Mutter eingehend erörtert und sechs Zeugen, darunter der Vater und die Großmutter des Beschwerdeführers, einvernommen.

10. Am 15.11.2010 ersuchte der Asylgerichtshof ACCORD um Erhebungen bezüglich einer (aktuellen) Gefährdung von XXXX.10. Am 15.11.2010 ersuchte der Asylgerichtshof ACCORD um Erhebungen bezüglich einer (aktuellen) Gefährdung von römisch 40 .

In der ACCORD-Anfragebeantwortung vom 6.12.2010 werden - neben einem Beitrag des XXXX - Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und der XXXX über Repressionswellen bzw. verstärkte Repressalien gegen Tschetschenen in Russland und Tschetschenien XXXX zitiert. Ein Artikel auf der Website der Gesellschaft für bedrohte Völker vom XXXX berichtet von Repressalien gegen XXXX.In der ACCORD-Anfragebeantwortung vom 6.12.2010 werden - neben einem Beitrag des römisch 40 - Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und der römisch 40 über Repressionswellen bzw. verstärkte Repressalien gegen Tschetschenen in Russland und Tschetschenien römisch 40 zitiert. Ein Artikel auf der Website der Gesellschaft für bedrohte Völker vom römisch 40 berichtet von Repressalien gegen römisch 40 .

Mit Schreiben vom 14.12.2010 brachte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 6.12.2010 zur Kenntnis und räumte eine dreiwöchige Frist zur Stellungnahme ein.

11. In seiner Stellungnahme vom 30.12.2010 führte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die übermittelte Anfragebeantwortung aus, dass auch heute noch XXXX massiv verfolgt würden und in Tschetschenien, aber auch auf dem gesamten Gebiet der Russischen Föderation, nicht unbehelligt unter eigenem Namen leben könnten. Die unmittelbar nach XXXX samt Sprengungen der Häuser, Vertreibungen und willkürlicher Festnahmen hätten zwar aufgehört, was jedoch nicht bedeute, dass föderative Behörden die Familienmitglieder nunmehr unbehelligt leben ließen. Vielmehr sei zu der bestehenden Verfolgung eine solche von Seiten Kadyrows durch seinen "allgemeinen Rachefeldzug gegen Rebellen" hinzugekommen.11. In seiner Stellungnahme vom 30.12.2010 führte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die übermittelte Anfragebeantwortung aus, dass auch heute noch römisch 40 massiv verfolgt würden und in Tschetschenien, aber auch auf dem gesamten Gebiet der Russischen Föderation, nicht unbehelligt unter eigenem Namen leben könnten. Die unmittelbar nach römisch 40 samt Sprengungen der Häuser, Vertreibungen und willkürlicher Festnahmen hätten zwar aufgehört, was jedoch nicht bedeute, dass föderative Behörden die Familienmitglieder nunmehr unbehelligt leben ließen. Vielmehr sei zu der bestehenden Verfolgung eine solche von Seiten Kadyrows durch seinen "allgemeinen Rachefeldzug gegen Rebellen" hinzugekommen.

Überdies sei die Verfasserin des von der Mutter des Beschwerdeführers in ihrem Verfahren XXXX, welche sich mit XXXX und seinen politischen Hintergründen beschäftigt habe, vom Geheimdienst an XXXX gehindert worden. In XXXX veröffentlicht worden, der zwischenzeitlich unter ungeklärten Umständen ums Leben gekommen sei. XXXX. Allein aus diesem Vorgehen des russischen Geheimdienstes lasse sich ableiten, dass die Verfolgung sowie das Thema im Allgemeinen auch nach XXXX nach wie vor aktuell sei. Zudem legte der Beschwerdeführer mehrere Internetausdrucke vor.Überdies sei die Verfasserin des von der Mutter des Beschwerdeführers in ihrem Verfahren römisch 40 , welche sich mit römisch 40 und seinen politischen Hintergründen beschäftigt habe, vom Geheimdienst an römisch 40 gehindert worden. In römisch 40 veröffentlicht worden, der zwischenzeitlich unter ungeklärten Umständen ums Leben gekommen sei. römisch 40 . Allein aus diesem Vorgehen des russischen Geheimdienstes lasse sich ableiten, dass die Verfolgung sowie das Thema im Allgemeinen auch nach römisch 40 nach wie vor aktuell sei. Zudem legte der Beschwerdeführer mehrere Internetausdrucke vor.

12. Mit Schriftsatz vom 26.1.2011 teilte das Bundesasylamt mit, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom gleichen Tag die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis 17.1.2012 verlängert worden sei.12. Mit Schriftsatz vom 26.1.2011 teilte das Bundesasylamt mit, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom gleichen Tag die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis 17.1.2012 verlängert worden sei.

Beweis wurde erhoben, indem der Beschwerdeführer, seine Mutter sowie die Zeugen XXXX einvernommen wurden. Überdies wurden die Großmutter und der Vater des Beschwerdeführers als Zeugen befragt und die vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftstücke sowie (neben den oben erwähnten Berichten und Unterlagen) folgende, auch in der Verhandlung erörterte Unterlagen eingesehen:Beweis wurde erhoben, indem der Beschwerdeführer, seine Mutter sowie die Zeugen römisch 40 einvernommen wurden. Überdies wurden die Großmutter und der Vater des Beschwerdeführers als Zeugen befragt und die vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftstücke sowie (neben den oben erwähnten Berichten und Unterlagen) folgende, auch in der Verhandlung erörterte Unterlagen eingesehen:

Stellungnahme von UNHCR vom April 2009;

