TE AsylGH Erkenntnis 2011/9/16 B6 251332-1/2011

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Veröffentlicht am 16.09.2011
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Norm

AsylG 2005 §10
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

B6 251.332-1/2011/38E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Mazedonien, gegen den Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 22.06.2004, FZ. 02 39.210-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Mazedonien, gegen den Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 22.06.2004, FZ. 02 39.210-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien, gehört der mazedonischen Volksgruppe an, ist christlich orthodoxen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in der Gemeinde XXXX und reiste am 11.12.2002 mit seiner Gattin und seinen beiden minderjährigen Kindern in das Bundesgebiet ein. Er stellte am 13.12.2004 einen Asylantrag.1.1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien, gehört der mazedonischen Volksgruppe an, ist christlich orthodoxen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in der Gemeinde römisch 40 und reiste am 11.12.2002 mit seiner Gattin und seinen beiden minderjährigen Kindern in das Bundesgebiet ein. Er stellte am 13.12.2004 einen Asylantrag.

Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gem. § 7 AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 2002/126 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mazedonien gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 2003/101 zulässig sei (Spruchpunkt II.) und seine Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. nach Mazedonien ausgesprochen (Spruchpunkt III.).Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gem. Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung BGBl römisch eins 2002/126 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mazedonien gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung BGBl römisch eins 2003/101 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und seine Ausweisung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg.cit. nach Mazedonien ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.).

Eine dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 15.12.2006, Zl. 251.332/0-V/13/04, gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 des AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 2003/101 iVm § 50 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBI. I Nr. 100/2005 (FPG), festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mazedonien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Eine dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 15.12.2006, Zl. 251.332/0-V/13/04, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des AsylG 1997 in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 2003/101 in Verbindung mit Paragraph 50, des Fremdenpolizeigesetzes, BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, (FPG), festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mazedonien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

1.2. Für die Gattin sowie die beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers wurden in weiterer Folge Asylerstreckungsanträge gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 gestellt, welche mit Bescheiden des Bundesasylamts vom 11.02.2005 gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 leg.cit. abgewiesen wurden. Die gegen die Abweisung der Asylerstreckungsanträge der Gattin sowie der beiden Kinder des Beschwerdeführers gerichteten Berufungen wurden mit Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenats vom 15.12.2006 gemäß §§ 10, 11 AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 2002/126 abgewiesen.1.2. Für die Gattin sowie die beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers wurden in weiterer Folge Asylerstreckungsanträge gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, gestellt, welche mit Bescheiden des Bundesasylamts vom 11.02.2005 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, leg.cit. abgewiesen wurden. Die gegen die Abweisung der Asylerstreckungsanträge der Gattin sowie der beiden Kinder des Beschwerdeführers gerichteten Berufungen wurden mit Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenats vom 15.12.2006 gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 in der Fassung BGBl römisch eins 2002/126 abgewiesen.

