TE AsylGH Erkenntnis 2011/9/15 C1 421166-1/2011

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Veröffentlicht am 15.09.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C1 421166-1/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. VR China, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder LL.M., vom 01.09.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2011, Zl. 11 08.648-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. VR China, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder LL.M., vom 01.09.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2011, Zl. 11 08.648-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 2 und 38 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 38 Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 38 Abs. 2 AsylG abgewiesen.Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der VR China, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in Österreich eingereist und hat am 09.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.08.2011 führte der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund betreffend aus, er habe im Jahre 2005 als Maroniverkäufer einen finanziellen Verlust in Höhe von RMB 800.000 erlitten. Danach habe er eine Pension gepachtet und auch "Mädchen vermietet". Dies sei in China illegal. Anfang Juli 2010 sei der Dorfvorsteher zu ihm gekommen und habe "so ein Mädchen" in Anspruch genommen. Nach dem Geschlechtsverkehr mit diesem sei der Dorfvorsteher infolge eines Herzinfarktes verstorben. Dessen Familie habe von Beschwerdeführer eine Entschädigung in Höhe von RMB 500.000 gefordert, der Beschwerdeführer habe jedoch nur RMB 200.000 zahlen können. Aus diesem Grunde habe er China verlassen und würde im Falle einer Rückkehr Angst bekommen, da er den Rest der Entschädigung nicht zahlen könnte.

Bei der Einvernahme am 16.08.2011 gab der Beschwerdeführer die Gründe seiner Flucht betreffend an, er sei im November 2009 von der Enteignung seines Hauses verständigt worden und sei dieses im Juli 2010 abgerissen worden. Der Beschwerdeführer sei damit nicht einverstanden gewesen und daher mit den anderen Betroffenen "zum Regierungsgebäude" gegangen, um mit den Zuständigen zu reden. Statt des ursprünglich vereinbarten Preises von RMB 1.500 pro Quadratmeter hätte der Beschwerdeführer für eine neue Wohnung RMB 5.000 pro Quadratmeter zahlen müssen. Die von der Enteignung Betroffenen seien an drei aufeinanderfolgenden Tagen "beim Zuständigen" gewesen, doch habe dieser keine Lösung angeboten. Am dritten Tag hätten sie daher den Verkehr vor dem Regierungsgebäude blockiert. Daraufhin sei die Polizei eingeschaltet worden und sei der Beschwerdeführer festgenommen, für einen Tag angehalten sowie in der Haft verprügelt worden. Die Polizeibeamten hätten dem Beschwerdeführer gesagt, sie wären für diese Angelegenheit nicht zuständig und solle er selbst mit "den Spekulanten" reden. Er solle auch keine weiteren Probleme machen, sonst würde er erneut festgenommen. Der Beschwerdeführer habe in der Folge mit den anderen Betroffenen die Spekulanten aufgesucht und versucht, mit diesen zu reden. Dabei sei es zu Handgreiflichkeiten gekommen und hätten sie Spekulanten verletzt. Dies sei der Grund für die Ausreise des Beschwerdeführers gewesen.

Über Befragen des Bundesasylamtes, ob der es noch andere Gründe gebe, gab der Beschwerdeführer an, dieser Vorfall habe sich im August 2011 ereignet und habe er dann eine Pension gemietet. Dann sei der Dorfvorsteher gekommen und dann sei "es" passiert. Über mehrmalige Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, im September 2010 sei der Dorfvorsteher in der Pension des Beschwerdeführers gestorben. Befragt nach der Todesursache gab der Beschwerdeführer Bluthochdruck an bzw. habe es dort Mädchen gegeben ("Bei uns gibt es ja Mädchen."). Deswegen hätten die Familienangehörigen des Verstorbenen eine Entschädigung in Höhe von RMB 500.000 vom Beschwerdeführer gefordert, da er in dessen Pension ums Leben gekommen sei. Über Befragen, warum der Beschwerdeführer eine Entschädigung hätte zahlen müssen, wenn der Dorfvorsteher an einer natürlichen Todesursache gestorben sei und der Vorfall aufgrund der vom Beschwerdeführer angegebenen Verständigung der Polizei auch aktenkundig gewesen sei, gab dieser an, eines der Mädchen aus der Pension habe mit dem Dorfvorsteher geschlafen und habe dieses kein Geld gehabt, um eine Entschädigung zu zahlen. Da die Pension unter dem Namen des Beschwerdeführers gepachtet gewesen sei, hätte dieser eine Entschädigung zu leisten gehabt. Er habe jedoch die geforderten RMB 500.000 nicht zahlen können, sondern lediglich einen Betrag in Höhe von RMB 250.000. Damit seien die Familienangehörigen jedoch nicht einverstanden gewesen und hätten dem Beschwerdeführer gedroht, ihn umzubringen, wenn er nicht (den vollen Betrag) zahle.