Analyse der Staatendokumentation betreffend die Gefährdung von Unterstützern des tschetschenischen Widerstands;

Bericht des Bundesamtes für Asyl und Migration vom Juni 2010;

Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation Stand Februar 2010;

ACCORD-Anfragebeantwortung zu Festnahmen rückgeführter bzw. zurückgekehrter Tschetschenen, die für Rebellen und Widerstandskämpfer gehalten werden;

Analyse der Staatendokumentation vom 12.10.2010 zur Sicherheitslage in Tschetschenien;

Zusammenfassung verschiedener Länderberichte zur Lage in Tschetschenien.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

1.1 Zur Situation in Tschetschenien:

1.1.1 Allgemeines

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention; der erste Tschetschenien-Krieg endete 1996 mit einem Waffenstillstandsabkommen und einer de facto-Unabhängigkeit der Teilrepublik unter Präsident Aslan Maskhadov. Im Dezember 1999 begann vor dem Hintergrund einer sich verschärfenden Situation in und um Tschetschenien mit dem erneuten Einmarsch russischer Truppen der zweite Tschetschenienkrieg (Quiring, Pulverfass Kaukasus [2009], 128 ff.). Die aktive Phase dieses Krieges gilt seit 2001 als beendet, Kampfhandlungen fanden jedoch weiterhin statt. Die tschetschenische Widerstandsbewegung wurde jedoch sukzessive schwächer und vor allem ab 2006 durch den Tod des Rebellenführers Shamil Basaev stark entkräftet (Soziale Infrastruktur in Tschetschenien, ÖIF-länderinfo 2009).

Präsident Medwedew erklärte am 16.4.2009 den "Antiterrorkampf" in Tschetschenien offiziell für beendet. Schon seit der Regierung und Präsidentschaft Ramsan Kadyrows sind erhebliche Zeichen der Normalisierung festzustellen gewesen, jedoch finden noch weiterhin kleinere Kämpfe zwischen Rebellen und regionalen sowie föderalen Sicherheitskräften statt. Die offizielle Beendigung des Regimes der Antiterroroperation in Tschetschenien hat jedoch keine endgültige Stabilisierung gebracht; dieses Regime musste von Zeit zu Zeit in einigen Teilen der Republik wieder eingeführt werden. Bei den aktiven Rebellen haben islamistische Kräfte die Oberhand gewonnen, die die Errichtung eines "Kaukasischen Emirates" im gesamten Nordkaukasus anstreben und ihre Aktivitäten immer mehr in die Nachbarrepubliken, insbesondere Inguschetien und Dagestan, verlagert haben. Doku Umarow, der Führer der tschetschenischen Islamisten, übernahm auch die Verantwortung für den Sprengstoffanschlag auf den Expresszug Moskau - St. Petersburg, bei dem am 27.11.2009 27 Personen umkamen (Malaschenko, Tschetschenien nach Aufhebung des "Regimes der Antiterroroperation", in russland-analysen 194/2009). Anfang Oktober 2010 sagten sich drei hochrangige Rebellen von Doku Umarow los und bestimmten Hussein Gakajew zu ihrem neuen Anführer. Eine Spaltung der Rebellen war bereits erstmals im August 2010 offensichtlich geworden, als Umarow seinen Rücktritt verkündete, diesen jedoch wenige Tage später wieder zurücknahm (Der Standard-online vom 19.10.2010, Zugriff am 2.11.2010).Präsident Medwedew erklärte am 16.4.2009 den "Antiterrorkampf" in Tschetschenien offiziell für beendet. Schon seit der Regierung und Präsidentschaft Ramsan Kadyrows sind erhebliche Zeichen der Normalisierung festzustellen gewesen, jedoch finden noch weiterhin kleinere Kämpfe zwischen Rebellen und regionalen sowie föderalen Sicherheitskräften statt. Die offizielle Beendigung des Regimes der Antiterroroperation in Tschetschenien hat jedoch keine endgültige Stabilisierung gebracht; dieses Regime musste von Zeit zu Zeit in einigen Teilen der Republik wieder eingeführt werden. Bei den aktiven Rebellen haben islamistische Kräfte die Oberhand gewonnen, die die Errichtung eines "Kaukasischen Emirates" im gesamten Nordkaukasus anstreben und ihre Aktivitäten immer mehr in die Nachbarrepubliken, insbesondere Inguschetien und Dagestan, verlagert haben. Doku Umarow, der Führer der tschetschenischen Islamisten, übernahm auch die Verantwortung für den Sprengstoffanschlag auf den Expresszug Moskau - St. Petersburg, bei dem am 27.11.2009 27 Personen umkamen (Malaschenko, Tschetschenien nach Aufhebung des "Regimes der Antiterroroperation", in russland-analysen 194 aus 2009,). Anfang Oktober 2010 sagten sich drei hochrangige Rebellen von Doku Umarow los und bestimmten Hussein Gakajew zu ihrem neuen Anführer. Eine Spaltung der Rebellen war bereits erstmals im August 2010 offensichtlich geworden, als Umarow seinen Rücktritt verkündete, diesen jedoch wenige Tage später wieder zurücknahm (Der Standard-online vom 19.10.2010, Zugriff am 2.11.2010).

Eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist noch nicht eingetreten. Im August und September 2009 kam es zu zwei Selbstmordanschlägen in Grosny. Seit 1999 forderte der Konflikt erhebliche Opfer: u.a. 10.000 - 20.000 getötete Zivilisten (belastbare Angaben der russischen Menschenrechtsorganisation "Memorial"), 5.000 bis 7.000 getötete und ca. 18.000 verletzte Angehörige der Sicherheitskräfte (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.4.2010).

