TE AsylGH Beschluss 2011/9/15 A12 247625-3/2011

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Veröffentlicht am 15.09.2011
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

A12 247.625-3/2011/2E

BESCHLUSS

Im amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2011, Zl.11 08.079-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Nigeria, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter beschlossen:Im amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2011, Zl.11 08.079-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Nigeria, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z 1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG idF BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der laut eigener Angabe am XXXX geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger Nigerias, brachte bereits im am 09.12.2002 einen (ersten) Asylantrag ein. In der am 17.02.2004 vor dem Bundesasylamt durchgeführten Einvernahme berief er sich im Wesentlichen darauf, dass er von April bis November 2000 in XXXX bei der Zeitung "XXXX" als Fahrer gearbeitet habe. Wegen eines in dieser Zeitung erschienenen Kommentars zu einem Schönheitswettbewerb seien moslemische Fanatiker böse geworden. All jene, die mit der Zeitung zusammengearbeitet hätten, seien zum Tode verdammt. Mit Bescheid vom 18.02.2004, Zl. 02 37.948-BAW hat das Bundesasylamt diesen (ersten) Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt.Der laut eigener Angabe am römisch 40 geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger Nigerias, brachte bereits im am 09.12.2002 einen (ersten) Asylantrag ein. In der am 17.02.2004 vor dem Bundesasylamt durchgeführten Einvernahme berief er sich im Wesentlichen darauf, dass er von April bis November 2000 in römisch 40 bei der Zeitung "XXXX" als Fahrer gearbeitet habe. Wegen eines in dieser Zeitung erschienenen Kommentars zu einem Schönheitswettbewerb seien moslemische Fanatiker böse geworden. All jene, die mit der Zeitung zusammengearbeitet hätten, seien zum Tode verdammt. Mit Bescheid vom 18.02.2004, Zl. 02 37.948-BAW hat das Bundesasylamt diesen (ersten) Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt.

Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, in welcher der Berufungsweber - von seinem bisherigen Vorbringen abweichend - behauptete, richtigerweise XXXX zu heißen, die liberianische Staatsangehörigkeit zu besitzen und Sohn eines XXXX zu sein, hat der Unabhängige Bundesasylsenat die dagegen gerichtete Berufung mit Bescheid vom 25.10.2004, Zl. 247.625/9-XII/36/04, dem nunmehrigen Berufungswerber zugestellt am 09.11.2004, gemäß § 7 AsylG abgewiesen und die Rückschiebung nach Nigeria (neuerlich) gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 57 FrG für zulässig erklärt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Berufungswerber - wie zunächst vor dem Bundesasylamt angegeben - nigerianischer und nicht liberianischer Staatsagenhöriger ist und dass seinem Vorbringen zu den Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit zu versagen ist.Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, in welcher der Berufungsweber - von seinem bisherigen Vorbringen abweichend - behauptete, richtigerweise römisch 40 zu heißen, die liberianische Staatsangehörigkeit zu besitzen und Sohn eines römisch 40 zu sein, hat der Unabhängige Bundesasylsenat die dagegen gerichtete Berufung mit Bescheid vom 25.10.2004, Zl. 247.625/9-XII/36/04, dem nunmehrigen Berufungswerber zugestellt am 09.11.2004, gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und die Rückschiebung nach Nigeria (neuerlich) gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, FrG für zulässig erklärt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Berufungswerber - wie zunächst vor dem Bundesasylamt angegeben - nigerianischer und nicht liberianischer Staatsagenhöriger ist und dass seinem Vorbringen zu den Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit zu versagen ist.