1.3. Die Behandlung einer gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 15.12.2006, Zl. 251.332/0-V/13/04, erhobenen Beschwerde wurde in einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 17.03.2011, Zl. 2007/01/0666, hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte I. und II. mit Beschluss abgelehnt. Bezüglich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wurde allerdings "zu Recht erkannt", dass dieser wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben werde. Begründend wurde im Wesentlichen dazu ausgeführt, dass der unabhängige Bundesasylsenat bei der mit dem dritten Spruchpunkt verfügten Ausweisung des Beschwerdeführers verkannt habe, dass weder gegenüber dessen Gattin noch dessen beiden Kindern eine Ausweisung ausgesprochen worden sei, weshalb es im vorliegenden Fall möglich erscheine, dass der Beschwerdeführer auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Familie zu verlassen habe. Dies stelle einen Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben mit seiner Gattin und seinen beiden minderjährigen Kindern dar, welcher einer Rechtfertigung bedürfte. Eine derartige Rechtfertigung habe der angefochtene Bescheid nicht enthalten.1.3. Die Behandlung einer gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 15.12.2006, Zl. 251.332/0-V/13/04, erhobenen Beschwerde wurde in einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 17.03.2011, Zl. 2007/01/0666, hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. mit Beschluss abgelehnt. Bezüglich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids wurde allerdings "zu Recht erkannt", dass dieser wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben werde. Begründend wurde im Wesentlichen dazu ausgeführt, dass der unabhängige Bundesasylsenat bei der mit dem dritten Spruchpunkt verfügten Ausweisung des Beschwerdeführers verkannt habe, dass weder gegenüber dessen Gattin noch dessen beiden Kindern eine Ausweisung ausgesprochen worden sei, weshalb es im vorliegenden Fall möglich erscheine, dass der Beschwerdeführer auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Familie zu verlassen habe. Dies stelle einen Eingriff in sein durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben mit seiner Gattin und seinen beiden minderjährigen Kindern dar, welcher einer Rechtfertigung bedürfte. Eine derartige Rechtfertigung habe der angefochtene Bescheid nicht enthalten.

1.4. Am 27.07.2011 langte ein Schreiben eines rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein, wonach letzterer bzw. seine Gattin und seine beiden Kinder nach achteinhalb Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet jeglichen Bezug zum Herkunftsland verloren und sich in Österreich gut integriert hätten. Der Beschwerdeführer habe wie auch seine Frau und beide Kinder, mit denen er in Österreich ein gemeinsames Familienleben führe, sehr gute Deutschkenntnisse erworben. Der Beschwerdeführer und seine Gattin würden mittlerweile nachweislich zumindest über Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 verfügen. Über die Anträge seiner "gesamten Familie" vom Mai 2011 auf die Erteilung von "Niederlassungsbewilligungen - unbeschränkt" gemäß § 43 Abs. 2 NAG sei seitens der zuständigen Magistratsabteilung aufgrund der starken Überlastung noch nicht entschieden worden. Dem Schreiben wurde ein Konvolut an Kopien von Dokumenten zum Nachweis der guten Integration des Beschwerdeführers bzw. dessen Familienangehörigen beigelegt.1.4. Am 27.07.2011 langte ein Schreiben eines rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein, wonach letzterer bzw. seine Gattin und seine beiden Kinder nach achteinhalb Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet jeglichen Bezug zum Herkunftsland verloren und sich in Österreich gut integriert hätten. Der Beschwerdeführer habe wie auch seine Frau und beide Kinder, mit denen er in Österreich ein gemeinsames Familienleben führe, sehr gute Deutschkenntnisse erworben. Der Beschwerdeführer und seine Gattin würden mittlerweile nachweislich zumindest über Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 verfügen. Über die Anträge seiner "gesamten Familie" vom Mai 2011 auf die Erteilung von "Niederlassungsbewilligungen - unbeschränkt" gemäß Paragraph 43, Absatz 2, NAG sei seitens der zuständigen Magistratsabteilung aufgrund der starken Überlastung noch nicht entschieden worden. Dem Schreiben wurde ein Konvolut an Kopien von Dokumenten zum Nachweis der guten Integration des Beschwerdeführers bzw. dessen Familienangehörigen beigelegt.

