TE AsylGH Erkenntnis 2011/9/16 B14 220482-1/2010

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Veröffentlicht am 16.09.2011
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

B14 220.482-1/2010/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Vorsitzende und den Richter Dr. MORITZ als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA: Nigeria, vom 09.10.2000 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2000, Zl. 00 06.262-BAG, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 31.01.2007, am 13.04.2010 und am 08.09.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Vorsitzende und den Richter Dr. MORITZ als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA: Nigeria, vom 09.10.2000 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2000, Zl. 00 06.262-BAG, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 31.01.2007, am 13.04.2010 und am 08.09.2010 zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2000, Zl. 00 06.262-BAG, wird stattgegeben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 2 AVG, BGBl. I Nr. 51/1991, bewilligt.römisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2000, Zl. 00 06.262-BAG, wird stattgegeben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991,, bewilligt.

II. Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idF BGBl. I Nr. 126/2002, abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, abgewiesen.

III. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG), idF BGBl. I 101/2003, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Nigeria zulässig ist.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 nach Nigeria zulässig ist.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerdeführer ist seinen Angaben nach Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 25.05.2000 unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte am 29.05.2000 einen Asylantrag. Hierzu wurde er am 26.06.2000 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen führte er dabei im Wesentlichen aus, dass es vom 28.02.2000 bis 02.03.2000 in Aba zu Ausschreitungen zwischen Christen und Moslems gekommen sei. Er sei Mitglied einer extremen Studentengruppe namens Biafran Youth Movement (BYM) gewesen. Diese Studentengruppe habe aktiv an den Ausschreitungen teilgenommen. Auch der Beschwerdeführer selbst habe Gebäude der Moslems in Brand gesteckt und Tiere der Moslems getötet. Die Polizei habe Mitglieder der Studentengruppe verhaftet. Am 04.03.2000 und am 05.03.2000 sei die Polizei auch zum Haus des Beschwerdeführers gekommen, er sei aber nicht zu Hause gewesen. Am 06.03.2000 habe er seinen Heimatort verlassen und er habe sich in Port Harcourt bzw. Lagos aufgehalten. Am 06.03.2000 habe er Nigeria mit dem Schiff verlassen. Der Beschwerdeführer befürchte, in seinem Heimatland festgenommen, gefoltert und vor Gericht gestellt zu werden.römisch eins. Der Beschwerdeführer ist seinen Angaben nach Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 25.05.2000 unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte am 29.05.2000 einen Asylantrag. Hierzu wurde er am 26.06.2000 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen führte er dabei im Wesentlichen aus, dass es vom 28.02.2000 bis 02.03.2000 in Aba zu Ausschreitungen zwischen Christen und Moslems gekommen sei. Er sei Mitglied einer extremen Studentengruppe namens Biafran Youth Movement (BYM) gewesen. Diese Studentengruppe habe aktiv an den Ausschreitungen teilgenommen. Auch der Beschwerdeführer selbst habe Gebäude der Moslems in Brand gesteckt und Tiere der Moslems getötet. Die Polizei habe Mitglieder der Studentengruppe verhaftet. Am 04.03.2000 und am 05.03.2000 sei die Polizei auch zum Haus des Beschwerdeführers gekommen, er sei aber nicht zu Hause gewesen. Am 06.03.2000 habe er seinen Heimatort verlassen und er habe sich in Port Harcourt bzw. Lagos aufgehalten. Am 06.03.2000 habe er Nigeria mit dem Schiff verlassen. Der Beschwerdeführer befürchte, in seinem Heimatland festgenommen, gefoltert und vor Gericht gestellt zu werden.

Mit Bescheid vom 20.07.2000, Zl. 00 06.262-BAG, hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 AsylG zulässig ist (Spruchpunkt II).Mit Bescheid vom 20.07.2000, Zl. 00 06.262-BAG, hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei).

Zu Spruchpunkt I wird begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, genaue Angaben zu der von ihm genannten Bewegung, in der er laut seinen Angaben eine führende Rolle innegehabt habe, zu geben, weshalb er die Existenz und seine Mitgliedschaft zu dieser Bewegung nicht habe glaubhaft machen können. Auch habe der Beschwerdeführer nur sehr vage Aussagen zu den von ihm genannten Ausschreitungen im Februar/März 2000 machen können. Das Bundesasylamt wertete das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht genügend substantiiert und ging davon aus, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer in diese Unruhen involviert gewesen sei.Zu Spruchpunkt römisch eins wird begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, genaue Angaben zu der von ihm genannten Bewegung, in der er laut seinen Angaben eine führende Rolle innegehabt habe, zu geben, weshalb er die Existenz und seine Mitgliedschaft zu dieser Bewegung nicht habe glaubhaft machen können. Auch habe der Beschwerdeführer nur sehr vage Aussagen zu den von ihm genannten Ausschreitungen im Februar/März 2000 machen können. Das Bundesasylamt wertete das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht genügend substantiiert und ging davon aus, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer in diese Unruhen involviert gewesen sei.

Zu Spruchpunkt II wird ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 FrG bereits unter Spruchpunkt I geprüft und verneint worden seien. Es hätten auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer liefe im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr, in Nigeria einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu sein,gefunden werden können, weshalb festzustellen gewesen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dorthin zulässig sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei wird ausgeführt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz 2, FrG bereits unter Spruchpunkt römisch eins geprüft und verneint worden seien. Es hätten auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer liefe im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr, in Nigeria einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu sein,gefunden werden können, weshalb festzustellen gewesen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dorthin zulässig sei.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29.08.2000 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt.

Der Beschwerdeführer brachte am 09.10.2000, beim Bundesasylamt eingelangt am 10.10.2000, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt einer Beschwerde ein. Am 16.11.2000 langte seitens des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt eine Ergänzung zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein.

In dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 09.10.2000 ging der Beschwerdeführer davon aus, dass das Bundesasylamt aufgrund eines zweimaligen Wohnungswechsels, wobei der letzte Wechsel aufgrund der Auflassung des Asylwerberwohnheimes, in dem der Beschwerdeführer aufhältig war, zustande gekommen sei, nicht in Kenntnis der neuen Adresse gewesen sei, weil er es verabsäumt habe, der Behörde seine neue Adresse persönlich mitzuteilen und davon ausging, eine nähe genannte Flüchtlingsbetreuungsorganisation werde das für ihn übernehmen.

In einem ergänzenden Schriftsatz vom 16.11.2000 führte der Beschwerdeführer aus, dass er in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung vom 09.10.2000 irrtümlich davon ausgegangen sei, das Bundesasylamt habe keine Kenntnis von seiner neuen Adresse gehabt. Nunmehr habe er aber gesehen, dass das Bundesasylamt den zu bekämpfenden Bescheid sehr wohl bereits an seine aktuelle Adresse zugestellt habe. Er erläuterte darüber hinaus, dass es in dem Heim, in dem er nun untergebracht sei, lediglich einen Briefkasten gebe, der für alle dort Wohnenden gleichermaßen zugänglich sei. Die Heimbewohner seien deshalb verpflichtet, regelmäßig den Briefkasten zu kontrollieren und sich anschließend auf einer Anwesenheitsliste zu unterschreiben. Dieser Verpflichtung sei er auch in dem fraglichen Zeitraum nachgegangen, wie er auch belegen könne. Die Hinterlegungsanzeige des Bescheides des Bundesasylamtes sei jedoch nie im Postkasten gewesen, weshalb ihm diesbezüglich nicht mangelnde Sorgfalt unterstellt werden könne, es treffe ihn sohin keine Schuld, dass er die Hinterlegungsanzeige und den Bescheid nicht erhalten habe.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2000, Zl. 00 06.262-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.10. 2000 gemäß 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2000, Zl. 00 06.262-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.10. 2000 gemäß 71 Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen.

Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Der Beschwerdeführer habe in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 09.10.2000 den Nichterhalt des Bescheides mit seinen mehrmaligen Wohnungswechsel und der Unkenntnis der Behörde über die aktuelle Adresse aufgrund unterlassener Nichtverständigung seinerseits der Behörde gegenüber begründet. Einen Monat später habe der Beschwerdeführer in einem ergänzenden Schriftsatz argumentiert, er habe die Hinterlegungsanzeige der Post nicht erhalten. Es sei für die Behörde nicht plausibel nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer einen Monat später in einem ergänzenden Schriftsatz eine gänzlich andere Darstellung des angeblichen Sachverhaltes tätige. Das Bundesasylamt wertete die Behauptung des Beschwerdeführers, nie eine Verständigung erhalten zu haben, als nicht glaubhaft. Da der Beschwerdeführer für das Bundesasylamt nie als verzogen galt, sei dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Erfolg zu versagen gewesen.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein, in der dieser nochmals die Chronologie seiner Wohnungswechsel anführte und als Begründung, warum er erst einen Monat nach Einbringung seines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dem Bundesasylamt eine Schilderung der Umstände, warum er die Hinterlegungsanzeige der Post nicht erhalten habe, zukommen ließ, angab, dass er erst zu jenem Zeitpunkt eine weitere Flüchtlingsberatungsstelle aufgesucht habe und erkennen habe müssen, dass das Bundesasylamt ohnedies in Kenntnis der aktuellen Adresse gewesen sei und den Bescheid bereits an die aktuelle Adresse zugestellt habe, weshalb der Grund für das Nichterhalten des Bescheides woanders habe gelegen sein müssen. Daher sei eine Ergänzung des Antrages auf Wiedereinsetzung notwendig gewesen.

Mit Bescheid des (zum damaligen Zeitpunkt noch zuständigen) unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.12.2006, Zl. 220.482/0-XII/05/01, wurde der Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Bescheid des (zum damaligen Zeitpunkt noch zuständigen) unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.12.2006, Zl. 220.482/0-XII/05/01, wurde der Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

In einer seitens des (zum damaligen Zeitpunkt noch zuständigen) unabhängigen Bundesasylamtes durchgeführten telefonischen Anfrage am 29.01.2007 an das betreffende Flüchtlingshaus, in dem der Beschwerdeführer zum entscheidungswesentlichen Zeitraum wohnhaft war, wurde mitgeteilt, dass es immer wieder zu Problemen mit Rückscheinpostsendungen an Heimbewohner käme. Im Jahr 2000 habe es nur einen Postkasten gegeben und es sei nicht auszuschließen, dass ein an den Beschwerdeführer adressierter Brief von einem anderen Heimbewohner entnommen worden sein könnte.

In diesem Beschwerdeverfahren wurde seitens des Asylgerichtshofes ein ergänzendes Ermittlungsverfahren im Zuge öffentlicher mündlicher Verhandlungen durchgeführt. Das Bundesasylamt als weitere Partei des Verfahrens nahm an diesen Verhandlungen nicht teil. Im Rahmen dieser Verhandlungen wurde Beweis erhoben durch Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei.

Hinsichtlich des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde dem Beschwerdeführer die Anfragebeantwortung des genannten Flüchtlingsheimes vom 29.01.2007 zur Kenntnis gebracht.

Hinsichtlich der Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer aus, seit 1993 Mitglied des Biafran Youth Movement, einer Studentenorganisation, die sich über die Gesetze hinwegsetze und die auch aktiv im Konflikt mit den Haussa bzw. den Moslems tätig sei, gewesen zu sein. In dieser Bewegung habe er die Position eines Feldkommandanten innegehabt. Den Namen des Anführers der Organisation konnte der Beschwerdeführer nennen. Bis zum Jahr 2000 sei die Organisation toleriert und akzeptiert worden. Der Beschwerdeführer gab an, aktiv in der Organisation tätig gewesen zu sein. Die Probleme hätten für ihn konkret am 04.03.2000 begonnen, als jemand verhaftet wurde, der seinen Namen genannt habe. Er habe nämlich zusammen mit anderen Aktivisten moslemische Häuser und Häuser der Haussa in Brand gesteckt, um sich für das, was im Norden geschehen sei, im Süden zu rächen.

Damals war es so, dass die Moslems im Norden Nigerias viele Leichen mittels LKW nach Süden geschickt hätten. 1999 sei sein Vater in Zamfara State verstorben und er habe seine Leiche nach Süden bringen müssen. Bevor er die Leiche seines Vaters für den Transport nach Süden freibekommen habe können, habe er eine Erlaubnis von der Polizei einholen müssen. In diesem Polizeibericht sei gestanden, dass sein Vater aufgrund eines Unfalls gestorben sei. Als er seinen Vater jedoch gesehen habe, habe er auch die Misshandlungen am ganzen Körper gesehen. Er habe mit der Polizei Rücksprache wegen der Misshandlungen gehalten, die er an ihm festgestellt habe, und die Polizei habe ihm gesagt, entweder er unternehme nichts dagegen oder er wende sich diesbezüglich an sie, dann könne er seinen Vater nicht mehr selbst begraben. So habe er den Leichnam seines Vaters von Zamfara State mit einem Kühl-LKW nach Calabar in den Süden Nigerias bringen lassen, wo er ihn begraben habe.

Circa zweieinhalb Monate nach der Beerdigung habe sich die Lage im Norden Nigerias verschlimmert. Im Norden hätten die Moslems begonnen, die Leichen der Christen nach Süden zu schicken. Danach habe sich der Konflikt zwischen Christen und Moslems verschärft, die im Süden hätten Leichen nach Norden geschickt. Der Konflikt habe sich auch in Port Harcourt und Aba verschärft. Das sei der Hauptgrund seiner Ausreise aus Nigeria gewesen. Aufgrund seiner Betätigung und Mitgliedschaft für bzw. bei der genannten Organisation sei er nämlich ins Visier der Polizei geraten.

Hinsichtlich seiner Aufenthaltsorte in Nigeria führte der Beschwerdeführer aus, von 1992 bis 1993 die XXXX im Stadteil XXXX besucht zu haben. Von 1993 bis 1994 habe er das XXXX in Port Harcourt besucht. Von 1993 bis 1996 habe er als XXXX in Port Harcourt und Lagos gearbeitet und von 1996 bis zu seiner Ausreise am 06.05.2000 habe er abwechselnd bei seiner Mutter in Aba, sie habe in Port Harcourt gearbeitete, das liege eine Stunde Autofahrt von Aba entfernt, und bei seinem Vater, der inzwischen von seiner Mutter geschieden gewesen sei, gewohnt. Sein Vater habe sich in jener Zeit an verschiedenen Orten, hauptsächlich in Zamfara State im Norden von Nigeria, aufgehalten. Der Vater habe dort bis 1999 gelebt, circa im November oder Dezember 1999 sei er verstorben. Nach dem Tod des Vaters 1999 habe sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Mai 2000 bei seiner Mutter in Port Harcourt aufgehalten. Zu Lebzeiten des Vaters habe er diesem bei seinen Handelsgeschäften geholfen, einen eigenen Beruf habe er aber nicht ausgeübt.Hinsichtlich seiner Aufenthaltsorte in Nigeria führte der Beschwerdeführer aus, von 1992 bis 1993 die römisch 40 im Stadteil römisch 40 besucht zu haben. Von 1993 bis 1994 habe er das römisch 40 in Port Harcourt besucht. Von 1993 bis 1996 habe er als römisch 40 in Port Harcourt und Lagos gearbeitet und von 1996 bis zu seiner Ausreise am 06.05.2000 habe er abwechselnd bei seiner Mutter in Aba, sie habe in Port Harcourt gearbeitete, das liege eine Stunde Autofahrt von Aba entfernt, und bei seinem Vater, der inzwischen von seiner Mutter geschieden gewesen sei, gewohnt. Sein Vater habe sich in jener Zeit an verschiedenen Orten, hauptsächlich in Zamfara State im Norden von Nigeria, aufgehalten. Der Vater habe dort bis 1999 gelebt, circa im November oder Dezember 1999 sei er verstorben. Nach dem Tod des Vaters 1999 habe sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Mai 2000 bei seiner Mutter in Port Harcourt aufgehalten. Zu Lebzeiten des Vaters habe er diesem bei seinen Handelsgeschäften geholfen, einen eigenen Beruf habe er aber nicht ausgeübt.