1.1.2 Menschenrechts- und Sicherheitslage

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 zahlreiche Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Nichtregierungsorganisationen, internationale Organisationen und Presse berichten, dass sich auch nach dem von offizieller Seite festgestellten Abschluss des "politischen Prozesses" zur Überwindung des Tschetschenienkonflikts dort erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt haben.

In Tschetschenien hat Präsident Ramsan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert. Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft sind auf ein Minimum reduziert. Nach zwei Jahren mit deutlichen Fortschritten sowohl bei der Sicherheits- als auch bei der Menschenrechtslage hat sich die Situation in beiden Bereichen in den Jahren 2008 und 2009 insgesamt wieder verschlechtert. Berichtet wird von verstärktem Zulauf zu den in der Republik aktiven Rebellengruppen und erhöhter Anschlagstätigkeit (im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 - 700 aktive Rebellen geben). Nach glaubhaften Angaben von Menschenrechts-NGOs haben die Behörden in einigen Fällen mit dem Abbrennen der Wohnhäuser der Familien von Personen, die sich den Rebellen angeschlossen haben, reagiert. Wieder angestiegen sind auch die Entführungszahlen: Memorial hat 2009 74 Entführungsfälle registriert (2008: 42). Die Entführungen werden größtenteils den (v.a. republiksinternen) Sicherheitskräften zugeschrieben. Die russische Menschenrechtsaktivistin Natalia Estemirowa wurde am 15.7.2009 nach Verlassen ihres Hauses von Unbekannten verschleppt und später nahe der Stadt Nasran (Inguschetien) tot aufgefunden. Nach Angaben der russischen Staatsanwaltschaft war sie mit mehreren Kopf- und Brustschüssen getötet worden (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.4.2010). Am 10.8.2009 wurden Zarema Sajdulajewa, die Leiterin der NGO "Save the Generation", und ihr Ehemann unweit Grosnys von Bewaffneten festgenommen, verschleppt und ermordet (Gewalttaten und terroristische Aktionen im Nordkaukasus 2009, in russland-analysen 194/2009).In Tschetschenien hat Präsident Ramsan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert. Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft sind auf ein Minimum reduziert. Nach zwei Jahren mit deutlichen Fortschritten sowohl bei der Sicherheits- als auch bei der Menschenrechtslage hat sich die Situation in beiden Bereichen in den Jahren 2008 und 2009 insgesamt wieder verschlechtert. Berichtet wird von verstärktem Zulauf zu den in der Republik aktiven Rebellengruppen und erhöhter Anschlagstätigkeit (im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 - 700 aktive Rebellen geben). Nach glaubhaften Angaben von Menschenrechts-NGOs haben die Behörden in einigen Fällen mit dem Abbrennen der Wohnhäuser der Familien von Personen, die sich den Rebellen angeschlossen haben, reagiert. Wieder angestiegen sind auch die Entführungszahlen: Memorial hat 2009 74 Entführungsfälle registriert (2008: 42). Die Entführungen werden größtenteils den (v.a. republiksinternen) Sicherheitskräften zugeschrieben. Die russische Menschenrechtsaktivistin Natalia Estemirowa wurde am 15.7.2009 nach Verlassen ihres Hauses von Unbekannten verschleppt und später nahe der Stadt Nasran (Inguschetien) tot aufgefunden. Nach Angaben der russischen Staatsanwaltschaft war sie mit mehreren Kopf- und Brustschüssen getötet worden (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.4.2010). Am 10.8.2009 wurden Zarema Sajdulajewa, die Leiterin der NGO "Save the Generation", und ihr Ehemann unweit Grosnys von Bewaffneten festgenommen, verschleppt und ermordet (Gewalttaten und terroristische Aktionen im Nordkaukasus 2009, in russland-analysen 194 aus 2009,).

Im Frühjahr 2010 hat sich der im Sommer 2009 begonnene Anstieg an Gewaltvorfällen zunächst nicht fortgesetzt (Analyse der Staatendokumentation vom 12.10.2010). Vielmehr ist es seit Jahresbeginn zu einem spürbaren Rückgang von Aktivitäten der Rebellen gekommen, die durch Anti-Terror-Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt werden, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Mittlerweile ist ein Trend zu beobachten, der auf eine (relative) Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Inguschetien und Dagestan hinausläuft (Asylbericht der österreichischen Botschaft in Moskau vom 21.10.2010). Ungeachtet dieser Entwicklung haben vier bewaffnete Angehörige einer Splittergruppe der tschetschenischen Separatisten rund um Hussein Gakajew am 19.10.2010 das tschetschenische Parlament gestürmt, bevor sie von staatlichen Sicherheitskräften getötet wurden. Bei diesem Angriff kamen zwei Wachmänner sowie ein Parlamentsmitarbeiter ums Leben (Der Standard-online vom 19.10.2010, Zugriff am 2.11.2010).

Folter bleibt ein drängendes Problem. Sie erfolgt willkürlich und unvorhergesehen, ein Muster ist nicht erkennbar (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.4.2010). Illegale Festnahmen und Folter von Verdächtigen sind an der Tagesordnung. Immer wieder wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter der Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden (Asylbericht der österreichischen Botschaft in Moskau vom 21.10.2010).

Unter Folter unterschriebene Geständnisse werden regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.4.2010).