Nachdem der Antragsteller in Großbritannien am 22.05.2007 einen Asylantrag gestellt hatte, erklärte sich das Bundesasylamt gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II- Verordnung zur Wiederaufnahme bereit. Dieser wurde in der Folge am 10.08.2007 von Großbritannien nach Österreich überstellt und stellte am 13.08.2007 aus der Schubhaft im Polizeianhaltezentrum Schwechat den nunmehrigen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Am 13.08.2007 wurde er einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. In dieser gab er im Wesentlichen an, dass sein Vater im Jahr 1996 und seine Mutter im Jahr 2005 verstorben seien. Er sei mit einem Schlauchboot im Jahr 2002 in die EU eingereist. In England habe er im Jahr 2006 um Asyl angesucht. Er sei dort vier Monate lang in Schubhaft gewesen. Er sei homosexuell und werde deshalb in Nigeria verfolgt und könnte getötet werden. Es gäbe mittlerweile in Nigeria ein Gesetz, dass Homosexualität verbiete. Dem nunmehrigen Berufungswerber wurde am 22.08.2007 gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. In der am 22.08.2007 vor dem Bundesasylamt durchgeführten Einvernahme brachte der nunmehrige Berufungswerber vor, im Februar 2006 nach Nigeria gereist zu sein. Er habe sich über drei Monate lang in Nigeria aufgehalten. In der zweiten Juniwoche des Jahres 2006 sei er aus Nigeria wieder ausgereist und letztlich mit einem Schlauchboot nach Spanien (Las Palmas) gekommen. Dann sei er nach England weiter gefahren und habe sich dort von Oktober 2006 bis zu seiner Überstellung nach Österreich aufgehalten. In Nigeria sei er in "XXXX" (sic!) im Bundesstaat Borno aufhältig gewesen. Der frühere Konflikt zwischen Moslems und Christen bestehe nicht mehr. Jetzt habe er in Nigeria ein Problem, weil er homosexuell sei. In Nigeria würden Homosexuelle nicht geduldet und getötet. Im Jahr 2006 sei diesbezüglich ein Gesetz eingeführt worden. Er habe schon vor dem Jahr 2002 wegen seiner Homosexualität in Nigeria alle möglichen Probleme gehabt. Es habe damals das Gesetz noch nicht gegeben, doch seien Homosexuelle auf der Straße niedergeschlagen worden. Während seines Aufenthalts in Nigeria sei er in einer Bar gewesen, in welcher Homosexuelle verkehren würden. Diese Bar sei deshalb niedergebrannt worden. Die Bars, in welchen sich Homosexuelle aufhalten, würden niedergebrannt. Sollte man mit einem Freund gemeinsam eine Wohnung mieten und würden die Nachbarn davon erfahren, dann werde die Wohnung niedergebrannt. Auf Vorhalt, dass die Angaben unglaubwürdig seien, insbesondere dass im Falle einer Ankunft in Spanien dort eine erkennungsdienstliche Behandlung erfolgt wäre, gab der Berufungswerber an, dass ihn erst nach zwei Tagen die Fingerabdrücke abgenommen werden hätten sollen. In Spanien würden die Leute, die aus dem Wasser gefischt werden, nicht sofort erkennungsdienstlich behandelt, weil die Finger so aufgeweicht seien.Nachdem der Antragsteller in Großbritannien am 22.05.2007 einen Asylantrag gestellt hatte, erklärte sich das Bundesasylamt gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Dublin II- Verordnung zur Wiederaufnahme bereit. Dieser wurde in der Folge am 10.08.2007 von Großbritannien nach Österreich überstellt und stellte am 13.08.2007 aus der Schubhaft im Polizeianhaltezentrum Schwechat den nunmehrigen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Am 13.08.2007 wurde er einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. In dieser gab er im Wesentlichen an, dass sein Vater im Jahr 1996 und seine Mutter im Jahr 2005 verstorben seien. Er sei mit einem Schlauchboot im Jahr 2002 in die EU eingereist. In England habe er im Jahr 2006 um Asyl angesucht. Er sei dort vier Monate lang in Schubhaft gewesen. Er sei homosexuell und werde deshalb in Nigeria verfolgt und könnte getötet werden. Es gäbe mittlerweile in Nigeria ein Gesetz, dass Homosexualität verbiete. Dem nunmehrigen Berufungswerber wurde am 22.08.2007 gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege. In der am 22.08.2007 vor dem Bundesasylamt durchgeführten Einvernahme brachte der nunmehrige Berufungswerber vor, im Februar 2006 nach Nigeria gereist zu sein. Er habe sich über drei Monate lang in Nigeria aufgehalten. In der zweiten Juniwoche des Jahres 2006 sei er aus Nigeria wieder ausgereist und letztlich mit einem Schlauchboot nach Spanien (Las Palmas) gekommen. Dann sei er nach England weiter gefahren und habe sich dort von Oktober 2006 bis zu seiner Überstellung nach Österreich aufgehalten. In Nigeria sei er in "XXXX" (sic!) im Bundesstaat Borno aufhältig gewesen. Der frühere Konflikt zwischen Moslems und Christen bestehe nicht mehr. Jetzt habe er in Nigeria ein Problem, weil er homosexuell sei. In Nigeria würden Homosexuelle nicht geduldet und getötet. Im Jahr 2006 sei diesbezüglich ein Gesetz eingeführt worden. Er habe schon vor dem Jahr 2002 wegen seiner Homosexualität in Nigeria alle möglichen Probleme gehabt. Es habe damals das Gesetz noch nicht gegeben, doch seien Homosexuelle auf der Straße niedergeschlagen worden. Während seines Aufenthalts in Nigeria sei er in einer Bar gewesen, in welcher Homosexuelle verkehren würden. Diese Bar sei deshalb niedergebrannt worden. Die Bars, in welchen sich Homosexuelle aufhalten, würden niedergebrannt. Sollte man mit einem Freund gemeinsam eine Wohnung mieten und würden die Nachbarn davon erfahren, dann werde die Wohnung niedergebrannt. Auf Vorhalt, dass die Angaben unglaubwürdig seien, insbesondere dass im Falle einer Ankunft in Spanien dort eine erkennungsdienstliche Behandlung erfolgt wäre, gab der Berufungswerber an, dass ihn erst nach zwei Tagen die Fingerabdrücke abgenommen werden hätten sollen. In Spanien würden die Leute, die aus dem Wasser gefischt werden, nicht sofort erkennungsdienstlich behandelt, weil die Finger so aufgeweicht seien.

In der weiteren am 28.08.2007 vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit eines Rechtsberaters durchgeführten Einvernahme erklärte der Berufungswerber, dass er homosexuell sei und ein großes Problem habe. Im ersten - rechtskräftig negativ abgeschlossenen - Asylverfahren sei er nicht gefragt worden, ob er homosexuell sei. Über diese Dinge sei nicht gesprochen worden. Er habe in Österreich niemanden, nur eine Tante in London. Er lebe mit niemandem in Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft.

Mit Bescheid vom 04.09.2007 hat das Bundesasylamt den Zweitasylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 für zulässig erklärt. Dies - kurz zusammengefasst - mit folgender Begründung:Mit Bescheid vom 04.09.2007 hat das Bundesasylamt den Zweitasylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 für zulässig erklärt. Dies - kurz zusammengefasst - mit folgender Begründung:

