Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D14 414511-1/2010/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX vormals XXXX, StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2010, FZ. 09 01.916-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 vormals römisch 40 , StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2010, FZ. 09 01.916-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX vom 21.07.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2010, FZ. 09 01.916-BAS, wird dieser gem. § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 vom 21.07.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2010, FZ. 09 01.916-BAS, wird dieser gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 14.02.2009 gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Töchtern XXXX (Beschwerdeführerinnen zu den Zlen. D14 414508-1/2008 und D14 414509-1/2010) illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 14.02.2009 gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Töchtern römisch 40 (Beschwerdeführerinnen zu den Zlen. D14 414508-1/2008 und D14 414509-1/2010) illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Bundesgebiet hat die Beschwerdeführerin am 15.02.2009 XXXX (Beschwerdeführer zu Zl. D14 303352-1/2008) nach muslimischer Tradition geheiratet (Bestätigung über die muslimische Trauung vom 21.02.2009). Am XXXX erfolgte die standesamtliche Eheschließung (Heiratsurkunde des Standesamtsverbands XXXX.Im Bundesgebiet hat die Beschwerdeführerin am 15.02.2009 römisch 40 (Beschwerdeführer zu Zl. D14 303352-1/2008) nach muslimischer Tradition geheiratet (Bestätigung über die muslimische Trauung vom 21.02.2009). Am römisch 40 erfolgte die standesamtliche Eheschließung (Heiratsurkunde des Standesamtsverbands römisch 40 .
Ihr Ehemann hat die beiden minderjährigen Töchter adoptiert (Adoptionsverträge vom 08.06.2009, Beschlüsse des Bezirksgerichts XXXX über die Bewilligung der Annahme an Kindes statt).Ihr Ehemann hat die beiden minderjährigen Töchter adoptiert (Adoptionsverträge vom 08.06.2009, Beschlüsse des Bezirksgerichts römisch 40 über die Bewilligung der Annahme an Kindes statt).
Am XXXX wurde im Bundesgebiet die gemeinsame Tochter XXXX (Beschwerdeführerin zu Zl. D14 414510-1/2010) geboren.Am römisch 40 wurde im Bundesgebiet die gemeinsame Tochter römisch 40 (Beschwerdeführerin zu Zl. D14 414510-1/2010) geboren.
In ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.02.2009 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie ihren Herkunftsstaat am 05.02.2009 verlassen habe. Sie sei über Weißrussland nach Polen gereist, wo sie erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Von Polen sei sie mit einem Pkw am 14.02.2009 illegal in das Bundesgebiet eingereist.
Ihre Ausreise begründete sie damit, dass im Jahr 2005 der Ehemann der Beschwerdeführerin ermordet worden sei. Von den russischen Behörden sei ihr aus religiösen Gründen verboten worden, ein Kopftuch zu tragen. Die Beschwerdeführerin sei im Übrigen im Verdacht gestanden, den Wahabiten anzugehören. Für ihre Kinder würden dieselben Gründe gelten wie für die Beschwerdeführerin. Eigen Fluchtgründe würden diese nicht haben.
Die Beschwerdeführerin erklärte, keine Beweismittel für ihr Vorbringen vorlegen zu können, machte jedoch eine im Bundesgebiet aufhältige russische Asylwerberin als Zeugin namhaft.
In Vorlage wurde der russische Inlandsreisepass der Beschwerdeführerin (ausgestellt am 26.01.2004) gebracht.
Die belangte Behörde führte in der Folge Konsultationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) mit Polen. Polen gab am 19.02.2009 seine Zustimmung, die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder rückzuübernehmen.Die belangte Behörde führte in der Folge Konsultationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin II-VO) mit Polen. Polen gab am 19.02.2009 seine Zustimmung, die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder rückzuübernehmen.
Laut gutachterlicher Stellungnahme im Zulassungsverfahren leide die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung. Zudem bestehe der Verdacht auf eine PTSD in Remission. Als therapeutische und medizinische Maßnahme ist die Verordnung eines Antidepressivums angeraten worden.
Am XXXX wurde die Beschwerdeführerin durch die Erstaufnahmestelle West niederschriftlich einvernommen, wo sie eingangs erklärte, dass sie unter Stress stehe. Die Beschwerdeführerin bestätigte ihre Ausführungen aus der vorangegangenen Einvernahme und erklärte, diesen nichts hinzuzufügen zu haben.Am römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin durch die Erstaufnahmestelle West niederschriftlich einvernommen, wo sie eingangs erklärte, dass sie unter Stress stehe. Die Beschwerdeführerin bestätigte ihre Ausführungen aus der vorangegangenen Einvernahme und erklärte, diesen nichts hinzuzufügen zu haben.
Die Beschwerdeführerin legte in der Folge ihre Familienverhältnisse dar. Ihr erster Ehemann und Vater ihrer beiden Kinder sei bereits vor vier Jahren verstorben. Nunmehr wolle sie XXXX ehelichen, der bereits ihre beiden Kinder adoptiert habe, wobei eine Urkunde darüber noch nicht vorliege.Die Beschwerdeführerin legte in der Folge ihre Familienverhältnisse dar. Ihr erster Ehemann und Vater ihrer beiden Kinder sei bereits vor vier Jahren verstorben. Nunmehr wolle sie römisch 40 ehelichen, der bereits ihre beiden Kinder adoptiert habe, wobei eine Urkunde darüber noch nicht vorliege.
XXXX kenne sie seit dem Jahr 2001. Ihr erster Ehemann habe sie jedoch gestohlen und geheiratet. Erst vor einem Jahr habe XXXX die Beschwerdeführerin angerufen. Er habe ihr gesagt, dass er sich im Bundesgebiet aufhalte. Darüber hinaus unterhalte die Beschwerdeführerin keine verwandtschaftlichen Beziehungen zu in Österreich aufhältigen Personen.römisch 40 kenne sie seit dem Jahr 2001. Ihr erster Ehemann habe sie jedoch gestohlen und geheiratet. Erst vor einem Jahr habe römisch 40 die Beschwerdeführerin angerufen. Er habe ihr gesagt, dass er sich im Bundesgebiet aufhalte. Darüber hinaus unterhalte die Beschwerdeführerin keine verwandtschaftlichen Beziehungen zu in Österreich aufhältigen Personen.