Der Beschwerdeführer verneinte die Frage nach besonderen Anknüpfungspunkten zu Österreich und gab auf die Frage nach Gründen, die einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China entgegenstehen lediglich an, er wolle nicht zurück nach China.

Am 18.08.2011 wurde der Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs neuerlich vom Bundesasylamt einvernommen. Befragt nach Gründen, die einer Ausweisung in die VR China entgegenstehen würden, gab der Beschwerdeführer an, er könne in China nicht existieren und habe dort ein sehr elendes Leben geführt. Es habe schon während seiner Schulzeit begonnen, da sein Vater sehr früh (im Jahre 1977) verstorben sei und er deswegen von allen Schulkameraden schikaniert worden sei. Über Vorhalt, warum der Beschwerdeführer diese angeblichen Probleme nicht bereits bei der Erstbefragung oder Ersteinvernahme angegeben habe, führte der Beschwerdeführer aus, er habe den Polizisten "einfach irgendetwas erzählt". Er habe schreckliche Angst vor der Polizei gehabt und nicht damit gerechnet, vor der Polizei aussagen zu müssen. Auf die Frage, ob er nun alles angegeben habe, was er habe vorbringen wollen, gab der Beschwerdeführer an, sein "eigentlicher Asylgrund" sei der, dass die Behörden sein Wohnhaus abgerissen hätten. Diesen Grund habe er bei der allerersten Befragung nicht genannt, weil er sich vor der Polizei gefürchtet habe.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2011, Zl. 11 08.648-EAST Ost, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben und diesem gemäß § 66 Abs. 2 AsylG ein Rechtsberater beigegeben. Der Rechtsberater ist bis dato nicht eingeschritten.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2011, Zl. 11 08.648-EAST Ost, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben und diesem gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG ein Rechtsberater beigegeben. Der Rechtsberater ist bis dato nicht eingeschritten.

Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zuerkannt (Spruchteil II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchteil III.). Der Beschwerde wurde gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchteil IV.).Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zuerkannt (Spruchteil römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchteil römisch drei.). Der Beschwerde wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchteil römisch vier.).

In der Begründung des Bescheides gab das Bundesasylamt die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und stellte fest, dass der Antragsteller aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse chinesischer Staatsangehöriger sei. Seine Identität stehe mangels Vorlage geeigneter Bescheinigungsmittel nicht fest. Der Antragsteller leide weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch an einer psychischen Erkrankung, die bei einer Überstellung bzw. Abschiebung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Diesbezüglich habe der Antragsteller auch bei seinen Einvernahmen nichts vorgebracht. Der Antragsteller habe keine familiären Bindungen in Österreich, sei alleine gereist und für niemanden sorgepflichtig.

Die Angaben des Antragstellers betreffend eine Gefährdungssituation seien nicht glaubhaft und habe dieser insbesondere keine unter die Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention subsumierbaren Fluchmotive glaubhaft gemacht. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Antragsteller im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat einer Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre.Die Angaben des Antragstellers betreffend eine Gefährdungssituation seien nicht glaubhaft und habe dieser insbesondere keine unter die Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention subsumierbaren Fluchmotive glaubhaft gemacht. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Antragsteller im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt wäre.

Die belangte Behörde traf Feststellungen zur Lage in der VR China und führte im Rahmen der Beweiswürdigung betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes Folgendes aus:

"Bei Ihrer Erstbefragung am 09.08.2011 gaben Sie Folgendes an:

¿Ich erlitt als Maroniverkäufer im Jahre 2005, einen finanziellen Verlust in Höhe von RMB 800.000,-. Ich habe danach eine Pension gepachtet und habe auch Mädchen vermietet. Dies ist in China Illegal. Anfang Juli 2010 kam der Dorfvorsteher zu mir und nahm so ein Mädchen in Anspruch. Nachdem er mit dem Mädchen Geschlechtsverkehrs hatte ist er in Folge eines Herzinfarktes gestorben. Die Familie des verstorbenen verlangte von mir eine Entschädigung in Höhe von RMB 500.000,-. Jedoch konnte ich nur RMB 200.000,- an die Familie bezahlen. Aus diesem Grund musste ich China verlassen. Ich wollte nur nach Europa, ich hatte kein Zielland. Dies ist mein einziger Fluchtgrund. Ich werde weder politisch noch religiös in meiner Heimat in China verfolgt.'