Die Identität des nunmehrigen Berufungswerbers stehe nicht fest. Es könne nicht festgestellt werden, dass er seit seiner ersten Asylantragstellung das Hoheitsgebiet der Europäischen Union verlassen und in sein Heimatland Nigeria zurückgekehrt sei. Seine diesbezüglichen Angaben seien unglaubwürdig. Das erste Asylverfahren sei am 09.11.2004 rechtskräftig abgeschlossen worden. In diesem ersten Verfahren seien alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. Es sei auch "der Refoulement-Sachverhalt im Sinne des § 50 FPG" berücksichtigt worden. Es könne insgesamt kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die den nunmehrigen Berufungswerber treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat habe sich nicht geändert. Es würden keine Umstände vorliegen, die einer Ausweisung aus Österreich nach Nigeria entgegenstehen würden. Der nunmehrige Berufungswerber habe keine familiären oder sozialen Bindungen in Österreich. Die Identität könne in Ermangelung identitätsbezeugender Dokumente nicht festgestellt werden. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einem neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen, der zumindest einen glaubwürdigen Kern aufweise. Dem nunmehrigen Berufungswerber müsse bereits deshalb die persönliche Glaubwürdigkeit abgesprochen werden, weil er bereits in seinem ersten Asylverfahren in der Berufungsverhandlung seine Identität völlig auszutauschen versuchte und sich als Staatsangehöriger von Liberia ausgegeben habe. Er habe auch im gegenständlichen Verfahren widersprüchliche Angaben zu seinen persönlichen Daten gemacht. Während er in seinem ersten Asylverfahren angegeben habe, dass sein Vater noch am Leben sei, habe er nunmehr plötzlich angegeben, dass sein Vater bereits 1996 verstorben sei. Auch die Angaben zur Heimreise nach Nigeria und zur Wiedereinreise in die Europäische Union würden jeglicher Logik und "allen bekannten behördlichen Vorgansweisen" widersprechen. Sollte der nunmehrige Berufungswerber tatsächlich in Las Palmas/Spanien kurzfristig aufgegriffen worden, so würde eine diesbezügliche erkennungsdienstliche Behandlung aufscheinen. Bei der Erstbefragung durch die Exekutive habe der Berufungswerber zu seinem Fluchtweg angegeben, dass seine Einreise im Jahr 2002 erfolgt sei. Wäre der nunmehrige Berufungswerber tatsächlich im Jahr 2006 wieder in seinem Heimatland gewesen, so hätte er mit Sicherheit seine neuerliche Einreise angegeben, da in diesen Fall die Schilderung der Ausreise aus dem Jahr 2002 völlig widersinnig gewesen wäre. Auch die in Kopieform vorgelegte Krankenstandsbestätigung vom 01. bis zum 04.03.2006 aus Nigeria vermöge den Aussagen nicht mehr Glaubwürdigkeit zu verleihen. Es handle sich lediglich um eine Kopie, die keine Beweisqualität habe. Es handle sich bloß um die Kopie eines handschriftlich ausgefüllten Vordruckes, wobei insbesondere der Stempel äußerst schlecht lesbar sei. Darüber hinaus sei das Formular offenbar von einem Arzt in XXXX ausgefüllt und an eine Firma in Lagos gerichtet worden, wobei es mehr als unwahrscheinlich sei, dass der Berufungswerber mehr als 500 km von seiner Arbeitsstätte entfernt wohnhaft sei bzw. dort einen Arzt aufsucht. Im Übrigen sei die Ziffer 6 in der Jahreszahl 2006 jedes Mal verstärkt ausgeführt, was darauf schließen lasse, dass diese Ziffer nachträglich verändert worden sei. Im Übrigen habe der Berufungswerber in keinster Weise ein Beschäftigungsverhältnis im Jahr 2006, sondern lediglich eines in der Zeit von 2000 bis 2001 angeführt. Er habe des Weiteren angegeben, in Borno State und Edo State aufhältig gewesen zu sein und über einen Aufenthalt in Lagos, wo er gemäß der Bestätigung einer Arbeit nachgegangen sein soll, keinerlei Angaben gemacht. Aus diesen Gründen vermöge das vorgelegte Schriftstück keinerlei Beweiskraft zu entfalten sondern sei als weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zu werten. Da das Vorbringen zum neuerlichen Aufenthalt in Nigeria als unglaubwürdig einzustufen sei, müsse naturgemäß auch das Vorbringen über die im Heimatland angeblich in der Zwischenzeit aufgetretenen Probleme als unglaubwürdig qualifiziert werden. Sollte der Berufungswerber ¿ wie von ihm behauptete ¿ bereits vor seiner Ausreise im Jahr 2002 Probleme wegen seiner angeblichen Homosexualität gehabt haben, so würde es jeglicher Lebenserfahrung widersprechen, dass er diese wichtigen Fakten nicht bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht hat. Der Berufungswerber habe im ersten Verfahren jedoch in keinster Weise irgendeinen Hinweis auf seine angebliche Homosexualität gegeben. Im Übrigen hätte sich der behauptete Sachverhalt bereits vor Rechtskraft des Bescheides im ersten Asylverfahren ereignet und sei demnach von Haus aus in keinster Weise geeignet, eine anders lautende Entscheidung der Asylbehörde zu erreichen. Es würden demnach die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 AVG vorliegen. Die Ausweisung gründe sich auf § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005. Ein Aufenthaltstitel, wonach ein rechtmäßiger Aufenthalt gegeben sei, liege nicht vor. Da keinerlei familiäre Bindungen im Bundesgebiet angegeben worden seien, liege kein Familienbezug dar, und stelle die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Es würden auch sonst keine Hinweise vorliegen, die den Schluss zulassen würden, dass durch die Ausweisung auf sonstige Weise unzulässigerweise in das Privatleben des Berufungswerbers eingegriffen würde. Der Berufungswerber sei selbständig nach England gereist und habe von den englischen Behörden nach Österreich rücküberstellt werden müssen. Auch daraus sei schon ersichtlich, dass er in keiner Weise die Absicht zeige, sein Privatleben in Österreich führen zu wollen.Die Identität