Im März 2010 bildeten Russlands Ermittlungsbehörden ein Ressort, das die Menschenentführungen in der Teilrepublik Tschetschenien untersuchen soll. Der tschetschenische Menschenrechtsbeauftragte Nurdi Nuchaschijew legte dem Chef des Untersuchungssausschusses bei der russischen Staatsanwaltschaft eine Liste vor, die die Namen von mehr als 200 gekidnappten Bewohnern der Teilrepublik enthält (Bericht des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur Russischen Föderation vom Juni 2010).

Nach wie vor sind Rebellen bzw. Personen, die für Rebellen oder deren Sympathisanten gehalten werden, einem sehr hohen Risiko ausgesetzt, in bewaffnete Auseinandersetzungen zu geraten, festgenommen, verschleppt, verhört, gefoltert und ermordet zu werden (Altenhofer, Schwerpunkt: Tschetschenien, vom April 2008). Laut UNHCR haben insbesondere Verwandte von Mitgliedern illegaler bewaffneter Verbände, politische Gegner föderaler oder tschetschenischer Behörden, Menschenrechtsaktivisten, Personen, die offizielle Positionen in der Administration des früheren Präsidenten Maskhadow innehatten, sowie Personen, die Beschwerden bei regionalen oder internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben, Bedenken wegen ihrer Sicherheit und ihrer Rechte geäußert (Stellungnahme von UNHCR vom 7.4.2009).

Ende 2008 hatten hochrangige tschetschenische Vertreter öffentlich bekundet, dass die Familien der Aufständischen mit Bestrafung zu rechnen hätten, wenn sie nicht ihre Verwandten zur Aufgabe bewegen:

Präsident Kadyrov sagte im August 2008 ausdrücklich, dass Familienmitglieder der Rebellen diese unterstützen würden, weshalb sie Kollaborateure seien; Kadyrov wies Polizei und Verwaltung an, "in diese Richtung zu arbeiten". Solche Stellungnahmen ermutigen zu gewissen Handlungen und vermitteln den Eindruck, dass mit Straffreiheit gerechnet werden kann. Verwandte gegenwärtiger Kämpfer werden also von höchster Stelle als Kollaborateure betrachtet und sind dadurch einer gewissen Bedrohung in Bezug auf ihre Rechte und Sicherheit ausgesetzt (Analyse der Staatendokumentation vom 9.9.2009).

Nach Verbalattacken des Präsidenten Kadyrow schließt die Menschenrechtsorganisation Memorial ein Jahr nach dem Mord an Natalja Estemirowa nicht aus, ihre Arbeit in Tschetschenien einzustellen. (Gefahr für Menschenrechtler in Tschetschenien, Deutsche Welle vom 14.7.2010).

Nach Ansicht von Human Rights Watch ist es aber unwahrscheinlich, dass eine Person, die während des ersten Kriegs logistische Unterstützung der Rebellen leistete, gegenwärtig einer Verfolgung ausgesetzt ist (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 4.1.2010).

(....) 1.1.3 Soziale Situation

Nach den beiden Kriegen in Tschetschenien waren die Infrastruktur und das Gesundheitssystem beinahe vollständig zusammengebrochen. Die Lebensbedingungen sind weiterhin schwierig: Die Arbeitslosenrate ist hoch. Die "alte Industrie", die durch den Krieg zerstört wurde, ist noch nicht wiederaufgebaut. Die schlechte Ausbildung der derzeitigen tschetschenischen Bevölkerung und die Abwanderung qualifizierter Arbeiter haben einen negativen Einfluss auf die sozioökonomische Situation. Jedoch wird in den letzten Jahren der lange Zeit beschworene, aber lange nicht realisierte Wiederaufbau allmählich sichtbar. Kompensationszahlungen zeigen nunmehr erste Erfolge (Soziale Infrastruktur in Tschetschenien, ÖIF-länderinfo 2009).

Nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen haben sich in den Jahren seit 2007 die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung deutlich verbessert. Einige Indizien hierfür liefern die offiziellen Statistiken: Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.4.2010).

Nach dem zweiten Tschetschenien-Krieg waren - besonders in der Hauptstadt Grosny - medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Neben dem Wiederaufbau von Gebäuden und Straßen laufen daher auch Programme zur Sanierung der Gesundheitsversorgung (Altenhofer, Schwerpunkt: Tschetschenien, vom April 2008).

Nach Angaben der UN-Entwicklungshilfeorganisation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium 10-15 Mal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht (Bericht des deutschen auswärtigen Amtes vom 4.4.2010).

Der (aufgrund der Auswanderung der Intelligentsia im Zuge der beiden Kriege entstandene) Mangel an qualifiziertem Personal stellt weiterhin das Hauptproblem des tschetschenischen Gesundheitswesens dar. Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen wird versucht, diesem Problem entgegenzuwirken. Auch die von Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen (Analyse der Staatendokumentation vom 30.11.2009).

Die Möglichkeit einer Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen besteht in der tschetschenischen Republik. In Grosny gibt es die Republiksfürsorgestelle für Psychoneurologie, wo einmal wöchentlich ein Oberarzt Kranke empfängt. In zwei Krankenhäusern in Tschetschenien werden entsprechende Therapien für posttraumatische Belastungsstörungen bzw. psychische Traumata durchgeführt. Sämtliche tschetschenische Bürger, die das Profil eines psychischen Traumas aufweisen und medizinische Hilfe benötigen, haben Zugang zu diesen Anstalten. Jedoch ist die Anzahl der arbeitenden Ärzte nicht ausreichend, um den Zulauf der Patienten zu meistern. Es gibt auch die Möglichkeit einer ambulanten Behandlung. Psychologische Dienste gibt es ebenfalls in der Tschetschenischen Republik. Zugang zu Psychopharmaka besteht ebenfalls, wenn diese von einem Arzt verschrieben werden (Anfragebeantwortung von Leila Dzeitova, IPO Vesta, vom 8.8.2008).