Hinsichtlich seiner Familienangehörigen gab der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter, zwei Brüder sowie weiter entfernte Verwandte in Nigeria leben würden. Sein Gesundheitszustand sei in Ordnung.

Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr nach Nigeria zu befürchten habe, sagte der Beschwerdeführer, dass er nicht wisse, was er zu befürchten habe. Ob es gut oder schlecht sei, wisse er nicht.

Die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe wurden in weiterer Folge der Beurteilung durch einen länderspezifischen Sachverständigen für Nigeria unterzogen. Dabei führte der Sachverständige aus, dass die vom Beschwerdeführer genannte Studentenvereinigung Biafran Youth Movement (BYM) in Nigeria unbekannt sei. Das hätten Internetrecherchen sowie die Nachfrage bei Bekannten, die in Biafra in der vom Beschwerdeführer genannten Gegend selbst im Biafra-Krieg gekämpft hätten, und noch immer dort leben und sogar Mitglied der MASSOB sind, ergeben. Es gebe zwar viele Organisationen mit der Abkürzung "BYM", je nachdem aus welchem Bundesstaat die Organisation stamme, aber es finde sich keine Organisation, die dem "Biafran Youth Movement" entsprechen würde.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer genannten Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems, aus denen sich letztlich die Flucht des Beschwerdeführers ableite, führte der Sachverständige aus, dass in dem vom Beschwerdeführer genannten Zeitraum (Februar/März 2000) der genannte Konflikt im Norden und zwar in Kaduna den Ausgang genommen habe. Im Süden habe es diesbezüglich lediglich im Südwesten Nigerias an der Universität in Ife Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems gegeben, nicht aber in Port Harcourt und Aba, wie es der Beschwerdeführer ausgeführt habe. Weitere Studentendemonstrationen im Südwesten Nigerias habe es im Jahr 2000 auch aufgrund der Ölpreisproblematik gegeben. In der vom Beschwerdeführer genannten Gegend hätten in jenem vom Beschwerdeführer genannten Zeitraum keinerlei Auseinandersetzungen zwischen Moslems und Christen stattgefunden. Die einzigen Auseinandersetzungen zwischen Moslems und Christen in der vom Beschwerdeführer genannten Gegend habe es in Onitsha gegeben, jedoch erst im Jahr 2005.

In der Verhandlung vom 13.04.2010 gab der Beschwerdeführer an, dass in Nigeria noch seine zwei Brüder leben würden, ob seine Mutter noch am Leben sei, wisse er nicht. Seine Familie könne ihn bei einer Rückkehr nach Nigeria zwar unterstützen, aber nicht für lange Zeit.

Hinsichtlich der Aufnahme in den Familienverband nach Rückkehr nach Nigeria nach längerer Abwesenheit führte der Sachverständige aus, dass Nigeria über eine Familien- und auch eine Stammestradition verfüge, die Familien- und Stammesangehörige nicht ohne weiters fallen ließe. Auch wenn jemand nach längerer Abwesenheit, so durchaus auch 10 Jahre, wie im Falle des Beschwerdeführers, nach Nigeria bzw. zur Familie oder zum Stamm zurückkehre, werde er mit offen Armen aufgenommen, das sei ein "ungeschriebenes" Stammes- und Familiengesetz in Nigeria. Nach einer gewissen Integrationszeit bestehe die Möglichkeit die notwendigste Lebensgrundlage zu sichern. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit sich durch zumindest einfache Arbeiten seinen Lebensunterhalt zu verdienen.

Dem Beschwerdeführer wurden in der Verhandlung vom 13.04.2010 vorläufige Feststellungen des Asylgerichtshofes zur Situation in Nigeria ausgehändigt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich innerhalb einer Frist von 2 Wochen dazu schriftlich zu äußern. Der Beschwerdeführer trat den genannten Feststellungen weder schriftlich entgegen noch äußerte er sich dazu mündlich in der Verhandlung vom 08.09.2010.

In einem am 29.09.2010 übermittelten Schriftsatz legte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof zum einen Bestätigungen über die Erteilung von Englischnachhilfestunden an österreichische Schüler vor, weiters eine Bestätigung über die ordentliche Vereinsmitgliedschaft im XXXX in den angeführten Zeiträumen sowie der Teilnahme an XXXX im Rahmen des XXXX, eine Bestätigung einer ehrenamtlichen Tätigkeit in einem näher bezeichneten Jugendzentrum (XXXX) und eine Bestätigung einer ehrenamtlichen Tätigkeit als XXXX in einem näher bezeichneten Sportverein. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer ein österreichisches Sprachdiplom auf dem Niveau A2 vor.In einem am 29.09.2010 übermittelten Schriftsatz legte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof zum einen Bestätigungen über die Erteilung von Englischnachhilfestunden an österreichische Schüler vor, weiters eine Bestätigung über die ordentliche Vereinsmitgliedschaft im römisch 40 in den angeführten Zeiträumen sowie der Teilnahme an römisch 40 im Rahmen des römisch 40 , eine Bestätigung einer ehrenamtlichen Tätigkeit in einem näher bezeichneten Jugendzentrum (römisch 40 ) und eine Bestätigung einer ehrenamtlichen Tätigkeit als römisch 40 in einem näher bezeichneten Sportverein. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer ein österreichisches Sprachdiplom auf dem Niveau A2 vor.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

A. Zu Spruchpunkt I.:A. Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

§ 71 Abs. 2 AVG bestimmt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden muss. Unabwendbar ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmensch nicht verhindert werden kann; unvorhersehbar ist es hingegen, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat (vgl. Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.1976, VwSlg. Nr. 9024/A). Als "Ereignis" im Sinne der eben zitierten Vorschrift kommt jegliches Geschehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt, in Betracht (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, E 35. ff zu § 71 AVG). Auch ein Rechtsirrtum kann ein maßgebliches "Ereignis" darstellen (VwGH vom 17.06.1999, Zl. 99/20/0253 u.a.). Ein minderer Grad des Versehens liegt dann vor, wenn der Wiedereinsetzungswerber oder sein Vertreter nicht auffallend sorglos gehandelt, somit nicht die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.10.1989, Zl. 89/08/0235). Der Begriff des minderen Grad des Versehens ist demnach als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen.Paragraph 71, Absatz 2, AVG bestimmt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden muss. Unabwendbar ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmensch nicht verhindert werden kann; unvorhersehbar ist es hingegen, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat vergleiche Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.1976, VwSlg. Nr. 9024/A). Als "Ereignis" im Sinne der eben zitierten Vorschrift kommt jegliches Geschehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt, in Betracht vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, E 35. ff zu Paragraph 71, AVG). Auch ein Rechtsirrtum kann ein maßgebliches "Ereignis" darstellen (VwGH vom 17.06.1999, Zl. 99/20/0253 u.a.). Ein minderer Grad des Versehens liegt dann vor, wenn der Wiedereinsetzungswerber oder sein Vertreter nicht auffallend sorglos gehandelt, somit nicht die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat vergleiche Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.10.1989, Zl. 89/08/0235). Der Begriff des minderen Grad des Versehens ist demnach als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den Wiedereinsetzungsantrag auf die Unkenntnis der erfolgten Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes gegründet. Diesbezüglich ist zunächst auf das Erkenntnis des VwGH vom 03.07.2003. Zl. 2003/20/0077 zu verweisen, wonach die Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung des Schriftstückes - sofern sie nicht auf einem Verschulden beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt - geeignet ist, einen Wiedereinsetzungsgrund zu begründen (vgl. auch VwGH vom 21.11.2001, Zl. 2001/08/0011 und VwGH vom 21.09.2001, Zl. 97/18/0418). Bei der Beurteilung ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt.Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den Wiedereinsetzungsantrag auf die Unkenntnis der erfolgten Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes gegründet. Diesbezüglich ist zunächst auf das Erkenntnis des VwGH vom 03.07.2003. Zl. 2003/20/0077 zu verweisen, wonach die Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung des Schriftstückes - sofern sie nicht auf einem Verschulden beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt - geeignet ist, einen Wiedereinsetzungsgrund zu begründen vergleiche auch VwGH vom 21.11.2001, Zl. 2001/08/0011 und VwGH vom 21.09.2001, Zl. 97/18/0418). Bei der Beurteilung ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt.

