TE AsylGH Erkenntnis 2011/9/13 C2 421169-1/2011

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Veröffentlicht am 13.09.2011
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Spruch

C2 421169-1/2011/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2011, Zl. 11 08.661-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2011, Zl. 11 08.661-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 9.8.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er in einem chinesischen Restaurant in der Stadt Salzburg einer finanzpolizeilichen Kontrolle unterzogen worden war.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er lediglich angab, China aus politischen Gründen verlassen zu haben. Im Falle seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer seine Festnahme durch die Kommunisten, da er jemandem geholfen habe, der an der "Revolution im Jahr 2009" teilgenommen habe; er habe sich bis 2011 immer wieder bei verschiedenen Freunden in China versteckt.

Am 16.8.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der der Beschwerdeführer angab, im Juli 2009 einer Person, die im Rahmen eines Aufruhrs gegen die Volkspartei verletzt worden sei, geholfen zu haben. Nachdem der Beschwerdeführer von Freunden gehört habe, dass der Verletzte festgenommen worden sei und ausgesagt habe, dass der Beschwerdeführer ihm geholfen habe, sei der Beschwerdeführer geflüchtet. Die Polizei habe versucht, den Beschwerdeführer festzunehmen, da dieser aber nicht anwesend gewesen sei, sei die Festnahme misslungen. Andere Probleme habe der Beschwerdeführer nicht. Dem Beschwerdeführer wurde am Ende der Einvernahme angeboten, Einsicht in die Länderberichte des Bundesasylamtes zu nehmen, was dieser ablehnte.

Mit Verfahrensanordnung vom 6.8.2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag abzuweisen.

Am 23.8.2011 wurde der Beschwerdeführer einer weiteren Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen dieselben Fluchtgründe vorbrachte wie in der Einvernahme am 16.8.2011; auch sei sein Geschäft im Rahmen der Unruhen zerstört worden und der Beschwerdeführer habe in China sein Haus verkauft, um flüchten zu können. Beweismittel oder andere Dokumente könne der Beschwerdeführer nicht vorlegen.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 24.8.2011, erlassen am 25.8.2011, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen. Schließlich wurde einer gegen diesen Bescheid ergriffenen Beschwerde gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 24.8.2011, erlassen am 25.8.2011, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen. Schließlich wurde einer gegen diesen Bescheid ergriffenen Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend wurde neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsort der beschwerdeführenden Partei ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine "Verfolgung im Sinne des AsylG 2005" vorgebracht habe. Weiters habe er "unglaubwürdige Probleme" in Verbindung mit seiner Arbeit bzw. des Betriebs eines Geschäftes in China vorgebracht und einen Vorfall bzw. eine Verletzung einer Person im Jahr 2009 in Verbindung mit einem damaligen Aufruhr gegen die Volkspartei geschildert. Der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung auch keiner Gefahr "im Sinne des § 50 Abs.1 FPG ausgesetzt und die Ausweisung wäre im Licht des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers zulässig".Begründend wurde neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsort der beschwerdeführenden Partei ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine "Verfolgung im Sinne des AsylG 2005" vorgebracht habe. Weiters habe er "unglaubwürdige Probleme" in Verbindung mit seiner Arbeit bzw. des Betriebs eines Geschäftes in China vorgebracht und einen Vorfall bzw. eine Verletzung einer Person im Jahr 2009 in Verbindung mit einem damaligen Aufruhr gegen die Volkspartei geschildert. Der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung auch keiner Gefahr "im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG ausgesetzt und die Ausweisung wäre im Licht des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers zulässig".

Beweiswürdigend wurde hiezu ausgeführt:

"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Ihre Identität konnte mangels Vorlage eines unbedenklichen Bescheinigungsmittels nicht festgestellt werden.

Bezüglich Ihrer Staatszugehörigkeit zu China und Zugehörigkeit zur chinesischen Volksgruppe wird Ihnen aufgrund Ihrer Lokalkenntnisse und der gesprochenen Sprachen Glauben geschenkt in Verbindung mit ihren Angaben vor der POLIZEI in der Erstbefragung sowie ihren niederschriftlichen Angaben nach Wahrheitserinnerung in den Einvernahmen vor dem BAA

Bezüglich Ihres gesundheitlichen Status gaben Sie sowohl bei der Erstbefragung durch die Polizei als auch bei den Einvernahmen beim Bundesasylamt an, geistig und körperlich in der Lage zu sein der Einvernahme zu folgen. Krankheiten oder sonstige Beeinträchtigung bringen Sie nicht vor, auch verneinen Sie Pflegebedürftigkeit oder sonstige Abhängigkeit von einer Person.

betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes und Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubhaft anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.