1.1.4 Rückkehrfragen und Relokation außerhalb Tschetscheniens

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.

Bisher liegen dem deutschen Auswärtigen Amt auch keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.4.2010).

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird in der Praxis an vielen Orten (u.a. in großen Städten, wie z.B. Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Russischen Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit zurückgeführter Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahe gelegt. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.4.2010).

Die Registrierungsregeln gelten einheitlich im ganzen Land; ihre Anwendung ist jedoch regional unterschiedlich. Viele Regionalbehörden wenden örtliche Vorschriften oder Verwaltungspraktiken restriktiv an. Nach der Moskauer Geiselnahme im Oktober 2002 haben sich administrative Schwierigkeiten und Behördenwillkür gegenüber Tschetschenen im Allgemeinen und gegenüber Rückgeführten im Besonderen bei der Niederlassung verstärkt (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.4.2010). Es ist verbreitet, dass die Behörden die Registrierung von Tschetschenen an Wohnorten außerhalb Tschetschenien willkürlich verweigern, was mit einer Einschränkung des Zugangs zu Sozialleistungen, Arbeitsmarkt, Bildung und Gesundheitsversorgung verbunden ist und die Ausstellung weiterer Dokumente verhindert (Schwerpunkt: Tschetschenien von Ruth Altenhofer vom April 2008).

Angesichts der Terrorgefahr dürfte sich an dieser Praxis der Behörden in absehbarer Zeit nichts ändern. Daher haben Tschetschenen erhebliche Schwierigkeiten, außerhalb Tschetscheniens eine offizielle Registrierung zu erhalten (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.4.2010).

Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Es kommt immer wieder zu Festnahmen wegen fehlender Registrierung oder aufgrund manipulierter Ermittlungsverfahren. Tschetschenen leben außerhalb Tschetscheniens und Inguschetiens vor allem in den nordkaukasischen Nachbarrepubliken Dagestan und Kabardino-Balkarien sowie in Südrussland (Regionen Krasnodar, Stawropol, Rostow, Astrachan). Dort ist eine Registrierung grundsätzlich leichter möglich als in Moskau, u. a. weil Wohnraum (Registrierungsvoraussetzung) dort erheblich billiger ist. Eine Registrierung ist in vielen Landesteilen oft erst nach Intervention von Nichtregierungsorganisationen, Duma-Abgeordneten, anderen einflussreichen Persönlichkeiten oder durch Bestechung möglich (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.4.2010).

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:

Der (im Antragszeitpunkt minderjährige) Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und trägt den im Spruch genannten Namen. Er ist der Sohn der Beschwerdeführerin zu D6 233873-2/2008.

Die Mutter des Beschwerdeführers stellte am 12.9.2002 einen Antrag auf Gewährung von Asyl, welchen sie in ihrer Einvernahme am 6.12.2002 nach entsprechender Rechtsbelehrung in einen (auf den Asylantrag ihres Ehemannes bezogenen) Asylerstreckungsantrag umwandelte. Nach Abweisung des Asylantrages ihres Ehemannes wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag der Mutter des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 9.12.2002 gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 ab. Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat - nach Durchführung einer Berufungsverhandlung am 18.12.2006 - mit Bescheid vom 22.12.2006, 233.873/5-VIII/40/06, gemäß §§ 10 und 11 AsylG 1997 ab (mit Beschluss vom 17.6.2010, Zlen 2007/20/0573 bis 0578, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Beschwerde ab).Die Mutter des Beschwerdeführers stellte am 12.9.2002 einen Antrag auf Gewährung von Asyl, welchen sie in ihrer Einvernahme am 6.12.2002 nach entsprechender Rechtsbelehrung in einen (auf den Asylantrag ihres Ehemannes bezogenen) Asylerstreckungsantrag umwandelte. Nach Abweisung des Asylantrages ihres Ehemannes wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag der Mutter des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 9.12.2002 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 ab. Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat - nach Durchführung einer Berufungsverhandlung am 18.12.2006 - mit Bescheid vom 22.12.2006, 233.873/5-VIII/40/06, gemäß Paragraphen 10 und 11 AsylG 1997 ab (mit Beschluss vom 17.6.2010, Zlen 2007/20/0573 bis 0578, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Beschwerde ab).

Am 13.7.2007 stellte die Mutter des Beschwerdeführers einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie zunächst mit Problemen aufgrund des Tragens eines Kopftuches in ihrer Heimat begründete, da mit Kopftuch bekleideten Frauen ein Naheverhältnis zu tschetschenischen Widerstandskämpfern attestiert werde. In weiterer Folge führte die Mutter des Beschwerdeführers zur Begründung ihres Antrages aus, XXXX beteiligt gewesen; diesen Umstand habe sie zuvor nicht erwähnt, da es ihr schwer gefallen sei, darüber zu sprechen. Diesen Antrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 17.1.2008 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte der Mutter des Beschwerdeführers jedoch gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag zu D6 233873-2/2008 gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet ab. In den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses stellte der Asylgerichtshof fest, dass XXXX. Eine aktuelle Verfolgung der Mutter des Beschwerdeführers aufgrund XXXX konnte jedoch nicht festgestellt werden.Am 13.7.2007 stellte die Mutter des Beschwerdeführers einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie zunächst mit Problemen aufgrund des Tragens eines Kopftuches in ihrer Heimat begründete, da mit Kopftuch bekleideten Frauen ein Naheverhältnis zu tschetschenischen Widerstandskämpfern attestiert werde. In weiterer Folge führte die Mutter des Beschwerdeführers zur Begründung ihres Antrages aus, römisch 40 beteiligt gewesen; diesen Umstand habe sie zuvor nicht erwähnt, da es ihr schwer gefallen sei, darüber zu sprechen. Diesen Antrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 17.1.2008 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab, erkannte der Mutter des Beschwerdeführers jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Die gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag zu D6 233873-2/2008 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet ab. In den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses stellte der Asylgerichtshof fest, dass römisch 40 . Eine aktuelle Verfolgung der Mutter des Beschwerdeführers aufgrund römisch 40 konnte jedoch nicht festgestellt werden.

