TE Vwgh Erkenntnis 2011/3/17 2007/01/0666

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Veröffentlicht am 17.03.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §11;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
MRK Art8;
VwGG §33a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 33a gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 33a gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  3. VwGG § 33a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  4. VwGG § 33a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  5. VwGG § 33a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/01/0667 2007/01/0669 2007/01/0668

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Jäger, über die Beschwerde 1. des Z I, geboren 1963, 2. derDer Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Jäger, über die Beschwerde 1. des Z römisch eins, geboren 1963, 2. der

D I, geboren 1976, 3. der A I, geboren 1995, 4. des A I, geboren 2002, alle in W, alle vertreten durch Mag. Wilfried Embacher, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates je vom 15. Dezember 2006, 1.) Zl. 251.332/0-V/13/04,D römisch eins, geboren 1976, 3. der A römisch eins, geboren 1995, 4. des A römisch eins, geboren 2002, alle in W, alle vertreten durch Mag. Wilfried Embacher, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates je vom 15. Dezember 2006, 1.) Zl. 251.332/0-V/13/04,

  1. 2.)2,
    Zl. 258.127/0-V/13/05, 3.) Zl. 258.128/0-V/13/05,
  2. 4.)4,
    Zl. 258.131/0-V/13/05, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 (zu 1.) bzw. §§ 10, 11 (zu 2. bis 4.) Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres),Zl. 258.131/0-V/13/05, betreffend Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 (zu 1.) bzw. Paragraphen 10, 11, (zu 2. bis 4.) Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres),

Spruch

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Der erstangefochtene Bescheid wird im Umfang seines Spruchpunktes 3. (Ausweisung) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Ein Aufwandersatz in den Verfahren zu den Zlen. 2007/01/0667 bis 0669 findet nicht statt.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Mazedonien. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin bzw. der Vater der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers. Der Erstbeschwerdeführer stellte am 13. Dezember 2002 einen Asylantrag, die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer(innen) stellten in der Folge Asylerstreckungsanträge.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurde die gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes gerichtete Berufung des Erstbeschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen (Spruchpunkt 1.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nach Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt 2.) und der Erstbeschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt 3.).Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurde die gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes gerichtete Berufung des Erstbeschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen (Spruchpunkt 1.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt 2.) und der Erstbeschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt 3.).

Mit dem zweit- bis viertangefochtenen Bescheid wurden die gegen die Abweisung der Asylerstreckungsanträge gerichteten Berufungen der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer(innen) jeweils gemäß §§ 10, 11 AsylG abgewiesen.Mit dem zweit- bis viertangefochtenen Bescheid wurden die gegen die Abweisung der Asylerstreckungsanträge gerichteten Berufungen der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer(innen) jeweils gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG abgewiesen.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Zu I.:Zu römisch eins.:

Bei der mit dem dritten Spruchpunkt des erstangefochtenen Bescheides verfügten Ausweisung hat die belangte Behörde verkannt, dass in einem Fall wie dem vorliegenden (ausgewiesen wird nur der Erstbeschwerdeführer (Asylwerber), nicht jedoch seine Ehegattin und seine beiden minderjährigen Kinder (Erstreckungswerber), sog. "partielle Ausweisung"), der es möglich erscheinen lässt, dass der Erstbeschwerdeführer auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Familie zu verlassen hat, einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben des Erstbeschwerdeführers mit seiner Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Kindern darstellt, welcher einer Rechtfertigung bedürfte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. September 2009, Zl. 2007/01/0819, mwN). Eine derartige Rechtfertigung enthält der erstangefochtene Bescheid nicht.Bei der mit dem dritten Spruchpunkt des erstangefochtenen Bescheides verfügten Ausweisung hat die belangte Behörde verkannt, dass in einem Fall wie dem vorliegenden (ausgewiesen wird nur der Erstbeschwerdeführer (Asylwerber), nicht jedoch seine Ehegattin und seine beiden minderjährigen Kinder (Erstreckungswerber), sog. "partielle Ausweisung"), der es möglich erscheinen lässt, dass der Erstbeschwerdeführer auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Familie zu verlassen hat, einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben des Erstbeschwerdeführers mit seiner Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Kindern darstellt, welcher einer Rechtfertigung bedürfte vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 23. September 2009, Zl. 2007/01/0819, mwN). Eine derartige Rechtfertigung enthält der erstangefochtene Bescheid nicht.

Somit war der erstangefochtene Bescheid in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Somit war der erstangefochtene Bescheid in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Zu II.:Zu römisch zwei.:

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG und Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beschwerde wirft - soweit sie sich auf den ersten und zweiten Spruchteil des erstangefochtenen Bescheides sowie auf die zweit- bis viertangefochtenen Bescheide bezieht - keine für die Entscheidung dieser Fälle maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung in diesem Umfang sprechen würden, liegen nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde im oben angeführten Umfang abzulehnen.

Wien, am 17. März 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007010666.X00

Im RIS seit

20.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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