Im Verfahren nach dem Asylgesetz ist es zudem unabdingbare Voraussetzung für die Bewertung des Vorbringens eines Asylwerbers zu den Fluchtgründen als glaubhaft, dass der Antragsteller nicht nur eine "leere" Rahmengeschichte im Zuge der Einvernahme vorbringt, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, glaubhaften Emotionen etc. zu substantiieren bzw. "mit Leben zu erfüllen".

Im gegenständlichen Fall geben Sie - mit gutem körperlichen und geistigen Gesamteindruck - und sich ausdrücklich für einvernahmefähig erklärend zur Begründung an -Im Jahr 2009 habe ich Sachen verkauft, da war ein Aufruhr gegen die Volkspartei. Da war jemand von meinem Geschäft dem ich geholfen habe. Deswegen wurde ich dann von der Volkspartei verfolgt und mußte das Land verlassen.' Ihr Vorbringen ist nicht nur emotionslos vorgetragen, und von geringem Umfang, ihr Vorbringen bleibt insgesamt allgemein gehalten und unsubstantiiert und auch ungenau, auch ist ihr Vorbringen in keinster Weise von nachprüfbaren Daten und Fakten gestützt oder belegt. Selbst auf Nachfrage ist es ihnen nicht möglich Daten und Fakten zu benennen so erklären Sie zum Zeitpunkt des geschilderten Ereignisses befragt lediglich -Juli 2009' Dies obwohl es sich um ein ihr gesamtes weiteres Leben bestimmendes und letztlich gegenständliche Flucht begründendes Ereignis gehandelt haben soll. Beweismittel oder Dokumente legen sie ebenfalls nicht vor und werden von ihnen trotz Aufforderung solche auch nicht nachgereicht. Dies obwohl sie vorbringen 2010 geschieden worden zu sein. Zur Scheidungsurkunde befragt antworten Sie -In XXXX, wir waren bei keinem Gericht, ich habe nur einen Zettel ausgefüllt, meine Frau hat damals gesagt ich soll das ausfüllen. Mehr weiß ich nicht.' Auf Nachfrage zu einer Geburtsurkunde, seinerzeitige Heiratsurkunde oder auch Schulzeugnisse antworten Sie verneinend. Insgesamt zur Glaubwürdigkeit ihrer Person an sich ist zu sehen dass ihre Identität in keinster Weise feststeht. Sie entlohnten einen Schlepper mit 150.000,-- RMB für gegenständliche Reise und erklären zur Finanzierung befragt -Das habe ich gehabt, weil ich mein Haus verkauft habe im Jahr 2010. Einen kleinen Betrag habe ich auch ausgeborgt.' Widersprüchlich ist ihr Vorbringen eindeutig zur amtlichen Länderfeststellung insbesondere im Hinblick auf die von ihnen vorgebrachte Problematik mit der Todesstrafe, wenn sie dazu ausführen -Ja, auch schon wegen der Schleppung' und ist des weiteren auf die Ausführungen in der Länderfeststellung zu verweisen. Zur Länderfeststellung bzw. Möglichkeit in diese amtlichen Quellen Einsicht zu nehmen antworten Sie verneinend.Im gegenständlichen Fall geben Sie - mit gutem körperlichen und geistigen Gesamteindruck - und sich ausdrücklich für einvernahmefähig erklärend zur Begründung an -Im Jahr 2009 habe ich Sachen verkauft, da war ein Aufruhr gegen die Volkspartei. Da war jemand von meinem Geschäft dem ich geholfen habe. Deswegen wurde ich dann von der Volkspartei verfolgt und mußte das Land verlassen.' Ihr Vorbringen ist nicht nur emotionslos vorgetragen, und von geringem Umfang, ihr Vorbringen bleibt insgesamt allgemein gehalten und unsubstantiiert und auch ungenau, auch ist ihr Vorbringen in keinster Weise von nachprüfbaren Daten und Fakten gestützt oder belegt. Selbst auf Nachfrage ist es ihnen nicht möglich Daten und Fakten zu benennen so erklären Sie zum Zeitpunkt des geschilderten Ereignisses befragt lediglich -Juli 2009' Dies obwohl es sich um ein ihr gesamtes weiteres Leben bestimmendes und letztlich gegenständliche Flucht begründendes Ereignis gehandelt haben soll. Beweismittel oder Dokumente legen sie ebenfalls nicht vor und werden von ihnen trotz Aufforderung solche auch nicht nachgereicht. Dies obwohl sie vorbringen 2010 geschieden worden zu sein. Zur Scheidungsurkunde befragt antworten Sie -In römisch 40 , wir waren bei keinem Gericht, ich habe nur einen Zettel ausgefüllt, meine Frau hat damals gesagt ich soll das ausfüllen. Mehr weiß ich nicht.' Auf Nachfrage zu einer Geburtsurkunde, seinerzeitige Heiratsurkunde oder auch Schulzeugnisse antworten Sie verneinend. Insgesamt zur Glaubwürdigkeit ihrer Person an sich ist zu sehen dass ihre Identität in keinster Weise feststeht. Sie entlohnten einen Schlepper mit 150.000,-- RMB für gegenständliche Reise und erklären zur Finanzierung befragt -Das habe ich gehabt, weil ich mein Haus verkauft habe im Jahr 2010. Einen kleinen Betrag habe ich auch ausgeborgt.' Widersprüchlich ist ihr Vorbringen eindeutig zur amtlichen Länderfeststellung insbesondere im Hinblick auf die von ihnen vorgebrachte Problematik mit der Todesstrafe, wenn sie dazu ausführen -Ja, auch schon wegen der Schleppung' und ist des weiteren auf die Ausführungen in der Länderfeststellung zu verweisen. Zur Länderfeststellung bzw. Möglichkeit in diese amtlichen Quellen Einsicht zu nehmen antworten Sie verneinend.