Der Vater und die Großmutter des Beschwerdeführers befinden sich ebenfalls im österreichischen Bundesgebiet. Der Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.12.2006, 233.874/12-VIII/40/06, hinsichtlich der Gewährung von Asyl rechtskräftig abgewiesen; bereits mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.12.2002 war dem Vater des Beschwerdeführers - nach Feststellung der Unzulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation - eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 erteilt worden. Auch der Asylantrag der Großmutter des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.12.2006, 256.795/6-VIII/40/06, hinsichtlich der Asylgewährung rechtskräftig abgewiesen; der Großmutter des Beschwerdeführers war ebenfalls mit Bescheid vom 6.12.2004 infolge der Feststellung der Unzulässigkeit ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden.Der Vater und die Großmutter des Beschwerdeführers befinden sich ebenfalls im österreichischen Bundesgebiet. Der Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.12.2006, 233.874/12-VIII/40/06, hinsichtlich der Gewährung von Asyl rechtskräftig abgewiesen; bereits mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.12.2002 war dem Vater des Beschwerdeführers - nach Feststellung der Unzulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation - eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 erteilt worden. Auch der Asylantrag der Großmutter des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.12.2006, 256.795/6-VIII/40/06, hinsichtlich der Asylgewährung rechtskräftig abgewiesen; der Großmutter des Beschwerdeführers war ebenfalls mit Bescheid vom 6.12.2004 infolge der Feststellung der Unzulässigkeit ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer wie immer gearteten Verfolgung oder Gefährdung in seiner Heimat ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre.

2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

2.1 Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen in der Verhandlung sowie in der Stellungnahme vom 30.12.2010 nicht entgegen getreten wurde (S. 19 der Verhandlungsniederschrift), besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Tschetschenien zugrunde gelegt werden konnten. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten nicht substanziiert entgegen getreten. Seit der Beschwerdeverhandlung sind bis zum Entscheidungszeitpunkt keine entscheidungswesentlichen Änderungen in der allgemeinen Situation in der Russischen Föderation eingetreten, weshalb die Länderfeststellungen als aktuell anzusehen sind.

2.2 Bei den Feststellungen zur Identität, Nationalität und Familienzugehörigkeit des Beschwerdeführers folgte der erkennende Senat den Feststellungen der belangten Behörde (AS 107 f.), an deren Richtigkeit auch in der Verhandlung keine Zweifel entstanden sind.