Bei Ihrer Einvernahme am 16.08.2011 gaben Sie allerdings befragt, warum Sie Ihr Heimatland verlassen hätten, als ersten Grund an, dass Ihr Wohnhaus im November 2009 enteignet worden sei. Im Juli 2010 wäre das Haus zwangsmäßig abgerissen worden. Sie hätten allerdings für die neue Wohnung mehr zahlen müssen, als ausgemacht.

Befragt ob dies alles sei, brachten Sie sodann hervor, dass es auch zu Auseinandersetzungen zwischen Betroffenen und Spekulanten gekommen sei, wobei Sie jemanden verletzt hätten. Daher seien Sie ausgereist.

Neuerlich befragt, ob dies alles sei, brachten Sie sodann vor, dass es im August 2010 einen Vorfall gegeben hätte. Der Dorfvorsteher hätte Bluthochdruck und sei daran verstorben.

Im Gegensatz dazu behaupteten Sie allerdings in der Erstbefragung, dass der Dorfvorsteher bereits Anfang Juli 2010 an Herzversagen verstorben sei.

Unterschiedlich sind auch Ihre Angaben, in welcher Höhe Sie angeblich bereits Entschädigung geleistet hätten. So behaupteten Sie in Ihrer Erstbefragung, dass Sie diese in Höhe von RMB 200.000,-

geleistet hätten, gaben allerdings in Ihrer Einvernahme am 16.08.2011 dazu an, dass dies in der Höhe von RMB 250.000,- gewesen wäre.

Nicht festgestellt werden konnte, wo Sie sich bis zu Ihrer Ausreise aus China aufgehalten haben. So gaben Sie bei der Erstbefragung Ihre Wohnadresse an. In Ihrer Einvernahme am 16.08.2011 bestätigten Sie anfänglich Ihre Angaben.

Nach Vorhalt, dass Sie unmöglich an der von Ihnen angegebenen Adresse bis zur Ausreise gewohnt haben könnten, da laut Ihren Angaben, das Haus bereits abgerissen sei, gaben Sie sodann an, in einer Mietwohnung bis zu Ihrer Ausreise gewohnt zu haben.

Diese Angaben änderten Sie bei Ihrer Einvernahme zur Wahrung des Parteingehörs am 18.08.2011 dahingehend, dass Sie sich seit September 2010 angeblich an verschiedenen Orten in China versteckt gehalten hätten.

Weiters steigerten Sei erneut Ihr Vorbringen, in dem Sie am 18.08.2011 plötzlich angaben, in China nicht existieren zu können, da Sie ein sehr elendes Leben geführt hätten. Ihr Vater sei früh verstorben und daher wären Sie von Ihren Schulkameraden schikaniert worden.

Mehr als unglaubwürdig ist es, dass Sie als Maroniverkäufer innerhalb von fünf Jahren einen Verlust von RMB 800.000,- erlitten hätten, allerdings angeblich in weiterer Folge eine Pension pachten konnten.

Sie steigerten in jeder Einvernahme Ihr Vorbringen. Ging es in der Erstbefragung noch darum, dass Sie Ihr Heimatland verlassen hätten, da Sie die geforderte Entschädigungszahlung an die Familie des Verstorbenen nicht zahlen konnten, brachten Sie bei Ihrer nächsten Einvernahme vor, dass Ihr Wohnhaus abgerissen worden sei. In Ihrer Einvernahme zur Wahrung es Parteingehörs, brachten Sie sodann weiters vor, dass Sie angeblich während der Schulzeit von Ihren Schulkollegen schikaniert worden seien.

Sie wurden wiederholt - in den einzelnen Einvernahme befragt, ob Sie nun all Ihre Fluchtgründe vorgebracht hätten. Sie gaben öfters an, dass dies nun alles sei. Allerdings steigerten Sie trotzdem Ihr Vorbringen von einer Einvernahme zur nächsten.

Auch Ihre Angaben, wann Sie Ihre Frau das letzte Mal gesehen hätten, sind mehr als widersprüchlich. Behaupteten Sie einmal, dass Ihre Familie bereits vor Ihrer Ausreise aus der gemeinsamen Mietwohnung ausgezogen sei, bevor Sie China verlassen hätten und daher nicht wüssten wo dieses nun sei. Gaben Sie in derselben Einvernahme ungefähr zehn Minuten später an, dass Sie Ihre Frau am 09.07.2011 noch persönlich in der Mietwohnung gesehen hätten. Sie reisten - laut Ihren Angaben - am 10.07.2011 aus der VR China aus."