Zu ihrem Gesundheitszustand gab die Beschwerdeführerin an, dass sie seit dem Jahr 2007 psychische Probleme habe. Damals hätten sie Leute von Kadyrow verhaftet und verhört. Insgesamt sei sie drei Mal abgeholt und gefoltert worden, wobei sie auch nach ihrer in Österreich aufhältigen Freundin befragt worden sei. Einmal sei zudem die Tochter der Beschwerdeführerin mitgenommen worden.
Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle West am 22.06.2009 wurde aufgrund der geänderten familiären Situation (Eheschließung mit XXXX sowie Adoption der beiden Kinder durch diesen) das Verfahren der Beschwerdeführerin zugelassen.Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle West am 22.06.2009 wurde aufgrund der geänderten familiären Situation (Eheschließung mit römisch 40 sowie Adoption der beiden Kinder durch diesen) das Verfahren der Beschwerdeführerin zugelassen.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 23.02.2010 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, niederschriftlich einvernommen.
Zu ihrem Gesundheitszustand und jenen ihrer Kinder führte sie aus, dass sie im März ihren Geburtstermin habe. Ihre älteste Tochter stehe im Verdacht, traumatisiert zu sein, weshalb die Schule für diese einen Termin bei einem Psychologen veranlasst habe.
Ihre familiären Verhältnisse vor ihrer Ausreise schilderte die Beschwerdeführerin dermaßen, dass sie nach der Ermordung ihres Ehemannes mit ihrer jüngeren Tochter von der Schwiegermutter hinausgeworfen worden sei, da diese der Beschwerdeführerin die Schuld am Tod des Ehemannes gegeben habe. Die Beschwerdeführerin habe ihre Tochter in der Folge von der Schwiegermutter entführt und sei mit beiden Kindern nach Österreich geflüchtet. Daher würden auch die psychischen Probleme ihrer ältesten Tochter herrühren.
Grund für ihre Ausreise sei ihr verstorbener Mann gewesen. Dieser sei im Verdacht gestanden, überall beteiligt gewesen zu sein. Er sei mit sechs weiteren Gesinnungsgenossen durch eine Spezialeinheit des FSB aus Moskau namens XXXX (phon.) in einer Wohnung in XXXX umgebracht worden. Als Familienangehörige ihres verstorbenen Ehemannes werde sie nunmehr von Kadyrow verfolgt. Konkret sei sie in Verdacht gestanden, den Ort von Waffenlagern zu wissen. Ihr verstorbener Mann sei im Übrigen persönlich nicht in Kampfhandlungen verwickelt gewesen. Vielmehr habe er am Tag seiner Ermordung zufällig bei "solchen" Freunden genächtigt.Grund für ihre Ausreise sei ihr verstorbener Mann gewesen. Dieser sei im Verdacht gestanden, überall beteiligt gewesen zu sein. Er sei mit sechs weiteren Gesinnungsgenossen durch eine Spezialeinheit des FSB aus Moskau namens römisch 40 (phon.) in einer Wohnung in römisch 40 umgebracht worden. Als Familienangehörige ihres verstorbenen Ehemannes werde sie nunmehr von Kadyrow verfolgt. Konkret sei sie in Verdacht gestanden, den Ort von Waffenlagern zu wissen. Ihr verstorbener Mann sei im Übrigen persönlich nicht in Kampfhandlungen verwickelt gewesen. Vielmehr habe er am Tag seiner Ermordung zufällig bei "solchen" Freunden genächtigt.
Die Beschwerdeführerin habe in der Folge versucht, die Unschuld ihres verstorbenen Mannes zu beweisen und sei dabei eingeschüchtert worden. Die Beschwerdeführerin führte den Bezirk in XXXX an, in dem ihr Ehemann umgebracht worden sei. Über die Organisation XXXX - es sei auch der Name XXXX gefallen - sei im Zusammenhang mit der Sprengung einer Terrorzelle ca. ein Jahr nach der Ermordung ihres Ehemannes im Fernsehen berichtet worden. Da auch ein Mitarbeiter dieser Organisation umgekommen sei, sei der Name der Organisation erwähnt worden.Die Beschwerdeführerin habe in der Folge versucht, die Unschuld ihres verstorbenen Mannes zu beweisen und sei dabei eingeschüchtert worden. Die Beschwerdeführerin führte den Bezirk in römisch 40 an, in dem ihr Ehemann umgebracht worden sei. Über die Organisation römisch 40 - es sei auch der Name römisch 40 gefallen - sei im Zusammenhang mit der Sprengung einer Terrorzelle ca. ein Jahr nach der Ermordung ihres Ehemannes im Fernsehen berichtet worden. Da auch ein Mitarbeiter dieser Organisation umgekommen sei, sei der Name der Organisation erwähnt worden.
Nach mehreren Monaten Suche nach ihrem Ehemann seien im August 2005 Männer irgendeiner örtlichen Abteilung gekommen und hätten die Beschwerdeführerin und die Schwiegermutter aufgefordert den Todesbericht betreffend den Ehemann zu unterschreiben, wobei sich die Schwiegermutter hiezu, ohne davor den Leichnam zu sehen, geweigert habe.