2.3.1 Im Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers hat der Asylgerichtshof das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr für die Mutter des Beschwerdeführers im Falle einer Heimkehr nicht feststellen können: So wies der Gerichtshof insbesondere darauf hin, dass die Mutter des Beschwerdeführers XXXX und - damit verbunden - die Furcht vor einer Verfolgung aufgrund XXXX trotz laufender Asylverfahren jahrelang nicht vorgebracht und den österreichischen Behörden gegenüber verschwiegen hat. Auch wenn man allfällige Schlussfolgerungen aus diesem Aussageverhalten zugunsten der Annahme einer (aus der Sicht der Mutter des Beschwerdeführers) fehlenden Konkretheit einer Verfolgungsgefahr beiseite ließe, so betonte der Asylgerichtshof, dass die Ereignisse XXXX, weshalb Repressionen staatlicher bzw. staatlich zurechenbarer Sicherheitskräfte gegen die Mutter des Beschwerdeführers aufgrund ihrer XXXX nicht plausibel erschienen. Aus der ACCORD-Anfragebeantwortung vom 6.12.2010, die u. a. mit XXXX datierte Berichte zitiere, lasse sich nicht ableiten, dass XXXX auch heute noch Repressionen ausgesetzt sind. Die Mutter des Beschwerdeführers habe - so der Gerichtshof weiter - auch selbst keine Angaben machen können, die darauf schließen lassen, dass nach ihr auch heute noch gefahndet würde. Ihre Angaben erschienen nach Ansicht des Gerichtshofes völlig spekulativ (S. 4, 10 der Verhandlungsniederschrift). Auch die Aussagen der in der Beschwerdeverhandlung vernommenen Zeugen, die weitgehend über den Zeitraum von XXXX berichteten, hätten keine konkreten Suchmaßnahmen oder sonstigen Anhaltspunkte für ein anhaltendes gesteigertes (und mit der Gefahr der Ausübung gesetzwidriger Handlungen verbundenes) Interesse an der Person der Beschwerdeführerin in jüngerer Zeit belegen können. Hinzu kommt, dass auch die Großmutter des Beschwerdeführers trotz mehrfachen Kontakts mit Behörden in den Monaten XXXX keinen Misshandlungen ausgesetzt war und die Russische Föderation erst XXXX - überdies legal - mittels Reisepass verlassen hat. Unter Hinweis auf die vorhandenen Lageberichte ging der Gerichtshof davon aus, dass ein Interesse der staatlichen Sicherheitskräfte an der Person der Mutter des Beschwerdeführers insbesondere in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu der XXXX (aus verschiedensten denkbaren Motiven) bestanden haben möge, worauf auch die von der Großmutter des Beschwerdeführers als Zeugin geschilderten Fragen nach dem Aufenthalt XXXX hindeuten würden. In Anbetracht der Berichtslage und dem Fehlen sonstiger Anhaltspunkte für ein fortdauerndes Interesse an der Mutter des Beschwerdeführers in der jüngeren Vergangenheit konnte der erkennende Senat jedoch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit annehmen, dass die Mutter des Beschwerdeführers ungeachtet des mittlerweile beträchtlichen Zeitraums, der seit XXXX vergangen ist, im Falle einer Heimkehr nach Tschetschenien einer wie immer gearteten Verfolgung aufgrund XXXX gegenwärtig ausgesetzt wäre (daran änderte nach Ansicht des Asylgerichtshofes auch eine von der Mutter des Beschwerdeführers in ihrem Verfahren vorgelegte "schriftliche Zeugenaussage" eines tschetschenischen Asylwerbers nichts, der von einer Nachfrage bei einer Kontrolle eines Bekannten, der den gleichen Nachnamen wie die XXXX des Beschwerdeführers trug, berichtete). Auch die XXXX der Mutter des Beschwerdeführers lebe weiterhin in Tschetschenien offenbar unbehelligt. (vgl. Näheres im Erkenntnis zu D6 233873-2/2008).2.3.1 Im Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers hat der Asylgerichtshof das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr für die Mutter des Beschwerdeführers im Falle einer Heimkehr nicht feststellen können: So wies der Gerichtshof insbesondere darauf hin, dass die Mutter des Beschwerdeführers römisch 40 und - damit verbunden - die Furcht vor einer Verfolgung aufgrund römisch 40 trotz laufender Asylverfahren jahrelang nicht vorgebracht und den österreichischen Behörden gegenüber verschwiegen hat. Auch wenn man allfällige Schlussfolgerungen aus diesem Aussageverhalten zugunsten der Annahme einer (aus der Sicht der Mutter des Beschwerdeführers) fehlenden Konkretheit einer Verfolgungsgefahr beiseite ließe, so betonte der Asylgerichtshof, dass die Ereignisse römisch 40 , weshalb Repressionen staatlicher bzw. staatlich zurechenbarer Sicherheitskräfte gegen die Mutter des Beschwerdeführers aufgrund ihrer römisch 40 nicht plausibel erschienen. Aus der ACCORD-Anfragebeantwortung vom 6.12.2010, die u. a. mit römisch 40 datierte Berichte zitiere, lasse sich nicht ableiten, dass römisch 40 auch heute noch Repressionen ausgesetzt sind. Die Mutter des Beschwerdeführers habe - so der Gerichtshof weiter - auch selbst keine Angaben machen können, die darauf schließen lassen, dass nach ihr auch heute noch gefahndet würde. Ihre Angaben erschienen nach Ansicht des Gerichtshofes völlig spekulativ (S. 4, 10 der Verhandlungsniederschrift). Auch die Aussagen der in der Beschwerdeverhandlung vernommenen Zeugen, die weitgehend über den Zeitraum von römisch 40 berichteten, hätten keine konkreten Suchmaßnahmen oder sonstigen Anhaltspunkte für ein anhaltendes gesteigertes (und mit der Gefahr der Ausübung gesetzwidriger Handlungen verbundenes) Interesse an der Person der Beschwerdeführerin in jüngerer Zeit belegen können. Hinzu kommt, dass auch die Großmutter des Beschwerdeführers trotz mehrfachen Kontakts mit Behörden in den Monaten römisch 40 keinen Misshandlungen ausgesetzt war und die Russische Föderation erst römisch 40 - überdies legal - mittels Reisepass verlassen hat. Unter Hinweis auf die vorhandenen Lageberichte ging der Gerichtshof davon aus, dass ein Interesse der staatlichen Sicherheitskräfte an der Person der Mutter des Beschwerdeführers insbesondere in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu der römisch 40 (aus verschiedensten denkbaren Motiven) bestanden haben möge, worauf auch die von der Großmutter des Beschwerdeführers als Zeugin geschilderten Fragen nach dem Aufenthalt römisch 40 hindeuten würden. In Anbetracht der Berichtslage und dem Fehlen sonstiger Anhaltspunkte für ein fortdauerndes Interesse an der Mutter des Beschwerdeführers in der jüngeren Vergangenheit konnte der erkennende Senat jedoch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit annehmen, dass die Mutter des Beschwerdeführers ungeachtet des mittlerweile beträchtlichen Zeitraums, der seit römisch 40 vergangen ist, im Falle einer Heimkehr nach Tschetschenien einer wie immer gearteten Verfolgung aufgrund römisch 40 gegenwärtig ausgesetzt wäre (daran änderte nach Ansicht des Asylgerichtshofes auch eine von der Mutter des Beschwerdeführers in ihrem Verfahren vorgelegte "schriftliche Zeugenaussage" eines tschetschenischen Asylwerbers nichts, der von einer Nachfrage bei einer Kontrolle eines Bekannten, der den gleichen Nachnamen wie die römisch 40 des Beschwerdeführers trug, berichtete). Auch die römisch 40 der Mutter des Beschwerdeführers lebe weiterhin in Tschetschenien offenbar unbehelligt. vergleiche Näheres im Erkenntnis zu D6 233873-2/2008).