Hiegegen wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid zur Gänze angefochten wegen unrichtiger Feststellungen aufgrund von unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

Nach einer Wiederholung der wesentlichen Angaben des Beschwerdeführers - wobei eine Verletzung eines Spekulanten durch den Beschwerdeführer nicht behauptet wurde - wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner hohen bzw. "vielen" Schulden und auch deshalb, weil er nach dem Abriss seines Hauses keine Unterkunft mehr gehabt habe, geflüchtet. Wenn der Beschwerdeführer seine Schulden nicht mehr zurückzahlen könnte, würde er unter menschenunwürdigen Bedingungen und auf unbestimmte Zeit inhaftiert werden.

Im angefochtenen Bescheid sei dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden, dass er sein Asylvorbringen widersprüchlich vorgebracht habe, dies sei jedoch unrichtig. Der Beschwerdeführer habe sein Asylvorbringen genauestens vorgebracht, auch wenn er - wie unten auf Seite 10 des angefochtenen Bescheides (Einvernahme vom 16.08.2011) - seine Asylgründe "etwas durcheinander vorgebracht" habe. Dem Beschwerdeführer hätte Glauben geschenkt und ihm Asyl gewährt werden müssen.

In China gebe es keine demokratische Gesellschaft wie in Österreich und drohe ihm bei einer Inhaftierung eine Haft von unbestimmter Dauer unter unmenschlichen Bedingungen. Die Haftbedingungen in China würden weit unter europäischen Standards liegen und werde auf "ein Gutachten" von Prof. Dr. Manfred Nowak hingewiesen, in dem die menschenunwürdige Behandlung von Häftlingen bestätigt werde. Unter Verweis auf einen Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 30.11.2006, einen nicht näher bezeichneten Bericht der österreichischen Botschaft in Peking - die beide dem "Bundesasylsenat" vorlägen - sowie einen Artikel der Zeitschrift "Südwind - Gedankenreform ist das Ziel" vom 06.06.2008 führte der Beschwerdeführervertreter aus, dass in China "nicht der Ansatz eines Rechtsstaates und einer unabhängigen Justiz" bestehen würde, sondern völlige Behördenwillkür herrsche. Darüber hinaus würden die Feststellungen der österreichischen Botschaft über die wirtschaftliche und soziale Situation in China zeigen, dass "zumindest" der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Nach Verweis auf einen "aktuellen Artikel" im Spiegel Online vom 01.12.2008 und einen Bericht des UNO-Menschenrechtsausschusses vom 21.11.2008 - über Folter und Misshandlung von Häftlingen, Misshandlungen insbesondere auch von Angehörigen von Minoritäten, Mitgliedern von Falun Gong und von Frauen, sowie über den Umstand, dass die Todesstrafe nach wie vor verhängt werde - wurde auf die "China's Charter 08, Volume 56, Nummer 1 vom 15.01.2009" hingewiesen, deren Verfasser 2010 den Nobelpreis erhalten habe und in China in Haft sei.

Die belangte Behörde habe es auch verabsäumt, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in China auseinanderzusetzen, und werde beantragt, einen "landeskundlichen" Sachverständigen zu beauftragen, sich mit der aktuellen Situation in der Heimatgemeinde des Beschwerdeführers zu befassen bzw. eine Anfrage an die österreichische Botschaft in China zu stellen.

Die Behörde sei als Spezialbehörde ihrer Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß § 119 Abs. 2 FPG nicht nachgekommen und werde "vorsichtshalber vorgebracht", dass der angefochtene Bescheid nichtig sei, weil der Verfasser des Bescheides nicht mit der die Einvernahme durchführenden Person identisch sei.Die Behörde sei als Spezialbehörde ihrer Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 119, Absatz 2, FPG nicht nachgekommen und werde "vorsichtshalber vorgebracht", dass der angefochtene Bescheid nichtig sei, weil der Verfasser des Bescheides nicht mit der die Einvernahme durchführenden Person identisch sei.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die belangte Behörde keine ausreichenden Ermittlungen und Feststellungen zu der vom Beschwerdeführer angeführten tatsächlichen Bedrohung durchgeführt bzw. getroffen habe. Die Behörde habe zwar umfangreiche Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffen, im Einzelnen werde jedoch nicht auf die Asylgründe im konkreten Fall eingegangen.

Dadurch, dass sich die erkennende Behörde nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen.

Es werde daher beantragt, a) dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren;

b) allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren; c) allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die 1. Instanz zurückzuverweisen; d) einen "landeskundlichen" Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in China befasse; e) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; f) allenfalls festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung, Abschiebung und Ausweisung unzulässig sei.