In diesem Zusammenhang ist ebenfalls auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425, hinzuweisen. In einem ähnlich gelagerten Fall hat der VwGH (der Beschwerdeführer hatte ebenfalls keinen Zugang zu dem Postkasten seines Unterkunftgebers und hatte demnach keine Kenntnis vom Bescheid des Bundesasylamt erhalten) festgehalten, dass die belangte Behörde nicht nachvollziehbar begründet habe, dass bestimmte Umstände vorgelegen wären, die den Schluss zugelassen hätten, der Beschwerdeführer habe schon vor dem Zeitpunkt der Bescheidzustellung im Asylverfahren begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit seines Unterkunftgebers hegen müssen. Bei dieser Sachlage habe die belangte Behörde nicht davon ausgehen können, dass im Unterbleiben von Erkundigungen beim Unterkunftgeber oder anderer Maßnahmen eine auffallende, die Wiedereinsetzung hindernde Sorglosigkeit des Beschwerdeführer gelegen wäre.

Da dem Beschwerdeführer Probleme bei der Zustellung von Schriftstücken im Briefkasten des Wohnheimes durchaus bekannt waren und er deshalb nachweislich den Briefkasten in regelmäßigen Abständen kontrollierte - es wurden darüber Unterschriftenlisten geführt, auf denen sich der Beschwerdeführer eintrug - , kann daher im vorliegenden Fall nicht von einer die Wiedereinsetzung hindernden auffallenden Sorglosigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden.

B. Zu Spruchpunkt II.:B. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen hat.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner Erkrankung, deren Behandlung in Nigeria nicht oder nur unzureichend möglich wäre bzw. die eine Abschiebung nach Nigeria unzulässig machen würde.

Der Beschwerdeführer verfügt in Nigeria über ein familiäres Netzwerk.

Zur Situation im Herkunftsland des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Verfassung und Staatsaufbau:

Nigeria ist eine Föderation, die aus 36 Bundesstaaten sowie dem Bundesterritorium Abuja

besteht. Unterhalb der Ebene der Bundesstaaten gibt es 774 kommunale Verwaltungseinheiten (vergleichbar den deutschen Landkreisen). In der Vergangenheit, besonders zu Zeiten der Militärregierung, wurden viele Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen zu Lasten der Bundesstaaten zentralisiert. Föderale Verfassungselemente wurden geschwächt. Die jetzige Verfassung wurde von der Übergangsregierung unter General Abubakar ausgearbeitet und trat am 29.05.1999 in Kraft. Sie sieht nach US Vorbild ein präsidiales System mit einem starken Exekutivpräsidenten vor, der gleichzeitig als Regierungschef den Federal Executive Council (Kabinett) leitet. Der Exekutive steht eine aus zwei Kammern gebildete Nationalversammlung als Legislative gegenüber, die sich aus Senat (direkt gewählte Vertreter der Bundesstaaten) und Abgeordnetenhaus zusammensetzt. Jeder der 36 Bundesstaaten verfügt über eine Regierung unter Leitung des Gouverneurs sowie ein Landesparlament. Seit Jahren gibt es eine breite Verfassungsreformdebatte, in Gang gehalten vor allem durch erkannte Schwächen des Grundgesetzes in der Praxis wie auch durch Kritik an den starken zentralistischen Elementen.

Eine besondere Rolle spielt die Diskussion um die Verteilung der Öleinnahmen (sie bilden den Großteil der Staatseinnahmen); diese Gelder fließen zunächst der Föderation zu und werden dann nach einem festen Schlüssel verteilt. Ebenso wichtig im Vielvölkerstaat Nigeria ist die Frage, wie gewährleistet werden kann, dass die verschiedenen Volksgruppen an der Macht in der Bundesregierung beteiligt werden können. Die aktuelle Verfassung versucht, dies über teils schwierig zu erfüllende Anforderungen an die Institutionen zu gewährleisten (z.B.: alle 36 Bundesstaaten müssen in der Bundesregierung vertreten sein; der Präsident muss bei seiner Wahl in allen Bundesstaaten bestimmte Quoren erreichen; Parteien, die nicht im ganzen Land organisiert sind, werden nicht zugelassen). Ein erster Versuch einer

Verfassungsreform scheiterte im Frühjahr 2006, weil der damit verbundene Vorschlag einer dritten Amtszeit für den Staatspräsidenten von beiden Häusern des Parlaments abgelehnt

wurde.

(AA-Auswärtiges Amt Nigeria Innenpolitik, November 2009

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/01-Laender/Nigeria.html

LIS - Landeskundliche Informationsseiten, Westafrika - Nigeria. 25.03.2008

http://liportal.inwent.org/lis/?l=nigeria (Zugriff am 31.03.2010)

Die Verfassung von Nigeria garantiert das Recht sich politisch frei zu betätigen. In der Praxis wird dieses Recht ebenso respektiert. Darüber hinaus sieht die Verfassung die Möglichkeit vor, dass sich jeder zu einer politischen Gruppierung zusammenschließen kann. Ende des Jahres 2007 waren beim "Independent National Electoral Commission (INEC)" 51 politische

Parteien registriert.

(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices. Nigeria, 11.03.2010)

Innenpolitik:

Präsident Yar'Adua ist mit dem Versprechen angetreten, den Reformkurs seines Vorgängers fortzusetzen, der auf Einführung und Stärkung von "good governance", Korruptionsbekämpfung, Festigung ziviler Strukturen, Reform der Armee, Aufarbeitung der Vergangenheit, Wiederbelebung der Wirtschaft und Armutsbekämpfung ausgerichtet war.