1.5. Der festgestellte entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten sowie dem Akt des Asylgerichtshofes.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Das gegenständliche Verfahren ist gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 38/2011) unter Ausnahme der im gegebenen Zusammenhang nicht relevanten Maßgaben nach den Bestimmungen des AsylG 1997 - hier gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002- zu Ende zu führen. Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 sind jedoch die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung i.d.F. BGBl I 2003/101 anzuwenden.1. Das gegenständliche Verfahren ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) unter Ausnahme der im gegebenen Zusammenhang nicht relevanten Maßgaben nach den Bestimmungen des AsylG 1997 - hier gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 126/2002- zu Ende zu führen. Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 sind jedoch die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung in der Fassung BGBl römisch eins 2003/101 anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG ist § 10 i.d.F. BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt. Darüber hinaus sind gemäß § 75 Abs. 10 AsylG einzelne aufgezählte Bestimmungen des AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2009 - darunter u. a. § 2 Abs. 3, sowie §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2, letztere mit einer gesonderter Maßgabe - auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG ist Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt. Darüber hinaus sind gemäß Paragraph 75, Absatz 10, AsylG einzelne aufgezählte Bestimmungen des AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, - darunter u. a. Paragraph 2, Absatz 3,, sowie Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2,, letztere mit einer gesonderter Maßgabe - auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 anzuwenden.

Soweit sich aus dem AsylG 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem AsylG 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Zur Ausweisungsentscheidung (§10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 i.d.g.F.):2. Zur Ausweisungsentscheidung (§10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 i.d.g.F.):

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Litera i,).

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß § 10 Abs. 5 AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

4.2. Im gegenständlichen Fall besteht bei der Ausweisung ein Hindernis nach Art. 8 EMRK. Nach der Rechtsprechung des VwGH hat eine Ausweisung durch die Asylbehörde zu unterbleiben, wenn nicht alle Familienmitglieder nach dem AsylG ausgewiesen werden können.4.2. Im gegenständlichen Fall besteht bei der Ausweisung ein Hindernis nach Artikel 8, EMRK. Nach der Rechtsprechung des VwGH hat eine Ausweisung durch die Asylbehörde zu unterbleiben, wenn nicht alle Familienmitglieder nach dem AsylG ausgewiesen werden können.

Der Beschwerdeführer lebt als Ehemann und Vater in Österreich im Familienverband mit seiner Frau und seiner inzwischen 16-jährigen Tochter bzw. seinem achtjährigen Sohn zusammen. Eine Ausweisung war in den rechtskräftigen Entscheidungen des damaligen unabhängigen Bundesasylsenats hinsichtlich der Gattin sowie der beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers nicht auszusprechen, zumal der Bescheid des Bundesasylamts - der damaligen Rechtslage entsprechend - keinen solchen Ausspruch enthielt. Eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet hätte im Falle der Familienangehörigen allenfalls durch die Fremdenbehörden zu erfolgen.

Im konkreten Fall ist aber auch bislang keine Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen es erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich schon vor einer allfälligen Entscheidung der Fremdenbehörden über die Ausweisung der übrigen Mitglieder seiner Kernfamilie verlassen müsste. Da die vorliegende Ausweisung somit ungerechtfertigt in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen hätte, wäre sie bereits vom Bundesasylamt nicht auszusprechen gewesen. Zudem erscheint im konkreten Fall auch ein begründeter Abspruch gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG nur im Rahmen einer gemeinsamen Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder möglich (Vgl. dazu insbesondere VwGH vom 16.01.2008, 2007/19/0851-5), wobei zumindest der über achtjährigen Aufenthaltsdauer der 16-jährigen Tochter des Beschwerdeführers erhebliches Gewicht zukommen dürfte. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.Im konkreten Fall ist aber auch bislang keine Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen es erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich schon vor einer allfälligen Entscheidung der Fremdenbehörden über die Ausweisung der übrigen Mitglieder seiner Kernfamilie verlassen müsste. Da die vorliegende Ausweisung somit ungerechtfertigt in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen hätte, wäre sie bereits vom Bundesasylamt nicht auszusprechen gewesen. Zudem erscheint im konkreten Fall auch ein begründeter Abspruch gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG nur im Rahmen einer gemeinsamen Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder möglich (Vgl. dazu insbesondere VwGH vom 16.01.2008, 2007/19/0851-5), wobei zumindest der über achtjährigen Aufenthaltsdauer der 16-jährigen Tochter des Beschwerdeführers erhebliches Gewicht zukommen dürfte. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

bestehendes Familienleben, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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