Der Vorfall mit den sieben Toten in XXXX sei im Übrigen zu vertuschen versucht worden. Sechs oder sieben Monate später seien alle Leichen in XXXX gefunden worden und hätten entsprechende Untersuchungen ergeben, dass es sich um den Mann der Beschwerdeführerin und die weiteren Personen aus der Wohnung in XXXX gehandelt habe. Zwei der Toten seien namentlich genannte Freunde des ersten Mannes der Beschwerdeführerin gewesen. Einen weiteren Toten habe sie bei dessen Rufnamen gekannt.Der Vorfall mit den sieben Toten in römisch 40 sei im Übrigen zu vertuschen versucht worden. Sechs oder sieben Monate später seien alle Leichen in römisch 40 gefunden worden und hätten entsprechende Untersuchungen ergeben, dass es sich um den Mann der Beschwerdeführerin und die weiteren Personen aus der Wohnung in römisch 40 gehandelt habe. Zwei der Toten seien namentlich genannte Freunde des ersten Mannes der Beschwerdeführerin gewesen. Einen weiteren Toten habe sie bei dessen Rufnamen gekannt.
Die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin habe eine Überprüfung der Leichen erwirkt, im Rahmen derer sich letztlich herausgestellt habe, dass ihr Ehemann und die anderen Personen in XXXX umgebracht worden seien. Genaueres über die Vorgehensweise der Schwiegermutter und der Behörden könne die Beschwerdeführerin nicht angeben.Die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin habe eine Überprüfung der Leichen erwirkt, im Rahmen derer sich letztlich herausgestellt habe, dass ihr Ehemann und die anderen Personen in römisch 40 umgebracht worden seien. Genaueres über die Vorgehensweise der Schwiegermutter und der Behörden könne die Beschwerdeführerin nicht angeben.
Nachdem im Jahr 2005 der Ehemann der Beschwerdeführerin getötet worden sei, habe sie im Jahr 2006 ihren Sohn verloren. Ihre Tochter XXXX habe ebenfalls gesundheitliche Probleme gehabt, die jedoch erfolgreich behandelt worden seien. In dieser Situation sei sie von der Schwiegermutter hinausgeworfen worden. Diese habe mit den Problemen der Beschwerdeführerin nichts zu tun haben wollen.Nachdem im Jahr 2005 der Ehemann der Beschwerdeführerin getötet worden sei, habe sie im Jahr 2006 ihren Sohn verloren. Ihre Tochter römisch 40 habe ebenfalls gesundheitliche Probleme gehabt, die jedoch erfolgreich behandelt worden seien. In dieser Situation sei sie von der Schwiegermutter hinausgeworfen worden. Diese habe mit den Problemen der Beschwerdeführerin nichts zu tun haben wollen.
Zu ihren Anhaltungen bzw. Verhören befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie von den Kadyrowzy im Jahr 2007 unter der Drohung, ihr Kind in Stücke zu zerschneiden, mitgenommen worden sei. Sie sei nach dem Aufenthalt der Frau eines der im Jahr 2005 getöteten Männer befragt worden. Außerdem habe man von ihr wissen wollen, wo die Waffen versteckt seien bzw. wo sich das Waffenlager befinde. Die Kadyrowzy hätten ihr vorgeworfen den Wahabiten anzugehören, weil sie ein Kopftuch trage. Die Kadyrowzy könnten in Tschetschenien machen was sie wollen und sogar Morde begehen. Sie würden Menschen wie die Beschwerdeführerin als schwarze Witwen beschimpfen und sie beschuldigen, Terrorakte zu verüben. Die Beschwerdeführerin sei Opfer dieses Systems geworden. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin drei Mal - das letzte Mal im Jänner 2009 - mitgenommen worden. Ihr Vater habe ihr schließlich zur Ausreise geraten. Die längste Anhaltung habe zwei Tage gedauert. Im Zuge der letzten Anhaltung sei ihr unterstellt worden, dass die im Jahr 2005 vernichtete Terrorzelle ein Waffenversteck gehabt habe und der Kreis derer, die davon wissen würden, bereits eingeengt sei. Sie habe jedoch nichts darüber gewusst. Ihr verstorbener Mann habe ihr gesagt, dass es besser sei, wenn sie nichts wisse.
Auf Befragung erklärte die unpolitische und im Herkunftsstaat unbescholtene Beschwerdeführerin, dass ihr Problem darin bestehe, dass sie aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes als schwarze Witwe bzw. Wahabit bezeichnet worden sei. Persönliche Probleme mit Behörden und Ämtern in ihrem Herkunftsstaat habe sie keine gehabt.
Der Kontakt mit ihrem nunmehrigen Ehemann sei eigentlich seit dem Jahr 2008 wieder erstarkt. Ihr nunmehriger Ehemann habe ihr telefonisch mitgeteilt, dass er sie heiraten wolle und sich in Österreich aufhalte. Sie sei schließlich nach Österreich zu einer namentlich genannten Freundin gereist und habe hier in Österreich der Hochzeit mit ihrem nunmehrigen Ehemann zugestimmt.
Zumal das Verhältnis zur ehemaligen Schwiegermutter sehr schlecht sei, befürchte die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr, dass ihr diese die Kinder wegnehme. Zudem fürchte sie sich vor den Kadyrowzy.
Im Herkunftsstaat würden sich ihr Bruder, ihre Mutter, verschiedene Onkel sowie drei kleine Schwestern der neuen Frau ihres Vaters aufhalten.
Die Beschwerdeführerin sei gesund, verwies jedoch auf die Traumatisierung ihrer ältesten Tochter.
Der Beschwerdeführerin wurden schließlich die Länderfeststellungen der Staatendokumentation zur Lage in Tschetschenien vorgehalten. Zu diesen meinte sie, dass die tatsächliche medizinische Versorgungslage und die soziale Situation prekärer seien, als in den Länderinformationen dargestellt. Die vorgehaltenen Berichte würden mit der Realität nicht übereinstimmen. Selbst der Bezug von Sozialleistungen sei ihr aufgrund des Umstandes, dass ihr verstorbener Mann bei einer verbotenen Organisation tätig gewesen sein soll, nicht gewährt worden.
Die Beschwerdeführerin erklärte sich schließlich mit Ermittlungen im Herkunftsstaat einverstanden.