des nunmehrigen Berufungswerbers stehe nicht fest. Es könne nicht festgestellt werden, dass er seit seiner ersten Asylantragstellung das Hoheitsgebiet der Europäischen Union verlassen und in sein Heimatland Nigeria zurückgekehrt sei. Seine diesbezüglichen Angaben seien unglaubwürdig. Das erste Asylverfahren sei am 09.11.2004 rechtskräftig abgeschlossen worden. In diesem ersten Verfahren seien alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. Es sei auch "der Refoulement-Sachverhalt im Sinne des Paragraph 50, FPG" berücksichtigt worden. Es könne insgesamt kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die den nunmehrigen Berufungswerber treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat habe sich nicht geändert. Es würden keine Umstände vorliegen, die einer Ausweisung aus Österreich nach Nigeria entgegenstehen würden. Der nunmehrige Berufungswerber habe keine familiären oder sozialen Bindungen in Österreich. Die Identität könne in Ermangelung identitätsbezeugender Dokumente nicht festgestellt werden. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einem neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen, der zumindest einen glaubwürdigen Kern aufweise. Dem nunmehrigen Berufungswerber müsse bereits deshalb die persönliche Glaubwürdigkeit abgesprochen werden, weil er bereits in seinem ersten Asylverfahren in der Berufungsverhandlung seine Identität völlig auszutauschen versuchte und sich als Staatsangehöriger von Liberia ausgegeben habe. Er habe auch im gegenständlichen Verfahren widersprüchliche Angaben zu seinen persönlichen Daten gemacht. Während er in seinem ersten Asylverfahren angegeben habe, dass sein Vater noch am Leben sei, habe er nunmehr plötzlich angegeben, dass sein Vater bereits 1996 verstorben sei. Auch die Angaben zur Heimreise nach Nigeria und zur Wiedereinreise in die Europäische Union würden jeglicher Logik und "allen bekannten behördlichen Vorgansweisen" widersprechen. Sollte der nunmehrige Berufungswerber tatsächlich in Las Palmas/Spanien kurzfristig aufgegriffen worden, so würde eine diesbezügliche erkennungsdienstliche Behandlung aufscheinen. Bei der Erstbefragung durch die Exekutive habe der Berufungswerber zu seinem Fluchtweg angegeben, dass seine Einreise im Jahr 2002 erfolgt sei. Wäre der nunmehrige Berufungswerber tatsächlich im Jahr 2006 wieder in seinem Heimatland gewesen, so hätte er mit Sicherheit seine neuerliche Einreise angegeben, da in diesen Fall die Schilderung der Ausreise aus dem Jahr 2002 völlig widersinnig gewesen wäre. Auch die in Kopieform vorgelegte Krankenstandsbestätigung vom 01. bis zum 04.03.2006 aus Nigeria vermöge den Aussagen nicht mehr Glaubwürdigkeit zu verleihen. Es handle sich lediglich um eine Kopie, die keine Beweisqualität habe. Es handle sich bloß um die Kopie eines handschriftlich ausgefüllten Vordruckes, wobei insbesondere der Stempel äußerst schlecht lesbar sei. Darüber hinaus sei das Formular offenbar von einem Arzt in römisch 40 ausgefüllt und an eine Firma in Lagos gerichtet worden, wobei es mehr als unwahrscheinlich sei, dass der Berufungswerber mehr als 500 km von seiner Arbeitsstätte entfernt wohnhaft sei bzw. dort einen Arzt aufsucht. Im Übrigen sei die Ziffer 6 in der Jahreszahl 2006 jedes Mal verstärkt ausgeführt, was darauf schließen lasse, dass diese Ziffer nachträglich verändert worden sei. Im Übrigen habe der Berufungswerber in keinster Weise ein Beschäftigungsverhältnis im Jahr 2006, sondern lediglich eines in der Zeit von 2000 bis 2001 angeführt. Er habe des Weiteren angegeben, in Borno State und Edo State aufhältig gewesen zu sein und über einen Aufenthalt in Lagos, wo er gemäß der Bestätigung einer Arbeit nachgegangen sein soll, keinerlei Angaben gemacht. Aus diesen Gründen vermöge das vorgelegte Schriftstück keinerlei Beweiskraft zu entfalten sondern sei als weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zu werten. Da das Vorbringen zum neuerlichen Aufenthalt in Nigeria als unglaubwürdig einzustufen sei, müsse naturgemäß auch das Vorbringen über die im Heimatland angeblich in der Zwischenzeit aufgetretenen Probleme als unglaubwürdig qualifiziert werden. Sollte der Berufungswerber ¿ wie von ihm behauptete ¿ bereits vor seiner Ausreise im Jahr 2002 Probleme wegen seiner angeblichen Homosexualität gehabt haben, so würde es jeglicher Lebenserfahrung widersprechen, dass er diese wichtigen Fakten nicht bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht hat. Der Berufungswerber habe im ersten Verfahren jedoch in keinster Weise irgendeinen Hinweis auf seine angebliche Homosexualität gegeben. Im Übrigen hätte sich der behauptete Sachverhalt bereits vor Rechtskraft des Bescheides im ersten Asylverfahren ereignet und sei demnach von Haus aus in keinster Weise geeignet, eine anders lautende Entscheidung der Asylbehörde zu erreichen. Es würden demnach die Voraussetzungen des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegen. Die Ausweisung gründe sich auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005. Ein Aufenthaltstitel, wonach ein rechtmäßiger Aufenthalt gegeben sei, liege nicht vor. Da keinerlei familiäre Bindungen im Bundesgebiet angegeben worden seien, liege kein Familienbezug dar, und stelle die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Es würden auch sonst keine Hinweise vorliegen, die den Schluss zulassen würden, dass durch die Ausweisung auf sonstige Weise unzulässigerweise in das Privatleben des Berufungswerbers eingegriffen würde. Der Berufungswerber sei selbständig nach England gereist und habe von den englischen Behörden nach Österreich rücküberstellt werden müssen. Auch daraus sei schon ersichtlich, dass er in keiner Weise die Absicht zeige, sein Privatleben in Österreich führen zu wollen.