Selbst auf Nachfrage ist ihr Vorbringen in keinster Weise von Detaillierung, Substantiierung oder nachprüfbaren Daten und Fakten getragen. Sie erklären lediglich -dann habe ich von Freunden gehört, dass der Verletzte doch noch festgenommen ist und ausgesagt hat dass ich geholfen habe' Im Parteingehör im Beisein der Rechtsberatung wiederholen sie im wesentlichen nur beschriebenen Vorfall aus dem Jahre 2009 und ist auch hier ihr Vorbringen in keinster Weise geeignet eine aktuelle asylrelevante Verfolgung zu begründen.

Sie verneinen auf dezitierte Nachfrage Probleme wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit. Ebenso Probleme infolge ihrer Religionszugehörigkeit. Politische Aktivität oder Parteimitgliedschaft verneinen sie ebenfalls. Die Fragestellungen bezüglich Einreise beantworten Sie mit der Ausführung -Von XXXX aus China nach Russland bin ich ausgereist. Dann hat der Schlepper gesagt dass wir in Russland sind und mehr weiß ich auch nicht.' Dies obwohl sie ausführen bereits im Februar 2011 zum chinesischen Neujahr die Heimat verlassen zu haben und des weiteren ausführen zu Österreich bzw. sonstigem Bezug zu Österreich befragt -ich bin gerade erst angekommen und kenn mich hier noch nicht aus.' Auf Nachfrage zu Ländern, Städten, Orten oder Straßen durch die sie gereist sind erklären sie -ich kenn mich nicht aus.' Hier ist klar der Versuch der Verschleierung entscheidungsrelevanter Tatsachen zu erkennen. Die Behörde geht insbesondere auch auf Grund des persönlichen Eindruckes, den sie bei Ihrer Einvernahme gewinnen konnte, davon aus, dass keine der geschilderten Varianten Ihrer angeblichen Bedrohungssituation infolge des Betriebs eines Geschäftes bzw. Versorgung eines Verletzten und daraus resultierender Probleme infolge eines Aufruhrs 2009 der Wahrheit entspricht, sondern die Asylantragstellung lediglich der Erlangung eines Aufenthaltstitels unter Umgehung des Fremdenrechtes dienen sollte, was einen klaren Missbrauch des Asylrechtes darstellt.Sie verneinen auf dezitierte Nachfrage Probleme wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit. Ebenso Probleme infolge ihrer Religionszugehörigkeit. Politische Aktivität oder Parteimitgliedschaft verneinen sie ebenfalls. Die Fragestellungen bezüglich Einreise beantworten Sie mit der Ausführung -Von römisch 40 aus China nach Russland bin ich ausgereist. Dann hat der Schlepper gesagt dass wir in Russland sind und mehr weiß ich auch nicht.' Dies obwohl sie ausführen bereits im Februar 2011 zum chinesischen Neujahr die Heimat verlassen zu haben und des weiteren ausführen zu Österreich bzw. sonstigem Bezug zu Österreich befragt -ich bin gerade erst angekommen und kenn mich hier noch nicht aus.' Auf Nachfrage zu Ländern, Städten, Orten oder Straßen durch die sie gereist sind erklären sie -ich kenn mich nicht aus.' Hier ist klar der Versuch der Verschleierung entscheidungsrelevanter Tatsachen zu erkennen. Die Behörde geht insbesondere auch auf Grund des persönlichen Eindruckes, den sie bei Ihrer Einvernahme gewinnen konnte, davon aus, dass keine der geschilderten Varianten Ihrer angeblichen Bedrohungssituation infolge des Betriebs eines Geschäftes bzw. Versorgung eines Verletzten und daraus resultierender Probleme infolge eines Aufruhrs 2009 der Wahrheit entspricht, sondern die Asylantragstellung lediglich der Erlangung eines Aufenthaltstitels unter Umgehung des Fremdenrechtes dienen sollte, was einen klaren Missbrauch des Asylrechtes darstellt.