Weiters werde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Behauptung, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche, sei unrichtig und hätte die Behörde allenfalls offene Fragen durch geeignete Fragestellung aufzuklären gehabt, zumal es sich um ein amtswegiges Verfahren handle. Durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei kein effektiver Rechtsschutz gegeben und werde die einschlägige Aufnahmerichtlinie für Flüchtlinge verletzt.

Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren keine Beweismittel vorgelegt.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der VR China, volljährig und nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes ist. Seine Identität konnte mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat am 09.08.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obige Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten vergleiche VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Wie bereits das Bundesasylamt aufgrund unter Auflistung von Widersprüchen und Ungereimtheiten zutreffend festgestellt hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft zu werten.

Der Beschwerdeführer tauschte bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 16.08.2011 sein gesamtes Fluchtvorbringen aus und gab den im Rahmen der Erstbefragung vorgebrachten Fluchtgrund erst über Nachfrage als zusätzlichen Grund an. Wenngleich die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, so ist auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer erklärend ins Treffen geführten, angeblichen Angst vor der Polizei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen seiner beiden Fluchtgründe vergleichsweise ausführlich dargelegt - und als einzigen Fluchtgrund bezeichnet - hat, den zweiten - vor dem Bundesasylamt als Ausreisegrund genannten - Grund aber nicht einmal andeutungsweise erwähnt hat.

Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer in zahlreiche Widersprüche verwickelt, die er auch in gegenständlicher Beschwerde nicht aufgeklärt hat. Neben den bereits vom Bundesasylamt aufgezeigten Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten, wie zum Beispiel die Höhe der Entschädigungszahlungen und die Verlustschreibungen eines Maroniverkäufers, erscheint es auch wenig lebensnah, dass die Angehörigen eines verstorbenen Mannes vom Pächter einer "Pension" bzw. vom Betreiber eines Bordells die Zahlung einer hohen "Entschädigung" fordern würden, obwohl dieser Mann aufgrund eines Herzinfarktes verstorben sei.

Auch bezüglich seines Wohnortes machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben und gab vor dem Bundesasylamt zunächst an, er habe bis zu seiner Ausreise (angeblich im Juli 2011) an seiner Heimatadresse (an der Adresse seines Hauses) gewohnt. Nachdem der Beschwerdeführer vorgebracht hatte, sein Haus sei im Juli oder August 2010 abgerissen worden, änderte er über dahingehenden Vorhalt der belangten Behörde sein Vorbringen und behauptete nunmehr, er habe bis vor seiner Abreise in einer billigen Mietwohnung gewohnt, die er ab Juli 2010 für ein Jahr gemietet habe. Über Befragen, was sich nach dem September 2010 ereignet habe, gab der Beschwerdeführer jedoch an, er habe sich "überall" versteckt gehalten.

Ebenso ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der angeblich am 10.07.2011 seinen Heimatort verlassen habe, am 16.08.2011 zunächst angibt, er wisse nicht, wo sich seine Familie aufhalte und wann genau sie aus der Mietwohnung ausgezogen sei, da sie bereits vor seiner Ausreise ausgezogen sei und er keinen Kontakte mehr gehabt habe, kurz darauf in derselben Einvernahme aber behauptet, er habe seine Frau zuletzt am 09.07.2011 - sohin lediglich einen Tag vor seiner Abreise - in der Mietwohnung gesehen und gesprochen.

Bei der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs am 18.08.2011 steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen neuerlich und behauptete nun erstmals, er könne in China nicht existieren und habe dort ein "sehr elendes Leben" geführt. Dass der Beschwerdeführer vor der Polizei Angst gehabt habe und den Polizisten "einfach irgendetwas erzählt" habe, ist weder geeignet, seine Glaubwürdigkeit zu stärken, noch zu erklären, warum er dies auch vor dem Bundesasylamt am 16.08.2011 nicht erwähnt hatte. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, welche Relevanz eine allfällige Schikanierung des Beschwerdeführers während seiner Schulzeit aufgrund des frühen Todes seines Vaters für das Asylverfahren des laut eigenen Angaben 35 Jahre alten Mannes haben soll.

Im Übrigen ist auch festzuhalten, dass bezüglich beider ins Treffen geführter Fluchtgründe kein zeitlicher Zusammenhang zur Ausreise im Juli 2011 ersichtlich ist, zumal sich die angegebenen Vorfälle bereits im Zeitraum von Juli bis September 2010 ereignet hätten. Der Beschwerdeführer hat auch weder weitere Vorfälle oder Probleme nach dem September 2010 vorgebracht noch nachvollziehbar dargelegt, warum ihm nicht bereits eine frühere Ausreise möglich gewesen wäre. Auch der am 16.08.2011 vor dem Bundesasylamt mit Mai 2011 datierte Ausreiseentschluss steht in keinem erkennbaren Zusammenhang zum asylbezogenen Vorbringen des Beschwerdeführers.