Mit der fristgerechter Berufung wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Durchführung eines inhaltlichen Asylverfahrens aufzutragen.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.10.2007, Zl 247.625/2E-XII/36/07, wurde die Berufung gemäß § 68 Abs 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen. Im genannten Bescheid wurde begründet wie folgt:Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.10.2007, Zl 247.625/2E-XII/36/07, wurde die Berufung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen. Im genannten Bescheid wurde begründet wie folgt:

"Das Bundesasylamt stützt sich im angefochtenen Bescheid zu Recht darauf, dass der nunmehrige Berufungswerber zwar neues Vorbringen (angebliche Rückkehr nach Nigeria im Jahr 2006 und dortige Verfolgung wegen Homosexualität) erstattet hat, dieses Vorbringen jedoch keinen "glaubhaften Kern" aufweist. Dies im Hinblick darauf, dass der Berufungswerber die Rückkehr nach Nigeria und die dortige Verfolgung wegen Homosexualität in der ersten Hälfte des Jahres 2006 nicht glaubhaft machen konnte. Es ist sohin ¿ insbesondere auch im Hinblick auf die grob widersprüchlichen Angaben im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ¿ davon auszugehen, dass das neue, auf das Jahr 2006 bezogene Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht und demnach keinen "glaubhaften Kern" aufweist.

Ausgehend von den Sachverhaltsfeststellungen, wonach der Berufungswerber seit seiner ersten Asylantragstellung durchgehend im Gebiet der EU-Mitgliedsstaaten aufhältig war, verweist das Bundesasylamt auch zu Recht darauf, dass der Berufungswerber aus seiner angeblichen Homosexualität resultierende Probleme bereits im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vorzubringen gehabt hätte. Es würde sich bei der behaupteten Homosexualität um einen Umstand handeln, der bereits im Zuge des ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens vorlag und demnach und auch von der Rechtskraftwirkung des das erste Asylverfahren abschließenden Bescheides mitumfasst ist.

Im Übrigen ist zur Problematik der Homosexualität in Nigeria noch auszuführen, dass homosexuelle Handlungen in Nigeria zwar strafbar sind, wobei dieser Straftatbestand nicht erst seit 2006 besteht wie vom Berufungswerber fälschlich behauptet, eine Bestrafung von im Einvernehmen vorgenommenen homosexuellen Handlungen in den christlich dominierten Landesteilen Nigerias jedoch im Allgemeinen nicht vorkommen (siehe Abschnitt 21.01 ff des Country of origin information report Nigeria des britischen Home Office vom 01.03.2007). Ein "reales Risiko" einer Bestrafung wegen homosexueller Handlungen wäre demnach im Falle einer Rückführung nach Nigeria über den Flughafen Lagos nicht gegeben. Im Zuge des nunmehrigen Verfahrens wurde auch nicht dargetan, dass sich die allgemeine Situation in Nigeria seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens in relevanter Weise verändert hätte, etwa das nunmehr jede nach Nigeria abgeschobene Person eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung drohen würde.Im Übrigen ist zur Problematik der Homosexualität in Nigeria noch auszuführen, dass homosexuelle Handlungen in Nigeria zwar strafbar sind, wobei dieser Straftatbestand nicht erst seit 2006 besteht wie vom Berufungswerber fälschlich behauptet, eine Bestrafung von im Einvernehmen vorgenommenen homosexuellen Handlungen in den christlich dominierten Landesteilen Nigerias jedoch im Allgemeinen nicht vorkommen (siehe Abschnitt 21.01 ff des Country of origin information report Nigeria des britischen Home Office vom 01.03.2007). Ein "reales Risiko" einer Bestrafung wegen homosexueller Handlungen wäre demnach im Falle einer Rückführung nach Nigeria über den Flughafen Lagos nicht gegeben. Im Zuge des nunmehrigen Verfahrens wurde auch nicht dargetan, dass sich die allgemeine Situation in Nigeria seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens in relevanter Weise verändert hätte, etwa das nunmehr jede nach Nigeria abgeschobene Person eine gegen Artikel 3, EMRK verstoßende Behandlung drohen würde.

Die erkennende Behörde gelangt sohin zum Ergebnis, dass das Bundesasylamt den nunmehrigen (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat."Die erkennende Behörde gelangt sohin zum Ergebnis, dass das Bundesasylamt den nunmehrigen (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat."

In Hinblick auf § 10 AsylG wurde begründend ausgeführt:In Hinblick auf Paragraph 10, AsylG wurde begründend ausgeführt:

"Was Art. 8 EMRK betrifft, so ist zunächst zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens darstellt. Dies ist nach Ansicht der erkennenden Behörde zu verneinen, zumal der Berufungswerber in Österreich kein relevantes Familienleben führt. Er hat nicht behauptet, dass in Österreich irgendwelche Verwandten aufhältig sind."Was Artikel 8, EMRK betrifft, so ist zunächst zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens darstellt. Dies ist nach Ansicht der erkennenden Behörde zu verneinen, zumal der Berufungswerber in Österreich kein relevantes Familienleben führt. Er hat nicht behauptet, dass in Österreich irgendwelche Verwandten aufhältig sind.

