Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D14 414510-1/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2010, FZ. 10 02.525-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2010, FZ. 10 02.525-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX vom 21.07.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2010, FZ. 10 02.525-BAS, wird dieser gem. § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 vom 21.07.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2010, FZ. 10 02.525-BAS, wird dieser gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Zugehörige der tschetschenischen Volksgruppe, ist die im Bundesgebiet am XXXX nachgeborene Tochter der Beschwerdeführer zu den Zlen. D14 414511-1/2010 und D14 303352-1/2008. Ihre Mutter als deren gesetzliche Vertreterin stellte für sie am 22.03.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Zugehörige der tschetschenischen Volksgruppe, ist die im Bundesgebiet am römisch 40 nachgeborene Tochter der Beschwerdeführer zu den Zlen. D14 414511-1/2010 und D14 303352-1/2008. Ihre Mutter als deren gesetzliche Vertreterin stellte für sie am 22.03.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Neben ihren Eltern stellten die beiden minderjährigen Geschwister der Beschwerdeführerin XXXX und XXXX (Beschwerdeführer zu den Zlen. D14 414508-1/2010 und D14 414509-1/2010) durch deren gesetzliche Vertretung ebenso Asylanträge.Neben ihren Eltern stellten die beiden minderjährigen Geschwister der Beschwerdeführerin römisch 40 und römisch 40 (Beschwerdeführer zu den Zlen. D14 414508-1/2010 und D14 414509-1/2010) durch deren gesetzliche Vertretung ebenso Asylanträge.
I.2. Im Rahmen ihres Antrages auf internationalen Schutzes führte ihre Mutter aus, dass die Beschwerdeführerin gesund sei, sie keine eigenen Fluchtgründe habe und für die Beschwerdeführerin ein Antrag auf Gewährung desselben Schutzes wie für ihre Eltern beantragt werde.römisch eins.2. Im Rahmen ihres Antrages auf internationalen Schutzes führte ihre Mutter aus, dass die Beschwerdeführerin gesund sei, sie keine eigenen Fluchtgründe habe und für die Beschwerdeführerin ein Antrag auf Gewährung desselben Schutzes wie für ihre Eltern beantragt werde.
I.3. Im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesasylamt legte die gesetzliche Vertretung der minderjährigen Beschwerdeführerin deren Geburtsurkunde Nr. XXXX, vor.römisch eins.3. Im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesasylamt legte die gesetzliche Vertretung der minderjährigen Beschwerdeführerin deren Geburtsurkunde Nr. römisch 40 , vor.
I.4. Mit Bescheid vom 30.06.2010, Zl. 10 02.525-BAS, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchteil I.) und erkannte der minderjährigen Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf deren Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg. cit. nicht zu (Spruchteil II.) und wies die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchteil III.).römisch eins.4. Mit Bescheid vom 30.06.2010, Zl. 10 02.525-BAS, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchteil römisch eins.) und erkannte der minderjährigen Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf deren Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. nicht zu (Spruchteil römisch zwei.) und wies die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchteil römisch drei.).
Das Bundesasylamt stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vorliege und die minderjährige Beschwerdeführerin der Kernfamilie ihrer Eltern angehöre. Da für die minderjährige Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien und den Angaben ihrer Eltern in deren Asylverfahren keine Flüchtlingseigenschaft zu entnehmen gewesen sei, könne auch im Fall der minderjährigen Beschwerdeführerin keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK erkannt werden. In der Folge könne auch nicht angenommen werden, dass die minderjährige Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation einer Gefährdungslage im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sein könnte. Da die Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin nur gemeinsam mit ihren Eltern erfolgen könne, stelle ihre Ausweisung auch keinen Eingriff in ihr Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens dar.Das Bundesasylamt stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vorliege und die minderjährige Beschwerdeführerin der Kernfamilie ihrer Eltern angehöre. Da für die minderjährige Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien und den Angaben ihrer Eltern in deren Asylverfahren keine Flüchtlingseigenschaft zu entnehmen gewesen sei, könne auch im Fall der minderjährigen Beschwerdeführerin keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK erkannt werden. In der Folge könne auch nicht angenommen werden, dass die minderjährige Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation einer Gefährdungslage im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt sein könnte. Da die Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin nur gemeinsam mit ihren Eltern erfolgen könne, stelle ihre Ausweisung auch keinen Eingriff in ihr Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens dar.
I.5. Gegen diesen Bescheid wurde am 12.07.2010 fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser zur Gänze wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Es wurde vollinhaltlich auf die Ausführungen in der Beschwerde der Mutter vom selben Tag verwiesen.römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid wurde am 12.07.2010 fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser zur Gänze wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Es wurde vollinhaltlich auf die Ausführungen in der Beschwerde der Mutter vom selben Tag verwiesen.
I.6. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D14 414511-1/2010/5E, behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß § 66 Abs. 2 AVG den (die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid vom 30.06.2010 und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.römisch eins.6. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D14 414511-1/2010/5E, behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG den (die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid vom 30.06.2010 und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
I.7. Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass die minderjährige Beschwerdeführerin Tochter der Beschwerdeführerin zu Zl. D14 414511-1/2010 ist, über deren Asylantrag aufgrund der Zurückverweisung an die belangte Behörde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist und dass im Rahmen eines Familienverfahrens alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten haben.römisch eins.7. Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass die minderjährige Beschwerdeführerin Tochter der Beschwerdeführerin zu Zl. D14 414511-1/2010 ist, über deren Asylantrag aufgrund der Zurückverweisung an die belangte Behörde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist und dass im Rahmen eines Familienverfahrens alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten haben.
Die minderjährige Beschwerdeführerin hat keine eigenen Fluchtgründe.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
§ 61 Abs. 3 Z. 1 AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. § 4 AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 AsylG, c) entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG, sowie gem. Z. 2 bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. Paragraph 4, AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, AsylG, c) entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG, sowie gem. Ziffer 2, bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.
Da der Asylantrag am 22.03.2010 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen.
II.2. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).
Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis) - aber mit gleichem Inhalt - zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis) - aber mit gleichem Inhalt - zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.
II.3. Mit dem oben genannten Erkenntnis hat der Asylgerichtshof den (die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2010 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei.3. Mit dem oben genannten Erkenntnis hat der Asylgerichtshof den (die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2010 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin ergangene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben wurde, konnte im Lichte des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idgF, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag der minderjährigen Beschwerdeführerin abweisende (angefochtene) Bescheid vom 30.06.2010 keinen Bestand haben.Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin ergangene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben wurde, konnte im Lichte des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 idgF, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag der minderjährigen Beschwerdeführerin abweisende (angefochtene) Bescheid vom 30.06.2010 keinen Bestand haben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, KassationZuletzt aktualisiert am
10.10.2011