Abgesehen von den eingangs angeführten Dokumenten legte die Beschwerdeführerin beglaubigte Übersetzungen der Sterbeurkunde ihres ersten Ehemannes XXXX, ausgestellt vom Standesamt der Stadt XXXX am 14.02.2007 sowie der Heiratsurkunde über die Eheschließung am XXXX mit ihrem verstorbenen Mann, ausgestellt vom Standesamt der Stadt XXXX am XXXX, vor. Weiters legte sie die Geburtsurkunde ihres verstorbenen Sohnes vor.Abgesehen von den eingangs angeführten Dokumenten legte die Beschwerdeführerin beglaubigte Übersetzungen der Sterbeurkunde ihres ersten Ehemannes römisch 40 , ausgestellt vom Standesamt der Stadt römisch 40 am 14.02.2007 sowie der Heiratsurkunde über die Eheschließung am römisch 40 mit ihrem verstorbenen Mann, ausgestellt vom Standesamt der Stadt römisch 40 am römisch 40 , vor. Weiters legte sie die Geburtsurkunde ihres verstorbenen Sohnes vor.
Mit Bescheid vom 30.06.2010, Zl. 09 01.916-BAS, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte dieser den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Weiters wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid vom 30.06.2010, Zl. 09 01.916-BAS, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte dieser den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Die belangte Behörde stellte die Identität der Beschwerdeführerin ebenso wie ihre familiären Verhältnisse fest. Im Fall der Beschwerdeführerin hätten sich keine Hinweise auf eine lebensbedrohliche Erkrankung ergeben. Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin wurde als unglaubwürdig bewertet.
Dem angefochtenen Bescheid wurden aktuelle Länderinformationen zur Lage in Tschetschenien zu Grunde gelegt.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin die Situation mit ihrer ehemaligen Schwiegermutter und die dargelegten Schwierigkeiten mit dieser, widersprüchlich dargestellt und im Verlauf des Verfahrens gesteigert habe.
Den Schluss, dass die drei angeführten Vorfälle mit den Kadyrowzy nicht den Tatsachen entsprechen würden, zog die belangte Behörde insbesondere auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin noch im Jahr 2009 von den heimatlichen Behörden Dokumente ausgestellt worden seien. Nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführerin von den Kadyrowzy verwehrt worden sei, das Kopftuch zu tragen, da sie diesfalls in Verdacht geraten würde, eine "Schwarze Witwe" zu sein. Vielmehr würde Kadyrow von Frauen in Tschetschenien verlangen, ein Kopftuch zu tragen.
Weitere Indizien gegen die Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens seien die geplante Ausreise sowie ein sich von Einvernahme zu Einvernahme veränderndes und steigerndes Vorbringen gewesen.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde am 12.07.2010 fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser zur Gänze wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde am 12.07.2010 fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser zur Gänze wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.
Neben der gerafften Wiedergabe des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin wurde in der Beschwerde auf die umfangreichen, ausführlichen, detaillierten und in sich schlüssigen und glaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführerin verwiesen. Das Bundesasylamt habe es in der Folge unterlassen, das Vorbringen der Beschwerdeführerin einer Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen, sondern habe lapidar behauptet, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin unglaubwürdig sei.
Eine Auseinandersetzung mit dem konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin sei offensichtlich nicht erfolgt, andernfalls die belangte Behörde eruieren hätten können, dass es in der Russischen Föderation eine Spezialeinheit des FSB namens XXXX gebe. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Einvernahme die Bezeichnung XXXX (phon.) angeführt. Die Organisation, die für den Mord am Ehemann der Beschwerdeführerin verantwortlich sein soll, existiere und sei laut Internet unter anderem für den katastrophalen Ausgang der Geiselnahme in Beslan verantwortlich gemacht worden.Eine Auseinandersetzung mit dem konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin sei offensichtlich nicht erfolgt, andernfalls die belangte Behörde eruieren hätten können, dass es in der Russischen Föderation eine Spezialeinheit des FSB namens römisch 40 gebe. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Einvernahme die Bezeichnung römisch 40 (phon.) angeführt. Die Organisation, die für den Mord am Ehemann der Beschwerdeführerin verantwortlich sein soll, existiere und sei laut Internet unter anderem für den katastrophalen Ausgang der Geiselnahme in Beslan verantwortlich gemacht worden.
In der Beschwerde wird insbesondere moniert, dass sich die belangte Behörde in ihren beweiswürdigenden Überlegungen überhaupt nicht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe. Die Beweiswürdigung sei auch dahingehend verfehlt, als sich die belangte Behörde mit der Planung der Flucht und den Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin mit ihrer ehemaligen Schwiegermutter, nicht jedoch mit den eigentlichen Fluchtgründen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe.
Die belangte Behörde habe im Übrigen die aktuellsten Berichte zur Situation in Tschetschenien ignoriert, die insgesamt ein düsteres Bild über die Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin darlegen. Entsprechende Berichte wurden mit der Beschwerde vorgelegt.
Auch die in Österreich eingegangen Ehe sowie die Adoption ihrer Kinder durch ihren Ehemann würden einer Abschiebung entgegenstehen.
Es sei im Übrigen zu bedenken, dass die Familie des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin ihre Kinder fordern würden.
Der angefochtene Bescheid sei mangelhaft, da keine ausreichenden Ermittlungen erfolgt seien bzw. die belangte Behörde sich nicht ausreichend mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe.
Mit der am 08.11.2010 beim Asylgerichtshof einlangenden Beschwerdeergänzung wurden drei Kopien von Schreiben in russischer Sprache in Vorlage gebracht. Laut nicht beglaubigter Übersetzung eines dieser Schreiben - datiert mit 20.05.2009 - stehe die Beschwerdeführerin in Verdacht, den Teilnehmern einer illegalen bewaffneten Gruppierung Hilfe geleistet zu haben. Aufgrund dessen werde nach der Beschwerdeführerin gesucht.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
II.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" trittrömisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz am 14.02.2009 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz am 14.02.2009 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.
(...)
Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd. § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.
Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:
"Einem zurückweisenden Bescheid iSd § 66 Abs. 2 AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.04.2006, Zl. 2003/01/0285).""Einem zurückweisenden Bescheid iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind vergleiche zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.04.2006, Zl. 2003/01/0285)."
Was für den Unabhängigen Bundesasylsenat bis zum 30.06.2008 zu gelten hatte, gilt nunmehr gleichermaßen für den Asylgerichtshof, zumal dieser nicht - wie der Unabhängige Bundesasylsenat - ein gerichtsähnlicher unabhängiger Verwaltungssenat, sondern ein Gerichtshof ist, dem noch weniger zuzusinnen ist, erstmals mit der ernsthaften Prüfung des Antrages zu beginnen und das gesamte Verfahren von Anbeginn an durchzuführen.
II.3. Der Sachverhalt sowie die darauf gestützten beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde erweisen sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft.römisch zwei.3. Der Sachverhalt sowie die darauf gestützten beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde erweisen sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft.
Die Beschwerdeführerin hat im Wesentlichen folgendes Fluchtvorbringen geltend gemacht: Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei am XXXX in einer privaten Wohnung in XXXX von einer Spezialeinheit des russischen Geheimdienstes ermordet worden. Insgesamt seien dabei sieben Männer ermordet worden, die im Verdacht gestanden seien, die Widerstandsbewegung zu unterstützen.Die Beschwerdeführerin hat im Wesentlichen folgendes Fluchtvorbringen geltend gemacht: Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei am römisch 40 in einer privaten Wohnung in römisch 40 von einer Spezialeinheit des russischen Geheimdienstes ermordet worden. Insgesamt seien dabei sieben Männer ermordet worden, die im Verdacht gestanden seien, die Widerstandsbewegung zu unterstützen.
In der Folge der Ermordung ihres Ehemannes sei auch die Beschwerdeführerin in das Blickfeld von Kadyrows Leuten geraten und insgesamt drei Mal - letztmalig im Jänner 2009 - mitgenommen und verhört worden. Dabei sei die Beschwerdeführerin zum Aufenthalt einer Frau eines der ermordeten Männer namens XXXX, die sich als Asylwerberin im Bundesgebiet aufhalten soll, befragt worden. Auch sei angenommen worden, dass die Beschwerdeführerin wisse, wo sich das Waffenlager der in XXXX ermordeten Männer befinden würde. Die Beschwerdeführerin sei im Übrigen als schwarze Witwe bzw. Terroristin beschimpft worden und sei im Rahmen der Übergriffe durch die Kadyrowzy auch ihre Tochter bedroht worden.In der Folge der Ermordung ihres Ehemannes sei auch die Beschwerdeführerin in das Blickfeld von Kadyrows Leuten geraten und insgesamt drei Mal - letztmalig im Jänner 2009 - mitgenommen und verhört worden. Dabei sei die Beschwerdeführerin zum Aufenthalt einer Frau eines der ermordeten Männer namens römisch 40 , die sich als Asylwerberin im Bundesgebiet aufhalten soll, befragt worden. Auch sei angenommen worden, dass die Beschwerdeführerin wisse, wo sich das Waffenlager der in römisch 40 ermordeten Männer befinden würde. Die Beschwerdeführerin sei im Übrigen als schwarze Witwe bzw. Terroristin beschimpft worden und sei im Rahmen der Übergriffe durch die Kadyrowzy auch ihre Tochter bedroht worden.
Vor der belangten Behörde legte die Beschwerdeführerin die Heiratsurkunde sowie die Sterbeurkunde betreffend ihren verstorbenen Ehemann vor.
Die durch die belangte Behörde vorgenommene Beweiswürdigung erweist sich als grob mangelhaft, zumal sich diese anhand der mit der Beschwerdeführerin am 14.02.2009, 15.04.2009 (im Zulassungsverfahren) und am 23.02.2010 aufgenommenen Niederschriften sowie der vorgelegten Beweismittel nicht nachvollziehen lässt.
Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass die Beschwerdeführerin verwitwet sei. Die vorgebrachten Gründe für das Verlassen ihres Herkunftsstaates seien nicht glaubhaft.
Beweiswürdigend wurden einleitend die Grundanforderungen zur Bewertung eines Vorbringens als glaubhaft (substantiiert, schlüssig, plausibel und persönliche Glaubwürdigkeit) abstrakt dargelegt. In der Folge richtete die belangte Behörde in ihren beweiswürdigenden Überlegungen ihren Fokus auf die Probleme der Beschwerdeführerin mit ihrer Schwiegermutter. Im dahingehenden Vorbringen der Beschwerdeführerin hätten sich Ungereimtheiten und Widersprüche ergeben, die im Zusammenhang mit der geplanten und keinesfalls fluchtartigen Ausreise der Beschwerdeführerin zur Beurteilung ihres gesamten Vorbringens als unglaubwürdig geführt hätten. Lapidar wird am Ende der Beweiswürdigung behauptet, dass sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin von Einvernahme zu Einvernahme verändert habe und dieses gesteigert worden sei.
Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid ganz offensichtlich lediglich mit Nebenumständen des Vorbringens der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Soweit für den erkennenden Senat ersichtlich, war das Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer ehemaligen Schwiegermutter offensichtlich von Konflikten geprägt.
Die Beschwerdeführerin tätigte dahingehend umfassende Ausführungen und sind in diesem Zusammenhang aufgegriffene Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen der Beschwerdeführerin allenfalls geeignet die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Die belangte Behörde hat sich jedoch bereits mit den Problemen der Beschwerdeführerin mit ihrer Schwiegermutter keinesfalls abschließend auseinandergesetzt, sondern sich lediglich mit Teilaspekten auseinandergesetzt, aus denen sich nach Dafürhalten des erkennenden Senates die daraus gezogenen Schlüsse nicht zwingend ergeben.