Das Bundesasylamt ist im angefochtenen Bescheid auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Berufungswerber in Österreich kein schützenswertes Privatleben im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK führt. Dies im Hinblick darauf, dass er sich erst seit wenigen Wochen (seit 10.08.2007) im Bundesgebiet aufhält, den Großteil dieses Zeitraums in Schubhaft verbracht hat, sodass schützenswerte Beziehungen bzw. eine schützenswerte Integration offensichtlich nicht vorliegen kann.Das Bundesasylamt ist im angefochtenen Bescheid auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Berufungswerber in Österreich kein schützenswertes Privatleben im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, EMRK führt. Dies im Hinblick darauf, dass er sich erst seit wenigen Wochen (seit 10.08.2007) im Bundesgebiet aufhält, den Großteil dieses Zeitraums in Schubhaft verbracht hat, sodass schützenswerte Beziehungen bzw. eine schützenswerte Integration offensichtlich nicht vorliegen kann.

Selbst wenn man davon ausginge, dass der Berufungswerber in Österreich ein schützenswertes Privatleben führt, so würde die Aufenthaltsbeendigung eine im Gesetz vorgesehene und aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Gründen in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahme darstellen. Der Berufungswerber wurde bereits im Februar 2004 in Österreich wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von neuen Monaten, davon sechs Monate bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt, weshalb seine Ausweisung zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen dringend geboten ist. Es ist des Weiteren insbesondere auf das Interesse am wirtschaftlichen Wohl des Landes, das einer ungeordneten Zuwanderung entgegensteht, zu verweisen. Die angeführten öffentlichen Interessen überwiegen das Interesse des Berufungswerbers im weiteren Verbleib in Österreich bei weitem, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass der Berufungswerber in Österreich offensichtlich über keine nennenswerten verwandtschaftlichen oder privaten Bindungen verfügt."Selbst wenn man davon ausginge, dass der Berufungswerber in Österreich ein schützenswertes Privatleben führt, so würde die Aufenthaltsbeendigung eine im Gesetz vorgesehene und aus den in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Gründen in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahme darstellen. Der Berufungswerber wurde bereits im Februar 2004 in Österreich wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von neuen Monaten, davon sechs Monate bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt, weshalb seine Ausweisung zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen dringend geboten ist. Es ist des Weiteren insbesondere auf das Interesse am wirtschaftlichen Wohl des Landes, das einer ungeordneten Zuwanderung entgegensteht, zu verweisen. Die angeführten öffentlichen Interessen überwiegen das Interesse des Berufungswerbers im weiteren Verbleib in Österreich bei weitem, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass der Berufungswerber in Österreich offensichtlich über keine nennenswerten verwandtschaftlichen oder privaten Bindungen verfügt."

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2009, Zl. 2008/23/0583-7, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen den letztgenannten Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates abgelehnt.

Am 29.07.2011 beantragte der Genannte aus dem Stande der Schubhaft nach seiner Aufgreifung neuerlich die Gewährung internationalen Schutzes, wobei im Rahmen der Priorierung festgestellt werden konnte, dass dieser seit 01.09.2007 im Bundesgebiet nicht mehr aufrecht gemeldet gewesen war.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Landespolizeikommando Wien vom 01.08.2011 gab der nunmehrige Folgeantragsteller unter anderem zu Protokoll, seit seiner Rücküberstellung von Großbritannien im Herbst 2007 Österreich nicht mehr verlassen zu haben. Inhaltlich gab der Antragsteller in Hinblick auf eine Veränderung der Gefährdungslage im Herkunftsstaat an, dass es in Nigeria eine terroristische Sekte namens "XXXX" gebe, die in ganz Nigeria vertreten sei und handle es sich dabei um eine islamische Extremistengruppe und würden "Schwule" (gemeint: Homosexuelle) von Angehörigen dieser Gruppe getötet. Diese Gruppe habe auch seinen Freund bzw. Partner (namentlich erwähnt), mit welchem er von 1999 bis 2001 ein Paar gewesen sei und gemeinsam gelebt habe, getötet und sei ihm dieser Sachverhalt von einem Freund telefonisch mitgeteilt worden. Auf Vorhalt, dass er eingangs der Einvernahme angegeben hatte, eine Freundin zu haben (namentlich erwähnt), antwortete der Antragsteller wörtlich: "Ich bin bisexuell

und habe Beziehungen zu Frauen und Männern; ... In Nigeria war ich

die ganze Zeit homosexuell und seit ich hier in Österreich lebe, habe ich auch Beziehungen zu Frauen. Ich lebe hier in Österreich beide sexuellen Neigungen aus. ...". Des Weiteren verwies der Antragsteller auf seine noch aufrechten "alten" Fluchtgründe.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des Antragstellers vor dem Bundesasylamt am 08.09.2011 gab dieser auf Vorhalt seiner ursprünglich in den beiden vorangegangenen Rechtsgängen getätigten Fluchtgründe an: "Nein, ich halte sie nicht aufrecht.". Auf weiteres Befragen gab der Antragsteller an, mit den falschen und unrichtigen Angaben lediglich den Zweck verfolgt zu haben, "um eine bessere Zukunft zu haben". Des Weiteren verwies der Antragsteller auf eine bestehende Freundschaft mit einer namentlich genannten österreichischen Staatsbürgerin, wobei er nach eingehender Einvernahme zur Qualität des Verhältnisses angab, dass er nach einem Streit mit seiner Lebensgefährtin dort ausgezogen sei. Die telefonische Kontaktaufnahme mit der vom Antragsteller ins Treffen geführten Lebensgefährtin bzw. Bezugsperson ergab, dass diese die Tatsache des getrennten Wohnsitzes bestätigte, der Antragsteller jedoch nach Entlassung der Schubhaft wieder bei ihr wohnhaft sei und eine Lebensgemeinschaft neuerlich im Entstehen wäre.