Aufgrund der obigen Ausführungen kommt die erkennende Behörde zu dem Schluss, dass die von Ihnen behaupteten Fluchtgründe mangels Glaubhaftigkeit nicht als Feststellung der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt werden können, sodass die rechtliche Beurteilung lediglich eine Ergänzung zur Feststellung - dass Ihr Vorbringen, weder für die Gewährung von internationalen Schutz, noch subsidiärem Schutz relevant ist - darstellt.

Zu Ihrer Rückkehr ist auszuführen:

Sie haben selbst angeführt, dass sie außerdem mit der Polizei, dem Militär oder sonstigen staatlichen Organen keine Probleme hatten. Auch hatten sie wegen ihrer Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit kein Problem und waren politisch nie tätig.

Es bestehen auch keine anderen Hinweise darauf, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In China besteht nicht eine solch extreme Lage, -ausgenommen regionale Problemzonen- dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, herrscht in China keine Bürgerkriegssituation, die Staatsgewalt ist funktionsfähig. Es kann auch ausgeschlossen werden, dass Ihnen im Heimatland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre. Sie sind gesund und arbeitsfähig. Desweiteren zu ihren Lebensverhältnissen in der Heimat schildern Sie ¿Ich lebte in XXXX und machte Gelegenheitsarbeiten. Ich habe alles möglich gemacht, zum Beispiel am Bau gearbeitet. Ich habe keinen Beruf erlernt. Meine Eltern sind schon gestorben, Mutter ist 2001 verstorben, Vater ist schon 5 Jahre tot, Geschwister habe ich keine. Ich wohnte in XXXX, ich habe nach der Scheidung immer dort gewohnt wo ich gearbeitet habe auf den Baustellen. Zuvor hatte ich ein Haus gekauft, als ich geheiratet habe vor ungefähr 12 Jahren. Wo meine Exfrau und der Sohn jetzt wohnen, weiß ich nicht, ich habe keinen Kontakt mehr seit ich ausgereist bin. Sonst habe ich keine Verwandten mehr in China.'Es bestehen auch keine anderen Hinweise darauf, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In China besteht nicht eine solch extreme Lage, -ausgenommen regionale Problemzonen- dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, herrscht in China keine Bürgerkriegssituation, die Staatsgewalt ist funktionsfähig. Es kann auch ausgeschlossen werden, dass Ihnen im Heimatland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre. Sie sind gesund und arbeitsfähig. Desweiteren zu ihren Lebensverhältnissen in der Heimat schildern Sie ¿Ich lebte in römisch 40 und machte Gelegenheitsarbeiten. Ich habe alles möglich gemacht, zum Beispiel am Bau gearbeitet. Ich habe keinen Beruf erlernt. Meine Eltern sind schon gestorben, Mutter ist 2001 verstorben, Vater ist schon 5 Jahre tot, Geschwister habe ich keine. Ich wohnte in römisch 40 , ich habe nach der Scheidung immer dort gewohnt wo ich gearbeitet habe auf den Baustellen. Zuvor hatte ich ein Haus gekauft, als ich geheiratet habe vor ungefähr 12 Jahren. Wo meine Exfrau und der Sohn jetzt wohnen, weiß ich nicht, ich habe keinen Kontakt mehr seit ich ausgereist bin. Sonst habe ich keine Verwandten mehr in China.'