Das Reformkabinett Obasanjos erreichte in der Wirtschaftspolitik vor allem makroökonomische Ziele (Schuldenabbau, Inflationsbekämpfung, Bankenreform), während die von den Menschen erwartete "Demokratiedividende" eher ausblieb. Die sozialen Schieflagen konnten nicht abgebaut werden. Die Korruptionsbekämpfung hat zwar auf Bundesebene eindrucksvolle Erfolge erzielt, bleibt aber weiter ein Problem. Reichtum und Problem für Nigeria zugleich ist die komplexe ethnische, linguistische und religiöse Struktur des Landes. Neben den drei großen ethnischen Gruppen - Haussa/Fulani im Norden, Yoruba im Südwesten und Igbo im Osten - gibt es ca. 400 ethnische Gruppierungen, die das politische Gewicht der drei großen Völker oft als Dominanz empfinden. Im größten Teil der Geschichte Nigerias seit der Unabhängigkeit am 1. Oktober 1960 lag die politische Macht in den Händen des Nordens, wodurch sich insbesondere Yoruba und Igbo benachteiligt fühlten. Um diesen Vorwürfen den Boden zu entziehen, hat Präsident Yar'Adua (Nordstaatler) einen Angehörigen einer wichtigen Ethnie aus dem Niger-Delta zu seinem Vizepräsidenten ernannt. Verstärkt werden die ethnischen Gegensätze des Landes durch eine Nord-Süd-Teilung in Moslems (vor allem im Norden) und Christen (vor allem im Süden). Neben der modernen Staatsgewalt haben auch die traditionellen Führer immer noch einen großen, wenn auch weitgehend informellen Einfluss. Sie gelten oft als moralische Instanz und können wichtige Vermittler in kommunalen und in religiös gefärbten Konflikten sein. Die Menschenrechtssituation hat sich seit Amtsantritt der Zivilregierung 1999 erheblich verbessert. Die Regierung bekennt sich ausdrücklich zum Schutz der Menschenrechte, die auch in der Verfassung als einklagbar verankert sind. Schwierig bleiben allerdings die Rahmenbedingungen wie Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes. Hinzu kommen "alte Gewohnheiten" der Sicherheitskräfte aus langen Jahren der Militärdiktaturen, die Ausübung und Wahrnehmung der Menschenrechte beeinträchtigen, wenngleich Polizeiwillkür nunmehr

geahndet werden soll.

(AA-Auswärtiges Amt Nigeria Innenpolitik, November 2009

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/01-Laender/Nigeria.html

(CIA - Fact Book. Nigeria, 24.03.2010, https://www.cia.gov/library/publications/the-worldfactbook/

geos/ni.html Zugriff am 31.03.2010)

Durch längere Krankheit und Behandlung in Saudi Arabien war Staatsoberhaupt Yar'Adua abwesend, übertrug aber die Staatsgeschäfte nicht, wie in der Verfassung vorgesehen, an Vizepräsident Goodluck Jonathan. Als es aufgrund der Wirtschaftskrise, gewalttätiger Auseinandersetzungen im Middle Belt und trotz Amnestie zu neuerlichen Anschlägen im Niger Delta kam, wurde dann doch die vorläufige Amtsführung vom Vizepräsidenten übernommen. Dieser setzte gleich in den ersten Tagen Yar'Adua - treue Politiker ab, die wegen Korruption kritisiert wurden. Kurze Zeit darauf löste er das 42 - köpfige Kabinett auf.

Ein Übergangskabinett wurde inzwischen bestellt. Dieses bildet nun voraussichtlich bis zu den Wahlen im Frühjahr 2011 die Regierung. Momentan ist die Lage stabil und Befürworter und Kritiker der Operation halten sich die Waage. Eine Ausgewogenheit der Ethnien ist in Nigeria unumgänglicher Anspruch an jede Regierungzusammensetzung.

Spiegel Online, Nigerias Mächtige rüsten zum Showdown, 24.03.2010,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,685303,00.html (Zugriff am 31.03.2010)

Robert Kappel, GIGA, Nigeria: Die Instabilität wächst. 01.03.2010, http://www.gigahamburg.

de/dl/download.php?d=/content/publikationen/pdf/gf_afrika_1002.pdf (Zugriff am 31.03.2010)

Der nigerianische Präsident Umaru Yar¿Adua hat der nigerianischen Bevölkerung eine Verbesserung des politischen Systems während seiner Amtsübernahme versprochen. Obwohl es bisher noch keine wirkliche Lösung gegen Armut, Analphabetentum und Gewaltkriminalität, die noch das Land beherrscht, gibt, hat sich die Menschenrechtssituation seit seiner Amtsübernahme erheblich verbessert.

(XXXX, Sachverständiger (UBAS) für Nigeria, Ghana u. Kamerun, Befund und Gutachten, 25.01.2008)(römisch 40 , Sachverständiger (UBAS) für Nigeria, Ghana u. Kamerun, Befund und Gutachten, 25.01.2008)

Parteien und Wahlen:

Im Bundesparlament sind seit den letzten Wahlen vom April 2007 fünf Parteien vertreten. Die Mehrheitsfraktion wird von der People's Democratic Party (PDP) gestellt, der auch Präsident Yar'Adua angehört. Wichtigste weitere Parteien sind die All Nigeria People's Party (ANPP) sowie der Action Congress (AC), eine Sammlungsbewegung von Gegnern des früheren Präsidenten Obasanjo. Die People's Progressive Alliance (PPA) und die Labour Party (LP) sind aufgrund des Mehrheitswahlsystems nur mit ganz wenigen Abgeordneten vertreten. Es gelang bei den letzten Wahlen nicht, die Zahl weiblicher Abgeordneter zu erhöhen. Parteien in Nigeria sind vor allem Wahlplattformen für Politiker (laut Verfassung können nur Parteienvertreter bei Wahlen antreten, Unabhängige sind nicht zugelassen); eine Ausrichtung an bestimmte Interessensvertretungen oder gar Weltanschauungen gibt es bei den großen Parteien nicht, eine Orientierung an ethnischen Gruppen ist ausdrücklich verboten. Zum Sieger der Präsidentschaftswahlen vom 21.04.2007 wurde mit 70 % der abgegebenen Stimmen (Wahlbeteiligung offiziell 60 %, laut Beobachtern weniger) der PDP-Kandidat Umaru Musa Yar'Adua (bisher Gouverneur des nördlichen Bundesstaates Katsina) erklärt.

Der Wahl war ein heftiger Wahlkampf vorausgegangen, in dem Yar'Aduas Vorgänger Obasanjo die Kandidatur seines Stellvertreters Vizepräsident Atiku Abubakar verhindern wollte. Zweiter wurde der ehemalige Militärdiktator Buhari (ANPP), Dritter Atiku (AC). Die Regierungspartei PDP erhielt ein weiteres Mal die Mehrheit in den beiden Kammern der Nationalversammlung. Nach vereinzelten Korrekturen der Wahlergebnisse durch Gerichte stellen die Oppositionsparteien ANPP in drei, der AC in zwei, die PPA, die All Progressive Grand Alliance (APGA) und die Labour Party in je einem Bundesstaat die Staatsregierungen (Gouverneure), in den übrigen 28 Bundesstaaten gehören die Gouverneure dagegen der PDP an (Stand 31.01.2010).

Keiner der Gouverneure und nur 6 der 36 Vizegouverneure sind Frauen. Die Wahlen vom April 2007 sind national und international wegen ihrer mangelhaften Vorbereitung und Durchführung heftig kritisiert worden. Staatspräsident Yar'Adua hat selbst bei seiner Amtseinführung klare Defizite bei den Wahlen eingeräumt und eine Wahlrechtsreform

angekündigt. Aufgrund verschiedener Mängel haben nigerianische Gerichte in

Wahlanfechtungsverfahren bisher schon mehrere Gouverneurswahlen und Wahlen von

Parlamentariern annulliert, teilweise wurden Wahlergebnisse korrigiert, teilweise Neuwahlen durchgeführt.

Am 12.12.2008 hat das Oberste Gericht in letzter Instanz die Beschwerden der unterlegenen Kandidaten gegen die Präsidentschaftswahlen vom Mai 2007 zurückgewiesen und damit Staatspräsident Yar'Adua endgültig in seinem Amt bestätigt. Das Urteil wurde von den Verlierern öffentlich akzeptiert. Die Regierungsführung des Präsidenten ist durch ein grundsätzliches öffentliches Bekenntnis zur Rechtsstaatlichkeit und den Versuch, eine nachhaltige und reformorientierte Wirtschaftspolitik zu betreiben, geprägt.