Im Rahmen bzw. am Ende dieser niederschriftlichen Einvernahme vom 08.09.2011 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF mit mündlich verkündetem Bescheid aufgehoben. Die mündliche Verkündung des Bescheides gemäß § 12a Abs. 2 AsylG wurde in Verbindung mit § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs. 1 AVG beurkundet.Im Rahmen bzw. am Ende dieser niederschriftlichen Einvernahme vom 08.09.2011 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 idgF mit mündlich verkündetem Bescheid aufgehoben. Die mündliche Verkündung des Bescheides gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG wurde in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG und Paragraph 62, Absatz eins, AVG beurkundet.

Inhaltlich wurde festgestellt, dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt sich nicht maßgeblich entscheidungsrelevant geändert hätte sowie der neue Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen wäre.

Des Weiteren wurde festgestellt, dass unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kein unverhältnismäßiger Eingriff gemäß Art. 3 und Art. 8 erkannt werden könne.Des Weiteren wurde festgestellt, dass unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kein unverhältnismäßiger Eingriff gemäß Artikel 3 und Artikel 8, erkannt werden könne.

So wurde des Weiteren festgehalten, dass im vorliegenden Fall keine Hinweise auf schwere körperliche, psychische oder ansteckende Krankheiten hervorgetreten seien. Des Weiteren wurde festgestellt, dass der maßgebliche Sachverhalt sich seit Rechtskraft des ersten Verfahrensganges nicht maßgeblich entscheidungsrelevant geändert habe bzw. der nunmehr vorliegende Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei. Weiters wurde ausgeführt, dass unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kein unverhältnismäßiger Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht erkannt werden könne.So wurde des Weiteren festgehalten, dass im vorliegenden Fall keine Hinweise auf schwere körperliche, psychische oder ansteckende Krankheiten hervorgetreten seien. Des Weiteren wurde festgestellt, dass der maßgebliche Sachverhalt sich seit Rechtskraft des ersten Verfahrensganges nicht maßgeblich entscheidungsrelevant geändert habe bzw. der nunmehr vorliegende Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei. Weiters wurde ausgeführt, dass unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kein unverhältnismäßiger Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht erkannt werden könne.

Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 14.09.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 14.09.2011 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.

Zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes durch die belangte Behörde:

Gemäß § 12a AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs.1. Z. 23 leg.cit. gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg.cit. gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs.2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, mit Beschluss zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2), ist gemäß § 41a Abs. 1 vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,), ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.

Gemäß § 41 a Abs. 2 sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Gemäß Paragraph 41, a Absatz 2, sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

Gemäß § 41a Abs. 3 hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 binnen acht Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, binnen acht Wochen zu entscheiden.

Der vorliegende Folgeantrag wurde am 10.08.2011 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF des BGBl. I. Nr. 135/2009 im konkreten Fall Anwendung finden.Der vorliegende Folgeantrag wurde am 10.08.2011 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009, im konkreten Fall Anwendung finden.

Gegen den Beschwerdeführer besteht gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 durch Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.10.2007, Zl. 247.625-2/2E-XII/36/07, eine aufrechte Ausweisung.Gegen den Beschwerdeführer besteht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 durch Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.10.2007, Zl. 247.625-2/2E-XII/36/07, eine aufrechte Ausweisung.

Der Beschwerdeführer hat im nunmehr dritten Rechtsgang anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung beziehungsweise Einvernahme vor dem Bundesasylamt keine seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens dem Kerne nach begebaren neu hervorgetreten Fluchtgründe geltend gemacht. So bezieht sich der Antragstelle ihm nunmehrigen Rechtsgang auf Sachverhaltskreise, die einerseits vor seiner Ausreise aus Nigeria stattgefunden haben bzw. jedenfalls einem Zeitraum vor rechtskräftig letztinstanzlicher Entscheidung seines Asylbegehrens im ersten Rechtsgang zuordenbar sind. Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes ist in Hinblick auf die Ereignisse im Herkunftsland vor der Ausreise des Antragstellers nicht eingetreten und wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.

Insbesondere hat der Antragsteller im Rahmen seiner abermaligen Antragstellung keinerlei Hinweise für eine Neubewertung seiner persönlichen Glaubwürdigkeit bzw. der Neubewertung der Glaubhaftigkeit seiner bisher ins Treffen geführten Fluchtgründe aufgezeigt, was an der ursprünglichen gesamthaften Bewertung der Angaben und Erkennen mangelnder Glaubwürdigkeit keinen ernsthaften Zweifel aufkommen lässt.

Im zweiten Rechtsgang wurde das Vorbringen des Antragstellers zu der nunmehr neu präsentierten "Fluchtgeschichte" bzw. jenen Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes als nicht plausibel und unglaubwürdig, daher nicht tatsachengerecht qualifiziert. Im nunmehrigen Rechtsgang versucht der Beschwerdeführer nicht, die Indizien für eine mangelnde Glaubhaftigkeit seines Vorbringens im zweiten bzw. nunmehr auch dem Kerne nach im dritten Rechtsgang in einem anderen glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen; vielmehr führt der Beschwerdeführer eine neue Facette in das Verfahren ein, wobei diesbezüglich nicht erkannt werden kann, dass dem nunmehrigen neuen Vorbringen ein wahrhafter Kern innewohnt.

Insbesondere tätigte der Antragsteller nur vage Angaben zu seinem früheren Vorleben in Nigeria bzw. steht dies bei einer Gesamtbetrachtung in grobem Widerspruch zu seinen bisherigen Ausführungen in zwei Rechtsgängen zum Kern jener Gründe, welche ihn zum vormaligen Zeitpunkt zum Verlassen Nigerias veranlasst haben.

Des Weiteren ist nach Berücksichtigung länderdokumentarischer Inhalte zum Themenkreis der vom Antragsteller ins Treffen geführten islamischen Extremistenbewegung nicht hervorgekommen, dass sich diese gerade homosexuelle Personen zum Ziel ausgesucht hätten.