Sie haben durch ihre Ausbildung und Grundschule von 1981 bis zum Jahre 1987 in XXXX und Berufstätigkeit, Handel und Gelegenheitsarbeiten am Bau, Qualifikationen und Kenntnisse um auch eine entsprechende Arbeit zu bekommen.Sie haben durch ihre Ausbildung und Grundschule von 1981 bis zum Jahre 1987 in römisch 40 und Berufstätigkeit, Handel und Gelegenheitsarbeiten am Bau, Qualifikationen und Kenntnisse um auch eine entsprechende Arbeit zu bekommen.

Zusammengefasst war daher- in Verbindung mit Ihren Angaben und Ihren persönlichen Verhältnissen- die Feststellung zu treffen, dass Ihnen eine Rückkehr möglich und zumutbar ist.

betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:

Die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Von der Möglichkeit Einsicht in die Quellen der Berichte zur VR China der BAA Staatendoku zu nehmen machen sie keinen Gebrauch.

betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:

Die Feststellung, dass Sie kein Privat- und Familienleben in Österreich haben, gründet sich auf Ihre eigenen diesbezüglich glaubhaften und widerspruchsfreien Angaben.

Die Feststellung, dass einer Ausweisung nichts entgegensteht, ergibt sich aus der unbedenklichen Aktenlage, wonach Sie illegal eingereist sind und in Österreich über kein sonstiges Aufenthaltsrecht verfügen."

Mit am 5.9.2011 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Beistellung eines Rechtsberaters beantragt. Begründend wurde - der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, seine Beschwerde ohne rechtliche Beratung näher zu begründen - ausgeführt, dass der Bescheid des Bundesasylamtes inhaltlich rechtswidrig und rechtswidrig infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften sei.

Mit am 6.9.2011 bei der Behörde eingelangtem und als "Beschwerde" bezeichneten Schriftsatz führte die beschwerdeführende Partei aus, dass der Bescheid rechtswidrig auf Grund von Verfahrensfehlern und Fehlern in der rechtlichen Beurteilung sei, da hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers kein Ermittlungsverfahren geführt worden sei. In weiterer Folge wurden die Fluchtgründe wiederholt und ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen würde. Dem Beschwerdeführer würde daher ein langjähriger Gefängnisaufenthalt drohen, der auf Grund der dort vorkommenden unmenschlichen Behandlung einer Folter gleichkäme. Das Bundesasylamt habe sich auf dieses Vorbringen nicht eingelassen.

Daher wurde beantragt, dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, in eventu das Verfahren an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, in eventu dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder schließlich zumindest die Ausweisung aufzuheben. Jedenfalls möge der Asylgerichtshof der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 9.9.2011, Zl. C2 421.169-1/2011/2Z, wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater beigegeben

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Diese sind:

AA - Auswärtiges Amt: China, Innenpolitik, 03.2011, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html#doc334570bodyText5, Zugriff 17.5.2011

KAS - Konrad Adenauer Stiftung e.V.: Länderberichte; Verordnete Stabilität. Die 2. Sitzung des 11. Nationalen Volkskongresses der VR China, 24.3.2009,

http://www.kas.de/proj/home/pub/37/1/year-2009/dokument_id-15999/index.html, Zugriff 19.5.2011

Konrad-Adenauer-Stiftung e.V., XXXX: Länderprogramm, Volksrepublik China, Im Osten nichts Neues - keine neuen Lösungen für Chinas alte Probleme, 23.3.2010,

http://www.kas.de/wf/doc/kas_19140-544-1-30.pdf, Zugriff 19.5.2011

KAS - Konrad Adenauer Stiftung e.V.: Länderprogramm; XXXX:

Volksrepublik China, Einer ungewissen Zukunft entgegen, Die 1. Sitzung des 11. Nationalen Volkskongresses der VR China, 26.3.2008