In ihrer Erstbefragung wurde die Beschwerdeführerin - ebenso wie in der zweiten Einvernahme am 15.04.2009 - zu ihren Fluchtgründen befragt und hat die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgründe jeweils gerafft wiedergegeben. In beiden ersten Einvernahme lag der Fokus der Fragen auf der Zulassung des Verfahrens. Zumal die Beschwerdeführerin erst in ihrer Einvernahme 23.02.2010 ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt wurde und in diesem Zusammenhang erstmals von den Problemen mit der Schwiegermutter erzählt hat, ist für den erkennenden Senat nicht erkennbar, inwieweit eine "Steigerung" ihres dahingehenden Vorbringens erfolgt sein soll. Zudem hat der einvernehmende Referent das Vorbringen zur Mutter in den Vordergrund gerückt und die Beschwerdeführerin umfassend dazu befragt. Bei Durchsicht des Einvernahmeprotokolls vom 23.02.2010 entsteht für den erkennenden Senat der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin die Probleme mit der Schwiegermutter ausführlich dargelegt hat. Die Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringensteils einzig auf eine - wie dargelegt - nicht ohne weiters erkennbare Steigerung sowie auf in dieser Form nicht nachvollziehbare Schlüsse zu ziehen, reicht nicht aus. Die Beschwerdeführerin hat nie behauptet, dass die ehemalige Schwiegermutter nicht von den Ausreiseplänen der Beschwerdeführerin gewusst hat. Auch der dargelegte Sozialbetrug der ehemaligen Schwiegermutter nach dem Tod des Sohnes der Beschwerdeführerin erscheint beim dargelegten Charakter der Schwiegermutter nicht abwägig. Der Sozialbetrug wird im Übrigen von der belangten Behörde gar nicht in Zweifel gezogen. Der daraus gezogene Schluss, dass die ehemalige Schwiegermutter unter diesen Umständen die Tochter der Beschwerdeführerin nicht zur Beschwerdeführerin auf Besuch gelassen hätte, reicht nicht aus, um von der Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens im Zusammenhang mit der Schwiegermutter auszugehen. Umso weniger reichen die genannten Erwägungen zur Beurteilung des Fluchtvorbringens als unglaubwürdig aus.
Soweit von der belangten Behörde der bloße Umstand der Ausstellung von Duplikaten der Geburtsurkunden ihrer Kinder im Jahr 2009, eine damit verbundene geplante und nicht fluchtartige Ausreise, die Unwahrscheinlichkeit, dass vier Jahre nach dem Tod ihres Ehemannes nach wie vor nach ihr gesucht werde sowie der Umstand, dass es unwahrscheinlich sei, dass sie aufgrund ihres Kopftuches von Kadyrows Leuten als "Schwarze Witwe" bzw. Teil einer Terrorzelle bezeichnet worden sei, gegen die Glaubwürdigkeit ihres Fluchtvorbringen ins Treffen geführt wurde, wird offensichtlich, dass sich die belangte Behörde mit dem entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend und abschließend auseinandergesetzt hat. Derartige Umstände können durchaus als Indizien für die Beurteilung eines Fluchtvorbringens als unglaubwürdig herangezogen werden, können jedoch nicht eine Überprüfung des Kernvorbringens auf seine Glaubwürdigkeit ersetzen.
Zu diesen Argumenten ist im Übrigen auszuführen, dass es sich bei den angeforderten Duplikaten lediglich um die Geburtsurkunden ihrer Kinder - also nicht um Ausreisedokumente - gehandelt hat. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Einvernahme am 23.02.2010 im Übrigen erklärt, dass sie persönlich keine Probleme mit Ämtern und Behörden in ihrem Herkunftsstaat gehabt hat und finden sich im Vorbringen auch keine Hinweise, dass sie vor ihrer Ausreise versteckt gelebt hätte.
Die Beschwerdeführerin erklärte schließlich, dass sie ab dem Jahr 2007 von Kadyrows Leuten aufgesucht worden sei. Diese sollen bis zur Ausreise weitere zwei Mal bei ihr aufgetaucht sein. Ein anhaltendes Interesse an der Beschwerdeführerin ist bei Zutreffen ihres Fluchtvorbringens nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Um eine schlüssige und nachvollziehbare Beurteilung des behaupteten Interesses an der Beschwerdeführer vornehmen zu können, hätte sich die belangte Behörde zuvor mit den Umständen auseinandersetzen müssen, die die Beschwerdeführerin in das Blickfeld von Kadyrow gerückt haben sollen. Dies hat die belangte Behörde gänzlich unterlassen, obwohl die Beschwerdeführerin auf alle Fragen ordnungsgemäß geantwortet und insbesondere ausführlich und detailreich die Gründe für ihre Verfolgung dargelegt hat.
Die Begründung der belangten Behörde greift sohin jedenfalls zu kurz, da sich diese mit dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt hat.
Die Beschwerdeführerin hat vor dem Bundesasylamt die Heiratsurkunde sowie die Sterbeurkunde ihres Ehemannes vorgelegt. Daraus gehen die genauen Angaben zu ihrem ehemaligen Ehemann sowie dessen Sterbedatum hervor. Mit diesen vorgelegten Unterlagen hat sich die belangte Behörde überhaupt nicht auseinandergesetzt. Soweit die belangte Behörde von deren Echtheit und Richtigkeit dieser Unterlagen ausgeht, wären jedenfalls nähere Ermittlungen zum Tod des Ehemannes der Beschwerdeführerin notwendig gewesen, zumal dessen Ermordung Ausgangspunkt für die nunmehrige Verfolgung der Beschwerdeführerin gewesen sein soll und das Vorbringen der Beschwerdeführerin dermaßen konkrete Anhaltspunkte erhält, um nicht von vornherein von ihrer Unglaubwürdigkeit auszugehen. Der bloße lapidare Verweis auf Steigerungen und Ungereimtheiten greift hier zweifellos zu kurz. Bei tatsächlicher Beurteilung des Vorbringens der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde, hätte diese erkennen müssen, dass weitere Ermittlungen notwendig sind, um eine abschließende Beurteilung des Sachverhalts durchführen zu können.