Gänzlich unplausibel erscheinen sohin die Angaben des Antragstellers zu einer angeblichen Tötung seines früheren mutmaßlichen Lebenspartners; dies vor allem vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller im nunmehr dritten Rechtsgang einerseits sich auf seine homosexuelle Neigung bezieht und andererseits eingangs der Einvernahme im dritten Rechtsgang spontan eine Lebenspartnerin weiblichen Geschlechts ins Treffen führt und er erst auf weiteren Vorhalt der divergenten Angaben sich darauf besinnt, nunmehr "bisexuell" zu sein und beiderlei Neigungen auszuleben gewillt wäre.

Der Antragsteller bezieht sich sohin einerseits auf seinerseits im Verfahren ursprünglich grob in Abrede gestellte ursprüngliche Fluchtgründe, welche er bereits in den vorangegangenen Rechtsgängen geltend gemacht hat bzw. auf wenig plausible neue Entwicklungen im Herkunftsland.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Entschiedene Sache liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn sich gegenüber dem früherem Bescheid weder die Rechtslage noch der Sachverhalt wesentlich geändert haben (VwGH vom 21.03.1985, 83/06/0023, VwGH vom 16.4.1985, 84/05/0191; Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes 5, 621 mit weiteren Hinweisen). Von einer Identität der Sache kann nur gesprochen werden, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und andererseits sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH vom 30.1.1968, 908/67, VwGH vom 17.2.1981, 1087/80, VwGH vom 23.10.1986, 86/02/0117; Hauer-Leukauf, a.a.O.)

Verschiedene Sachen im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dagegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH 10.06.1998, Zahl: 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine maßgebliche bzw. glaubhafte oder plausible Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.Verschiedene Sachen im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dagegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH 10.06.1998, Zahl: 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine maßgebliche bzw. glaubhafte oder plausible Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.

Der Asylwerber begehrt sohin im vorliegenden Fall die Auseinandersetzung mit zentral jenen vor rechtskräftiger Erledigung seines Asylbegehrens im ersten Rechtsgang vorliegenden Sachverhaltselementen.

Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 und 4, 69 und 71 AVG nicht erfolgen. Ein willentlicher Austausch des zugrundeliegenden Sachverhaltssubstrats kann - ohne tatsächlich neu entstandene Fakten - nicht zu einer behördlichen Verpflichtung zu nochmaliger Abhandlung des Verfahrens führen, da es diesfalls in der Ingerenz des Antragstellers läge, neue inhaltliche Auseinandersetzungen mit bereits abgehandelten Verfahren zu erzwingen.Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der Paragraphen 68, Absatz 2 und 4, 69 und 71 AVG nicht erfolgen. Ein willentlicher Austausch des zugrundeliegenden Sachverhaltssubstrats kann - ohne tatsächlich neu entstandene Fakten - nicht zu einer behördlichen Verpflichtung zu nochmaliger Abhandlung des Verfahrens führen, da es diesfalls in der Ingerenz des Antragstellers läge, neue inhaltliche Auseinandersetzungen mit bereits abgehandelten Verfahren zu erzwingen.

Bereits im vorangegangenen Rechtsgang hat der Unabhängige Bundesasylsenat in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).Bereits im vorangegangenen Rechtsgang hat der Unabhängige Bundesasylsenat in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).

Dass der Beschwerdeführer über enge relevante familiäre Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar.Dass der Beschwerdeführer über enge relevante familiäre Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar.

So ist im nunmehrigen Rechtsgang durch die niederschriftliche Einvernahme des Antragstellers sowie Auskunft einer von ihm genannten Bezugsperson hervorgekommen, dass er seit etwa 2009 eine Lebensgemeinschaft gepflogen hat, jedoch der Aussage gemäß eine ernsthafte Zerrüttung derselben gegenwärtig vorliegt. Weitere Indizien für eine ernsthafte emotionale wirtschaftliche oder soziale Verschränkung bzw. eine tatsächlich bestehende enge Lebenspartnerschaft und damit ein allfällig zu bewertendes Familienleben in Österreich ist im Verfahren nicht hervorgetreten.

Für den Standpunkt des Antragstellers sprechen bisher nicht hinlänglich geklärte behauptete Bemühungen zum Erwerb der deutschen Sprache; demgegenüber wiegt schwer eine zumindest einmalige erfolgte strafrechtliche Verurteilung seiner Person sowie die Tatsache, dass der Antragsteller bereits seit 01.09.2007 im Bundesgebiet nicht aufrecht gemeldet ist bzw. er offensichtlich hiedurch seinen wahren Aufenthaltsort zu verschleiern bzw. er sich den Zugriff der österreichischen Behörden zu entziehen sucht.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, bzw. ist ein Eingriff in Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, bzw. ist ein Eingriff in Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Da auch keine entscheidende Änderung der Rechtslage vorliegt, war das Bundesasylamt im Recht davon auszugehen, dass der gegenständliche Antrag voraussichtlich zurückzuverweisen sein wird.

Auch in der politischen und menschenrechtlichen Situation sind keine Änderungen zum Nachteil des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit eingetreten.

Das Bundesasylamt hat ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat keiner Realen Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 8 EMRK ausgesetzt wäre und der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine "außergewöhnlichen Umstände wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würde. Die Lage im Heimatland hat sich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.Das Bundesasylamt hat ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat keiner Realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK und Artikel 8, EMRK ausgesetzt wäre und der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine "außergewöhnlichen Umstände wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würde. Die Lage im Heimatland hat sich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2011 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2011 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte

aufrechte Ausweisung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, sexuelle Orientierung, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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