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Volksrepublik China, Stand: 6.2010

US DOS - U.S. Department of State: Human Rights Report 2010 - China (includes Tibet , Hong Kong, and Macau), 8.4.2011

Human Rights Watch: World Report 2011 - Events of 2010 - China, 1.2011

Human Rights Watch: World Report 2010 - China, Events of 2009, 1.2010

ÖB Peking: VR - China, Asylländerbericht, Stand: 26.11.2010

Auswärtiges Amt: Länderinformationen, China, Wirtschaft, 03.2011, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Wirtschaft_node.html, Zugriff 13.5.2011

FCO - Foreign & Common Wealth Office: Country Profile: China, 24.11.2010,

http://www.fco.gov.uk/en/about-the-fco/country-profiles/asia-oceania/china?profile=all, Zugriff 13.5.2011

Europäischer Rückkehrfonds, Pädagogisches Zentrum e.V. Bremerhaven; ERF-Projekt Kompass, Hilfestellung für rückkehrwillige Chinesen, Länderbroschüre VR China, Stand 11.2009, http://www.freiwillige-rueckkehr-paedz.de/index.php?option=com_content&id=49&Itemid=53, Zugriff 17.5.2011

Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass die oben genannten Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Die eingesehenen Berichte sind:

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Juni 2010;

UK-Home Office, Country of origin information report China, November 2010;

U.S. Department of State, International Religious Freedom Report 2010: China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), November 2010;

HRW - Human Rights Watch: World Report 2011, Jänner 2011;

U.S. Department of State, 2010 Human Rights Report: China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), April 2011;

Freedom House, Freedom in the World, China 2011;

Amnesty International, Amnesty Report 2011 China, 2011 und

ÖB, Volksrepublik China, Juli 2011.

Darüber hinaus wurden im Verfahren keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger von China.

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Die Staatsangehörigkeit und die Volljährigkeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Da einerseits auch das Bundesasylamt von den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Volljährigkeit und seinem Herkunftsstaat ausgegangen ist und sich andererseits im Verfahren keine Hinweise gefunden haben, die indizieren, dass diese Angaben des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat nicht richtig sind, ist von diesen auszugehen.

Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.

Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich aufhältige Ehefrau und keine in Österreich aufhältigen Kinder.

Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden.

Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, einer am 13.09.2011 durchgeführten Strafregisterauskunft und dem Akteninhalt.

Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung aufgrund einer - allenfalls unterstellten - politischen Gesinnung vorgebracht.

Die beschwerdeführende Partei hatte vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat Verfolgung befürchte, da sie in China einer Person, die im Rahmen eines Aufruhrs gegen das chinesische Regime verletzt worden sei, geholfen habe. Daher würde er nunmehr von der chinesischen Polizei gesucht werden.

Nach dem Amtswissen des Asylgerichtshof stellt die Unterstützung von politischen Demonstranten - eine Nachfrage über den Zweck der Demonstration erfolgte nicht - in den Augen des chinesischen Regimes eine oppositionelle Tätigkeit da und solchen Personen wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Da der Beschwerdeführer auch noch behauptet hat, dass er von der Polizei gesucht werde, liegt - bei Wahrunterstellung - jedenfalls eine objektiv nachvollziehbare subjektive Furcht vor, wegen einer allenfalls unterstellten politischen Gesinnung in China Verfolgung zu befürchten.

Das Bundesasylamt hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht hinreichend erhoben.

Die Einvernahme des Bundesasylamtes zu den Fluchtgründen beschränkt sich auf folgende Passagen:

Einvernahme vom 16.8.2011:

"Aufforderung: Führen Sie alle Gründe und Vorfälle an, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben! Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben.

Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen zu benennen, die daran beteiligt waren. Warum verließen Sie Ihr Heimatland? Erzählen Sie unter Anführung von Fakten, Daten und Ihnen wichtig scheinenden Ereignissen.

A: Im Jahr 2009 habe ich Sachen verkauft, da war ein Aufruhr gegen die Volkspartei. Da war jemand von meinem Geschäft dem ich geholfen habe. Deswegen wurde ich dann von der Volkspartei verfolgt und musste das Land verlassen.

Anm: AW schweigtAnmerkung, AW schweigt

F: Wann war der Vorfall?