So machte die Beschwerdeführerin bereits in der Erstbefragung eine im Bundesgebiet aufhältige Asylwerberin - XXXX - als Zeugin für ihr Vorbringen namhaft. Wie die Beschwerdeführerin in ihren folgenden Einvernahmen konkretisierte, soll nach dieser Frau im selben Zusammenhang wie nach der Beschwerdeführerin gesucht worden sein. Deren Mann - XXXX - soll gemeinsam mit ihrem verstorbenen Mann ermordet worden sein. Die Beschwerdeführerin sei im Zuge ihrer Befragung auch nach dem Aufenthalt von Frau XXXX gefragt worden. Für den erkennenden Senat erscheint es sohin unumgänglich, die Beschwerdeführerin aufzufordern, die Daten der Zeugin namhaft zu machen, den Asylakt von Frau XXXX beizuschaffen und deren Vorbringen mit jenem der Beschwerdeführerin zu vergleichen. Die Notwendigkeit einer zeugenschaftlichen Einvernahme von Frau XXXX kann im Vorhinein nicht ausgeschlossen werden.So machte die Beschwerdeführerin bereits in der Erstbefragung eine im Bundesgebiet aufhältige Asylwerberin - römisch 40 - als Zeugin für ihr Vorbringen namhaft. Wie die Beschwerdeführerin in ihren folgenden Einvernahmen konkretisierte, soll nach dieser Frau im selben Zusammenhang wie nach der Beschwerdeführerin gesucht worden sein. Deren Mann - römisch 40 - soll gemeinsam mit ihrem verstorbenen Mann ermordet worden sein. Die Beschwerdeführerin sei im Zuge ihrer Befragung auch nach dem Aufenthalt von Frau römisch 40 gefragt worden. Für den erkennenden Senat erscheint es sohin unumgänglich, die Beschwerdeführerin aufzufordern, die Daten der Zeugin namhaft zu machen, den Asylakt von Frau römisch 40 beizuschaffen und deren Vorbringen mit jenem der Beschwerdeführerin zu vergleichen. Die Notwendigkeit einer zeugenschaftlichen Einvernahme von Frau römisch 40 kann im Vorhinein nicht ausgeschlossen werden.
Die Beschwerdeführerin hat schließlich zur Ermordung ihres Mannes die Namen weiterer Opfer sowie die Organisation genannt, die für die Ermordung verantwortlich zeichnet. In der Beschwerde wird dargelegt, dass Informationen zu der von der Beschwerdeführerin genannten Organisationseinheit des FSB im Internet leicht auffindbar sind. Dabei soll es sich um die Spezialeinheit XXXX des FSB handeln.Die Beschwerdeführerin hat schließlich zur Ermordung ihres Mannes die Namen weiterer Opfer sowie die Organisation genannt, die für die Ermordung verantwortlich zeichnet. In der Beschwerde wird dargelegt, dass Informationen zu der von der Beschwerdeführerin genannten Organisationseinheit des FSB im Internet leicht auffindbar sind. Dabei soll es sich um die Spezialeinheit römisch 40 des FSB handeln.
Bereits diese konkreten und vor allem überprüfbaren Angaben machen deutlich, dass weitere Ermittlungen notwenig sind. Aufgrund der konkreten Angaben der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Ermordung ihres Ehemannes sowie der vorgelegten Sterbeurkunde, werden Ermittlungen darüber zu führen sein, ob im April 2005 tatsächlich die erwähnte extralegale Hinrichtung von sieben Personen in XXXX stattgefunden hat und ob der erste Mann der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ums Leben gekommen ist. Die Beschwerdeführerin wird in der Folge in einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme mit dem Ergebnis der Ermittlungen zu konfrontieren sein.Bereits diese konkreten und vor allem überprüfbaren Angaben machen deutlich, dass weitere Ermittlungen notwenig sind. Aufgrund der konkreten Angaben der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Ermordung ihres Ehemannes sowie der vorgelegten Sterbeurkunde, werden Ermittlungen darüber zu führen sein, ob im April 2005 tatsächlich die erwähnte extralegale Hinrichtung von sieben Personen in römisch 40 stattgefunden hat und ob der erste Mann der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ums Leben gekommen ist. Die Beschwerdeführerin wird in der Folge in einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme mit dem Ergebnis der Ermittlungen zu konfrontieren sein.
In einem weiteren Schritt wird die belangte Behörde sich damit befassen müssen, welche Auswirkungen die Ermordung ihres Ehemannes für die Beschwerdeführerin gezeitigt hat und ob daraus zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine aktuelle Verfolgungsgefahr resultiert. Die Beschwerdeführerin hat gleichbleibend erklärt, dass sie in Verdacht steht, eine "Schwarze Witwe" bzw. eine Angehörige der Wahabiten zu sein. Kadyrows Leute sollen zudem davon ausgehen, dass sie weiß, wo sich die Waffenlager der im Jahr 2005 ermordeten Terrorzelle befinden würden. Insbesondere zu diesem Kernvorbringen einer nunmehrigen Verfolgung ist die Beschwerdeführerin ergänzend zu befragen, um eine abschließende Beurteilung einer drohenden aktuellen Verfolgung vornehmen zu können. Dahingehend wird die belangte Behörde auch die in der Zwischenzeit vorgelegten Unterlagen einer entsprechenden Überprüfung unterziehen müssen. Dabei handelt es sich um drei Schreiben in russischer Schrift. Laut unbeglaubigter Übersetzung eines der Schreiben sollen gegen die Beschwerdeführerin strafrechtliche Ermittlungen wegen Hilfeleistung an die Teilnehmer einer illegalen bewaffneten Gruppierung auf dem Territorium der Tschetschenischen Republik geführt werden. Zur Ermittlung des Sachverhaltes ist die Übersetzung aller drei Schreiben unumgänglich. Zumal die Schreiben bloß in Kopie übermittelt worden sind, ist deren Echtheit und Richtigkeit zu überprüfen bzw. die Beschwerdeführerin aufzufordern, die Originale vorzulegen. In diesem Zusammenhang wird sich die belangte Behörde auch mit der Frage auseinanderzusetzen haben, weshalb diese Schreiben aus dem Jahr 2009 erst zum jetzigen Zeitpunkt vorgelegt werden. Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen vor der belangten Behörde nicht ausgeführt, dass gegen sie strafrechtliche Ermittlungen erfolgt sind. Bei Durchsicht der Einvernahmeprotokolle ist bloß davon die Rede, dass die Kadyrowzys an die Beschwerdeführerin herangetreten sind. Eine offizielle Fahndung nach ihr hat sie in ihren Einvernahmen nicht angeführt.