Das gesamte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist sohin als unglaubhaft zu werten und ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen schriftlichen Beschwerdeausführungen der detaillierten Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides nicht substantiiert entgegengetreten ist. Der Beschwerdeführer unterließ in der Rechtsmittelschrift im Rahmen der Zusammenfassung seines Vorbringens vielmehr jedwede Erwähnung eines Zwischenfalls mit den Spekulanten und nannte als Ausreisegrund lediglich die angeblichen Schulden sowie das Fehlen einer Unterkunft.

Darüber hinaus fehlt es dem Vorbringen des Beschwerdeführers mangels Zusammenhang mit einem Konventionsgrund sogar bei Wahrunterstellung an Asylrelevanz, zumal sein gesamtes Fluchtvorbringen nicht unter einen in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund zu subsumieren ist. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine drohende Verfolgung des Beschwerdeführers infolge angeblicher Proteste gegen eine Enteignung des Hauses nicht behauptet bzw. insbesondere auch nicht als kausal für die Flucht dargestellt wurde.

Wie sich auch aus den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid angeführten Länderfeststellungen ergibt, liegt in China trotz vorhandener Menschenrechtsprobleme keine allgemeine politische Verfolgung von Rückkehrern vor. Auch aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit (Han-Chinese) haben sich keine Hinweise ergeben bzw. hat der Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, dass ihm diesbezügliche Verfolgung drohe.

Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Aufenthaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht.Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch

Artikel 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).Artikel 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt werde oder durch sie nicht abgewandt werden könne. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt werde oder durch sie nicht abgewandt werden könne. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China den in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In der VR China besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte. Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführer, der eigenen Angaben zufolge 8 Jahre bzw. 10 Jahre lang die Schule besucht und anschließend bis zum Jahr vor seiner Ausreise als Gelegenheitsarbeiter, Maroniverkäufer bzw. Betreiber einer "Pension" gearbeitet habe, im Falle einer Rückkehr in die VR China dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Artikels 3 EMRK überschritten wäre.Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In der VR China besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte. Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführer, der eigenen Angaben zufolge 8 Jahre bzw. 10 Jahre lang die Schule besucht und anschließend bis zum Jahr vor seiner Ausreise als Gelegenheitsarbeiter, Maroniverkäufer bzw. Betreiber einer "Pension" gearbeitet habe, im Falle einer Rückkehr in die VR China dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Artikels 3 EMRK überschritten wäre.

Aufgrund der dargelegten Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers geht auch sein gesamtes Vorbringen zu den schlechten Haftbedingungen in der Volksrepublik China mangels Relevanz für das gegenständliche Verfahren ins Leere. Darüber hinaus ist auf die mangelnde Aktualität der in gegenständlicher Rechtsmittelschrift angeführten Länderberichte hinzuweisen.

Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China gründen sich auf unbedenkliche Quellen, deren generelle Richtigkeit und Ausgewogenheit bei der Zusammenstellung vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert bestritten wurden.

Auch den vom Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift angeführten Länderberichten ist nicht zu entnehmen, dass in der VR China eine solche extreme Gefahrenlage herrscht, sodass praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre.

In China kommt zwar weiterhin die Todesstrafe zur Anwendung, jedoch gibt es keinen Hinweis auf ein reales Risiko, dass der Beschwerdeführer dieser unterliegen würde, da dies weder behauptet wurde noch von Amts wegen ein Hinweis dafür hervorgekommen ist. Sohin besteht auch kein Risiko, dass der Beschwerdeführer einer dem

6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird.

Auf Grundlage der Länderfeststellungen ist weiters festzuhalten, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland sowohl die Tatsache der illegalen Ausreise als auch der Asylantragstellung allein keine Verfolgung zur Folge hat.

Aufgrund der dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a iVm 9 Abs. 2 Asylgesetz 2005 idF FrÄG 2009.Aufgrund der dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit 9 Absatz 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung FrÄG 2009.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oderGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; d) der Grad der Integration; e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit; g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG).

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 7 AsylG idF FrÄG 2011).Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 7, AsylG in der Fassung FrÄG 2011).