A: Juli 2009

F: Beschreiben Sie den Vorfall konkret und genau?

A: Am Abend war dass auf der Straße Leute angefangen haben sich zu schlagen. Ich wusste nicht was los ist alles war durcheinander. Es wurden auch Geschäfte beschädigt. Da habe ich diesen Mann auf der Straße gesehen dass er Hilfe braucht und habe den Verletzten in mein Geschäft gebracht. Dann habe ich ihn versteckt im Geschäft, dann ist er gegangen. Dann habe ich von Freunden gehört dass der Verletzte doch noch festgenommen ist und ausgesagt hat dass ich geholfen habe, dann bin ich geflüchtet.

F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?

A: Ja, was ich weiß habe ich alles gesagt"

Einvernahme vom 23.8.2011:

"Den AW wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt.

Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

AW: Ja

F: Sie bekommen jetzt die Möglichkeit zur Ersteinvernahme Stellung zu beziehen. Möchten Sie dazu ergänzende Angaben machen?

A: Das was ich letztes Mal gesagt habe ist alles die Wahrheit aber ich möchte es noch etwas genauer erklären. 2009 war eine Revolution auf der Straße, an Markt dort wo mein Geschäft auch war, es war ein großes durcheinander und viele Geschäfte wurden auch zerstört. Es war ein Kampf gegen die Regierung, also gegen die Partei. Es wurden auch Autos zerstört und die Geschäfte, die Auslagen. Dann habe ich vor meinem Geschäft einen Verletzten gesehen, der da lag und ich habe ihm geholfen. Als er dann weggegangen ist wurde er von der Partei trotzdem geschnappt und hat ihnen gesagt, dass ich ihm geholfen hätte. Ich hätte ihm das Leben gerettet und dann wurde ich von der Partei verständigt, dass ich auch ein Gegner der Partei wäre. Meine Frau hat das von der Partei gesagt, nicht ich direkt und deswegen bin ich dann geflüchtet. Mir haben dann Freunde erzählt dass es in Österreich gut wäre, weil es hier Menschenrechte gibt und dass mich Österreich schützen werde. Ich habe sehr große Angst vor den chinesischen Gefängnis.

F: Möchten Sie ansonsten etwas angeben was ihnen wichtig erscheint?

A: Mein Geschäft wurde auch zerstört bei diesen Straßengefechten und ich musste mein Haus verkaufen und musste flüchten und habe alles in China verloren. Meine Exfrau und mein Kind sind noch in China aber."

Das Bundesasylamt hat sich daher - von der Frage, wann der Vorfall gewesen sei und der Aufforderung diesen konkret und genau zu schildern, abgesehen - weder auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingelassen, noch Erhebungen gepflogen (etwa, ob es zur angegebenen Zeit im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers wirklich einen Aufruhr gegeben hat), noch den Beschwerdeführer erkennen lassen, dass seine Schilderung dem Bundesasylamt zu detailarm und zu wenig mit Leben erfüllt sei, noch den Beschwerdeführer - etwa durch geeignete Fragen - angeleitet, sein Fluchtvorbringen zu substantiieren.

Darüber hinaus erkennt der Asylgerichtshof weder die Möglichkeit der Einschätzung der Emotionen des Beschwerdeführers, da dieser mangels anleitender Befragung nicht tiefergehend über seine Fluchtgeschichte berichten musste, noch die Relevanz der Vorlage einer Scheidungsurkunde des Beschwerdeführers.

Das Bundesasylamt wird nicht darum herumkommen, den Beschwerdeführer genauer zu dem Vorfall zu befragen, insbesondere, wer der Verletzte gewesen sei, wo sich der Vorfall genau ereignet habe, was der Beschwerdeführer über den Grund der Demonstrationen wisse, welche Verletzungen der Verletzte gehabt habe, wie der Beschwerdeführer diese versorgt hat und wie der Beschwerdeführer erfahren habe, dass ihn die Polizei suchen würde usw.

Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Vorfall "lediglich" mit Juli 2009 datiert hat, kann nur dann beweiswürdigend verwendet werden, wenn das Bundesasylamt ihn anleitet, eine nähere Datierung vorzunehmen und er hiezu nicht in der Lage ist; wie sich die Einvernahme in der Niederschrift darstellt, hatte der Beschwerdeführer keinen Grund daran zu zweifeln, dass dem Bundesasylamt seine Ausführungen zur zeitlichen Einordnung des Vorfalls genügen würden.