2.3.2 Im vorliegenden Verfahren gab der Beschwerdeführer an, für ihn würden "die gleichen Voraussetzungen bzw. Gründe" gelten, wie für seine Eltern (AS 23). Darüber hinaus führte er in seiner Einvernahme am 18.7.2007 auf die Frage, ob er selbst auch bedroht worden sei, aus, er sei damals noch klein gewesen; seine Eltern seien jedoch bedroht worden (AS 33). Auch in seiner Einvernahme am 10.12.2007 brachte der Beschwerdeführer als Grund für die Antragstellung vor, er habe den Herkunftsstaat verlassen, da sich seine Eltern dazu entschlossen hätten (AS 89). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung äußerte der Beschwerdeführer ebenfalls keine eigenen Fluchtgründe (vgl. S. 14 der Verhandlungsniederschrift: "VR zu BF2: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien? - BF2:2.3.2 Im vorliegenden Verfahren gab der Beschwerdeführer an, für ihn würden "die gleichen Voraussetzungen bzw. Gründe" gelten, wie für seine Eltern (AS 23). Darüber hinaus führte er in seiner Einvernahme am 18.7.2007 auf die Frage, ob er selbst auch bedroht worden sei, aus, er sei damals noch klein gewesen; seine Eltern seien jedoch bedroht worden (AS 33). Auch in seiner Einvernahme am 10.12.2007 brachte der Beschwerdeführer als Grund für die Antragstellung vor, er habe den Herkunftsstaat verlassen, da sich seine Eltern dazu entschlossen hätten (AS 89). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung äußerte der Beschwerdeführer ebenfalls keine eigenen Fluchtgründe vergleiche S. 14 der Verhandlungsniederschrift: "VR zu BF2: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien? - BF2:

Sie könnten machen, was sie wollen. Sie könnten töten. - VR: Wen genau meinen Sie? - BF2: Mich oder meine Mutter, jeden aus meiner

Familie. - VR: Wer könnte bzw. sollte Sie töten? - BF2: Die Russen oder jetzt eben die Kadyrowzi. - VR: Aus welchen Gründen wäre das? -

BF2: Wegen meiner XXXX. - VR: Gibt es etwas, das Sie noch sagen wollen, was Ihnen wichtig ist. Haben Sie neue Informationen in diesem Zusammenhang? - BF2: Nein."). Wenn daher der Antrag auf internationalen Schutz der Mutter des Beschwerdeführers - mangels Glaubhaftmachung einer Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention - abgewiesen werden musste, sind deren Fluchtgründe auch nicht geeignet, eine Verfolgung für den Beschwerdeführer abzuleiten. Wenn die Mutter des Beschwerdeführers keiner aktuellen Gefährdung bzw. Verfolgung in ihrer Heimat ausgesetzt ist, kann - mangels weiterer Ausreisegründe - auch nicht von einer Verfolgung des Beschwerdeführers (insbesondere nicht wegen XXXX) ausgegangen werden. Auch von Amts wegen sind keine Anhaltspunkte für (eigene) Fluchtgründe des Beschwerdeführers bzw. für dessen Verfolgung in der Russischen Föderation hervorgekommen.BF2: Wegen meiner römisch 40 . - VR: Gibt es etwas, das Sie noch sagen wollen, was Ihnen wichtig ist. Haben Sie neue Informationen in diesem Zusammenhang? - BF2: Nein."). Wenn daher der Antrag auf internationalen Schutz der Mutter des Beschwerdeführers - mangels Glaubhaftmachung einer Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention - abgewiesen werden musste, sind deren Fluchtgründe auch nicht geeignet, eine Verfolgung für den Beschwerdeführer abzuleiten. Wenn die Mutter des Beschwerdeführers keiner aktuellen Gefährdung bzw. Verfolgung in ihrer Heimat ausgesetzt ist, kann - mangels weiterer Ausreisegründe - auch nicht von einer Verfolgung des Beschwerdeführers (insbesondere nicht wegen römisch 40 ) ausgegangen werden. Auch von Amts wegen sind keine Anhaltspunkte für (eigene) Fluchtgründe des Beschwerdeführers bzw. für dessen Verfolgung in der Russischen Föderation hervorgekommen.

Aus all diesen Gründen kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation nicht feststellen konnte.

2.4 Der Ausgang der Verfahren der Eltern sowie der Großmutter des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Asylakten zu deren Verfahren.

3. Rechtlich ergibt sich daraus:

3.1 Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

3.2 Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.3.2 Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

3.3 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.3 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, 98/01/0318).Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, 98/01/0318).

Da der Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht hat und auch sonst keine Verfolgung des Beschwerdeführers (etwa aufgrund der Verfolgung seiner Mutter) festgestellt werden konnte, liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor.

Da die Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers - wie erwähnt - mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen wurde, vermag dem Beschwerdeführer auch im Wege des Familienverfahrens nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 kein internationaler Schutz zuerkannt zu werden.Da die Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers - wie erwähnt - mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen wurde, vermag dem Beschwerdeführer auch im Wege des Familienverfahrens nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 kein internationaler Schutz zuerkannt zu werden.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Da dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.1.2008 bereits der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, war auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat und die daraus resultierenden Konsequenzen (im Hinblick auf Spruchpunkt II. des Bescheides) nicht mehr einzugehen.Da dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.1.2008 bereits der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, war auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat und die daraus resultierenden Konsequenzen (im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides) nicht mehr einzugehen.

Schlagworte

anonymisierte Version, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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