Gemäß Artikel 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8 Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine nahen Angehörigen oder sonstige Verwandte. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers - insbesondere seine Frau und seine beiden Kinder - leben weiterhin in der VR China. Sohin kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in sein durch Artikel 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde, vielmehr würde gerade eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat eine Fortführung des Familienlebens mit seinen Angehörigen ermöglichen.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten und nach eigenem Vorbringen seit 15.07.2011 in Österreich aufhältig. Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). In Anbetracht der sehr kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich sowie mangels Nennung besonderer Anknüpfungspunkte in Österreich (Einvernahme vom 16.08.2011) oder sonstiger Ausweisungshindernisse (Einvernahme vom 18.08.2011) ist nicht davon auszugehen, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in sein durchDer Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten und nach eigenem Vorbringen seit 15.07.2011 in Österreich aufhältig. Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). In Anbetracht der sehr kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich sowie mangels Nennung besonderer Anknüpfungspunkte in Österreich (Einvernahme vom 16.08.2011) oder sonstiger Ausweisungshindernisse (Einvernahme vom 18.08.2011) ist nicht davon auszugehen, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in sein durch

Artikel 8 EMRK geschütztes Recht auf Privatleben eingreifen würde. Im Übrigen wäre ein allfälliger Eingriff im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 EMRK jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen, zumal das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt. Denn der illegal (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer vermochte sich in Österreich bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. hiezu auch VfGH 17.3.2005, G 78/04, sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein von Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Hinweise für eine besondere Bindung des Beschwerdeführers an Österreich sind im Laufe des gesamten Asylverfahrens nicht hervorgekommen.Artikel 8 EMRK geschütztes Recht auf Privatleben eingreifen würde. Im Übrigen wäre ein allfälliger Eingriff im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, EMRK jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen, zumal das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt. Denn der illegal vergleiche dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer vermochte sich in Österreich bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche hiezu auch VfGH 17.3.2005, G 78/04, sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein von Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Hinweise für eine besondere Bindung des Beschwerdeführers an Österreich sind im Laufe des gesamten Asylverfahrens nicht hervorgekommen.

Sohin stellt sich im Ergebnis die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat als verhältnismäßig dar.

Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3 EMRK verletzen könnte.

Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG kommt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG kommt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.

Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG kann das Bundesasylamt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn 1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt; 2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat; 3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat; 4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat; 5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder 6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung, eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG kann das Bundesasylamt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn 1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt; 2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat; 3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat; 4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat; 5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder 6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung, eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die belangte Behörde stützte die gegenständliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf die Ziffer 5 des § 38 Abs. 1 AsylG. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt voraus, dass das Vorbringen des Asylwerbers "zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht".Die belangte Behörde stützte die gegenständliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf die Ziffer 5 des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt voraus, dass das Vorbringen des Asylwerbers "zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht".

Aufgrund des (bis zur mehrfachen Nachfrage durch das Bundesasylamt) zunächst gänzlichen Austauschs der angeblichen Fluchtgründe des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 16.08.2011, den der Beschwerdeführer nicht plausibel erklären konnte und der in Anbetracht der jeweiligen Benennung als einzigen Grund bzw. als Ausreisegrund auch nach später erfolgter ergänzender Nennung des ursprünglichen Fluchtgrundes keineswegs nachvollziehbar ist, sowie der übrigen deutlichen Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers ist im gegenständliche Fall eine derart qualifizierte Unglaubhaftigkeit des Vorbringens abzuleiten.

Der Beschwerde war vom gefertigten Gerichtshof die aufschiebende Wirkung auch nicht zuzuerkennen, da bereits nach Durchführung einer Grobprüfung im Sinne des § 38 Abs. 2 AsylG unter Berücksichtigung aktueller Länderberichte nicht anzunehmen war, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die VR China eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Übrigen hat sich auch kein Hinweis auf eine drohende Verletzung von Artikel 8 EMRK ergeben.Der Beschwerde war vom gefertigten Gerichtshof die aufschiebende Wirkung auch nicht zuzuerkennen, da bereits nach Durchführung einer Grobprüfung im Sinne des Paragraph 38, Absatz 2, AsylG unter Berücksichtigung aktueller Länderberichte nicht anzunehmen war, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die VR China eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Übrigen hat sich auch kein Hinweis auf eine drohende Verletzung von Artikel 8 EMRK ergeben.