Der Asylgerichtshof ist daher der Auffassung, dass die angeführte mangelnde Glaubhaftmachung einer Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht ausreichend dargelegt wurde, weil der Sachverhalt und die darauf anknüpfenden Erwägungen zu ihrer Unglaubwürdigkeit nicht umfassend festgestellt wurden und die belangte Behörde sich im angefochtenen Bescheid überhaupt nicht mit dem Kernvorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat.
Enthält - wie im vorliegenden Fall - der Bescheid sohin eine nicht schlüssige Beweiswürdigung, so führt dies in weiterer Folge dazu, dass auch die hierauf aufbauenden Feststellungen letztlich unzureichend sind und das Ermittlungsverfahren in seiner Gesamtheit als mangelhaft anzusehen ist.
Weiters mangelt es dem angefochtenen Bescheid an aktuellen Feststellungen zum konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Asylverfahren nämlich angegeben, dass sie ins Blickfeld der tschetschenischen Behörden geraten ist. Nunmehr stehen strafrechtliche Ermittlungen gegen die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat im Raum. Im Akt liegen entsprechende Unterlagen auf, aus welchen eine regimefeindliche Gesinnung der Beschwerdeführerin hervorgehen soll. Einerseits hat sie bereits während des gesamten Verfahrens vor dem Bundesasylamt erklärt, dass sie zu Unrecht im Verdacht stehe, eine "Schwarze Witwe" bzw. Terroristin zu sein. Letztlich soll nunmehr ebenfalls zu Unrecht nach ihr im Zusammenhang mit der Unterstützung der Widerstandsbewegung (einer illegalen bewaffneten Gruppierung) gefahndet werden.
Aus den Länderfeststellungen der belangten Behörde geht hervor, dass Personen, die in Verdacht stehen, die Widerstandsbewegung zu unterstützen, mit Verfolgung durch die tschetschenischen Sicherheitskräfte bzw. die Kadyrowzy zu rechnen haben, wobei eine Einzelfallprüfung angezeigt ist.
Unter dieser Prämisse ist anhand der im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen nicht auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr Gefährdung von asylrelevantem Ausmaß zu befürchten hätte.
Zu den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ist auszuführen, dass die hiezu lediglich allgemein in Bezug auf Tschetschenien getroffenen Länderfeststellungen, zur ganzheitlichen Würdigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht ausreichen. Soweit sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin nach abschließender und vollständiger Ermittlung des Sachverhaltes als glaubwürdig erweist, sind konkrete Länderinformationen zur Beurteilung ihrer konkreten Situation im Herkunftsstaat zu tätigen. Auch ihr Vorbringen, als "schwarze Witwe" bezeichnet worden zu sein, ist in diesem Zusammenhang einer Überprüfung zu unterziehen. Die im angefochtenen Bescheid vorgehaltenen Länderfeststellungen werden im Übrigen auf ihre Aktualität zu überprüfen sein und der Beschwerdeführerin wird hiezu allenfalls neuerlich Parteiengehör zu gewähren sein.
Im fortgesetzten Verfahren sind auch die im Bundesgebiet begründeten familiären Bindungen der Beschwerdeführerin entsprechend zu berücksichtigen.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt vergleiche VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens fehlt eine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Da für die Lösung der Frage, ob die Beschwerdeführerin der Gefahr einer Verfolgung iSd. GFK ausgesetzt ist, die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens notwendig ist, hätte es im konkreten Fall jedenfalls weitergehender Ermittlungen zum Vorbringen der Beschwerdeführerin - wie zuvor umfassend dargelegt - bedurft.
Im fortgesetzten Verfahren wird daher das Bundesasylamt - unter Einbeziehung aktueller Länderberichte zur Russischen Föderation bzw. zur Tschetschenischen Teilrepublik - die Einvernahme der Beschwerdeführerin zu ergänzen haben, sodass die erste Voraussetzung für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im gegenständlichen Fall erfüllt ist.Im fortgesetzten Verfahren wird daher das Bundesasylamt - unter Einbeziehung aktueller Länderberichte zur Russischen Föderation bzw. zur Tschetschenischen Teilrepublik - die Einvernahme der Beschwerdeführerin zu ergänzen haben, sodass die erste Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im gegenständlichen Fall erfüllt ist.
Die aufgezeigten Mängel sind wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vermeidung der Mängel zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis hätte führen können. Fest steht, dass das Bundesasylamt den Sachverhalt im gegenständlichen Fall so mangelhaft ermittelt hat, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint.
Angesichts der aufgezeigten Ermittlungsfehler war das dargestellte Ermittlungsverfahren samt den entscheidungswesentlichen Länderfeststellungen viel zu kurz gegriffen, um abschließend den Schluss ziehen zu können, dass der vorliegende Antrag mangels Glaubwürdigkeit keiner rechtlichen Würdigung zu unterziehen sei bzw. die Abschiebung der Beschwerdeführerin in Ermangelung einer Gefährdungssituation zulässig sei.
Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist der Ansicht, dass die schweren Mängel vom Bundesasylamt zu sanieren sind, andernfalls der Großteil des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde.
Aus den dargelegten Gründen ist gemäß § 66 Abs. 2 AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
10.10.2011