(AA-Auswärtiges Amt Nigeria Innenpolitik, November 2009

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/01-Laender/Nigeria.html

LIS - Landeskundliche Informationsseiten, Westafrika - Nigeria. 25.03.2008

http://liportal.inwent.org/lis/?l=nigeria (Zugriff am 31.03.2010)

AA-Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria,

Stand November 2008, S. 5, von 21.01.2009.

AA-Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik

Nigeria,Stand Februar 2010, S. 7, von 11.03.2010

Sicherheitslage:

Die Situation in Nigeria ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben.

In Nigeria können, meist kaum vorhersehbar, in allen Regionen lokale Konflikte zwischen dortigen Bevölkerungsgruppen mit gewaltsamen Zusammenstößen und Todesopfern aufbrechen. Ursachen und Anlässe sind sozial-politischer und nur vordergründig religiöser und/oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile, nie ganze Bundesstaaten). Zuletzt gab es im Middle Belt in der Gegend um Jos gewalttätige Auseinandersetzungen, wobei nomadische Fulani sesshafte Berom - Bauern angriffen. Die Armee schritt ein. 91 Verantwortliche wurden vor Gericht gestellt.In Nigeria können, meist kaum vorhersehbar, in allen Regionen lokale Konflikte zwischen dortigen Bevölkerungsgruppen mit gewaltsamen Zusammenstößen und Todesopfern aufbrechen. Ursachen und Anlässe sind sozial-politischer und nur vordergründig religiöser und/oder ethnischer "Art". Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile, nie ganze Bundesstaaten). Zuletzt gab es im Middle Belt in der Gegend um Jos gewalttätige Auseinandersetzungen, wobei nomadische Fulani sesshafte Berom - Bauern angriffen. Die Armee schritt ein. 91 Verantwortliche wurden vor Gericht gestellt.

(AA - Auswärtiges Amt, Reise- und Sicherheitshinweise Nigeria, Stand November 2009,

http://www.auswaertigesamt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Nigeria

heitshinweise.html; U.K. Home Office, Country Report Nigeria, 15.01.2010; AA - Auswärtiges Amt, Bericht

über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 11.03.2010).

Vanguard, Jos killings: Trial of 91 suspects begins, 29.03.2010

Ethnische Konflikte:

Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Ethnie ist durch die Verfassung

verboten. In einigen Bundesstaaten ist die Lage von Minderheiten problematisch. Aufgrund der jeweiligen demographisch begründeten Machtverhältnisse sind ethnische Minderheiten oft von politischem Einfluss und Ressourcen (Zugang zu Subventionen, Arbeits- und Ausbildungsplätzen) abgeschnitten. Kennzeichnend für das Zusammenleben von Mehrheiten und Minderheiten in Nigeria ist das unregelmäßige Aufflackern von gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen.

In Nigeria gibt es mehr als 250 Ethnien. Keine dieser Gruppen stellt landesweit eine Mehrheit. Die drei größten ethnischen Gruppen, die in der Summe rund zwei Drittel der Gesamtbevölkerung ausmachen, sind die Hausa-Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Eine vierte große, durch Gewaltakte im Niger-Delta prominente Ethnie, die Ijaw, lebt in vielen Bundesstaaten. Die Yoruba siedeln hauptsächlich in den sechs Bundesstaaten Oyo, Ogun, Lagos, Osun, Ondo und Ekiti. Als starke Minderheiten leben sie in den Bundesstaaten Kogi und Kwara. Außerhalb Nigerias siedeln sie in Benin und Ghana. Der Name Hausa bezeichnet heute in Nigeria nicht nur das Volk, das vor ca. 1000 Jahren in den Norden Nigerias einwanderte, sondern alle Volksgruppen, die im Hausa-Land leben. Dazu gehören insbesondere die Fulbe (auch Fulani genannt). Die Vermischung zwischen den ursprünglichen Hausa und den Fulani ist so weit vorangeschritten, dass in der Lebensweise keine Unterschiede mehr festzustellen sind. Die Igbo, ein Volk der Sudaniden, lebt im Wesentlichen östlich des unteren Niger. Angehörige der Hausa-Fulani, Yoruba und Igbos finden sich aber in nahezu allen Landesteilen.

Die Zusammensetzung der Regierung spiegelt einen gewissen Proporz zwischen den Hauptethnien wieder (so genanntes "Zoning": Der Regierung müssen laut Gesetz Vertreter aus allen 36 Bundesstaaten angehören). Die Staatsführung unter dem Nordnigerianer Yar'Adua (Haussa, Moslem) hat einen Vizepräsidenten aus dem Süden (Christ, Ijaw).

Dennoch beklagen einzelne Gruppen immer wieder, dass sie nicht angemessen in Spitzenämtern repräsentiert sind.

(AA, Nigeria, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand:

Februar 2010), 11.03.2010)

Wirtschaftliche Situation:

Die wirtschaftliche Lage Nigerias hat sich in den letzten Jahren deutlich verbessert. Nigeria ist das bevölkerungsreichste Land Afrikas, verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, und die in den letzten Jahren eingeleiteten Reformen zeigen erste positive Resultate. Viele Beobachter sprechen von einem enormen Wachstumspotenzial in Nigeria. Grund hierfür sind vor allem die hohen Zusatzeinnahmen durch die Öl- und Gasreserven des Landes, die nach Plänen der nigerianischen Regierung zu einem großen Teil für Infrastrukturprojekte (Straßenbau, Schienenverkehr, Telekommunikation, Energieversorgung) ausgegeben werden sollen.

Weiterhin gelten allerdings folgende Herausforderungen: Die weitgehende Abhängigkeit von Öleinnahmen (über 90 % der Exporterlöse; 80 % der staatlichen Einnahmen und circa ein Drittel des BIP) besteht fort.

Während Nigeria die reichsten Afrikaner des Kontinents beherbergt, leben etwa 70 % der Bevölkerung weiterhin in extremer Armut (weniger als 1 USD/Tag). Die Unruhen im Nigerdelta und die immense Korruption in Politik wie Wirtschaft führten zu eingeschränkten Öl- und Gasförderquoten und zu einer erheblichen Reduktion des Wirtschaftswachstums. Sie sind auch Grund für eine Verschlechterung der ohnehin schlechten inländischen Energieversorgung. Die Infrastruktur ist weiterhin mangelhaft und wird einhergehend mit der massiven Korruption als Haupthinderungsgrund für die wirtschaftliche Entwicklung von den Wirtschaftstreibenden genannt. Alles in allem hat sich das Wirtschaftsklima in Nigeria verbessert, aber privatwirtschaftliches Handeln ist weiterhin kostenintensiv und beinhaltet viele, teils unnötige und langwierige Prozeduren. Die Regierung ist jedoch sehr bemüht, Nigeria als Investitionsstandort besser aufzustellen. Die positiven Ergebnisse und Wirtschaftsdaten (Wachstum 2006 5,2 %, Inflation ca. 8,2 %, Entschuldung und Ausbau der Währungsreserven) sind zu einem großen Teil der günstigen Entwicklung des Ölsektors zuzuschreiben. Der Regierung gelang es gegen erheblichen Widerstand im Lande, die durch den hohen Rohölpreis erzielten, unerwarteten Mehreinnahmen auf ein Sonderkonto der Zentralbank festzulegen und damit einen einigermaßen stabilen Haushaltskurs zu fahren, einen Inflationsschub zu verhindern und Reserven für schlechtere Zeiten anzulegen.