Schließlich wird noch zu fragen sein, bei wem sich der Beschwerdeführer nach dem Vorfall und vor Verlassen Chinas wie lange aufgehalten hat, wovon er in dieser Zeit gelebt hat und ob er seit der Ausreise noch Kontakt zu seiner Familie gehabt hat; ist dies der Fall ist zu fragen, ob die Polizei ihn weiterhin sucht und was aus der Person, der der Beschwerdeführer geholfen haben will, wurde.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 9.8.2011 gestellt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 25.8.2011 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 5.9.2011, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Gemäß § 66 Abs 1 AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG, die sich aus § 23 AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des § 66 Abs. 3 AVG kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt (vgl. Art. 129 B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen oder andere relevante Umstände sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen (vgl. hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084). Was die Ausübung des der Berufungsbehörde durch § 66 Abs. 2 AVG eingeräumten Ermessens angeht, ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber in Asylsachen ein Beschwerdeverfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet hat, in welchem dem Asylgerichtshof die Sicherung der Rechtmäßigkeit der Verwaltung zukommt (Art. 129 B-VG), wobei in diesem Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln hat, da es nicht im Sinne des Gesetzes ist, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Stelle ist, die erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es das Bundesasylamt unterlässt, sich in die vorgebrachten oder notorischen Fluchtgründe des Antragstellers einzulassen und ohne - wie dies dem Normzweck des § 28 AsylG entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden.Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, die sich aus Paragraph 23, AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt vergleiche Artikel 129, B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen oder andere relevante Umstände sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen vergleiche hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084). Was die Ausübung des der Berufungsbehörde durch Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumten Ermessens angeht, ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber in Asylsachen ein Beschwerdeverfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet hat, in welchem dem Asylgerichtshof die Sicherung der Rechtmäßigkeit der Verwaltung zukommt (Artikel 129, B-VG), wobei in diesem Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln hat, da es nicht im Sinne des Gesetzes ist, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Stelle ist, die erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es das Bundesasylamt unterlässt, sich in die vorgebrachten oder notorischen Fluchtgründe des Antragstellers einzulassen und ohne - wie dies dem Normzweck des Paragraph 28, AsylG entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden.

Im vorliegenden Fall hat es das Bundesasylamt gänzlich unterlassen, sich auf die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers einzulassen, es wird daher das Ermittlungsverfahren durch eine weitere, tiefergehende Einvernahme, in der der Beschwerdeführer zur Darlegung seiner Fluchtgründe durch entsprechende Fragestellung angeleitet wird, zu wiederholen haben.

Abschließend bleibt dem Asylgerichtshof nur noch darauf hinzuweisen, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - die durch die Behebung des Bescheides mitbehoben wird - weder im Lichte der Begründung - der Beschwerdeführer hat eine ihm drohende Verfolgung vorgebracht, auf eine Glaubhaftmachung kommt es im Lichte der vom Bundesasylamt herangezogenen Norm des § 38 Abs. 1 AsylG 2005 nicht an - noch im Lichte der Wirkungsorientierung verwaltungsbehördlicher Entscheidungen - dass Abschiebungen nach China erhebliche Schwierigkeiten entgegenstehen, ist amtsbekannt - nachvollziehbar ist.Abschließend bleibt dem Asylgerichtshof nur noch darauf hinzuweisen, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - die durch die Behebung des Bescheides mitbehoben wird - weder im Lichte der Begründung - der Beschwerdeführer hat eine ihm drohende Verfolgung vorgebracht, auf eine Glaubhaftmachung kommt es im Lichte der vom Bundesasylamt herangezogenen Norm des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 nicht an - noch im Lichte der Wirkungsorientierung verwaltungsbehördlicher Entscheidungen - dass Abschiebungen nach China erhebliche Schwierigkeiten entgegenstehen, ist amtsbekannt - nachvollziehbar ist.

Da der Asylgerichtshof über die Beschwerde binnen der Wochenfrist des § 38 Abs. 2 AsylG 2005 entscheidet, kann eine Aussprache über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde unterbleiben.Da der Asylgerichtshof über die Beschwerde binnen der Wochenfrist des Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 entscheidet, kann eine Aussprache über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde unterbleiben.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Identität, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Urkunde

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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