Der Beschwerdeführer ist den von der belangten Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung aufgezeigten Widersprüchen nicht konkret entgegengetreten und hat im Wesentlichen lediglich das Bestehen von Widersprüchen pauschal negiert und das Unterbleiben weiterer Ermittlungsschritte gerügt. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des § 38 Abs. 2 AsylG im Falle seiner Rückkehr in die VR China war daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht anzunehmen und war auch der diesbezügliche Antrag abzuweisen.Der Beschwerdeführer ist den von der belangten Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung aufgezeigten Widersprüchen nicht konkret entgegengetreten und hat im Wesentlichen lediglich das Bestehen von Widersprüchen pauschal negiert und das Unterbleiben weiterer Ermittlungsschritte gerügt. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 38, Absatz 2, AsylG im Falle seiner Rückkehr in die VR China war daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht anzunehmen und war auch der diesbezügliche Antrag abzuweisen.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführervertreter in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Jänner 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (AufnahmeRL) ist festzuhalten, dass der Rechtsmittelschrift keine konkrete Bestimmung dieser Richtlinie zu entnehmen ist, die durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verletzt worden sei. Im Übrigen steht der Anwendung der Bestimmung des § 38 Abs. 1 auch nicht die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (AsylverfahrensRL) entgegen, zumal die in gesetzlich geregelten Einzelfällen vorgenommene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - die im Rechtsmittelverfahren bei Vorliegen der Voraussetzungen vom Asylgerichtshof wieder zuzuerkennen ist - nicht in Widerspruch zum Recht des Asylwerbers auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 39 der Richtlinie steht.Hinsichtlich der vom Beschwerdeführervertreter in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Jänner 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (AufnahmeRL) ist festzuhalten, dass der Rechtsmittelschrift keine konkrete Bestimmung dieser Richtlinie zu entnehmen ist, die durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verletzt worden sei. Im Übrigen steht der Anwendung der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, auch nicht die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (AsylverfahrensRL) entgegen, zumal die in gesetzlich geregelten Einzelfällen vorgenommene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - die im Rechtsmittelverfahren bei Vorliegen der Voraussetzungen vom Asylgerichtshof wieder zuzuerkennen ist - nicht in Widerspruch zum Recht des Asylwerbers auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 39 der Richtlinie steht.

Entgegen der "vorsichtshalber" aufgestellten Behauptung in der Beschwerde, der angefochtene Bescheid sei nichtig, weil der Verfasser des Bescheides "nicht identisch" sei mit der Person, die die Einvernahme durchgeführt habe, wurde die niederschriftlichen Einvernahmen vom 16.08.2011 sowie vom 18.08.2011 vom selben Organwalter durchgeführt, welcher auch den asylbehördlichen Bescheid unterfertigt hat.

Soweit der bevollmächtigte Vertreter eine das Bundesasylamt treffende Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß § 119 Abs. 2 FPG behauptet, wird auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach in Asylverfahren der tatsächlichen Identität des Antragstellers nur insoweit Bedeutung zukommt, als durch Zweifel an dieser auch die Glaubhaftigkeit einer behaupteten Bedrohung reduziert werden kann, und insbesondere auf das Erkenntnis vom 26.09.2007, Zl. 2007/19/0086, verwiesen, in dem ausdrücklich festgehalten wird, dass aus der angeführten Gesetzesbestimmung grundsätzlich keine diesbezüglichen Ermittlungspflichten der Asylbehörden abgeleitet werden können.Soweit der bevollmächtigte Vertreter eine das Bundesasylamt treffende Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 119, Absatz 2, FPG behauptet, wird auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach in Asylverfahren der tatsächlichen Identität des Antragstellers nur insoweit Bedeutung zukommt, als durch Zweifel an dieser auch die Glaubhaftigkeit einer behaupteten Bedrohung reduziert werden kann, und insbesondere auf das Erkenntnis vom 26.09.2007, Zl. 2007/19/0086, verwiesen, in dem ausdrücklich festgehalten wird, dass aus der angeführten Gesetzesbestimmung grundsätzlich keine diesbezüglichen Ermittlungspflichten der Asylbehörden abgeleitet werden können.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführervertreter in gegenständlicher Rechtsmittelschrift beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens ist festzuhalten, dass es im Wesen der freien Beweiswürdigung liegt, dass weitere Beweisaufnahmen dann unterbleiben können, wenn sich der Gerichtshof auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte (vgl. VwGH vom 18.01.1990, Zl. 89/09/0114; 19.03.1992, Zl. 91/09/0187).Hinsichtlich der vom Beschwerdeführervertreter in gegenständlicher Rechtsmittelschrift beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens ist festzuhalten, dass es im Wesen der freien Beweiswürdigung liegt, dass weitere Beweisaufnahmen dann unterbleiben können, wenn sich der Gerichtshof auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte vergleiche VwGH vom 18.01.1990, Zl. 89/09/0114; 19.03.1992, Zl. 91/09/0187).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 23 AsylGHG zu führen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 23, AsylGHG zu führen.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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