(AA - Auswärtiges Amt, Nigeria Wirtschaft, November 2009

http://www.auswaertigesamt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Nigeria/Wirtschaft.html,(Zugriff 31.03.2010)

Le Monde diplomatique, Verflucht sei das Erdöl. 13.03.2009, http://www.mondediplomatique.

de/pm/2009/03/13.mondeText.artikel,a0043.idx,15).

In Nigeria herrscht derzeit keine Hungersnot mehr. Die Menschen leben in Familien zusammen und sorgen untereinander für sich. Jeder kann mit Arbeit bzw. Hilfsarbeiten sein notwendiges Geld für Essen, Bekleidung und Unterkunft verdienen. (XXXX, Sachverständige für UBAS, Gutachten vom 27.09.2007) Nigerias Wirtschaft lebt zum einen vom Öl- und Gassektor, der 40 % des BSP, 80 % der Staatseinnahmen und 97 % der Exporterlöse ausmacht, zum anderen vom (informellen) Handel und der Landwirtschaft, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet. Die Industrie (Zentren im Südwesten, Südosten und Norden) liegt wegen Energiemangels danieder. Es bestehen große Defizite bei der Infrastruktur.In Nigeria herrscht derzeit keine Hungersnot mehr. Die Menschen leben in Familien zusammen und sorgen untereinander für sich. Jeder kann mit Arbeit bzw. Hilfsarbeiten sein notwendiges Geld für Essen, Bekleidung und Unterkunft verdienen. (römisch 40 , Sachverständige für UBAS, Gutachten vom 27.09.2007) Nigerias Wirtschaft lebt zum einen vom Öl- und Gassektor, der 40 % des BSP, 80 % der Staatseinnahmen und 97 % der Exporterlöse ausmacht, zum anderen vom (informellen) Handel und der Landwirtschaft, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet. Die Industrie (Zentren im Südwesten, Südosten und Norden) liegt wegen Energiemangels danieder. Es bestehen große Defizite bei der Infrastruktur.

Schätzungsweise 50-70 % der Bevölkerung lebt unter der Armutsgrenze von 1 US-Dollar pro

Tag. Das Pro-Kopf-Jahreseinkommen beträgt zwar ca. 1000,- US-Dollar, ist aber völlig ungleichmäßig zwischen einer winzigen Elite und der Masse der Bevölkerung verteilt. (AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 06.11.2007)

Medizinische Versorgung:

In den Großstädten ist eine ausreichende medizinische Versorgungslage gegeben. Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Gesundheitszentren werden auf Bundesstaatenebene finanziert und bieten Grundversorgung ("Primary Health Care System"). Arzneimittel sind vorhanden. Krebspatienten erhalten diese gratis. Ebenso sind psychische Krankheiten Teil des Primary Health Care System. Das Angebot medizinischer Dienstleistungen durch private und gemeinnützige (NGO) Institutionen / Organisationen ist qualitativ besser, in Einzelfällen sogar mit amerikanischen Standards vergleichbar.

2003 wurde eine Krankenversicherung eingerichtet, die allerdings nur für Beschäftigte im "formalen Sektor" gilt, während die meisten Nigerianer als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner arbeiten. Die Möglichkeit der Behandlung von speziellen Erkrankungen (zB Krebs) ist auf bestimmte Krankenhäuser beschränkt.

Rund 5% Nigerianer sind offiziell HIV-infiziert. Die Regierung setzt bei HIV-Infektion /AIDS auf Aufklärung und Vorbeugemaßnahmen. Die damit einhergehend oft benötigte Dialysebehandlung ist prinzipiell in mehreren Städten Nigerias möglich, jedoch ist die Behandlung oft mit langen Wartezeiten und teilweise hohen Kosten verbunden. Antiretroviral (ARV) - Arzneimittel sind erhältlich, derzeit sind etwa 270.000 Infizierte in Behandlung.

In jedem Bundesstaat Nigerias existieren zumindest ein psychiatrisches Krankenhaus sowie private Einrichtungen. Private Behandlung ist sehr teuer und Psychotherapien sind eher selten. Der Zugang zu Antidepressiva gilt aber als gewährleistet und erschwinglich. (Home Office, UK Border Agency, Operational Guidance Notes, 14.04.2009, AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, (Stand: Februar 2010), 11.03.2010

ACCORD Anfragebeantworung, Möglichkeiten und Kosten einer Dialysebehandlung, 08.02.2008).

Rückkehr:

Erkenntnisse darüber, dass abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern aus Deutschland sind nicht bekannt geworden. Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos grundsätzlich vorhanden. Diese befinden sich jedoch in einem derart desolaten Zustand, dass zum Beispiel eine ausreichende Versorgung von minderjährigen Rückkehrern dort nicht ohne weiteres gewährleistet wäre.

(AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria,

(Stand: Februar 2010) 11.03.2010; U.K. Home Office, Country Report Nigeria, 15.01.2010)

Hilfsorganisationen:

Es gibt eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können. Sie sind nach Art, Größe und Zielrichtung sehr unterschiedlich und reichen von landesweit verbreiteten Organisationen wie der CLO (Civil Liberties Organization), der CD (Campaign for Democracy) und dem CRP (Constitutional Rights Project), die sich in erster Linie in der Aufklärungsarbeit betätigen, über ethnisch verankerte Organisationen, die sich vorrangig für die Rechte bestimmter ethnischer Gruppen einsetzen, und Frauenrechtsgruppen bis hin zu in örtlichen Gemeinden verankerten Gruppen, die vor allem konkrete Entwicklungsanliegen bestimmter Gemeinden vertreten.

(AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, (Stand: Februar 2010) 11.03.2010

Zahlreiche lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen können im Allgemeinen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und ihre Berichte auch veröffentlichen.

Die Regierung ist im Wesentlichen kooperativ und reagiert auch auf Anschuldigungen seitens der NGO¿s. (U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - Nigeria, 2009, 11.03.2010)

Die Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die oben genannten Feststellungen resultieren aus der Einvernahme des Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verfahrensakt des Beschwerdeführers, aus den öffentlichen mündlichen Verhandlungen beim Asylgerichtshof sowie aus den angeführten Quellen.

Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels vorgelegter identidätsbekundender Dokumente nicht fest. Die Herkunft des Beschwerdeführers hat bereits das Bundesasylamt nicht in Zweifel gezogen. Auch beim Asylgerichtshof bestand kein Grund von dieser Annahme abzugehen, zumal auch der den mündlichen Verhandlungen beigezogene Ländersachverständige für Nigeria diese nicht in Abrede gestellt hat.

Die Feststellung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer in Nigeria zum gegenwärtigen Zeitpunkt keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, ergibt sich aus der Stellungnahme des den mündlichen Verhandlungen des Asylgerichtshofes beigezogenen Ländersachverständigen für Nigeria, dass die vom Beschwerdeführer angeführte Studentenorganisation nicht existiert und es in dem vom Beschwerdeführer genannten Gebiet zum angegebenen Zeitpunkt zu keinen Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems gekommen ist, sowie dem herangezogenen Länderdokumentationsmaterial, aus dem kein Hinweis ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat Verfolgungshandlungen asylrelevanter Eingriffsintensität aufgrund eines der in der GFK genannten Tatbestände zu gewärtigen hätte.

Die Feststellungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes und des familiären Netzwerkes des Beschwerdeführers in seinem Heimatland ergeben sich aus dessen Aussagen in den mündlichen Verhandlungen vor dem Asylgerichthof.

Die Feststellungen zur Situation in Nigeria ergeben sich aus jenen Quellen und Berichten, die dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 13.04.2010 zur Kenntnis gebracht wurden und denen dieser nicht entgegen getreten ist.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, in der Folge: AsylG 2005) idF Art. I Z 19 BG BGBl. I 29/2009 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt."Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Folge: AsylG 2005) in der Fassung Artikel römisch eins, Ziffer 19, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003) sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen. Auf solche Verfahren ist jedoch gemäß § 44 Abs. 3 AsylG idF der AsylGNov. 2003 ua. § 8 AsylG idF der AsylGNov. 2003 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. römisch eins 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003) sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, zu führen. Auf solche Verfahren ist jedoch gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG in der Fassung der AsylGNov. 2003 ua. Paragraph 8, AsylG in der Fassung der AsylGNov. 2003 anzuwenden.

Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen. § 8 AsylG ist jedoch in der Fassung der AsylGNov. 2003 anzuwenden.Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, zu führen. Paragraph 8, AsylG ist jedoch in der Fassung der AsylGNov. 2003 anzuwenden.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge:Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge:

AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG und auf § 38 AsylG. § 38 AsylG spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen.Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG und auf Paragraph 38, AsylG. Paragraph 38, AsylG spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich Paragraph 38, AsylG nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 1. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 1. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0273).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 7, AsylG zugrundeliegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Im vorliegenden Fall ergeben sich nach den als unglaubwürdig zu bewertenden Ausführungen des Beschwerdeführers in dem durchgeführten Ermittlungsverfahren keine Anhaltspunkte, wonach ihm in Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung drohen würde. Schließlich ist auch dem herangezogenen Länderdokumentationsmaterial kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat Verfolgungshandlungen asylrelevanter Eingriffsintensität aufgrund eines der in der GFK genannten Tatbestände zu gewärtigen hätte.

Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I Nr. 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1. 1. 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I Nr. 100/2005 [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 und in weiterer Folge des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 nicht ohnedies als lex specialis zu § 124 Abs. 2 FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1. 1. 2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, und in weiterer Folge des Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, nicht ohnedies als lex specialis zu Paragraph 124, Absatz 2, FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Ob diese Verweisung auf § 50 FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 01.01.2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe.Ob diese Verweisung auf Paragraph 50, FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 01.01.2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. § 8 Abs. 1 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Überdies ist gemäß § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974). Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Überdies ist gemäß Paragraph 57, Absatz 2, FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,). Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG wurde durch Paragraph 8, AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG i.d.F. BG BGBl I Nr. 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I Nr. 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG - nunmehr § 8 Abs. 1 AsylG - i.V.m.) § 57 FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG - nunmehr Paragraph 8, Absatz eins, AsylG - in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft zu machen vermocht.Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft zu machen vermocht.

Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria keine erforderliche Krankenbehandlung möglich bzw. die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet und kann dies auch von Amts wegen unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen zu Nigeria nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Es ist nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in Nigeria, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte, zumal es sich bei dem Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen jungen Mann handelt, von dem nicht von vornherein auszugehen ist, dass er sich seine Existenz in seinem Heimatland nicht selbst sichern könnte. Der Beschwerdeführer verfügt überdies über ein familiäres Netzwerk, das ihm das finanzielle Auskommen auch in Nigeria zu garantieren vermag. Vor diesem Hintergrund ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria in eine ihm in seiner Existenz bedrohende Notlage geraten würde.Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria keine erforderliche Krankenbehandlung möglich bzw. die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet und kann dies auch von Amts wegen unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen zu Nigeria nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Es ist nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in Nigeria, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte, zumal es sich bei dem Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen jungen Mann handelt, von dem nicht von vornherein auszugehen ist, dass er sich seine Existenz in seinem Heimatland nicht selbst sichern könnte. Der Beschwerdeführer verfügt überdies über ein familiäres Netzwerk, das ihm das finanzielle Auskommen auch in Nigeria zu garantieren vermag. Vor diesem Hintergrund ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria in eine ihm in seiner Existenz bedrohende Notlage geraten würde.

Festzuhalten ist, dass bei dem Beschwerdeführer keine derart schwere Erkrankung - weder in physischer noch in psychischer Hinsicht - festgestellt werden konnte, wonach eine Verbringung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde.Festzuhalten ist, dass bei dem Beschwerdeführer keine derart schwere Erkrankung - weder in physischer noch in psychischer Hinsicht - festgestellt werden konnte, wonach eine Verbringung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde.

Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung des Artikels 3 EMRK führen könnten.

Da im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt aufgrund der Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt keine Ausweisung des Beschwerdeführers verfügt wurde, war über eine asylrechtliche Ausweisung auch in Erledigung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde nicht zu entscheiden. Gleichwohl wird angemerkt, dass einer solchen nach Ansicht des Asylgerichtshofes gewichtige berücksichtigungswürdige Aspekte entgegenstehen würden, die eine Ausweisung des Beschwerdeführers als auf Dauer unzulässig erscheinen lassen. So würde eine Ausweisung des Beschwerdeführers bereits aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet jedenfalls einen schwerwiegenden Eingriff in sein Recht auf Privatleben bedeuten. Ob sich ein solcher Eingriff im Rahmen des Art. 8 Abs. 2 EMRK als statthaft erwiese, wäre im Rahmen einer Interessensabwägung zu prüfen.Da im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt aufgrund der Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt keine Ausweisung des Beschwerdeführers verfügt wurde, war über eine asylrechtliche Ausweisung auch in Erledigung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde nicht zu entscheiden. Gleichwohl wird angemerkt, dass einer solchen nach Ansicht des Asylgerichtshofes gewichtige berücksichtigungswürdige Aspekte entgegenstehen würden, die eine Ausweisung des Beschwerdeführers als auf Dauer unzulässig erscheinen lassen. So würde eine Ausweisung des Beschwerdeführers bereits aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet jedenfalls einen schwerwiegenden Eingriff in sein Recht auf Privatleben bedeuten. Ob sich ein solcher Eingriff im Rahmen des Artikel 8, Absatz 2, EMRK als statthaft erwiese, wäre im Rahmen einer Interessensabwägung zu prüfen.

Hierbei gelangt der erkennende Senat des Asylgerichtshofes zur Ansicht, dass die Interessen des Beschwerdeführers an seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet und der Fortsetzung seines hier bewirkten Privatlebens die öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesschaffung überwiegen. Der Beschwerdeführer ist seit Mai 2000 und damit seit über 11 Jahren durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufhältig und verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse.

Zwar war es dem Beschwerdeführer aufgrund seines Aufenthaltsstatus nicht möglich auf dem österreichischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, so hat er doch versucht, sich durch Erteilen von Englischnachhilfeunterricht Einkünfte zu seinem Lebensunterhalt zu verschaffen. Darüber hinaus war er Mitglied in einem XXXX und hat an XXXX teilgenommen und sich weiters ehrenamtlich in einem Jugendzentrum als XXXX betätigt, was ebenso sehr für seine Integrationswilligkeit spricht.Zwar war es dem Beschwerdeführer aufgrund seines Aufenthaltsstatus nicht möglich auf dem österreichischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, so hat er doch versucht, sich durch Erteilen von Englischnachhilfeunterricht Einkünfte zu seinem Lebensunterhalt zu verschaffen. Darüber hinaus war er Mitglied in einem römisch 40 und hat an römisch 40 teilgenommen und sich weiters ehrenamtlich in einem Jugendzentrum als römisch 40 betätigt, was ebenso sehr für seine Integrationswilligkeit spricht.

Lediglich ergänzend ist zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass er strafgerichtlich unbescholten ist und keine sonstigen Verfehlungen gegen öffentliche Ordnungsvorschriften bekannt sind. Im Ergebnis scheinen somit seine Interessen an einem Verbleib und der Fortsetzung seines Privatlebens im Bundesgebiet die Interessen an seiner Außerlandesschaffung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zu überwiegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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